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{'item': 'LVwG-AV-904/001-2018'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 6Art. 54Art. 19Art. 30

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-904/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG keine Folge gegeben.1. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die Landeshauptfrau von NÖ gestützt auf § 6 Abs. 8 EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG) i.V.m. u.a. Art. 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr.882/2004, dass auf den gesamten, von der Beschwerdeführerin bewirtschafteten Grundstücken *** und ***, KG-Nr.***, mit einer Gesamtfläche von 0,5719 ha ab

  1. April 2018 (Tag nach dem letzten Chemieeinsatz ) der Umstellungszeitraum von drei Jahren erneut zu durchlaufen sei und die Ernte 2018 der Kultur Weintrauben und daraus erzeugte Produkte (Grüner Veltliner, Rheinriesling) vom betroffenen Feldstück konventionell zu vermarkten sei. Die mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau verbundene Vermarktung könne auf dem betroffenen Feldstück frühestens für die Kulturen erfolgen, die nach dem
  2. April 2021 geerntet würden.Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die Landeshauptfrau von NÖ gestützt auf Paragraph 6, Absatz 8, EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG) in Verbindung mit u.a. Artikel 54, Absatz 2, der VO (EG) Nr.882 aus 2004,, dass auf den gesamten, von der Beschwerdeführerin bewirtschafteten Grundstücken *** und ***, KG-Nr.***, mit einer Gesamtfläche von 0,5719 ha ab
  3. April 2018 (Tag nach dem letzten Chemieeinsatz ) der Umstellungszeitraum von drei Jahren erneut zu durchlaufen sei und die Ernte 2018 der Kultur Weintrauben und daraus erzeugte Produkte (Grüner Veltliner, Rheinriesling) vom betroffenen Feldstück konventionell zu vermarkten sei. Die mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau verbundene Vermarktung könne auf dem betroffenen Feldstück frühestens für die Kulturen erfolgen, die nach dem
  4. April 2021 geerntet würden. . Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Mitteilung der als Kontrollstelle fungierenden B GmbH vom
  5. Juni
  6. Dieser zufolge sei durch Fremdverschulden der C am
  7. April 2018 verbotene Pflanzenschutzmittel, nämlich Pixxaro EC, Dicopur M und Gladio zum Einsatz gebracht, wodurch es zu einer Kontamination der auf den fraglichen Grundstücken der Beschwerdeführerin befindlichen Kulturen gekommen sei. Betroffen sei das gesamte Feldstück, wobei der Schaden auf der südöstlichen Seite sehr deutlich sichtbar (ältere Blätter mit typischen Wuchsstoffschaden) sei. Richtung Nordwesten nehme die Sichtbarkeit ab, doch seien immer noch vereinzelt Blätter mit eindeutigen Wuchsstoffschäden zu finden. Die Kontamination sei durch Begehung und (im Akt inneliegende) Lichtbilder nachgewiesen. Mit der beabsichtigen Maßnahme konfrontiert, gab die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine Stellungnahme ab. In ihrer Beschwerde verwies sie jedoch darauf, dass dem Sachverständigen der Versicherung zufolge nicht das ganze Feld abzuwerten sei. Hierauf holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der Kontrollstelle ein, die in ihrer Stellungnahme darauf verwies, dass auf Verlangen der Beschwerdeführerin am
  8. Mai 2018 bei einer weiteren Kontrolle eine Probenziehung durchgeführt worden sei. Es seien von der sichtlich geschädigten südöstlichen Seite des Feldes hin zur nordwestlichen Seite des Feldstückes drei Proben gezogen und chemisch analysiert worden. An der südöstlichen Seite sei der Schaden auch optisch sehr gut sichtbar gewesen, an der nordwestlichen Seite seien noch vereinzelt Blätter mit eindeutigen Wuchsstoffschäden zu sehen gewesen. In allen drei Proben seien Wirkstoffe der Pflanzenschutzmittel gefunden worden, mit denen die Kultur kontaminiert worden sei. Trotzdem die Werte der dritten Probe unter der Berichtsgrenze gelegen seien, liege dennoch deren Nachweis vor. Folglich sei davon auszugehen, dass sich die Kontamination, wenn auch vom südöstlichen Teil des Feldstückes hin zum nordwestlichen Teil abnehmend, über das gesamte Feldstück erstrecke. In Vorbereitung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden diese Stellungnahmen sowie die bezughabenden Probeabnahmeprotokolle und Prüfberichte der D GmbH vom
  9. Juni 2018 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und wurde sie seitens des Verwaltungsgerichts aufgefordert, das von ihr in der Beschwerde angesprochene Gutachten vorzulegen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilte sie mit, dass ihr dies nicht möglich sei, zumal der Sachverständige der Versicherung dieses ihr gegenüber nicht herausgeben wolle. Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

§ 6Abs.8 EU-Qua

DG hat der Landeshauptmann im Falle eines Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen

Art. 54der VO (EG) Nr.

882/2004 zu ergreifen.

Paragraph 6, Absatz 8, EU-QuaDG hat der Landeshauptmann im Falle eines Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen

Artikel 54, der VO (EG) Nr.

882 aus 2004, zu ergreifen. Zu diesen zählen

  1. a)Verhängung von Gesundheitsschutz- oder anderen Maßnahmen, die als notwendig erachtet werden, um die Sicherheit von Futtermitteln oder Lebensmitteln oder die Einhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz zu gewährleisten;
  2. b)Einschränkung oder Untersagung des Inverkehrbringens und der Ein- oder Ausfuhr von Futtermitteln, Lebensmitteln oder Tieren;
  3. c)Überwachung und, falls erforderlich, Anordnung der Rücknahme, des Rückrufs und/oder der Vernichtung der Futtermittel oder Lebensmittel;
  4. d)Genehmigung zur Verwendung des Futtermittels oder Lebensmittels für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke;
  5. e)Betriebsaussetzung oder Schließung des ganzen oder eines Teils des betreffenden Unternehmens für einen angemessenen Zeitraum;
  6. f)Aussetzung oder Entzug der Zulassung des Betriebs;
  7. g)Maßnahmen

Art. 19

in Bezug auf Sendungen aus Drittländern;Maßnahmen

Artikel 19

, in Bezug auf Sendungen aus Drittländern; h) sonstige Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde für angemessen erachtet werden.

Art. 30Abs.

1 der VO (EG) 834/2007 stellt die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser VO sicher, dass in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Partie oder Erzeugung kein Bezug auf die ökologische/biologische Produktion erfolgt, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit steht.

Artikel 30

, Absatz eins, der VO (EG) 834 aus 2007, stellt die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser VO sicher, dass in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Partie oder Erzeugung kein Bezug auf die ökologische/biologische Produktion erfolgt, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit steht. Bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung untersagt die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle dem betreffenden Unternehmer die Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Hinweis auf die ökologisch/biologische Produktion in der Kennzeichnung für eine mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vereinbarte Dauer.

Kapitel 5

, Artikel 36, Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr.889/2008 müssen, damit Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse als ökologisch/biologisch gelten können, auf den Anbauflächen während eines Umstellungszeitraumes von mindestens zwei Jahren vor der Aussaat oder – im Falle von Grünland oder mehrjährigen Futterkulturen – von mindestens 2 Jahren vor der Verwendung als ökologisch/biologisch erzeugtes Futtermittel oder – im Falle von anderen mehrjährigen Kulturen als Futterkulturen – von mindestens drei Jahren vor der ersten Ernte ökologischer/biologischer Erzeugnisse die Produktionsvorschriften

den Artikeln 9, 10, 11 und 12 der VO (EG) Nr. 834/2007 sowie Kapitel 1 der VO (EG) Nr.889/2008 und, soweit sie Anwendung finden, die Ausnahmevorschriften von Kapitel 6 befolgt worden sein.

Kapitel 5

, Artikel 36, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.889 aus 2008, müssen, damit Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse als ökologisch/biologisch gelten können, auf den Anbauflächen während eines Umstellungszeitraumes von mindestens zwei Jahren vor der Aussaat oder – im Falle von Grünland oder mehrjährigen Futterkulturen – von mindestens 2 Jahren vor der Verwendung als ökologisch/biologisch erzeugtes Futtermittel oder – im Falle von anderen mehrjährigen Kulturen als Futterkulturen – von mindestens drei Jahren vor der ersten Ernte ökologischer/biologischer Erzeugnisse die Produktionsvorschriften

den Artikeln 9, 10, 11 und 12 der VO (EG) Nr. 834 aus 2007, sowie Kapitel 1 der VO (EG) Nr.889 aus 2008, und, soweit sie Anwendung finden, die Ausnahmevorschriften von Kapitel 6 befolgt worden sein. Art. 12 Abs.1 lit.

  1. d)und
  2. h)der VO (EG) Nr.834/2007 zufolge, gelten neben den allgemeinen Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung des Art. 11 für die ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung folgende Vorschriften:Artikel 12, Absatz eins, Litera d,) und
  3. h)der VO (EG) Nr.834 aus 2007, zufolge, gelten neben den allgemeinen Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung des Artikel 11, für die ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung folgende Vorschriften:  Zusätzliche Düngemittel und Bodenverbesserer dürfen lediglich eingesetzt werden, wenn sie nach Art. 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.Zusätzliche Düngemittel und Bodenverbesserer dürfen lediglich eingesetzt werden, wenn sie nach Artikel 16, für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.  Bei einer festgestellten Bedrohung der Kulturen dürfen lediglich solche Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die nach Art. 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.Bei einer festgestellten Bedrohung der Kulturen dürfen lediglich solche Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 16, für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden. Mit Blick darauf, die vorliegenden Befunde und Gutachten und die auf diesen basierenden Stellungnahmen der Kontrollstelle vermag das Landesverwaltungsgericht weder zu erkennen, dass die seitens der belangten Behörde verfügte Maßnahme in den eben zitierten Bestimmungen keine Deckung fände noch unverhältnismäßig sei. Vielmehr stand der belangten Behörde kein Spielraum zu, von diesen Maßnahmen abzusehen. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die Maßnahme nicht auf das ganze Feld zu erstrecken gewesen wäre, stehen auch dem die vorliegenden Gutachten und der durch sie belegte Umstand einer Kontamination auf den nordwestlichen Bereich des Feldes entgegen. Diesen Befunden und Gutachten – die vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind – ist die Beschwerdeführerin trotz entsprechender, vom Verwaltungsgericht eingeräumter Möglichkeit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sodass sie vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen waren (vgl. VwGH 23.10.2007, 2006/12/0083 u.a). Demnach war davon auszugehen, dass sich die Kontamination mit im Biolandbau verbotenen Pflanzenschutzmitteln auf das gesamte Feld erstreckte und die getroffene Maßnahme daher auch das gesamte Feld zu erfassen hatte.Mit Blick darauf, die vorliegenden Befunde und Gutachten und die auf diesen basierenden Stellungnahmen der Kontrollstelle vermag das Landesverwaltungsgericht weder zu erkennen, dass die seitens der belangten Behörde verfügte Maßnahme in den eben zitierten Bestimmungen keine Deckung fände noch unverhältnismäßig sei. Vielmehr stand der belangten Behörde kein Spielraum zu, von diesen Maßnahmen abzusehen. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die Maßnahme nicht auf das ganze Feld zu erstrecken gewesen wäre, stehen auch dem die vorliegenden Gutachten und der durch sie belegte Umstand einer Kontamination auf den nordwestlichen Bereich des Feldes entgegen. Diesen Befunden und Gutachten – die vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind – ist die Beschwerdeführerin trotz entsprechender, vom Verwaltungsgericht eingeräumter Möglichkeit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sodass sie vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen waren vergleiche VwGH 23.10.2007, 2006/12/0083 u.a). Demnach war davon auszugehen, dass sich die Kontamination mit im Biolandbau verbotenen Pflanzenschutzmitteln auf das gesamte Feld erstreckte und die getroffene Maßnahme daher auch das gesamte Feld zu erfassen hatte. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung einerseits auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0011) und es im Übrigen nur die Frage zu klären galt, ob sich eine Maßnahmen fordernde Kontamination auf das gesamte Feld bezog und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung einerseits auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0011) und es im Übrigen nur die Frage zu klären galt, ob sich eine Maßnahmen fordernde Kontamination auf das gesamte Feld bezog und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.904.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.