GVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wennGemäß Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
GVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Wie sich aus dem hier zu beurteilenden E-Mail vom 14.5.2018 ergibt, begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens LVwG-AV-686/001-2017 hinsichtlich der (vom Verwaltungsgericht bestätigten) Mutwillensstrafe (nicht aber hinsichtlich der anderen mit Erkenntnis vom 17.11.2017 bestätigten Spruchpunkte des Bescheides des Stadtrates), da er (nur) deren Aufhebung beantragt; es ist durchaus zulässig, die Wiederaufnahme nur hinsichtlich eines trennbaren Teils eines Erkenntnisses bzw. Bescheides (vgl. VwGH vom 26.1.2006, 2005/16/0256) zu beantragen bzw. zu bewilligen.Wie sich aus dem hier zu beurteilenden E-Mail vom 14.5.2018 ergibt, begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens LVwG-AV-686/001-2017 hinsichtlich der (vom Verwaltungsgericht bestätigten) Mutwillensstrafe (nicht aber hinsichtlich der anderen mit Erkenntnis vom 17.11.2017 bestätigten Spruchpunkte des Bescheides des Stadtrates), da er (nur) deren Aufhebung beantragt; es ist durchaus zulässig, die Wiederaufnahme nur hinsichtlich eines trennbaren Teils eines Erkenntnisses bzw. Bescheides vergleiche VwGH vom 26.1.2006, 2005/16/0256) zu beantragen bzw. zu bewilligen. Als Grund für die begehrte Wiederaufnahme, von der er erst am Tag vor der Antragstellung durch ein Gespräch mit seinem Sohn erfahren habe, macht der Antragsteller zusammengefasst geltend, dass ihm die NÖ BO 2014 diverse Rechte einräume, und zwar jene auf Neuerrichtung, Pflege und Instandhaltung seines Gartenzaunes und auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens, und dass deren Verteidigung durch die Mutwillensstrafe, weil es sich um Gefahr in Verzug handle, geschmälert werde. Dabei handelt es sich um das Vorbringen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung; damit tut der Antragsteller aber keinen der taxativ (vgl. dazu VwGH vom 21.9.1995, 95/07/0117, oder vom 10.8.2000, 99/07/0219, zum diesbezüglich inhaltsgleichen § 69 AVG) in § 32 Abs. 1 VwGVG aufgezählten Wiederaufnahmegründe dar, denn er bringt nicht konkret vor, dass das Erkenntnis vom 17.11.2017 durch eine gerichtlich strafbare (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begangene) Handlung herbeigeführt (z.B. dass der Richter im Sinne des § 302 Abs. 1 StGB seine Befugnis wissentlich mit dem Vorsatz, den Antragsteller in seinen Rechten zu schädigen, missbraucht hätte) oder sonstwie erschlichen worden sei, er beruft sich auf keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel („nova reperta“; die „Gefahr“ hat er schon in vorherigen Schriftsätzen vorgebracht), sondern nur auf die im vorigen Satz wiedergegebene Rechtsmeinung, und er tut nicht dar, dass eine Behörde oder ein Gericht eine abweichende Vorfragenentscheidung getroffen habe oder bereits „res iudicata“ vorgelegen sei. Das Landesverwaltungsgericht kommt auch nicht aufgrund der Aktenlage amtswegig zum Ergebnis, dass einer dieser Gründe gegenständlich vorliege. Im Erkenntnis vom 17.11.2017 wurde ausführlich dargetan, dass der Antragsteller zahlreiche Anträge trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit immer wieder eingebracht und seine Freude an der Behelligung der Behörde in seinen Äußerungen auch zum Ausdruck gebracht hat, weshalb die Verhängung einer Mutwillensstrafe durch den Stadtrat nicht als rechtswidrig erkannt werden konnte. Wenn sich der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt erachtete, hätte er Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben können (was er aber nicht getan hat); neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts sind aber nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine Tatsachen, die eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zu rechtfertigen vermögen (vgl. VwGH vom 13.12.2016, Ra 2016/09/0107, und vom 23.4.1998, 95/15/0108).Dabei handelt es sich um das Vorbringen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung; damit tut der Antragsteller aber keinen der taxativ vergleiche dazu VwGH vom 21.9.1995, 95/07/0117, oder vom 10.8.2000, 99/07/0219, zum diesbezüglich inhaltsgleichen Paragraph 69, AVG) in Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG aufgezählten Wiederaufnahmegründe dar, denn er bringt nicht konkret vor, dass das Erkenntnis vom 17.11.2017 durch eine gerichtlich strafbare (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begangene) Handlung herbeigeführt (z.B. dass der Richter im Sinne des Paragraph 302, Absatz eins, StGB seine Befugnis wissentlich mit dem Vorsatz, den Antragsteller in seinen Rechten zu schädigen, missbraucht hätte) oder sonstwie erschlichen worden sei, er beruft sich auf keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel („nova reperta“; die „Gefahr“ hat er schon in vorherigen Schriftsätzen vorgebracht), sondern nur auf die im vorigen Satz wiedergegebene Rechtsmeinung, und er tut nicht dar, dass eine Behörde oder ein Gericht eine abweichende Vorfragenentscheidung getroffen habe oder bereits „res iudicata“ vorgelegen sei. Das Landesverwaltungsgericht kommt auch nicht aufgrund der Aktenlage amtswegig zum Ergebnis, dass einer dieser Gründe gegenständlich vorliege. Im Erkenntnis vom 17.11.2017 wurde ausführlich dargetan, dass der Antragsteller zahlreiche Anträge trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit immer wieder eingebracht und seine Freude an der Behelligung der Behörde in seinen Äußerungen auch zum Ausdruck gebracht hat, weshalb die Verhängung einer Mutwillensstrafe durch den Stadtrat nicht als rechtswidrig erkannt werden konnte. Wenn sich der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt erachtete, hätte er Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben können (was er aber nicht getan hat); neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts sind aber nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine Tatsachen, die eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zu rechtfertigen vermögen vergleiche VwGH vom 13.12.2016, Ra 2016/09/0107, und vom 23.4.1998, 95/15/0108). Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
GVG war ungeachtet des darauf gerichteten Antrages von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Der EGMR hat nämlich mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. VwGH vom 24.1.2017, Ra 2016/05/0066).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war ungeachtet des darauf gerichteten Antrages von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Der EGMR hat nämlich mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche VwGH vom 24.1.2017, Ra 2016/05/0066). Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.686.003.2017
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