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{'item': 'LVwG-AV-165/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-165/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwalt GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom

  1. Dezember 2017, Zl. ***, betreffend Baubewilligung, (mitbeteiligte Partei: C) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren; unstrittiger Sachverhalt: 1.
  5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** (in der Folge: Baubehörde erster Instanz) vom
  6. November 2013, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  7. August 2015, Zl. LVwG-AB-14-0517, wurde C (in der Folge: Bauwerber) die Baubewilligung für die Anpassung des Bestandes an den gesetzlichen Bauwich von 3 Meter, Aufstockung für zwei weitere Wohneinheiten und Zubau eines Carports auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (in der Folge: Baugrundstück) erteilt. Dieser Baubewilligung liegt ein „Nachtragsplan 2“ zugrunde, den der Bauwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Entsprechung eines Verbesserungsauftrags vorgelegt hat. 1.
  8. Mit Bauansuchen vom
  9. Juli 2017 beantragte der Bauwerber die – nunmehr verfahrensgegenständliche – (nachträgliche) Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Veränderung der Höhenlage des Geländes (Parkplatzerrichtung und Geländeveränderung) auf dem Baugrundstück. 1.
  10. Mit nachweislich zugestellten Schreiben vom
  11. Juli 2017 informierte die Baubehörde erster Instanz die Nachbarn über die beantragte Baubewilligung und forderte diese – unter Hinweis darauf, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattfinden werde – dazu auf, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung bei sonstigem Verlust der Parteistellung einzubringen. 1.
  12. Mit Schreiben vom
  13. August 2017 erhob A (in der Folge: Beschwerdeführer), dessen Grundstück in westlicher Richtung an das Baugrundstück angrenzt (in der Folge: Nachbargrundstück), innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen, mit denen er im Wesentlichen eine Mangelhaftigkeit der vorliegenden Pläne, insbesondere die fehlende Ausweisung der Kote auf den Bezugspunkt +/- 0 sowie unrichtige Geländehöhenannahmen und die Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machte. Eingewendet wird, dass wiederholt eine unzulässige Auswechslung der Pläne erfolgt sei und das geplante und nunmehr abgeänderte Projekt insgesamt nicht den Bestimmungen der Bauordnung entspreche; es liege eine „Umplanung“ im Vergleich zum bewilligten Projekt (vgl. Punkt 1.1.) vor. Im gesamten bisherigen Verfahren seien die Höhenannahmen falsch dargestellt worden und sei das Gelände vor Umbau als Bezugsniveau heranzuziehen. Aufgrund der unrichtigen Geländehöhenannahmen werde die zulässige Bauklasse II derart überschritten, dass Bauklasse III vorliege; eine Gewähr des freien Lichteinfalls liege nicht vor. Durch die unzulässige Bauhöhe sei der Seitenabstand nicht ausreichend. Durch die Aufbringung des Vollwärmeschutzes werde die Baufluchtlinie überschritten. Da das Nachbargrundstück niveaumäßig unterhalb des Baugrundstücks liege, komme es durch die Geländeänderung zu massiven Einwirkungen durch den Wasserablauf, dies auch im Sinne der Gewährleistung der Trockenheit des Gebäudes des Beschwerdeführers. Die geplante Zu- und Abfahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen, die im Plan ausgewiesene Stützmauer sei bewilligungspflichtig, deren Bewilligung jedoch nicht beantragt worden; auch seien bislang nur vier Carports bewilligt gewesen, es stimme weder die Lage noch die im nunmehrigen Plan ersichtliche Anzahl. Zudem unterliege die beabsichtigte Änderung des Verwendungszwecks des Kellers der Bewilligungspflicht bzw. sei diese Änderung unzulässig. Auch seien die Fenster im Kellerbereich bauordnungswidrig positioniert. 1.
  14. Mit Schreiben vom
  15. August 2017 erhob A (in der Folge: Beschwerdeführer), dessen Grundstück in westlicher Richtung an das Baugrundstück angrenzt (in der Folge: Nachbargrundstück), innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen, mit denen er im Wesentlichen eine Mangelhaftigkeit der vorliegenden Pläne, insbesondere die fehlende Ausweisung der Kote auf den Bezugspunkt +/- 0 sowie unrichtige Geländehöhenannahmen und die Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machte. Eingewendet wird, dass wiederholt eine unzulässige Auswechslung der Pläne erfolgt sei und das geplante und nunmehr abgeänderte Projekt insgesamt nicht den Bestimmungen der Bauordnung entspreche; es liege eine „Umplanung“ im Vergleich zum bewilligten Projekt vergleiche Punkt 1.1.) vor. Im gesamten bisherigen Verfahren seien die Höhenannahmen falsch dargestellt worden und sei das Gelände vor Umbau als Bezugsniveau heranzuziehen. Aufgrund der unrichtigen Geländehöhenannahmen werde die zulässige Bauklasse römisch zwei derart überschritten, dass Bauklasse römisch drei vorliege; eine Gewähr des freien Lichteinfalls liege nicht vor. Durch die unzulässige Bauhöhe sei der Seitenabstand nicht ausreichend. Durch die Aufbringung des Vollwärmeschutzes werde die Baufluchtlinie überschritten. Da das Nachbargrundstück niveaumäßig unterhalb des Baugrundstücks liege, komme es durch die Geländeänderung zu massiven Einwirkungen durch den Wasserablauf, dies auch im Sinne der Gewährleistung der Trockenheit des Gebäudes des Beschwerdeführers. Die geplante Zu- und Abfahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen, die im Plan ausgewiesene Stützmauer sei bewilligungspflichtig, deren Bewilligung jedoch nicht beantragt worden; auch seien bislang nur vier Carports bewilligt gewesen, es stimme weder die Lage noch die im nunmehrigen Plan ersichtliche Anzahl. Zudem unterliege die beabsichtigte Änderung des Verwendungszwecks des Kellers der Bewilligungspflicht bzw. sei diese Änderung unzulässig. Auch seien die Fenster im Kellerbereich bauordnungswidrig positioniert. 1.
  16. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom
  17. September 2017, Zl. ***, wurde dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf dem Baugrundstück erteilt. Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen ist ausgeführt, dass die zulässige Gebäudehöhe durch die Abgrabung und Anschüttung nicht überschritten werde; betreffend die Beseitigung der Oberflächenwässer wurde auf die eingeholte Stellungnahme des Amtssachverständigen verwiesen. Andere Einwendungen wurden als nicht subjektiv-öffentliche Rechte und unzulässig qualifiziert. 1.
  18. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung des Beschwerdeführers vom
  19. Oktober 2017 wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. 1.
  20. Mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom
  21. Dezember 2017, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Ausgeführt ist, dass sich die nunmehr zu bewilligenden Maßnahmen auf jene Teilfläche des Baugrundstücks beziehen, die in nordöstlicher Richtung an das – bewilligte – (erweiterte) Wohnhaus auf dem Baugrundstück anschließt; das Nachbargrundstück schließe hingegen westnordwestlich an das Baugrundstück an und sei dem Beschwerdeführer die westliche Gebäudefront des Bauwerbers zugewandt. Eine Beeinträchtigung der Standsicherheit von Bauwerken des Beschwerdeführers sei nicht behauptet worden und aufgrund der Entfernung zwischen der projektierten Fläche zum Nachbargrundstück auch nicht denkbar. Eine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück könne ausgeschlossen werden, da sich weder die Änderung der Höhenlage des Geländes selbst auf den Lichteinfall auf das Nachbargrundstück auswirke noch eine Veränderung der Höhe der dem Nachbargrundstück zugewandten westlichen Gebäudefront auf dem Baugrundstück bewirkt werde. Zu den behaupteten Auswirkungen auf die Abflussverhältnisse wird auf § 67 NÖ BO 2014 verwiesen, der eine derartige Bewilligungsvoraussetzung nicht vorsehe, und ist ausgeführt, dass die Baubehörde etwa wasserrechtliche Vorschriften nicht zu vollziehen habe. Zudem sei es nicht plausibel, dass die im Einreichplan projektierte Niveauveränderung in einer Entfernung von mindestens 25 Meter vom Nachbargrundstück die vom Beschwerdeführer geltenden gemachten Auswirkungen entfalte.Ausgeführt ist, dass sich die nunmehr zu bewilligenden Maßnahmen auf jene Teilfläche des Baugrundstücks beziehen, die in nordöstlicher Richtung an das – bewilligte – (erweiterte) Wohnhaus auf dem Baugrundstück anschließt; das Nachbargrundstück schließe hingegen westnordwestlich an das Baugrundstück an und sei dem Beschwerdeführer die westliche Gebäudefront des Bauwerbers zugewandt. Eine Beeinträchtigung der Standsicherheit von Bauwerken des Beschwerdeführers sei nicht behauptet worden und aufgrund der Entfernung zwischen der projektierten Fläche zum Nachbargrundstück auch nicht denkbar. Eine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück könne ausgeschlossen werden, da sich weder die Änderung der Höhenlage des Geländes selbst auf den Lichteinfall auf das Nachbargrundstück auswirke noch eine Veränderung der Höhe der dem Nachbargrundstück zugewandten westlichen Gebäudefront auf dem Baugrundstück bewirkt werde. Zu den behaupteten Auswirkungen auf die Abflussverhältnisse wird auf Paragraph 67, NÖ BO 2014 verwiesen, der eine derartige Bewilligungsvoraussetzung nicht vorsehe, und ist ausgeführt, dass die Baubehörde etwa wasserrechtliche Vorschriften nicht zu vollziehen habe. Zudem sei es nicht plausibel, dass die im Einreichplan projektierte Niveauveränderung in einer Entfernung von mindestens 25 Meter vom Nachbargrundstück die vom Beschwerdeführer geltenden gemachten Auswirkungen entfalte. 1.
  22. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom
  23. Jänner 2018 rechtzeitig Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass eine Baubewilligung den Gesetzen entsprechen müsse und es daher unerheblich sei, ob es sich bei geltend gemachten Rechtwidrigkeiten um subjektiv-öffentliche Rechte handle. Auch werde die „völlige Unbefangenheit“ des beigezogenen Amtssachverständigen in Zweifel gezogen. Im Verfahren seien stets subjektiv-öffentliche Rechte geltend gemacht worden, nämlich insbesondere das Recht auf Schutz vor Emissionen. Zudem seien etwa die Pläne mangelhaft – es fehle die Kote auf den Bezugspunkt +/- 0 und als Bezugsniveau sei das Gelände vor dem Umbau heranzuziehen – und seien Niveauänderungen ohne Bewilligung durchgeführt worden. Auch sei die Trockenheit ein subjektiv-öffentliches Recht; das Abfließen von Wasser auf das niveaumäßig niedriger gelegene Grundstück des Nachbarn sei jedenfalls unzulässig und sei auch der Straßenbereich von unzulässigen Ableitungen betroffen. Ferner liege eine unzulässige Überschreitung der zulässigen Bauhöhe vor und werde der Seitenabstand nicht ausreichend eingehalten und es komme zu einer Beeinträchtigung des gesetzlich vorgesehenen Lichteinfalls. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, eines Lokalaugenscheins, die Einsichtnahme in den Bauakt, die Beiziehung eines unabhängigen Bausachverständigen, die Einsichtnahme in die vorgelegten Lichtbilder sowie die Versagung der Baubewilligung. 1.
  24. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom
  25. Jänner 2018 zur Entscheidung vor.
  26. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren; unstrittiger Sachverhalt: 2.
  27. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte dem Bauwerber die Beschwerde zur Kenntnis mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. 2.
  28. Mit Schreiben vom
  29. April 2018 erstattete der Bauwerber eine Stellungnahme zur erhobenen Beschwerde, in der zunächst erläutert ist, dass sich die am Baugrundstück ausgeführten „Arbeiten“ in drei Komplexe unterteilen ließen, nämlich
  30. Anpassung des Bestandes an den gesetzlichen Bauwich sowie Aufstockung für zwei Wohneinheiten und Zubau Carport (Baubewilligung durch Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom
  31. November 2013, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  32. August 2015, Zl. LVwG-AB-14-0517);
  33. Bauanzeigeverfahren betreffend Änderung des Verwendungszwecks eines Bauwerkteils (Keller);
  34. die verfahrensgegenständliche Veränderung der Höhenlage des Geländes (Niveauangleichung an das Straßenniveau im nordöstlichen Bereich, Schaffung neuer Parkplätze im östlichen Bereich des Baugrundstücks). Weiters ist – zusammengefasst – ausgeführt, dass sämtliche Geländeänderungen den nordöstlichen Bereich der Liegenschaft betreffen, der Beschwerdeführer jedoch im Westen an die Liegenschaft des Bauwerbers angrenze. Die Höhenlage des Grundstücks des Bauwerbers sei in Bezug auf die Westgrenze zum Beschwerdeführer in keiner Weise geändert worden; es habe sich auch keine Veränderung in der Entwässerung der Liegenschaft ergeben. Das im Einreichplan – im Eingangsbereich im Erdgeschoss des Gebäudes – ausgewiesene Bezugsniveau würde jenem vor dem Umbau entsprechen. Weiters wird die Bauordnungskonformität des Projektes erläutert und insbesondere dem Vorwurf, dass der Straßenbereich der Gemeinde von unzulässigen Ableitungen unmittelbar betroffen sei, entgegengetreten. 2.
  35. Der Beschwerdeführer erstattete durch seine Rechtsvertretung am
  36. Mai 2018 und
  37. August 2018 jeweils eine Stellungnahme, in welchen ausgeführt ist, dass er eine umfassende baurechtliche Prüfung des Projektes erreichen wolle. Bislang sei eine solche Überprüfung des Projektes – und insbesondere auch des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Nachtragsplans 2 – nicht erfolgt. In der Stellungnahme vom
  38. August 2018 wird ergänzend vorgebracht, dass im vorliegenden Fall die in § 12 der Bautechnikverordnung vorgesehenen Anforderungen an Abstellanlagen nicht erfüllt seien. Vorgebracht werden Verstöße gegen die NÖ Bauordnung, darüber hinaus eine unzulässige Gebäudehöhe, die Überragung der Baufluchtlinie, die Nichteinhaltung der Abstände für Zu- und Abfahrten in öffentliche Verkehrsflächen sowie die bauordnungswidrige Positionierung der Fenster im Kellerbereich. Die Anschüttungen würden auch dem Nachtragsplan 2 nicht entsprechen und hätten ein Ausmaß erreicht, dass das Oberflächenwasser das Baugrundstück überflute und zum Nachbargrundstück unzulässig ablaufe, was zu einer Versumpfung dieses Grundstücks führe. Die Standsicherheit sei gefährdet wie auch die Trockenheit, es bestehe kein Schutz vor Emissionen und werde die Bauhöhe nicht eingehalten, weshalb auch keine ausreichende Belichtung der Hauptfenster mehr vorliege.In der Stellungnahme vom
  39. August 2018 wird ergänzend vorgebracht, dass im vorliegenden Fall die in Paragraph 12, der Bautechnikverordnung vorgesehenen Anforderungen an Abstellanlagen nicht erfüllt seien. Vorgebracht werden Verstöße gegen die NÖ Bauordnung, darüber hinaus eine unzulässige Gebäudehöhe, die Überragung der Baufluchtlinie, die Nichteinhaltung der Abstände für Zu- und Abfahrten in öffentliche Verkehrsflächen sowie die bauordnungswidrige Positionierung der Fenster im Kellerbereich. Die Anschüttungen würden auch dem Nachtragsplan 2 nicht entsprechen und hätten ein Ausmaß erreicht, dass das Oberflächenwasser das Baugrundstück überflute und zum Nachbargrundstück unzulässig ablaufe, was zu einer Versumpfung dieses Grundstücks führe. Die Standsicherheit sei gefährdet wie auch die Trockenheit, es bestehe kein Schutz vor Emissionen und werde die Bauhöhe nicht eingehalten, weshalb auch keine ausreichende Belichtung der Hauptfenster mehr vorliege. Beantragt wurde erneut die Beiziehung eines Bausachverständigen sowie von Sachverständigen aus den Fachgebieten Bodenkunde, Wasser sowie Raumordnung. 2.
  40. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  41. August 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertretung, der Bauwerber und dessen Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Es wurden die Vorbringen der Parteien erörtert und wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Es wurde Einsicht genommen in die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Lichtbilder und die der gegenständlichen Baubewilligung zugrunde liegenden Planbeilagen (insbesondere Einreichplan vom
  42. Juli 2017) sowie in einen Auszug aus dem geografischen Auskunftsdienst des Landes Niederösterreich (imap) vom
  43. August 2018 betreffend das Baugrundstück und das Nachbargrundstück, dem auch Höhenkoten zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer nahm in der öffentliche mündlichen Verhandlung durch seine Rechtsvertretung zur Kenntnis, dass das projektierte Vorhaben (Geländeveränderung) – nicht wie von ihm ursprünglich angenommen auch den westlichen Teil des Baugrundstücks sondern – ausschließlich den nordöstlichen und östlichen Teil des Baugrundstücks betrifft, weshalb er ausführte, das Vorbringen betreffend die unzureichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers im Sinne der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts nicht aufrechthalten zu können (allerdings sei nach Auffassung des Beschwerdeführers auch der westliche Bereich des Baugrundstücks von konsenslosen Aufschüttungen betroffen).
  44. Feststellungen: 3.
  45. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bauwerber die Baubewilligung für die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf dem Baugrundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt: Die projektierte Veränderung der Höhenlage geht von der Fußbodenoberkante +/- 0 als Bezugspunkt aus, der im Erdgeschoss (Flur) des Wohnhauses auf dem Baugrundstück im Einreichplan ausgewiesen ist. Projektiert ist im nordöstlichen Bereich des Baugrundstücks eine Anschüttung zwischen der Rampe in das Kellergeschoss bis zur östlichen Außenwand des Wohnhauses in der Höhe von -1,56 Meter bzw. beim ursprünglichen Garagentor von -1,76 Meter. Im östlichen Bereich des Baugrundstücks ist eine Absenkung des Geländes von der östlichen Außenwand des Gebäudes bis zum Carport projektiert. Die Ausführung des Vorhabens hat entsprechend den Antragsbeilagen, insbesondere dem Einreichplan vom
  46. Juli 2017, zu erfolgen und wurde das Gutachten des Amtssachverständigen vom
  47. August 2017 zum wesentlichen Bestandteil des Genehmigungsbescheides erklärt. Etwaige Geländeveränderungen im westlichen Teil des Baugrundstücks oder die Änderung des Verwendungszwecks von Teilen des Gebäudes (Keller) auf dem Baugrundstück sind nicht Gegenstand dieser Baubewilligung. 3.
  48. Die im nordöstlichen Bereich des Baugrundstücks angeschüttete Fläche weist eine Neigung zum öffentlichen Gut *** auf. Oberflächenwässer rinnen in Richtung *** ab. Die *** fällt von Nordwesten Richtung Südosten ab. Die von der Geländeveränderung (Abgrabung) im östlichen Bereich des Baugrundstücks betroffene Fläche fällt in Richtung Südosten ab. 3.
  49. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des in westlicher Richtung an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstücks. Von der im nordöstlichen Bereich des Baugrundstücks projektierten Anschüttung ist – jeweils im geringsten Abstand – die Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer zumindest ca. 15 Meter und das Gebäude des Beschwerdeführers zumindest ca. 18 Meter entfernt. Die im östlichen Bereich des Baugrundstücks projektierte Geländeveränderung weist einen Abstand zur Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer von zumindest über 25 Meter und zum Gebäude des Beschwerdeführers von zumindest 28 Meter auf. 3.
  50. Die projektierte Geländeveränderung im nordöstlichen und östlichen Bereich des Baugrundstücks bewirkt keine Änderung der Höhe der dem Nachbargrundstück zugewandten westlichen Gebäudefront auf dem Baugrundstück. Eine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück liegt nicht vor.
  51. Beweiswürdigung: 4.
  52. Die getroffenen Feststellungen (vgl. insbesondere Punkt 3.1.) ergeben sich aus den im Verwaltungsakt und im Gerichtsakt enthaltenen und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesenen Unterlagen, insbesondere aus dem der Baubewilligung zugrunde liegenden Einreichplan vom
  53. Juli 2017, der Baubeschreibung sowie dem von der Baubehörde erster Instanz eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom
  54. August 2017.4.
  55. Die getroffenen Feststellungen vergleiche insbesondere Punkt 3.1.) ergeben sich aus den im Verwaltungsakt und im Gerichtsakt enthaltenen und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesenen Unterlagen, insbesondere aus dem der Baubewilligung zugrunde liegenden Einreichplan vom
  56. Juli 2017, der Baubeschreibung sowie dem von der Baubehörde erster Instanz eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom
  57. August
  58. 4.
  59. Zu den in Punkt 3.
  60. enthaltenen Feststellungen ist auszuführen, dass sich diese übereinstimmend aus dem Gutachten des beingezogenen Amtssachverständigen vom
  61. August 2017, aus dem Vorbringen des Bauwerbers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie überdies aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergeben. Wenngleich der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass im Einreichplan bzw. im gesamten bisherigen Verfahren stets falsche Höhenangaben Berücksichtigung gefunden hätten und er ausführt, dass das Nachbargrundstück tiefer als das Baugrundstück liege, räumte er aber auch ein, dass die Oberflächenwässer von der projektierten Fläche im nordöstlichen Bereich des Baugrundstücks auf die *** abfließen. Dass die projektierte Fläche im nordöstlichen Bereich des Grundstücks in Richtung *** abfällt sowie die projektierte Fläche im östlichen Bereich des Baugrundstücks in Richtung Südosten abfällt, lässt sich zudem übereinstimmend dem der Baubewilligung zugrunde liegenden Einreichplan als auch den im geografischen Auskunftsdienst des Landes Niederösterreich (imap) ausgewiesenen Höhenkoten (abgerufen am
  62. August 2018) entnehmen. 4.
  63. Die in Punkt 3.
  64. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem der Baubewilligung zugrunde liegenden Einreichplan und stimmen etwa auch mit den im imap ausgewiesenen Entfernungen überein. 4.
  65. Die in Punkt 3.
  66. getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem von der Baubehörde erster Instanz eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen und hat auch der Beschwerdeführer sein Vorbringen betreffend die Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück im Hinblick auf die Lage des projektierten Vorhabens im nordöstlichen bzw. östlichen Bereich des Baugrundstücks nicht aufrecht erhalten. Auch nach logischen Denkgesetzen kann eine im nordöstlichen bzw. östlichen Bereich des Baugrundstücks projektierte Veränderung der Höhenlage des Geländes keine Auswirkungen auf die im Westen dem Nachbargrundstück zugewandte Gebäudehöhe sowie im Weiteren auf die Belichtung von Hauptfenstern zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück haben. Zudem sind Auswirkungen auf die Belichtung der Hauptfenster durch die Änderung der Höhenlage des Geländes selbst schon aufgrund der dem Nachbargrundstück abgewandten projektierten nordöstlichen bzw. östlichen Lage ausgeschlossen und liegt die projektierte Geländehöhe jeweils unter der Bezugskote +/-
  67. 4.
  68. Die getroffenen Feststellungen stehen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unzweifelhaft aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest, weshalb den Beweisanträgen des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Lokalaugenscheins und Einholung von weiteren Sachverständigengutachten nicht zu folgen war.
  69. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. 53/2018, lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt 53 aus 2018,, lauten: „§ 6 Parteien und Nachbarn

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach Paragraph 11, Absatz 3, beeinträchtigt werden können. Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.Vorhaben im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017, in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie 2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und 3. durch jene Bestimmungen über
  1. a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie
  2. b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtunggesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach Litera a,, soweit die ausreichende Belichtung - auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oderauf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (Paragraph 50, Absatz 2 und 4, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4 und 5, Paragraph 67, Absatz eins,) oder - auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarnauf bestehende bewilligte Hauptfenster (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 53 a, Absatz 8,) der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte. § 14Paragraph 14 Bewilligungspflichtige Vorhaben Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1. Neu- und Zubauten von Gebäuden; 2. die Errichtung von baulichen Anlagen; 3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; 4. die Aufstellung von:
  3. a)Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW,
  4. b)Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind,
  5. c)Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,
  6. d)Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitäts- oder gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sofern sie der Raumheizung von Gebäuden, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, dienen, sowie die Abänderung von:
  7. e)Feuerungsanlagen nach lit. c, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten,Feuerungsanlagen nach Litera c,, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten,
  8. f)mittelgroßen Feuerungsanlagen, sofern sie sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken könnte; 5. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; 6. die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 und 3a auf einem Grundstück im Bauland;die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus gemäß Paragraph 67, Absatz 3 und 3 a auf einem Grundstück im Bauland; 7. die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken; 8. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; 9. die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten. § 20Paragraph 20 Vorprüfung
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
  2. der Bebauungsplan,
  3. der Zweck einer Bausperre,
  4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
  5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 42, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
  6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
  7. sonst eine Bestimmung – dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,, – des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, – der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,der NÖ Aufzugsordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017,, – des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, – des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oderdes NÖ Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt 8230, oder – einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. […]
(2)Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.
(2)Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen. § 21Paragraph 21 Verfahren mit Parteien und Nachbarn
(1)Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
(1)Führt die Vorprüfung (Paragraph 20,) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach Paragraph 14, zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der Paragraphen 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, findet nicht statt. Für Parteien und Nachbarn in Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohnungen darf die Verständigung auch durch einen mit dem Datum des Anbringens versehenen Anschlag an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) in den betroffenen Gebäuden erfolgen, wobei die Eigentümer dieser Gebäude derartige Anschläge in ihren Gebäuden dulden müssen. Die Verständigung ist in diesem Fall gleichzeitig an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen, wodurch die Information dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die persönliche Verständigung. […] § 67Paragraph 67 Veränderung der Höhenlage des Geländes
(1)Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn - die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird, - dadurch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist und - dies nicht durch einen Bebauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Abs. 4 untersagt oder beschränkt ist.dies nicht durch einen Bebauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Absatz 4, untersagt oder beschränkt ist.
(1a)Im Bauland darf das Gelände nach Fertigstellung an Gebäudefronten und in einem Abstand von bis zu 3 m von Gebäudefronten auf demselben Grundstück nicht mehr als 1,5 m unter dem Bezugsniveau liegen. Ausgenommen davon sind: - Bauwerke im Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Sondergebiet, - bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen und bei Nebengebäuden: ein Stiegenabgang und eine Garageneinfahrt mit einer Breite von insgesamt nicht mehr als 5 m pro Gebäude, - bei sonstigen Hauptgebäuden: Stiegenabgänge oder Garageneinfahrten mit einer Breite von insgesamt nicht mehr als 8 m pro Gebäude.“
(2)Die Höhenlage des Geländes im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn - die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird, - diese gegenüber dem Bezugsniveau nicht mehr als 0,5 m erhöht oder abgesenkt wird und - dies nicht durch einen Bebauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Abs. 4 untersagt oder beschränkt ist.dies nicht durch einen Bebauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Absatz 4, untersagt oder beschränkt ist.
(3)Das Bezugsniveau im Bauland darf mit Bescheid erhöht werden, wenn das Bezugsniveau am tiefsten Punkt des Grundstücks mehr als 0,5 m unter der Höhenlage des Bezugsniveaus am nächstfolgenden Punkt der Grundgrenze liegt (Wannenlage). Das erhöhte Bezugsniveau darf in keinem Punkt höher liegen als die geradlinige Verbindung des höchsten Punktes des Bezugsniveaus am Grundstück mit dem ursprünglichen Bezugsniveau entlang der Grundstücksgrenzen.
(3a)Das Bezugsniveau eines Grundstücks im Bauland darf mit Bescheid abgeändert werden, wenn zumindest bei einem seitlich angrenzenden Nachbargrundstück das Bezugsniveau gemäß § 4 Z 11a 3. Fall im Randbereich (bis zu 3 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze – 3m-Bereich in Abb. 1 und 2) vom ursprünglichen Gelände abweicht. Das neue Bezugsniveau darf an dieser seitlichen Grundstücksgrenze auf der maximalen Höhe des Bezugsniveaus im Randbereich des Nachbargrundstückes, gemessen in einem Schnitt parallel zur Straßenfluchtlinie, festgelegt werden (Abb. 1).
(3a)Das Bezugsniveau eines Grundstücks im Bauland darf mit Bescheid abgeändert werden, wenn zumindest bei einem seitlich angrenzenden Nachbargrundstück das Bezugsniveau gemäß Paragraph 4, Ziffer 11 a,
  1. Fall im Randbereich (bis zu 3 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze – 3m-Bereich in Abb. 1 und 2) vom ursprünglichen Gelände abweicht. Das neue Bezugsniveau darf an dieser seitlichen Grundstücksgrenze auf der maximalen Höhe des Bezugsniveaus im Randbereich des Nachbargrundstückes, gemessen in einem Schnitt parallel zur Straßenfluchtlinie, festgelegt werden (Abb. 1). Das neue Bezugsniveau am Grundstück darf durch zur Straßenfluchtlinie parallele und konstant steigende oder fallende Verbindungslinien zwischen den Höhenpunkten der gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen festgelegt werden (Abb. 2). Für zwei benachbarte Grundstücke darf das Bezugsniveau in diesem Sinn dann abgeändert werden, wenn jeweils das Bezugsniveau gemäß § 4 Z 11a
  2. Fall in den 3 m breiten Randbereichen beider seitlich angrenzenden Nachbargrundstücke vom ursprünglichen Gelände abweicht und die betroffenen Grundeigentümer dies gemeinsam beantragen.Für zwei benachbarte Grundstücke darf das Bezugsniveau in diesem Sinn dann abgeändert werden, wenn jeweils das Bezugsniveau gemäß Paragraph 4, Ziffer 11 a,
  3. Fall in den 3 m breiten Randbereichen beider seitlich angrenzenden Nachbargrundstücke vom ursprünglichen Gelände abweicht und die betroffenen Grundeigentümer dies gemeinsam beantragen. […] § 70Paragraph 70 Übergangsbestimmungen […]
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. […]“
  1. Erwägungen: 6.
  2. Anzuwendende Rechtslage: 6.1.
  3. Die Novelle LGBl. Nr. 50/2017 zur NÖ BO 2014 wurde am
  4. Juli 2017 kundgemacht. Die NÖ BO 2014 in der Fassung dieser Novelle trat am
  5. Juli 2017 in Kraft. § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 bestimmt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängige Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind.6.1.
  6. Die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, zur NÖ BO 2014 wurde am
  7. Juli 2017 kundgemacht. Die NÖ BO 2014 in der Fassung dieser Novelle trat am
  8. Juli 2017 in Kraft. Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 bestimmt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängige Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind. Die Novelle LGBl. Nr. 53/2018 zur NÖ BO 2014 trat am
  9. August 2018 in Kraft. Eine Übergangsbestimmung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängige Verfahren ist nicht vorgesehen.Die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018, zur NÖ BO 2014 trat am
  10. August 2018 in Kraft. Eine Übergangsbestimmung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängige Verfahren ist nicht vorgesehen. 6.1.
  11. Das gegenständliche Bauverfahren wurde mit Einlangen des darauf gerichteten Antrags bei der Baubehörde erster Instanz am
  12. Juli 2017 – nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 – anhängig.6.1.
  13. Das gegenständliche Bauverfahren wurde mit Einlangen des darauf gerichteten Antrags bei der Baubehörde erster Instanz am
  14. Juli 2017 – nach Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, – anhängig. 6.1.
  15. Im gegenständlichen (verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen) Verfahren ist die NÖ BO 2014 daher stets in ihrer jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses ist dies die Fassung LGBl. Nr. 53/2018.6.1.
  16. Im gegenständlichen (verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen) Verfahren ist die NÖ BO 2014 daher stets in ihrer jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses ist dies die Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018,. 6.
  17. Zur Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: 6.2.
  18. Die in der NÖ BO 2014 den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiven Rechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen iSd § 42 Abs. 1 AVG wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171 mwN). 6.2.
  19. Die in der NÖ BO 2014 den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiven Rechte sind in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171 mwN). § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 sieht vor, dass die Baubehörde – so die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Antrags führt – die Parteien und Nachbarn nachweislich vom geplanten Bauvorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen hat, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Parteistellung.Paragraph 21, Absatz eins, NÖ BO 2014 sieht vor, dass die Baubehörde – so die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Antrags führt – die Parteien und Nachbarn nachweislich vom geplanten Bauvorhaben nach Paragraph 14, zu informieren und darauf hinzuweisen hat, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO 2014 die Parteistellung. In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Bauverfahren gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Dies folgt schon daraus, dass die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht weiter geht als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren. Aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei darf das Verwaltungsgericht somit keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. etwa VwGH 23.05.2017, 2015/05/0021; VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN).In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Bauverfahren gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Dies folgt schon daraus, dass die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht weiter geht als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren. Aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei darf das Verwaltungsgericht somit keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen vergleiche etwa VwGH 23.05.2017, 2015/05/0021; VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN). 6.2.
  20. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist. Eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen. Es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003 ua.). Einwendungen, die sich nicht auf das eingereichte Projekt beziehen, sondern auf frühere Projekte oder einen von den Einreichplänen abweichenden faktischen Zustand, gehen daher von vornherein ins Leere und sind unzulässig. 6.
  21. Zur Verletzung in subjektiv öffentlichen Rechten: 6.3.
  22. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten liegt nicht vor. 6.3.
  23. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032 mwN, sowie VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130, die zu dem im Wesentlichen inhaltsgleichen § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 ergangen sind) liegt eine Einwendung im Rechtssinn nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Dabei muss wenigstens erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ergibt sich abschließend der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte (vgl. etwa VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101, ebenfalls zu § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996).6.3.
  24. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche ua. VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032 mwN, sowie VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130, die zu dem im Wesentlichen inhaltsgleichen Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 ergangen sind) liegt eine Einwendung im Rechtssinn nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Dabei muss wenigstens erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ergibt sich abschließend der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte vergleiche etwa VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101, ebenfalls zu Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996). 6.3.
  25. § 67 Abs. 1 NÖ BO 2014 sieht vor, dass die Höhenlage des Geländes im Bauland nur dann verändert werden darf, wenn die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzendes Geländes nicht gefährdet wird, dadurch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist und dies nicht durch einen Bebauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Abs. 4 untersagt oder beschränkt ist. Gemäß § 67 Abs. 1a NÖ BO 2014 darf im Bauland das Gelände nach Fertigstellung an Gebäudefronten und in einem Abstand von bis zu 3 Meter von Gebäudefronten auf demselben Grundstück grundsätzlich – sofern nicht ein Ausnahmetatbestand erfüllt ist – nicht mehr als 1,5 Meter unter dem Bezugsniveau liegen.6.3.
  26. Paragraph 67, Absatz eins, NÖ BO 2014 sieht vor, dass die Höhenlage des Geländes im Bauland nur dann verändert werden darf, wenn die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzendes Geländes nicht gefährdet wird, dadurch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist und dies nicht durch einen Bebauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Absatz 4, untersagt oder beschränkt ist. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins a, NÖ BO 2014 darf im Bauland das Gelände nach Fertigstellung an Gebäudefronten und in einem Abstand von bis zu 3 Meter von Gebäudefronten auf demselben Grundstück grundsätzlich – sofern nicht ein Ausnahmetatbestand erfüllt ist – nicht mehr als 1,5 Meter unter dem Bezugsniveau liegen. 6.3.
  27. Die belangte Behörde ist insoweit im Recht, als sie zu den behaupteten negativen Auswirkungen des projektierten Vorhabens auf die Abflussverhältnisse von Niederschlagswässern auf das Nachbargrundstück ausführt, dass § 67 NÖ BO 2014 – auch in der nunmehr geltenden Fassung LGBl. Nr. 53/2018, jedoch etwa im Gegensatz zu den Bestimmungen der §§ 14 Z 8 und 67 NÖ Bauordnung 1996 – keine Bewilligungsvoraussetzung normiere, die auf derartige Auswirkungen einer Niveauveränderung Bezug nehmen würde. Insofern ist es zutreffend, dass der Abfluss von Niederschlagswässern auf Nachbargrundstücke nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 bei der Veränderung der Höhenlage des Geländes nicht mehr zur prüfen ist. Diesbezüglich wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen oder kommt ein anderes Verwaltungsverfahren in Betracht. Das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht auf Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 oder der Schutz vor Emissionen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 (§ 48) bleibt hiervon jedoch unberührt.6.3.
  28. Die belangte Behörde ist insoweit im Recht, als sie zu den behaupteten negativen Auswirkungen des projektierten Vorhabens auf die Abflussverhältnisse von Niederschlagswässern auf das Nachbargrundstück ausführt, dass Paragraph 67, NÖ BO 2014 – auch in der nunmehr geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018,, jedoch etwa im Gegensatz zu den Bestimmungen der Paragraphen 14, Ziffer 8 und 67 NÖ Bauordnung 1996 – keine Bewilligungsvoraussetzung normiere, die auf derartige Auswirkungen einer Niveauveränderung Bezug nehmen würde. Insofern ist es zutreffend, dass der Abfluss von Niederschlagswässern auf Nachbargrundstücke nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 bei der Veränderung der Höhenlage des Geländes nicht mehr zur prüfen ist. Diesbezüglich wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen oder kommt ein anderes Verwaltungsverfahren in Betracht. Das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht auf Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 oder der Schutz vor Emissionen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, (Paragraph 48,) bleibt hiervon jedoch unberührt. Vom subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur die Trockenheit zulässiger Gebäude, nicht aber die Trockenheit des Nachbargrundstücks schlechthin geschützt (VwGH 15.05.2014, Zl. 2011/05/0125; 26.04.2013, Zl. 2011/07/0204 u.a.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Niederschlagswässer auf das Nachbargrundstück abfließen würden, ist nicht von diesem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht umfasst (s. auch VwGH 23.05.2018, Ra 2017/05/0033). Auch sind die Emissionen, hinsichtlich derer ein Nachbarrecht besteht, in § 48 NÖ BO 2014 taxativ genannt und fällt der Abfluss von Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer nicht darunter. Hinsichtlich anderer Emissionen als der in § 48 NÖ BO 2014 genannten kommt – wie ausgeführt – entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. etwa VwGH 25.09.2012, 2010/05/0158, mwN). Vom subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur die Trockenheit zulässiger Gebäude, nicht aber die Trockenheit des Nachbargrundstücks schlechthin geschützt (VwGH 15.05.2014, Zl. 2011/05/0125; 26.04.2013, Zl. 2011/07/0204 u.a.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Niederschlagswässer auf das Nachbargrundstück abfließen würden, ist nicht von diesem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht umfasst (s. auch VwGH 23.05.2018, Ra 2017/05/0033). Auch sind die Emissionen, hinsichtlich derer ein Nachbarrecht besteht, in Paragraph 48, NÖ BO 2014 taxativ genannt und fällt der Abfluss von Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer nicht darunter. Hinsichtlich anderer Emissionen als der in Paragraph 48, NÖ BO 2014 genannten kommt – wie ausgeführt – entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht vergleiche etwa VwGH 25.09.2012, 2010/05/0158, mwN). Soweit der Beschwerdeführer die Trockenheit seines Gebäudes – als ein im Verfahren gemäß § 67 NÖ BO 2014 zu beachtendes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht – rechtzeitig einwendete, ist auf die in den Punkten 3.
  29. und 3.
  30. getroffenen Feststellungen zu verweisen. Danach rinnen – wie selbst der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erläuterte (vgl. Punkt 4.2.) –Oberflächenwässer von der projektierten Fläche im nordöstlichen Bereich des Baugrundstücks in Richtung *** – und nicht in Richtung des Nachbargrundstücks – ab, welche von Nordwesten Richtung Südosten abfällt (vgl. insofern auch die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Auflage zur Herstellung einer Rigolrinne an der Grundgrenze zur ***). Auch fällt die im östlichen Bereich des Baugrundstücks projektierte Fläche Richtung Südosten ab. Das Nachbargrundstück grenzt hingegen im Westen an das Baugrundstück an und beträgt der geringste Abstand zur projektierten Geländeveränderung mindestens 15 Meter. Eine Beeinträchtigung der Trockenheit des Gebäudes des Beschwerdeführers auf dem Nachbargrundstück infolge Abflusses von Niederschlagswässern vom projektierten Bauvorhaben kommt daher nicht in Betracht.Soweit der Beschwerdeführer die Trockenheit seines Gebäudes – als ein im Verfahren gemäß Paragraph 67, NÖ BO 2014 zu beachtendes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht – rechtzeitig einwendete, ist auf die in den Punkten 3.
  31. und 3.
  32. getroffenen Feststellungen zu verweisen. Danach rinnen – wie selbst der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erläuterte vergleiche Punkt 4.2.) –Oberflächenwässer von der projektierten Fläche im nordöstlichen Bereich des Baugrundstücks in Richtung *** – und nicht in Richtung des Nachbargrundstücks – ab, welche von Nordwesten Richtung Südosten abfällt vergleiche , insofern auch die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Auflage zur Herstellung einer Rigolrinne an der Grundgrenze zur ***). Auch fällt die im östlichen Bereich des Baugrundstücks projektierte Fläche Richtung Südosten ab. Das Nachbargrundstück grenzt hingegen im Westen an das Baugrundstück an und beträgt der geringste Abstand zur projektierten Geländeveränderung mindestens 15 Meter. Eine Beeinträchtigung der Trockenheit des Gebäudes des Beschwerdeführers auf dem Nachbargrundstück infolge Abflusses von Niederschlagswässern vom projektierten Bauvorhaben kommt daher nicht in Betracht. Nur darauf hingewiesen wird, dass etwaige andere Geländeveränderungen im westlichen Teil des Grundstücks – wie vom Beschwerdeführer etwa in der mündlichen Verhandlung vorgebracht – nicht Gegenstand des Projektgenehmigungsverfahrens bzw. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind. Eine Beeinträchtigung der Trockenheit von Bauwerken auf dem Nachbargrundstück aufgrund etwaiger solcher Geländeveränderungen ist durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu prüfen. 6.3.
  33. Die Einwendung, dass eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster des Gebäudes des Beschwerdeführers auf dem Nachbargrundstück nicht gegeben sei (vgl. § 6 Abs. 2 Z 3 sowie § 67 Abs. 1 NÖ BO 2014), hielt der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – im Hinblick darauf, dass die projektierte Geländeveränderung ausschließlich den nordöstlichen und östlichen Bereich und nicht auch den westlichen Bereich des Baugrundstücks betrifft – nicht aufrecht. 6.3.
  34. Die Einwendung, dass eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster des Gebäudes des Beschwerdeführers auf dem Nachbargrundstück nicht gegeben sei vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 67, Absatz eins, NÖ BO 2014), hielt der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – im Hinblick darauf, dass die projektierte Geländeveränderung ausschließlich den nordöstlichen und östlichen Bereich und nicht auch den westlichen Bereich des Baugrundstücks betrifft – nicht aufrecht. Nur darauf hingewiesen wird, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Nachbarn eine unzulässige Gebäudehöhe nur dann mit Erfolg geltend machen können, wenn die Gebäudehöhe eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster mit sich bringt; Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht nur darauf zu, dass die ihnen zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält (vgl. etwa VwSlg. 9338 A/1977, VwGH 04.09.2001, 2001/05/0037, mwN, VwGH 15.05.2014, 2011/05/0020). Nur darauf hingewiesen wird, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Nachbarn eine unzulässige Gebäudehöhe nur dann mit Erfolg geltend machen können, wenn die Gebäudehöhe eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster mit sich bringt; Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht nur darauf zu, dass die ihnen zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält vergleiche etwa VwSlg. 9338 A/1977, VwGH 04.09.2001, 2001/05/0037, mwN, VwGH 15.05.2014, 2011/05/0020). Wie festgestellt (vgl. Punkt 3.4.) bewirkt die projektierte Geländeveränderung im nordöstlichen und östlichen Bereich des Baugrundstücks keine Veränderung der Höhe der dem Nachbargrundstück zugewandten westlichen Gebäudefront und wirkt sich auch die Geländeveränderung in diesem Bereich des Baugrundstücks selbst nicht auf die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem westlich an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstück aus.Wie festgestellt vergleiche Punkt 3.4.) bewirkt die projektierte Geländeveränderung im nordöstlichen und östlichen Bereich des Baugrundstücks keine Veränderung der Höhe der dem Nachbargrundstück zugewandten westlichen Gebäudefront und wirkt sich auch die Geländeveränderung in diesem Bereich des Baugrundstücks selbst nicht auf die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem westlich an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstück aus. 6.3.
  35. Eine Beeinträchtigung der Standsicherheit (vgl. § 6 Abs. 1 Z 1 und § 67 Abs. 1 NÖ BO 2014) brachte der Beschwerdeführer erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor; eine wirksame Geltendmachung durch rechtzeitige Erhebung einer entsprechenden Einwendung im Sinne des § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer ist sohin hinsichtlich dieses subjektiv-öffentlichen Rechts präkludiert. Nur darauf hingewiesen wird, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück durch die zu bewilligende Geländeveränderung aufgrund der projektierten Lage nicht denkbar erscheint.6.3.
  36. Eine Beeinträchtigung der Standsicherheit vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 67, Absatz eins, NÖ BO 2014) brachte der Beschwerdeführer erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor; eine wirksame Geltendmachung durch rechtzeitige Erhebung einer entsprechenden Einwendung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, NÖ BO 2014 erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer ist sohin hinsichtlich dieses subjektiv-öffentlichen Rechts präkludiert. Nur darauf hingewiesen wird, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück durch die zu bewilligende Geländeveränderung aufgrund der projektierten Lage nicht denkbar erscheint. 6.3.
  37. Zu den weiteren – gemäß § 21 NÖ BO 2014 – rechtzeitig erhobenen Einwendungen wird darauf hingewiesen, dass damit ausschließlich objektive Rechtswidrigkeiten geltend gemacht werden.6.3.
  38. Zu den weiteren – gemäß Paragraph 21, NÖ BO 2014 – rechtzeitig erhobenen Einwendungen wird darauf hingewiesen, dass damit ausschließlich objektive Rechtswidrigkeiten geltend gemacht werden. Nachbarn sind im Hinblick auf die in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erschöpfend aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Sie haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzen sie nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte nicht verletzt (vgl. etwa VwGH 13.12.2011, 2010/05/0081, VwGH 23.08.2012, 2011/05/0006). Nachbarn sind im Hinblick auf die in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 erschöpfend aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Sie haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzen sie nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte nicht verletzt vergleiche etwa VwGH 13.12.2011, 2010/05/0081, VwGH 23.08.2012, 2011/05/0006). Für das dem Nachbarn zukommende Mitspracherecht ist es sohin – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde – sehr wohl erheblich, ob es sich bei den im Rahmen der Einwendungen geltend gemachten Rechtswidrigkeiten um subjektiv-öffentliche Rechte handelt oder nicht. Es besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bauvorschriften durch die Baubehörde schlechthin oder auf Wahrnehmung von Rechtswidrigkeiten von Amts wegen (vgl. VwGH 23.08.2012, 2011/05/0006).Für das dem Nachbarn zukommende Mitspracherecht ist es sohin – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde – sehr wohl erheblich, ob es sich bei den im Rahmen der Einwendungen geltend gemachten Rechtswidrigkeiten um subjektiv-öffentliche Rechte handelt oder nicht. Es besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bauvorschriften durch die Baubehörde schlechthin oder auf Wahrnehmung von Rechtswidrigkeiten von Amts wegen vergleiche VwGH 23.08.2012, 2011/05/0006). Insoweit kann der Beschwerdeführer – mangels Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentliches Rechts – den behaupteten Widerspruch zu Bauvorschriften betreffend die Zu- und Abfahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht erfolgreich ins Treffen führen. Dies gilt gleichermaßen für das – auch nicht rechtzeitig eingewendete (vgl. § 21 NÖ BO 2014) – ergänzende Vorbringen, dass die in § 12 der Bautechnikverordnung vorgesehenen Anforderungen an Abstellanlagen nicht erfüllt seien. Auch dem Vorbringen, dass die Stützmauer bewilligungspflichtig sei, liegt keine zulässige Einwendung zugrunde und ist dahingehend auf die im Bescheid der Baubehörde erster Instanz verwiesenen Antragsbeilagen sowie das verwiesene Gutachten des Amtssachverständigen (Projektbeschreibung) zu verweisen.Insoweit kann der Beschwerdeführer – mangels Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentliches Rechts – den behaupteten Widerspruch zu Bauvorschriften betreffend die Zu- und Abfahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht erfolgreich ins Treffen führen. Dies gilt gleichermaßen für das – auch nicht rechtzeitig eingewendete vergleiche Paragraph 21, NÖ BO 2014) – ergänzende Vorbringen, dass die in Paragraph 12, der Bautechnikverordnung vorgesehenen Anforderungen an Abstellanlagen nicht erfüllt seien. Auch dem Vorbringen, dass die Stützmauer bewilligungspflichtig sei, liegt keine zulässige Einwendung zugrunde und ist dahingehend auf die im Bescheid der Baubehörde erster Instanz verwiesenen Antragsbeilagen sowie das verwiesene Gutachten des Amtssachverständigen (Projektbeschreibung) zu verweisen. Zudem besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers, dass Baupläne und Baubeschreibung in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Ein Nachbar kann im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen nur geltend machen, dass solche Mängel vorliegen, durch die er außer Stande ist, sich über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (vgl. etwa VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101). Im vorliegenden Fall reichen die verfahrensgegenständlichen Unterlagen aus, dem Beschwerdeführer jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötigt hat, und hat der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, durch unvollständige Planunterlagen, wie etwa durch das behauptete Fehlen der Kote auf den Bezugspunkt +/- 0 – die jedoch entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Einreichplan ausgewiesen ist – an der Erhebung von Einwendungen gehindert gewesen zu sein.Zudem besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers, dass Baupläne und Baubeschreibung in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Ein Nachbar kann im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen nur geltend machen, dass solche Mängel vorliegen, durch die er außer Stande ist, sich über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren vergleiche etwa VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101). Im vorliegenden Fall reichen die verfahrensgegenständlichen Unterlagen aus, dem Beschwerdeführer jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötigt hat, und hat der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, durch unvollständige Planunterlagen, wie etwa durch das behauptete Fehlen der Kote auf den Bezugspunkt +/- 0 – die jedoch entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Einreichplan ausgewiesen ist – an der Erhebung von Einwendungen gehindert gewesen zu sein. 6.3.
  39. Zudem sind – wie oben dargelegt – jene Einwendungen bzw. jenes Beschwerdevorbringen unzulässig, das nicht auf das projektierte Bauvorhaben sondern auf andere Projekte bzw. das rechtskräftig bewilligte Bauprojekt (Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom
  40. November 2013, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  41. August 2015, Zl. LVwG-AB-14-0517, vgl. Punkt 1.1.) bezogen ist. Dies trifft auf das Vorbringen zu, dass aufgrund der falschen Höhenangaben im Einreichplan die zulässige Bauklasse II derart überschritten werde, dass Bauklasse III vorliege, sowie das Vorbringen, dass der Seitenabstand zum Beschwerdeführer aufgrund der unrichtigen Geländehöhenannahmen nicht eingehalten werde. Auch steht die behauptete Überschreitung der Baufluchtlinie durch die Aufbringung des Vollwärmeschutzes sowie die bauordnungswidrige Positionierung der Fenster im Kellerbereich nicht mit dem projektierten Bauvorhaben in Zusammenhang. Ebenfalls ist die Verwendungszweckänderung des Kellers nicht Gegenstand des gegenständlichen Projektgenehmigungsverfahrens.6.3.
  42. Zudem sind – wie oben dargelegt – jene Einwendungen bzw. jenes Beschwerdevorbringen unzulässig, das nicht auf das projektierte Bauvorhaben sondern auf andere Projekte bzw. das rechtskräftig bewilligte Bauprojekt (Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom
  43. November 2013, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  44. August 2015, Zl. LVwG-AB-14-0517, vergleiche Punkt 1.1.) bezogen ist. Dies trifft auf das Vorbringen zu, dass aufgrund der falschen Höhenangaben im Einreichplan die zulässige Bauklasse römisch zwei derart überschritten werde, dass Bauklasse römisch drei vorliege, sowie das Vorbringen, dass der Seitenabstand zum Beschwerdeführer aufgrund der unrichtigen Geländehöhenannahmen nicht eingehalten werde. Auch steht die behauptete Überschreitung der Baufluchtlinie durch die Aufbringung des Vollwärmeschutzes sowie die bauordnungswidrige Positionierung der Fenster im Kellerbereich nicht mit dem projektierten Bauvorhaben in Zusammenhang. Ebenfalls ist die Verwendungszweckänderung des Kellers nicht Gegenstand des gegenständlichen Projektgenehmigungsverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass der Einreichplan mit falschen Maßangaben versehen sei, welche der Wirklichkeit widersprechen würden, wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass es sich bei gegenständlichen Verfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. 6.3.
  45. Zu der in der Beschwerde angeführten nicht „völligen Unabhängigkeit“ des von der Baubehörde erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen ist auszuführen, dass etwaige Bedenken ob dessen Unabhängigkeit weder konkretisiert noch dargelegt wurde, inwiefern durch die behauptete Unbefangenheit eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten vorliegt. Insbesondere weicht auch das Gutachten des Amtssachverständigen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten festgestellten Sachverhalts (vgl. oben Punkt 3.) nicht vom Vorbringen des Beschwerdeführers ab.6.3.
  46. Zu der in der Beschwerde angeführten nicht „völligen Unabhängigkeit“ des von der Baubehörde erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen ist auszuführen, dass etwaige Bedenken ob dessen Unabhängigkeit weder konkretisiert noch dargelegt wurde, inwiefern durch die behauptete Unbefangenheit eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten vorliegt. Insbesondere weicht auch das Gutachten des Amtssachverständigen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten festgestellten Sachverhalts vergleiche oben Punkt 3.) nicht vom Vorbringen des Beschwerdeführers ab. 6.3.
  47. Die Beschwerde war sohin mangels Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten durch das projektierte Vorhaben abzuweisen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
  48. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, insbesondere zum Umfang der Parteistellung der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014, und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, insbesondere zum Umfang der Parteistellung der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014, und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.165.001.2018

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