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{'item': 'LVwG-AV-463/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-463/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 8EMRK nicht das

Familie auf seinem Gebiet zu erlauben.

Artikel 8

, EMRK nicht das Recht, den best geeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Die Abwägung des § 11 Abs. 3 NAG hat ergeben, dass die öffentlichen InteressenDie Abwägung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG hat ergeben, dass die öffentlichen Interessen gegenüber Ihren privaten Interessen überwiegen und daher die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG nicht zu Gunsten von A angewendet werden konnte.“Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht zu Gunsten von A angewendet werden konnte.“ In der dagegen von der gesetzlichen Vertreterin fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „Nachdem Ich den Bescheid über die abgewiesene Rot-Weiß-Rot Plus Karte erhalten habe, kontaktierte mein Mann C einen Anwalt um weitere Informationen zu bekommen über eine Wiederaufnahme. Die Dokumente die zu einer negativen Bewertung geführt haben wurden verbessert und mein Sohn D (Kennzeichen: ***) wird in Bosnien bleiben. Für Ihn würde ich keine Wiederaufnahme brauchen sondern nur für mich (B, Kennzeichen: ***) und meinen zweiten Sohn (A, Kennzeichen: ***). Ich habe den Betrag für die Wiederaufnahme für mich und meinen Sohn A bezahlt. Da mein zweiter Sohn D in Bosnien bleibt habe ich jetzt nicht bezahlt, sollte es trotzdem notwendig sein dann kontaktieren Sie mich bitte und ich werde das auch bezahlen. Ich habe eine Einstellzusage bekommen für den Anfang meines Aufenthaltes in Österreich auf 20 Stunden und werde natürlich mich darum bemühen eine Tätigkeit auf 38,5 Stunden zu bekommen. Des weiteren kontaktieren Sie mich bitte wann und wie ich Ihnen die Dokumente zur Verbesserung schicken kann. Bei Fragen können Sie mich unter *** kontaktieren.“ Der Beschwerdeführer wurde im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 26.07.2018 aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung folgende Urkunden zu übermitteln: betreffend Herrn C: ● Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2016 und 2017 ● aktuellen Dienstvertrag ● Lohnzettel der Monate Jänner 2018 bis einschließlich Juli 2018 ● Nachweise über die Auszahlung dieser Löhne ● Nachweise über sonstiges Einkommen in den genannten Zeiträumen (AMS- ● Bezüge, etc. …) ● aktuelle Auskunft des KSV 1870 betreffend Frau B und A: ● komplette Kopie der Reisepässe in Farbe ● Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft für die gesamte Dauer der ● beantragten Aufenthaltstitel samt Grundriss der Unterkunft und ● Eigentumsnachweise (Grundbuchsauszug) betreffend Frau B: ● Nachweise über allfälliges absehbares Einkommen (rechtsgültige Vorverträge ● etc. …) oder aktuell vorhandenes Vermögen ● Strafregisterauskunft des Heimatstaates ● aktuelle Auskunft des KSV 1870 Die Zustellung erfolgte am 30.07.

  1. Mit Schreiben vom 06.09.2018 wurden folgende Urkunden vorgelegt: ● Einkommenssteuerbescheid 2017 betreffend Herrn C ● Bestätigung über die Einbringung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 ● Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen der E GmbH, ***, *** und Herrn C vom 22.08.2018 ● Lohn-Gehaltsabrechnungen aus diesem Dienstverhältnisse für die Monate Jänner 2018 bis Juli 2018 ● Jahreslohnkonto 2018 betreffend Herrn C ● Kontoübersicht über das Konto des Herrn C für den Abfragezeitraum 01.01.2018 bis 31.07.2018 ● ein KSV-Auszug vom 23.08.2018 betreffend Herrn C ● Reisepasskopie der Beschwerdeführerin ● Reisepasskopie betreffend A ● Grundbuchsauszug über die Liegenschaft EZ ***, KG ***, BG *** ● Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der F Gesellschaft m.b.H. und Herrn C vom 01.03.2018 ● Strafregisterauskunft betreffend die Beschwerdeführer samt Übersetzung ● Bestätigung der Zentralbank von Bosnien-Herzegowina samt Übersetzung Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 18.09.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung der Akte *** und *** sowie der Akte des Landesverwaltungsgerichts zu LVwG-AV-462 und 463/001-2018 und Einvernahme des Herrn C als Zeugen. Die Verhandlung wurde in den Verfahren LVwG-AV-462 und 463/001-2018 aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam durchgeführt. Im Verfahren zu LVwG-AV-462/001-2018 wird die Beschwerde der Kindesmutter, Frau B, gegen die abweisende Entscheidung der Landeshauptfrau von NÖ 19.03.2018, ***, wegen der Erteilung eines Erstaufenthaltstitels behandelt, den die Mutter des Beschwerdeführers gleichzeitig mit dem gegenständlichen Antrag eingebracht hat. Herr C hat als Vertreter des Beschwerdeführers zu Beginn der Verhandlung ausgeführt, dass der Sohn D mittlerweile erwachsen sei und keine Angaben gemacht werden könnten, wann und ob dieser nach Österreich komme. Er absolviere derzeit ein Praktikum, welches für die Zulassung zum Medizinstudium erforderlich sei. Er möchte Medizin studieren. Ob er dies in Österreich mache, sei noch nicht sicher, er möchte es aber gerne in Österreich absolvieren. Herr C, Vater des Beschwerdeführers, gab nach Wahrheitserinnerung, Belehrung über die Entschlagungsrechte sowie über die Folgen einer falschen Zeugenaussage als Zeuge befragt an wie folgt: „Ich war mit Frau B schon 1998 für ca. 16 Jahre verheiratet. Wir haben uns dann scheiden lassen und haben dann noch einmal geheiratet.“ Über Befragen durch den Verhandlungsleiter, wann die zweite Eheschließung erfolgt sei, gibt der Zeuge an: „Daran kann ich mich nicht genau erinnern.“ Der Zeuge legte das Original der Heiratsurkunde vor. Daraus geht hervor, dass die Ehe am 21.01.2017 geschlossen wurde. „D und A sind die gemeinsamen Kinder von B und mir. Ich war bisher mit niemand anderen verheiratet als mit Frau B. Auch B war mit niemand anderen bisher verheiratet. Wir haben außer D und A auch keine anderen Kinder mit anderen Partnern. Meine Kinder leben gemeinsam bei meiner Frau in Bosnien in der Stadt ***. Sie leben dort im Haus meiner Eltern. Dieses Haus hat eine Wohnfläche von ungefähr 90 m². Es ist auch unterkellert. Meine Frau ist in Bosnien nicht berufstätig. Meine Frau hat in Bosnien 8 Jahre Grundschule und 3 Jahre Mittelschule absolviert. Die Mittelschule ist immer mit einer Berufsausbildung verbunden. Sie hat den Zweig Gärtnerei belegt. Den Lebensunterhalt meiner Familie finanziere ich. Ich schicke Geld nach Bosnien. Meine Mutter hat nicht gearbeitet. Mein Vater ist in Pension. Meine Mutter bezieht kein Erwerbseinkommen und hat auch kein Einkommen vom Staat wie Arbeitslosengeld, Pension oder Sozialhilfe. Mein Sohn D hat 8 Jahre Grundschule und 4 Jahre Mittelschule absolviert. Die Mittelschule in einem medizinischen Zweig. Er möchte Medizin studieren. Aufgrund seiner Ausbildung könnte er jedes Studium absolvieren, möchte aber gerne Medizin weitermachen. Dieses Praktikum, welches eine Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, dauert ungefähr 6 Monate. Er wird damit am
  2. September beginnen. Es ist noch nicht ganz sicher, ob D auch nach Österreich zum Studieren kommen will, da noch nicht fix ist, ob es sich finanziell ausgeht, dass er überhaupt studieren kann. Er könnte dann vielleicht auch als Pfleger z.B. in Deutschland arbeiten.“ Über Befragen des Verhandlungsleiters, wie der Sohn D seinen Lebensunterhalt in Bosnien bestreitet, für den Fall, dass B und A einen Aufenthaltstitel erteilt bekämen, gab der Zeuge an: „D verdient während des zuvor genannten Praktikums ein wenig. Es ist nicht viel. Wieviel genau, weiß ich aber nicht. Er könnte nach Abschluss dieses Praktikums aber sofort zu arbeiten beginnen und hätte dann ein eigenes Einkommen. Ich würde dann, für den Fall, dass die Aufenthaltstitel erteilt würden, kein Geld mehr nach Bosnien schicken. Mein aktueller Arbeitsplatz ist bei der E GmbH. Ich verdiene dort netto ca. 1.560 Euro im Monat und das 14 Mal im Jahr.“ Unter Vorhalt der vorgelegten Kontoauszüge im Beschwerdeverfahren gab der Zeuge an: „Ich glaube, dass mein aktueller Kontostand noch ein Minus von ca. 500 Euro aufweist. Für meine Wohnung zahle ich ca. 455 Euro Miete. Ich zahle im Quartal ca. 150 Euro an Stromkosten. Die Betriebskosten für die Wohnung sind im zuvor genannten Betrag der Miete schon enthalten. Ich zahle nach wie vor einen Kredit in Höhe von 16,60 Euro.“ Unter Vorhalt der Zahlung an die *** Versicherung, die sich aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt in Höhe von ca. 112 Euro, gab der Zeuge an: „Es handelt sich dabei um die Haftpflichtversicherung meines Fahrzeuges. Ich habe mir vor 2,3 Tagen eine neues, weniger PS starkes Auto gekauft und werde in Zukunft nur mehr 80 Euro im Monat bezahlen.“ Auf die Frage des Verhandlungsleiters, woher das Geld für die Neuanschaffung des Fahrzeugs gekommen sei, gab der Zeuge an: „Ich habe das Geld verdient aus meiner Arbeit. Ich bin auch Musiker und spiele Bass und verdiene auch aus diversen Auftritten ein wenig Geld.“ Auf die Frage, ob dieses Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit auch in der Einkommensteuerklärung angegeben worden sei, gab der Zeuge an: „Wir spielen in Deutschland und Serbien und nicht in Österreich. Wir spielen auch nur sporadisch. Für die Vergangenheit kann ich keine Nachweise aus der künstlerischen Tätigkeit über die Höhe des dabei erzielten Einkommens vorlegen. Ich bin seit 2013 in Österreich und bin mit dem Aufenthaltstitel Künstler nach Österreich gekommen. Ich habe später den Aufenthaltszweck geändert und verfüge mittlerweile über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.“ Der Vertreter des Beschwerdeführers führte in seinem Schlusswort aus, dass er den Antrag auf Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel aufrecht halte und ersuchte, das Zusammenleben der Familie in Österreich zu ermöglichen. Ansonsten wurde auf das bisherige schriftliche Vorbringen verwiesen sowie auf die mündlichen Ausführungen als Zeuge in der Verhandlung. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Frau B, geb. ***, StA: Bosnien & Herzegowina hat am 11.07.2018 persönlich für sich und ihre Söhne, D, geb. *** und A, geb. ***, beide StA: Bosnien & Herzegowina, jeweils Anträge auf Erteilung von Erstaufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt. Dem Beschwerdeführer konnte mit der Antragstellung ein Quotenplatz zugewiesen werden. Mit diesen Anträgen ist die Familienzusammenführung mit dem Vater des Beschwerdeführers, Herrn C, geb. ***, StA: Bosnien & Herzegowina, wohnhaft *** in *** beabsichtigt. Alle Anträge wurden von der belangten Behörde abgewiesen. Hinsichtlich des Antrages des D wurde keine Beschwerde erhoben. D und A sind die gemeinsamen Kinder von Frau B und des Herrn C. Frau B und Herr C waren von 1998 für ca 16 Jahre verheiratet und haben nach Scheidung am 21.01.2017 wieder geheiratet. Herr C ist im Jahr 2013 nach Österreich gekommen. Ihm wurde damals am 08.11.2013 eine Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ erteilt. Mittlerweile ist C im Besitz eines bis 16.11.2019 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter und seinem Bruder in Bosnien im Haus der Eltern des Ehemannes, dass über eine Wohnfläche von 90m² verfügt, mit diesen zusammen. Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht kein Einkommen. Für den Lebensunterhalt kommt Herr C auf. Herr C hat im Jahr 2017 ein Einkommen in der Höhe von € 9.321,98 netto. Umgerechnet auf einen Monat ergibt dies ein Einkommen von € 776,
  3. Herr C ist seit 10.10.2017 durchgehend bei der E GmbH, ***, *** beschäftigt und bezieht aus dieser Beschäftigung ein monatliches Bruttoeinkommen von € 1.543,
  4. Laut Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen ergibt das ein jährliches Nettoeinkommen unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen in der Höhe von € 17.515,
  5. Umgerechnet ergibt das ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet € 1.459,
  6. Nachweise für weitere Einkommen oder für vorhandenes Vermögen wurde nicht erbracht. An Miete für die Wohnung an der oben genannten Wohnadresse hat Herr C monatlich € 452,83 zu bezahlen, zuzüglich Stromkosten in der Höhe von umgerechnet monatlich € 52,-. Herr C hat weiters monatliche Kreditraten in der Höhe von € 16,63 und Haftpflichtversicherung für sein KFZ in der Höhe von € 112,79 zu bezahlen. Das Girokonto des Herrn C weist einen negativen Saldo in der Höhe von ca € 500,- aus. D absolviert ein 6-monatiges Praktikum, welches Voraussetzung für ein Studium darstellt. Daraus bezieht er ein geringes, der Höhe nach unbekanntes Entgelt. Er strebt ein Medizinstudium an. Er bezieht kein Erwerbseinkommen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellungen zur Höhe des Einkommens gründen sich auf den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017 unter Einbeziehung des im Jahr 2017 bezogenen Arbeitslosengeldes. Die Höhe des Einkommens aus der Beschäftigung zur E GmbH ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen laut Dienstvertrag, aus dem mit dem Brutto-Netto-Rechner auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen das jährliche Nettogehalt errechnet wurde, welches wiederum auf 12 Monate verteilt wurde. Die Belastungen des Herrn C sind den vorgelegten Kontoauszügen, der Auskunft des KSV 1870, dem Mietvertrag und seiner Zeugenaussage zu entnehmen. Wenn Herr C behauptet, nunmehr € 80,- für die Haftpflichtversicherung zu bezahlen, so wurden diesbezüglichen keine Nachweise erbracht. Dass die Mutter des Beschwerdeführers kein Einkommen bezieht, ist der Aussage des Zeugen zu entnehmen. Nachweise über eine Einstellungszusage der Mutter des Beschwerdeführers wurden trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht mit Schreiben vom 26.07.2018, in dem unter anderem betreffend Frau B Nachweise über allfälliges absehbares Einkommen (rechtsgültige Vorverträge etc. …) abverlangt wurden, nicht vorgelegt. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Familie des Zusammenführenden in Bosnien & Herzegowina gründen sich auf die Aussagen des Zeugen. Die zur rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt: § 11Paragraph 11

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
  2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  5. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  6. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  7. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  8. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  9. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  10. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
  7. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und
  8. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
  9. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. § 46 Abs. 1Paragraph 46, Absatz eins Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. … 1a. … 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
  1. a)…,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,
  3. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat, Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen wie folgt: Die strittige Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2018 beträgt der Richtsatz € 1.363,52. Der Richtsatz für jedes Kind gemäß § 252 ASVG, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht, beträgt für das Jahr 2018 € 140,32.Der Richtsatz für jedes Kind gemäß Paragraph 252, ASVG, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht, beträgt für das Jahr 2018 € 140,32. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Belastungen (Miete, Strom, Kreditraten Haftpflichtversicherung) von insgesamt € 634,25 und unter Abzug des Wertes der freien Station des Jahres 2018 von € 288,87 ergibt das von Herrn C als Zusammenführenden zu erreichende Mindesteinkommen eine Höhe von € 1.849,22. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Herr C durchschnittlich monatlich netto € 1.459,60 aus seinem Dienstverhältnis bezieht. Damit wird das erforderliche Mindesteinkommen nicht erreicht, selbst wenn man die vom Zusammenführenden behaupteten niedrigeren Kosten für die Haftpflichtversicherung annehmen möchte. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E 21. Juni 2011, 2009/22/0060).Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E 21. Juni 2011, 2009/22/0060). Diese Prognose muss zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen, da das Einkommen des Zusammenführenden den erforderlichen Richtsatz bei Weitem unterschreitet, wobei der Negativsaldo auf dem Konto noch gar nicht berücksichtigt ist. Weiters wurde noch gar nicht berücksichtigt, dass der Zusammenführende für seinen Sohn D, ungeachtet der Tatsache, dass dieser ein Praktikum absolviert, weiterhin unterhaltspflichtig ist. Es erscheint nicht glaubwürdig, dass der Zusammenführende seinem Sohn keine finanzielle Unterstützung mehr zukommen lassen wird, wenn er schon jetzt den Lebensunterhalt der Familie finanziert und auch keine konkreten Erwerbsaussichten des Sohnes nachgewiesen wurden. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, wie sich der Zusammenführende ein neues KFZ habe anschaffen können, wenn aus den Kontoauszügen hervorgeht, dass dieses regelmäßig einen negativen Saldo ausweist und auch keine Nachweise über Barvermögen oder Sparguthaben erbracht wurden. Ein im Hinblick auf die Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG relevantes Vorbringen im Sinne eines aus Art. 8 EMRK abzuleitenden Anspruches auf Familiennachzug ist dem vorliegenden Akteninhalt nicht zu entnehmen.Ein im Hinblick auf die Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG relevantes Vorbringen im Sinne eines aus Artikel 8, EMRK abzuleitenden Anspruches auf Familiennachzug ist dem vorliegenden Akteninhalt nicht zu entnehmen. Der Zusammenführende lebt erst seit 5 Jahren in Österreich und verfügt nur über einen befristeten Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer, seine Mutter und sein Bruder sind in ihrem Heimatland sozial integriert. Eine tiefergehende Integration in Österreich wurde nicht behauptet. Es wurden auch keine Gründe vorgebracht und sind auch keine erkennbar, die gegen ein Fortführen des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seinem Vater in Bosnien & Herzegowina sprechen. Dem Zusammenführenden und der Kindesmutter musste bei der Eheschließung bewusst sein, dass damit kein automatisches Recht zum Aufenthalt in Österreich verbunden ist. Dass Frau B und ihr Ehemann mit den Kindern in der Zeit nach der Scheidung und vor der erneuten Eheschließung zusammengelebt haben, wurde nicht behauptet. Aus der Reisepasskopie kann aber geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Recht auf visumsfreien Aufenthalt in Österreich Gebrauch gemacht hat. Dass der Zusammenführende das Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in der Zeit zwischen der Scheidung und der Wiederverheiratung aufrechterhalten hat, wurde nicht behauptet. In Bezug auf diesen langjährigen Zeitraum erscheint auch die Aufrechterhaltung des Familienlebens durch Kontakt über technische Medien und persönlichen Kontakt aufgrund des Rechts bosnischer Staatsbürger auf visumsfreien Aufenthalt in Österreich in einem Ausmaß gewährleistet, dass unter Berücksichtigung der genannten Umstände die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheint.In Bezug auf diesen langjährigen Zeitraum erscheint auch die Aufrechterhaltung des Familienlebens durch Kontakt über technische Medien und persönlichen Kontakt aufgrund des Rechts bosnischer Staatsbürger auf visumsfreien Aufenthalt in Österreich in einem Ausmaß gewährleistet, dass unter Berücksichtigung der genannten Umstände die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheint. Zu berücksichtigen ist auch, dass auch die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels betreffend die Kindesmutter und des Bruders D nunmehr rechtskräftig abgewiesen wurden. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 08.10.2003, Zl. 6119/03, festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Art. 8 EMRK umfasst nicht die generelleeinem Vertragsstaat zugesteht. Artikel 8, EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben.

Art. 8EMRK nicht das

Familie auf seinem Gebiet zu erlauben.

Artikel 8

, EMRK nicht das Recht, den best geeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.463.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.