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LVwG-AV-793/001-2018

Obsah (5)Art. 133§ 11Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-793/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom
  2. Dezember 2016 stellte Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** den Antrag, als Eigentümer des Grundstückes in ***, ***, von der Pflicht zur Verwendung von Müllbehältern

§ 11Abs.

7 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 ab 1.1.2017 ausgenommen zu werden.Mit Schreiben vom 24. Dezember 2016 stellte Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** den Antrag, als Eigentümer des Grundstückes in ***, ***, von der Pflicht zur Verwendung von Müllbehältern

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 ab 1.1.2017 ausgenommen zu werden. Mit Bescheid vom

  1. Oktober 2017 wurde dieser Antrag vom Obmann des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Bereits mit Antrag vom
  2. November 2015 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausnahme von der Verwendung von Müllbehältern angesucht, welcher mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom
  3. Juni 2016, LVwG-AV-539/001-2016, abgewiesen und rechtskräftig erledigt worden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthalte dazu nichts Neues, weshalb eine entschiedene Sache vorliege. Dagegen richtete sich die Berufung des Beschwerdeführers vom
  4. Oktober 2017, in welcher das Vorliegen einer entschiedenen Sache umfangreich bestritten und die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides beantragt wurde. Diese Berufung wurde vom Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** in seiner Sitzung vom
  5. April 2018 behandelt. Im Sitzungsprotokoll wurde dazu unter Tagesordnungspunkt
  6. Folgendes festgehalten: „B berichtet von der Berufung durch Hrn. A, ***, *** gegen den Bescheid des Obmanns vom 3.10.
  7. Beschluss: Der Vorstand beschließt einstimmig, die durch Hrn. A eingebrachte Berufung als unbegründet abzuweisen.“ Aufgrund dieses Beschlusses wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom
  8. April 2018, ohne Zahl, ausgefertigt. Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält eine umfangreiche Darstellung des Antragsvorbringens, des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes sowie der maßgeblichen Rechtsgrundlagen. In der rechtlichen Würdigung wird über zweieinhalb Seiten unter Bezugnahme auf angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich dargelegt, dass sich im Verhältnis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom
  9. Juni 2016 am maßgeblichen Sachverhalt nichts geändert habe, weshalb von derselben bereits entschiedenen Sache auszugehen sei. Gegen diesen Bescheid vom
  10. April 2018 richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom
  11. April 2018 an das Landesverwaltungsgericht. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am
  12. Juli 2018 zur Entscheidung vorgelegt.
  13. Anzuwendende Rechtsvorschriften: Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): §
  14. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
  3. Würdigung: 3.
  4. Zu Spruchpunkt 1: Wie oben unter
  5. zum Sitzungsprotokoll des Verbandsvorstandes vom
  6. April 2018 dargestellt, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Prüfung der von der Abgabenbehörde vorgelegten Aktenunterlagen festgestellt, dass in dem Protokoll zu dieser Sitzung (TOP 6), in welcher die Berufung des Beschwerdeführers behandelt wurde, kein Beschluss über die erforderliche Begründung der Entscheidung aufscheint bzw. die in der Bescheidausfertigung enthaltene Begründung nicht mit diesem Beschluss übereinstimmt. Aus dem Protokoll ist zwar ersichtlich, dass der Verbandsvorstand beschlossen hat, die Berufung als unbegründet abzuweisen. Jedoch kann die in der Bescheidausfertigung umfangreich ausgeführte Begründung dem Sitzungsprotokoll nicht einmal ansatzweise oder zumindest in Grundzügen entnommen werden. Über die Begründung der Entscheidung sagt das Sitzungsprotokoll nichts aus bzw. ist die in der Bescheidausfertigung ausgeführte umfangreiche Begründung im Sitzungsprotokoll nicht enthalten. Es kann dem Sitzungsprotokoll auch nicht entnommen werden, dass dieser Sitzung des Verbandsvorstandes ein Erledigungsentwurf vorgelegen wäre bzw. dass der Verbandsvorstand auch eine Begründung für seine Entscheidung beschlossen hätte. Aus dem Protokoll ist nur ersichtlich, dass der Verbandsvorstand beschlossen hat, die Berufung abzuweisen. Gegenstand der Abstimmung war also nur diese Frage, über die Begründung der Entscheidung sagt das Sitzungsprotokoll nichts aus. Es wäre jedoch nach Maßgabe des Gesetzes zwingend erforderlich gewesen, dass der Verbandsvorstand seine Entscheidung auch entsprechend zu begründen und die maßgebliche Begründung in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen gehabt hätte, zumal der angefochtene Berufungsbescheid vom
  7. April 2018, dem dieser Beschluss zugrunde liegt, sehr wohl eine umfangreiche Begründung enthält, welche sich im Sitzungsprotokoll jedoch nicht wiederfindet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom
  8. April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom
  9. März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom
  10. August 1996, Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom
  11. Mai 2004, Zl. 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Begründung, zumindest in ihren Grundzügen, zu sein. Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. u.a. VwGH vom
  12. Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom
  13. September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom
  14. Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom
  15. März 1994, Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom
  16. März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom
  17. Mai 1996, Zl. 93/13/0008). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom
  18. April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom
  19. März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom
  20. August 1996, Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom
  21. Mai 2004, Zl. 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Begründung, zumindest in ihren Grundzügen, zu sein. Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche u.a. VwGH vom
  22. Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom
  23. September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom
  24. Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom
  25. März 1994, Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom
  26. März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom
  27. Mai 1996, Zl. 93/13/0008). Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangene Bescheid vom
  28. April 2018, der eine eingehende Begründung enthält, entspricht nicht dem Beschluss des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom
  29. April 2018, der die in der Bescheidausfertigung ausgeführte Begründung nicht enthält, sodass der angefochtene Bescheid durch den im Sitzungsprotokoll dokumentierten Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit rechtswidrig ist. Da im gegenständlichen Fall die rechtliche Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist, war der angefochtene Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (vgl. u.a. VwGH vom
  30. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom
  31. Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom
  32. April 1985, Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  33. März 1984, Zl. 83/05/0137) selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Da im gegenständlichen Fall die rechtliche Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist, war der angefochtene Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben vergleiche u.a. VwGH vom
  34. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom
  35. Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom
  36. April 1985, Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  37. März 1984, Zl. 83/05/0137) selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde erweist sich bereits aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache näher einzugehen. 3.
  38. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs.2 Z. 1 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und es steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und es steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.3. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.793.001.2018

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