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{'item': 'LVwG-AV-794/001-2018'}

Obsah (8)§ 278§ 5Art. 133§ 1a§ 30a§ 30b§ 61§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-794/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 278

Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:

§ 5Abs.

3 NÖ Kanalgesetz 1977 wird Frau A für die Liegenschaft ***, ***, mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals (mit Niederschlagswasseranteil) – unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 203,30 m² und eines Einheitssatzes von € 2,64 – eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr im Ausmaß von € 536,71 (zzgl. USt.) vorgeschrieben.Der Beschwerde wird

Paragraph 278, Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat: ,

Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 wird Frau A für die Liegenschaft ***, ***, mit Wirkung ab

  1. Jänner 2017 für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals (mit Niederschlagswasseranteil) – unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 203,30 m² und eines Einheitssatzes von € 2,64 – eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr im Ausmaß von , € 536,71 (zzgl. USt.) vorgeschrieben.
  2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Abgabenbehördliches Verfahren: 1.1.
  3. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  4. März 2018, Kundennummer ***, wurde Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals (mit Niederschlagswasseranteil) mit Wirkung
  5. Jänner 2017 mit einem Jahresbetrag von € 820,78 (zzgl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Abgabenberechnung wurde eine Berechnungsfläche von 310,90 m² und einen Einheitssatz von € 2,64 wie folgt zu Grunde gelegt: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ,
  6. März 2018, Kundennummer ***, wurde Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals (mit Niederschlagswasseranteil) mit Wirkung ,
  7. Jänner 2017 mit einem Jahresbetrag von € 820,78 (zzgl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Abgabenberechnung wurde eine Berechnungsfläche von 310,90 m² und einen Einheitssatz von € 2,64 wie folgt zu Grunde gelegt: Gebäudebezeichnung Flächenbezeichnung Fläche Wohnhaus inkl. Garage Erdgeschoss 200,90 m² Wohnhaus inkl. Garage Obergeschoss 110,00 m² Berechnungsfläche gesamt 310,90 m² mal Einheitssatz 2,6400 ergibt Jahresbetrag € 820,78 1.1.
  8. Mit Schreiben vom
  9. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie sich bei der Buchhaltung der Stadtgemeinde *** bezüglich einmaliger bzw. laufender Gebühren erkundigt hätte. Damals (im Jahre 2011) habe sie folgende lnfos zu den Kanalgebühren erhalten: - Die Garage werde nur zur Berechnungsfläche gezählt, wenn sie kein eigenständiges Gebäude darstelle und/oder sie an den Kanal angeschlossen werde. - Die Kellertüre werde nicht berücksichtigt. - Wenn die Garage auf allen Seiten eine Mauer habe, zähle sie als eigenständiges Gebäude und werde somit nicht zu der Berechnungsfläche (sowohl bei den einmaligen als auch bei den laufenden Gebühren) hinzugezählt. Dies habe sie beim Hausbau berücksichtigt und eine zusätzliche Mauer zwischen Haus und Garage aufgestellt, damit die Garage ein eigenständiges Gebäude darstellt (Materialkosten von € 700,--). In der Garage sei auf einen Anschluss verzichtet worden. Im Jahr 2018 habe sie nun aus der Buchhaltung eine gänzlich andere Erklärung erhalten: - Die Garage werde aufgrund der Kellertüre zur Berechnungsfläche gezählt. - Auch wenn kein Kanalanschluss vorhanden sei, müsse sie hierfür die Kanalgebühren bezahlen. - Die Verordnung sei damals

(2011)durchaus noch anders ausgelegt worden und somit die Garage (auch bei vorhandener Verbindung durch eine Kellertüre) nicht dazugerechnet worden. Bei früheren Abgabenschulungen sei dies so erklärt worden. Sie beantrage deshalb, die Garage nicht zur Berechnungsfläche zu zählen, da sie damals eine falsche Information seitens der Gemeinde erhalten habe und somit gutgläubig die Türe im Keller und die Mauer zwischen dem Haus und der Garage geplant und montiert/errichtet habe. 1.1.
  1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  2. Juni 2018, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Berechnungsfläche für die Kanalbenützungsgebühr die bebaute Fläche des Wohnhauses inklusive Garage und Abstellraum zu Grunde gelegt worden sei. Das Wohnhaus sei mit der Garage durch eine Verbindungstüre im Kellergeschoss verbunden und ebenso sei die Garage mit dem Abstellraum durch eine Verbindungstüre verbunden. Somit seien diese als eine Einheit zu werten.

§ 1a

NÖ Kanalgesetz 1977 liege ein Gebäudeteil nur dann vor, wenn dieser vom übrigen Gebäude mit einer bis zu seiner obersten Decke durchgehenden Wand getrennt sei und eine qualifizierte Nutzung besitze. Da dies jedoch nicht gegeben sei, liege kein Gebäudeteil vor.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12. Juni 2018, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Berechnungsfläche für die Kanalbenützungsgebühr die bebaute Fläche des Wohnhauses inklusive Garage und Abstellraum zu Grunde gelegt worden sei. Das Wohnhaus sei mit der Garage durch eine Verbindungstüre im Kellergeschoss verbunden und ebenso sei die Garage mit dem Abstellraum durch eine Verbindungstüre verbunden. Somit seien diese als eine Einheit zu werten.

Paragraph eins a, NÖ Kanalgesetz 1977 liege ein Gebäudeteil nur dann vor, wenn dieser vom übrigen Gebäude mit einer bis zu seiner obersten Decke durchgehenden Wand getrennt sei und eine qualifizierte Nutzung besitze. Da dies jedoch nicht gegeben sei, liege kein Gebäudeteil vor. 1.

  1. Beschwerdeverfahren: Mit Schreiben vom
  2. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie ihre Berufungsschrift vom
  3. April
  4. 1.
  5. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: 1.3.
  6. Mit Schreiben vom
  7. Juli 2018 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. 1.3.
  8. Lokalaugenschein und mündliche Verhandlung: Vom erkennenden Gericht wurde für den
  9. September 2018 ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle sowie im Anschluss daran eine mündliche Verhandlung anberaumt. Im Rahmen des Lokalaugenscheines wurde bei der Begehung des Wohnhauses festgestellt, dass die Garage keinen unmittelbaren Durchgang zum Erdgeschoss des Wohnhauses hat. Von die Garage gelangt man aber durch eine Stiege in das Untergeschoß des Wohnhauses. Unmittelbar unterhalb der Garage ist ein Kellerraum situiert. Über eine weitere Tür gelangt man direkt von der Stiege in den Keller des Wohnhauses. Der Keller selbst verfügt über Wasser und Kanalanschlüsse (ein Raum wird offenkundig als Waschraum benutzt, da er eine Waschmaschine und ein WC aufweist). Das Erdgeschoss des Wohnhauses ist an Wasser und Kanal angeschlossen. Im Obergeschoss des Wohnhauses sind zwei Räume als WC bzw. Badezimmer konzipiert. In beiden Räumen ist jedoch eine Wasserzufuhr nicht vorhanden. Im WC ist kein Klosett oder dergleichen montiert, sondern nur die Vorbereitungen für ein noch zu montierendes WC vorhanden. Im Badezimmer befindet sich eine Badewanne und eine Duschtasse. Armaturen sind keine vorhanden. Ebenso sind diese beiden genannten beiden Räume nicht verfliest, der Boden des gesamten Obergeschoßes verfügt nur über einen aufgebrachten Estrich. Im Zuge des Lokalaugenscheines wurden vom Verhandlungsleiter Lichtbilder angefertigt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde grundsätzlich dargelegt, dass die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ermittelten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Streitgegenständlich sei vielmehr die Frage, ob die Garage und der angebaute Lagerraum bei der Ermittlung der Berechnungsfläche zu berücksichtigen sind. Weiters wurde thematisiert, ob das Obergeschoß als angeschlossen zu werten ist. 1.
  10. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Stadtgemeinde *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung eines Ortsaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung am
  11. September
  12. 1.
  13. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, welches die topographische Anschrift ***, ***, aufweist: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, , KG ***, welches die topographische Anschrift ***, ***, aufweist: [Abweichend vom Origianl – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage
  14. September 2018) Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus, dessen Erdgeschoß inklusive Garage und angebautem Abstellraum eine bebaute Fläche von 203,30 m² aufweist. Im Erdgeschoß befinden sich Wasser- und Kanalanschlüsse. Zur angebauten Garage, an die wiederum ein als Lagerraum bezeichneter Raum angebaut ist, gelangt man nur über eine Stiege im Kellergeschoß: [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Lichtbilder Lokalaugenschein vom
  15. September 2018) Im flächenmäßig kleineren Obergeschoß befinden sich mehrere Zimmer, die zwei vorbereitete Anschlüsse für Wasser und Abwasser aufweisen (WC und Badezimmer). Alle Zimmer verfügen über einen Estrichboden. An sanitären Einrichtungen sind im Badezimmer eine Duschtasse und eine Badewanne aufgestellt. Im WC-Raum sind weder ein WC noch ein Waschtisch vorhanden: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Lichtbilder Lokalaugenschein vom
  16. September 2018) Die Liegenschaft ist im Kellergeschoß und im Erdgeschoß an den Schmutzwasserkanal angeschlossen. Die gesamte Liegenschaft ist an den Regenwasserkanal angeschlossen. 1.
  17. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen (siehe unten oben Punkt 1.5.) nicht entgegentritt, und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
  18. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  19. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 115.
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. …Paragraph 115,
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. … § 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
  1. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nocha) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
  2. b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
  3. b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. 2.
  1. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9:2.
  2. NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230-9: Begriffe § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: …Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: …
  3. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…) § 5.
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.Paragraph 5,
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2)Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3)Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. § 12.
(3)Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.Paragraph 12,
(3)Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten. § 13.
(1)Treten nach Zustellung der Abgabenentscheidung derartige Veränderungen ein, daß die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder der Fäkalienabfuhrgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister (Magistrat) schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).Paragraph 13,
(1)Treten nach Zustellung der Abgabenentscheidung derartige Veränderungen ein, daß die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder der Fäkalienabfuhrgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister (Magistrat) schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).
(2)Eine auf Grund einer im Abs. 1 genannten Veränderung festgestellte niedrigere oder höhere Gebühr (§ 14 Abs. 1 lit. c) ist, soferne sich nicht aus § 12 etwas anderes ergibt, ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung zunächst folgenden Monates zu entrichten.
(2)Eine auf Grund einer im Absatz eins, genannten Veränderung festgestellte niedrigere oder höhere Gebühr (Paragraph 14, Absatz eins, Litera c,) ist, soferne sich nicht aus Paragraph 12, etwas anderes ergibt, ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung zunächst folgenden Monates zu entrichten. § 14.
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:Paragraph 14,
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
  1. a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);
  2. a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (Paragraphen 2 und 4);
  3. b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);
  4. b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
  5. c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit. b festgesetzten Gebühren;
  6. c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren;
  7. d)die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1).
  8. d)die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (Paragraph 17, Absatz 5,) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (Paragraph 18, Absatz eins,).
(2)Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
  1. a)die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
  2. b)den Grund der Ausstellung;
  3. c)bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
  4. d)die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
  5. e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
  6. e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Absatz eins, Litera b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
  7. f)die Rechtsmittelbelehrung und
  8. g)den Tag der Ausfertigung.
(3)Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4)Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
(4)Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
  3. In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die angebaute Garage und der angebaute Lagerraum bei der Ermittlung der Berechnungsfläche überhaupt zu berücksichtigen sind. 3.1.
  4. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  5. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  6. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
  7. Gegenstand des Bescheides vom
  8. März 2018, Kundennummer ***, ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr gewesen. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
  9. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  10. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Die Erlassung dieses Abgabenbescheides erfolgte somit grundsätzlich zu Recht.Gegenstand des Bescheides vom
  11. März 2018, Kundennummer ***, ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr gewesen. Dem in Paragraph 5, Absatz eins, , NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
  12. Dezember 2008, , Zl. 2005/17/0055, und vom
  13. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Die Erlassung dieses Abgabenbescheides erfolgte somit grundsätzlich zu Recht. Bei der Kanalbenützungsgebühr iSd § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen. Gebührentatbestand ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Dafür ist vom Liegenschaftseigentümer eine flächenbezogen berechnete Gebühr zu entrichten. Bei der Kanalbenützungsgebühr iSd Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen. Gebührentatbestand ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Dafür ist vom Liegenschaftseigentümer eine flächenbezogen berechnete Gebühr zu entrichten. 3.1.
  14. Zur Garage: Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Als ein Kriterium für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist eine Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Bei den genannten Nutzungsarten handelt es sich um eine taxative Aufzählung (vgl. VwGH vom
  15. März 2003, Zl. 2002/17/0276). Im konkreten Fall kommt – unstrittig – eine Nutzung als Garage in Betracht. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des , Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Als ein Kriterium für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des , Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist eine Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Bei den genannten Nutzungsarten handelt es sich um eine taxative Aufzählung vergleiche VwGH vom
  16. März 2003, , Zl. 2002/17/0276). Im konkreten Fall kommt – unstrittig – eine Nutzung als Garage in Betracht. Der Gebäudeteil muss darüber hinaus vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Der Beurteilung einer Wand als "durchgehend" steht entgegen, wenn diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, z.B. Türen, Fenster) aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom
  17. April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
  18. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048), kann schon im Hinblick auf das – unbestrittene – Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden zwischen Garage und Wohngebäude nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden (vgl. auch VwGH vom
  19. Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224). Diesen Überlegungen folgt, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde somit im Ergebnis zu Recht die Fläche der Garage bei der Ermittlung der Berechnungsfläche berücksichtigt haben.Der Gebäudeteil muss darüber hinaus vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Der Beurteilung einer Wand als "durchgehend" steht entgegen, wenn diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, z.B. Türen, Fenster) aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche z.B. Erkenntnis vom
  20. April 2000, , Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
  21. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048), kann schon im Hinblick auf das – unbestrittene – Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden zwischen Garage und Wohngebäude nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden vergleiche auch VwGH vom ,
  22. Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224). Diesen Überlegungen folgt, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde somit im Ergebnis zu Recht die Fläche der Garage bei der Ermittlung der Berechnungsfläche berücksichtigt haben. 3.1.
  23. Zum Obergeschoß:

§ 5Abs.

3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Diesen Überlegungen folgt, dass das nicht angeschlossene Obergeschoß nicht bei der Ermittlung der Berechnungsfläche berücksichtigt werden durfte.

Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Diesen Überlegungen folgt, dass das nicht angeschlossene Obergeschoß nicht bei der Ermittlung der Berechnungsfläche berücksichtigt werden durfte. 3.1.6. Zur Neuberechnung: In der Folge war daher – auf Basis des nur mit dem Erdgeschoß an die Kanalanlage angeschlossenen Wohnhauses (das angeschlossene Kellergeschoß bleibt iSd § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 unberücksichtigt) – eine Neuberechnung der zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühr vorzunehmen.In der Folge war daher – auf Basis des nur mit dem Erdgeschoß an die Kanalanlage angeschlossenen Wohnhauses (das angeschlossene Kellergeschoß bleibt iSd , Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 unberücksichtigt) – eine Neuberechnung der zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühr vorzunehmen.

§ 5

NÖ Kanalgesetz 1977 errechnet sich die Kanalbenützungsgebühr durch Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Die Schmutzwasserberechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen, wobei angeschlossene Kellergeschoße nicht berücksichtigt werden. Die Geschoßfläche definiert sich dabei als die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche.

Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 errechnet sich die Kanalbenützungsgebühr durch Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Die Schmutzwasserberechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen, wobei angeschlossene Kellergeschoße nicht berücksichtigt werden. Die Geschoßfläche definiert sich dabei als die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. Die jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr – unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 203,30 m² (Erdgeschoß inklusive Garage und Abstellraum) und eines Einheitssatzes von € 2,64 – beträgt sohin € 536,71 (exkl. USt.). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.794.001.2018

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