Obsah (11)
§ 279§§ 2Art. 133§ 1a§ 3§ 30a§ 30b§ 61§ 12§ 17§ 5RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-796/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 279
Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als für den Anschluss Liegenschaft ***, ***, an den öffentlichen Schmutzwasserkanal
§§ 2und 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl.
8230-9, und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 379,95 m² und eines Einheitssatzes von € 10,00 eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 4.179,45 (inkl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:, Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als für den Anschluss Liegenschaft ***, ***, an den öffentlichen Schmutzwasserkanal
Paragraphen 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977, , Landesgesetzblatt 8230-9, und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 379,95 m² und eines Einheitssatzes von € 10,00 eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 4.179,45 (inkl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben wird. 2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Sachverhalt: 1.
- Abgabenbehördliches Verfahren: 1.1.
- Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- März 2018, Zl. ***, wurde Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümerin
§§ 2
und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** für den Anschluss der Liegenschaft in ***, ***, an den öffentlichen Schmutzwasserkanal - bei einer Berechnungsfläche von 481,60 m² und einem Einheitssatz von € 10,00 eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 5.297,60 (inkl. 10 % USt.) vorgeschrieben. Der Abgabenberechnung wurden eine Berechnungsfläche von 203,30 m² für das mit drei Geschoßen angeschlossene Wohnhaus und von 75 m² für die unbebaute Fläche sowie ein Einheitssatz von € 10,00 zu Grunde gelegt. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom , 15. März 2018, Zl. ***, wurde Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümerin
, Paragraphen 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** für den Anschluss der Liegenschaft in ***, , ***, an den öffentlichen Schmutzwasserkanal - bei einer Berechnungsfläche von 481,60 m² und einem Einheitssatz von € 10,00 eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 5.297,60 (inkl. 10 % USt.) vorgeschrieben. Der Abgabenberechnung wurden eine Berechnungsfläche von 203,30 m² für das mit drei Geschoßen angeschlossene Wohnhaus und von 75 m² für die unbebaute Fläche sowie ein Einheitssatz von € 10,00 zu Grunde gelegt. 1.1.
- Mit Schreiben vom
- April 2018 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie sich bei der Buchhaltung der Stadtgemeinde *** bezüglich einmaliger bzw. laufender Gebühren erkundigt hätte. Damals (im Jahre 2011) habe sie folgende lnfos zu den Kanalgebühren erhalten: - Die Garage werde nur zur Berechnungsfläche gezählt, wenn sie kein eigenständiges Gebäude darstelle und/oder sie an den Kanal angeschlossen werde. - Die Kellertüre werde nicht berücksichtigt. - Wenn die Garage auf allen Seiten eine Mauer habe, zähle sie als eigenständiges Gebäude und werde somit nicht zu der Berechnungsfläche (sowohl bei den einmaligen als auch bei den laufenden Gebühren) hinzugezählt. Dies habe sie beim Hausbau berücksichtigt und eine zusätzliche Mauer zwischen Haus und Garage aufgestellt, damit die Garage ein eigenständiges Gebäude darstellt (Materialkosten von € 700,-). In der Garage sei auf einen Anschluss verzichtet worden. Im Jahr 2018 habe sie nun aus der Buchhaltung eine gänzlich andere Erklärung erhalten: - Die Garage werde aufgrund der Kellertüre zur Berechnungsfläche gezählt. - Auch wenn kein Kanalanschluss vorhanden sei, müsse sie hierfür die Kanalgebühren bezahlen. - Die Verordnung sei damals
(2011)durchaus noch anders ausgelegt worden und somit die Garage (auch bei vorhandener Verbindung durch eine Kellertüre) nicht dazugerechnet worden. Bei früheren Abgabenschulungen sei dies so erklärt worden. Sie beantrage deshalb, die Garage nicht zur Berechnungsfläche zu zählen, da sie damals eine falsche Information seitens der Gemeinde erhalten habe und somit gutgläubig die Türe im Keller und die Mauer zwischen dem Haus und der Garage geplant und montiert/errichtet habe. 1.1.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Juni 2018, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Berechnungsfläche für die Kanaleinmündungsabgabe für den Schmutzwasserkanal die bebaute Fläche des Wohnhauses inklusive Garage und Abstellraum zu Grunde gelegt worden sei. Das Wohnhaus sei mit der Garage durch eine Verbindungstüre im Kellergeschoss verbunden und ebenso sei die Garage mit dem Abstellraum durch eine Verbindungstüre verbunden. Somit seien diese als eine Einheit zu werten.
§ 1a
NÖ Kanalgesetz 1977 liege ein Gebäudeteil nur dann vor, wenn dieser vom übrigen Gebäude mit einer bis zu seiner obersten Decke durchgehenden Wand getrennt sei und eine qualifizierte Nutzung besitze. Da dies jedoch nicht gegeben sei, liege kein Gebäudeteil vor.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12. Juni 2018, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Berechnungsfläche für die Kanaleinmündungsabgabe für den Schmutzwasserkanal die bebaute Fläche des Wohnhauses inklusive Garage und Abstellraum zu Grunde gelegt worden sei. Das Wohnhaus sei mit der Garage durch eine Verbindungstüre im Kellergeschoss verbunden und ebenso sei die Garage mit dem Abstellraum durch eine Verbindungstüre verbunden. Somit seien diese als eine Einheit zu werten.
, Paragraph eins a, NÖ Kanalgesetz 1977 liege ein Gebäudeteil nur dann vor, wenn dieser vom übrigen Gebäude mit einer bis zu seiner obersten Decke durchgehenden Wand getrennt sei und eine qualifizierte Nutzung besitze. Da dies jedoch nicht gegeben sei, liege kein Gebäudeteil vor. 1.
- Beschwerdeverfahren: Mit Schreiben vom
- Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie ihre Berufungsschrift vom
- April
- 1.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: 1.3.
- Mit Schreiben vom
- Juli 2018 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. 1.3.
- Lokalaugenschein und mündliche Verhandlung: Vom erkennenden Gericht wurde für den
- September 2018 ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle sowie im Anschluss daran eine mündliche Verhandlung anberaumt. Im Rahmen des Lokalaugenscheines wurde bei der Begehung des Wohnhauses festgestellt, dass die Garage keinen unmittelbaren Durchgang zum Erdgeschoss des Wohnhauses hat. Von die Garage gelangt man aber durch eine Stiege in das Untergeschoß des Wohnhauses. Unmittelbar unterhalb der Garage ist ein Kellerraum situiert. Über eine weitere Tür gelangt man direkt von der Stiege in den Keller des Wohnhauses. Der Keller selbst verfügt über Wasser und Kanalanschlüsse (ein Raum wird offenkundig als Waschraum benutzt, da er eine Waschmaschine und ein WC aufweist). Das Erdgeschoss des Wohnhauses ist an Wasser und Kanal angeschlossen. Im Obergeschoss des Wohnhauses sind zwei Räume als WC bzw. Badezimmer konzipiert. In beiden Räumen ist jedoch eine Wasserzufuhr nicht vorhanden. Im WC ist kein Klosett oder dergleichen montiert, sondern nur die Vorbereitungen für ein noch zu montierendes WC vorhanden. Im Badezimmer befinden sich eine Badewanne und eine Duschtasse. Armaturen sind keine vorhanden. Ebenso sind diese beiden genannten beiden Räume nicht verfliest, der Boden des gesamten Obergeschoßes verfügt nur über einen aufgebrachten Estrich. Im Zuge des Lokalaugenscheines wurden vom Verhandlungsleiter Lichtbilder angefertigt. Im Rahmen der der mündlichen Verhandlung wurde grundsätzlich dargelegt, dass die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ermittelten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Streitgegenständlich ist vielmehr die Frage, ob die Garage und der angebaute Lagerraum bei der Ermittlung der Berechnungsfläche zu berücksichtigen sind. Weiters wurde thematisiert, ob das Obergeschoß als angeschlossen zu werten ist. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Stadtgemeinde *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung eines Ortsaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung am
- September
- 1.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** KG ***, welches die topographische Anschrift ***, ***, aufweist: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage
- September 2018) Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus, dessen Erdgeschoß inklusive Garage und angebautem Abstellraum eine bebaute Fläche von 203,30 m² aufweist. Im Erdgeschoß befinden sich Wasser- und Kanalanschlüsse. Zur angebauten Garage, an die wiederum ein als Lagerraum bezeichneter Raum angebaut ist, gelangt man nur über eine Stiege im Kellergeschoß: [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Lichtbilder Lokalaugenschein vom
- September 2018) Im flächenmäßig kleineren Obergeschoß befinden sich mehrere Zimmer, die zwei vorbereitete Anschlüsse für Wasser und Abwasser aufweisen (WC und Badezimmer). Alle Zimmer verfügen über einen Estrichboden. An sanitären Einrichtungen sind im Badezimmer eine Duschtasse und eine Badewanne aufgestellt. Im WC-Raum sind weder ein WC noch ein Waschtisch vorhanden: [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Lichtbilder Lokalaugenschein vom
- September 2018) Die Liegenschaft ist im Kellergeschoß und im Erdgeschoß an den Schmutzwasserkanal angeschlossen. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen (siehe unten oben Punkt 1.5.) nicht entgegentritt, und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 115.
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. …Paragraph 115,
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.
- NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9:2.
- NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230-9: Begriffe § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: …Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: …
- bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile. …
- Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…) § 2.
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …Paragraph 2,
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des , Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. § 3.
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). Paragraph 3,
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(3)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 3Abs. 2 zu ermitteln.
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
, Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht Paragraph 12, Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht
- a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
- b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
- c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. 2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die angebaute Garage und der angebaute Lagerraum bei der Ermittlung der Berechnungsfläche überhaupt zu berücksichtigen sind. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452).Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu , Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
- Mai 1990, , Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Im Falle der Neuerrichtung eines Kanals entsteht die Abgabenschuld
§ 12Abs.
1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Schon aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich dabei, dass neben der Möglichkeit des Kanalanschlusses weitere Tatbestandsvoraussetzung des Entstehens der Abgabenschuld das Vorliegen einer Anschlusspflicht hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft ist. Die Anschlusspflicht ist
§ 17NÖ Kanalgesetz 1977 zu beurteilen.
§ 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht alleinige Rechtsgrunde für die Abgabenfestsetzung, sondern in Verbindung mit den §§ 2 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 anzuwenden.
§ 2Abs.
1 NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht der Abgabenanspruch, der notwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist, wenn der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist. Dazu tritt, dass nach § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 die Kanalerrichtungsabgabe von dem Liegenschaftseigentümer zu entrichten ist, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde.Im Falle der Neuerrichtung eines Kanals entsteht die Abgabenschuld
, Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich dabei, dass neben der Möglichkeit des Kanalanschlusses weitere Tatbestandsvoraussetzung des Entstehens der Abgabenschuld das Vorliegen einer Anschlusspflicht hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft ist. Die Anschlusspflicht ist
, Paragraph 17, NÖ Kanalgesetz 1977 zu beurteilen. Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht alleinige Rechtsgrunde für die Abgabenfestsetzung, sondern in Verbindung mit den Paragraphen 2 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 anzuwenden.
Paragraph 2, Absatz eins, , NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht der Abgabenanspruch, der notwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist, wenn der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist. Dazu tritt, dass nach Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 die Kanalerrichtungsabgabe von dem Liegenschaftseigentümer zu entrichten ist, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde. 3.1.
- Zur Garage: Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Als ein Kriterium für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist eine Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Bei den genannten Nutzungsarten handelt es sich um eine taxative Aufzählung (vgl. VwGH vom
- März 2003, Zl. 2002/17/0276). Im konkreten Fall kommt – unstrittig – eine Nutzung als Garage in Betracht. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, , NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Als ein Kriterium für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist eine Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Bei den genannten Nutzungsarten handelt es sich um eine taxative Aufzählung vergleiche VwGH vom
- März 2003, Zl. 2002/17/0276). Im konkreten Fall kommt – unstrittig – eine Nutzung als Garage in Betracht. Der Gebäudeteil muss darüber hinaus vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Der Beurteilung einer Wand als "durchgehend" steht entgegen, wenn diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, z.B. Türen, Fenster) aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048), kann schon im Hinblick auf das – unbestrittene – Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden zwischen Garage und Wohngebäude nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden (vgl. auch VwGH vom
- Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224). Diesen Überlegungen folgt, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde somit im Ergebnis zu Recht die Fläche der Garage bei der Ermittlung der Berechnungsfläche berücksichtigt haben.Der Gebäudeteil muss darüber hinaus vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Der Beurteilung einer Wand als "durchgehend" steht entgegen, wenn diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, z.B. Türen, Fenster) aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche z.B. Erkenntnis vom
- April 2000, , Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048), kann schon im Hinblick auf das – unbestrittene – Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden zwischen Garage und Wohngebäude nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden vergleiche auch VwGH vom ,
- Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224). Diesen Überlegungen folgt, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde somit im Ergebnis zu Recht die Fläche der Garage bei der Ermittlung der Berechnungsfläche berücksichtigt haben. 3.1.
- Zur lotrechten oberirdischen Projektion: Die bebaute Fläche ist
§ 1a
Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Als Bemessungsgrundlage ist der Grundstücksteil heranzuziehen, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses des Gebäudes verdeckt wird (vgl. VwGH vom
- Dezember 1998, Zl. 97/17/0341, und vom
- März 2005, Zl. 2005/17/0001). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die heranzuziehende Geschoßfläche aus der Fläche des Erdgeschoßes des Wohnhauses und der Garage samt Lagerraum gebildet wird. Die letztgenannten Gebäudeteile sind daher bei der Berechnung der bebauten Fläche miteinzubeziehen. Die bebaute Fläche nach § 1a Z 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses eines über das Gelände hinausragenden Gebäudes verdeckt wird. Daher zählt etwa auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß zu der bebauten Fläche (vgl. VwGH vom
- November 1998, Zl. 98/17/0221, und vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262). Entscheidend ist somit, dass
§ 1a
Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird, als bebaute Fläche zu berücksichtigen ist. Unberücksichtigt bleiben ex lege nur bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen. Die bebaute Fläche ist
Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977 diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Als Bemessungsgrundlage ist der Grundstücksteil heranzuziehen, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses des Gebäudes verdeckt wird vergleiche VwGH vom
- Dezember 1998, Zl. 97/17/0341, und vom
- März 2005, , Zl. 2005/17/0001). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die heranzuziehende Geschoßfläche aus der Fläche des Erdgeschoßes des Wohnhauses und der Garage samt Lagerraum gebildet wird. Die letztgenannten Gebäudeteile sind daher bei der Berechnung der bebauten Fläche miteinzubeziehen. Die bebaute Fläche nach Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses eines über das Gelände hinausragenden Gebäudes verdeckt wird. Daher zählt etwa auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß zu der bebauten Fläche vergleiche VwGH vom
- November 1998, , Zl. 98/17/0221, und vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262). Entscheidend ist somit, dass
Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977 diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird, als bebaute Fläche zu berücksichtigen ist. Unberücksichtigt bleiben ex lege nur bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom
- Mai 1983, Zl. 81/17/0208) ist in erster Linie die bauliche Gestaltung für die Lösung der Frage entscheidend, ob von einem einheitlichen Gebäude ausgegangen werden muss oder ob ein Gebäudeteil vorliegt. Besteht eine Trennung zwischen Garage und Wohnbereich zwar im Erdgeschoß, ist über den Kellertrakt aber ein Zugang zur Garage möglich, so kann von einer Trennung der beiden Bereiche durch eine bis zur obersten Decke gehende Wand nicht die Rede sein. Die Garage ist daher nicht als Gebäudeteil iSd § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 anzusehen. Die auf der Ebene des Erdgeschoßes liegende Garage zählt daher zur Berechnungsfläche. Dies auch dann, wenn sie nicht an den Kanal angeschlossen ist, weil es genügt, dass das Geschoß an den Kanal angeschlossen ist, und es nicht erforderlich ist, dass sämtliche Räume eines Geschoßes über einen Kanalanschluss verfügen (vgl. VwGH vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom
- Mai 1983, Zl. 81/17/0208) ist in erster Linie die bauliche Gestaltung für die Lösung der Frage entscheidend, ob von einem einheitlichen Gebäude ausgegangen werden muss oder ob ein Gebäudeteil vorliegt. Besteht eine Trennung zwischen Garage und Wohnbereich zwar im Erdgeschoß, ist über den Kellertrakt aber ein Zugang zur Garage möglich, so kann von einer Trennung der beiden Bereiche durch eine bis zur obersten Decke gehende Wand nicht die Rede sein. Die Garage ist daher nicht als Gebäudeteil iSd Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 anzusehen. Die auf der Ebene des Erdgeschoßes liegende Garage zählt daher zur Berechnungsfläche. Dies auch dann, wenn sie nicht an den Kanal angeschlossen ist, weil es genügt, dass das Geschoß an den Kanal angeschlossen ist, und es nicht erforderlich ist, dass sämtliche Räume eines Geschoßes über einen Kanalanschluss verfügen vergleiche VwGH vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224, ist ein einheitliches Gebäude jedenfalls dann anzunehmen, wenn die einzelnen Teile durch gemeinsame Wände verbunden sind, welche überdies Öffnungen aufweisen, wodurch eine funktionelle Einheit dieser Teile hergestellt wird. Darüber hinaus liegt aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann ein einheitliches Gebäude vor, wenn beide Gebäudeteile jeweils eigene, aneinander angrenzende Außenwände besitzen und durch Verbindungstüren zwischen den Trakten eine funktionelle Einheit geschaffen wird (vgl. VwGH vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2003, , Zl. 2003/17/0224, ist ein einheitliches Gebäude jedenfalls dann anzunehmen, wenn die einzelnen Teile durch gemeinsame Wände verbunden sind, welche überdies Öffnungen aufweisen, wodurch eine funktionelle Einheit dieser Teile hergestellt wird. Darüber hinaus liegt aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann ein einheitliches Gebäude vor, wenn beide Gebäudeteile jeweils eigene, aneinander angrenzende Außenwände besitzen und durch Verbindungstüren zwischen den Trakten eine funktionelle Einheit geschaffen wird vergleiche VwGH vom ,
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048). Im Ergebnis war daher das Erdgeschoß in seiner größten Ausdehnung (also mit Garage und angebautem Lagerraum) der Berechnung zugrunde zu legen. 3.1.
- Zum teilausgebauten Obergeschoß: Das NÖ Kanalgesetz 1977 enthält keine Definition des Begriffes Geschoß. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung grundsätzlich auf den Geschoßbegriff der gleichzeitig mit der Novelle zu § 5 des Kanalgesetzes 1977 erlassenen NÖ Bauordnung abgestellt (vgl. VwGH vom
- August 1999, Zl. 98/17/0329).
§ 5Abs.
3 NÖ Kanalgesetz 1977 kommt es primär darauf an, ob ein Geschoß an die Kanalanlage angeschlossen ist. Steht ein Geschoß mit der öffentlichen Kanalanlage solcherart in Verbindung, dass auch nur an einer Stelle, gleich in welchem Raum, ein Rohr mündet, welches schließlich zur öffentlichen Kanalanlage führt, so handelt es sich um ein angeschlossenes Geschoß (vgl. VwGH vom
- Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224).Das NÖ Kanalgesetz 1977 enthält keine Definition des Begriffes Geschoß. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung grundsätzlich auf den Geschoßbegriff der gleichzeitig mit der Novelle zu Paragraph 5, des Kanalgesetzes 1977 erlassenen NÖ Bauordnung abgestellt vergleiche VwGH vom
- August 1999, , Zl. 98/17/0329).
Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 kommt es primär darauf an, ob ein Geschoß an die Kanalanlage angeschlossen ist. Steht ein Geschoß mit der öffentlichen Kanalanlage solcherart in Verbindung, dass auch nur an einer Stelle, gleich in welchem Raum, ein Rohr mündet, welches schließlich zur öffentlichen Kanalanlage führt, so handelt es sich um ein angeschlossenes Geschoß vergleiche VwGH vom
- Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224). Entgegen der Meinung der belangten Behörde weist das gegenständliche Obergeschoß keine unmittelbare Verbindung zum Kanalnetz auf, zumal kein Rohr in das in Rede stehende Geschoß mündet. Auf eine gänzliche Entfernung der (vorbereiteten) Rohre aus dem Mauerwerk kann es für die Beurteilung, ob ein angeschlossenes Geschoß vorliegt, nicht ankommen, zumal dieses Kriterium auch bei der Neuerrichtung eines Gebäudes, bei dem in einem Stockwerk kein Anschluss vorgenommen wird, aber im Mauerwerk die Leitungen vorhanden sein werden, nicht maßgeblich sein kann (vgl. VwGH vom
- Juni 2011, Zl. 2007/17/0037).Entgegen der Meinung der belangten Behörde weist das gegenständliche Obergeschoß keine unmittelbare Verbindung zum Kanalnetz auf, zumal kein Rohr in das in Rede stehende Geschoß mündet. Auf eine gänzliche Entfernung der (vorbereiteten) Rohre aus dem Mauerwerk kann es für die Beurteilung, ob ein angeschlossenes Geschoß vorliegt, nicht ankommen, zumal dieses Kriterium auch bei der Neuerrichtung eines Gebäudes, bei dem in einem Stockwerk kein Anschluss vorgenommen wird, aber im Mauerwerk die Leitungen vorhanden sein werden, nicht maßgeblich sein kann vergleiche VwGH vom
- Juni 2011, Zl. 2007/17/0037). 3.1.
- Zur Neuberechnung: In der Folge war daher – auf Basis des nur mit Kellergeschoß und Erdgeschoß an die Kanalanlage angeschlossenen Wohnhauses – eine Neuberechnung der zu entrichtenden Kanaleinmündungsabgabe vorzunehmen.
§§ 2
und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Berechnungsfläche in der Weise zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15% von 500m² vermehrt wird.
Paragraphen 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Berechnungsfläche in der Weise zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15% von 500m² vermehrt wird. Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 203,30 m² 101,65 m² 2 + 1 304,95 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 855,10 m² 75,00 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche 379,95 m² Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von € 10,00 wurde sohin eine zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 4.179,45 (inkl. USt.) errechnet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.796.001.2018