RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1349/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 45Abs. 2 Z 6 im Bereich der Eisenbahnkreuzung ungefährdet begehen und verlassen können.Paragraph 53,
(1)Bei der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus, die für den Fußgängerverkehr allein bestimmt ist, ist sicher zu stellen, dass sich der Eisenbahnkreuzung nähernde Fußgänger, wenn sie von dem hiefür maßgebenden Sehpunkt aus kein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug wahrnehmen, die Eisenbahnkreuzung ohne Verzögerung und unter Einhaltung
Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 6, im Bereich der Eisenbahnkreuzung ungefährdet begehen und verlassen können.
(2)Bei der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus, die für den Radfahrverkehr und für den Fußgängerverkehr bestimmt ist, ist sicher zu stellen, dass
- Lenker von Fahrrädern, die auf Grund des Vorschriftszeichens „Halt“ vor der Eisenbahnkreuzung anhalten und von dem hiefür maßgebenden Sehpunkt aus kein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug wahrnehmen, nach dem Anfahren die Eisenbahnkreuzung ohne Verzögerung und unter Einhaltung der jeweiligen Mindestgeschwindigkeit gemäß § 45 Abs. 2 Z 5 im Bereich der Eisenbahnkreuzung ungefährdet befahren und verlassen können undLenker von Fahrrädern, die auf Grund des Vorschriftszeichens „Halt“ vor der Eisenbahnkreuzung anhalten und von dem hiefür maßgebenden Sehpunkt aus kein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug wahrnehmen, nach dem Anfahren die Eisenbahnkreuzung ohne Verzögerung und unter Einhaltung der jeweiligen Mindestgeschwindigkeit gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 5, im Bereich der Eisenbahnkreuzung ungefährdet befahren und verlassen können und
- sich der Eisenbahnkreuzung nähernde Fußgänger, wenn sie von dem hiefür maßgebenden Sehpunkt aus kein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug wahrnehmen, die Eisenbahnkreuzung ohne Verzögerung und unter Einhaltung
§ 45Abs.
2 Z 6 im Bereich der Eisenbahnkreuzung ungefährdet begehen und verlassen können.sich der Eisenbahnkreuzung nähernde Fußgänger, wenn sie von dem hiefür maßgebenden Sehpunkt aus kein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug wahrnehmen, die Eisenbahnkreuzung ohne Verzögerung und unter Einhaltung
Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 6, im Bereich der Eisenbahnkreuzung ungefährdet begehen und verlassen können.
(3)Bei der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus, die für den Fahrzeugverkehr und für den Fußgängerverkehr bestimmt ist, ist sicher zu stellen, dass
- Lenker von Fahrzeugen, die auf Grund des Vorschriftszeichens „Halt“ vor der Eisenbahnkreuzung anhalten und von dem hiefür maßgebenden Sehpunkt aus kein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug wahrnehmen, nach dem Anfahren die Eisenbahnkreuzung ohne Verzögerung und unter Einhaltung der jeweiligen Mindestgeschwindigkeit gemäß § 45 Abs. 2 Z 1 bis 5 im Bereich der Eisenbahnkreuzung ungefährdet befahren und verlassen können undLenker von Fahrzeugen, die auf Grund des Vorschriftszeichens „Halt“ vor der Eisenbahnkreuzung anhalten und von dem hiefür maßgebenden Sehpunkt aus kein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug wahrnehmen, nach dem Anfahren die Eisenbahnkreuzung ohne Verzögerung und unter Einhaltung der jeweiligen Mindestgeschwindigkeit gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 im Bereich der Eisenbahnkreuzung ungefährdet befahren und verlassen können und
- sich der Eisenbahnkreuzung nähernde Fußgänger, wenn sie von dem hiefür maßgebenden Sehpunkt aus kein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug wahrnehmen, die Eisenbahnkreuzung ohne Verzögerung und unter Einhaltung
§ 45Abs.
2 Z 6 im Bereich der Eisenbahnkreuzung ungefährdet begehen und verlassen können.sich der Eisenbahnkreuzung nähernde Fußgänger, wenn sie von dem hiefür maßgebenden Sehpunkt aus kein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug wahrnehmen, die Eisenbahnkreuzung ohne Verzögerung und unter Einhaltung
Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 6, im Bereich der Eisenbahnkreuzung ungefährdet begehen und verlassen können. § 55. Die Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit der Schienenfahrzeuge an die Eisenbahnkreuzung und damit der Lage der erforderlichen Sichtpunkte hat gemäß § 45 Abs. 1 bis 6 zu erfolgen, wobei ein Anhalten der Fahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung zugrunde zu legen istParagraph 55, Die Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit der Schienenfahrzeuge an die Eisenbahnkreuzung und damit der Lage der erforderlichen Sichtpunkte hat gemäß Paragraph 45, Absatz eins bis 6 zu erfolgen, wobei ein Anhalten der Fahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung zugrunde zu legen ist § 83.
(1)Die Armzeichen sind vom Bewachungsorgan im Sinne des § 37 StVO 1960 zu geben. Eine ausdrückliche Freigabe des Straßenverkehrs nach dem Befahren der Eisenbahnkreuzung durch das Schienenfahrzeug ist nicht erforderlich.Paragraph 83,
(1)Die Armzeichen sind vom Bewachungsorgan im Sinne des Paragraph 37, StVO 1960 zu geben. Eine ausdrückliche Freigabe des Straßenverkehrs nach dem Befahren der Eisenbahnkreuzung durch das Schienenfahrzeug ist nicht erforderlich.
(2)Das Bewachungsorgan hat dabei
- bei Tag eine Signalfahne in roter Farbe, einen Signalstab mit einem nach beiden Fahrtrichtungen der Straße rückstrahlenden, kreisrunden, roten Feld mit weißer Umrandung oder einen Signalstab mit kreisrunden, roten Leuchtfeldern mit weißer Umrandung nach beiden Fahrtrichtungen der Straße oder einen rot leuchtenden Signalstab;
- ab Beginn der Abenddämmerung bis zur vollen Tageshelle sowie bei unsichtigem Wetter eine Handlaterne, die rotes Licht in einem kreisrunden Leuchtfeld nach beiden Fahrtrichtungen der Straße zeigt, einen Signalstab mit kreisrunden, roten Leuchtfeldern mit weißer Umrandung nach beiden Fahrtrichtungen der Straße oder einen rot leuchtenden Signalstab zu verwenden.
(3)Hilfseinrichtungen, wie zum Beispiel rote Signalscheiben oder Scherengitter, müssen mit Reflexstoffen zumindest der Bauart Typ 2 (hoch reflektierend) gemäß § 4 StVZVO 1998 versehen sein.
(3)Hilfseinrichtungen, wie zum Beispiel rote Signalscheiben oder Scherengitter, müssen mit Reflexstoffen zumindest der Bauart Typ 2 (hoch reflektierend) gemäß Paragraph 4, StVZVO 1998 versehen sein.
(4)Bei der Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder bei der Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen und Hilfseinrichtungen im Bereich einer durch Lichtzeichen geregelten Straßenkreuzung (Verkehrslichtsignalanlage) ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das Zusammenwirken von Lichtzeichen und Verkehrslichtsignalanlage an nahegelegenen Straßenkreuzungen gemäß § 82 dafür Sorge zu tragen, dass das Bewachungsorgan diese Lichtsignale zu seiner Unterstützung verwenden kann.
(4)Bei der Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder bei der Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen und Hilfseinrichtungen im Bereich einer durch Lichtzeichen geregelten Straßenkreuzung (Verkehrslichtsignalanlage) ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das Zusammenwirken von Lichtzeichen und Verkehrslichtsignalanlage an nahegelegenen Straßenkreuzungen gemäß Paragraph 82, dafür Sorge zu tragen, dass das Bewachungsorgan diese Lichtsignale zu seiner Unterstützung verwenden kann. § 95.
(1)Nach der Anzeige einer Störung gemäß § 91 oder nach Erhalt der Meldung einer Störung gemäß § 91 in der überwachenden Stelle oder in der nächsten besetzten Betriebsstelle hat diese unverzüglich dafür zu sorgen, dass Schienenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten und die Fahrt erst nach Abgabe akustischer Signale fortsetzen.Paragraph 95,
(1)Nach der Anzeige einer Störung gemäß Paragraph 91, oder nach Erhalt der Meldung einer Störung gemäß Paragraph 91, in der überwachenden Stelle oder in der nächsten besetzten Betriebsstelle hat diese unverzüglich dafür zu sorgen, dass Schienenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten und die Fahrt erst nach Abgabe akustischer Signale fortsetzen.
(2)Spätestens nach zwei Stunden nach Anzeige der Störung oder nach Erhalt der Meldung der Störung ist die Eisenbahnkreuzung durch Bewachung zu sichern. Bei der Bewachung sind, soweit dies möglich ist, die tauglichen Einrichtungen der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken zur Unterstützung der Bewachung zu verwenden. (…) § 102.
(1)Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.Paragraph 102,
(1)Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Absatz 3 bis 5 beibehalten werden kann.
(2)Eisenbahnkreuzungen mit Fußgängerverkehr allein, Radfahrverkehr allein oder Fußgänger- und Radfahrverkehr, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 in Verbindung mit den Bestimmungen des § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Schrankenanlagen oder des § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Lichtzeichenanlagen gesichert sind, sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.
(2)Eisenbahnkreuzungen mit Fußgängerverkehr allein, Radfahrverkehr allein oder Fußgänger- und Radfahrverkehr, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 in Verbindung mit den Bestimmungen des Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Schrankenanlagen oder des Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Lichtzeichenanlagen gesichert sind, sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Absatz 3 bis 5 beibehalten werden kann.
(3)Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 gemäß Abs. 1 können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des § 37 Z 2 und des § 38 Abs. 2 betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert.
(3)Bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 gemäß Absatz eins, können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 36, Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des Paragraph 37, Ziffer 2 und des Paragraph 38, Absatz 2, betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert.
(4)Für bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 mit Triebfahrzeugführerüberwachung ist die Bestimmung des § 87 Abs. 6 betreffend Überwachung, dass die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben, nicht anzuwenden.
(4)Für bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 mit Triebfahrzeugführerüberwachung ist die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 6, betreffend Überwachung, dass die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben, nicht anzuwenden.
(5)Für bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind die Bestimmungen des § 87 betreffend Überwachung der Lichtzeichen auf Lichtzeichen, die nach der letzten Schienen angebracht sind (Rücklichter) und die bisher nicht in die Überwachung einbezogen sind, nicht anzuwenden.
(5)Für bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind die Bestimmungen des Paragraph 87, betreffend Überwachung der Lichtzeichen auf Lichtzeichen, die nach der letzten Schienen angebracht sind (Rücklichter) und die bisher nicht in die Überwachung einbezogen sind, nicht anzuwenden. § 103.
(1)Eisenbahnkreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 in Verbindung mit den Bestimmungen des § 4 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder des § 6 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden.Paragraph 103,
(1)Eisenbahnkreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 in Verbindung mit den Bestimmungen des Paragraph 4, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder des Paragraph 6, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden. (…) ArbIG § 3.
(1)Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffenParagraph 3,
(1)Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen
- den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde,
- die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,
- die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,
- die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer/innen (Behinderter),
- die Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeit, die Arbeitsruhe, die Urlaubsaufzeichnungen und
- die Heimarbeit hinsichtlich §§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960.die Heimarbeit hinsichtlich Paragraphen 16, und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960.
(2)Die Organe der Arbeitsinspektion haben Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Bereich des Arbeitnehmerschutzes anzuhalten und sie hiebei nötigenfalls zu unterstützen und zu beraten. Die Arbeitsinspektion hat die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen auf Wunsch im Zusammenhang mit der Errichtung und Änderung von Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie sonstigen Maßnahmen, die den Arbeitnehmerschutz berühren, im vorhinein zu beraten. Die Arbeitsinspektionsorgane haben nach Möglichkeit im Rahmen ihres Wirkungsbereiches bei widerstreitenden Interessen zwischen Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu vermitteln sowie nötigenfalls zur Wiederherstellung des guten Einvernehmens beizutragen, um so das Vertrauen beider Teile zu gewinnen und zu erhalten. Sie haben bei dieser Tätigkeit auf eine Mitwirkung der Organe der Arbeitnehmerschaft hinzuwirken.
(3)Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, über Einladung des Betriebsrates an Betriebsversammlungen teilzunehmen. Wenn es die Wahrnehmung der in Abs. 1 und 2 angeführten Aufgaben erfordert, haben die Arbeitgeber/innen den Arbeitsinspektionsorganen Gelegenheit zu einer Aussprache mit den Arbeitnehmer/innen einer Betriebsstätte oder einer Arbeitsstelle zu geben.
(3)Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, über Einladung des Betriebsrates an Betriebsversammlungen teilzunehmen. Wenn es die Wahrnehmung der in Absatz eins und 2 angeführten Aufgaben erfordert, haben die Arbeitgeber/innen den Arbeitsinspektionsorganen Gelegenheit zu einer Aussprache mit den Arbeitnehmer/innen einer Betriebsstätte oder einer Arbeitsstelle zu geben.
(4)Die Arbeitsinspektion hat auf die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes besonders zu achten und nötigenfalls die hiefür notwendigen Veranlassungen zu treffen. Zu diesem Zweck hat sie auch die Durchführung einschlägiger Untersuchungen durch hiefür geeignete Personen oder Einrichtungen zu veranlassen oder zu fördern.
(5)Die Arbeitsinspektion hat bei Durchführung ihrer Aufgaben mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse des Arbeitnehmer/innenschutzes erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben die Arbeitsinspektorate auch in jedem Land mindestens einmal jährlich in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Aussprachen mit den Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen abzuhalten. Alle zwei Jahre hat das Zentral-Arbeitsinspektorat eine Aussprache auf Bundesebene abzuhalten. Zu diesen Aussprachen können auch Vertreter/innen der Träger der Unfallversicherung sowie der mit Angelegenheiten des Arbeitnehmer/innenschutzes befassten Behörden oder Einrichtungen beigezogen werden.
(6)Die Arbeitsinspektion darf für andere als die in diesem Bundesgesetz genannten Aufgaben nicht in Anspruch genommen werden, soweit nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften für die Arbeitsinspektion ausdrücklich anderes angeordnet wird. Die Arbeitsinspektion darf insbesondere für Zwecke der Finanzverwaltung nicht in Anspruch genommen werden. § 12.
(1)In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.Paragraph 12,
(1)In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (Paragraph 15, Absatz 7,) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(2)Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm auf Verlangen Kopien der Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Das Verlangen auf Übersendung ist binnen drei Tagen ab dem Verhandlungstag zu stellen. Das Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, abzugeben.
(3)Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(3)Absatz 2, zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(4)Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde zu. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,)
(6)Für die Entsendung von Organen der Arbeitsinspektion zu mündlichen Verhandlungen in Verfahren gemäß Abs. 1 gebühren Kommissionsgebühren gemäß § 77 Abs. 5 AVG. Soweit für die die Amtshandlung führende Behörde Bauschbeträge gemäß § 77 Abs. 3 AVG gelten, sind die Kommissionsgebühren der Arbeitsinspektion gemäß § 77 Abs. 5 AVG nach diesen Bauschbeträgen zu berechnen.
(6)Für die Entsendung von Organen der Arbeitsinspektion zu mündlichen Verhandlungen in Verfahren gemäß Absatz eins, gebühren Kommissionsgebühren gemäß Paragraph 77, Absatz 5, AVG. Soweit für die die Amtshandlung führende Behörde Bauschbeträge gemäß Paragraph 77, Absatz 3, AVG gelten, sind die Kommissionsgebühren der Arbeitsinspektion gemäß Paragraph 77, Absatz 5, AVG nach diesen Bauschbeträgen zu berechnen. ANSchG § 61.
(1)Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so. erhalten werden, daß die Arbeitnehmer möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können.Paragraph 61,
(1)Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so. erhalten werden, daß die Arbeitnehmer möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können.
(2)Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, daß sie nicht einstürzen, umkippen, einsinken, abrutschen oder ihre Lage auf andere Weise ungewollt verändern.
(3)Arbeitsplätze und Zugänge zu den Arbeitsplätzen müssen erforderlichenfalls mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz oder herabfallende Gegenstände versehen sein.
(4)Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muß so bemessen sein, daß sich die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Ist dies aus arbeitsplatztechnischen Gründen nicht möglich, so muß den Arbeitnehmern erforderlichenfalls in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
(5)Kann die Arbeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden, sind den Arbeitnehmern geeignete Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Den Arbeitnehmern sind geeignete Arbeitstische, Werkbänke oder sonstige Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, soweit deren Verwendung nach der Art der Tätigkeit möglich ist.
(6)An Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an abgelegenen Arbeitsplätzen darf ein Arbeitnehmer nur allein beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung sichergestellt ist.
(7)Im Freien und in nicht allseits umschlossenen Räumen dürfen ständige Arbeitsplätze nur eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art der Tätigkeiten oder aus sonstigen wichtigen betrieblichen Gründen erforderlich ist. Bei Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Räumen sowie bei ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer durch geeignete Einrichtungen gegen Witterungseinflüsse soweit als möglich geschützt sind. Bei Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nicht ausgleiten oder abstürzen können. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über BeschwerdenArtikel 130,
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, (…) Art. 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:Artikel 132,
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
- wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
- der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt. (…) Art.
- (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) b. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall geht es um die Anpassung der Sicherung einer bestehenden Eisenbahnkreuzung an die Anforderungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung
- Zunächst ist vorauszuschicken, dass der in § 173 Abs. 2 EisbG bzw. § 102 EisbKrV zum Ausdruck kommende Bestandschutz nur für technische Sicherungsarten gilt. § 103 EisbKrV sieht – über die Gewährleistung einer angemessenen Ausführungsfrist hinaus - keine zusätzliche Begünstigung bestehender Sicherungsarten vor. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall die Grundsätze der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 für die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen uneingeschränkt gelten. Die Behörde hatte daher die Sicherungsentscheidung nach § 49 Abs. 2 EisbG durch Auswahl aus den gemäß § 4 Abs. 1 EisbKrV in Betracht kommenden Sicherungsarten zu treffen. Bei dieser Auswahlentscheidung ist die Behörde einerseits – wie sich aus § 5 Abs. 1 leg.cit ergibt – an die für die einzelnen Sicherungsarten gemäß §§ 35 bis 39 leg.cit zwingend festgelegten Kriterien gebunden und hat, soweit danach noch mehrere Sicherungsarten in Betracht kommen, eine Auswahlentscheidung unter Bedachtnahme auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs und Eisenbahnverkehrs sowie die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs Bedacht zu nehmen. Aus der Wendung „insbesondere“ und die Bezugnahme auf die „örtlichen Verhältnisse“ in § 5 Abs. 1 EisbKrV ist zu schließen, dass jene Kriterien nicht taxativ sind. Dies lässt die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte, etwa auch die Frage der Lärmbelästigung von Anrainern zu (dazu noch später).
- Zunächst ist vorauszuschicken, dass der in Paragraph 173, Absatz 2, EisbG bzw. Paragraph 102, EisbKrV zum Ausdruck kommende Bestandschutz nur für technische Sicherungsarten gilt. Paragraph 103, EisbKrV sieht – über die Gewährleistung einer angemessenen Ausführungsfrist hinaus - keine zusätzliche Begünstigung bestehender Sicherungsarten vor. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall die Grundsätze der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 für die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen uneingeschränkt gelten. Die Behörde hatte daher die Sicherungsentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG durch Auswahl aus den gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EisbKrV in Betracht kommenden Sicherungsarten zu treffen. Bei dieser Auswahlentscheidung ist die Behörde einerseits – wie sich aus Paragraph 5, Absatz eins, leg.cit ergibt – an die für die einzelnen Sicherungsarten gemäß Paragraphen 35 bis 39 leg.cit zwingend festgelegten Kriterien gebunden und hat, soweit danach noch mehrere Sicherungsarten in Betracht kommen, eine Auswahlentscheidung unter Bedachtnahme auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs und Eisenbahnverkehrs sowie die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs Bedacht zu nehmen. Aus der Wendung „insbesondere“ und die Bezugnahme auf die „örtlichen Verhältnisse“ in Paragraph 5, Absatz eins, EisbKrV ist zu schließen, dass jene Kriterien nicht taxativ sind. Dies lässt die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte, etwa auch die Frage der Lärmbelästigung von Anrainern zu (dazu noch später). Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass im Konkreten die Voraussetzungen des § 39 EisbKrV für die Sicherungsart gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 leg.cit gegeben sind. Die Beschwerdeführer meinen jedoch, dass auch die Sicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 leg.cit in Betracht käme. Nach den Feststellungen des Gerichts ist dies jedoch im Hinblick auf das nicht gewährleistete sichere Räumen der Eisenbahnkreuzung unter Zugrundelegung der in Betracht kommenden Höchstgeschwindigkeit nicht gegeben. Wie auch der Bundesminister zutreffend ausgeführt hat, kommt es nicht auf die Bauartgeschwindigkeit der momentan gerade eingesetzten Fahrzeuge, sondern auf die generell möglichen Geschwindigkeiten an, wie dies in der EisbKrV zum Ausdruck kommt. Doch selbst wenn man annehmen würde, dass ein sicheres Räumen durch eine entsprechende Gestaltung der Annäherung des Schienenfahrzeuges möglich wäre (es sei dahingestellt, ob und auf welche Weise derartige Vorgaben im Zuge der Entscheidung über die anzuwendende Sicherungsart überhaupt gemacht werden könnte), vermag das Gericht im konkreten Fall die Entscheidung der belangten Behörde für die Sicherungsart des § 4 Abs. 1 Z 5 EisbKrV nicht als rechtwidrig zu erkennen. Dass nämlich die (zwingenden) Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 EisbKrV vorliegen, wird von niemandem bestritten. Angesichts des Umstandes, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung derzeit und auch absehbar in Zukunft nur (höchstens) zweimal am Tag von Schienenfahrzeugen frequentiert wird, bietet die Sicherung durch Bewachung gegenüber jener mittels Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus den Vorteil, dass es des Vorschriftszeichens „Halt“ nicht bedarf. Während bei der gegenwärtigen (sowie von den Beschwerdeführern auch künftig angestrebten) Form der Sicherung alle die Eisenbahnkreuzung zu queren beabsichtigenden Fahrzeuge in jedem Fall anzuhalten haben, wird dies im Fall der Bewachung auf die tatsächliche Benützung der Eisenbahnkreuzung durch Schienenfahrzeuge beschränkt. Daraus resultiert sowohl ein Gewinn für die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, aber auch für die Verkehrssicherheit, wird doch, wie der eisenbahntechnische Amtssachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, im Falle der - aus der Sicht der Straßenverkehrsteilnehmer „unnötigen“ Haltegebote - die Akzeptanz derselben generell in Frage gestellt, was der Verkehrssicherheit allgemein abträglich ist. Allenfalls – je nach Vorgangsweise bei der Bewachung – etwas längere Wartezeiten bei den zwei Querungsereignissen, zumal am frühen Morgen bzw. am Abend, werden damit bei weitem aufgewogen. Beeinträchtigungen der Ordnung des Eisenbahnbetriebs vermag das Gericht beim Einsatz von Bewachungsorganen, gerade bei einem Unternehmen der Größenordnung der A, nicht zu erkennen. Vielmehr obliegt es dieser, durch einen effizienten Mitteleinsatz im Rahmen der zulässigen Möglichkeiten bei der Vorgangsweise der Bewachung ihren Gestaltungsspielraum entsprechend auszunützen. Auch wenn – wie der Bundesminister ausgeführt hat - die Sicherung der Eisenbahnkreuzung Aufgabe des Eisenbahninfrastrukturunternehmens ist, steht dies nicht einer Lösung in der Richtung entgegen, dass sich dieses einvernehmlich des Eisenbahnverkehrsunternehmens bzw. dessen Personals bedient.Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass im Konkreten die Voraussetzungen des Paragraph 39, EisbKrV für die Sicherungsart gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, leg.cit gegeben sind. Die Beschwerdeführer meinen jedoch, dass auch die Sicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit in Betracht käme. Nach den Feststellungen des Gerichts ist dies jedoch im Hinblick auf das nicht gewährleistete sichere Räumen der Eisenbahnkreuzung unter Zugrundelegung der in Betracht kommenden Höchstgeschwindigkeit nicht gegeben. Wie auch der Bundesminister zutreffend ausgeführt hat, kommt es nicht auf die Bauartgeschwindigkeit der momentan gerade eingesetzten Fahrzeuge, sondern auf die generell möglichen Geschwindigkeiten an, wie dies in der EisbKrV zum Ausdruck kommt. Doch selbst wenn man annehmen würde, dass ein sicheres Räumen durch eine entsprechende Gestaltung der Annäherung des Schienenfahrzeuges möglich wäre (es sei dahingestellt, ob und auf welche Weise derartige Vorgaben im Zuge der Entscheidung über die anzuwendende Sicherungsart überhaupt gemacht werden könnte), vermag das Gericht im konkreten Fall die Entscheidung der belangten Behörde für die Sicherungsart des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, EisbKrV nicht als rechtwidrig zu erkennen. Dass nämlich die (zwingenden) Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, EisbKrV vorliegen, wird von niemandem bestritten. Angesichts des Umstandes, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung derzeit und auch absehbar in Zukunft nur (höchstens) zweimal am Tag von Schienenfahrzeugen frequentiert wird, bietet die Sicherung durch Bewachung gegenüber jener mittels Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus den Vorteil, dass es des Vorschriftszeichens „Halt“ nicht bedarf. Während bei der gegenwärtigen (sowie von den Beschwerdeführern auch künftig angestrebten) Form der Sicherung alle die Eisenbahnkreuzung zu queren beabsichtigenden Fahrzeuge in jedem Fall anzuhalten haben, wird dies im Fall der Bewachung auf die tatsächliche Benützung der Eisenbahnkreuzung durch Schienenfahrzeuge beschränkt. Daraus resultiert sowohl ein Gewinn für die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, aber auch für die Verkehrssicherheit, wird doch, wie der eisenbahntechnische Amtssachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, im Falle der - aus der Sicht der Straßenverkehrsteilnehmer „unnötigen“ Haltegebote - die Akzeptanz derselben generell in Frage gestellt, was der Verkehrssicherheit allgemein abträglich ist. Allenfalls – je nach Vorgangsweise bei der Bewachung – etwas längere Wartezeiten bei den zwei Querungsereignissen, zumal am frühen Morgen bzw. am Abend, werden damit bei weitem aufgewogen. Beeinträchtigungen der Ordnung des Eisenbahnbetriebs vermag das Gericht beim Einsatz von Bewachungsorganen, gerade bei einem Unternehmen der Größenordnung der A, nicht zu erkennen. Vielmehr obliegt es dieser, durch einen effizienten Mitteleinsatz im Rahmen der zulässigen Möglichkeiten bei der Vorgangsweise der Bewachung ihren Gestaltungsspielraum entsprechend auszunützen. Auch wenn – wie der Bundesminister ausgeführt hat - die Sicherung der Eisenbahnkreuzung Aufgabe des Eisenbahninfrastrukturunternehmens ist, steht dies nicht einer Lösung in der Richtung entgegen, dass sich dieses einvernehmlich des Eisenbahnverkehrsunternehmens bzw. dessen Personals bedient. Als zusätzliches, wenn auch nicht ausschlaggebendes Argument für die Wahl der Sicherungsart kann die Vermeidung von Belästigungen der Wohnbevölkerung durchaus herangezogen werden. Zwar ist nach den Ausführungen des umwelt-medizinischen Amtssachverständigen eine Gesundheitsgefährdung bei einem einmaligen Ereignis (Signalfolge beim einmaligen Befahren der Eisenbahnkreuzung) nicht zu befürchten, jedoch sind Belästigungen der Wohnbevölkerung durchaus zu erwarten. Es kann dabei nicht davon ausgegangen werden, dass im Konkreten nur Personen betroffen sein werden, die durch Jahrzehnte lange Gewöhnung sich durch die akustischen Signale nicht mehr belästigt fühlen. Schließlich sind auch Änderungen in der Fahrplangestaltung, wie sie auch schon in der Vergangenheit offensichtlich stattgefunden haben, denkbar, die auch zu einer ungünstigeren Verschiebung der Benutzung der Eisenbahnkreuzung während der Nachtzeit führen könnten. So war noch im Verfahren vor der belangten Behörde abweichend von den nunmehrigen Angaben der A davon die Rede, dass Verschubfahrten etwa um 22 Uhr abends und um ca. 5 Uhr morgens stattfinden würden. Zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schutzes der Wohnbevölkerung durch Belästigungen im Rahmen der Sicherungsentscheidung ist auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 364a ABGB zu verweisen, wonach die Einschränkung nachbarrechtlicher Unterlassungsansprüche auch dann zum Tragen kommt, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird (vgl. OGH 28.1.2016, 1 Ob 47/15s). Dies setze aber voraus, dass im Verwaltungs-verfahren auf die schutzwürdigen Interessen wenigstens generell Rücksicht zu nehmen ist. Davon ist auch bei der Festlegung der Sicherungsart auszugehen (vgl. OGH 29.11.2017, 1 Ob 194/17m). Die von der A zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (2.10.1991, 90/03/0130) ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig, bezogen sich dessen Ausführungen doch auf die Frage der Berücksichtigung der Lärmbelästigung bei Festlegung der zulässigen Geschwindigkeit.Zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schutzes der Wohnbevölkerung durch Belästigungen im Rahmen der Sicherungsentscheidung ist auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 364 a, ABGB zu verweisen, wonach die Einschränkung nachbarrechtlicher Unterlassungsansprüche auch dann zum Tragen kommt, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird vergleiche OGH 28.1.2016, 1 Ob 47/15s). Dies setze aber voraus, dass im Verwaltungs-verfahren auf die schutzwürdigen Interessen wenigstens generell Rücksicht zu nehmen ist. Davon ist auch bei der Festlegung der Sicherungsart auszugehen vergleiche OGH 29.11.2017, 1 Ob 194/17m). Die von der A zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (2.10.1991, 90/03/0130) ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig, bezogen sich dessen Ausführungen doch auf die Frage der Berücksichtigung der Lärmbelästigung bei Festlegung der zulässigen Geschwindigkeit. Zum Vorbringen des Bundesministers ist festzuhalten, dass sich die Verpflichtung des § 61 Abs. 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 an den Arbeitgeber richtet, nicht aber die Behörde bei der Auswahl zulässiger Sicherungseinrichtungen bindet. Andernfalls käme übrigens niemals die Sicherungsart gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 EisbKrV zur Anwendung, gibt es doch immer wenigstens eine andere mögliche Sicherung der Eisenbahnkreuzung. Damit würde dem Fall des § 4 Abs. 1 Z 5 EisbKrV jeder Anwendungsbereich genommen, was dem Gesetzgeber nicht zusinnbar ist.Zum Vorbringen des Bundesministers ist festzuhalten, dass sich die Verpflichtung des Paragraph 61, Absatz 7, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 an den Arbeitgeber richtet, nicht aber die Behörde bei der Auswahl zulässiger Sicherungseinrichtungen bindet. Andernfalls käme übrigens niemals die Sicherungsart gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, EisbKrV zur Anwendung, gibt es doch immer wenigstens eine andere mögliche Sicherung der Eisenbahnkreuzung. Damit würde dem Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, EisbKrV jeder Anwendungsbereich genommen, was dem Gesetzgeber nicht zusinnbar ist. Dass bei der vorliegenden Eisenbahnkreuzung – im Vergleich zu anderen durch Bewachung gesicherte – in Bezug auch das Bewachungspersonal besondere gefahrenerhöhende Verhältnisse vorlägen, wurde weder behauptet noch ist dies nach Lage des Falles anzunehmen. Die Vermeidung von Wegunfällen, etwa wenn Bewachungsorgane - je nach Disposition des Dienstgebers - auf dem Straßenwege zur Eisenbahnkreuzung anreisen, liegt zweifellos außerhalb des Schutzzwecks der Norm. Eine andere Sichtweise müsste außerdem zur absurden Schlussfolgerung führen, dass dem Arbeitnehmerschutz dadurch am besten Rechnung getragen wird, wenn möglichst wenige Arbeitnehmer (oder sogar überhaupt keine) beschäftigt werden, da dann auch nur wenige (oder gar niemand) zu Schaden kommen könnten. Die Geltendmachung von Arbeitgeberinteressen, wie allfällige höhere Kosten beim Personaleinsatz, obliegt dem auf die Geltendmachung von Arbeitsnehmerschutz-interessen beschränken Bundesminister nicht (vgl. LVwG NÖ 6.2.2018, LVwG-AV-1389/001-2017). Die Geltendmachung von Arbeitgeberinteressen, wie allfällige höhere Kosten beim Personaleinsatz, obliegt dem auf die Geltendmachung von Arbeitsnehmerschutz-interessen beschränken Bundesminister nicht vergleiche LVwG NÖ 6.2.2018, LVwG-AV-1389/001-2017). Sohin ergibt sich, dass die belangte Behörde im Ergebnis eine zutreffende Auswahl unter den in Betracht kommenden Sicherungsarten des § 4 Abs. 1 EisbKrV vorgenommen hat, welche im Vergleich zu ebenfalls in Betracht kommende technische Sicherungen das gelindeste zum Ziel führende Mittel darstellt, und damit den Intentionen des § 39 Abs. 1 EisbKrV Rechnung trägt.Sohin ergibt sich, dass die belangte Behörde im Ergebnis eine zutreffende Auswahl unter den in Betracht kommenden Sicherungsarten des Paragraph 4, Absatz eins, EisbKrV vorgenommen hat, welche im Vergleich zu ebenfalls in Betracht kommende technische Sicherungen das gelindeste zum Ziel führende Mittel darstellt, und damit den Intentionen des Paragraph 39, Absatz eins, EisbKrV Rechnung trägt. Auch die Festlegung nach § 39 Abs. 2 leg. cit. unter Konkretisierung der Anzahl der Bewachungsorgane sowie der Hilfseinrichtung kann das Gericht nicht als rechtswidrig befinden. Die Verwendung von Schranken als Hilfseinrichtungen erscheint in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen (anderer Ansicht Verwaltungsgericht Wien, 13.11.2017, VGW-101/056/6962/2017). Auch die Festlegung nach Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. unter Konkretisierung der Anzahl der Bewachungsorgane sowie der Hilfseinrichtung kann das Gericht nicht als rechtswidrig befinden. Die Verwendung von Schranken als Hilfseinrichtungen erscheint in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen (anderer Ansicht Verwaltungsgericht Wien, 13.11.2017, VGW-101/056/6962/2017). § 83 Abs. 3 leg.cit zählt Hilfseinrichtungen wie zB rote Signalscheiben oder Scherengitter nur demonstrativ auf. Gerade mit letzterem scheint eine Schrankenanlage durchaus vergleichbar, geht es doch dabei in gleicher Weise um eine die Verkehrsregelung bzw. -sicherung durch das Bewachungsorgan unterstützende Barrierewirkung, welche ein Schranken zumindest nicht schlechter erfüllen wird. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf § 95 Abs. 2 EisbKrV hinzuweisen, wonach im Störungsfall die tauglichen Einrichtungen der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken zur Unterstützung der Bewachung zu verwenden sind – somit auch noch funktionsfähige Schranken. Daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber selbst (auch) Schranken als Hilfseinrichtung (arg. „zur Unterstützung“) im Blick hatte.Paragraph 83, Absatz 3, leg.cit zählt Hilfseinrichtungen wie zB rote Signalscheiben oder Scherengitter nur demonstrativ auf. Gerade mit letzterem scheint eine Schrankenanlage durchaus vergleichbar, geht es doch dabei in gleicher Weise um eine die Verkehrsregelung bzw. -sicherung durch das Bewachungsorgan unterstützende Barrierewirkung, welche ein Schranken zumindest nicht schlechter erfüllen wird. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf Paragraph 95, Absatz 2, EisbKrV hinzuweisen, wonach im Störungsfall die tauglichen Einrichtungen der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken zur Unterstützung der Bewachung zu verwenden sind – somit auch noch funktionsfähige Schranken. Daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber selbst (auch) Schranken als Hilfseinrichtung (arg. „zur Unterstützung“) im Blick hatte. Auch die Regelung in § 50 Z 6b StVO 1960 kann dagegen nicht ins Treffen geführt werden, liegen dieser doch noch die Sicherungsarten der Rechtslage vor Erlassung der EisbKrV zugrunde, welche eine Sicherungsart „Schranken“ nicht mehr kennt.Auch die Regelung in Paragraph 50, Ziffer 6 b, StVO 1960 kann dagegen nicht ins Treffen geführt werden, liegen dieser doch noch die Sicherungsarten der Rechtslage vor Erlassung der EisbKrV zugrunde, welche eine Sicherungsart „Schranken“ nicht mehr kennt. Soweit der Bundesminister vorgebracht hat, dass ein Schranken als Hilfseinrichtung nicht in Betracht käme, ist nicht zu sehen, inwiefern dadurch Arbeitnehmerschutz-interessen berührt werden sollten. Es ist in diesem Zusammenhang wiederum festzuhalten, dass dem Bundesminister nicht die Einhaltung des objektiven Rechts schlechthin obliegt, sondern dass sich seine Rechtsstellung auf die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes beschränkt (vgl. § 3 iVm §12 ArbIG).Soweit der Bundesminister vorgebracht hat, dass ein Schranken als Hilfseinrichtung nicht in Betracht käme, ist nicht zu sehen, inwiefern dadurch Arbeitnehmerschutz-interessen berührt werden sollten. Es ist in diesem Zusammenhang wiederum festzuhalten, dass dem Bundesminister nicht die Einhaltung des objektiven Rechts schlechthin obliegt, sondern dass sich seine Rechtsstellung auf die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes beschränkt vergleiche Paragraph 3, in Verbindung mit §12 ArbIG). Die Eignung der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit wurde im Verfahren von niemandem bestritten. Sie trägt auch dem Interesse des Eisenbahnunternehmens an einem sparsamen Personaleinsatz Rechnung, da auf diese Weise mit einem Bewachungsorgan das Auslangen gefunden werden kann, und überdies die Möglichkeit eröffnet wird, unter Heranziehung der beim Betrieb der Züge beschäftigten Personen zusätzlichen Personalaufwand zu vermeiden. Selbst wenn von letzterer kein Gebrauch gemacht werden könnte, wäre eine Beeinträchtigung der Ordnung des Eisenbahnbetriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 EisbKrV nach Lage des Falles nicht zu erkennen, obliegt es doch dem Eisenbahnunternehmen für die Vorhaltung des entsprechenden Personals Sorge zu tragen.Die Eignung der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit wurde im Verfahren von niemandem bestritten. Sie trägt auch dem Interesse des Eisenbahnunternehmens an einem sparsamen Personaleinsatz Rechnung, da auf diese Weise mit einem Bewachungsorgan das Auslangen gefunden werden kann, und überdies die Möglichkeit eröffnet wird, unter Heranziehung der beim Betrieb der Züge beschäftigten Personen zusätzlichen Personalaufwand zu vermeiden. Selbst wenn von letzterer kein Gebrauch gemacht werden könnte, wäre eine Beeinträchtigung der Ordnung des Eisenbahnbetriebs im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, EisbKrV nach Lage des Falles nicht zu erkennen, obliegt es doch dem Eisenbahnunternehmen für die Vorhaltung des entsprechenden Personals Sorge zu tragen. Mit Recht hat die A jedoch geltend gemacht, dass die belangte Behörde keine Erfüllungsfrist festgelegt hat. Eine solche ist jedenfalls, auch selbst dann erforderlich, wenn es für eine Sicherungsart keiner besonderen baulichen Maßnahme bedarf, ist doch auch für entsprechende organisatorische Maßnahmen, wie die Bereitstellung und Instruktion des Personals ein gewisser Zeitraum erforderlich, der bei Festlegung der „Ausführungsfrist“ zu berücksichtigen ist. Das Gericht ist – angesichts des vom Gesetzgeber vorgegebenen zeitlichen Umsetzungsrahmens – zur Ansicht gelangt, dass eine Ausführungsfrist von etwa einem Jahr angebracht ist; innerhalb dieses Zeitraums sollte es dem Eisenbahnunternehmen leicht möglich sein, die notwendigen Dispositionen zu treffen; selbst wenn es für erforderlich erachten werden sollte, im Zusammenwirken mit dem Eisenbahnbetriebsunternehmen aus Effizienzgründen die Fahrplangestaltung zu optimieren, bietet die eingeräumte Frist ausreichend Zeit, auch solche Überlegungen miteinzubeziehen und umzusetzen, werden doch erfahrungsgemäß Fahrpläne für Eisenbahnen generell wenigstens einmal jährlich überarbeitet. Auch dass eine (einfache) Schrankenanlage als Hilfseinrichtung in dieser Zeit leicht hergestellt werden kann, hat der eisenbahntechnische Amtssachverständige bestätigt, wenn er die angemessene Frist mit sechs Monaten angab. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der angefochtene Bescheid unter Festlegung einer einjährigen Ausführungsfrist zu bestätigen war. Die ordentliche Revision (Art. 133 B-VG) gegen diese Entscheidung ist zulässig, liegen doch Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung mangels – nach Kenntnis des Gerichts – einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und über den Einzelfall hinausgehender Relevanz insofern vor, als es um die Auswahl-entscheidung nach § 5 EisbKrV bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 39 Abs.
- leg. cit., und dabei die Berücksichtigung des Kosten/Personalaufwandes des Eisen-bahnunternehmens sowie von Aspekten der Lärmbelästigung von Nachbarn geht; außerdem die Frage der in Betracht kommenden Hilfseinrichtungen, konkret von Schranken; schließlich den Umfang des Mitspracherechts des Verkehrsarbeits-inspektorates bei der Sicherungsentscheidung. Die ordentliche Revision (Artikel 133, B-VG) gegen diese Entscheidung ist zulässig, liegen doch Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung mangels – nach Kenntnis des Gerichts – einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und über den Einzelfall hinausgehender Relevanz insofern vor, als es um die Auswahl-entscheidung nach Paragraph 5, EisbKrV bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, leg. cit., und dabei die Berücksichtigung des Kosten/Personalaufwandes des Eisen-bahnunternehmens sowie von Aspekten der Lärmbelästigung von Nachbarn geht; außerdem die Frage der in Betracht kommenden Hilfseinrichtungen, konkret von Schranken; schließlich den Umfang des Mitspracherechts des Verkehrsarbeits-inspektorates bei der Sicherungsentscheidung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1349.001.2017