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§ 28§ 25a§ 15§ 67§ 4§ 13§ 59§ 19§ 6§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-264/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: „Die Berufung wird abgewiesen.“.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: „Die Berufung wird abgewiesen.“. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Feststellungen und Sachverhalt: 1.
- Mit Bauanzeige vom
- Jänner 2017, eingelangt am
- Jänner 2017, (Einreichplan vom
- November 2016) zeigte D (in der Folge: Bauwerber) die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 Meter (gemessen vom Niveau des Nachbargrundstücks) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (in der Folge: Baugrundstück) an. Dieses Nebengebäude sollte der Lagerung von Brennholz dienen. 1.
- Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde erster Instanz) vom
- März 2017, Zl. ***, wurde dem Bauwerber die Ausführung des mit Bauanzeige vom
- Jänner 2017 angezeigten Vorhabens
§ 15Abs.
6 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) „einstweilig“ untersagt.1.
- Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde erster Instanz) vom
- März 2017, Zl. ***, wurde dem Bauwerber die Ausführung des mit Bauanzeige vom
- Jänner 2017 angezeigten Vorhabens
Paragraph 15, Absatz 6, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) „einstweilig“ untersagt. Begründend ist ausgeführt, dass aufgrund eines baubehördlichen Verfahrens in Verbindung mit einem Vollstreckungsersuchen an die Vollstreckungsbehörde bezüglich konsensloser Geländeveränderung auf dem Baugrundstück derzeit die relevante Bezugsebene für die Beurteilung der maximal zulässigen Gebäudehöhe nicht eruiert werden könne. Zudem sei bei Betrachtung der Ostansicht erkennbar, dass die Gebäudehöhe teilweise die maximale Höhe von drei Meter überschreite. 1.
- Mit Bauansuchen vom
- März 2017 (sic!), eingelangt am
- März 2017, beantragte der Bauwerber die Anhebung des Niveaus (Geländeveränderung) auf dem Baugrundstück. 1.
- Mit Schreiben vom
- März 2017 erhob der Bauwerber gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom
- März 2017, Zl. ***, betreffend Untersagung der Ausführung des mit Bauanzeige vom
- Jänner 2017 angezeigten Vorhabens, Berufung. 1.
- Mit Schreiben vom
- Mai 2017 wurde dem Bauwerber die Verbesserung der Einreichunterlagen vom
- März 2017 insbesondere betreffend die Darstellung des genehmigten und zu bewilligenden Geländeniveaus auf dem Baugrundstück sowie des Geländeniveaus auf dem Nachbargrundstück aufgetragen. 1.
- Mit Schreiben vom
- Juni 2017, eingelangt am
- Juni 2017, legte der Bauwerber der Baubehörde erster Instanz überarbeitete Einreichunterlagen vor. 1.
- Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom
- August 2017, Zl. ***, wurde das Ansuchen des Bauwerbers „vom
- Juni 2017“ abgewiesen, dies mit der Begründung, dass eine Niveauaufhöhung um rund einen Meter an der Grundgrenze Auswirkungen auf die Bemessung der Gebäudehöhe eines (etwaig zu errichtenden) Nebengebäudes an der Grundgrenze und in weiterer Folge Auswirkungen auf ein mögliches Hauptgebäude auf dem Nachbargrundstück in einem Abstand von drei Meter mit entsprechenden Hauptfenstern hätte. Dieser Bescheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Bauwerbers am
- August 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom
- August 2017 teilte dieser der belangten Behörde mit, dass zwischenzeitig das Vollmachtsverhältnis zwischen ihm und dem Bauwerber aufgelöst worden sei. 1.
- Mit Schreiben vom
- August 2017 suchte der Bauwerber „um Bewilligung für die Errichtung eines Holzunterstandes und um Veränderung der Höhenlage des Geländes“ insbesondere unter Vorlage eines Einreichplans vom
- August 2017 auf dem Baugrundstück an. In einem zog er das „Ansuchen bezüglich der Veränderung der Höhenlage des Geländes vom 27.06.2017 und die Bauanzeige für die Errichtung eines Holzunterstandes vom 29.11.2016“ zurück. Dies erfolgte unter Hinweis auf die Änderung der NÖ BO
- 1.
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 trug die Baubehörde erster Instanz dem Bauwerber die Abänderung des Projekts vom
- August 2017 wegen Widerspruchs zur Bebauungsweise auf. Der Holzunterstand sei binnen gesetzter Frist planlich derart abzuändern, dass es sich lediglich um eine bauliche Anlage und nicht um ein Gebäude handle. 1.
- Der Bauwerber übermittelte der belangten Behörde am
- November 2017 einen abgeänderten Einreichplan (weiterhin datiert mit
- August 2017). 1.
- Mit nachweislich zugestellten Schreiben vom
- November 2017 informierte die Baubehörde erster Instanz die Nachbarn über die beantragte Baubewilligung und forderte diese – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – dazu auf, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung einzubringen. 1.
- A und B (in der Folge: Beschwerdeführer) sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, (in der Folge: Nachbargrundstück), das östlich an das Baugrundstück angrenzt. Die Beschwerdeführer erhoben mit Schreiben vom
- Dezember 2017 innerhalb der gesetzten Frist Einwendungen. Einerseits sei die Fundamentierung der bestehenden Einfriedungsmauer für das Aufsetzen einer weiteren Stahlbetonwand mit einer Stärke von 20 cm nicht ausreichend und eine statische Berechnung nicht durchgeführt worden. Andererseits sei aufgrund der Höhe der zu errichtenden und aufzusetzenden Mauer sowie dem geringen Abstand zwischen dieser Mauer zum Gebäude auf dem Nachbargrundstück davon auszugehen, dass eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück nicht gewährleistet sei. Darüber hinaus widerspreche das Bauvorhaben dem Ortsbild. 1.
- Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom
- Jänner 2018, Zl. ***, wurde dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Holzunterstandes und der Veränderung der Höhenlage des Geländes auf dem Baugrundstück unter Vorschreibung von Auflagen, insbesondere betreffend die Durchführung einer statischen Berechnung von einem Zivilingenieur für Bauwesen oder einem gewerblich Befugten sowie die Ausführung des Bauvorhabens entsprechend dieser Berechnung, erteilt. Die Einwendung der Beschwerdeführer betreffend die Standsicherheit der projektierten Stahlbetonmauer wurde abgewiesen unter Verweis auf das eingeholte Gutachten des bautechnischen Sachverständigen, wonach eine augenscheinlich nicht standsichere Ausführung aus bautechnischer Sicht nicht abzuleiten sei, sowie auf die erteilte Auflage zur Durchführung einer statischen Berechnung. Die Einwendung betreffend die Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse der Hauptfenster wurde als unbegründet abgewiesen, weil die Einfriedungsmauer nicht direkt an der Grundgrenze errichtet werde sowie dem Einreichplan nachvollziehbar zu entnehmen sei, dass das Bauvorhaben bei einem Lichteinfall von 45 Grad ab einem Abstand von 2,95 Meter von der Grundgrenze keine Auswirkungen auf die Belichtung bestehender oder zukünftig zulässiger Hauptfenster hätte. Die Einwendung betreffend das Ortsbild wurde als unzulässig zurückgewiesen, da diese kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht betreffe. 1.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung der Beschwerdeführer vom
- Jänner 2018 wird geltend gemacht, dass die Baubehörde erster Instanz dem Bauwerber die Einholung einer statischen Berechnung bereits im Bewilligungsverfahren hätte auftragen müssen und die Vorschreibung einer statischen Berechnung durch Auflage im Bewilligungsbescheid nicht geeignet sei, den subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen. Zur Veränderung der Höhenlage des Geländes ist ausgeführt, dass der Bauwerber das Ansuchen vom
- Juni 2017 zurückgezogen und am
- August 2017 unter Verweis auf die geänderten Bestimmungen der NÖ BO 2014 erneut eingereicht habe. Aus Sicht der Beschwerdeführer sei das ursprüngliche Bauansuchen „anhängig geblieben“, weshalb das Bauvorhaben nach der „alten“ Rechtslage zu beurteilen sei. Nach dieser alten Rechtslage wäre die geplante Veränderung des Geländes nicht bewilligungsfähig gewesen, da „dadurch und bei der Bemessung der Gebäudehöhe“ die ausreichende Belichtung der Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück nicht gewährleistet sei. Darüber hinaus widerspreche das Bauvorhaben dem Ortsbild. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom
- Februar 2018, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer „ab- bzw. zurückgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt“. Zum Vorbringen betreffend die Standsicherheit der projektierten Stützmauer (Holzunterstand) wird auf das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen sowie die vorgeschriebene Auflage verwiesen. Zum Berufungsvorbringen betreffend die Veränderung der Höhenlage des Geländes ist ausgeführt, dass jeder Antragsteller zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens seinen Antrag zurückziehen und in weiterer Folge neu einreichen könne. Für ein und dasselbe Bauvorhaben könne auch zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich um Bewilligung angesucht werden, zumal der ursprünglich eingebrachte Antrag nur die Veränderung der Höhenlage des Geländes und der neue Antrag nunmehr die Errichtung eines Holzunterstandes und die Veränderung der Höhenlage des Geländes betreffe. Zudem könnten auf einem Bauplatz mehrere Bauvorhaben realisiert werden und sei es zutreffend, dass durch die Novelle zur NÖ BO 2014 eine leichtere Genehmigungsfähigkeit von Niveauveränderungen herbeigeführt worden sei. 1.
- Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom
- März 2018 rechtzeitig Beschwerde. In dieser ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid die Bestimmungen der NÖ BO 2014 verletze, die die Standsicherheit des projektierten Holzunterstandes gewährleisten. Dem Bauwerber hätte die Vorlage einer statischen Berechnung bereits vor Erteilung der Baubewilligung aufgetragen werden müssen; eine Vorschreibung einer statischen Berechnung durch Auflage im Bewilligungsbescheid sei unzulässig. Zudem sei auf das gegenständliche Bauvorhaben § 67 NÖ BO 2014 idF vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 anzuwenden, da das Verfahren trotz Zurückziehung des Antrags vom
- Juni 2017 als „anhängig geblieben“ anzusehen sei. Nach dieser anzuwendenden Fassung des § 67 NÖ BO 2014 sei die Veränderung der Höhenlage des Geländes nicht bewilligungsfähig.In dieser ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid die Bestimmungen der NÖ BO 2014 verletze, die die Standsicherheit des projektierten Holzunterstandes gewährleisten. Dem Bauwerber hätte die Vorlage einer statischen Berechnung bereits vor Erteilung der Baubewilligung aufgetragen werden müssen; eine Vorschreibung einer statischen Berechnung durch Auflage im Bewilligungsbescheid sei unzulässig. Zudem sei auf das gegenständliche Bauvorhaben Paragraph 67, NÖ BO 2014 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, anzuwenden, da das Verfahren trotz Zurückziehung des Antrags vom
- Juni 2017 als „anhängig geblieben“ anzusehen sei. Nach dieser anzuwendenden Fassung des Paragraph 67, NÖ BO 2014 sei die Veränderung der Höhenlage des Geländes nicht bewilligungsfähig. 1.
- Mit Schreiben vom
- März 2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte dem Bauwerber die Beschwerde zur Kenntnis mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. 1.
- Der Bauwerber erstattete hierzu mit Schreiben vom
- August 2018 eine Stellungnahme, in der beantragt wird, der Beschwerde keine Folge zu geben. 1.
- Durch die projektierte Geländeveränderung sowie den projektierten Holzunterstand ist die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück gewährleistet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – konnten im Hinblick auf die eindeutigen Inhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes getroffen werden. 2.
- Insbesondere zu der in 1.
- getroffenen Feststellung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zustellung des abweisenden Bescheides der Baubehörde erster Instanz vom
- August 2017 an den damaligen Rechtsvertreter des Bauwerbers aus dem im Akt befindlichen Rückschein ergibt, der eine öffentliche Urkunde darstellt, welche als solche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (s. zB VwGH 08.07.2004, 2004/09/0033, mwN). 2.
- Die in Punkt 1.
- getroffene Feststellung ergibt sich schlüssig aus der von der Baubehörde erster Instanz eingeholten Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen vom
- Jänner 2018 sowie aus dem vom Bauwerber vorgelegten Einreichplan vom
- August
- Danach ist es eindeutig, dass bei einem Lichteinfall von 45° (angelehnt an der Oberkante der neu projektierten Einfriedungsmauer), trotz des tiefer liegenden Geländeniveaus in diesem Bereich auf dem Nachbargrundstück, ab einem Abstand von 2,95 m von der Grundgrenze keine Auswirkungen auf bestehende und zukünftig zulässige Hauptfenster eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück bestehen. Dies hat jedenfalls auch für die Geländeveränderung selbst zu gelten, da das projektierte Geländeniveau knapp drei Meter unter der Oberkante der projektierten Einfriedungsmauer liegt. Diese Feststellung wurde auch von den Beschwerdeführern weder in der Berufung an die belangte Behörde noch in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestritten, sondern wurde darin ausschließlich der Anwendung des § 67 NÖ BO 2014 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 entgegengetreten.2.
- Die in Punkt 1.
- getroffene Feststellung ergibt sich schlüssig aus der von der Baubehörde erster Instanz eingeholten Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen vom
- Jänner 2018 sowie aus dem vom Bauwerber vorgelegten Einreichplan vom
- August
- Danach ist es eindeutig, dass bei einem Lichteinfall von 45° (angelehnt an der Oberkante der neu projektierten Einfriedungsmauer), trotz des tiefer liegenden Geländeniveaus in diesem Bereich auf dem Nachbargrundstück, ab einem Abstand von 2,95 m von der Grundgrenze keine Auswirkungen auf bestehende und zukünftig zulässige Hauptfenster eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück bestehen. Dies hat jedenfalls auch für die Geländeveränderung selbst zu gelten, da das projektierte Geländeniveau knapp drei Meter unter der Oberkante der projektierten Einfriedungsmauer liegt. Diese Feststellung wurde auch von den Beschwerdeführern weder in der Berufung an die belangte Behörde noch in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestritten, sondern wurde darin ausschließlich der Anwendung des Paragraph 67, NÖ BO 2014 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, entgegengetreten.
- Rechtslage: 3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 53/2018, lauten:3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018,, lauten: „§ 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als […] 11a. Bezugsniveau: jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird. Als Bezugsniveau gilt: - die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes, sofern die Höhenlage des Geländes nicht - in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder - außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder einer solchen Verordnung vor dem
- Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde. Auf den Grundflächen, die durch die Aufzählung nicht abgedeckt sind (z. B. Grundflächen, die mit Gebäuden bebaut sind, um deren Bewilligung vor dem
- Juli 2017 angesucht wurde), gilt ein homogen verlaufend an das umgebende Bezugsniveau angepasstes Bezugsniveau. Eine
der vor dem
- Juli 2017 geltenden Rechtslage bewilligte veränderte Höhenlage des Geländes, die die Beurteilungsgrundlage für die Baubewilligung eines Gebäudes bildet, gilt als Bezugsniveau, wenn sie bis zum
- Dezember 2019 tatsächlich hergestellt wird; […] § 6Paragraph 6 Parteien und Nachbarn
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach Paragraph 11, Absatz 3, beeinträchtigt werden können. Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.Vorhaben im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017, in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie 2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und 3. durch jene Bestimmungen über
- a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie
- b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtunggesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach Litera a,, soweit die ausreichende Belichtung - auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oderauf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (Paragraph 50, Absatz 2 und 4, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4 und 5, Paragraph 67, Absatz eins,) oder - auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarnauf bestehende bewilligte Hauptfenster (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 53 a, Absatz 8,) der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte. […] § 12aParagraph 12 a Herstellung des Bezugsniveaus
(1)Die Eigentümer von Grundstücken oder Grundstücksteilen, für die der Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 4 ein Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Bezugsniveaus festlegt, haben dieses flächendeckend herzustellen, wenn – ausgenommen für Bauwerke im Sinn des § 18 Abs. 1a – eine Baubewilligung
(1)Die Eigentümer von Grundstücken oder Grundstücksteilen, für die der Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 67, Absatz 4, ein Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Bezugsniveaus festlegt, haben dieses flächendeckend herzustellen, wenn – ausgenommen für Bauwerke im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, – eine Baubewilligung für einen Neubau eines Gebäudes (§ 14 Z 1) oderfür einen Neubau eines Gebäudes (Paragraph 14, Ziffer eins,) oder für die Errichtung einer baulichen Anlage (§ 14 Z 2)für die Errichtung einer baulichen Anlage (Paragraph 14, Ziffer 2,) erteilt wird. Die Baubehörde hat dem Eigentümer des Grundstücks die Herstellung des Bezugsniveaus mit Bescheid aufzutragen.
(2)Solange angrenzende Grundstücke oder Grundstücksteile noch im ursprünglichen Niveau bestehen, dürfen die jeweiligen Randbereiche des von der Verpflichtung nach Abs. 1 betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteiles abgeböscht werden, wobei erforderlichenfalls eine Versickerungsmulde herzustellen ist.
(2)Solange angrenzende Grundstücke oder Grundstücksteile noch im ursprünglichen Niveau bestehen, dürfen die jeweiligen Randbereiche des von der Verpflichtung nach Absatz eins, betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteiles abgeböscht werden, wobei erforderlichenfalls eine Versickerungsmulde herzustellen ist.
(3)Für ein nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 53/2018, verordnetes Bezugsniveau entfällt die Herstellungsverpflichtung im Sinn des Abs. 1.
(3)Für ein nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Änderung der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018,, verordnetes Bezugsniveau entfällt die Herstellungsverpflichtung im Sinn des Absatz eins, § 14Paragraph 14 Bewilligungspflichtige Vorhaben Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1. Neu- und Zubauten von Gebäuden; 2. die Errichtung von baulichen Anlagen; 3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; 4. die Aufstellung von:
- a)Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW,
- b)Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind,
- c)Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,
- d)Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitäts- oder gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sofern sie der Raumheizung von Gebäuden, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, dienen, sowie die Abänderung von:
- e)Feuerungsanlagen nach lit. c, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten,Feuerungsanlagen nach Litera c,, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten,
- f)mittelgroßen Feuerungsanlagen, sofern sie sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken könnte; 5. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; 6. die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus
§ 67Abs.
3 und 3a auf einem Grundstück im Bauland;die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus
Paragraph 67, Absatz 3 und 3 a auf einem Grundstück im Bauland;
- die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;
- der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten;
- die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten. § 20Paragraph 20 Vorprüfung
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
- die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
- der Bebauungsplan,
- der Zweck einer Bausperre,
- die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
- ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 42, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
- bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
- sonst eine Bestimmung – dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,, – des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, – der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,der NÖ Aufzugsordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017,, – des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, – des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oderdes NÖ Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt 8230, oder – einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. […]
(2)Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.
(2)Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen. § 21Paragraph 21 Verfahren mit Parteien und Nachbarn
(1)Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
(1)Führt die Vorprüfung (Paragraph 20,) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach Paragraph 14, zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der Paragraphen 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, findet nicht statt. Für Parteien und Nachbarn in Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohnungen darf die Verständigung auch durch einen mit dem Datum des Anbringens versehenen Anschlag an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) in den betroffenen Gebäuden erfolgen, wobei die Eigentümer dieser Gebäude derartige Anschläge in ihren Gebäuden dulden müssen. Die Verständigung ist in diesem Fall gleichzeitig an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen, wodurch die Information dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die persönliche Verständigung. […] § 67Paragraph 67 Veränderung der Höhenlage des Geländes
(1)Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn - die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird, - dadurch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist und - dies nicht durch einen Bebauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Abs. 4 untersagt oder beschränkt ist.dies nicht durch einen Bebauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Absatz 4, untersagt oder beschränkt ist.
(1a)Im Bauland darf das Gelände nach Fertigstellung an Gebäudefronten und in einem Abstand von bis zu 3 m von Gebäudefronten auf demselben Grundstück nicht mehr als 1,5 m unter dem Bezugsniveau liegen. Ausgenommen davon sind: - Bauwerke im Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Sondergebiet, - bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen und bei Nebengebäuden: ein Stiegenabgang und eine Garageneinfahrt mit einer Breite von insgesamt nicht mehr als 5 m pro Gebäude, - bei sonstigen Hauptgebäuden: Stiegenabgänge oder Garageneinfahrten mit einer Breite von insgesamt nicht mehr als 8 m pro Gebäude.“
(2)Die Höhenlage des Geländes im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn - die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird, - diese gegenüber dem Bezugsniveau nicht mehr als 0,5 m erhöht oder abgesenkt wird und - dies nicht durch einen Bebauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Abs. 4 untersagt oder beschränkt ist.dies nicht durch einen Bebauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Absatz 4, untersagt oder beschränkt ist.
(3)Das Bezugsniveau im Bauland darf mit Bescheid erhöht werden, wenn das Bezugsniveau am tiefsten Punkt des Grundstücks mehr als 0,5 m unter der Höhenlage des Bezugsniveaus am nächstfolgenden Punkt der Grundgrenze liegt (Wannenlage). Das erhöhte Bezugsniveau darf in keinem Punkt höher liegen als die geradlinige Verbindung des höchsten Punktes des Bezugsniveaus am Grundstück mit dem ursprünglichen Bezugsniveau entlang der Grundstücksgrenzen.
(3a)Das Bezugsniveau eines Grundstücks im Bauland darf mit Bescheid abgeändert werden, wenn zumindest bei einem seitlich angrenzenden Nachbargrundstück das Bezugsniveau
§ 4Z 11a 3.
Fall im Randbereich (bis zu 3 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze – 3m-Bereich in Abb. 1 und 2) vom ursprünglichen Gelände abweicht. Das neue Bezugsniveau darf an dieser seitlichen Grundstücksgrenze auf der maximalen Höhe des Bezugsniveaus im Randbereich des Nachbargrundstückes, gemessen in einem Schnitt parallel zur Straßenfluchtlinie, festgelegt werden (Abb. 1).
(3a)Das Bezugsniveau eines Grundstücks im Bauland darf mit Bescheid abgeändert werden, wenn zumindest bei einem seitlich angrenzenden Nachbargrundstück das Bezugsniveau
Paragraph 4, Ziffer 11 a, 3. Fall im Randbereich (bis zu 3 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze – 3m-Bereich in Abb. 1 und 2) vom ursprünglichen Gelände abweicht. Das neue Bezugsniveau darf an dieser seitlichen Grundstücksgrenze auf der maximalen Höhe des Bezugsniveaus im Randbereich des Nachbargrundstückes, gemessen in einem Schnitt parallel zur Straßenfluchtlinie, festgelegt werden (Abb. 1). Das neue Bezugsniveau am Grundstück darf durch zur Straßenfluchtlinie parallele und konstant steigende oder fallende Verbindungslinien zwischen den Höhenpunkten der gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen festgelegt werden (Abb. 2). Für zwei benachbarte Grundstücke darf das Bezugsniveau in diesem Sinn dann abgeändert werden, wenn jeweils das Bezugsniveau
§ 4Z 11a 3.
Fall in den 3 m breiten Randbereichen beider seitlich angrenzenden Nachbargrundstücke vom ursprünglichen Gelände abweicht und die betroffenen Grundeigentümer dies gemeinsam beantragen.Für zwei benachbarte Grundstücke darf das Bezugsniveau in diesem Sinn dann abgeändert werden, wenn jeweils das Bezugsniveau
Paragraph 4, Ziffer 11 a, 3. Fall in den 3 m breiten Randbereichen beider seitlich angrenzenden Nachbargrundstücke vom ursprünglichen Gelände abweicht und die betroffenen Grundeigentümer dies gemeinsam beantragen. […] § 70Paragraph 70 Übergangsbestimmungen […]
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. […]“ 3.
- § 67 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015 lautete:3.
- Paragraph 67, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, lautete: „§ 67 Veränderung der Höhenlage des Geländes Die Höhenlage des Geländes im Bauland und im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn
- die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird und
- dadurch und bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist.“
- Erwägungen: 4.
- Anzuwendende Rechtslage: 4.1.
- Die Novelle LGBl. Nr. 50/2017 zur NÖ BO 2014 wurde am
- Juli 2017 kundgemacht. Die NÖ BO 2014 in der Fassung dieser Novelle trat am
- Juli 2017 in Kraft. § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 bestimmt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängige Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind.4.1.
- Die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, zur NÖ BO 2014 wurde am
- Juli 2017 kundgemacht. Die NÖ BO 2014 in der Fassung dieser Novelle trat am
- Juli 2017 in Kraft. Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 bestimmt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängige Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind. Die Novelle LGBl. Nr. 53/2018 zur NÖ BO 2014 trat am
- August 2018 in Kraft. Eine Übergangsbestimmung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängige Verfahren ist nicht vorgesehen.Die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018, zur NÖ BO 2014 trat am
- August 2018 in Kraft. Eine Übergangsbestimmung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängige Verfahren ist nicht vorgesehen. 4.1.2.
§ 13Abs.
7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden (vgl. auch VwGH 22.02.2001, 2000/20/0504).4.1.2.
Paragraph 13, Absatz 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden vergleiche , auch VwGH 22.02.2001, 2000/20/0504). Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Falle einer Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht möglich ist (vgl. etwa VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005). Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127).Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Falle einer Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht möglich ist vergleiche etwa VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005). Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit vergleiche etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127). 4.1.3. Im vorliegenden Fall zog der Bauwerber am 29. August 2017 – bei gleichzeitigem Ansuchen „um Bewilligung für die Errichtung eines Holzunterstandes und um Veränderung der Höhenlage des Geländes“ auf dem Baugrundstück – das „Ansuchen bezüglich der Veränderung der Höhenlage des Geländes vom 27.06.2017 und die Bauanzeige für die Errichtung eines Holzunterstandes vom 29.11.2016“ (gemeint ist die Bauanzeige vom 24. Jänner 2017, der der Einreichplan vom 29. November 2016 zugrunde liegt) zurück. 4.1.4.
den oben getroffenen Feststellungen war am 29. August 2017 das (Berufungs-) Verfahren betreffend die Bauanzeige für die Errichtung des Holzunterstandes anhängig. Der Bauwerber zog daher diese Bauanzeige
§ 13Abs.
7 AVG rechtswirksam zurück.4.1.4.
den oben getroffenen Feststellungen war am 29. August 2017 das (Berufungs-) Verfahren betreffend die Bauanzeige für die Errichtung des Holzunterstandes anhängig. Der Bauwerber zog daher diese Bauanzeige
Paragraph 13, Absatz 7, AVG rechtswirksam zurück. Nicht hingegen war am
- August 2017 ein Verfahren bezüglich der Veränderung der Höhenlage des Geländes auf dem Baugrundstück anhängig. Dieses Verfahren war bereits beendet durch den unbekämpft gebliebenen Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom
- August 2017, welcher – mangels Mitteilung der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses gegenüber der Behörde vor Erlassung dieses Bescheides – rechtswirksam gegenüber dem damaligen Rechtsvertreter des Bauwerbers erlassenen wurde (zur Wirksamkeit der Zustellung in diesen Fällen vgl. etwa VwGH 26.06.2003, 99/18/0411). Das Ansuchen „vom 27.06.2017“ (richtig: das Ansuchen vom
- März 2017, verbessert durch die mit Schreiben vom
- Juni 2017 vorgelegten Unterlagen) konnte daher am
- August 2017 – mangels Anhängigkeit – nicht mehr rechtswirksam zurückgezogen werden; diese Zurückziehung ist rechtlich unbeachtlich (vgl. hierzu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz. 42, mwN). Nicht hingegen war am
- August 2017 ein Verfahren bezüglich der Veränderung der Höhenlage des Geländes auf dem Baugrundstück anhängig. Dieses Verfahren war bereits beendet durch den unbekämpft gebliebenen Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom
- August 2017, welcher – mangels Mitteilung der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses gegenüber der Behörde vor Erlassung dieses Bescheides – rechtswirksam gegenüber dem damaligen Rechtsvertreter des Bauwerbers erlassenen wurde (zur Wirksamkeit der Zustellung in diesen Fällen vergleiche etwa VwGH 26.06.2003, 99/18/0411). Das Ansuchen „vom 27.06.2017“ (richtig: das Ansuchen vom
- März 2017, verbessert durch die mit Schreiben vom
- Juni 2017 vorgelegten Unterlagen) konnte daher am
- August 2017 – mangels Anhängigkeit – nicht mehr rechtswirksam zurückgezogen werden; diese Zurückziehung ist rechtlich unbeachtlich vergleiche hierzu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz. 42, mwN). 4.1.
- Dem Antrag auf baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Holzunterstandes und der Veränderung der Höhenlage des Geländes auf dem Baugrundstück vom
- August 2017 steht sowohl die rechtswirksame Zurückziehung der Bauanzeige betreffend den Holzunterstand als auch die Erlassung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz vom
- August 2017 betreffend die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf dem Baugrundstück nicht entgegen. Die Zurückziehung der Bauanzeige wurde mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und ist unwiderruflich (vgl. etwa VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017, mwN); sie bewirkte das Ende des durch Anzeige eingeleiteten Verwaltungsverfahrens (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz. 41). Das durch Bauanzeige eingeleitete Verfahren ist daher – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer – nicht „anhängig geblieben“. Daran vermag die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 22.05.2011, 99/05/0096), die zur Abgrenzung von Alia zu zulässigen Projektmodifikationen in einem anhängigen Verfahren und nicht zur Wirkung der Zurückziehung von verfahrenseinleitenden Anbringen ergangen ist, nichts zu ändern.Die Zurückziehung der Bauanzeige wurde mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und ist unwiderruflich vergleiche etwa VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017, mwN); sie bewirkte das Ende des durch Anzeige eingeleiteten Verwaltungsverfahrens vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz. 41). Das durch Bauanzeige eingeleitete Verfahren ist daher – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer – nicht „anhängig geblieben“. Daran vermag die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 22.05.2011, 99/05/0096), die zur Abgrenzung von Alia zu zulässigen Projektmodifikationen in einem anhängigen Verfahren und nicht zur Wirkung der Zurückziehung von verfahrenseinleitenden Anbringen ergangen ist, nichts zu ändern. Ebenso war – wie dargelegt – das durch Antrag des Bauwerbers vom
- März 2017 eingeleitete Verfahren betreffend Baubewilligung für die Erhöhung des Geländes auf dem Baugrundstück infolge Nichterhebung eines Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den abweisenden Bescheid beendet. Auch stand res iudicata der Entscheidung über den Antrag vom
- August 2017 (betreffend das geänderte Projekt, Geländeerhöhung und Errichtung eines Holzunterstandes) insbesondere im Hinblick auf die geänderte Rechtslage nicht entgegen. 4.1.
- Vor diesem Hintergrund kommt die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 für das projektierte Bauvorhaben nicht zur Anwendung.4.1.
- Vor diesem Hintergrund kommt die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 für das projektierte Bauvorhaben nicht zur Anwendung. Die Baubehörde erster Instanz sowie die belangte Behörde hatten daher zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen die NÖ BO 2014, insbesondere § 67 leg.cit., idF LGBl. Nr. 50/2017, anzuwenden.Die Baubehörde erster Instanz sowie die belangte Behörde hatten daher zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen die NÖ BO 2014, insbesondere Paragraph 67, leg.cit., in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anzuwenden. Mangels einer im Zusammenhang mit der Änderung der NÖ BO 2014 durch LGBl. Nr. 53/2018 vorgesehenen Übergangsbestimmung kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr § 67 leg.cit. in dieser Fassung zur Anwendung.Mangels einer im Zusammenhang mit der Änderung der NÖ BO 2014 durch Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018, vorgesehenen Übergangsbestimmung kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr Paragraph 67, leg.cit. in dieser Fassung zur Anwendung. 4.
- Zur Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: 4.2.
- In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes geht im Bauverfahren nicht weiter als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren (vgl. etwa VwGH 23.05.2017, 2015/05/0021; VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN).4.2.
- In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes geht im Bauverfahren nicht weiter als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren vergleiche etwa VwGH 23.05.2017, 2015/05/0021; VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN). 4.2.
- Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2018 verfügte Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer gegen die dem Bauwerber mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom
- Jänner 2018 erteilte Baubewilligung. So lässt die von der belangten Behörde gewählte Formulierung des Spruches, dass die Berufung „zurück- bzw. abgewiesen“ wird, ein Vergreifen im Ausdruck erkennen. Zwar wurde damit eine nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Spruches
§ 59
AVG entsprechende – vielmehr eine sogar widersprüchliche, sich ausschließende – Formulierung gewählt. Bei einer Gesamtbetrachtung des erlassenen Bescheides im Einklang mit dem zugrunde liegenden Beschlussprotokoll über die Sitzung der belangten Behörde am 01. Februar 2018 – insbesondere durch die Wendung, dass der erstinstanzlichen Bescheid „bestätigt“ werden soll, – kommt jedoch der Wille der belangten Behörde klar und eindeutig zum Ausdruck, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Sachentscheidung und nicht bloß eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen wird (vgl. etwa VwGH 14.07.2005, 2003/06/0015).So lässt die von der belangten Behörde gewählte Formulierung des Spruches, dass die Berufung „zurück- bzw. abgewiesen“ wird, ein Vergreifen im Ausdruck erkennen. Zwar wurde damit eine nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Spruches
Paragraph 59, AVG entsprechende – vielmehr eine sogar widersprüchliche, sich ausschließende – Formulierung gewählt. Bei einer Gesamtbetrachtung des erlassenen Bescheides im Einklang mit dem zugrunde liegenden Beschlussprotokoll über die Sitzung der belangten Behörde am
- Februar 2018 – insbesondere durch die Wendung, dass der erstinstanzlichen Bescheid „bestätigt“ werden soll, – kommt jedoch der Wille der belangten Behörde klar und eindeutig zum Ausdruck, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Sachentscheidung und nicht bloß eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen wird vergleiche etwa VwGH 14.07.2005, 2003/06/0015). 4.2.
- Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171 mwN).4.2.
- Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171 mwN). 4.
- Zur Verletzung in subjektiv öffentlichen Rechten: 4.3.
- Eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten liegt nicht vor. 4.3.
- In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid jene Bestimmungen der NÖ BO 2014 verletze, die die Standsicherheit des zu errichtenden Holzunterstandes gewährleisten.
§ 19
NÖ BO 2014 müsse bereits der Bauplan alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig seien bzw. müsse die Baubehörde, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig sei, die Vorlage weiterer Unterlagen, wie etwa eine statische Berechnung, verlangen. 4.3.2. In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid jene Bestimmungen der NÖ BO 2014 verletze, die die Standsicherheit des zu errichtenden Holzunterstandes gewährleisten.
Paragraph 19, NÖ BO 2014 müsse bereits der Bauplan alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig seien bzw. müsse die Baubehörde, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig sei, die Vorlage weiterer Unterlagen, wie etwa eine statische Berechnung, verlangen. Die in der NÖ BO 2014 den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiven Rechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0046, mwN). Nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte von Nachbarn nur durch jene Bestimmungen insbesondere dieses Gesetzes begründet, die die Standsicherheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn gewährleisten.Die in der NÖ BO 2014 den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiven Rechte sind in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt vergleiche VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0046, mwN). Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte von Nachbarn nur durch jene Bestimmungen insbesondere dieses Gesetzes begründet, die die Standsicherheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn gewährleisten. Im vorliegenden Fall waren die im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz erhobenen Einwendungen sowie das nunmehrige Beschwerdevorbringen stets alleine auf die Standsicherheit des von der Baubewilligung erfassten Bauwerks, nämlich auf die Standsicherheit des Holzunterstandes, bezogen. Mit diesem auf das projektierte Bauvorhaben – und nicht auf die Standsicherheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Beschwerdeführer – gerichteten Vorbringen wird von den Beschwerdeführern kein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 geltend gemacht.Im vorliegenden Fall waren die im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz erhobenen Einwendungen sowie das nunmehrige Beschwerdevorbringen stets alleine auf die Standsicherheit des von der Baubewilligung erfassten Bauwerks, nämlich auf die Standsicherheit des Holzunterstandes, bezogen. Mit diesem auf das projektierte Bauvorhaben – und nicht auf die Standsicherheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Beschwerdeführer – gerichteten Vorbringen wird von den Beschwerdeführern kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 geltend gemacht. 4.3.3. Soweit in der Beschwerde die Verletzung des § 67 NÖ BO 2014 in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung der Bauordnung durch LGBl. Nr. 50/2017 behauptet wird, ist auszuführen, dass auf das gegenständliche Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides § 67 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 50/2017 anzuwenden war und nunmehr § 67 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 53/2018 anzuwenden ist (vgl. oben Punkt 4.1.).4.3.3. Soweit in der Beschwerde die Verletzung des Paragraph 67, NÖ BO 2014 in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung der Bauordnung durch Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, behauptet wird, ist auszuführen, dass auf das gegenständliche Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Paragraph 67, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, anzuwenden war und nunmehr Paragraph 67, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018, anzuwenden ist vergleiche oben Punkt 4.1.). Zutreffend ist, dass seit Inkrafttreten der Änderung der NÖ BO 2014 durch LGBl. Nr. 50/2017 im Zusammenhang mit einer Veränderung der Höhenlage des Geländes im Bauland
§ 67leg.cit.
betreffend die Belichtungsverhältnisse nur zu beurteilen ist, ob „dadurch“ – folglich durch die Geländeveränderung – die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist.Zutreffend ist, dass seit Inkrafttreten der Änderung der NÖ BO 2014 durch Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, im Zusammenhang mit einer Veränderung der Höhenlage des Geländes im Bauland
Paragraph 67, leg.cit. betreffend die Belichtungsverhältnisse nur zu beurteilen ist, ob „dadurch“ – folglich durch die Geländeveränderung – die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist. Nicht hingegen ist seit Inkrafttreten dieser Novelle zu prüfen, ob auch „bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet“ ist (so noch § 67 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015).
§ 67Abs. 1 NÖ BO 2014 n
F kommt es daher jedenfalls nicht darauf an, ob ein (zukünftiges) auf der veränderten Höhenlage zu errichtendes Bauwerk Auswirkungen auf die Belichtung der Hauptfenster eines zulässiges Gebäude auf dem Nachbargrundstück hätte. Die Auswirkungen eines solchen etwaig zukünftig zu errichtenden Bauwerks auf die Belichtungsverhältnisse betreffend das Nachbargrundstück sind folglich nicht im Verfahren
§ 67NÖ BO 2014 sondern ggf.
erst in einem darauf bezogenen Verfahren zu beurteilen, wobei für die Bemessung der Höhe des Bauwerks das Bezugsniveau – welches von der gegenständlichen Abänderung der Höhenlage des Geländes zu unterscheiden ist – (vgl. §§ 4 Z 11a, 12 und § 67 Abs. 3 NÖ BO 2014) maßgeblich ist.Nicht hingegen ist seit Inkrafttreten dieser Novelle zu prüfen, ob auch „bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet“ ist (so noch Paragraph 67, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,).
Paragraph 67, Absatz eins, NÖ BO 2014 nF kommt es daher jedenfalls nicht darauf an, ob ein (zukünftiges) auf der veränderten Höhenlage zu errichtendes Bauwerk Auswirkungen auf die Belichtung der Hauptfenster eines zulässiges Gebäude auf dem Nachbargrundstück hätte. Die Auswirkungen eines solchen etwaig zukünftig zu errichtenden Bauwerks auf die Belichtungsverhältnisse betreffend das Nachbargrundstück sind folglich nicht im Verfahren
Paragraph 67, NÖ BO 2014 sondern ggf. erst in einem darauf bezogenen Verfahren zu beurteilen, wobei für die Bemessung der Höhe des Bauwerks das Bezugsniveau – welches von der gegenständlichen Abänderung der Höhenlage des Geländes zu unterscheiden ist – vergleiche Paragraphen 4, Ziffer 11 a, 12 und Paragraph 67, Absatz 3, NÖ BO 2014) maßgeblich ist. Dass im vorliegenden Fall durch den projektierten Holzunterstand bzw. die Geländeveränderung selbst eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück nicht gewährleistet wäre, wurde in der Beschwerde nicht behauptet und ist auf die in Punkt 1.
- getroffene Feststellung zu verweisen. 4.
- Da das Beschwerdevorbringen einerseits außerhalb der durch § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 gewährleisteten subjektiven Nachbarrechte (Standsicherheit des projektierten Vorhabens) gelegen und andererseits sich inhaltlich als unbegründet erwiesen hat (Anwendung der falschen Rechtslage), steht dieses der Erteilung der vom Bauwerber beantragten Baubewilligung nicht entgegen. 4.
- Da das Beschwerdevorbringen einerseits außerhalb der durch Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 gewährleisteten subjektiven Nachbarrechte (Standsicherheit des projektierten Vorhabens) gelegen und andererseits sich inhaltlich als unbegründet erwiesen hat (Anwendung der falschen Rechtslage), steht dieses der Erteilung der vom Bauwerber beantragten Baubewilligung nicht entgegen. Die belangte Behörde hat daher die Berufung gegen die Baubewilligung zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde war unter Korrektur des Spruches des angefochtenen Bescheides (vgl. Punkt 4.2.2.) als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war unter Korrektur des Spruches des angefochtenen Bescheides vergleiche Punkt 4.2.2.) als unbegründet abzuweisen.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Der Sachverhalt war durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes vollständig geklärt. Das Beschwerdevorbringen ist außerhalb der subjektiven Nachbarrechte
§ 6Abs.
2 NÖ BO 2014 gelegen bzw. war auf die Lösung einer Rechtsfrage – Anwendung des § 67 NÖ BO 2014 in der Fassung vor oder nach der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 – bezogen. Auch hat sich die Rechtslage während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere durch die Novelle zur NÖ BO 2014 LGBl. Nr. 53/2018 nicht in einem im vorliegenden Beschwerdeverfahren entscheidungswesentlichen Punkt geändert, sodass sich daraus eine Rechtsfrage ergeben hätte, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen.Der Sachverhalt war durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes vollständig geklärt. Das Beschwerdevorbringen ist außerhalb der subjektiven Nachbarrechte
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 gelegen bzw. war auf die Lösung einer Rechtsfrage – Anwendung des Paragraph 67, NÖ BO 2014 in der Fassung vor oder nach der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, – bezogen. Auch hat sich die Rechtslage während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere durch die Novelle zur NÖ BO 2014 Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018, nicht in einem im vorliegenden Beschwerdeverfahren entscheidungswesentlichen Punkt geändert, sodass sich daraus eine Rechtsfrage ergeben hätte, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen der NÖ BO 2014 (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen der NÖ BO 2014 vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.264.001.2018