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{'item': 'LVwG-AV-692/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-692/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 12.06.2018, GZ. ***, betreffend Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit gemäß § 4 Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: Paragraph 4, Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 06.06.2018, GZ. ***, ordnete die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m.Mit Bescheid vom 06.06.2018, GZ. ***, ordnete die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, gemäß Paragraph 4, Absatz 3, i.V.m. § 4 Abs. 8 und 4 Abs. 6 Z. 2 FSG an, dass der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Bescheides, eine Nachschulung zu absolvieren hat und teilte mit, dass sich gemäß § 4 Abs. 3 dritter Satz FSG die Probezeit mit der Anordnung der Nachschulung um ein Jahr verlängert. Des weiteren wurde gemäß § 4 Abs. 3 letzter Satz FSG angeordnet, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, seinen Führerschein am Tage der Bescheidzustellung der Landespolizeidirektion Niederösterreich abzuliefern. Begründend wurde ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, für die Führerscheinklassen AM und B unter der Zl. *** am 12.09.2017 erteilte Lenkberechtigung einer Probezeit von drei Jahren unterliege. Er sei als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 27.03.2018, um 22:25 Uhr, in ***, ***, bis auf Höhe der Liegenschaft Nr. ***, Fahrtrichtung Süden, wegen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 19.04.2018, GZ. *** wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO rechtskräftig bestraft worden. Diese Geschwindigkeitsübertretung sei durch Nachfahrt mit dem Dienstkraftwagen in gleichbleibendem Abstand und Ablesen der Geschwindigkeit von der geeichten Nachfahreinheit Videospeed im Dienstkraftwagen festgestellt worden. Er habe dadurch einen Tatbestand nach § 4 Abs. 6 Z. 2 FSG verwirklicht, weshalb gemäß § 4 Abs. 3 FSG unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen sei. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängere sich gemäß § 4 Abs. 3 dritter Satz FSG die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginne eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen sei. Paragraph 4, Absatz 8 und 4 Absatz 6, Ziffer 2, FSG an, dass der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Bescheides, eine Nachschulung zu absolvieren hat und teilte mit, dass sich gemäß Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz FSG die Probezeit mit der Anordnung der Nachschulung um ein Jahr verlängert. Des weiteren wurde gemäß Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz FSG angeordnet, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, seinen Führerschein am Tage der Bescheidzustellung der Landespolizeidirektion Niederösterreich abzuliefern. Begründend wurde ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, für die Führerscheinklassen AM und B unter der Zl. *** am 12.09.2017 erteilte Lenkberechtigung einer Probezeit von drei Jahren unterliege. Er sei als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 27.03.2018, um 22:25 Uhr, in ***, ***, bis auf Höhe der Liegenschaft Nr. ***, Fahrtrichtung Süden, wegen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 19.04.2018, GZ. *** wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO rechtskräftig bestraft worden. Diese Geschwindigkeitsübertretung sei durch Nachfahrt mit dem Dienstkraftwagen in gleichbleibendem Abstand und Ablesen der Geschwindigkeit von der geeichten Nachfahreinheit Videospeed im Dienstkraftwagen festgestellt worden. Er habe dadurch einen Tatbestand nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, FSG verwirklicht, weshalb gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen sei. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängere sich gemäß Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz FSG die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginne eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen sei.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid hat A fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher er ausführt, dass er für die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet die Strafe beglichen habe, jedoch keine Information für eine Nachschulung bzw. den Führerscheinentzug bei einer Überschreitung von 30 km/h im Ortsverkehr finden habe können. Laut den Informationen auf ***, *** und ähnlichen Quellen im Internet, seien Führerscheinentzug bzw. Nachschulung ab 40-km/h-Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit, in seinem Fall erst mit 90 km/h, vorgesehen. Er widerspreche sohin diesem Bescheid.
  5. Zum durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 04.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschien. Beweis wurde aufgenommen durch Verlesung des Verwaltungsaktes sowie Einvernahme des Zeugen B. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachfolgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde:
  6. Feststellungen: Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 19.04.2018, GZ. ***, wurde A, geb. ***, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** am 27.03.2018, um 22:25 Uhr, in ***, ***, bis ca. auf Höhe der Liegenschaft Nr. *** (Wegstrecke mind. 300 Meter), Richtung Süden, wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit.a StVO für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro verhängt, da er die im Ortsgebiet zulässiges Höchstgeschwindigkeit vonMit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 19.04.2018, GZ. ***, wurde A, geb. ***, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** am 27.03.2018, um 22:25 Uhr, in ***, ***, bis ca. auf Höhe der Liegenschaft Nr. *** (Wegstrecke mind. 300 Meter), Richtung Süden, wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO für schuldig erkannt und über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro verhängt, da er die im Ortsgebiet zulässiges Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten hat. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt, die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Es steht fest, dass A am 27.03.2018 um 22:25 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in ***, *** bis ca. auf Höhe der Liegenschaft Nr. ***, gelenkt hat und die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten hat. 50 km/h um 30 km/h überschritten hat. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt, die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen. , , Es steht fest, dass A am 27.03.2018 um 22:25 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in ***, *** bis ca. auf Höhe der Liegenschaft Nr. ***, gelenkt hat und die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten hat.
  7. Beweiswürdigung: Da die zur Anwendung gekommene Strafnorm § 99 Abs. 3 lit.a StVO ist, kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das festgestellte Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überprüfen., Da die zur Anwendung gekommene Strafnorm Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO ist, kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das festgestellte Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überprüfen. Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen steht fest, dass die Polizisten dem Beschwerdeführer mit einem Zivilstreifenfahrzeug mit eingebautem geeichtem Messgerät der Marke Videospeed 250, Nr. ***, in gleichbleibendem Abstand über eine Strecke von rund 400 Metern nachfuhren und dabei die Geschwindigkeit vom geeichten Tachometer der Nachfahreinrichtung ablasen, wobei eine Geschwindigkeit von 90 km/h festgestellt wurde und als Verkehrsfehlergrenze eine Messtoleranz von 10 km/h abgezogen wurde. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort als Lenker des PKW die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit weniger als 30 km/h war.
  8. Rechtlich folgt dazu: „Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein) § 4.

(1)Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.Paragraph 4,
(1)Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
(2)Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
(2)Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
(3)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Falle eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß
(3)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 6,) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Falle eines schweren Verstoßes gemäß Absatz 6, Ziffer 2 a, kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.Paragraph 13, Absatz 6, in die Wege zu leiten. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,)
(5)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
(5)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Absatz 6, oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
(6)Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
(6)Als schwerer Verstoß gemäß Absatz 3, gelten 1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159:
  1. a)§ 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),
  2. a)Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, (Fahrerflucht),
  3. b)§ 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
  4. b)Paragraph 7, Absatz 5, (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
  5. c)§ 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),
  6. c)Paragraph 16, Absatz eins, (Überholen unter gefährlichen Umständen),
  7. d)§ 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),
  8. d)Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, (Nichtbefolgen von gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 a und Ziffer 4 c, kundgemachten Überholverboten),
  9. e)§ 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),
  10. e)Paragraph 19, Absatz 7, (Vorrangverletzung),
  11. f)§§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),
  12. f)Paragraphen 37, Absatz 3, 38, Absatz 2 a, 38, Absatz 5, (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),
  13. g)§ 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
  14. g)Paragraph 46, Absatz 4, Litera a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen); 2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
  15. a)mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
  16. b)mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen; 2a. Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.2a. Übertretungen des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967. 3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.3. strafbare Handlungen gemäß den Paragraphen 80, 81, oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
(7)Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.
(7)Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Absatz 3,) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder Paragraph 14, Absatz 8, vorliegt.
(8)Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.
(8)Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3, siebenter Satz vorzugehen.
(9)Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
(9)Die Nachschulung darf nur von gemäß Paragraph 36, hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
  1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,
  2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,
  3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,
  4. die Meldepflichten an die Behörde und
  5. die Kosten der Nachschulung.“ Die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 19.04.2018, GZ. ***, mit welcher A als Lenker des PKW der Geschwindigkeitsüberschreitung am Tatort für schuldig erkannt wurde, ist am 18.05.2018 in Rechtskraft erwachsen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 27.01.2005, 2003/11/0169 und vom 24.02.2009, 2007/11/0042, jeweils mwN.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an eine rechtskräftige Bestrafung insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (VwGH vom 24.09.2015, Zl. Ra 2015/02/0132, Ro 2017/02/0030-3 vom 28.06.2018). Eine Bindung entsteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls diese nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies in § 99 Abs. 2d und 2e StVO 1960 der Fall ist. Eine Bindung entsteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls diese nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies in Paragraph 99, Absatz 2 d und 2 e StVO 1960 der Fall ist. Das erkennende Gericht war sohin, zumal die Bestrafung des Beschwerdeführers gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO erfolgte, ausschließlich zur Prüfung des Ausmaßes der Überschreitung der Geschwindigkeit gehalten.Das erkennende Gericht war sohin, zumal die Bestrafung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO erfolgte, ausschließlich zur Prüfung des Ausmaßes der Überschreitung der Geschwindigkeit gehalten. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, ist davon auszugehen, dass von einem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 30 km/h auszugehen ist. Es liegt daher ein schwerer Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 FSG (eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet) vor, weswegen die Behörde gemäß § 4 Abs. 3 FSG dem Besitzer der Lenkberechtigung der innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß begeht, nach Rechtskraft der Bestrafung wegen dieses schweren Verstoßes eine Nachschulung anzuordnen hat. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Dem Einwand, dass dem Beschwerdeführer die Folgen seiner Übertretung nicht mitgeteilt worden wären, ist entgegenzuhalten, dass er sich als Besitzer eines Probeführerscheins über die für ihn geltenden Vorschriften zu informieren hat. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, ist davon auszugehen, dass von einem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 30 km/h auszugehen ist. Es liegt daher ein schwerer Verstoß im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, FSG (eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet) vor, weswegen die Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG dem Besitzer der Lenkberechtigung der innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß begeht, nach Rechtskraft der Bestrafung wegen dieses schweren Verstoßes eine Nachschulung anzuordnen hat. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Dem Einwand, dass dem Beschwerdeführer die Folgen seiner Übertretung nicht mitgeteilt worden wären, ist entgegenzuhalten, dass er sich als Besitzer eines Probeführerscheins über die für ihn geltenden Vorschriften zu informieren hat. Die Beschwerde war daher abzuweisen. , Die Beschwerde war daher abzuweisen.
  6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.692.001.2018

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