GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit persönlich am 15.05.2018 beim Amt der NÖ Landesregierung abgegebenem Antrag beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
2 Z. 1 NAG. Mit persönlich am 15.05.2018 beim Amt der NÖ Landesregierung abgegebenem Antrag beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung des Erstaufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer eine (nicht unterfertigte) Arbeitgebererklärung der B GmbH datiert mit 29.05.2018, einen Dienstvertrag mit der B GmbH vom 25.04.2018, ein Konvolut von Zeugnissen, Leistungsnachweisen und Zertifikaten, seine Aufenthaltskarte (ausgestellt vom LRA *** am 06.06.2017), seinen Reisepass (gültig bis 31.05.2017), sein deutsches Visum, Verlängerungen seines Reisepasses bis 08.05.2018 bzw. bis 28.03.2020 sowie eine in spanischer Sprache gehaltene Bestätigung des Vorsitzenden der Kirchengemeinde *** der Gemeinde *** des Bundesstaates Monagas vom 29.04.2009 vor. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer mit Email vom 29.05.2018 zusätzlich eine Wohnbestätigung der C GmbH vom 22.05.2018 vor. In einem teilte der Beschwerdeführer mit diesem Email mit, dass er die deutsche Übersetzung seiner Geburtsurkunde noch nachreichen werde. Nachdem der Beschwerdeführer schließlich vom Amt der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 11.06.2018 unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert worden war, in einem näher aufgezählte Urkunden, insbesondere die „Geburtsurkunde (beglaubigt und in deutschsprachiger Übersetzung)“, binnen 3 Wochen vorzulegen, legte der Beschwerdeführer ergänzend mit Email vom 01.07.2018 eine Meldebestätigung der Stadt *** vom 18.06.2018, ein Führungszeugnis des deutschen Bundesamtes für Justiz vom 29.05.2018, eine weitere Wohnbestätigung der C GmbH vom 27.06.2018, nochmals die Bestätigung des Vorsitzenden der Kirchengemeinde *** in spanischer Sprache samt nunmehriger beglaubigter deutscher Übersetzung vom 15.06.2018 und nochmalig seinen Reisepass samt Verlängerungen vor. Mit Email vom 02.07.2018 reichte außerdem der Beschwerdeführer dem Amt der NÖ Landesregierung ein Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 29.06.2018, einen weiteren Dienstvertrag mit der B GmbH vom 25.04.2018, ein Arbeitszeugnis vom 31.01.2017, ein Empfehlungsschreiben vom 14.05.2018 sowie seinen Führerschein (gültig bis 07.10.2022) nach.Nachdem der Beschwerdeführer schließlich vom Amt der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 11.06.2018 unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert worden war, in einem näher aufgezählte Urkunden, insbesondere die „Geburtsurkunde (beglaubigt und in deutschsprachiger Übersetzung)“, binnen 3 Wochen vorzulegen, legte der Beschwerdeführer ergänzend mit Email vom 01.07.2018 eine Meldebestätigung der Stadt *** vom 18.06.2018, ein Führungszeugnis des deutschen Bundesamtes für Justiz vom 29.05.2018, eine weitere Wohnbestätigung der C GmbH vom 27.06.2018, nochmals die Bestätigung des Vorsitzenden der Kirchengemeinde *** in spanischer Sprache samt nunmehriger beglaubigter deutscher Übersetzung vom 15.06.2018 und nochmalig seinen Reisepass samt Verlängerungen vor. Mit Email vom 02.07.2018 reichte außerdem der Beschwerdeführer dem Amt der NÖ Landesregierung ein Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 29.06.2018, einen weiteren Dienstvertrag mit der B GmbH vom 25.04.2018, ein Arbeitszeugnis vom 31.01.2017, ein Empfehlungsschreiben vom 14.05.2018 sowie seinen Führerschein (gültig bis 07.10.2022) nach. Darüber hinaus hat das Amt der NÖ Landesregierung eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.06.2018, eine Stellungnahme der Marktgemeinde *** vom 25.06.2018, eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice ***
BG vom 23.07.2018 sowie Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister eingeholt. Darüber hinaus hat das Amt der NÖ Landesregierung eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.06.2018, eine Stellungnahme der Marktgemeinde *** vom 25.06.2018, eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice ***
Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG vom 23.07.2018 sowie Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister eingeholt. Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 26.07.2018,GZ. ***, wurde der am 15.05.2018 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zurückgewiesen. Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 26.07.2018,, GZ. ***, wurde der am 15.05.2018 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zurückgewiesen. Begründend führte dazu die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge der persönlichen Antragstellung von der Behörde unter anderem auf das Erfordernis zur Vorlage seiner Geburtsurkunde beglaubigt und in deutschsprachiger Übersetzung hingewiesen worden wäre und weiters mittels Verbesserungsauftrages vom 11.06.2018 nochmals nachweislich gegenüber dem Beschwerdeführer die Aufforderung zur Vorlage der
und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung erforderlichen Urkunden und Nachweise, insbesondere zur Vorlage der Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument beglaubigt und in deutschsprachiger Übersetzung, ergangen sei. Innerhalb der mittels dieses Verbesserungsauftrages gewährten Frist sei neuerlich der Behörde eine Kopie der bereits im Zuge der Antragstellung vorgelegten „Abschrift vom 29.04.2009“, erstellt vom „Vorsitzenden der Kirchengemeinde *** der Gemeinde *** des Bundesstaates Monagas“ übermittelt worden und habe diese wiederum keine Beglaubigung aufgewiesen.Begründend führte dazu die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge der persönlichen Antragstellung von der Behörde unter anderem auf das Erfordernis zur Vorlage seiner Geburtsurkunde beglaubigt und in deutschsprachiger Übersetzung hingewiesen worden wäre und weiters mittels Verbesserungsauftrages vom 11.06.2018 nochmals nachweislich gegenüber dem Beschwerdeführer die Aufforderung zur Vorlage der
Paragraphen 7 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung erforderlichen Urkunden und Nachweise, insbesondere zur Vorlage der Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument beglaubigt und in deutschsprachiger Übersetzung, ergangen sei. Innerhalb der mittels dieses Verbesserungsauftrages gewährten Frist sei neuerlich der Behörde eine Kopie der bereits im Zuge der Antragstellung vorgelegten „Abschrift vom 29.04.2009“, erstellt vom „Vorsitzenden der Kirchengemeinde *** der Gemeinde *** des Bundesstaates Monagas“ übermittelt worden und habe diese wiederum keine Beglaubigung aufgewiesen. Eine Identitätsfeststellung hinsichtlich der Geburtsurkunde sei somit nicht zweifelsfrei möglich. Die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde stelle einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, da das Fehlen einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes an keine materiellen Rechtsfolgen (Nachweis allgemeiner oder besonderer Erteilungsvoraussetzungen) geknüpft seien. Bei dieser Voraussetzung sei nicht zu sehen, inwieweit damit unmittelbar eine Erfolgsvoraussetzung thematisiert werden sollte. Gegenständlich liege demnach ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor und sei daher der Antrag zurückzuweisen gewesen. Eine Identitätsfeststellung hinsichtlich der Geburtsurkunde sei somit nicht zweifelsfrei möglich. Die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde stelle einen Mangel im Sinne des , Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, da das Fehlen einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes an keine materiellen Rechtsfolgen (Nachweis allgemeiner oder besonderer Erteilungsvoraussetzungen) geknüpft seien. Bei dieser Voraussetzung sei nicht zu sehen, inwieweit damit unmittelbar eine Erfolgsvoraussetzung thematisiert werden sollte. Gegenständlich liege demnach ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor und sei daher der Antrag zurückzuweisen gewesen.
2 Z. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer neben anderen Urkunden eine ausschließlich in spanischer Sprache gehaltene Bestätigung des Vorsitzenden der Kirchengemeinde *** der Gemeinde *** des Bundesstaates Monagas vom 29.04.2009 bei, wonach im Buch **, Band ***, Blatt ***, Akte *** des Jahres *** eine Geburtsurkunde vorliegt, die niedergeschrieben wie folgt lautet: Mit persönlich am 15.05.2018 beim Amt der NÖ Landesregierung überreichten Antrag beantragte der Beschwerdeführer A, geboren am ***, als Staatsangehöriger Venezuelas, die Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer neben anderen Urkunden eine ausschließlich in spanischer Sprache gehaltene Bestätigung des Vorsitzenden der Kirchengemeinde *** der Gemeinde *** des Bundesstaates Monagas vom 29.04.2009 bei, wonach im Buch **, Band ***, Blatt ***, Akte *** des Jahres *** eine Geburtsurkunde vorliegt, die niedergeschrieben wie folgt lautet: „D, zuständige Leiterin des Standesamtes der Kirchengemeinde *** der Gemeinde *** des Bundesstaates Monagas stellt fest, dass mir heute am Dreißigsten September Neunzehnhunderteinundneunzig in meinem Büro ein KIND männlichen Geschlechts von E, Venezolanerin, verheiratet, Hausfrau von Beruf, Einundzwanzig Jahre alt, mit Ausweis Nr.: ***, hier gebürtig und wohnhaft, vorgestellt wurde, die angibt, Mutter des vorgestellten Kindes zu sein und erklärt, dass das Kind in *** am *** um Acht Uhr Dreißig abends im medizinischen Zentrum dieser Stadt geboren ist und mit Namen A heißt. Es ist Sohn der Meldenden und ihrem Ehemann, F, der die venezolanische Staatsangehörigkeit besitzt, Ingenieur von Beruf, Vierzig Jahre alt ist, mit Ausweis Nr.: ***, gebürtig aus ***, Dominikanische Republik und hier wohnhaft ist. Anwesende Zeugen des Meldeaktes waren die Bürgerinnen: H UND I, volljährig, und hier wohnhaft. Nach Verlesen der Urkunde vor der Meldenden und den Zeugen haben diese ihr Einverständnis erklärt und unterzeichnet. Die Leiterin des Standesamtes [gez.] unleserlich. – Die Meldende [gez.] unleserlich. Zeugen [gez.] unleserlich. Die Sekretärin [gez.] unleserlich. Die vorliegende Abschrift wird auf Antrag der Betreffenden in *** am
3 AVG zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht innerhalb der mittels Verbesserungsauftrages vom 11.06.2018 gewährten Frist seine Geburtsurkunde mit Beglaubigung vorgelegt hat. Mit Bescheid vom 26.07.2018 wurde daraufhin von der Landeshauptfrau von Niederösterreich der am 15.05.2018 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht innerhalb der mittels Verbesserungsauftrages vom 11.06.2018 gewährten Frist seine Geburtsurkunde mit Beglaubigung vorgelegt hat.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (…)“ § 19 Abs. 1, 2 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG):Paragraph 19, Absatz eins, 2 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG): „
3 AVG setzt voraus, dass dem Antrag ein „Mangel“ anhaftete, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abwich. Von Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Das Fehlen von Unterlagen, die einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ex lege ausdrücklich anzuschließen sind, kann grundsätzlich einen Mangel in diesem Sinne darstellen. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom NAG selbst oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom NAG eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird (vgl. VwGH 22.03.2011, 2009/21/0232). Existiert allerdings keine derartige gesetzliche Anordnung, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beischaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei einer Sachentscheidung Berücksichtigung finden; in einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (vgl. VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032). Ob es sich bei einem Gesetz umschriebene Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089; VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Eine Zurückweisung eines Antrages
Paragraph 13, Absatz 3, AVG setzt voraus, dass dem Antrag ein „Mangel“ anhaftete, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abwich. Von Mängel eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Das Fehlen von Unterlagen, die einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ex lege ausdrücklich anzuschließen sind, kann grundsätzlich einen Mangel in diesem Sinne darstellen. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom NAG selbst oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom NAG eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird vergleiche , VwGH 22.03.2011, 2009/21/0232). Existiert allerdings keine derartige gesetzliche Anordnung, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beischaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei einer Sachentscheidung Berücksichtigung finden; in einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt vergleiche VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032). Ob es sich bei einem Gesetz umschriebene Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln vergleiche VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089; VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers ausschließlich darauf, dass der Beschwerdeführer nicht seine Geburtsurkunde beglaubigt und in deutschsprachiger Übersetzung vorgelegt habe. Dementsprechend sei seine Identitätsfeststellung nicht zweifelsfrei möglich gewesen. Die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde stelle einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, da das Fehlen einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes an keine materiellen Rechtsfolgen geknüpft sei. Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers ausschließlich darauf, dass der Beschwerdeführer nicht seine Geburtsurkunde beglaubigt und in deutschsprachiger Übersetzung vorgelegt habe. Dementsprechend sei seine Identitätsfeststellung nicht zweifelsfrei möglich gewesen. Die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde stelle einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, da das Fehlen einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes an keine materiellen Rechtsfolgen geknüpft sei.
3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck im Sinne des Abs. 2 leg. cit. dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Von dieser Verordnungsermächtigung hat der Bundesminister für Inneres auch Gebrauch gemacht und insbesondere in § 7 Abs. 1 Z. 2 NAG-DV geregelt, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 eine „Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument“ bei Erstanträgen anzuschließen ist. Wie bereits oben ausgeführt, ist nun irrelevant zur Beurteilung der Frage, ob eine dementsprechende Nichtvorlage einer Geburtsurkunde im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 2 NAG-DV einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellen kann, dass diese dem Antragsteller auferlegte Verpflichtung nicht durch ein Gesetz, sondern (nur) durch eine Verordnung auferlegt wird. Vielmehr kann eben auch diesfalls ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorliegen (vgl. auch VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302).
Paragraph 19, Absatz 3, NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck im Sinne des Absatz 2, leg. cit. dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Von dieser Verordnungsermächtigung hat der Bundesminister für Inneres auch Gebrauch gemacht und insbesondere in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NAG-DV geregelt, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 eine „Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument“ bei Erstanträgen anzuschließen ist. Wie bereits oben ausgeführt, ist nun irrelevant zur Beurteilung der Frage, ob eine dementsprechende Nichtvorlage einer Geburtsurkunde im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NAG-DV einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellen kann, dass diese dem Antragsteller auferlegte Verpflichtung nicht durch ein Gesetz, sondern (nur) durch eine Verordnung auferlegt wird. Vielmehr kann eben auch diesfalls ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorliegen vergleiche auch VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Die Verpflichtung zur Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes dient primär der Feststellung des Identitätsnachweises des Antragstellers, nicht jedoch einer Erfolgsvoraussetzung des Verfahrens, weil damit kein besonderer Umstand unter Beweis gestellt werden soll; vielmehr handelt es sich hier um eine Formalvoraussetzung, weil eben mit Vorlage der Geburtsurkunde ähnlich wie beim Reisedokument die Behörde in die Lage versetzt werden soll, Zweifel über die Identität der antragstellenden Person von vornherein auszuräumen. Die Nichtvorlage der Geburtsurkunde bzw. eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes stellt somit jedenfalls einen Mangel dar, der die Behörde nach fruchtlosem Ablauf einer eingeräumten Verbesserungsfrist zur Zurückweisung des Antrages nach § 13 Abs. 3 AVG berechtigt. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes dient primär der Feststellung des Identitätsnachweises des Antragstellers, nicht jedoch einer Erfolgsvoraussetzung des Verfahrens, weil damit kein besonderer Umstand unter Beweis gestellt werden soll; vielmehr handelt es sich hier um eine Formalvoraussetzung, weil eben mit Vorlage der Geburtsurkunde ähnlich wie beim Reisedokument die Behörde in die Lage versetzt werden soll, Zweifel über die Identität der antragstellenden Person von vornherein auszuräumen. Die Nichtvorlage der Geburtsurkunde bzw. eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes stellt somit jedenfalls einen Mangel dar, der die Behörde nach fruchtlosem Ablauf einer eingeräumten Verbesserungsfrist zur Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Geburtsurkunde vorgelegt wurde, sondern „lediglich“ eine Bestätigung des Vorsitzenden der Kirchengemeinde *** der Gemeinde *** des Bundesstaates Monagas zunächst nur in spanischer Sprache und letztendlich auch zusätzlich in Form einer deutschen (beglaubigten) Übersetzung. Dies an sich berechtigte nun die belangte Behörde nicht zur Zurückweisung des Antrages, reicht doch im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 2 NAG-DV auch die Vorlage eines einer Geburtsurkunde gleichzuhaltenden Dokumentes. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht ohne Zweifel fest, dass diese vom Beschwerdeführer vorgelegte Urkunde ein „Dokument“ einer venezolanischen Behörde darstellt, wurde dies doch von einem Organ einer offiziellen venezolanischen Behörde ausgestellt. Diese Bestätigung weist auch sämtliche Inhalte einer Geburtsurkunde auf, indem insbesondere der Name, die Geburtszeit, der Geburtsort sowie die Namen der Eltern des Beschwerdeführers samt deren Alter und deren Staatsangehörigkeit angeführt sind. Durch Vorlage eines entsprechenden Ausweises wurde auch laut dieser Bestätigung die Identität der Eltern des Beschwerdeführers nachgewiesen. Auf Grund all dieser Umstände legt somit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde, dass von einer Geburtsurkunde gleichzuhaltenden Dokument im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 2 NAG-DV auszugehen ist, andernfalls dieser in der Verordnung eingeräumten Möglichkeit des Identitätsnachweises kein Anwendungsraum verbliebe. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Geburtsurkunde vorgelegt wurde, sondern „lediglich“ eine Bestätigung des Vorsitzenden der Kirchengemeinde *** der Gemeinde *** des Bundesstaates Monagas zunächst nur in spanischer Sprache und letztendlich auch zusätzlich in Form einer deutschen (beglaubigten) Übersetzung. Dies an sich berechtigte nun die belangte Behörde nicht zur Zurückweisung des Antrages, reicht doch im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NAG-DV auch die Vorlage eines einer Geburtsurkunde gleichzuhaltenden Dokumentes. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht ohne Zweifel fest, dass diese vom Beschwerdeführer vorgelegte Urkunde ein „Dokument“ einer venezolanischen Behörde darstellt, wurde dies doch von einem Organ einer offiziellen venezolanischen Behörde ausgestellt. Diese Bestätigung weist auch sämtliche Inhalte einer Geburtsurkunde auf, indem insbesondere der Name, die Geburtszeit, der Geburtsort sowie die Namen der Eltern des Beschwerdeführers samt deren Alter und deren Staatsangehörigkeit angeführt sind. Durch Vorlage eines entsprechenden Ausweises wurde auch laut dieser Bestätigung die Identität der Eltern des Beschwerdeführers nachgewiesen. Auf Grund all dieser Umstände legt somit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde, dass von einer Geburtsurkunde gleichzuhaltenden Dokument im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NAG-DV auszugehen ist, andernfalls dieser in der Verordnung eingeräumten Möglichkeit des Identitätsnachweises kein Anwendungsraum verbliebe. Tatsächlich stützt sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Bescheidbegründung auch offensichtlich primär darauf, dass entgegen der Aufforderung im Verbesserungsauftrag vom Beschwerdeführer keine Beglaubigung des vorgelegten Dokumentes aufscheint. Eine derartige Beglaubigung fehlt tatsächlich; soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde auf eine Beglaubigung verweist, ist dieser darauf zu verweisen, dass diese Beglaubigung lediglich die Richtigkeit der deutschen Übersetzung des von ihm in spanischer Sprache vorgelegten Dokumentes betrifft, nicht jedoch die Richtigkeit und vor allem die Echtheit des vorgelegten Originaldokumentes an sich. Die Verpflichtung, die Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument in beglaubigter Form vorzulegen, ist nicht der Bestimmung des § 7 Abs. 1 NAG-DV zu entnehmen. Jedoch bestimmt § 6 Abs. 4 NAG-DV ausdrücklich, dass „auf Verlangen der Behörde“ Urkunden und Nachweise in beglaubigter Form vorzulegen sind. Unter Zugrundelegung des § 6 Abs. 4 NAG-DV konnte somit sohin tatsächlich der Beschwerdeführer als Antragsteller von der belangten Behörde verpflichtet werden, eine dementsprechende Beglaubigung beizubringen, was von ihm zumindest innerhalb der ihm eingeräumten Frist unterlassen wurde. Die Verpflichtung, die Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument in beglaubigter Form vorzulegen, ist nicht der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV zu entnehmen. Jedoch bestimmt Paragraph 6, Absatz 4, NAG-DV ausdrücklich, dass „auf Verlangen der Behörde“ Urkunden und Nachweise in beglaubigter Form vorzulegen sind. Unter Zugrundelegung des Paragraph 6, Absatz 4, NAG-DV konnte somit sohin tatsächlich der Beschwerdeführer als Antragsteller von der belangten Behörde verpflichtet werden, eine dementsprechende Beglaubigung beizubringen, was von ihm zumindest innerhalb der ihm eingeräumten Frist unterlassen wurde. In seinem Erkenntnis vom 28.05.2015 zur Zl. Ra 2015/22/0029 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass einem Antragsteller zu Recht gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG die Verpflichtung auferlegt werden kann, einen neuen gültigen Reisepass vorzulegen, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegte Reisepass zwar damals noch gültig war, jedoch vor Entscheidung der Behörde seine Gültigkeit verloren hat. Auch im konkreten Fall hat zwar der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung ein einer Geburtsurkunde gleichzuhaltendes Dokument in grundsätzlicher Erfüllung des § 7 Abs. 1 Z 2 NAG-DV vorgelegt. Die belangte Behörde forderte jedoch den Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der ihr im § 6 Abs. 4 NAG-DV eingeräumten Möglichkeiten auf, dieses Dokument (neben einer deutschsprachigen Übersetzung) auch in beglaubigter Form vorzulegen, dies eben gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG, sohin mit dem Hinweis, dass ansonsten der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werde. Die Nichtbefolgung dieser Aufforderung durch den Beschwerdeführer – dies jedenfalls binnen der ihm eingeräumten Frist – hatte somit zu Recht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zu Folge, womit der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden ist. In seinem Erkenntnis vom 28.05.2015 zur Zl. Ra 2015/22/0029 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass einem Antragsteller zu Recht gestützt auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Verpflichtung auferlegt werden kann, einen neuen gültigen Reisepass vorzulegen, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegte Reisepass zwar damals noch gültig war, jedoch vor Entscheidung der Behörde seine Gültigkeit verloren hat. Auch im konkreten Fall hat zwar der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung ein einer Geburtsurkunde gleichzuhaltendes Dokument in grundsätzlicher Erfüllung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NAG-DV vorgelegt. Die belangte Behörde forderte jedoch den Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der ihr im Paragraph 6, Absatz 4, NAG-DV eingeräumten Möglichkeiten auf, dieses Dokument (neben einer deutschsprachigen Übersetzung) auch in beglaubigter Form vorzulegen, dies eben gestützt auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG, sohin mit dem Hinweis, dass ansonsten der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werde. Die Nichtbefolgung dieser Aufforderung durch den Beschwerdeführer – dies jedenfalls binnen der ihm eingeräumten Frist – hatte somit zu Recht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zu Folge, womit der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. dazu etwa EGMR 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). Es wurde zudem auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
, Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen vergleiche dazu etwa EGMR 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). Es wurde zudem auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der eindeutigen Rechtslage (vgl. etwa VwGH 11.01.2016, Ra 2015/11/0125). Insbesondere kommt zudem der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 04.08.2015, Ro 2015/02/0021).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der eindeutigen Rechtslage vergleiche etwa VwGH 11.01.2016, Ra 2015/11/0125). Insbesondere kommt zudem der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu vergleiche VwGH 04.08.2015, Ro 2015/02/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.896.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.