RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-337/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch RA B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 02.03.2018, Zl. ***, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 25.06.2018 und am 22.08.2018 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 07.09.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen (Kategorie B). Begründend führte er aus, Angestellter einer Waffenhandelsfirma mit Sitz in *** zu sein. Dieses Unternehmen habe Gewerbeberechtigungen für den Handel mit nicht militärischen Waffen und Munition sowie auch für den Handel mit militärischen Waffen und Munition. Die Geschäftsleitung sei im Juni 2017 seitens der Wirtschaftskammer informiert worden, dass es seit kurzem einen Aufruf der Daesh (IS) an ihre Anhänger gebe, Waffenhandelsunternehmen in Europa zu überfallen, um auf diesem Weg an Waffen für Terrorakte zu kommen. Dieser Aufruf fordere einerseits zu Einbrüchen in bereits geschlossene Waffenhandelsgeschäfte auf, andererseits würden auch direkte Angriffe auf Besitzer von Waffenhandelsgeschäften befohlen. Im Juli 2017 sei die Firma von Beamten des BVT – Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorbekämpfung aufgesucht und auf eine Bedrohung aufmerksam gemacht worden. Es seien Infozettel hinterlassen worden und es sei eindringlich auf höchstmögliche Aufmerksamkeit sowohl während der Geschäftszeiten als auch privat in der eigenen Wohnumgebung und im Privatleben hingewiesen worden. In seiner Funktion als Controller und Disponent habe er mit seinem Firmenschlüssel Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten und den Lagern. Der Bedarf am Führen einer genehmigungspflichtigen Waffe bestehe aufgrund dieser konkreten Gefährdung, welche sich aufgrund der oben beschriebenen terroristischen Bedrohungslage ergebe. Der Nachweis des positiv abgelegten psychologischen Gutachtens gemäß § 8 Abs. 7 Waffengesetz erübrige sich, da er eine gültige Jagdkarte für das Burgenland besitze.Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 07.09.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen (Kategorie B). Begründend führte er aus, Angestellter einer Waffenhandelsfirma mit Sitz in *** zu sein. Dieses Unternehmen habe Gewerbeberechtigungen für den Handel mit nicht militärischen Waffen und Munition sowie auch für den Handel mit militärischen Waffen und Munition. Die Geschäftsleitung sei im Juni 2017 seitens der Wirtschaftskammer informiert worden, dass es seit kurzem einen Aufruf der Daesh (IS) an ihre Anhänger gebe, Waffenhandelsunternehmen in Europa zu überfallen, um auf diesem Weg an Waffen für Terrorakte zu kommen. Dieser Aufruf fordere einerseits zu Einbrüchen in bereits geschlossene Waffenhandelsgeschäfte auf, andererseits würden auch direkte Angriffe auf Besitzer von Waffenhandelsgeschäften befohlen. Im Juli 2017 sei die Firma von Beamten des BVT – Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorbekämpfung aufgesucht und auf eine Bedrohung aufmerksam gemacht worden. Es seien Infozettel hinterlassen worden und es sei eindringlich auf höchstmögliche Aufmerksamkeit sowohl während der Geschäftszeiten als auch privat in der eigenen Wohnumgebung und im Privatleben hingewiesen worden. In seiner Funktion als Controller und Disponent habe er mit seinem Firmenschlüssel Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten und den Lagern. Der Bedarf am Führen einer genehmigungspflichtigen Waffe bestehe aufgrund dieser konkreten Gefährdung, welche sich aufgrund der oben beschriebenen terroristischen Bedrohungslage ergebe. Der Nachweis des positiv abgelegten psychologischen Gutachtens gemäß Paragraph 8, Absatz 7, Waffengesetz erübrige sich, da er eine gültige Jagdkarte für das Burgenland besitze. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 02.03.2018 wurde der oben angeführte Antrag gemäß §§ 10, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 Waffengesetz 1996 abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, mit seinem Vorbringen einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen bzw. eine besondere Gefahrenlage, die über bloße Vermutungen und Befürchtungen hinausgehe, darzutun. Über bereits stattgefundene Einbrüche und Überfalle bei seinem Arbeitgeber sei der Behörde nichts bekannt und sei dies in der Bedarfsbegründung auch nicht geltend gemacht worden. Das Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorbekämpfung diene lediglich der Sensibilisierung und habe nichts mit einer Verschlechterung der Sicherheitslage in Österreich zu tun. Zudem werde explizit darauf hingewiesen, dass es derzeit keine konkreten Hinweise auf derartige Überfälle in Österreich gebe. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, gegebenenfalls Sicherheitsbehörden zu verständigen, zumal die Abwehr einer allgemeinen Gefahr den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zukomme. Es sei keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers, jede Person, die irgendwann einem tätlichen Angriff ausgesetzt sein könne, mit Schusswaffen der Kategorie B auszustatten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich seine Tätigkeit als Controller und Disponent im Waffenfachhandel, sei nicht geeignet, eine besondere Gefahr darzustellen, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne. Es sei eher anzunehmen, dass die Anwendung von Waffengewalt bei den geschilderten möglichen Vorfällen zu einem Gewaltexzess führen könne. Es habe daher insgesamt der Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen im Rahmen der Tätigkeit im Waffengewerbe nicht nachgewiesen werden können. Auch vom durch § 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumten Ermessen habe kein Gebrauch gemacht werden können, da auch sonst keine Tatsachen bekannt seien, die die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen würden. Dabei sei das zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Abwendung der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr (der Beschwerdeführer sei nicht der einzige Waffenhändler, Überfälle auf Waffenlager seien noch nicht bekannt) als höher zu veranschlagen.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 02.03.2018 wurde der oben angeführte Antrag gemäß Paragraphen 10, 21, Absatz 2, und 22 Absatz 2, Waffengesetz 1996 abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, mit seinem Vorbringen einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen bzw. eine besondere Gefahrenlage, die über bloße Vermutungen und Befürchtungen hinausgehe, darzutun. Über bereits stattgefundene Einbrüche und Überfalle bei seinem Arbeitgeber sei der Behörde nichts bekannt und sei dies in der Bedarfsbegründung auch nicht geltend gemacht worden. Das Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorbekämpfung diene lediglich der Sensibilisierung und habe nichts mit einer Verschlechterung der Sicherheitslage in Österreich zu tun. Zudem werde explizit darauf hingewiesen, dass es derzeit keine konkreten Hinweise auf derartige Überfälle in Österreich gebe. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, gegebenenfalls Sicherheitsbehörden zu verständigen, zumal die Abwehr einer allgemeinen Gefahr den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zukomme. Es sei keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers, jede Person, die irgendwann einem tätlichen Angriff ausgesetzt sein könne, mit Schusswaffen der Kategorie B auszustatten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich seine Tätigkeit als Controller und Disponent im Waffenfachhandel, sei nicht geeignet, eine besondere Gefahr darzustellen, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne. Es sei eher anzunehmen, dass die Anwendung von Waffengewalt bei den geschilderten möglichen Vorfällen zu einem Gewaltexzess führen könne. Es habe daher insgesamt der Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen im Rahmen der Tätigkeit im Waffengewerbe nicht nachgewiesen werden können. Auch vom durch Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumten Ermessen habe kein Gebrauch gemacht werden können, da auch sonst keine Tatsachen bekannt seien, die die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen würden. Dabei sei das zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Abwendung der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr (der Beschwerdeführer sei nicht der einzige Waffenhändler, Überfälle auf Waffenlager seien noch nicht bekannt) als höher zu veranschlagen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.03.2018 durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Begründung der belangten Behörde für die Abweisung des Antrages teilweise geradezu grotesk sei. Es werde ihm vorgehalten, er könne die Sicherheitsbehörden verständigen, anstatt sich aus eigenen Stücken in mutmaßliche Gefahrensituationen zu begeben. Offensichtlich sei damit gemeint, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben könne und sich einen anderen Beruf suchen müsse. Er selbst begebe sich nämlich nicht bewusst in Gefahrensituationen, um allenfalls die Gefahrensituation zu genießen. Er sei bestrebt, möglichst alle Gefahrensituationen, soweit es nur irgendwie gehe, zu vermeiden. Raubüberfälle seien jedoch von den Tätern so gestaltet, dass der Überfall möglichst rasch vonstattengehe und die Opfer möglichst keine Gelegenheit haben, Hilfe herbeizurufen. Angriffe seien überraschend zu erwarten, sodass eine Hilfe der Sicherheitsexekutive erst im Nachhinein und dann oftmals zu spät erfolgen könne. Die konkrete Gefährdung bestehe in seinem Fall in zwei Bereichen, nämlich beim Transport von Waffen und Munition jeweils in großem Umfang sowie beim Betreten bzw. Verlassen des Unternehmensstandortes und des Außenlagers in Wien. Das Unternehmen arbeite mit verschiedenen Firmen, beispielsweise in *** sowie in *** zusammen. Die Belieferung dieser Unternehmen finde teilweise von *** und teilweise von einem Außenlager in *** statt. Durch den Waffenimport aus Deutschland sei es auch notwendig, Waffen und Munition von Innsbruck an den Firmenstandort nach ***, nach *** in das Außenlager oder zu Partnerhändlern in ganz Österreich zu verbringen. Zu seinem weiteren Aufgabenbereich gehöre es auch, importierte Waffen beim Beschussamt beschießen zu lassen. Zu diesem Zweck würden Waffen im großen Umfang zum Beschussamt und von dort wieder zurück nach *** bzw. in das Außenlager verbracht. Ebenso hole er regelmäßig Munition in größerem Umfang von anderen Großhändlern ab. Diese geschilderten Transporttätigkeiten führe er regelmäßig, mindestens ein- bis zweimal in der Woche, durch. Eine weitere Gefährdung ergebe sich bei seiner Tätigkeit im Rahmen der Öffnung bzw. Versperrung des Unternehmenssitzes und des Außenlagers. Er sei Inhaber eines Schlüssels und habe auch die Daten der Alarmanlage. Bei der Abholung im Außenlager in *** sei kein sonstiges Personal anwesend, sodass ein Raubüberfall zu diesem Zeitpunkt auf ihn besonders einfach möglich sei. Durch das Eindringen auf den Unternehmenssitz und das dortige Lager respektive in das Außenlager in *** könne eine besonders große Menge an Waffen und Munition erbeutet werden. Der Beschwerdeführer beantragte, seiner Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und seinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses stattzugeben.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 25.06.2018 und am 22.08.2018 öffentliche mündliche Verhandlungen in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Der Beschwerdeführer führte im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, bei der Firma C GmbH mit Sitz in *** beschäftigt zu sein. Diese Firma übe einerseits den Großhandel und die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nicht militärischen Waffen und nicht militärischer Munition sowie auch das Waffengewerbe hinsichtlich des Kleinhandels mit nicht militärischen Waffen und nicht militärischer Munition aus. Gewerberechtlicher Geschäftsführer sei sein Chef D. Dieser besitze noch zwei weitere Firmen, welche sich mit dem Waffenhandel beschäftigen, nämlich die E mit Sitz in *** und eine weitere Firma, nämlich die F mit Sitz in ***. Ebenso gebe es ein Außenlager in ***. Seine Aufgabe bestehe einerseits darin, am Firmensitz in *** Controlling-Tätigkeiten durchzuführen, und andererseits diverse Waffen bzw. Munition von den einzelnen Firmenstandorten zu verbringen. Die meisten Importwaffen würden aus Deutschland bezogen und zunächst zur Firma E nach *** verbracht. Von dort werden die Waffen schließlich entweder durch ihn oder durch Herrn D nach *** geführt. Dafür werde ein *** Lieferwagen bzw. für geringere Mengen ein *** verwendet. Derartige Transporte führe er wöchentlich unterschiedlich oft durch. Das hänge ganz von der Konjunktur ab und könne ein- bis zweimal in der Woche, aber auch vier- bis fünfmal der Fall sein. Einmal in der Woche sei eher selten, genauso wie fünfmal in der Woche. In der Regel sei es eher zwei- bis dreimal. Drei- bis viermal im Jahr führen sein Chef bzw. er Waffen zum Beschussamt nach ***. Von diesem Amt werden immer nur Waffen in sogenannten 50er Tranchen angenommen. Die Tätigkeit führe er seit dem Jahr 2017 durch. Im Zuge dieser einjährigen Tätigkeit seien ihm noch keine negativen Vorfälle bzw. Gefährdungen untergekommen. Sollte ihm eine Situation nicht ganz geheuer sein, so würde er weiterfahren und auch die Polizei verständigen. Für den Standort in *** bzw. das Außenlager besitze er die Schlüssel und auch den Zugangscode für die Alarmanlagen. Das Außenlager sei immer unbesetzt, im Standort in Krems seien andere Mitarbeiter vorhanden, jedoch auch nicht immer. Die Vorgangsweise beim Außenlager sei dermaßen, dass er zunächst aufsperre, anschließend sein Firmenfahrzeug belade und vor dem Wegfahren wieder dieses Lager verschließe. Es sei zwar möglich, sowohl vor dem Außenlager als auch vor dem Standort in *** mit dem Fahrzeug direkt zu halten, jedoch seien beide Standorte einsehbar und können von anderen Personen betreten bzw. daran vorbeigegangen werden. Ebenso sei es beim Standort in ***. Von seinem Chef habe er ein Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 30.06.2017 bekommen, wonach er im Falle von Auffälligkeiten die nächstgelegene Polizeiinspektion verständigen bzw. den Notruf 133 wählen solle. Er transportiere sowohl Waffen der Kategorie B, C als auch D. An den beiden Standorten in *** bzw. *** und auch im Außenlager seien ca. 600 Schusswaffen der Kategorie B lagernd und darüber hinaus ca. eine Million Schuss an Munition. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Artikel des *** vom 13.02.2018 vor, wonach IS-Terroristen 2015 ein Attentat in *** auf einen Waffenhändler geplant hätten. Der Rechtsvertreter ersuchte um Übermittlung des Artikels an das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung mit dem Ersuchen um Stellungnahme dahingehend, ob aus dem konkreten Vorfall bzw. Prozess nicht doch eine erhöhte Gefahrenlage abzuleiten sei. Das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung NÖ teilte durch G mit, dass der im Zeitungsbericht beschriebene Sachverhalt im Jahr 2015 stattgefunden habe und es zu keiner Ausführungsnähe gekommen sei. Es habe sich im Hinblick auf die Information des LVT vom 30.06.2017 nichts geändert. Es habe keine vergleichbaren Vorfälle in Niederösterreich gegeben. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden Sachverhalt als erwiesen: Der Beschwerdeführer ist Angestellter einer Waffenhandelsfirma mit dem Sitz in ***. Als Controller und Disponent besitzt der Beschwerdeführer Schlüssel zu den Geschäftsräumlichkeiten in ***, in *** und auch für ein Außenlager in ***. Ebenso sind diesem die Zugangscodes von Alarmanlagen zu den Firmenräumlichkeiten bekannt. Im Zuge seiner Tätigkeit ist der Beschwerdeführer dafür verantwortlich, diverse Waffen und Munition von bzw. zu den einzelnen Firmenstandorten zu verbringen. Derartige Transporte führt der Beschwerdeführer im Schnitt zwei- bis dreimal wöchentlich durch. Zusätzlich verbringt der Beschwerdeführer Importwaffen von *** nach *** bzw. auch diverse Waffen zum Beschussamt nach ***. Diese Tätigkeit führt der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 durch. Im Zuge dieser einjährigen Tätigkeit sind diesem keine negativen Vorfälle bzw. Gefährdungen untergekommen. Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bezüglich seiner Ausführungen im Zuge der beiden mündlichen Verhandlungen über seine Arbeitstätigkeit bzw. seinen Arbeitsablauf Glauben geschenkt wird.
- Rechtliche Ausführungen: § 10 Waffengesetz 1996 bestimmt:Paragraph 10, Waffengesetz 1996 bestimmt: „Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.“ § 21 Abs. 1 bis 4 Waffengesetz 1996 bestimmt:Paragraph 21, Absatz eins bis 4 Waffengesetz 1996 bestimmt: „
(1)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3)Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des
- Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(4)Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.“ § 22 Waffengesetz 1996 bestimmt:Paragraph 22, Waffengesetz 1996 bestimmt: „
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.„
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2)Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
(2)Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
- der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
- es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.“
- es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (Paragraph 5, Absatz 2, SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der im § 22 Abs. 2 Waffengesetz angeführte Bedarf einerseits eine besondere Gefahr voraussetzt, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und darüber hinaus dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der im Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz angeführte Bedarf einerseits eine besondere Gefahr voraussetzt, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und darüber hinaus dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werde kann (vgl. VwGH vom 19.12.2013, Zl. 2013/03/0017). Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Darlegung einer Gefährdung nicht aus, so lange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründete Ziel nicht erreicht werden kann. Zum anderen ist es erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. VwGH vom 20.01.2012, 2012/03/0037).Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werde kann vergleiche VwGH vom 19.12.2013, Zl. 2013/03/0017). Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Darlegung einer Gefährdung nicht aus, so lange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründete Ziel nicht erreicht werden kann. Zum anderen ist es erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt vergleiche VwGH vom 20.01.2012, 2012/03/0037). Der Transport von Schusswaffen und der dazugehörigen Munition vom Firmenstandort in *** zu anderen Firmen bzw. gegenständlich dem Außenlager in ***, ebenso der Transport von *** nach *** bzw. zum Beschussamt nach *** begründen für sich alleine keinen Bedarf zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen (vgl. VwGH vom 29.01.2015, Ra 2014/03/0061). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Möglichkeit eines räuberischen Unfalles in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass selbst die Durchführung von Geldtransporten in den Abendstunden und das Mitführen hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet (vgl. VwGH vom 13.03.2013, 2013/03/0014). Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sichtverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen. Der Umstand, dass am Firmensitz in Krems bzw. beim Außenlager in ***, wo direkt davor mit einem Fahrzeug geparkt werden kann, durch dritte Personen vorbeigegangen werden kann, stellt keine besonderen, außergewöhnlichen Umstände dar.Der Transport von Schusswaffen und der dazugehörigen Munition vom Firmenstandort in *** zu anderen Firmen bzw. gegenständlich dem Außenlager in ***, ebenso der Transport von *** nach *** bzw. zum Beschussamt nach *** begründen für sich alleine keinen Bedarf zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen vergleiche VwGH vom 29.01.2015, Ra 2014/03/0061). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Möglichkeit eines räuberischen Unfalles in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass selbst die Durchführung von Geldtransporten in den Abendstunden und das Mitführen hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet vergleiche VwGH vom 13.03.2013, 2013/03/0014). Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sichtverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen. Der Umstand, dass am Firmensitz in Krems bzw. beim Außenlager in ***, wo direkt davor mit einem Fahrzeug geparkt werden kann, durch dritte Personen vorbeigegangen werden kann, stellt keine besonderen, außergewöhnlichen Umstände dar. Hinsichtlich der Information des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Niederösterreich für Gewerbetreibende des Waffenhandels vom 30.06.2017 stellt das erkennende Gericht fest, dass dabei ausdrücklich festgehalten wurde, dass es derzeit keine konkreten Hinweise auf Überfälle durch Terrororganisationen in Österreich gibt und dieses Schreiben lediglich der Sensibilisierung dieser Berufsgruppe dient. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Befragung im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgeführt, seit dem Jahr 2017 diese Tätigkeit durchzuführen und dass es zu keinen negativen Vorfällen bzw. Gefährdungen gekommen ist. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bloße Vermutungen und Befürchtungen an einer möglichen Bedrohung zur Darlegung einer Gefährdung nicht ausreichen, so lange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. VwGH vom 25.01.2006, Zl. 2005/03/0062).Hinsichtlich der Information des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Niederösterreich für Gewerbetreibende des Waffenhandels vom 30.06.2017 stellt das erkennende Gericht fest, dass dabei ausdrücklich festgehalten wurde, dass es derzeit keine konkreten Hinweise auf Überfälle durch Terrororganisationen in Österreich gibt und dieses Schreiben lediglich der Sensibilisierung dieser Berufsgruppe dient. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Befragung im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgeführt, seit dem Jahr 2017 diese Tätigkeit durchzuführen und dass es zu keinen negativen Vorfällen bzw. Gefährdungen gekommen ist. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bloße Vermutungen und Befürchtungen an einer möglichen Bedrohung zur Darlegung einer Gefährdung nicht ausreichen, so lange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche VwGH vom 25.01.2006, Zl. 2005/03/0062). Die Abwehr von durch den Beschwerdeführer genannten Gefahren durch mögliche Straftäter kommt nach dem Sicherheitspolizeigesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des Sicherheitsdienstes zu (vgl. VwGH vom 20.06.2012, Zl. 2012/03/0037) und es ist keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers, jede Person, die irgendwann einem tätlichen Angriff ausgesetzt sein könnte, mit dem Recht, Schusswaffen der Kategorie B zu führen, auszustatten. Vielmehr besteht das öffentliche Interesse, die Gefahren, welche mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch durch verlässliche Personen, entstehen, möglichst gering zu halten. Die durch die belangte Behörde vorgenommene Ermessensentscheidung gemäß § 21 Abs. 2 iVm § 10 Waffengesetz erweist sich als rechtskonform, da der Versuch Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann.Die Abwehr von durch den Beschwerdeführer genannten Gefahren durch mögliche Straftäter kommt nach dem Sicherheitspolizeigesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des Sicherheitsdienstes zu vergleiche VwGH vom 20.06.2012, Zl. 2012/03/0037) und es ist keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers, jede Person, die irgendwann einem tätlichen Angriff ausgesetzt sein könnte, mit dem Recht, Schusswaffen der Kategorie B zu führen, auszustatten. Vielmehr besteht das öffentliche Interesse, die Gefahren, welche mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch durch verlässliche Personen, entstehen, möglichst gering zu halten. Die durch die belangte Behörde vorgenommene Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Waffengesetz erweist sich als rechtskonform, da der Versuch Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann. Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Bedarf im Sinne der oben angeführten Bestimmungen begründen kann und auch sonst nicht geeignet ist, das Interesse des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe über das öffentliche Interesse zu stellen. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.337.001.2018