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{'item': 'LVwG-AV-456/001-2018'}

Obsah (23)§ 28§ 25a§ 5§ 20Art. 130§ 31§ 2§ 47§ 3§ 45§ 49§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 15§ 16§ 17§ 1Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-456/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer al

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. August 2018 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Die Pensionsversicherungsanstalt wies mit Bescheid vom
  2. April 2017 den Antrag der Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Zuerkennung der Invaliditätspension wegen fehlender Wartezeit bei originärer Invalidität rechtskräftig ab. Mit rechtskräftigem Bescheid vom
  3. Mai 2017 gab das AMS *** dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge, da sie in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 144 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen habe können. Mit Bescheid vom
  4. Juni 2017 anerkannte die Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Pflegegeld ab
  5. Mai 2017 in der Höhe der Stufe 1 und wurde ausgesprochen, dass sie ab dem
  6. Mai 2017 ein monatliches Pflegegeld in der Höhe von € 97,30 (€ 157,30 abzüglich des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder von € 60,00) erhalte. Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung führte die belangte Behörde Ermittlungen durch und stellte sie im Zuge dieser Ermittlungen fest, dass die Beschwerdeführerin derzeit arbeitsunfähig sei. Aus diesem Grund sei sie vom AMS abgemeldet worden und beziehe sie vom AMS auch keine Leistungen. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass die Mutter gegenüber der Beschwerdeführerin Unterhalt in der Form leiste, dass diese ihr ihre Wohnung zum Wohnen zur Verfügung stelle, und zahle die Mutter auch die Betriebskosten für diese Wohnung; die Mutter selbst wohne wiederum bei deren 90ig-jährigen Mutter und pflege diese. In der Folge forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  7. Mai 2017, vom
  8. Mai 2017, vom
  9. Juni 2017, vom
  10. November 2017, vom
  11. Dezember 2017, vom
  12. Jänner 2018 und vom
  13. Februar 2018 wiederholt auf, diverse Unterlagen, wie z.B. den ablehnenden Pensionsbescheid, ärztliche und psychiatrische Gutachten, den aktuellen Familienbeihilfenbescheid und auch eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung der letzten drei Monate ihrer Mutter, vorzulegen. Schließlich legte die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren die geforderten Unterlagen vor. Aus dem ärztlichen Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom
  14. Jänner 2017 über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – erstellt im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einer Invaliditätspension – ergibt sich im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Kindergartenalter Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe und sei sie daher bereits während ihrer gesamten Kindheit in ambulanter psychotherapeutischer und psychologischer Betreuung gestanden. Bei ihr wurden sodann im Wesentlichen u.a. eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, eine Herabsetzung des Auffassungs-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsvermögens und eine deutlich depressive Stimmungslage festgestellt. Es liege aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung Alkohol- und Drogenkonsum vor. Eine Arbeitsfähigkeit am ersten Arbeitsmarkt sei in ihrem bisherigen Leben noch nie vorgelegen, sie sei aufgrund der ausgeprägten Persönlichkeitsstörung nie in der Lage gewesen, ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers selbst einfache Tätigkeiten selbständig auszuüben, da keine Einordenbarkeit gegeben sei. Es liege somit Erwerbsunfähigkeit vor. Eine langfristige stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit soziotherapeutischem Schwerpunkt sei dringendst indiziert. Das geistige Leistungsvermögen könne mit mäßig schwierig eingestuft werden; übliche Arbeitspausen seien derzeit nicht ausreichend. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes sei durch eine mehrmonatige stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit soziotherapeutischem Schwerpunkt und daran anschließender ambulanter Psychotherapie und nervenfachärztlicher Observanz und Psychopharmaka sowie durch Teilnahme an berufsintegrierenden Maßnahmen möglich. Die Amtsärztin der belangten Behörde hielt in ihrem medizinischen Gutachten vom
  15. Juli 2017, Zl. ***, nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als arbeitsfähig anzusehen sei. Laut der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme vom Jänner 2017 sei eine langfristige stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit soziotherapeutischem Schwerpunkt dringend indiziert. Sie erhalte derzeit keine fachärztliche psychiatrische Therapie. Nach einer längerfristigen stationären Behandlung könnte bei ihr eventuell eine Arbeitsfähigkeit resultieren. Eine amtsärztliche Nachuntersuchung sollte in ca. zwei Jahren stattfinden. Am
  16. November 2017 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Bestätigung der Frau B, Psychotherapeutin, vor, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem
  17. Oktober 2017 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin vom
  18. Oktober 2017 bis zum
  19. Jänner 2018 in wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung befunden hat. Die Amtsärztin der belangten Behörde hielt in einem weiteren medizinischen Gutachten vom
  20. Dezember 2017, Zl. ***, nach einer weiteren Untersuchung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht als arbeitsfähig anzusehen sei. Zurzeit erfolge eine wöchentliche psychotherapeutische Betreuung. Diese sollte weitergeführt werden. Eine Nachuntersuchung unter Vorlage allfälliger aktueller Befunde sollte in einem Jahr erfolgen. Am
  21. Jänner 2018 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde sodann den von ihr geforderten psychiatrischen Befund vom
  22. Jänner 2018, ausgestellt von C, Facharzt für Psychiatrie, vor, in welchem u.a. im Wesentlichen festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach Alkohol- bzw. Drogenkonsum glaubwürdig verneint habe. Sie sei allseits orientiert. Ihre Auffassung und Aufmerksamkeit seien im Normbereich, die Konzentration habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung gebessert. Es gäbe keine nennenswerte Beeinträchtigung des Kurz- bzw. Langzeitgedächtnisses. Ihre Stimmung sei wechselhaft. Während der Exploration hätten sich Hinweise auf eine leichte Intelligenzminderung ergeben. Ihr Antrieb sei etwas vermindert. In ihrer Historie hätte es weder psychotische Erlebnisse noch paranoide Erlebnisverarbeitung gegeben; Suizidgedanken würden verneint. Die Inanspruchnahme von therapeutischen Sitzungen über einen längeren Zeitraum, in der derzeitigen Frequenz, werde zur Stabilisierung ihres psychischen Zustandes beitragen und stelle, aus heutiger Sicht, eine gute Alternative - vor allem auf Grund ihrer ablehnenden Haltung - zur stationären Rehabilitationsbehandlung dar. Mit Bescheid vom
  23. März 2018, Zl. ***, wies die belangte Behörde sodann den Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes

§ 5Abs.

3, § 17 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ab. Mit Bescheid vom 28. März 2018, Zl. ***, wies die belangte Behörde sodann den Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes

Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin sei, in der Eigentumswohnung ihrer Mutter in ***, *** wohnhaft sei und würden die tatsächliche Wohnkosten in Form von Betriebskosten monatlich € 291,76 betragen. Sie sei alleinstehend, habe kein Einkommen und kein Vermögen und sei sie derzeit nicht arbeitsfähig, weshalb ihre Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft derzeit nicht erforderlich sei. Sie sei mehrmals aufgefordert worden, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der letzten drei Monate ihrer Mutter vorzulegen. Da sie trotz Hinweisen auf die Rechtsfolgen in den diversen Aufforderungen im Falle der Unterlassung ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht dieser nicht nachgekommen sei und eine solche Rechnung im rechtlich erforderlichen Ausmaß nicht vorgelegt habe, hätte keine Entscheidung getroffen werden können, zumal diese Rechnung von Bedeutung sei, da sie noch nicht selbsterhaltungsfähig sei. Auch seien die geforderten Bestätigungen von allen bis dato wöchentlich besuchten psychotherapeutischen Behandlungen nicht vorgelegt worden. Da es somit aufgrund fehlender, aber angeforderter Unterlagen und aufgrund ihrer mangelnden Mitwirkung – trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen - nicht möglich gewesen sei, hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen eine Feststellung zu treffen, sei ihr Antrag

§ 20Abs.

1 NÖ MSG abzuweisen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin sei, in der Eigentumswohnung ihrer Mutter in ***, *** wohnhaft sei und würden die tatsächliche Wohnkosten in Form von Betriebskosten monatlich € 291,76 betragen. Sie sei alleinstehend, habe kein Einkommen und kein Vermögen und sei sie derzeit nicht arbeitsfähig, weshalb ihre Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft derzeit nicht erforderlich sei. Sie sei mehrmals aufgefordert worden, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der letzten drei Monate ihrer Mutter vorzulegen. Da sie trotz Hinweisen auf die Rechtsfolgen in den diversen Aufforderungen im Falle der Unterlassung ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht dieser nicht nachgekommen sei und eine solche Rechnung im rechtlich erforderlichen Ausmaß nicht vorgelegt habe, hätte keine Entscheidung getroffen werden können, zumal diese Rechnung von Bedeutung sei, da sie noch nicht selbsterhaltungsfähig sei. Auch seien die geforderten Bestätigungen von allen bis dato wöchentlich besuchten psychotherapeutischen Behandlungen nicht vorgelegt worden. Da es somit aufgrund fehlender, aber angeforderter Unterlagen und aufgrund ihrer mangelnden Mitwirkung – trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen - nicht möglich gewesen sei, hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen eine Feststellung zu treffen, sei ihr Antrag

Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG abzuweisen gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie sämtliche Unterlagen, die von ihr angefordert worden seien, vorgelegt habe, sodass sie allen behördlichen Aufforderungen nachgekommen sei, weshalb die Ablehnung ihres Antrages wegen mangelnder Mitwirkung zu Unrecht erfolgt sei. Die geforderten Bestätigungen über die wöchentlich besuchten psychotherapeutischen Behandlungen hätten nur teilweise vorgelegt werden können, da die Therapeutin der NÖ GKK nicht bereit gewesen sei, diese regelmäßig auszustellen und habe sie ihr keine weiteren Termine gegeben. Derzeit würde sie von der Familienbeihilfe und dem Pflegegeld leben, sodass sie im Monat ca. € 470,00 zur Verfügung habe. Das Einkommen ihrer Mutter sei relativ niedrig, da diese ihre fast 90-jährige Oma pflege. Am

  1. August 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien des Gerichtsverfahrens ordnungsgemäß geladen wurden, und nahmen diese an dieser auch persönlich teil. In dieser Verhandlung vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass sie der belangten Behörde sämtliche geforderten Unterlagen vorgelegt habe, sodass ihr keine mangelnde Mitwirkung vorgeworfen werden könne; auch habe sie eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung ihrer Mutter vorgelegt, wobei sie nicht erkennen könne, aus welchen Gründen die belangte Behörde diese nicht akzeptiert habe. Ihr Mindestsicherungsantrag sei deswegen gerechtfertigt, weil sie nicht fähig sei, einer Arbeit nachzugehen, und sei es auch ihrer Mutter nicht möglich, sie finanziell zu unterstützen, da diese nur ein geringes Einkommen habe und habe diese auch deren 90-jährige Mutter zu pflegen. Die Mutter der Beschwerdeführerin teilte mit, dass sie der Beschwerdeführerin ihre Eigentumswohnung in *** zur Verfügung stelle, sodass diese nicht obdachlos sei, und bezahle sie ihr auch die monatlichen Betriebskosten. Sie selbst wohne in der ***, und zwar im Haus ihrer Mutter, weil sie dort ihre 90ig-jährige Mutter pflege. Hinsichtlich ihrer Einnahmen- und Ausgabenrechnung teilte sie mit, dass sie der Registrierkassenpflicht nicht unterliege, da sie die gesetzlich festgelegten € 15.000,00 nicht überschreite. Im Zuge der Verhandlung legte sie ihre Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das Jahr 2017 sowie ihren Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes *** vom
  2. Juli 2018 vor und ist aus dem letzteren zu ersehen, dass ihr Einkommen im Jahr 2017 € 7.953,99 betragen hat. Aus ihrer vorgelegten Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das Jahr 2017 ergibt sich aufgrund ihrer detaillierten Aufschlüsselung, dass ihre Einnahmen € 14.427,53 und ihre Ausgaben € 5.646,26 betragen haben, sodass ihr insgesamt € 8.781,27 (monatlich rund € 732) verblieben. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie im Zeitraum vom
  3. Oktober 2017 bis zum
  4. Jänner 2018 insgesamt 12 Therapiestunden absolviert habe, und habe die Therapeutin am
  5. Jänner 2018 die Therapie dann abgebrochen, wobei die dafür ausschlaggebenden Gründe nicht detailliert eruiert werden konnten. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich auch weiterhin sowohl um einen Arbeitsplatz als auch um einen Therapieplatz bemühe, wobei für sie aufgrund ihrer Erfahrungen in der Vergangenheit keine stationäre Aufnahme in Betracht komme. Für ihre Bemühungen würde es keine Beweise geben, da sie ihre diesbezüglichen Anstrengungen ausschließlich telefonisch erledigt habe, und habe sie darüber keine Aufzeichnungen. Sie habe telefonisch verschiedene Therapeuten kontaktiert, doch betrage die Wartezeit für einen Therapieplatz rund ein halbes Jahr. Beim AMS sei sie nicht als arbeitssuchend vorgemerkt, weil dies das AMS auf Grund ihrer derzeitigen Arbeitsunfähigkeit ablehne. Die belangte Behörde verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin zunächst eine therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen sollte, um einen Arbeitsplatz zu finden, wobei eine stationäre Aufnahme von Vorteil wäre. Weiters gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie derzeit das Pflegegeld in der Höhe von € 97,30 und eine erhöhte Familienbeihilfe im Monat beziehe. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 2Abs.

1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

§ 5Abs.

1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfalls Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls
  4. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;

  1. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
  2. Asylberechtigte

§ 3Asyl

G 2005;Asylberechtigte

Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) „Daueraufenthalt-EU“

§ 45

NAG odera) „Daueraufenthalt-EU“

Paragraph 45, NAG oder b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

§ 49NAG.

b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

Paragraph 49, NAG.

§ 6Abs.

1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem

  1. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben: Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
  2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  3. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988.

§ 7Abs.

1 NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.

Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Abs. 3 ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist,Nach Absatz 3, ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist,

  1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen,
  2. sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
  3. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
  4. von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
  5. von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle gelten jedenfalls Personen als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen,Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle gelten jedenfalls Personen als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen,
  6. deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
  7. deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung.deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach Paragraph 10, AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, dieNach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle ist bei der Beurteilung der Absatz eins bis 5 auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
  8. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
  9. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
  10. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
  11. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (§§ 14c und 14d AVRAG) leisten;Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (Paragraphen 14 c und 14 d AVRAG) leisten;
  12. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, a) die bereits vor Vollendung des
  13. Lebensjahres begonnen wurde, oder b) die bereits vor Vollendung des
  14. Lebensjahres begonnen wurde und den Pflichtschulabschluss zum Ziel hat, oder c) den erstmaligen Abschluss einer Lehre (auch in Form einer Facharbeiter-Intensivausbildung) zum Ziel hat und dadurch die (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erleichtert werden kann;
  15. eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen. Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle sind Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50% zu kürzen. Die Kürzung erfolgt jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.Nach Absatz 7, dieser Gesetzesstelle sind Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50% zu kürzen. Die Kürzung erfolgt jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach Paragraph 10, AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig. Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle darf durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Abs. 7 der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.Nach Absatz 8, dieser Gesetzesstelle darf durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Absatz 7, der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden. Nach Abs. 9 dieser Gesetzesstelle sind unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach § 10 AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Abs. 6 vorliegen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.Nach Absatz 9, dieser Gesetzesstelle sind unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach Paragraph 10, AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Absatz 6, vorliegen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.

§ 8Abs.

1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

§ 9Abs.

2 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z. 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z. 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

Paragraph 9, Absatz 2, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Abs. 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Absatz 2, aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.

§ 10Abs.

1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

§ 11Abs.

1 NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:

  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen 100 %
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben 75 %
  3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 %
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben 23 %. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %.

§ 12Abs.

1 NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.

Paragraph 12, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Absatz eins, durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach Paragraph 9, ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.

§ 15Abs.

1 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.

Paragraph 15, Absatz eins, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden:Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden:

  1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,
  2. für die Hilfe suchende Person a) gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle können Anträge bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle können Anträge bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind im Antrag Angaben zuNach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind im Antrag Angaben zu
  3. Person und Personenstand,
  4. den Wohnverhältnissen,
  5. den Einkommensverhältnissen,
  6. den Vermögensverhältnissen und
  7. dem Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle kann als Nachweis im Sinne des Abs. 4 die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle kann als Nachweis im Sinne des Absatz 4, die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
  8. zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft,
  9. zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über einen Wohnzuschuss,
  10. zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge,
  11. zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge,
  12. zum Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice: Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche und die Betreuungsvereinbarung.

§ 16Abs.

1 NÖ MSG ist die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 10 zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben.

Paragraph 16, Absatz eins, NÖ MSG ist die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Paragraph 10, zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Stellungnahme bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens sowie über jede nachträgliche Leistungseinstellung zu informieren.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Stellungnahme bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens sowie über jede nachträgliche Leistungseinstellung zu informieren.

§ 17Abs.

2 NÖ MSG hat die Behörde die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.

Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG hat die Behörde die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.

§ 20Abs.

1 NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.

Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.

§ 1Abs.

1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:

Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:

  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 633,35 Euro;
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person 475,01 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 316,67 Euro;
  3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 145,67 Euro.

§ 1Abs.

2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 211,11 Euro;
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person: bis zu 158,34 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 105,56 Euro;
  3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,56 Euro. Ab dem
  4. Jänner 2018 gilt für § 1 Abs. 1 und 2 MSV:Ab dem
  5. Jänner 2018 gilt für Paragraph eins, Absatz eins und 2 MSV:

§ 1Abs.

1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:

Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:

  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 647,28 Euro;
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person 485,46 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 323,64 Euro;
  3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 148,88 Euro.

§ 1Abs.

2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 215,76 Euro;
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person: bis zu 161,82 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 107,88 Euro;
  3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 49,62 Euro.

§ 1Abs.

3 NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50 %.

Paragraph eins, Absatz 3, NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50 %.

§ 1

der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

§ 2Abs.

1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen nicht anzurechnen:

Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen nicht anzurechnen:

  1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, nicht zu gewähren wäre;freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205, nicht zu gewähren wäre;
  2. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
  3. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  4. Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach § 292 Abs. 4 lit.h Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2013, anrechnungsfrei gestellten Betrages;Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach Paragraph 292, Absatz 4, Litera h, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,, anrechnungsfrei gestellten Betrages;
  5. Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183 aus 1947, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
  6. ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl.Nr. 27/1964 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 HVG);ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl.Nr. 27 aus 1964, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3, 33, Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 HVG);
  7. Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2013, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2013,, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;
  8. Lenkeraufwandsentschädigungen, Reisekostenentschädigungen, Schmutzzulagen; außerdem in halber Höhe Aufwandsentschädigungen, Diäten, Entfernungszulagen, Quartiergelder und Nächtigungsgelder;
  9. Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfe Suchenden bezogen werden;
  10. Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl.Nr. 313/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013;Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl.Nr. 313 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,;
  11. die Sonderzahlungen (
  12. und
  13. Monatsbezug) vermindert um die gesetzlichen Abzüge, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet wird;
  14. Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur im Anwendungsbereich des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, und bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs.
  15. Eine entsprechende Maßnahme stellt insbesondere die stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess dar, nicht aber eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 4 und 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2013;Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur im Anwendungsbereich des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, und bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2, Eine entsprechende Maßnahme stellt insbesondere die stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess dar, nicht aber eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne der Paragraphen 4 und 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,;
  16. Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs. 2;Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2,;
  17. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2016, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden.Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, eines nahen Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden. Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.

9205, bezogen, ist ihr

Abs. 2 ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens einzuräumen und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewähren.Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen, ist ihr

Absatz 2, ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens einzuräumen und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewähren. Der Freibetrag beträgt mindestens 7 % und höchstens 17 % des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

§ 1Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1.Der Freibetrag beträgt mindestens 7 % und höchstens 17 % des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1.

§ 3Abs.

1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:

Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:

  1. ein den Lebensverhältnissen des Hilfe Suchenden angemessener Hausrat;
  2. Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit notwendig sind oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage dienen;
  3. ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen;
  4. Gegenstände, die zur Befriedung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
  5. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichende Infrastruktur erforderlich sind;
  6. Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

§ 1Abs.

1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung

§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.

9205, bezogen wird;Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird;

  1. sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 6 nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 6, nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;
  2. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

§ 1Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.

§ 3Abs.

2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind bei der Bemessung der Frist nach Abs. 1 Z 7 auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (§§ 10 bis 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind bei der Bemessung der Frist nach Absatz eins, Ziffer 7, auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (Paragraphen 10 bis 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

§ 3Abs.

3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bleibt das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt.

Paragraph 3, Absatz 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bleibt das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt. Ab dem

  1. Jänner 2018 gilt für § 1 bis 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln:Ab dem
  2. Jänner 2018 gilt für Paragraph eins bis 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln:

§ 1

der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge. Als Einkommen gelten insbesondere:

  1. Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
  2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2018, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 23, EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
  3. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988;Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, EStG 1988;
  4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988;Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des Paragraph 28, EStG 1988;
  5. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrag von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
  6. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
  7. Sonderzahlungen (z. B.
  8. und
  9. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
  10. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).

§ 2Abs.

1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen nicht anzurechnen:

Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen nicht anzurechnen:

  1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, nicht zu gewähren wäre;freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205, nicht zu gewähren wäre;
  2. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
  3. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  4. Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach § 292 Abs. 4 lit.h Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2013, anrechnungsfrei gestellten Betrages;Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach Paragraph 292, Absatz 4, Litera h, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,, anrechnungsfrei gestellten Betrages;
  5. Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183 aus 1947, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
  6. ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl.Nr. 27/1964 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 HVG);ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl.Nr. 27 aus 1964, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3, 33, Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 HVG);
  7. Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2013, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2013,, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;
  8. Lenkeraufwandsentschädigungen, Reisekostenentschädigungen, Schmutzzulagen; außerdem in halber Höhe Aufwandsentschädigungen, Diäten, Entfernungszulagen, Quartiergelder und Nächtigungsgelder;
  9. Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfe Suchenden bezogen werden;
  10. Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl.Nr. 313/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013;Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl.Nr. 313 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,;
  11. die Sonderzahlungen (
  12. und
  13. Monatsbezug) vermindert um die gesetzlichen Abzüge, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet wird;
  14. Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis höchstens 17 % des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

§ 1Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1;Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis höchstens 17 % des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1; 13. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2016, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden.Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, eines nahen Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden.

§ 3Abs.

1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:

Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:

  1. ein den Lebensverhältnissen des Hilfe Suchenden angemessener Hausrat;
  2. Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit notwendig sind oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage dienen;
  3. Gegenstände, die zur Befriedung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
  4. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichende Infrastruktur erforderlich sind;
  5. Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

§ 1Abs.

1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1;Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1;

  1. sonstige Vermögenswerte, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 5 nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden.sonstige Vermögenswerte, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 5, nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden. Im gegenständlichen Verfahren ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  2. Mai 2013, Zl. 2013/10/0108, sowie VwGH vom
  3. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/10/0044) zu verweisen, in welcher dieser ausgesprochen hat, dass - solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist - wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden können und von der Behörde zu berücksichtigen sind, was mangels Neuerungsverbot sowohl für das Berufungsverfahren gegolten hat als auch nunmehr für das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in dem ebenfalls kein Neuerungsverbot gilt (vgl. etwa § 10 VwGVG), weshalb das Landesverwaltungsgericht, und somit im gegenständlichen Fall das erkennende Gericht, zu berücksichtigen hat, dass die Beschwerdeführerin durch die Vorlage einer glaubwürdigen und nachvollziehbaren Einnahmen- und Ausgabenrechnung ihrer Mutter für das Jahr 2017 und durch die Vorlage eines Nachweises über die von ihr teilgenommenen Therapiestunden im Beschwerdeverfahren ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, weshalb das erkennende Gericht von einer mangelnden Mitwirkung nicht mehr auszugehen und den gegenständlichen Fall daher einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen hatte.Im gegenständlichen Verfahren ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  4. Mai 2013, Zl. 2013/10/0108, sowie VwGH vom
  5. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/10/0044) zu verweisen, in welcher dieser ausgesprochen hat, dass - solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist - wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden können und von der Behörde zu berücksichtigen sind, was mangels Neuerungsverbot sowohl für das Berufungsverfahren gegolten hat als auch nunmehr für das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in dem ebenfalls kein Neuerungsverbot gilt vergleiche etwa Paragraph 10, VwGVG), weshalb das Landesverwaltungsgericht, und somit im gegenständlichen Fall das erkennende Gericht, zu berücksichtigen hat, dass die Beschwerdeführerin durch die Vorlage einer glaubwürdigen und nachvollziehbaren Einnahmen- und Ausgabenrechnung ihrer Mutter für das Jahr 2017 und durch die Vorlage eines Nachweises über die von ihr teilgenommenen Therapiestunden im Beschwerdeverfahren ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, weshalb das erkennende Gericht von einer mangelnden Mitwirkung nicht mehr auszugehen und den gegenständlichen Fall daher einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  6. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom
  7. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105, sowie VwGH vom
  8. März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051 mwN, sowie VwGH vom
  9. Jänner 2018, Zl. Ra 2016/05/0077) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  10. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom
  11. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105, sowie VwGH vom
  12. März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051 mwN, sowie VwGH vom
  13. Jänner 2018, Zl. Ra 2016/05/0077) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat. Zu den Voraussetzungen betreffend die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass unbestritten ist, dass sie als österreichische Staatsbürgerin zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 5 NÖ MSG gehört. Zu den Voraussetzungen betreffend die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass unbestritten ist, dass sie als österreichische Staatsbürgerin zum anspruchsberechtigten Personenkreis des Paragraph 5, NÖ MSG gehört. Zur Bereitschaft der Beschwerdeführerin, ihre Arbeitskraft einzusetzen, ist darauf hinzuweisen, dass aus all den im gegenständlichen Verfahren eingeholten und vorgelegten Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hervorgeht, dass sie derzeit arbeitsunfähig ist, sodass von ihr derzeit der Einsatz ihrer Arbeitskraft nicht verlangt werden kann. Allerdings geht aus diesen Gutachten auch hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht dauernd arbeitsunfähig ist, sondern dass sie wieder arbeitsfähig und somit in den Arbeitsprozess eingegliedert werden kann, wenn sie sich den in diesen Gutachten enthaltenen Behandlungen unterzieht. Nach der zuvor zitierten Rechtslage ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, alles zu unternehmen, um wieder arbeitsfähig zu werden, sodass sie verpflichtet ist, sich diesen Behandlungen zu unterziehen. Das erkennende Gericht vertritt daher die Auffassung, dass die Voraussetzungen zur Bereitschaft des Einsatzes ihrer Arbeitskraft bei der Beschwerdeführerin solange gegeben sind, solange sie sich diesen entsprechenden Behandlungen unterzieht, leistet sie doch damit ihren Beitrag, wieder arbeitsfähig zu werden. Daraus ist zu schließen, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall aus dieser Sicht spätestens ab dem Oktober 2017 diese Voraussetzung erfüllt, zumal sie vom
  14. Oktober 2017 bis zum
  15. Jänner 2018 in psychotherapeutischer Behandlung stand, wobei hiezu festzuhalten ist, dass sie bereits vor diesem
  16. Oktober 2017 bereit war, sich dieser Behandlung zu unterziehen, was durch die vor dem
  17. Oktober 2017 durchgeführte Terminvereinbarung für den ersten Termin zum Ausdruck kommt. Zu Recht vertritt die belangte Behörde auch die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig ist und sie daher eventuell Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern besitzt, zumal sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes bisher noch nie zur Aufnahme einer geregelten Arbeit fähig war und derzeit auch arbeits- bzw. erwerbsunfähig ist. Schon der Oberste Gerichtshof (vgl. u.a. OGH vom
  18. Oktober 2010, 1 Ob 159/08a; OGH vom
  19. Mai 2014, 9 Ob 24/14s) hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit unabhängig vom Alter des Kindes eintritt und ein „Kind“ dann selbsterhaltungsfähig ist, wenn es die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung seines angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Auch kann die bei einem „Kind“ eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei gleichzeitigem Fehlen ausreichender sozialer Absicherung, gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung etc. wieder wegfallen, sodass es (altersunabhängig) zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht kommen kann (RIS-Justiz RS0047533; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3, 93 mwN).Zu Recht vertritt die belangte Behörde auch die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig ist und sie daher eventuell Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern besitzt, zumal sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes bisher noch nie zur Aufnahme einer geregelten Arbeit fähig war und derzeit auch arbeits- bzw. erwerbsunfähig ist. Schon der Oberste Gerichtshof vergleiche u.a. OGH vom
  20. Oktober 2010, 1 Ob 159/08a; OGH vom
  21. Mai 2014, 9 Ob 24/14s) hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit unabhängig vom Alter des Kindes eintritt und ein „Kind“ dann selbsterhaltungsfähig ist, wenn es die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung seines angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Auch kann die bei einem „Kind“ eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei gleichzeitigem Fehlen ausreichender sozialer Absicherung, gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung etc. wieder wegfallen, sodass es (altersunabhängig) zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht kommen kann (RIS-Justiz RS0047533; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3, 93 mwN). In diesem Zusammenhang bestimmt der zuvor zitierte § 8 NÖ MSG, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist, und hat die Beschwerdeführerin Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.In diesem Zusammenhang bestimmt der zuvor zitierte Paragraph 8, NÖ MSG, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist, und hat die Beschwerdeführerin Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden. Im gegenständlichen Gerichtsverfahren legte die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  22. August 2018 nun die von der belangten Behörde geforderte Einnahmen- und Ausgabenrechnung ihrer Mutter für das Jahr 2017 vor, wobei diese nach Ansicht des erkennenden Gerichts durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar ist, sodass diese im gegenständlichen Verfahren der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann, und ist aus dieser Rechnung zu ersehen, dass ihre Mutter aufgrund ihres geringen monatlichen Einkommens einen finanziellen Unterhaltsbeitrag gegenüber der Beschwerdeführerin nicht zu leisten vermag und dass sie ihrer Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin durch die Zurverfügungstellung ihrer Eigentumswohnung und der Übernahme der Betriebskosten nachkommt. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde im gesamten Verfahren jedoch keine entsprechenden Ausführungen getätigt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin von ihrem Vater keinen Unterhalt bezieht, zumal dieser offenbar weder unbekannt noch verstorben noch vermögenslos ist. In dieser Hinsicht hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen und Ausführungen getätigt und ergeben sich auch sonst aus dem von ihr vorgelegten Verwaltungsakt diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte. Auch ist nicht zu erkennen, ob die belangte Behörde die Verfolgung dieser Ansprüche als offenbar aussichtslos oder unzumutbar einstuft. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich somit das bisher durchgeführte Mindestsicherungsverfahren in dieser Hinsicht als wesentlich mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  23. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  24. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat (vgl. u.a. VwGH vom
  25. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  26. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  27. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  28. August 2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat vergleiche u.a. VwGH vom
  29. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  30. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom
  31. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/08/0171, sowie VwGH vom
  32. April 2018, Zl. Ra 2017/04/0061) wiederholt ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zulässig ist, wenn sich nach der Verhandlung herausstellt, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof vergleiche u.a. VwGH vom
  33. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/08/0171, sowie VwGH vom
  34. April 2018, Zl. Ra 2017/04/0061) wiederholt ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zulässig ist, wenn sich nach der Verhandlung herausstellt, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt. Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, hat sich die belangte Behörde im gesamten Verfahren mit einer eventuellen Unterhaltspflicht des Vaters der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt und diesbezüglich weder Ermittlungen durchgeführt noch entsprechende Ausführungen getätigt, sodass der maßgebliche Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob und welche Ansprüche die Beschwerdeführerin die von ihr beantragten Leistungen nach dem NÖ MSG in Anspruch nehmen kann, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob und welche Ansprüche die Beschwerdeführerin die von ihr beantragten Leistungen nach dem NÖ MSG in Anspruch nehmen kann, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.456.001.2018

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