RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-855/001-2018; LVwG-AV-855/002-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt GmbH in ***, gegen die Bescheide des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- April 2018, Zl. ***, und vom
- Juli 2018, Zl. ***, betreffend Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zu Recht:
- Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG)., Entscheidungsgründe: Im Feber 2018 beantragte die Stadtgemeinde *** die Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung für ein Vorhaben auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wandte der Beschwerdeführer unter anderem ein, dass durch das Vorhaben die Standsicherheit des in seinem Miteigentum (Wohnungseigentum) stehenden Gebäudes, die Belichtung der Hauptfenster und die ungehinderte Zufahrt zum Grundstück ***, KG ***, beeinträchtigt würde. Mit Bescheid vom
- März 2018, ***, erteilte der Bürgermeister die beantragte straßenrechtliche Bewilligung. Mit dem erstangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer dagegen erhobenen Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers keine Folge und schloss mit dem zweitangefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. In der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und wandte in jener gegen den zweitangefochtenen Bescheid ein, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht vorlägen. Seine diesbezüglichen Vorbringen hielt er auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufrecht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Vorauszuschicken ist zunächst, dass es sich beim Beschwerdeführer als Inhaber des Wohnungseigentums auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, um einen Nachbarn im Sinn des § 13 Abs. 1 Z 3 NÖ Straßengesetz handelt. Durch die fristgerechte Erhebung zulässiger Einwendungen mit Schreiben vom
- März 2018 blieb die dadurch vermittelte Parteistellung aufrecht, sodass zunächst von der Zulässigkeit sowohl der Berufung als auch der Beschwerden auszugehen ist.Vorauszuschicken ist zunächst, dass es sich beim Beschwerdeführer als Inhaber des Wohnungseigentums auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, um einen Nachbarn im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz handelt. Durch die fristgerechte Erhebung zulässiger Einwendungen mit Schreiben vom
- März 2018 blieb die dadurch vermittelte Parteistellung aufrecht, sodass zunächst von der Zulässigkeit sowohl der Berufung als auch der Beschwerden auszugehen ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 der NÖ Gemeindeordnung geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs gegen Bescheide des Bürgermeisters grundsätzlich an den Gemeindevorstand bzw. Stadtrat. Eine Ausnahme davon findet sich allerdings in § 2 NÖ Straßengesetz, dem zufolge als Behörde in Angelegenheiten, die Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen, in zweiter Instanz der Gemeinderat zu entscheiden hat.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Gemeindeordnung geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs gegen Bescheide des Bürgermeisters grundsätzlich an den Gemeindevorstand bzw. Stadtrat. Eine Ausnahme davon findet sich allerdings in Paragraph 2, NÖ Straßengesetz, dem zufolge als Behörde in Angelegenheiten, die Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen, in zweiter Instanz der Gemeinderat zu entscheiden hat. Bereits im Hinblick darauf, dass vorliegend statt des Gemeinderates der Stadtrat und damit die unzuständige Behörde entschieden hat, war den Beschwerden Folge zu geben, ohne dass auf das weitere Vorbringen eingegangen werden musste. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde I. Instanz sei unzuständig gewesen, zumal das fragliche Vorhaben jedenfalls teilweise auch eine Landesstraße (Anm.: die ***) betreffe, darauf hingewiesen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt (VwGH 28.6.2005, 2003/05/0232), in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist und der darin zum Ausdruck kommende Bauwillen des Antragstellers entscheidend ist (VwGH 1.8.2017, Ro 2014/06/0003). In diesen wird aber deutlich, dass die als Landesstraße ausgewiesene *** aber gerade nicht vom Projekt umfasst ist. Demgemäß kann aber von einer Unzuständigkeit der Behörde I. Instanz nicht ausgegangen werden.Aus verfahrensökonomischen Gründen wird mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde römisch eins. Instanz sei unzuständig gewesen, zumal das fragliche Vorhaben jedenfalls teilweise auch eine Landesstraße Anmerkung, die ***) betreffe, darauf hingewiesen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt (VwGH 28.6.2005, 2003/05/0232), in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist und der darin zum Ausdruck kommende Bauwillen des Antragstellers entscheidend ist (VwGH 1.8.2017, Ro 2014/06/0003). In diesen wird aber deutlich, dass die als Landesstraße ausgewiesene *** aber gerade nicht vom Projekt umfasst ist. Demgemäß kann aber von einer Unzuständigkeit der Behörde römisch eins. Instanz nicht ausgegangen werden. Unerheblich ist aber im vorliegenden Verfahren auch der – auf Basis der Gewerbeordnung erlassene – Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- Juni 2001, ***, zumal dieser bloß das damals gegenständliche Einkaufszentrum betrifft. Folglich mag der Nichteinhaltung der unter Punkt 51 genannten Bedingung zwar im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren Bedeutung zukommen; eine das vorliegende Straßenbauvorhaben betreffende Bindungswirkung vermag daraus nicht abgeleitet zu werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 2 NÖ Straßengesetz stützen kann (VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0011).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 2, NÖ Straßengesetz stützen kann (VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.855.001.2018