GVG) als
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Begründung: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 20.08.2018, Zl. ***, wurde die Vorstellung der nunmehrigen Antragstellerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26.03.2018, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis 27.09.2018 und Anordnung von begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, abgewiesen. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte die Antragstellerin das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid beheben sowie der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu führte sie aus, dass sich im gesamten Bescheid keine einzige konkrete Ausführung finde, warum nun „Gefahr in Verzug“ bestehen würde oder, welche Interessen wie abgewogen worden seien, dies insbesondere, als sie auch eine Blutuntersuchung vornehmen habe lassen und hieraus keine Anzeichen eines Alkoholmissbrauches oder einer Alkoholsucht zu erkennen wären (Urkundenvorlage vom 09.06.2018). Außerdem würden Feststellungen über ihr Verhalten in diesen nun fast sechs Monaten fehlen. Die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung müsse das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung sein. Nur wenn eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen werde, sei eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. B 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, B 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Eine einzelfallbezogene Interessenabwägung der belangten Behörde liege nicht zur Grunde sondern nur eine Standardfloskel mit der die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Dies entbehre jeder verfahrensrechtlichen Grundlage und sei reine Willkür. Von ihr gehe keine Gefahr aus, weil sie kaum Alkohol konsumiere und überhaupt nie alkoholisiert ein Fahrzeug lenken würde. Sie sei jedenfalls aufgrund ihrer Verletzung an der Oberlippe nicht in der Lage gewesen, den Alkotest durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Organ der Straßenaufsicht nicht dazu berechtigt, ärztliche Untersuchungen oder medizinische Beurteilungen abzugeben. Es sei sogar im negativen Sinn die Verpflichtung gegeben, bei Vorliegen von für Dritte sofort klar erkennbaren gesundheitlichen Einschränkungen, die die Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung unmöglich machen, die Voraussetzung einesIn der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte die Antragstellerin das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid beheben sowie der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu führte sie aus, dass sich im gesamten Bescheid keine einzige konkrete Ausführung finde, warum nun „Gefahr in Verzug“ bestehen würde oder, welche Interessen wie abgewogen worden seien, dies insbesondere, als sie auch eine Blutuntersuchung vornehmen habe lassen und hieraus keine Anzeichen eines Alkoholmissbrauches oder einer Alkoholsucht zu erkennen wären (Urkundenvorlage vom 09.06.2018). Außerdem würden Feststellungen über ihr Verhalten in diesen nun fast sechs Monaten fehlen. Die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung müsse das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung sein. Nur wenn eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen werde, sei eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche B 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, B 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Eine einzelfallbezogene Interessenabwägung der belangten Behörde liege nicht zur Grunde sondern nur eine Standardfloskel mit der die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Dies entbehre jeder verfahrensrechtlichen Grundlage und sei reine Willkür. Von ihr gehe keine Gefahr aus, weil sie kaum Alkohol konsumiere und überhaupt nie alkoholisiert ein Fahrzeug lenken würde. Sie sei jedenfalls aufgrund ihrer Verletzung an der Oberlippe nicht in der Lage gewesen, den Alkotest durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Organ der Straßenaufsicht nicht dazu berechtigt, ärztliche Untersuchungen oder medizinische Beurteilungen abzugeben. Es sei sogar im negativen Sinn die Verpflichtung gegeben, bei Vorliegen von für Dritte sofort klar erkennbaren gesundheitlichen Einschränkungen, die die Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung unmöglich machen, die Voraussetzung eines § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO zu prüfen. Sie sei auch, wie bereits in der Vorstellung ausgeführt, aufgrund der bestehenden Bronchitis, des Reizhustens und der psychischen Ausnahmesituation, in der sie sich befunden hätte, aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen. Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, StVO zu prüfen. Sie sei auch, wie bereits in der Vorstellung ausgeführt, aufgrund der bestehenden Bronchitis, des Reizhustens und der psychischen Ausnahmesituation, in der sie sich befunden hätte, aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat betreffend den Antrag, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 20.08.2018 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wie folgt erwogen:
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.Absatz 2, (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat somit auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren
GVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001).Das Verwaltungsgericht hat somit auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Fällen, in denen sich die Beschwerde gegen eine Entziehungsmaßnahme nach dem FSG richtet, eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil einem solchen Ausspruch zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden (z.B. VwGH 12.06.2015, Ra 2015/11/0043). Abgesehen davon ist ebenso nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (VwGH 17.08.2016, Ra 2016/11/0115). Eine derartige offenkundiger Verfahrensmangel ist gegenständlich nicht erkennbar. Ob die Beschwerdeführerin nun konkret als verkehrsunzuverlässig gilt oder nicht und, ob demnach die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt zu Recht oder zu Unrecht die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin entzogen hat, betrifft die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides an sich, welche im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eben nicht zu prüfen ist. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Ein unverhältnismäßiger Nachteil der Antragstellerin durch die Entziehung der Lenkberechtigung, der die dargelegten öffentlichen Interessen überwiegt, liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Entziehung (auch die Befristung) der Lenkberechtigung keinen Strafcharakter sondern ist als Sicherungsmaßnahme zu qualifizieren (VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0011). Die vorzeitige Vollstreckung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr in Verzug dringend geboten. Das Interesse der Öffentlichkeit und der Verkehrsteilnehmer im Sinne der Verkehrssicherheit stellt jedenfalls ein höherwertiges Gut dar, als allfällige – gegenständlich von der Antragstellerin gar nicht näher konkretisierte negative Auswirkungen in der Person der Antragstellerin. Es stehen daher der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen iSd. § 13 Abs. 2 VwGVG entgegen. Es stehen daher der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen iSd. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG entgegen. Die ordentliche Revision gegen den vorliegenden Beschluss ist deshalb nicht zulässig, weil es sich bei den gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen um keine handelt, deren erhebliche rechtliche Bedeutung beizumessen ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. Ra 2017/11/0284-3 vom 15.11.2017) ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. , Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.961.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.