GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe 700,-- Euro/ Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens 70,-- Euro) beträgt daher 770,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
G 2000 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 5.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 347 Stunden) verhängt. Als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurden der Beschwerdeführerin 500,-- Euro vorgeschrieben.Darauf reagierte die Bezirkshauptmannschaft Melk mit Straferkenntnis vom
Paragraph 36, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 5.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 347 Stunden) verhängt. Als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurden der Beschwerdeführerin 500,-- Euro vorgeschrieben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Schreiben vom
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
G 2000 können Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.
Paragraph 12, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 können Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.
G 2000 dürfen am Naturdenkmal keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden. Das Verbot bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen erhebliche Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen. Nicht als Eingriffe gelten alle Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege des Naturdenkmales dienen und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde gesetzt werden.
Paragraph 12, Absatz 3, NÖ NSchG 2000 dürfen am Naturdenkmal keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden. Das Verbot bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen erhebliche Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen. Nicht als Eingriffe gelten alle Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege des Naturdenkmales dienen und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde gesetzt werden.
G 2000 hat der Eigentümer bei Gefahr im Verzug die zur Abwehr von Gefahren von Personen oder Sachen notwendigen Vorkehrungen am oder um das Naturdenkmal unter möglichster Schonung seines Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Paragraph 12, Absatz 6, NÖ NSchG 2000 hat der Eigentümer bei Gefahr im Verzug die zur Abwehr von Gefahren von Personen oder Sachen notwendigen Vorkehrungen am oder um das Naturdenkmal unter möglichster Schonung seines Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
G 2000 hat der Eigentümer eines Naturdenkmals jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Paragraph 12, Absatz 7, NÖ NSchG 2000 hat der Eigentümer eines Naturdenkmals jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
G 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung, und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer Eingriffe oder Veränderungen an einem Naturdenkmal oder an einem Naturgebilde, über das ein Verfahren zur Erklärung zum Naturdenkmal eingeleitet wurde, vornimmt (§ 12 Abs. 3).
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ NSchG 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung, und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer Eingriffe oder Veränderungen an einem Naturdenkmal oder an einem Naturgebilde, über das ein Verfahren zur Erklärung zum Naturdenkmal eingeleitet wurde, vornimmt (Paragraph 12, Absatz 3,).
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, sofern eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, sofern eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.
G ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Paragraph 6, VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
G 2000 hat der Eigentümer bei Gefahr im Verzug die zur Abwehr von Gefahren von Personen oder Sachen notwendigen Vorkehrungen am oder um das Naturdenkmal unter möglichster Schonung seines Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Paragraph 12, Absatz 6, NÖ NSchG 2000 hat der Eigentümer bei Gefahr im Verzug die zur Abwehr von Gefahren von Personen oder Sachen notwendigen Vorkehrungen am oder um das Naturdenkmal unter möglichster Schonung seines Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Wie festgestellt bestand bis zum Zeitpunkt der Abtragung der Stützmauer keine von der Linde ausgehende Gefährdung für Personen oder Sachen. Eine unsichere Situation und damit verbundene Gefahr hinsichtlich der Standfestigkeit der Linde ist erst dadurch entstanden, dass die Beschwerdeführerin die das Wurzelwerk und Erdreich der Linde stützende Mauer abtragen ließ. Das Telos des § 12 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 rechtfertigt jedoch keine Eingriffe in Naturdenkmäler, sofern die Gefahrensituation selbst geschaffen wurde, was jedoch im gegenständlichen Fall seitens der Beschwerdeführerin geschehen ist. Daran ändert auch die Bewilligung der Baubehörde für die Sanierung der Stützmauer nichts, die im Übrigen den Erhalt der Linde sowie eine Abstimmung mit der dafür zuständigen Behörde vorsah. Wie festgestellt bestand bis zum Zeitpunkt der Abtragung der Stützmauer keine von der Linde ausgehende Gefährdung für Personen oder Sachen. Eine unsichere Situation und damit verbundene Gefahr hinsichtlich der Standfestigkeit der Linde ist erst dadurch entstanden, dass die Beschwerdeführerin die das Wurzelwerk und Erdreich der Linde stützende Mauer abtragen ließ. Das Telos des Paragraph 12, Absatz 6, NÖ NSchG 2000 rechtfertigt jedoch keine Eingriffe in Naturdenkmäler, sofern die Gefahrensituation selbst geschaffen wurde, was jedoch im gegenständlichen Fall seitens der Beschwerdeführerin geschehen ist. Daran ändert auch die Bewilligung der Baubehörde für die Sanierung der Stützmauer nichts, die im Übrigen den Erhalt der Linde sowie eine Abstimmung mit der dafür zuständigen Behörde vorsah. Aus diesem Grund kommt auch eine in der Beschwerde vorgebrachte Entschuldigung der von der Beschwerdeführerin begangenen Tat iSd § 6 VStG, der verweisenden Charakter auf bestehende Entschuldigungs- und Rechtfertigungsgründe hat, im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine Rechtfertigung durch rechtfertigenden Notstand käme zwar grundsätzlich dann in Frage, wenn der Täter mit dem einzigen Mittel zur Gefahrenabwendung ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert (vgl. VwGH 30.03.1993, 92/04/0241).Aus diesem Grund kommt auch eine in der Beschwerde vorgebrachte Entschuldigung der von der Beschwerdeführerin begangenen Tat iSd Paragraph 6, VStG, der verweisenden Charakter auf bestehende Entschuldigungs- und Rechtfertigungsgründe hat, im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine Rechtfertigung durch rechtfertigenden Notstand käme zwar grundsätzlich dann in Frage, wenn der Täter mit dem einzigen Mittel zur Gefahrenabwendung ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert vergleiche VwGH 30.03.1993, 92/04/0241). Eine derartige Situation wurde von der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin und Verkehrssicherungspflichtige im Hinblick auf von der Linde ausgehende Gefahren für Leib- und Leben sowie Sachen geschildert. Dies war jedoch solange nicht zutreffend, bis die Beschwerdeführerin die Stützmauer abtragen ließ. Die sich danach faktisch realisierende und zuvor durch mehrere Gutachten prognostizierte Gefahr für die Rechtsgüter Sache und Leben war von der Beschwerdeführerin somit selbst verschuldet. In solch einem Fall kommt eine Berufung auf Notstand nicht in Betracht (vgl. VwGH 17. 6. 1987, 85/01/0172). Wer sich auf eine Gefahrensituation ohne anerkannten Grund provoziert, kann sich bei deren drohender Realisierung nicht auf Notstand berufen (vgl. VwGH 14. 6. 1995, 94/03/0336). Eine derartige Situation wurde von der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin und Verkehrssicherungspflichtige im Hinblick auf von der Linde ausgehende Gefahren für Leib- und Leben sowie Sachen geschildert. Dies war jedoch solange nicht zutreffend, bis die Beschwerdeführerin die Stützmauer abtragen ließ. Die sich danach faktisch realisierende und zuvor durch mehrere Gutachten prognostizierte Gefahr für die Rechtsgüter Sache und Leben war von der Beschwerdeführerin somit selbst verschuldet. In solch einem Fall kommt eine Berufung auf Notstand nicht in Betracht vergleiche VwGH 17. 6. 1987, 85/01/0172). Wer sich auf eine Gefahrensituation ohne anerkannten Grund provoziert, kann sich bei deren drohender Realisierung nicht auf Notstand berufen vergleiche VwGH 14. 6. 1995, 94/03/0336). Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG, wonach Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht gelungen.Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, VStG, wonach Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht gelungen. Die Verwaltungsübertretung ist der Beschwerdeführerin daher auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. 8. Zur Strafhöhe
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bestimmungen über den Schutz von Naturdenkmälern sollen sicherstellen, dass Beeinträchtigungen von Naturschutzgütern vermieden oder jedenfalls bestmöglich minimiert werden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Umwelt, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen. Dies zeigt sich auch im gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 14.500,-- Euro (§ 36 Abs.1 NÖ NSchG 2000). Die Bestimmungen über den Schutz von Naturdenkmälern sollen sicherstellen, dass Beeinträchtigungen von Naturschutzgütern vermieden oder jedenfalls bestmöglich minimiert werden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Umwelt, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen. Dies zeigt sich auch im gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 14.500,-- Euro (Paragraph 36, Absatz eins, NÖ NSchG 2000). Die Beschwerdeführerin weist keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf, weshalb ihr der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugutekommt. Für das Landesverwaltungsgericht sind keine straferschwerenden Umstände hervorgekommen. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnisse (durchschnittliches Einkommen von ca. 1.400,-- Euro, Eigentümerin einer Liegenschaft, keine Schulden, sorgepflichtig für zwei Kinder) war eine Herabsetzung der verhängten Strafe gerechtfertigt. Zwar konnte zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin § 12 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 verletzt hat, allerdings ist im gegenständlichen Fall besonders zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nur über ein durchschnittliches Einkommen verfügt und sorgepflichtig für zwei Kinder ist. Die Beschwerdeführerin hat überdies von sich aus sofort die belangte Behörde über die Entfernung des Baumes mit der Begründung, dass aus ihrer Sicht Gefahr im Verzug bestanden habe mitgeteilt. Sie hat somit von Beginn der Entfernung des verfahrensgegenständlichen Baumes an gegenüber der belangten Behörde dies mitgeteilt und zugegeben sowie während des gesamten Strafverfahrens nicht bestritten. Sie zeigte sich unter ausführlicher Darstellung ihrer Beweggründe auch reuig. Deshalb erschien eine deutliche Herabsetzung des ursprünglich verhängten Strafbetrages im vorliegenden Fall gerechtfertigt und entspricht die neu festgesetzte Strafe einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um die Beschwerdeführerin in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG sowie auf Basis der glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnisse (durchschnittliches Einkommen von ca. 1.400,-- Euro, Eigentümerin einer Liegenschaft, keine Schulden, sorgepflichtig für zwei Kinder) war eine Herabsetzung der verhängten Strafe gerechtfertigt. Zwar konnte zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin Paragraph 12, Absatz 3, NÖ NSchG 2000 verletzt hat, allerdings ist im gegenständlichen Fall besonders zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nur über ein durchschnittliches Einkommen verfügt und sorgepflichtig für zwei Kinder ist. Die Beschwerdeführerin hat überdies von sich aus sofort die belangte Behörde über die Entfernung des Baumes mit der Begründung, dass aus ihrer Sicht Gefahr im Verzug bestanden habe mitgeteilt. Sie hat somit von Beginn der Entfernung des verfahrensgegenständlichen Baumes an gegenüber der belangten Behörde dies mitgeteilt und zugegeben sowie während des gesamten Strafverfahrens nicht bestritten. Sie zeigte sich unter ausführlicher Darstellung ihrer Beweggründe auch reuig. Deshalb erschien eine deutliche Herabsetzung des ursprünglich verhängten Strafbetrages im vorliegenden Fall gerechtfertigt und entspricht die neu festgesetzte Strafe einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um die Beschwerdeführerin in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin gering waren.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin gering waren. 9. Zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren daher spruchgemäß neu festzusetzen.
Paragraph 64, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren daher spruchgemäß neu festzusetzen.
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den neu festgesetzten Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den neu festgesetzten Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.