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{'item': 'LVwG-S-1279/001-2018'}

Obsah (11)§ 52§ 36§ 50Art. 130§ 12§ 5§ 6§ 19§ 45§ 64§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.09.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1279/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe 700,-- Euro/ Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens 70,-- Euro) beträgt daher 770,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  2. August 1978, ZI. ***, wurde die Linde auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin, Nr. ***, KG ***, zum Naturdenkmal erklärt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  3. August 1978, , ZI. ***, wurde die Linde auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin, Nr. ***, KG ***, zum Naturdenkmal erklärt. Seit die Beschwerdeführerin im Herbst 2016 Eigentum an dieser Liegenschaft erwarb, gab es Gespräche zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin über den Erhalt der Linde, bei ordnungsgemäßer Bebauung des Grundstücks. Am
  4. November 2017 gab die belangten Behörde ausdrücklich bekannt, dass ein gänzliches und sofortiges Fällen der Linde mangels Gefahr im Verzug derzeit nicht in Betracht komme. Mit Schreiben vom
  5. November 2017 legte die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft Melk ein eigenständig in Auftrag gegebenes Privatgutachten vom
  6. November 2017 vor, welches unter Berücksichtigung der Standfestigkeit der Linde den Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal nahelegte. Auf dieses Schreiben reagierte die Behörde, indem sie die Stellungnahme eines Amtssachverständigen für forstfachliche Angelegenheiten einholte, welches eine Fällung als derzeit nicht erforderlich erachtete. Diese wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  7. Dezember 2017 übermittelt. Mit
  8. Februar 2018 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben über die bereits erfolgte gänzliche Entfernung der Linde. Darin führte sie aus, dass durch den Abriss der Stützmauer Gefahr in Verzug bestanden habe, weshalb die unverzügliche Entfernung des Baumes in ihrem Auftrag durchgeführt worden sei. Darauf reagierte die Bezirkshauptmannschaft Melk mit Straferkenntnis vom
  9. März 2018, indem der Beschwerdeführerin vorgeworfen wurde, dass am
  10. Februar 2018 eine zum Naturdenkmal erklärte Linde in ihrem Auftrag gefällt worden sei und sie dadurch § 12 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 Z 16 NÖ NSchG 2000 verletzt habe. Die Beauftragung der Entfernung der Linde sei auch nicht durch Notstand entschuldigt gewesen, da für bestehende Rechtsgüter keine unmittelbare Gefahr bestanden habe. Weiters sei auch keine Rechtfertigung nach § 12 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 in Betracht gekommen, da keine Gefahr in Verzug bestanden habe. Folglich wurde über sie

§ 36Abs. 1 NÖ NSch

G 2000 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 5.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 347 Stunden) verhängt. Als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurden der Beschwerdeführerin 500,-- Euro vorgeschrieben.Darauf reagierte die Bezirkshauptmannschaft Melk mit Straferkenntnis vom

  1. März 2018, indem der Beschwerdeführerin vorgeworfen wurde, dass am
  2. Februar 2018 eine zum Naturdenkmal erklärte Linde in ihrem Auftrag gefällt worden sei und sie dadurch Paragraph 12, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ NSchG 2000 verletzt habe. Die Beauftragung der Entfernung der Linde sei auch nicht durch Notstand entschuldigt gewesen, da für bestehende Rechtsgüter keine unmittelbare Gefahr bestanden habe. Weiters sei auch keine Rechtfertigung nach Paragraph 12, Absatz 3, NÖ NSchG 2000 in Betracht gekommen, da keine Gefahr in Verzug bestanden habe. Folglich wurde über sie

Paragraph 36, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 5.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 347 Stunden) verhängt. Als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurden der Beschwerdeführerin 500,-- Euro vorgeschrieben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Schreiben vom

  1. Mai 2018 legte die belangte Behörde den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
  2. Zum Beschwerdevorbringen. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ein Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal der Linde bereits am
  3. November 2017 beantragt worden sei, da zwei von ihr in Auftrag gegebene Privatgutachten des Baumsachverständigen B die Gefahr von Ast- und Stämmlingsbrüchen im Fall eines elementaren Sturmereignisses aufgezeigt hätten. Dazu habe sie sich als Grundeigentümerin und Verantwortliche zur Abwendung der drohenden Gefahr für Leib und Leben verpflichtet gefühlt. In weiterer Folge habe die Behörde die Einholung eines weiteren Gutachtens, jedoch von einem anderen Sachverständigen, angeregt, wobei die Beschwerdeführerin dieser Anregung erneut auf eigene Kosten Folge geleistet habe. Das eingeholte Gutachten des Sachverständigen C habe eine von der Linde ausgehende Gefahr für Personen und Sachen bestätigt und eine Entfernung der Linde nahegelegt. Auf dieses Gutachten habe die Behörde mit der Einholung eines Gutachtens mittels eines Amtssachverständigen reagiert, welches die Vitalität des Baumes als „gesund/leicht geschädigt“ eingestuft habe. Da ansonsten keine Maßnahmen seitens der Behörde erfolgt seien habe die Beschwerdeführerin nach baubehördlicher Bewilligung im Februar 2018 begonnen die Mauer abzutragen, wodurch die Standsicherheit der Linde äußerst gefährdet gewesen sei, weshalb sie deren Fällung beauftragt habe. Mangels anderer Möglichkeiten als Grundeigentümerin sei die Tat durch Notstand und Gefahr im Verzug iSd § 12 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 gerechtfertigt und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ein Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal der Linde bereits am
  4. November 2017 beantragt worden sei, da zwei von ihr in Auftrag gegebene Privatgutachten des Baumsachverständigen B die Gefahr von Ast- und Stämmlingsbrüchen im Fall eines elementaren Sturmereignisses aufgezeigt hätten. Dazu habe sie sich als Grundeigentümerin und Verantwortliche zur Abwendung der drohenden Gefahr für Leib und Leben verpflichtet gefühlt. In weiterer Folge habe die Behörde die Einholung eines weiteren Gutachtens, jedoch von einem anderen Sachverständigen, angeregt, wobei die Beschwerdeführerin dieser Anregung erneut auf eigene Kosten Folge geleistet habe. Das eingeholte Gutachten des Sachverständigen C habe eine von der Linde ausgehende Gefahr für Personen und Sachen bestätigt und eine Entfernung der Linde nahegelegt. Auf dieses Gutachten habe die Behörde mit der Einholung eines Gutachtens mittels eines Amtssachverständigen reagiert, welches die Vitalität des Baumes als „gesund/leicht geschädigt“ eingestuft habe. Da ansonsten keine Maßnahmen seitens der Behörde erfolgt seien habe die Beschwerdeführerin nach baubehördlicher Bewilligung im Februar 2018 begonnen die Mauer abzutragen, wodurch die Standsicherheit der Linde äußerst gefährdet gewesen sei, weshalb sie deren Fällung beauftragt habe. Mangels anderer Möglichkeiten als Grundeigentümerin sei die Tat durch Notstand und Gefahr im Verzug iSd Paragraph 12, Absatz 6, NÖ NSchG 2000 gerechtfertigt und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  6. August 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie den hg. Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl. LVwG-S-1279-2018, die Einvernahme der Beschwerdeführerin und Einholung von Befund und Gutachten durch den Amtssachverständigen für Forstwesen, D. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme im Wesentlichen an, sie habe an der Stützmauer des Grundstücks Sanierungsarbeiten vornehmen wollen, da ihr dies mehrfach von fachlicher Seite angeraten worden sei. Nach Beantragung des Widerrufs der Erklärung der Linde zum Naturdenkmal im November 2017 habe die Beschwerdeführerin Privatgutachten eingeholt, aus denen für sie das Gefährdungspotenzial der Linde und damit allfällige straf- und zivilrechtliche Konsequenzen hervorgegangen seien. Darauf habe die Behörde bis Februar 2018 nicht mit einer Entscheidung reagiert. Im Zuge der an der Mauer erfolgten bewilligten Baumaßnahmen und des damit verbundenen Wegfalls der Stützmauer habe sie es als zwingend erforderlich angesehen, entsprechende Maßnahmen zu setzen, da ihr Grundstück an eine öffentliche Straße einschließlich eines stark frequentierten Gehsteiges und an einen Parkplatz eines Gasthauses angrenze. Berücksichtigen müsse man weiters, dass im gegenständlichen Gebiet aufgrund der geographischen Lage Sturmereignisse besonders stark seien und im Februar 2018 eine unsichere Wettersituation bestanden habe, wobei ein Sturm zum Fallen des Baumes und damit zu Personen- oder Sachschäden führen hätte können. Der Amtssachverständige für Forstwesen D erstattete in der Verhandlung Befund und Gutachten wie folgt: „Ich habe am 06.12.2017 den Baum besichtigt und kam zum Ergebnis, dass der Baum in einwandfreiem Zustand war und keine Gefahr im Verzug bestand. Bei der Besichtigung stellte ich fest, dass keine Gefährdung der Standsicherheit und Bruchsicherheit gegeben war. Diese Feststellung bezieht sich auf den gesamten Baum. Ich habe auch die Wurzeln damals mit einem Sondierstab untersucht. Mit dem Sondierstab habe ich die Stellen rund um den Baum auch in Richtung Mauer untersucht und konnte damit keine Unregelmäßigkeiten oder Probleme feststellen, die mich veranlasst hätten, eine genauere Untersuchung zu veranlassen. Ich habe dann das Gutachten von C abgeglichen, welches mir die Bezirkshauptmannschaft damals übermittelte. Die Einstufung des Gefahrpotenzials war auf Grund der Vitalität aus meiner Sicht übertrieben. Der gegenständliche Baum wies in der Krone ein vitales Verzweigungsmuster auf. Wenn eine Linde so eine Verzweigung aufweist, kommt sie mit Kappungsschäden oder Einfaulungen zurecht. Auf Aktenseite 9 ist eine einwandfreie Schnittplatte ersichtlich. Unter Berücksichtigung der Mauersanierung ist aus forstfachlicher Sicht festzuhalten, dass die Folgen für den Baum und dessen Wurzelentwicklung nicht abschätzbar sind bzw. im Zeitpunkt der Bauarbeiten waren.“ Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführerin, der ihm seine Stellungnahme aus dem Akt der belangten Behörde Zl. ***, vorhielt, gab der Amtssachverständige an: „Wie in der Stellungnahme angeführt basiert diese auf der Besichtigung vom 06.12.
  7. Dies war vor Beginn der Bauarbeiten. Vor Beginn der Bauarbeiten nach dem damaligen Kenntnisstand war wie in der Stellungnahme angeführt die berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs höher einzustufen. Auch aus damaliger Sicht waren auf Grund des exponierten Baumstammortes auf dem bereits irreversibel beschädigten Mauerwerk aus damaliger Sicht im Zuge einer unumgänglichen, zeitnahen Sanierung mit hoher Wahrscheinlichkeit massive Probleme für den Lindenbaum zu erwarten. Die heute ergänzenden Ausführungen beziehen sich auf eine Beurteilung der Sachlage im Nachhinein aus heutiger Sicht.“
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erwarb im Herbst 2016 die Liegenschaft *** in ***, Nr. ***, KG ***. Die Liegenschaft grenzt an einen öffentlichen, ca. 1 Meter breiten und stark frequentierten Gehsteig, an dem wiederum eine Straße mit erhöhtem Verkehrsaufkommen vorbeiläuft. An der Grundstücksgrenze der Liegenschaft befand sich eine ca. 125 Jahre alte Linde, mit einem Stammdurchmesser von ca. 1,25 m und einer Höhe von ca. 25 m, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaf Melk vom
  9. August 1978, Zl. ***, zum Naturdenkmal erklärt wurde. Die Linde wies geringfügige Schäden auf, die sich durch Totholzbildung, Höhlungen, Kappungsstellen inkl. Fäule und verdächtige Gabelungen äußerten, war jedoch insgesamt in einem guten Zustand, sodass von ihr keine Gefahren ausgingen. Direkt anschließend an die Linde und die Liegenschaft der Beschwerdeführerin vom öffentlichen Gehsteig trennend, verlief entlang des Grundstücks eine ca. 1 m hohe durch das Wurzelwerk der Linde leicht gesprengte und daher baufällige Stützmauer. Aufgrund von zwei eigenständig eingeholten Privatgutachten, welche eine Gefährdung der Standfestigkeit der Linde und eine Fällung derselben nahelegten, beantragte sie im November 2017 bei der belangten Behörde den Widerruf der Erklärung der Linde zum Naturdenkmal. Daraufhin teilte die Behörde der Beschwerdeführerin am
  10. November 2017 mit, dass ein gänzliches Fällen des Baumes mangels Gefahr in Verzug nicht in Betracht käme. Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin ein weiteres Privatgutachten, welches den Zustand der Linde erneut als hohe Gefährdung für Personen und Sachen attestierte und eine Fällung empfahl. Folglich übermittelte die Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  11. Dezember 2017 die Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Forstwesen, der den Gesamtzustand der Linde als „gesund/leicht geschädigt“ einstufte, ohne bestehende sicherheitsrelevante Umstände. Ohne mit der für die Linde zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen gab die Beschwerdeführerin am
  12. Februar 2018 die seitens der Stadtgemeinde *** bewilligte Sanierung bzw. den Abriss der Mauer in Auftrag. Dabei war ihr bewusst, dass der Abriss der Stützmauer die Standfestigkeit der Linde beeinträchtigen könnte. Da durch den Abriss der Stützmauer die Wurzeln der Linde freigelegt und auch teilweise beschädigt wurden, war die Standfestigkeit der Linde deutlich gemindert. Deshalb beauftragte die Beschwerdeführerin die unverzügliche Entfernung des Baumes und teilte dies der Bezirkshauptmannschaft Melk nach Durchführung mit.
  13. Beweiswürdigung: Unstrittig war im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass die auf ihrer Liegenschaft befindliche Linde zum Naturdenkmal erklärt wurde und sie sowohl bei Maßnahmen an der Linde selbst, als auch bei jenen Maßnahmen welche den Bestand der Linde gefährden, Rücksprache mit der zuständigen Behörde halten muss. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits kurz nach Erwerb der Liegenschaft im November 2016 anregte, die Erklärung zum Naturdenkmal zu widerrufen. Strittig war im vorliegenden Fall insbesondere die Konstitution der gegenständlichen Linde vor und nach Abtragung der daran angrenzenden Stützmauer und, ob damit einhergehend eine Gefahr für Personen oder Sachen zu befürchten war. Die Feststellungen zum Zustand der Linde vor Abtragung der Mauer stützen sich auf die Stellungnahme und das Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen, D. Dieser besichtigte die Liegenschaft der Beschwerdeführerin am
  14. Dezember 2017, untersuchte sowohl die Krone, als auch das Wurzelwerk der Linde augenscheinlich und mit einem Sondierstab und legte schon damals plausibel dar, dass der Gesamtzustand der Linde trotz geringfügiger Schäden als „gesund/leicht geschädigt“ einzustufen war. Auf dieser Stellungnahme basierend erstattete er in der mündlichen Verhandlung am
  15. September 2018 Befund und Gutachten, wobei er sich noch sehr gut an die von ihm besichtigte Linde erinnern und dementsprechend klarstellend darlegen konnte, dass der Baum in einwandfreiem Zustand war und zum damaligen Zeitpunkt mangels Gefährdung der Stand- und Bruchsicherheit der Linde keine Gefahr im Verzug gegeben gewesen sei. Das Gutachten überzeugt nicht zuletzt deshalb, weil es mit den im Akt vorhandenen Lichtbildern im Einklang steht, die aus seiner Sicht ebenso eine „einwandfreie“ Schnittplatte zeigen, was auch augenscheinlich nachvollziehbar ist. Dabei nahm der Sachverständige auch erstmals Bezug auf das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen C und stellte erstmals klar, dass er sich bereits zum damaligen Zeitpunkt damit auseinandergesetzt und darin eine Übertreibung der Einstufung des Gefahrenpotenzials gesehen habe. Dieser Ansicht folgte das Gericht bei seinen Feststellungen, da das Gutachten des Sachverständigen C beispielsweise mögliche Schäden des Stammes der Linde als sehr wahrscheinlich darstellte, diese sich aber im Nachhinein bei Untersuchung desselben nicht bestätigt haben. So lassen die nach Besichtigung der Behörde am
  16. März 2018 angefertigten Lichtbilder der Stammabschnitte eine Stammfäule im Zentrum des Stammquerschnittes von wenigen Zentimetern, davon abgesehen aber einen gesunden Stammquerschnitt erkennen. Das Gericht hat daher keine Zweifel daran, dass sich die Linde vor Abtragung der Mauer in einem guten Zustand befunden hat und ein unverzügliches Handeln bzw. eine Fällung der Linde ursprünglich nicht erforderlich war. Aufgrund der im Akt erliegenden Gutachten, welche übereinstimmend bei Abtragung der Mauer mit hoher Wahrscheinlichkeit Probleme für die Linde prognostizierten, ging das Gericht davon aus, dass die Standfestigkeit der Linde nach Abtragung der Stützmauer und damit einhergehender Verletzung des Wurzelwerks, wie auf den im Akt erliegenden Lichtbildern ersichtlich, gefährdet war. Dass die Gefährdung der Standsicherheit der ca. 25 m hohen Linde in erhöhtem Maße Gefahren für Menschen und Sachen bedeutete steht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang. Die diesbezüglichen Feststellungen lassen sich auch zwanglos mit den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in Einklang bringen, die in der Beschwerde angab, dass der Wegfall der Standsicherheit der Linde erst mit Abtragung der Stützmauer endgültig als dringende Gefahr verwirklicht wurde und dies sinngemäß in der mündlichen Verhandlung wiederholte. Unstrittig war der Beschwerdeführerin neben den eigens in Auftrag gegebenen Gutachten auch die Stellungnahme des Amtssachverständigen D bekannt, wobei beide Sachverständige übereinstimmend eine Mauersanierung als mögliche Gefahr für die Standfestigkeit der Linde prognostizierten. Deshalb bleibt auch kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführerin durchaus bewusst war, dass die Entfernung der Mauer die Standfestigkeit der Linde beeinträchtigen und eine Fällung derselben erforderlich machen könnte.
  17. Rechtslage

§ 50Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 12Abs. 1 NÖ NSch

G 2000 können Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.

Paragraph 12, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 können Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.

§ 12Abs. 3 NÖ NSch

G 2000 dürfen am Naturdenkmal keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden. Das Verbot bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen erhebliche Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen. Nicht als Eingriffe gelten alle Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege des Naturdenkmales dienen und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde gesetzt werden.

Paragraph 12, Absatz 3, NÖ NSchG 2000 dürfen am Naturdenkmal keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden. Das Verbot bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen erhebliche Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen. Nicht als Eingriffe gelten alle Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege des Naturdenkmales dienen und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde gesetzt werden.

§ 12Abs. 6 NÖ NSch

G 2000 hat der Eigentümer bei Gefahr im Verzug die zur Abwehr von Gefahren von Personen oder Sachen notwendigen Vorkehrungen am oder um das Naturdenkmal unter möglichster Schonung seines Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Paragraph 12, Absatz 6, NÖ NSchG 2000 hat der Eigentümer bei Gefahr im Verzug die zur Abwehr von Gefahren von Personen oder Sachen notwendigen Vorkehrungen am oder um das Naturdenkmal unter möglichster Schonung seines Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 12Abs. 7 NÖ NSch

G 2000 hat der Eigentümer eines Naturdenkmals jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Paragraph 12, Absatz 7, NÖ NSchG 2000 hat der Eigentümer eines Naturdenkmals jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 36Abs.1 Z 16 NÖ NSch

G 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung, und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer Eingriffe oder Veränderungen an einem Naturdenkmal oder an einem Naturgebilde, über das ein Verfahren zur Erklärung zum Naturdenkmal eingeleitet wurde, vornimmt (§ 12 Abs. 3).

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ NSchG 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung, und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer Eingriffe oder Veränderungen an einem Naturdenkmal oder an einem Naturgebilde, über das ein Verfahren zur Erklärung zum Naturdenkmal eingeleitet wurde, vornimmt (Paragraph 12, Absatz 3,).

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, sofern eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, sofern eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.

§ 6VSt

G ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Paragraph 6, VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

  1. Erwägungen Wie festgestellt war die auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin stehende Linde mit Bescheid der zuständigen Behörde vom
  2. August 1978, Zl. ***, zum Naturdenkmal iSd § 12 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 erklärt worden. Wie festgestellt war die auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin stehende Linde mit Bescheid der zuständigen Behörde vom
  3. August 1978, Zl. ***, zum Naturdenkmal iSd Paragraph 12, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 erklärt worden. Damit galt für die gegenständliche Linde § 12 Abs. 3 NÖ NSchG 2000, wonach am Naturdenkmal keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden dürfen. Dieses Verbot bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen erhebliche Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen. Damit galt für die gegenständliche Linde Paragraph 12, Absatz 3, NÖ NSchG 2000, wonach am Naturdenkmal keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden dürfen. Dieses Verbot bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen erhebliche Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen. Im gegenständlichen Fall setzte die Beschwerdeführerin durch den Auftrag die Mauer abzutragen eine Maßnahme, die zwar nicht als Eingriff oder Veränderung der Linde gilt, jedoch erhebliche Auswirkungen auf die Standfestigkeit der Linde erwarten ließ. Einerseits handelte es sich bei der ca. 1 Meter hohen an die Liegenschaft der Beschwerdeführerin angrenzenden Mauer um eine Stütze des Erdreichs, in dem die Linde wurzelte und andererseits ließ bereits die Entfernung der Mauer eine Verletzung des an die Mauer anschließenden Wurzelwerks befürchten. Darüber hinaus erteilte die Beschwerdeführerin nach Entfernung der Stützmauer den Auftrag die Linde zu fällen und somit einen existenzbeendenden Eingriff vorzunehmen, dem schließlich Folge geleistet wurde. Die Beschwerdeführerin hat daher den objektiven Tatbestand von § 12 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 verwirklicht.Die Beschwerdeführerin hat daher den objektiven Tatbestand von Paragraph 12, Absatz 3, NÖ NSchG 2000 verwirklicht.

§ 12Abs. 6 NÖ NSch

G 2000 hat der Eigentümer bei Gefahr im Verzug die zur Abwehr von Gefahren von Personen oder Sachen notwendigen Vorkehrungen am oder um das Naturdenkmal unter möglichster Schonung seines Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Paragraph 12, Absatz 6, NÖ NSchG 2000 hat der Eigentümer bei Gefahr im Verzug die zur Abwehr von Gefahren von Personen oder Sachen notwendigen Vorkehrungen am oder um das Naturdenkmal unter möglichster Schonung seines Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Wie festgestellt bestand bis zum Zeitpunkt der Abtragung der Stützmauer keine von der Linde ausgehende Gefährdung für Personen oder Sachen. Eine unsichere Situation und damit verbundene Gefahr hinsichtlich der Standfestigkeit der Linde ist erst dadurch entstanden, dass die Beschwerdeführerin die das Wurzelwerk und Erdreich der Linde stützende Mauer abtragen ließ. Das Telos des § 12 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 rechtfertigt jedoch keine Eingriffe in Naturdenkmäler, sofern die Gefahrensituation selbst geschaffen wurde, was jedoch im gegenständlichen Fall seitens der Beschwerdeführerin geschehen ist. Daran ändert auch die Bewilligung der Baubehörde für die Sanierung der Stützmauer nichts, die im Übrigen den Erhalt der Linde sowie eine Abstimmung mit der dafür zuständigen Behörde vorsah. Wie festgestellt bestand bis zum Zeitpunkt der Abtragung der Stützmauer keine von der Linde ausgehende Gefährdung für Personen oder Sachen. Eine unsichere Situation und damit verbundene Gefahr hinsichtlich der Standfestigkeit der Linde ist erst dadurch entstanden, dass die Beschwerdeführerin die das Wurzelwerk und Erdreich der Linde stützende Mauer abtragen ließ. Das Telos des Paragraph 12, Absatz 6, NÖ NSchG 2000 rechtfertigt jedoch keine Eingriffe in Naturdenkmäler, sofern die Gefahrensituation selbst geschaffen wurde, was jedoch im gegenständlichen Fall seitens der Beschwerdeführerin geschehen ist. Daran ändert auch die Bewilligung der Baubehörde für die Sanierung der Stützmauer nichts, die im Übrigen den Erhalt der Linde sowie eine Abstimmung mit der dafür zuständigen Behörde vorsah. Aus diesem Grund kommt auch eine in der Beschwerde vorgebrachte Entschuldigung der von der Beschwerdeführerin begangenen Tat iSd § 6 VStG, der verweisenden Charakter auf bestehende Entschuldigungs- und Rechtfertigungsgründe hat, im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine Rechtfertigung durch rechtfertigenden Notstand käme zwar grundsätzlich dann in Frage, wenn der Täter mit dem einzigen Mittel zur Gefahrenabwendung ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert (vgl. VwGH 30.03.1993, 92/04/0241).Aus diesem Grund kommt auch eine in der Beschwerde vorgebrachte Entschuldigung der von der Beschwerdeführerin begangenen Tat iSd Paragraph 6, VStG, der verweisenden Charakter auf bestehende Entschuldigungs- und Rechtfertigungsgründe hat, im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine Rechtfertigung durch rechtfertigenden Notstand käme zwar grundsätzlich dann in Frage, wenn der Täter mit dem einzigen Mittel zur Gefahrenabwendung ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert vergleiche VwGH 30.03.1993, 92/04/0241). Eine derartige Situation wurde von der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin und Verkehrssicherungspflichtige im Hinblick auf von der Linde ausgehende Gefahren für Leib- und Leben sowie Sachen geschildert. Dies war jedoch solange nicht zutreffend, bis die Beschwerdeführerin die Stützmauer abtragen ließ. Die sich danach faktisch realisierende und zuvor durch mehrere Gutachten prognostizierte Gefahr für die Rechtsgüter Sache und Leben war von der Beschwerdeführerin somit selbst verschuldet. In solch einem Fall kommt eine Berufung auf Notstand nicht in Betracht (vgl. VwGH 17. 6. 1987, 85/01/0172). Wer sich auf eine Gefahrensituation ohne anerkannten Grund provoziert, kann sich bei deren drohender Realisierung nicht auf Notstand berufen (vgl. VwGH 14. 6. 1995, 94/03/0336). Eine derartige Situation wurde von der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin und Verkehrssicherungspflichtige im Hinblick auf von der Linde ausgehende Gefahren für Leib- und Leben sowie Sachen geschildert. Dies war jedoch solange nicht zutreffend, bis die Beschwerdeführerin die Stützmauer abtragen ließ. Die sich danach faktisch realisierende und zuvor durch mehrere Gutachten prognostizierte Gefahr für die Rechtsgüter Sache und Leben war von der Beschwerdeführerin somit selbst verschuldet. In solch einem Fall kommt eine Berufung auf Notstand nicht in Betracht vergleiche VwGH 17. 6. 1987, 85/01/0172). Wer sich auf eine Gefahrensituation ohne anerkannten Grund provoziert, kann sich bei deren drohender Realisierung nicht auf Notstand berufen vergleiche VwGH 14. 6. 1995, 94/03/0336). Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG, wonach Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht gelungen.Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, VStG, wonach Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht gelungen. Die Verwaltungsübertretung ist der Beschwerdeführerin daher auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. 8. Zur Strafhöhe

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bestimmungen über den Schutz von Naturdenkmälern sollen sicherstellen, dass Beeinträchtigungen von Naturschutzgütern vermieden oder jedenfalls bestmöglich minimiert werden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Umwelt, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen. Dies zeigt sich auch im gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 14.500,-- Euro (§ 36 Abs.1 NÖ NSchG 2000). Die Bestimmungen über den Schutz von Naturdenkmälern sollen sicherstellen, dass Beeinträchtigungen von Naturschutzgütern vermieden oder jedenfalls bestmöglich minimiert werden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Umwelt, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen. Dies zeigt sich auch im gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 14.500,-- Euro (Paragraph 36, Absatz eins, NÖ NSchG 2000). Die Beschwerdeführerin weist keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf, weshalb ihr der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugutekommt. Für das Landesverwaltungsgericht sind keine straferschwerenden Umstände hervorgekommen. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnisse (durchschnittliches Einkommen von ca. 1.400,-- Euro, Eigentümerin einer Liegenschaft, keine Schulden, sorgepflichtig für zwei Kinder) war eine Herabsetzung der verhängten Strafe gerechtfertigt. Zwar konnte zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin § 12 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 verletzt hat, allerdings ist im gegenständlichen Fall besonders zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nur über ein durchschnittliches Einkommen verfügt und sorgepflichtig für zwei Kinder ist. Die Beschwerdeführerin hat überdies von sich aus sofort die belangte Behörde über die Entfernung des Baumes mit der Begründung, dass aus ihrer Sicht Gefahr im Verzug bestanden habe mitgeteilt. Sie hat somit von Beginn der Entfernung des verfahrensgegenständlichen Baumes an gegenüber der belangten Behörde dies mitgeteilt und zugegeben sowie während des gesamten Strafverfahrens nicht bestritten. Sie zeigte sich unter ausführlicher Darstellung ihrer Beweggründe auch reuig. Deshalb erschien eine deutliche Herabsetzung des ursprünglich verhängten Strafbetrages im vorliegenden Fall gerechtfertigt und entspricht die neu festgesetzte Strafe einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um die Beschwerdeführerin in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG sowie auf Basis der glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnisse (durchschnittliches Einkommen von ca. 1.400,-- Euro, Eigentümerin einer Liegenschaft, keine Schulden, sorgepflichtig für zwei Kinder) war eine Herabsetzung der verhängten Strafe gerechtfertigt. Zwar konnte zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin Paragraph 12, Absatz 3, NÖ NSchG 2000 verletzt hat, allerdings ist im gegenständlichen Fall besonders zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nur über ein durchschnittliches Einkommen verfügt und sorgepflichtig für zwei Kinder ist. Die Beschwerdeführerin hat überdies von sich aus sofort die belangte Behörde über die Entfernung des Baumes mit der Begründung, dass aus ihrer Sicht Gefahr im Verzug bestanden habe mitgeteilt. Sie hat somit von Beginn der Entfernung des verfahrensgegenständlichen Baumes an gegenüber der belangten Behörde dies mitgeteilt und zugegeben sowie während des gesamten Strafverfahrens nicht bestritten. Sie zeigte sich unter ausführlicher Darstellung ihrer Beweggründe auch reuig. Deshalb erschien eine deutliche Herabsetzung des ursprünglich verhängten Strafbetrages im vorliegenden Fall gerechtfertigt und entspricht die neu festgesetzte Strafe einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um die Beschwerdeführerin in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin gering waren.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin gering waren. 9. Zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

§ 64VSt

G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren daher spruchgemäß neu festzusetzen.

Paragraph 64, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren daher spruchgemäß neu festzusetzen.

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

§ 54bAbs. 1 VSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den neu festgesetzten Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den neu festgesetzten Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

  1. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es waren vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, deren Klärung die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten und oben zitierten Grundsätze zu Grunde gelegt wurden. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom
  2. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
  3. März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH
  4. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, oder auch VwGH
  5. September 2015, Ra 2015/19/0194).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es waren vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, deren Klärung die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten und oben zitierten Grundsätze zu Grunde gelegt wurden. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom
  6. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
  7. März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH
  8. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, oder auch VwGH
  9. September 2015, Ra 2015/19/0194). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1279.001.2018

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