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LVwG-S-1588/001-2018

Obsah (14)§ 50§ 45Art. 133§ 64Art. 130§ 30a§ 30b§ 61§ 1Art. 10§ 10§ 27§ 52§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.09.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1588/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Bisheriges Verfahren: 1.1.
  3. Mit Schreiben vom
  4. März 2017 erstattete die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** bei der Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: belangte Behörde) Anzeige gegen Herrn B (in der Folge: Beschwerdeführer), da sie Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer auf dem Grundstück ***, EZ *** KG *** in *** eine Rampe ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführe. Für das ausgeführte Bauvorhaben würden beim Gemeindeamt keine Einreichunterlagen vorliegen und handle es sich dabei um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Daraufhin wurde von der belangten Behörde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Die Bürgermeisterin brachte auf Anfrage der belangten Behörde vor, dass sich die Rampe am
  5. Mai 2011 am gegenständlichen Ort noch nicht befunden habe und legte zum Beweis ein entsprechendes Lichtbild vor. Die Rampe sei nicht Gegenstand der Baubewilligung vom
  6. Mai 2012 (***) gewesen. Die belangte Behörde sandte dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom
  7. März 2017 zu (hinterlegt am
  8. März 2017). Der Beschwerdeführer gab in seiner Rechtfertigung vom
  9. April 2017 an, er habe lediglich ein schon bestehendes Podest erneuert, wofür keine Baubewilligung notwendig sei. Die Bürgermeisterin legte der belangten Behörde mit Schreiben vom
  10. Mai 2017 Lichtbilder der gegenständlichen Rampe vom
  11. Mai 2010 und vom
  12. Mai 2017 vor. Sie brachte außerdem vor, dass die Konstruktionsart und der Verwendungszweck wesentlich verändert worden seien (vorher Podest mit Blumenbepflanzung, nunmehr ein Teil einer Stiegenanlage). Sie legte der belangten Behörde auch einen Abbruchbescheid zur Rampe vom
  13. März 2017 (AZ Bau-3/2017) mit Rechtskraftbescheinigung ab
  14. März 2017 vor. Die Bürgermeisterin teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom
  15. Mai 2018 mit, dass durch den Beschwerdeführer am
  16. Juli 2017 um baubehördliche Bewilligung einer zweiten Wohneinheit im Erdgeschoß sowie Herstellung eines Türdurchbruchs und Abbruch einer Rampe angesucht worden sei. Die Baubewilligung sei am
  17. Oktober 2017 ausgestellt worden. Es sei anzunehmen, dass die konsenslose und im Einreichplan zum Abbruch ausgewiesene Rampe zum Zeitpunkt dieses Schreibens noch bestanden habe. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom
  18. Mai 2018 zu einer Stellungnahme zu den bisherigen Ergebnissen des Beweisverfahrens bis
  19. Mai 2018 aufgefordert. Er beantragte die Erstreckung dieser Frist auf
  20. Juni 2018.Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom ,
  21. Mai 2018 zu einer Stellungnahme zu den bisherigen Ergebnissen des Beweisverfahrens bis
  22. Mai 2018 aufgefordert. Er beantragte die Erstreckung dieser Frist auf
  23. Juni
  24. 1.2.
  25. Am
  26. Mai 2018 erließ die belangte Behörde zu *** das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis. Dem Beschwerdeführer wurde folgende Veraltungsübertretung zur Last gelegt: Sie benützten seit zumindest 7.3.2017 bis dato auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** in ***, *** , eine bauliche anlage - nämlich eine in Beton ausgeführte, bodenkraftschlüssig und an das Wohnhaus formschlüssig angebaute Treppenanlage samt seitlicher Stützmauer, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforder, - sohin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, welches ohne rechtswirksame Baubewilligung errichtet wurde, als Zugang von der vor dem Grundstück gelegenen öffentlichen Straße (***) zur Terrasse zwischen dem Gebäude und der an das gegenständliche Grundstück angrenzenden Bahnstrecke (Grundstück Nr. ***, KG Nr. ***, obwohl bauliche Anlagen – das sie alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind – einer Baubewilligung bedürfen. Die belangte Behörde legte dem Beschuldigten die Übertretung des § 37 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 14 Z. 2 der NÖ Bauordnung 2014 zur Last und verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von € 1000,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 37 Stunden.

§ 64Abs. 2 VSt

G wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit € 100,- festgesetzt. Begründend wurde neben Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine Treppenlage, welche in Beton ausgeführt sei und sowohl kraftschlüssig mit dem Boden als auch dem formschlüssig mit dem angrenzenden Liegenschaftsgebäude verbunden sei, errichtet habe. Dabei handle es sich um eine Anlage, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere. Es handle sich dabei nicht bloß um die Instandsetzung eines Bauwerks iSd § 17 Z 3 NÖ Bauordnung 2014. Trotz der vorliegenden Bewilligungspflicht der gegenständlichen Anlage sei keine Baubewilligung erwirkt worden. Die Anlage sei vom Beschwerdeführer als Zugang zur angrenzenden Terrasse und Abgang zur angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche genutzt worden. Hinsichtlich des Verschuldens verweist die belangte Behörde auf die Verschuldensvermutung des § 5 Abs. 1 VStG. Dem Beschwerdeführer sei der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Strafmildernd und –erschwerend wurden jeweils keine Umstände berücksichtigt. Weiters sei auch nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden.Die belangte Behörde legte dem Beschuldigten die Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 2014 zur Last und verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von € 1000,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 37 Stunden.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit € 100,- festgesetzt. Begründend wurde neben Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine Treppenlage, welche in Beton ausgeführt sei und sowohl kraftschlüssig mit dem Boden als auch dem formschlüssig mit dem angrenzenden Liegenschaftsgebäude verbunden sei, errichtet habe. Dabei handle es sich um eine Anlage, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere. Es handle sich dabei nicht bloß um die Instandsetzung eines Bauwerks iSd Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ Bauordnung

  1. Trotz der vorliegenden Bewilligungspflicht der gegenständlichen Anlage sei keine Baubewilligung erwirkt worden. Die Anlage sei vom Beschwerdeführer als Zugang zur angrenzenden Terrasse und Abgang zur angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche genutzt worden. Hinsichtlich des Verschuldens verweist die belangte Behörde auf die Verschuldensvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Dem Beschwerdeführer sei der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Strafmildernd und –erschwerend wurden jeweils keine Umstände berücksichtigt. Weiters sei auch nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden. 1.
  2. Beschwerdeverfahren: Mit Eingabe vom
  3. Juli 2018 focht der Beschwerdeführer das Straferkenntnis rechtzeitig mit Beschwerde an und brachte dazu vor, dass das Verfahren mangelhaft gewesen sei, eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, er gegen keine verwaltungsrechtliche Norm verstoßen habe und er in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt sei. Es bestehe seit langer Zeit auf dem Grundstück ein auf Grundlage einer Baubewilligung errichteter Sockel von ca. 30 cm. Er habe lediglich die dort aufgebrachten baufälligen Marmorplatten sowie die darunter befindlichen, aufgefrorenen Mauersteine entfernt und durch Beton ersetzt. Hierfür sei keine Baubewilligung nötig gewesen. Außerdem sei ihm durch die Erlassung des Straferkenntnisses trotz gestellten Antrages auf Fristerstreckung die Möglichkeit genommen worden, weitere Entlastungsbeweise vorzubringen, wodurch er in seinem Parteienrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Er beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses oder in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. 1.
  4. zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  5. Juli 2018 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diese Akten sowie in das öffentliche Grundbuch und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
  6. September
  7. 1.
  8. Mündliche Verhandlung: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  9. September 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Sache durch. Der Beschwerdeführer verwies hierbei auf sein bisheriges schriftliches Vorbringen. Insbesondere wurde von ihm betont, dass die in Rede stehende Stiege bzw. die abgebrochene Stiege nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehe. Vielmehr verlaufe die Grundgrenze zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und einer von ihm von den C gepachteten Fläche entlang der Hausmauer. Lediglich die vor dem Gebäude des Beschwerdeführers in Richtung zur Straße errichtete Rampe befinde sich im Eigentum des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab an, dass er einen ungefähr 30m2 großen Teil des angrenzenden, im Eigentum der C befindlichen Grundstücks seit Februar 2016 gepachtet habe und legte den abgeschlossenen Pachtvertrag vor. Von Seiten des Beschwerdeführers und der informierte Vertreterin der Marktgemeinde *** wurde übereinstimmend festgehalten, dass der Bescheid vom 7.03.2017 betreffend Abbruch der Rampe auf dem Grundstück des Beschwerdeführers unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer gab an, dass die verfahrensgegenständliche Treppenanlage einerseits als Aufstellungsort für Müllbehälter Verwendung finde und andererseits dazu diene, den C einen ungehinderten Zugang zu ihrem Grundstück bzw. zu den Gleisen zu Wartungszwecken zu gewähren. Die Umbaumaßnahmen seien ungefähr zwischen 2014 und 2016 erfolgt. Hinsichtlich der genannten Treppe, des Geländers und des Podests ist die Gemeinde nach Aussage der informierten Vertreterin davon ausgegangen, dass die dort gesetzten Baumaßnahmen nicht in den Kompetenzbereich der Gemeinde fallen, sondern Angelegenheit der C wären. In Folge sei daher nur hinsichtlich der Rampe ein Abbruchauftrag erlassen bzw. im Bescheid aus 2017 der Abbruch bewilligt worden. 1.
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks ***, EZ *** KG *** in ***, mit der topografischen Adresse ***. Seit Februar 2016 hat der Beschwerdeführer einen ungefähr 30m2 großen Teil des angrenzenden Grundstücks ***, EZ *** KG ***, welches im Eigentum der C steht, gepachtet. Die Grenze zwischen dem Eigengrund des Beschwerdeführers und dem gepachteten Grund verläuft entlang der Hausmauer des Beschwerdeführers. § 10 Abs. 9 des Pachtvertrags lautet:Paragraph 10, Absatz 9, des Pachtvertrags lautet:

(9)Der Mieter hat das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder durch eine vom Vermieter beauftragte Person aus wichtigen Gründen bzw für Wartungsarbeiten (z.B. Brückenlager) zu gestatten und die Mietfläche hiezu nach Voranmeldung zu den dem Mieter zumutbaren Zeiten zugänglich zu machen. Bei Gefahr im Verzug kann der Vermieter oder der von ihm Beauftrage jederzeit – auch in Abwesenheit des Mieters – die Mietfläche betreten. Der Mieter hat auch für diesen Fall Vorsorge zu treffen, dass der Mietgegenstand zugänglich ist. Anderfalls hat er für alle dadurch entstehenden Kosten und Schäden (insbesondere im Zusammenhang mit der allenfalls erforderlichen Zugänglichmachung des Mietgegenstande) aufzukommen. Im Zeitraum zwischen 2014 und 2016 wurde im Bereich der vormals bestehenden Terrasse auf dem gepachteten Grundstück eine Treppenanlage aus Beton errichtet, die dem Abstellen von Mülltonnen und vorrangig dem Zugang der C zu ihrem Grundstück und den Gleisen zu Wartungszwecken dient. Auf dem Eigengrund des Beschwerdeführers wurde eine kleine Rampe, die bereits zuvor Bestand hatte, erneuert. [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ Für die Errichtung der gegenständlichen Treppenanlage wurde nicht um Baubewilligung angesucht. Mit Bescheid der Bürgermeisterin vom
  1. März 2017 (AZ ***) wurde für die Rampe auf dem Grund des Beschwerdeführers ein Abbruchauftrag erteilt, der Rechtskraft erlangte. Mit der Baubewilligung vom
  2. Oktober 2017 wurde der Abbruch der Rampe bewilligt, der jedoch nicht durchgeführt worden ist. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Beilage D zur Verhandlungsschrift vom
  3. September 2018 mit Anmerkungen 1.
  4. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt, sowie aus der am
  5. September 2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
  6. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  7. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idF. BGBl. I Nr. 57/2018 (VwGVG):2.
  8. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (VwGVG): § 3.
(1)Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Paragraph 3,
(1)Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 44.

(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3)Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
  1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
  2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
  4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn …
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. … §
  2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.

(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. (…)
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. 2.
  1. Verwaltungsstrafgesetz 1991 idF. BGBl. I Nr. 58/2018 (VStG):2.
  2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (VStG): § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. 2.
  6. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9;Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3;Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

2.Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4)Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
  1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Bauordnung 2014 idF. LGBl. Nr. 53/2018 (NÖ BO 2014):2.
  2. NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018, (NÖ BO 2014): Geltungsbereich § 1.
(1)Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich.Paragraph eins,
(1)Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich.
(2)Durch dieses Gesetz werden
  1. die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z. B. Bundesstraßen, Bergbau-, Eisenbahn-, Luftfahrts-, Verteidigungs-, Wasserkraft- und öffentliche Schifffahrtsanlagen oder für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden) (…) nicht berührt. Begriffsbestimmungen §
  2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
  3. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
  4. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; Bewilligungspflichtige Vorhaben §
  5. Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  6. die Errichtung von baulichen Anlagen; Verwaltungsübertretungen § 37.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, werParagraph 37,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
  1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,
  2. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,
(2)Übertretungen nach
  1. Abs. 1 Z 1 (…) sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen (…) zu bestrafen.
  2. Absatz eins, Ziffer eins, (…) sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen (…) zu bestrafen. 2.
  3. Eisenbahngesetz 1957 – EisbG idF BGBl. I Nr. 137/2015:2.
  4. Eisenbahngesetz 1957 – EisbG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 137/2015: Eisenbahnanlagen §
  5. Eisenbahnanlagen sind Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Eisenbahninfrastruktur ist nicht erforderlich.Paragraph 10, Eisenbahnanlagen sind Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Eisenbahninfrastruktur ist nicht erforderlich.
  6. Würdigung: 3.
  7. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.1.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Im konkreten Fall wird dem Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe eine Treppenanlage, die ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt, ohne Baubewilligung ausgeführt und benützt. 3.1.

  1. Grundsätzlich ist zwischen der Rampe, die auf dem Eigengrund des Beschwerdeführers errichtet wurde und der Treppenanlage, die auf dem von den C gepachteten Grund errichtet wurde, zu unterscheiden. Die ursprüngliche Anzeige der Bürgermeisterin vom
  2. März 2017 bezog sich lediglich auf die auf Eigengrund errichtete Rampe. Die Marktgemeinde *** erachtete sich demgegenüber für die auf dem Grundstück der C errichtete – hier verfahrensgegenständliche - Treppenanlage

§ 1Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 nicht als zuständig (vgl. dazu auch das Schreiben der Bürgermeisterin an die belangte Behörde vom

  1. Mai 2017). Auch der Abbruchauftrag vom
  2. März 2017 bezieht sich ausdrücklich nur auf die Rampe auf Eigengrund.Die ursprüngliche Anzeige der Bürgermeisterin vom
  3. März 2017 bezog sich lediglich auf die auf Eigengrund errichtete Rampe. Die Marktgemeinde *** erachtete sich demgegenüber für die auf dem Grundstück der C errichtete – hier verfahrensgegenständliche - Treppenanlage

Paragraph eins, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 nicht als zuständig vergleiche dazu auch das Schreiben der Bürgermeisterin an die belangte Behörde vom

  1. Mai 2017). Auch der Abbruchauftrag vom
  2. März 2017 bezieht sich ausdrücklich nur auf die Rampe auf Eigengrund. Das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis bezieht sich jedoch ausschließlich auf die auf dem - im Eigentum der C befindlichen - Grundstück errichtete Treppenanlage („eine in Beton ausgeführte, bodenkraftschlüssig an das Wohnhaus formschlüssig angebaute Treppenanlage samt seitlicher Stützmauer“). Die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers errichtete Rampe wird dagegen nicht thematisiert. 3.1.
  3. Die verfahrensgegenständliche Treppenanlage befindet sich zur Gänze auf dem Grundstück ***, EZ *** KG ***, welches im Eigentum der C steht.

Art. 10Abs.

1 Z 9 B-VG ist das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Unter diesen Kompetenztatbestand fällt auch das baubehördliche Verfahren hinsichtlich der Eisenbahnanlagen, woraus abgeleitet werden kann, dass für Eisenbahnanlagen eine gesonderte Baubewilligung (nach Landesgesetzen) nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 17. Dezember 2014, Zl. 2012/03/0156, und vom 25. März 2010, Zl. 2007/05/0141).

Artikel 10

, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG ist das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Unter diesen Kompetenztatbestand fällt auch das baubehördliche Verfahren hinsichtlich der Eisenbahnanlagen, woraus abgeleitet werden kann, dass für Eisenbahnanlagen eine gesonderte Baubewilligung (nach Landesgesetzen) nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH vom 17. Dezember 2014, Zl. 2012/03/0156, und vom 25. März 2010, Zl. 2007/05/0141).

§ 1Abs.

2 Z 1 der NÖ Bauordnung 2014 ist die NÖ Bauordnung 2014 nicht auf Eisenbahnanlagen anzuwenden.

§ 10Eisb

G 1957 sind Eisenbahnanlagen Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang ist dabei nicht erforderlich.

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 2014 ist die NÖ Bauordnung 2014 nicht auf Eisenbahnanlagen anzuwenden.

Paragraph 10, EisbG 1957 sind Eisenbahnanlagen Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang ist dabei nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen des abgeschlossenen Pachtvertrages vertraglich verpflichtet, den C einen ungehinderten Zugang zu ihrem Grundstück bzw. zu den Gleisen - alles zu Wartungszwecken - zu gewähren. Deswegen wurde die Treppenanlage nach der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des Beschwerdeführers in ihrer vorliegenden Form ausgestaltet. Dass sie - als Nebenzweck - auch (weiterhin) dem Abstellen von Mülltonnen dient, schadet dabei nicht. Die Treppenanlage dient vorrangig dem Zugang zu den Gleisen und zur Brücke zu Wartungszwecken und somit unmittelbar der Abwicklung, Sicherung und des Betriebes einer Eisenbahn. Die Treppenanlage stellt daher eine Eisenbahnanlage

§ 10Eisb

G 1957 dar, sodass eine Anwendung der NÖ Bauordnung 2014 iSd § 1 Abs. 2 Z 1 ausscheidet. Dass sie - als Nebenzweck - auch (weiterhin) dem Abstellen von Mülltonnen dient, schadet dabei nicht. Die Treppenanlage dient vorrangig dem Zugang zu den Gleisen und zur Brücke zu Wartungszwecken und somit unmittelbar der Abwicklung, Sicherung und des Betriebes einer Eisenbahn. Die Treppenanlage stellt daher eine Eisenbahnanlage

Paragraph 10, EisbG 1957 dar, sodass eine Anwendung der NÖ Bauordnung 2014 iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ausscheidet. 3.1.4. Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde sind

§ 27Vw

GVG im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0137) selbst dann wahrzunehmen, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde sind

Paragraph 27, VwGVG im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom

  1. März 1984, Zl. 83/05/0137) selbst dann wahrzunehmen, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist bereits aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig zu qualifizieren (siehe oben die Ausführungen zu Punkt 3.1.3.). Daraus folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Fall das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen hatte. 3.1.
  2. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren

§ 52Abs. 8 Vw

GVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.

§ 52Abs. 9 Vw

GVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.

Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1588.001.2018

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