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{'item': 'LVwG-AV-156/001-2018'}

Obsah (4)§ 7§ 28§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-156/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 7Abs.

6 NÖ Bauordnung 2014, keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates des Stadtgemeinde *** vom

  1. Dezember 2017, Zl. ***, ***, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom
  2. Oktober 2017, Zl. ***, betreffend bescheidmäßige Auferlegung einer Duldungsverpflichtung

, Paragraph 7, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014, keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadtgemeinde *** mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtsenates der Stadtgemeinde *** wie folgt lautet:Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadtgemeinde *** mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtsenates der Stadtgemeinde *** wie folgt lautet: „A, geb, ***, wohnhaft in ***, *** wird die Duldung der vorübergehenden Benützung seines Grundstückes Nr. ***, KG ***, ***, EZ ***, zur Fertigstellung des dem Nachbarn B, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, mit Baubescheid vom 04.12.2012, AZ ***, genehmigten Bauvorhabens, Erweiterung des bestehenden Schuppens und Zubau eines Holz- und Geräteschuppens in ***, *** wie folgt aufgetragen: Der Beschwerdeführer hat den Zutritt und die Benutzung seines Grundstücks durch B bzw. durch von diesem beauftragte Dritte zur Vornahme folgender Arbeiten zu dulden: 1) Abbruch der bestehenden Mauer an der Grundstückgrenze (siehe Fotobeilage zum Bescheid des Stadtrates des Stadtgemeinde *** vom 13. Dezember 2017, Zl. ***, ***) samt Fundamentaushub 2) Abtransport von Abbruchmaterial und Aushubmaterial 3) Zulieferung von Baumaterial, Werkzeugen und Geräten 4) Errichtung einer neuen Einfriedungsmauer

der o.a. Baubewilligung 5) Verputzarbeiten an der neu errichteten Mauer 6) Räumung der Baustelle und Herstellung des ursprünglichen Zustandes 7) Vornahme der zur späteren Herstellung des bisherigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen (Ausgraben der vorhandenen Pflanzen) Der Zutritt und die Anlieferung des erforderlichen Baumaterials und der erforderlichen Werkzeuge mittels Handkarre oder Schiebetruhe sind den Mitarbeitern von durch B zur Vornahme dieser Arbeiten beauftragten Unternehmen über das Einfahrtstor in der *** ungehindert zu ermöglichen. Als Transportweg, dessen Nutzung zu dulden ist, wird im Abstand von einem Meter zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Streifen in der Breite von 2 Metern vom Eingangstor bis zum Arbeitsbereich entlang der abzubrechenden und neu zu errichtenden Mauer laut dem durch den Amtssachverständigen erstellten, in der Verhandlungsschrift vom 05.09.2018 enthaltenen Lageplan, der zum integralen Bestandteil dieser Entscheidung erklärt wird, festgelegt. Als Arbeitsbereich wird ein Grundstreifen mit einer Länge von ca 7 Metern und einer Breite von ca. 3 Metern, entlang der genannten Einfriedungsmauer ebenfalls laut dem durch den Amtssachverständigen erstellten, in der Verhandlungsschrift vom 05.09.2018 enthaltenen Lageplan, der zum integralen Bestandteil dieser Entscheidung erklärt wird, definiert. Vor Durchführung der Arbeiten sind die im Arbeitsbereich lagernden Gerätschaften und Materialien vom Grundeigentümer A zu entfernen. Der Zugang zum Arbeitsbereich ab Einfahrtstor in der *** und der Arbeitsbereich sind während der Arbeitsdurchführung frei zu halten. Die Arbeiten, der Zutritt und das Freihalten der Arbeits- und Zutrittsbereiche sind für die Dauer von drei Arbeitswochen zu dulden und zwar jeweils Montag bis Freitag für täglich jeweils 8 Stunden zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr, mit einer Mittagspause, deren Beginn und Dauer dem A durch das durch B beauftragte Unternehmen jeweils so rechtzeitig bekannt gegeben wird, dass dieser durch Versperren(lassen) des Zugangstores oder vergleichbarer Maßnahmen sicherstellen kann, dass während der Mittagspause Unbefugte keinen Zutritt zu seinem Grundstück haben. Sollte ein Arbeitsbeginn zum dem Beschwerdeführer zuletzt bekannt gegebenen Termin für den Beginn der Bauarbeiten, dem 03.10.2018, aufgrund von nicht durch B zu verantwortenden Umständen nicht möglich sein, hat A die Benutzung seines Grundstückes im oben angeführten Ausmaß und für die angeführte Dauer ab einem anderen, dem A durch B spätestens drei Wochen vor Arbeitsbeginn nachweislich mitzuteilenden Arbeitsbeginn, zu dulden, wobei der Arbeitsbeginn zumindest drei Arbeitswochen vor dem 04.12.2022 liegen muss.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang: 1.
  2. Vorgeschichte – „Duldungsbescheid 2015“: Mit Bescheid vom 04.12.2012, ***, wurde Herrn B (im Folgenden: der Nachbar), dem Nachbarn des nunmehrigen Beschwerdeführers, Herrn A (im Folgenden: der Beschwerdeführer), von der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** die baubehördliche Bewilligung zur Ausführung des Bauvorhabens „Erweiterung des bestehenden Schuppens und Zubau eines Holz- und Geräteschuppens in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** erteilt. Am 19.07.2013 erstattet der Nachbar eine Baubeginnsanzeige (Baubeginn: 18.08.2013), wobei angegeben wurde, dass als Bauleiter die Firma C beauftragt worden sei. Mit Schreiben vom 04.10.2013 teilte der Nachbar der Stadtgemeinde *** mit, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 07.05.2013 bis 21.07.2013 mehrmals erklärt habe, dass er den Zutritt zu seinem Grundstück zur Durchführung der Bauarbeiten nicht gestatte. In dem Schreiben führte der Nachbar weiter aus, er habe dem Nachbarn drei Mal per Einschreiben am 03.06.2013, am 02.09.2013 und am 05.09.2013 mitgeteilt, dass eine Fachfirma mit den Bauarbeiten an der bestehenden und abzureißenden und neu zu errichtenden Mauer unter Nutzung des Grundstücks des Beschwerdeführers beginnen möchte. Der Beschwerdeführer verweigere weiterhin den Zutritt auf sein Grundstück, weshalb die Bauarbeiten nicht durchgeführt werden könnten, weshalb der Nachbar darum ersuche, die Stadtgemeinde *** möge die erforderlichen Schritte einleiten, um einen Baubeginn zu ermöglichen. In der Folge beantragte der Nachbar (mit zwei – wortgleichen – Eingaben, einmal vom 23.05.2014, einmal vom 30.09.2015) die Erlassung eines Duldungsbescheides gegenüber dem Beschwerdeführer. Nachdem der Beschwerdeführer am 31.10.2014 im Stadtamt *** erschien und mitteilte, dass er keine Einwände dagegen habe, dass eine Fachfirma sein Grundstück zur Durchführung von Bauarbeiten betrete und dass er auch keine eingeschriebene Briefe des Nachbarn erhalten habe, wurden mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 02.12.2014 die beiden Anträge des Nachbarn (vom 23.05.2014, einmal vom 30.09.2015) auf Erlassung eines Duldungsbescheides abgewiesen. Mit Schreiben vom 06.03.2015 teilte die C GmbH (als das als damals durch den Nachbarn als Bauführerin beauftragte Unternehmen) dem Beschwerdeführer schriftlich zwei Termine für die Vornahme der Beweissicherung mit. Dieses Schreiben wurde der Stadtgemeinde *** unter einem mit einem E-Mail des Beschwerdeführers, in dem dieser mitteilte, dass seiner Ansicht nach die Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben bereits abgelaufen sei und daher die Ausführung des Bauvorhabens einschließlich einer Beweissicherung obsolet und damit auch der Zutritt nicht erforderlich sei, vorgelegt. Nach diesbezüglicher Korrespondenz mit dem Nachbarn des Beschwerdeführers teilte die Stadtgemeinde *** mit E-Mail vom 16.03.2015 sowohl der Baufirma C, dem Nachbarn und dem Beschwerdeführer mit, dass die mit Bescheid vom 04.12.2012, *** erteilte Baubewilligung weiterhin aufrecht sei. Mit Schreiben vom 25.03.2016 (per Mail am 26.03.2015, postalisch am 17.03.2015) stellte der Nachbar des Beschwerdeführers erneut einen Antrag auf Erlassung eines Duldungsbescheides, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer die Beweissicherung durch den Bauführer von B, D, am 24.03.2015 nicht zugelassen habe. Der Beschwerdeführer habe dem Bauführer am 24.03.2015 mitgeteilt, dass er den Zutritt auf sein Grundstück am 13.04.2015 nicht gestatte. In der Folge erließ die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** in erster Instanz einen mit 13.04.2015 datierten Bescheid (ohne Aktenzahl), mit dem dem Beschwerdeführer die vorübergehende Duldung des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks, ***, Grundstück Nr. .***, EZ ***, KG *** wie folgt aufgetragen wurde: „‚Die Baubehörde der Stadtgemeinde *** trägt A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, die Duldung der vorübergehenden Benützung seines Grundstückes Nr. .***, KG ***, ***, EZ ***, durch den Nachbarn B, geb. ***, wohnhaft in ***, *** und einer weiteren Person bzw. durch ihn beauftragte Dritte zur Fertigstellung des mit Baubescheid vom 04.12.2012, AZ ***, genehmigten Bauvorhabens, Erweiterung des bestehenden Schuppens und Zubau eines Holz- und Geräteschuppens in ***, *** wie folgt auf: 1) Abbruch der bestehenden Mauer an der Grundstückgrenze (siehe Fotobeilage 1) samt Fundamentaushub 2) Abtransport von Abbruchmaterial und Aushubmaterial 3) Zulieferung von Baumaterial, Werkzeugen und Geräten 4) Errichtung einer neuen Einfriedungsmauer

der o.a. Baubewilligung 5) Verputzarbeiten an der neu errichteten Mauer 6) Räumung der Baustelle und Herstellung des ursprünglichen Zustandes Der Zutritt und die Anlieferung des erforderlichen Baumaterials und der erforderlichen Werkzeuge mittels Handkarre oder Schiebetruhe sind über das Einfahrtstor in der *** ungehindert zu gewähren. Als Arbeitsbereich wird ein Grundstreifen mit einer Breite von ca. 3 Meter entlang der genannten Einfriedungsmauer definiert. Vor Durchführung der Arbeiten sind die im Arbeitsbereich lagernden Gerätschaften und Materialien vom Grundeigentümer A zu entfernen. Der Zugang zum Arbeitsbereich ab Einfahrtstor in der *** und der Arbeitsbereich sind während der Arbeitsdurchführung frei zu halten. Die Arbeiten, der Zutritt und das Freihalten der Arbeits- und Zutrittsbereiche sind in der Zeit von

  1. September 2015 bis
  2. September 2015 an Werktagen jeweils von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu dulden. Für den Fall, dass die Arbeiten aufgrund der Witterung nicht im genannten Zeitraum abgeschlossen werden können, verlängert sich diese Duldung um 12 Werktage beginnend mit dem
  3. September 2015 (Werktage: Montag – Samstag).“ Die durch den Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 13.08.2015, Zl. *** (in der Folge: „Duldungsbescheid 2015“) abgewiesen, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhob. Die durch den Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 13.08.2015, , Zl. *** (in der Folge: „Duldungsbescheid 2015“) abgewiesen, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhob. Im Zuge der vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber durchgeführten mündlichen Verhandlung am 02.12.2015 wurde zunächst – unter Hinweis darauf, dass es sich um eine nachträgliche Baubewilligung handelt und daher die Baubeginnsfrist notwendig eingehalten wurde – geklärt, dass die Baubewilligung des Nachbarn für die Erweiterung des bestehenden Schuppens und den Zubau eines Holz- und Geräteschuppens aufrecht sei; weiters erstattete der beigezogene bautechnische Amtssachverständige eine gutachterliche Stellungnahme, in der er ausführte, dass es nicht möglich sei, den für die in Frage stehenden Arbeiten erforderlichen Fundamentaushub ausschließlich vom Grundstück des Nachbarn aus durchzuführen. Daraufhin zog der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung seine damalige gegen den Berufungsbescheid vom 13.08.2015 erhobene Beschwerde zurück. Mit Beschluss des LVwG NÖ vom 07.12.2015 wurde das Verfahren infolge der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Außerordentliche Rechtsmittel wurden gegen den Einstellungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht erhoben, womit der Duldungsbescheid aus dem Jahr 2015 in Rechtskraft erwuchs. 1.
  4. Nunmehr in Beschwerde gezogener Duldungsbescheid, verwaltungsbehördliches Verfahren1.
  5. Nunmehr in Beschwerde gezogener Duldungsbescheid, , verwaltungsbehördliches Verfahren 1.2.
  6. Nachdem der Duldungsbescheid aus dem Jahr 2015 infolge Beschwerdezurückziehung rechtskräftig geworden war, wurden dem Beschwerdeführer seitens seines Nachbarn zweimal Termine für den geplanten Baubeginn mitgeteilt und wurden Beweissicherungen (durch den Nachbarn beauftragte Bauunternehmen, ohne Beteiligung der Baubehörde) durchgeführt. Die Bauarbeiten wurden jedoch zu keinem der beiden Termine begonnen, da zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Nachbarn Unstimmigkeiten betreffend den sich im Arbeitsbereich an der neu zu errichtenden Einfriedungsmauer befindlichen Pflanzenbestand bzw. betreffend die Frage, ob und durch wen diese im Arbeitsbereich befindlichen Pflanzen vor Beginn der Arbeiten ausgegraben und zwischengelagert werden müssen, bestanden: So wurde dem Beschwerdeführer durch seinen Nachbarn zunächst der der 02.05.2016 als Termin für den geplanten Baubeginn mitgeteilt und fand im Hinblick auf diesen geplanten Baubeginn zunächst am 18.04.2016 eine Beweissicherung durch die durch den Nachbarn als Bauführerin beauftragte Firma C statt. Nachdem der Beschwerdeführer am Tag des geplanten Baubeginns gegenüber dem damals bauführenden Unternehmen C angab, dass entgegen einer Vereinbarung, die zwischen dem Beschwerdeführer und dem Nachbarn getroffen worden sei, nicht alle im Arbeitsbereich befindliche Pflanzen ausgegraben worden seien, wurden die geplanten Bauarbeiten am 02.05.2016 nicht begonnen und legte das damals bauführende Unternehmen noch am selben Tag seine Bauführerschaft zurück. In der Folge teilte der Nachbar dem Beschwerdeführer als neuen Termin für den Beginn der geplanten Bauarbeiten den 17.04.2017 mit. Mit Schreiben vom 19.01.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Nachbarn (durch Schreiben seines damaligen anwaltlichen Vertreters an den damaligen anwaltlichen Vertreter des Nachbarn) mit, dass der Beschwerdeführer jederzeit bereit sei, einer durch den Nachbarn beauftragten Fachfirma den Zugang zu seinem Grundstück für die Bauarbeiten zu gestatten und dass der vorgeschlagene Termin im April 2017 möglich sei. Festgehalten werde aber, dass dem Nachbarn selbst der Zutritt auf die Liegenschaft während der Arbeiten nicht gestattet werde. Daraufhin fand zunächst am 30.03.2017 eine Beweissicherung durch die vom Nachbarn nunmehr beauftragte Bauführerin (E GmbH) statt und erfolgte am 06.04.2017 eine erneute Beweissicherung durch eine Gärtnerei (Gärtnerei G), im Zuge derer auch – im Auftrag und auf Rechnung des Nachbarn – einige der Pflanzen, die sich im Arbeitsbereich auf dem Grundstücks des Beschwerdeführers befanden, durch die Gärtnerei ausgegraben wurden. Am 17.04.2017 als dem geplanten Tag des Baubeginns gab der Beschwerdeführer gegenüber den Mitarbeitern des durch den Nachbarn beauftragten Bauunternehmens an, dass durch die seitens des Nachbarn beauftragte Gärtnerei nach Auffassung des Beschwerdeführers vereinbarungswidrig nicht alle im Arbeitsbereich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Pflanzen ausgegraben worden seien, woraufhin die Bauarbeiten durch das durch den Nachbarn beauftragte Bauunternehmen (E GmbH) nicht begonnen wurden. 1.2.
  7. Aufgrund der auch nach der durch den Beschwerdeführer erfolgten Zurückziehung seiner Beschwerde gegen den Duldungsbescheid 2015 weiterhin bestehenden Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Nachbarn stellte der Nachbar des Beschwerdeführers – seit der Duldungsbescheid 2015 infolge Beschwerdezurückziehung rechtskräftig geworden war – jedenfalls mit drei Eingaben der Sache nach Anträge dahingehend, dass dem Beschwerdeführer bescheidmäßig die Verpflichtung auferlegt werde, die Benutzung dessen Grundstücks für die im Spruch des infolge Beschwerdezurückziehung rechtskräftig gewordenen Duldungsbescheides 2015 genannten Arbeiten zu dulden, wobei die Auferlegung eines im Vergleich zum rechtskräftig gewordenen Duldungsbescheid aus dem Jahr 2015 anderen und insbesondere längeren Duldungszeitraumes begehrt wurde. 1.2.
  8. Aufgrund dieser zumindest drei, der Sache nach auf die Erlassung eines Duldungsbescheides gerichteten Eingaben des Nachbarn verpflichtete die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.10.2017 (im Folgenden: erstinstanzlicher Bescheid) gestützt auf § 7 Abs. 6 NÖ BauO dazu, die vorübergehende Nutzung seines Grundstückes durch den Nachbarn bzw. durch von diesem beauftragte Dritte zu dulden, wobei der die Duldungsverpflichtung enthaltende Spruch des erstinstanzlichen Bescheides folgenden Wortlaut hat:1.2.
  9. Aufgrund dieser zumindest drei, der Sache nach auf die Erlassung eines Duldungsbescheides gerichteten Eingaben des Nachbarn verpflichtete die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.10.2017 (im Folgenden: erstinstanzlicher Bescheid) gestützt auf , Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BauO dazu, die vorübergehende Nutzung seines Grundstückes durch den Nachbarn bzw. durch von diesem beauftragte Dritte zu dulden, wobei der die Duldungsverpflichtung enthaltende Spruch des erstinstanzlichen Bescheides folgenden Wortlaut hat: „Die Baubehörde der Stadtgemeinde *** trägt A, geb, ***, wohnhaft in ***, *** die Duldung der vorübergehenden Benützung seines Grundstückes Nr. ***, KG ***, ***, EZ ***, durch den Nachbarn B, geb. ***, wohnhaft in ***, *** und einer weiteren Person bzw. durch ihn beauftragte Dritte zur Fertigstellung des mit Baubescheid vom 04.12.2012, AZ ***, genehmigten Bauvorhabens, Erweiterung des bestehenden Schuppens und Zubau eines Holz- und Geräteschuppens in ***, *** wie folgt auf: 1) Abbruch der bestehenden Mauer an der Grundstückgrenze (siehe Fotobeilage 1) samt Fundamentaushub 2) Abtransport von Abbruchmaterial und Aushubmaterial 3) Zulieferung von Baumaterial, Werkzeugen und Geräten 4) Errichtung einer neuen Einfriedungsmauer

der o.a. Baubewilligung 5) Verputzarbeiten an der neu errichteten Mauer 6) Räumung der Baustelle und Herstellung des ursprünglichen Zustandes Der Zutritt und die Anlieferung des erforderlichen Baumaterials und der erforderlichen Werkzeuge mittels Handkarre oder Schiebetruhe sind über das Einfahrtstor in der Alle*** ungehindert zu gewähren. Als Arbeitsbereich wird ein Grundstreifen mit einer Breite von ca. 3 Meter entlang der genannten Einfriedungsmauer definiert. Vor Durchführung der Arbeiten sind die im Arbeitsbereich lagernden Gerätschaften und Materialien vom Grundeigentümer A zu entfernen. Der Zugang zum Arbeitsbereich ab Einfahrtstor in der *** und der Arbeitsbereich sind während der Arbeitsdurchführung frei zu halten. Im Arbeitsbereich ist der Zustand zum Zeitpunkt der Ausstellung des Duldungsbescheides vom 13.04.2015 herzustellen. Die Arbeiten, der Zutritt und das Freihalten der Arbeits- und Zutrittsbereich sind auf die Dauer von drei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides von Montag bis Freitag 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr, in den Monaten April bis Ende November an Werktagen zu dulden und für den Fall, dass die Arbeiten aufgrund der Witterung oder der Behinderung durch den Duldungspflichtigen A weiterhin faktisch und rechtlich behindert werden, bis längstens 04.12.2022 zu dulden. Der Arbeitsbeginn wird dem A spätestens drei Wochen vor Baubeginn nachweislich mitgeteilt.“ 1.2.

  1. Der durch den Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bürgermeisterin von *** vom 19.10.2017 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 05.12.2017, Zl. ***, *** keine Folge gegeben. In der Begründung des Bescheides wird – neben einer ausführlichen Darlegung der bisherigen Geschehnisse und des zur Erlassung des Duldungsbescheides 2015 führenden Verfahrensganges (hier unter Pkt. 1.
  2. zusammengefasst dargestellt) und der angewandten Rechtsvorschriften – im Wesentlichen ausgeführt, die in der dem Nachbarn des Beschwerdeführers erteilten Baubewilligung festgesetzte Bauvollendungsfrist sei bis zum 04.12.2022 verlängert worden und sei im Duldungsbescheid 2015 (Bescheid vom 13.04.2015) der Zeitraum der Duldung exakt und mit Datum festgelegt worden. Da dieser Zeitraum längst abgelaufen sei und der Beschwerdeführer die erforderlichen Arbeiten auf seinem Grundstück nicht zugelassen habe, sei von der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** (am 19.10.2017) ein neuerlicher Duldungsbescheid erlassen worden. Da der Beschwerdeführer die Benützung seines Grundes bis zum Tag der Entscheidung der Berufungsbehörde nicht geduldet habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
  3. Zum Beschwerdevorbringen: 2.
  4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Das darin gemachte Vorbringen lässt sich im Wesentlichen zu folgenden Argumentationslinien zusammenfassen: 2.
  5. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die Benützung seines Grundstücks nicht verweigert, vielmehr habe sein Nachbar eine (gemeint wohl: bei einer Beweissicherung getroffene) Vereinbarung nicht eingehalten, sodass die (durch den Nachbarn mit der Bauführung beauftragten) Unternehmen, die Firma C bzw. die Firma E GmbH, die Arbeiten nicht hätten durchführen können. Dies sei von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Es seien zwar von der (durch den Nachbarn beauftragten) Gärtnerei G (im im Duldungsbescheid festgelegten Arbeitsbereich befindliche) Pflanzen ausgegraben worden, aber nicht alle. Um sich dies mündlich bestätigen zu lassen, habe sich der Beschwerdeführer im Frühjahr 2017 auch an den Gärtner F, ***, ***, gewandt, der auch beim Beschwerdeführer gewesen sei. Auch in der Sendung *** seien die nicht ausgegrabenen Pflanzen zu sehen gewesen. Die Beweissicherung durch die Firma G habe der Beschwerdeführer weder gesehen noch unterschrieben, sie sei ihm erst durch den Akt bekannt geworden und nehme der Beschwerdeführer an, dass das Protokoll dazu erst nach dem Ausgraben der Pflanzen durch B geschrieben und von diesem zwei Arbeitern zur Unterzeichnung vorgelegt worden sei. Auch mit dem zweiten Absatz des in Pkt. 3 der Berufung (dessen Nichtberücksichtigung in der Beschwerde moniert wird), in dem ausgeführt wird, dass in der Beweissicherung vom 13.04.2017 vereinbart worden sei, dass die Firma G die Pflanzen ausgrabe und bei sich zwischenlagere, der Nachbar der Firma jedoch nur den Auftrag erteilt habe, sechs und nicht alle Pflanzen auszugraben, weshalb die Firma E am 19.04.2017 die Bauarbeiten nicht durchführen können wurde, wurde seitens des Beschwerdeführers des Sache nach geltend gemacht, es habe nicht der Beschwerdeführer die Benützung seines Grundstücks verweigert, sondern es habe sich der Nachbar nicht an eine Vereinbarung betreffend das Ausgraben der Pflanzen gehalten. Auch mit Pkt. 4 der Berufung, (dessen Nichtberücksichtigung in der Beschwerde ebenfalls moniert wird und) in dem vorgebracht wurde, dass die Firma C am 02.05.2016 die Bauarbeiten habe durchführen wollen, die Bauführung jedoch zurückgelegt habe, da B die Vereinbarung nicht eingehalten habe, zielt der Sache nach darauf ab, darzutun, dass nicht der Beschwerdeführer die Benützung seines Grundstücks verweigert habe, sondern sich B nicht an die Vereinbarung betreffend das Ausgraben der im Arbeitsbereich befindlichen Pflanzen gehalten habe. 2.
  6. Des Weiteren wird in der Beschwerde der Sache nach bezweifelt, dass die Baubewilligung des Nachbarn noch aufrecht sei. Dies mit Ausführungen, wonach die Firma C zu fragen sei, ob vor Ablauf der Zweijahresfrist (für den Baubeginn) mit den Bauarbeiten mit der Feuermauer begonnen worden sei. Auch mit dem in der Beschwerde gestellten Antrag/Ersuchen, die Spenglerei H, die die Person, die „das Blech in Pfusch“ gemacht habe, kenne, zu befragen, um beurteilen zu können, ob „das Blech“ tatsächlich von B schon einmal abmontiert und dann wieder aufgebracht worden sei, wird erkennbar darauf abgezielt, in Frage zu stellen, ob die Frist für den Baubeginn eingehalten worden und die Baubewilligung noch aufrecht sei. 2.
  7. Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, die Behörde habe das durch den Beschwerdeführer in Pkt. 1, Pkt. 3 und Pkt. 4 der Berufung erstattete Vorbringen nicht berücksichtigt, wobei in Pkt. 1 der Berufung vorgebracht wird, dass gegen B und seine Frau ein Betretungsverbot in Bezug auf das Grundstück des Beschwerdeführers bestehe, Pkt. 4 der Berufung der Sache nach auf das auch in der Beschwerde gemachte Vorbringen, es liege keine Verweigerung des Beschwerdeführers vor, sondern es sei der Nachbar dafür verantwortlich, dass die Mauer noch nicht errichtet worden sei, abzielt und Teil 2 des in Pkt. 3 der Berufung gemachten Vorbringens darauf abzielt, das Vorliegen einer aufrechten Baubewilligung in Frage zu stellen. 2.
  8. Mit dem ersten Teil von Pkt. 3 der Berufung, dessen Nicht-Berücksichtigung in der Beschwerde moniert wird, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die (zunächst im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen und im Berufungsbescheid bestätigten) Anordnung, wonach (gemeint: nach Abschluss der zu duldenden Arbeiten) im Arbeitsbereich der Zustand zum Zeitpunkt der Ausstellung des Duldungsbescheides vom 13.04.2015 wiederherzustellen ist. Dies mit der Begründung, dass in diesem Bereich jetzt Pflanzen wachsen würden und dass in der Beweissicherung vom 30.03.2017 bereits vereinbart worden sei, dass die Gärtnerei G die Pflanzen ausgrabe und bei sich zwischenlagere.
  9. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:, Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 05.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der zwei Vertreter des Stadtrates des Stadtgemeinde ***, der Nachbar des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst teilgenommen haben und in der neben Einsichtnahme in die als verlesenen einbezogenen Verfahrensakten Beweis erhoben wurde durch Befragung der Verfahrensparteien und des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung wurden der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Bautechnik sowie eine Amtssachverständige für Naturschutz und Botanik beauftragt, das in Frage stehende Grundstück in der *** zu besichtigen und zwecks Beweissicherung eine Dokumentation und Beschreibung des aktuellen Zustandes des Grundstücks aus naturschutzfachlicher/botanischer bzw. bautechnischer Sicht vorzunehmen. Die von den Amtssachverständigen angefertigten Dokumentationen wurden allen Verfahrensparteien bei der mündlichen Verhandlung jeweils in Kopie ausgehändigt und wurden von keiner der Verfahrensparteien Einwände erhoben.
  10. Feststellungen: 4.
  11. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. ***, GB ***, ***, EZ ***. Dem auf dem an dieses Grundstück des Beschwerdeführers angrenzenden Grundstück, ***, *** wohnhaften B wurde mit Bescheid des Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 04.12.2012, AZ *** eine Baubewilligung für das Bauvorhaben der Erweiterung eines bestehenden Schuppens und des Zubaus eines Holz- und Geräteschuppens erteilt. Die Baubewilligung für dieses Bauvorhaben ist aufrecht und endet die Bauvollendungsfrist für dieses Bauvorhaben (nach Verlängerung der ursprünglich festgesetzten Frist durch Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 23.05.2017, zur AZ ***) am 04.12.
  12. 4.
  13. Zur Verwirklichung dieses baubehördlich bewilligten Bauvorhabens plant der Nachbar des Beschwerdeführers den Abbruch der bestehenden Mauer an der Grundstückgrenze und die Errichtung einer neuen Einfriedungsmauer samt Fundamentaushub

der ihm erteilten, aufrechten Baubewilligung, wobei diese Arbeiten durch ein durch den Nachbarn beauftragtes Bauunternehmen in einem Arbeitsbereich mit einer Länge von ca. 7 Metern und einer Breite von ca. 3 Meter entlang der Grundstücksmauer auf dem Grundstück des Beschwerdeführers erfolgen sollen. 4.

  1. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten – auf dem Grundstück des Nachbarn befinden sich ein Holzschuppen und ein Geräteschuppen – können die vom Nachbarn des Beschwerdeführers geplanten Bauarbeiten nur unter vorübergehender Nutzung des Grundstücks des Beschwerdeführers durchgeführt werden. Für die Verwirklichung der geplanten Bauarbeiten inklusive Fundamentaushub und der notwendigen Vorarbeiten und der Abschlussarbeiten inklusive Räumung der Baustelle ist es erforderlich, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ein Arbeitsbereich im Ausmaß von 3x7 Metern entlang der bestehenden und neu zu errichtenden Einfriedungsmauer für die geplanten Arbeiten genutzt wird und dass für Transportzwecke Zugang über den Eingang in der *** gewährt wird und der im vom Amtssachverständigen im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren erstellten „Lageplan“ eingezeichnete Grundstückstreifen entlang der Einfriedungsmauer mit einer Breite von 2 Metern und einem Abstand von einem Meter zur gemeinsamen Grundstücksgrenze vom Eingang *** bis zum Arbeitsbereich für Transportzwecke genutzt werden kann. Für die Verwirklichung der durch den Nachbarn geplanten Bauarbeiten ist inklusive der erforderlichen Vor- und Abschlussarbeiten die Nutzung des Arbeitsbereichs und des Transportweges in einem Zeitraum von drei Arbeitswochen zu jeweils 5 Arbeitstagen von jeweils acht Stunden erforderlich. 4.
  2. Auf entsprechenden Antrag des Nachbarn des Beschwerdeführers wurde dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 bescheidmäßig rechtskräftig die Verpflichtung zur Duldung der vorübergehenden Nutzung seines Grundstücks von an vier datumsmäßig genannten Tagen durch seinen Nachbarn aufgetragen. Seit dieser Duldungsbescheid 2015 infolge Beschwerdezurückziehung rechtskräftig geworden war, wurden dem Beschwerdeführer durch den Nachbarn jedenfalls zwei Termine für den geplanten Beginn der Arbeiten mitgeteilt. Die Bauarbeiten wurden jedoch jeweils nicht begonnen, da es zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Nachbarn Unstimmigkeiten betreffend den Pflanzenbestand im Arbeitsbereich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers gibt. Aufgrund der Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Nachbarn begehrte der Nachbar – seit der Zurückziehung der Beschwerde gegen den Duldungsbescheid 2015 – in jedenfalls drei Eingaben – nämlich mit E-Mails vom 09.12.2015 bzw vom 06.05.2016 und mit schriftlicher Eingabe seiner anwaltlichen Vertretung vom 06.12.2016 der Sache nach, dass dem Beschwerdeführer bescheidmäßig die Verpflichtung auferlegt werde, die Benutzung dessen Grundstücks für die im Spruch des infolge Beschwerdezurückziehung rechtskräftig gewordenen Bescheid genannten Arbeiten zu dulden, wobei die Auferlegung eines im Vergleich zum rechtskräftig gewordenen Duldungsbescheid aus dem Jahr 2015 anderen und insbesondere längeren Duldungszeitraumes begehrt wurde. 4.
  3. Der Beschwerdeführer stellte und stellt die Notwendigkeit der Inanspruchnahme seines Grundstücks für die in Frage stehenden Bauarbeiten nicht an sich in Frage und stimmt grundsätzlich auch zu, dass sein Grundstück für die in Frage stehenden Bauarbeiten von durch den Nachbarn beauftragtem Bauunternehmen genutzt wird. Der Beschwerdeführer machte und macht seine Zustimmung zu einer Duldung der vorübergehenden Nutzung seines Grundstückes für die durch seinen Nachbarn beabsichtigten Bauarbeiten davon abhängig, dass vor Baubeginn sämtliche im Arbeitsbereich befindlichen Pflanzen durch „befugte Gärtner“ ausgegraben und von einem solchen zwischengelagert werden. 4.
  4. Mit Urteil des Bezirksgerichts *** vom 06.08.2018,Zl. ***, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Nachbarn – zivilrechtlich – schuldig ist, die vorübergehende Nutzung seines Grundstücks für die Durchführung der in Frage stehenden Baumaßnahmen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu dulden. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer seitens des Nachbarn mit Schreiben vom 13.08.2018 der 03.10.2018 als Baubeginn bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer legte das entsprechende Schreiben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 05.09.2018 aus eigenem vor und stimmte ausdrücklich zu, dass am 03.10.2018 die im Arbeitsbereich befindlichen Pflanzen durch das vom Nachbarn beauftragte Bauunternehmen ausgegraben werden und dass in der Folge mit den Bauarbeiten unter Nutzung seines Grundstücks begonnen werden kann, dies allerdings nur unter der Bedingung, dass die Zwischenlagerung der im Arbeitsbereich befindlichen Pflanzen durch einen „befugten Gärtner“ erfolgt.
  5. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wobei insbesondere Folgendes hervorzuheben ist. 5.
  6. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat zum einen der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Bautechnik die Notwendigkeit der vorübergehenden Inanspruchnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers im im Spruch festgelegten Ausmaß aus fachlicher Sicht dargelegt. Weder bei der mündlichen Verhandlung noch zu einem anderen Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens wurde von einer der Verfahrensparteien die Notwendigkeit der vorübergehenden Inanspruchnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers in Frage gestellt. Da auch für das erkennende Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kein Grund hervorgekommen ist, die Darlegung der Notwendigkeit der Inanspruchnahme durch den Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen, kann die Notwendigkeit der Inanspruchnahme als unstrittig festgestellt werden. 5.
  7. Die getroffenen Feststellungen zum Vorliegen der geplanten Bauführung und dazu, dass die Baubewilligung dafür aufrecht ist, ergeben sich zum einen aus den Angaben des Nachbarn des Beschwerdeführers und aus dem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 23.05.2017, mit dem die Frist für die Vollendung des Bauvorhabens des B bis zum 04.12.2022 erstreckt wurde. 5.
  8. Die Feststellungen in Pkt. 4.
  9. (betreffend die Eingaben, mit denen der Nachbar nach Eintritt der Rechtskraft des Duldungsbescheides 2015 die Erlassung eines Duldungsbescheides für einen anderen und längeren Zeitraum begehrte) und dazu, dass dem Beschwerdeführer zumindest zwei geplante Termine für den Beginn der Bauarbeiten mitgeteilt wurden, ergeben sich aus den im Akt enthaltenen Eingaben und den übereinstimmenden Angaben sowohl des Beschwerdeführers als auch des Nachbarn. 5.
  10. Die Feststellung dazu, dass die Bauarbeiten durch die seitens des Nachbarn beauftragten Bauunternehmen nicht begonnen wurden, nachdem der Beschwerdeführer diesen mitgeteilt hatte, dass nicht alle seiner Ansicht nach wertvollen Pflanzen ausgegraben worden seien, beruht ebenso wie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur vorübergehenden Inanspruchnahme seines Grundstücks für die durch seinen Nachbarn geplanten, baubehördlich bewilligten Bauarbeiten davon abhängig macht, dass zuvor sämtliche aus seiner Sicht wertvollen Pflanzen im Arbeitsbereich durch einen „befugten“ Gärtner ausgegraben und zwischengelagert werden, auf dessen eigenen, wiederholten diesbezüglichen Aussagen bei der mündlichen Verhandlung.
  11. Rechtslage: § 7 Niederösterreichische Bauordnung hat folgenden Wortlaut:Paragraph 7, Niederösterreichische Bauordnung hat folgenden Wortlaut: „Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn § 7.

(1)Die Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen KostenParagraph 7,
(1)Die Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten ● Baupläne verfassen, ● Bauwerke errichten oder abändern, ● Erhaltungs- oder Abbrucharbeiten oder Sicherungsmaßnahmen durchführen oder ● Baugebrechen feststellen oder beseitigen können. Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten sind, außer bei Gefahr im Verzug, jeweils mindestens 2 Wochen vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu verständigen. (…)
(5)Bevor die Arbeiten nach Abs. 1 bis 4 durchgeführt werden, haben der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen (Beweissicherung). Sind die Arbeiten abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen. Ein nicht behebbarer Schaden ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks vom Berechtigten nach Abs. 1 bis 4 zu ersetzen.
(5)Bevor die Arbeiten nach Absatz eins bis 4 durchgeführt werden, haben der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen (Beweissicherung). Sind die Arbeiten abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen. Ein nicht behebbarer Schaden ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks vom Berechtigten nach Absatz eins bis 4 zu ersetzen.
(6)Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Abs. 1 bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung nach Abs. 5 erster Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme notwendig ist und Gefahr im Verzug vorliegt.
(6)Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Absatz eins bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Absatz 2, zweiter Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung nach Absatz 5, erster Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme notwendig ist und Gefahr im Verzug vorliegt.
(7)Ein Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder der Kostenersatzleistung nach § 8 steht der Vollstreckung einer Entscheidung nach Abs. 6 nicht entgegen.“
(7)Ein Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder der Kostenersatzleistung nach Paragraph 8, steht der Vollstreckung einer Entscheidung nach Absatz 6, nicht entgegen.“
  1. Erwägungen: 7.
  2. Dem Beschwerdeführer wurde gestützt auf § 7 Abs. 6 NÖ BauO bescheidmäßig die Verpflichtung auferlegt, die Benützung seines Eigentums durch seinen Nachbarn vorübergehend zu dulden. Die bescheidmäßige Auferlegung einer solchen Duldungsverpflichtung ist ein antragsbedürftigen Verwaltungsakt (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht10
(2017)§ 7 Anm. 1). Vom Vorliegen eines solchen verfahrenseinleitenden Antrages ist im vorliegenden Fall auszugehen, ergibt sich doch aus den in den Feststellungen angeführten drei Eingaben des Nachbarn des Beschwerdeführers, dass dieser die Erlassung eines Bescheides begehrte, mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wird, die Benutzung seines Grundstückes für jene Arbeiten zu dulden, zu deren Duldung dieser bereits in dem im Jahr 2015 erlassenen Duldungsbescheid verpflichtet wurde, wobei allerdings insofern eine Duldung in einem anderen Ausmaß begehrt wird, als begehrt wird, dass die Verpflichtung zur Duldung für einen anderen und auch längeren Zeitraum als im Bescheid aus dem Jahr 2015 festgelegt werde. Auch wenn die Formulierungen der angeführten drei Eingaben des Nachbarn ihrem Wortlaut zT missverständlich formuliert sind, als mit diesem ihrem Wortlaut nach zT zumindest auch die Änderung bzw. Ergänzung des Duldungsbescheides aus dem Jahr 2015 beantragt wird bzw. teilweise von einem „Antrag“, dann wieder von einem bloßem „Ersuchen“ die Rede ist, zielen diese Eingaben allesamt klar auf die Erlassung eines dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Duldung der vorübergehenden Nutzung seines Grundstückes in dem für die Durchführung der beabsichtigten Bauarbeiten erforderlichen Ausmaß auferlegenden Bescheides ab, womit vom Vorliegen eines Antrages auszugehen ist.7.1. Dem Beschwerdeführer wurde gestützt auf Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BauO bescheidmäßig die Verpflichtung auferlegt, die Benützung seines Eigentums durch seinen Nachbarn vorübergehend zu dulden. Die bescheidmäßige Auferlegung einer solchen Duldungsverpflichtung ist ein antragsbedürftigen Verwaltungsakt vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht10
(2017)Paragraph 7, Anmerkung 1). Vom Vorliegen eines solchen verfahrenseinleitenden Antrages ist im vorliegenden Fall auszugehen, ergibt sich doch aus den in den Feststellungen angeführten drei Eingaben des Nachbarn des Beschwerdeführers, dass dieser die Erlassung eines Bescheides begehrte, mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wird, die Benutzung seines Grundstückes für jene Arbeiten zu dulden, zu deren Duldung dieser bereits in dem im Jahr 2015 erlassenen Duldungsbescheid verpflichtet wurde, wobei allerdings insofern eine Duldung in einem anderen Ausmaß begehrt wird, als begehrt wird, dass die Verpflichtung zur Duldung für einen anderen und auch längeren Zeitraum als im Bescheid aus dem Jahr 2015 festgelegt werde. Auch wenn die Formulierungen der angeführten drei Eingaben des Nachbarn ihrem Wortlaut zT missverständlich formuliert sind, als mit diesem ihrem Wortlaut nach zT zumindest auch die Änderung bzw. Ergänzung des Duldungsbescheides aus dem Jahr 2015 beantragt wird bzw. teilweise von einem „Antrag“, dann wieder von einem bloßem „Ersuchen“ die Rede ist, zielen diese Eingaben allesamt klar auf die Erlassung eines dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Duldung der vorübergehenden Nutzung seines Grundstückes in dem für die Durchführung der beabsichtigten Bauarbeiten erforderlichen Ausmaß auferlegenden Bescheides ab, womit vom Vorliegen eines Antrages auszugehen ist. 7.
  1. Im Verwaltungsverfahren ist über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der „res iudicata“ entgegen (VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244). „Res iudicata“ liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Sache einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie dem in der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187). Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit dem Duldungsbescheid aus dem Jahr 2015 bescheidmäßig die Verpflichtung auferlegt, die vorübergehende Nutzung seines Grundstücks für die auch aktuell in Frage stehenden Baumaßnahmen zu dulden. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer die Duldung nur für die Dauer von vier datumsmäßig konkret bezeichneten Werktagen auferlegt. Nunmehr hat der Nachbar des Beschwerdeführers jedoch beantragt, dass dem Beschwerdeführer eine insofern „andere“ als die im Duldungsbescheid aus dem Jahr 2015 ausgesprochene Duldungsverpflichtung auferlegt werden soll, als er die Auferlegung der Duldungsverpflichtung nicht nur für einen anderen, sondern auch für einen längeren Zeitraum als den im Duldungsbescheid aus dem Jahr 2015 festgelegten, begehrte. Im Hinblick auf die im Vergleich zum Duldungsbescheid aus dem Jahr 2015 andere und längere Dauer der nunmehr beantragten und bescheidmäßig ausgesprochenen Duldungsverpflichtung ist die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, im vorliegenden Fall eine andere als jene, die im Bescheid aus dem Jahr 2015 ihre erledigt wurde, womit nicht vom Vorliegen von res iudicata auszugehen ist. 7.
  2. Die im bekämpften Bescheid angeordnete Duldungsverpflichtung nach § 7 Abs. 6 NÖ BO 2014 stellt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne des § 364 ABGB dar. Die Duldungsverpflichtung darf nur aus den in § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten Gründen ausgesprochen werden, wobei die auf den fremden Grundstücken zu duldenden Maßnahmen aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung nur bloß vorübergehenden Charakter haben, also zeitlich begrenzte und keine dauerhaften Maßnahmen sind. Wird die Inanspruchnahme des fremden Eigentums vom jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten verweigert, so hat die Baubehörde über die Benützung fremden Eigentums aufgrund eines Antrages bescheidmäßig abzusprechen, wobei sie nach zweckentsprechenden Ermittlungen sowohl über die Notwendigkeit und den Umfang als auch über die Dauer der Benützung des fremden Eigentums zu entscheiden hat.7.
  3. Die im bekämpften Bescheid angeordnete Duldungsverpflichtung nach , Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BO 2014 stellt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne des Paragraph 364, ABGB dar. Die Duldungsverpflichtung darf nur aus den in , Paragraph 7, Absatz eins, NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten Gründen ausgesprochen werden, wobei die auf den fremden Grundstücken zu duldenden Maßnahmen aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung nur bloß vorübergehenden Charakter haben, also zeitlich begrenzte und keine dauerhaften Maßnahmen sind. Wird die Inanspruchnahme des fremden Eigentums vom jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten verweigert, so hat die Baubehörde über die Benützung fremden Eigentums aufgrund eines Antrages bescheidmäßig abzusprechen, wobei sie nach zweckentsprechenden Ermittlungen sowohl über die Notwendigkeit und den Umfang als auch über die Dauer der Benützung des fremden Eigentums zu entscheiden hat. 7.
  4. Im gegenständlichen Fall hat der beigezogene Amtssachverständigen für Bautechnik ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der aktuellen baulichen Gegebenheiten in Form des bestehenden Holz- und Geräteschuppens auf dem Grundstück des Nachbarn die Durchführung der vom Nachbarn geplanten Baumaßnahmen ohne die Benützung des Grundstückes des Beschwerdeführers nicht möglich ist und dass eine Durchführung der geplanten Baumaßnahmen ohne Inanspruchnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers nur nach gänzlicher Entfernung und in der Folge Wiederrichtung des aktuellen Baubestandes möglich wäre, was jedenfalls zu vergleichsweise unverhältnismäßig hohen Kosten für das gesamte Bauvorhaben führen würden (vgl. dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein,
  5. Auflage, RZ 4 zu § 7 NÖ BO 2014). 7.
  6. Im gegenständlichen Fall hat der beigezogene Amtssachverständigen für Bautechnik ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der aktuellen baulichen Gegebenheiten in Form des bestehenden Holz- und Geräteschuppens auf dem Grundstück des Nachbarn die Durchführung der vom Nachbarn geplanten Baumaßnahmen ohne die Benützung des Grundstückes des Beschwerdeführers nicht möglich ist und dass eine Durchführung der geplanten Baumaßnahmen ohne Inanspruchnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers nur nach gänzlicher Entfernung und in der Folge Wiederrichtung des aktuellen Baubestandes möglich wäre, was jedenfalls zu vergleichsweise unverhältnismäßig hohen Kosten für das gesamte Bauvorhaben führen würden vergleiche dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein,
  7. Auflage, RZ 4 zu Paragraph 7, NÖ BO 2014). Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Voraussetzung des § 7 NÖ BauO, wonach der Abbruch und Neuerrichtung der in Frage stehenden Mauer „nur so“, also unter vorübergehender Nutzung des Grundstücks des Beschwerdeführers in dem im Spruch nunmehr festgelegten Ausmaß oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, erfüllt ist. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Voraussetzung des , Paragraph 7, NÖ BauO, wonach der Abbruch und Neuerrichtung der in Frage stehenden Mauer „nur so“, also unter vorübergehender Nutzung des Grundstücks des Beschwerdeführers in dem im Spruch nunmehr festgelegten Ausmaß oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, erfüllt ist. Dies wurde im Übrigen nicht nur vom bautechnischen Sachverständigen nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, sondern auch überdies auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt. 7.
  8. Bestritten wird durch den Beschwerdeführer hingegen – jedenfalls der Sache nach – das Vorliegen der Voraussetzung des § 7 Abs. 6 NÖ BauO, wonach eine bescheidmäßige Auferlegung einer Duldungsverpflichtung durch die Behörde nur dann in Frage kommt, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks verweigert wird. 7.
  9. Bestritten wird durch den Beschwerdeführer hingegen – jedenfalls der Sache nach – das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BauO, wonach eine bescheidmäßige Auferlegung einer Duldungsverpflichtung durch die Behörde nur dann in Frage kommt, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks verweigert wird. Dieses Bestreiten des Vorliegens einer „Verweigerung“ ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht seine „Schuld“, dass die Bauarbeiten nicht durchgeführt worden seien, weil der Nachbar nicht alle auf dem in Frage stehenden Grundstück befindliche Pflanzen habe ausgraben lassen, obwohl das zwischen ihm und dem Nachbarn so vereinbart worden sei. Dazu ist Folgendes auszuführen: Für die im vorliegenden, öffentlich-rechtlichen Verfahren zu klärende Frage, ob die Baubehörde dem Beschwerdeführer zu Recht bescheidmäßig die Verpflichtung zur Duldung der vorübergehenden Nutzung seines Grundstücks auferlegt hat, kommt es (neben dem Erfordernis des Vorliegens einer „Verweigerung“) darauf an, ob die Inanspruchnahme fremden Grundes zur Bauführung iSd § 7 NÖ BauO erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme seines Grundstücks im festgelegten Ausmaß wurde seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt bestritten, vielmehr betonte dieser – insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt – dass es ihm nur „um die Pflanzen“ (im Arbeitsbereich) gehe. Dazu ist Folgendes auszuführen: Für die im vorliegenden, öffentlich-rechtlichen Verfahren zu klärende Frage, ob die Baubehörde dem Beschwerdeführer zu Recht bescheidmäßig die Verpflichtung zur Duldung der vorübergehenden Nutzung seines Grundstücks auferlegt hat, kommt es (neben dem Erfordernis des Vorliegens einer „Verweigerung“) darauf an, ob die Inanspruchnahme fremden Grundes zur Bauführung iSd Paragraph 7, NÖ BauO erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme seines Grundstücks im festgelegten Ausmaß wurde seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt bestritten, vielmehr betonte dieser – insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt – dass es ihm nur „um die Pflanzen“ (im Arbeitsbereich) gehe. Der Beschwerdeführer spricht sich somit tatsächlich nicht per se gegen die vorübergehende Nutzung seines Grundstücks durch von seinem Nachbarn beauftragte Baufirmen zum Zweck der Umsetzung der in Frage stehenden Baumaßnahmen aus. Wie sich aus seinem diesbezüglich wiederholt gemachten Vorbringen betreffend den Pflanzenbestand im Arbeitsbereich und auch daraus, dass der Beschwerdeführer vom Nachbarn beauftragte Unternehmen in der Vergangenheit zwar jeweils auf sein Grundstück ließ, diese aber jeweils nach entsprechendem Hinweis des Beschwerdeführers, dass nicht alle seiner Auffassung nach auszugrabenden Pflanzen ausgegraben worden sein, nicht mit den Arbeiten begannen, ergibt, machte der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu einer vorübergehenden Nutzung in der Vergangenheit und auch weiterhin davon abhängig, dass vor Arbeitsbeginn sämtliche seiner Auffassung nach erhaltungswürdigen Pflanzen durch einen „Befugten“ bzw. „konzessionierten Gärtner“ ausgegraben und zwischengelagert werden. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang – im Hinblick auf das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers, ihn treffe „keine Schuld“ daran, dass die Arbeiten nicht durchgeführt wurden und im Hinblick auf das Urteil des BG ***, in der Beschwerdeführer zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet wurde, weil er die Bauführung durch den Nachbarn in „schikanöser Weise“ verhindert habe –dass die Frage, ob zwischen den Beteiligten allenfalls ein zivilrechtlich einklagbarer Vertrag darüber abgeschlossen wurde, wie das Ausgraben und Zwischenlagern der Pflanzen erfolgen soll und wer die Kosten dafür zu tragen hat, für die im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klärende Frage des Bestehens der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur vorübergehenden Duldung der in Inanspruchnahme des Grundstücks nach § 7 Abs. 6 NÖ BauO nicht entscheidend ist. Vorliegend geht es ausschließlich um die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu Recht auf Grundlage von § 7 Abs. 6 NÖ BauÖ bescheidmäßig eine öffentlich-rechtliche Duldungsverpflichtung auferlegt wurde und nicht etwa um die Frage gegenseitiger Schadenersatzansprüche wegen der Nicht-Einhaltung allfällig getroffener Vereinbarungen. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang – im Hinblick auf das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers, ihn treffe „keine Schuld“ daran, dass die Arbeiten nicht durchgeführt wurden und im Hinblick auf das Urteil des BG ***, in der Beschwerdeführer zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet wurde, weil er die Bauführung durch den Nachbarn in „schikanöser Weise“ verhindert habe –dass die Frage, ob zwischen den Beteiligten allenfalls ein zivilrechtlich einklagbarer Vertrag darüber abgeschlossen wurde, wie das Ausgraben und Zwischenlagern der Pflanzen erfolgen soll und wer die Kosten dafür zu tragen hat, für die im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klärende Frage des Bestehens der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur vorübergehenden Duldung der in Inanspruchnahme des Grundstücks nach Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BauO nicht entscheidend ist. Vorliegend geht es ausschließlich um die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu Recht auf Grundlage von Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BauÖ bescheidmäßig eine öffentlich-rechtliche Duldungsverpflichtung auferlegt wurde und nicht etwa um die Frage gegenseitiger Schadenersatzansprüche wegen der Nicht-Einhaltung allfällig getroffener Vereinbarungen. Soweit das Ziel der Forderung des Beschwerdeführers, dass die im Arbeitsbereich befindlichen Pflanzen vor Beginn der Bautätigkeit durch „Befugte“/konzessionierte Gärtner ausgegraben und zwischengelagert werden sollen, darin zu sehen ist, dass er verhindern will, dass seine Pflanzen unwiederbringlichen Schaden nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass ein zur Inanspruchnahme fremden Grundes aufgrund der BauO Berechtigter gem. § 7 Abs. 5 NÖ BauO verpflichtet ist, nach Abschluss der Arbeiten einen Zustand, ein Zustand, „der dem bisherigen entspricht“ herzustellen. Wenn – wie vorliegend – zu diesem Zustand auch ein Pflanzenbestand gehört, ist somit der Benutzungsberechtigte verpflichtet, diesen Pflanzenbestand nach Abschluss wiederherzustellen bzw hat er, sofern durch die Bauführung unter Inanspruchnahme des fremden Grundes ein nicht behebbarer Schaden entstehen sollte, dem Grundstückseigentümer diesen Schaden

§ 7Abs. 6 NÖ Bau

O zu ersetzen. Soweit das Ziel der Forderung des Beschwerdeführers, dass die im Arbeitsbereich befindlichen Pflanzen vor Beginn der Bautätigkeit durch „Befugte“/konzessionierte Gärtner ausgegraben und zwischengelagert werden sollen, darin zu sehen ist, dass er verhindern will, dass seine Pflanzen unwiederbringlichen Schaden nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass ein zur Inanspruchnahme fremden Grundes aufgrund der BauO Berechtigter gem. Paragraph 7, Absatz 5, NÖ BauO verpflichtet ist, nach Abschluss der Arbeiten einen Zustand, ein Zustand, „der dem bisherigen entspricht“ herzustellen. Wenn – wie vorliegend – zu diesem Zustand auch ein Pflanzenbestand gehört, ist somit der Benutzungsberechtigte verpflichtet, diesen Pflanzenbestand nach Abschluss wiederherzustellen bzw hat er, sofern durch die Bauführung unter Inanspruchnahme des fremden Grundes ein nicht behebbarer Schaden entstehen sollte, dem Grundstückseigentümer diesen Schaden

Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BauO zu ersetzen. Ungeachtet dessen, wie eine allfällig getroffene, diesbezügliche Vereinbarung zivilrechtlich zu beurteilen wäre, so hat der zur Duldung verpflichtete Grundstückseigentümer aufgrund von § 7 Abs. 5 NÖ BauO zwar ein Recht darauf, dass nach Abschluss der Bauarbeiten sein Grundstück wieder in einen Zustand, der dem bisherigen entspricht, gebracht wird oder dass ihm ein allfällig entstehender, nicht behebbarer Schaden ersetzt wird. Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass durch den Nutzungsberechtigten auf eine ganz bestimmte Weise sichergestellt wird, dass möglichst kein nicht behebbarer Schaden entsteht. Ungeachtet dessen, wie eine allfällig getroffene, diesbezügliche Vereinbarung zivilrechtlich zu beurteilen wäre, so hat der zur Duldung verpflichtete Grundstückseigentümer aufgrund von Paragraph 7, Absatz 5, NÖ BauO zwar ein Recht darauf, dass nach Abschluss der Bauarbeiten sein Grundstück wieder in einen Zustand, der dem bisherigen entspricht, gebracht wird oder dass ihm ein allfällig entstehender, nicht behebbarer Schaden ersetzt wird. Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass durch den Nutzungsberechtigten auf eine ganz bestimmte Weise sichergestellt wird, dass möglichst kein nicht behebbarer Schaden entsteht. Im Hinblick darauf ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es die „Schuld“ des Nachbarn, dass die Mauer noch nicht errichtet wurde, weil dieser sich nicht an die Vereinbarung gehalten habe, alle Pflanzen durch einen Gärtner ausgraben zu lassen, nicht geeignet, darzutun, dass keine Verweigerung der Inanspruchnahme seines Grundstücks vorliegt, sondern zeigt gerade dieses – der Sache nach wiederholt gemachte – Vorbringen, dass die Behörde zu Recht vom Vorliegen einer Verweigerung iSd § 7 Abs. 6 NÖ BauO – nämlich in der Form, dass die Zustimmung zur Inanspruchnahme von einer bestimmten, über die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen hinausgehenden Bedingung gemacht wird – ausgegangen ist.Im Hinblick darauf ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es die „Schuld“ des Nachbarn, dass die Mauer noch nicht errichtet wurde, weil dieser sich nicht an die Vereinbarung gehalten habe, alle Pflanzen durch einen Gärtner ausgraben zu lassen, nicht geeignet, darzutun, dass keine Verweigerung der Inanspruchnahme seines Grundstücks vorliegt, sondern zeigt gerade dieses – der Sache nach wiederholt gemachte – Vorbringen, dass die Behörde zu Recht vom Vorliegen einer Verweigerung iSd Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BauO – nämlich in der Form, dass die Zustimmung zur Inanspruchnahme von einer bestimmten, über die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen hinausgehenden Bedingung gemacht wird – ausgegangen ist. 7.6. Vorliegend wird im Spruch des Bescheides ausgesprochen, dass nach Beendigung der Bauarbeiten im Arbeitsbereich der Zustand vom 13.04.2015 wiederherzustellen ist. Diesbezüglich ist zum einen anzumerken, dass der Nutzungsberechtigte aufgrund der NÖ BauO verpflichtet ist, nach Abschluss der Bauarbeiten einen Zustand, der dem den „bisherigen“ iSd § 7 Abs. 6 NÖ BauO entspricht, herzustellen. Unter diesem „bisherigen“ Zustand kann nur jener Zustand zu verstehen sein, der vor dem tatsächlichen Beginn der zu duldenden Bauarbeiten bestanden hat. Die in § 7 Abs. 5 NÖ BauO vorgesehene Beweissicherung, im Rahmen derer der vorhandene Zustand der betroffenen Liegenschaft zu beschreiben und zu dokumentieren ist, ist in diesem Zusammenhang zu sehen und hat die Funktion, die

§ 7Abs. 5 NÖ Bau

O gebotene Wiederherstellung des bisherigen Zustandes durch den Bauwerber nach Abschluss der Arbeiten zu gewährleisten und im Fall eines behaupteten Schadens einer allfälligen Beweisnot entgegenwirken zu können. Sollte – wie dies seitens des Nachbarn vorliegend vorgebracht wird – seitens des Duldungsverpflichteten der Zustand des in Frage stehenden Grundstücks zwischen ursprünglich in Aussicht genommenem und tatsächlich erfolgtem Baubeginn in schädigender Absicht verändert worden sein, so kann ein allfälliger dadurch entstandener Schaden (wie das gegenständlich seitens des Nachbarn bereits erwirkte Urteil des Bezirksgerichts *** vom 06.08.2018,Zl. *** zeigt) allenfalls auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. 7.6. Vorliegend wird im Spruch des Bescheides ausgesprochen, dass nach Beendigung der Bauarbeiten im Arbeitsbereich der Zustand vom 13.04.2015 wiederherzustellen ist. Diesbezüglich ist zum einen anzumerken, dass der Nutzungsberechtigte aufgrund der NÖ BauO verpflichtet ist, nach Abschluss der Bauarbeiten einen Zustand, der dem den „bisherigen“ iSd Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BauO entspricht, herzustellen. Unter diesem „bisherigen“ Zustand kann nur jener Zustand zu verstehen sein, der vor dem tatsächlichen Beginn der zu duldenden Bauarbeiten bestanden hat. Die in Paragraph 7, Absatz 5, NÖ BauO vorgesehene Beweissicherung, im Rahmen derer der vorhandene Zustand der betroffenen Liegenschaft zu beschreiben und zu dokumentieren ist, ist in diesem Zusammenhang zu sehen und hat die Funktion, die

Paragraph 7, Absatz 5, NÖ BauO gebotene Wiederherstellung des bisherigen Zustandes durch den Bauwerber nach Abschluss der Arbeiten zu gewährleisten und im Fall eines behaupteten Schadens einer allfälligen Beweisnot entgegenwirken zu können. Sollte – wie dies seitens des Nachbarn vorliegend vorgebracht wird – seitens des Duldungsverpflichteten der Zustand des in Frage stehenden Grundstücks zwischen ursprünglich in Aussicht genommenem und tatsächlich erfolgtem Baubeginn in schädigender Absicht verändert worden sein, so kann ein allfälliger dadurch entstandener Schaden (wie das gegenständlich seitens des Nachbarn bereits erwirkte Urteil des Bezirksgerichts *** vom 06.08.2018,Zl. *** zeigt) allenfalls auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Eine Festlegung in einem Duldungsbescheid, wonach ein mehrere Jahre vor Erlassung des Duldungsbescheides bestanden habender Zustand wiederherzustellen sei, erweist sich aber im Hinblick auf § 7 Abs. 6 NÖ BauO als gesetzwidrig, da nach dieser Bestimmung der vorübergehend Nutzungsberechtigte nur zur Herstellung eines Zustandes, der dem „bisherigen“ entspricht, verpflichtet ist, § 7 Abs. 6 NÖ BauO aber (ungeachtet allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche zwischen dem Beschwerdeführer und dem Nachbarn) keine Rechtsgrundlage dafür darstellt, einen in dieser Bestimmung vorübergehend Nutzungsberechtigten zur Herstellung eines anderen – zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung bzw. des Beginns der Bautätigkeit gar nicht (mehr) bestehenden – Zustandes zu verpflichten, als zur Herstellung eines Zustandes, der dem „bisherigen“ entspricht.Eine Festlegung in einem Duldungsbescheid, wonach ein mehrere Jahre vor Erlassung des Duldungsbescheides bestanden habender Zustand wiederherzustellen sei, erweist sich aber im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BauO als gesetzwidrig, da nach dieser Bestimmung der vorübergehend Nutzungsberechtigte nur zur Herstellung eines Zustandes, der dem „bisherigen“ entspricht, verpflichtet ist, Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BauO aber (ungeachtet allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche zwischen dem Beschwerdeführer und dem Nachbarn) keine Rechtsgrundlage dafür darstellt, einen in dieser Bestimmung vorübergehend Nutzungsberechtigten zur Herstellung eines anderen – zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung bzw. des Beginns der Bautätigkeit gar nicht (mehr) bestehenden – Zustandes zu verpflichten, als zur Herstellung eines Zustandes, der dem „bisherigen“ entspricht. Dementsprechend war der Spruch neu zu fassen, wobei der diesbezügliche Ausspruch ersatzlos entfallen konnte, da für die bescheidmäßige Auferlegung der Verpflichtung zur Herstellung eines bestimmten Zustandes keine Notwendigkeit, besteht, da der Nutzungsberechtige ohnehin aufgrund von § 7 Abs 5 NÖ BauO bereits ex lege verpflichtet ist, nach Abschluss der Bauarbeiten das vorübergehend genutzte fremde Grundstück wieder einen, dem bisherigen entsprechenden Zustand zu bringen bzw. ihn schon ex lege die Verpflichtung trifft, einen allfällig entstehenden, nicht behebbaren Schaden zu ersetzten. Sollte somit nach Durchführung der Baumaßnahmen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Nachbarn Uneinigkeit darüber bestehen, ob der vorige Zustand iSd Gesetzes wiederhergestellt wurde bzw. ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein nicht behebbarer Schaden entstanden ist, so wäre dies

§ 7Abs. 6 NÖ Bau

O auf dem Zivilrechtsweg zu klären, wobei bei der Klärung von Beweisschwierigkeiten ua. auf die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahren veranlasste und allen Verfahrensparteien ausgehändigte, von den bestellten und beauftragten Amtssachverständigen für Bautechnik und Naturschutz/Botanik erstellte Dokumentation und Beschreibung des Zustandes des Grundstücks des Beschwerdeführers im Transport- und Arbeitsbereich zurückgegriffen werden könnte. Dementsprechend war der Spruch neu zu fassen, wobei der diesbezügliche Ausspruch ersatzlos entfallen konnte, da für die bescheidmäßige Auferlegung der Verpflichtung zur Herstellung eines bestimmten Zustandes keine Notwendigkeit, besteht, da der Nutzungsberechtige ohnehin aufgrund von Paragraph 7, Absatz 5, NÖ BauO bereits ex lege verpflichtet ist, nach Abschluss der Bauarbeiten das vorübergehend genutzte fremde Grundstück wieder einen, dem bisherigen entsprechenden Zustand zu bringen bzw. ihn schon ex lege die Verpflichtung trifft, einen allfällig entstehenden, nicht behebbaren Schaden zu ersetzten. Sollte somit nach Durchführung der Baumaßnahmen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Nachbarn Uneinigkeit darüber bestehen, ob der vorige Zustand iSd Gesetzes wiederhergestellt wurde bzw. ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein nicht behebbarer Schaden entstanden ist, so wäre dies

Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BauO auf dem Zivilrechtsweg zu klären, wobei bei der Klärung von Beweisschwierigkeiten ua. auf die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahren veranlasste und allen Verfahrensparteien ausgehändigte, von den bestellten und beauftragten Amtssachverständigen für Bautechnik und Naturschutz/Botanik erstellte Dokumentation und Beschreibung des Zustandes des Grundstücks des Beschwerdeführers im Transport- und Arbeitsbereich zurückgegriffen werden könnte. 7.

  1. Da es sich bei einer angeordneten Duldungsverpflichtung nach § 7 Abs. 6 NÖ BauO 2014 um eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne des 7.
  2. Da es sich bei einer angeordneten Duldungsverpflichtung nach Paragraph 7, Absatz 6, , NÖ BauO 2014 um eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne des § 364 ABGB handelt, darf die Duldungsverpflichtung nur aus den in § 7 Abs. 1 NÖ BauO 2014 taxativ aufgezählten Gründen ausgesprochen werden, und ist bei der Festsetzung der Duldungspflicht auf Grund der auszusprechenden Eigentumsbeschränkungen die Interessen der Eigentümer des zu beschränkenden Eigentums besonders zu berücksichtigen. Die durch die teilweise Umformulierungen der Duldungsverpflichtung erfolgten Modifikationen bzw. Konkretisierungen der Duldungsverpflichtung sind vor dem Hintergrund dieser Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers als Grundeigentümers zu sehen. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass es ihm aufgrund der bestehenden Unstimmigkeiten zwischen ihm und seinem Nachbarn wichtig sei, dass sein Grundstück während der Mittagspause nicht zugänglich ist und dass dieses nicht durch den Nachbarn selbst genutzt wird. Zwar ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe gegenüber dem Nachbarn ein „Betretungsverbot“ ausgesprochen entgegenzuhalten, dass er zwar grundsätzlich als Grundstückseigentümer in Ausübung seines Eigentumsrechts jeden von der Nutzung seines Grundstücks ausschließen kann, dass diese Freiheit des Eigentümers aber insofern beschränkt ist, als ein Grundstückseigentümer unter den Voraussetzungen des § 7 NÖ BauO die vorübergehende Nutzung seines Grundstückes zu dulden hat, freilich nur im im Sinne des § 7 Abs. 6 NÖ BauO erforderlichen Ausmaß. Im Zuge der mündlichen Verhandlung einigten sich der Beschwerdeführer als auch der Nachbar dahingehend, dass das durch den Nachbarn beauftragte Bauunternehmen auch die im Arbeitsbereich befindlichen Pflanzen ausgraben werden und dass durch Versperren des Zugangstores sichergestellt wird, dass während der Mittagspause das Grundstück des Beschwerdeführers nicht für Unbefugte zugänglich ist. Im Hinblick darauf, dass eine solche Vorgehensweise in der mündlichen Verhandlung sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seinem Nachbar als akzeptabel erachtet wurde, ist davon auszugehen, dass durch die in diesem Sinn erfolgte Spruchkonkretisierung bzw. durch die Auferlegung der Duldungsverpflichtung im nunmehr konkretisierten Umfang sichergestellt wird, dass nur im erforderlichen Maß in das Eigentumsrechts des Beschwerdeführers eingegriffen wird und dass seine Interessen angemessen berücksichtigt wurden. Paragraph 364, ABGB handelt, darf die Duldungsverpflichtung nur aus den in Paragraph 7, Absatz eins, , NÖ BauO 2014 taxativ aufgezählten Gründen ausgesprochen werden, und ist bei der Festsetzung der Duldungspflicht auf Grund der auszusprechenden Eigentumsbeschränkungen die Interessen der Eigentümer des zu beschränkenden Eigentums besonders zu berücksichtigen. Die durch die teilweise Umformulierungen der Duldungsverpflichtung erfolgten Modifikationen bzw. Konkretisierungen der Duldungsverpflichtung sind vor dem Hintergrund dieser Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers als Grundeigentümers zu sehen. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass es ihm aufgrund der bestehenden Unstimmigkeiten zwischen ihm und seinem Nachbarn wichtig sei, dass sein Grundstück während der Mittagspause nicht zugänglich ist und dass dieses nicht durch den Nachbarn selbst genutzt wird. Zwar ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe gegenüber dem Nachbarn ein „Betretungsverbot“ ausgesprochen entgegenzuhalten, dass er zwar grundsätzlich als Grundstückseigentümer in Ausübung seines Eigentumsrechts jeden von der Nutzung seines Grundstücks ausschließen kann, dass diese Freiheit des Eigentümers aber insofern beschränkt ist, als ein Grundstückseigentümer unter den Voraussetzungen des Paragraph 7, NÖ BauO die vorübergehende Nutzung seines Grundstückes zu dulden hat, freilich nur im im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BauO erforderlichen Ausmaß. Im Zuge der mündlichen Verhandlung einigten sich der Beschwerdeführer als auch der Nachbar dahingehend, dass das durch den Nachbarn beauftragte Bauunternehmen auch die im Arbeitsbereich befindlichen Pflanzen ausgraben werden und dass durch Versperren des Zugangstores sichergestellt wird, dass während der Mittagspause das Grundstück des Beschwerdeführers nicht für Unbefugte zugänglich ist. Im Hinblick darauf, dass eine solche Vorgehensweise in der mündlichen Verhandlung sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seinem Nachbar als akzeptabel erachtet wurde, ist davon auszugehen, dass durch die in diesem Sinn erfolgte Spruchkonkretisierung bzw. durch die Auferlegung der Duldungsverpflichtung im nunmehr konkretisierten Umfang sichergestellt wird, dass nur im erforderlichen Maß in das Eigentumsrechts des Beschwerdeführers eingegriffen wird und dass seine Interessen angemessen berücksichtigt wurden.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick darauf, dass es vorliegend vor allem um für den Einzelfall relevante Sachverhaltsfragen und die Ausgestaltung der Duldungsverpflichtung in der vorliegenden, speziellen Konstellation ging, ist nicht davon auszugehen, dass den zu lösenden Fragen grundsätzliche Bedeutung Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.Im Hinblick darauf, dass es vorliegend vor allem um für den Einzelfall relevante Sachverhaltsfragen und die Ausgestaltung der Duldungsverpflichtung in der vorliegenden, speziellen Konstellation ging, ist nicht davon auszugehen, dass den zu lösenden Fragen grundsätzliche Bedeutung Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.156.001.2018

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