Obsah (8)
§ 28§ 25a§ 3§ 78Art. 7Art. 3Art. 151§ 5RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-2/001-2005 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erken
§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes (Vw
GG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren; unstrittiger Sachverhalt: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom
- Juni 2005, ***, wurde der A Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) die Konzession für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen) mit drei Fahrzeugen im Standort ***, ***,
§ 3Abs. 1 Z 2 i
Vm § 5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG), in der damals geltenden Fassung, entzogen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 21. Juni 2005, ***, wurde der A Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) die Konzession für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen) mit drei Fahrzeugen im Standort ***, ***,
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG), in der damals geltenden Fassung, entzogen. Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft die geforderten Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht innerhalb der ihr eingeräumten Frist vorgelegt und damit nicht den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erbracht habe.
- Zum Berufungsvorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom
- Juli 2005 Berufung. Begründend ist ausgeführt, dass sich die beschwerdeführende Gesellschaft derzeit im Ausgleich befinde und die geforderten Unterlagen, namentlich die Anlage 10 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZP-VO) sowie die Bestätigungen der Sozialversicherungsträger sowie des Finanzamtes, der beschwerdeführenden Gesellschaft derzeit nicht ausgehändigt würden. Diese würde jedoch versuchen, alle möglichen Mittel aufzubringen, um die geforderten Unterlagen unverzüglich nachreichen zu können.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren; unstrittiger Sachverhalt: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom
- November 2017 zum Zweck der Beurteilung ihrer aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit auf, Urkunden und Beweismittel im Sinne des § 5 Abs. 4 GelverkG und der §§ 2 und 3 BZP-VO, jedenfalls aber vorzulegen ein vollständiges Gutachten nicht älter als drei Monate einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers
§ 3Abs.
1 in Verbindung mit der Anlage 10 BZP-VO.3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom
- November 2017 zum Zweck der Beurteilung ihrer aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit auf, Urkunden und Beweismittel im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, GelverkG und der Paragraphen 2 und 3 BZP-VO, jedenfalls aber vorzulegen ein vollständiges Gutachten nicht älter als drei Monate einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit der Anlage 10 BZP-VO. 3.
- Mit Schreiben vom
- November 2017 teilte der Insolvenzverwalter der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, dass diesem aufgrund der gerichtlichen Postsperre die Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- November 2017 zugestellt worden sei. In einem wurde bekanntgegeben, dass das Unternehmen derzeit unter der Aufsicht des Insolvenzverwalters fortgeführt werde und die beschwerdeführende Gesellschaft einen Sanierungsplan eingebracht habe. Es wurde der Antrag auf Übermittlung der Berufung und sämtlicher Schriftsätze gestellt. Dieser Antrag des Insolvenzverwalters wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Jänner 2018, Zl. LVwG-AV-2/002-2005, mangels Parteistellung im gegenständlichen Konzessionsentziehungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen. 3.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2017 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein vollständiges Gutachten nicht älter als drei Monate einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers
§ 3Abs.
1 BZP-VO, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes nicht älter als drei Monate sowie eine Bestätigung der Sozialversicherungsträger über das Nichtvorliegen von Beitragsrückstanden nicht älter als drei Monate vorzulegen. Für den Fall, dass sich aus dem Gutachten kein ausreichendes Eigenkapital ergibt, wurde darauf hingewiesen, dass der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden kann. Dieses Schreiben wurde dem handelsrechtlichen Geschäftsführer in Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft mit dem Vermerk „Zustellung trotz Postsperre
§ 78Abs.
2 S 3 der Insolvenzordnung“ zugestellt.3.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2017 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein vollständiges Gutachten nicht älter als drei Monate einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers
Paragraph 3, Absatz eins, BZP-VO, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes nicht älter als drei Monate sowie eine Bestätigung der Sozialversicherungsträger über das Nichtvorliegen von Beitragsrückstanden nicht älter als drei Monate vorzulegen. Für den Fall, dass sich aus dem Gutachten kein ausreichendes Eigenkapital ergibt, wurde darauf hingewiesen, dass der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden kann. Dieses Schreiben wurde dem handelsrechtlichen Geschäftsführer in Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft mit dem Vermerk „Zustellung trotz Postsperre
Paragraph 78, Absatz 2, S 3 der Insolvenzordnung“ zugestellt. 3.
- Der handelsrechtliche Gesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft teilte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- Jänner 2018 telefonisch mit, dass am
- Februar 2018 die Sanierungsplantagsatzung stattfinden werde, und kündigte an, die geforderten Unterlagen bis zum
- März 2018 vorlegen zu können. 3.
- Da die geforderten Unterlagen nicht bis zum
- März 2018 vorgelegt wurden, beraumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung für den
- Mai 2018, die – infolge unklarer Zustellung der Ladung durch Hinterlegung im Hinblick auf den unausgefüllt retournierten Rückschein – auf den
- Juni 2018 vertagt wurde. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde in der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Juni 2018 erneut aufgefordert, zur Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung spätestens bis
- Mai 2018 Urkunden und Beweismittel im Sinne des § 5 Abs. 4 GelverkG und der §§ 2 und 3 der BZP-VO, jedenfalls aber ein vollständiges Gutachten, erstellt anhand eines geprüften Jahresabschlusses, nicht älter als drei Monate einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers
Art. 7Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 i
Vm § 3 Abs. 1 BZP-VO, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes nicht älter als drei Monate sowie eine Bestätigung der Sozialversicherungsträger über das Nichtvorliegen von Beitragsrückständen nicht älter als drei Monate vorzulegen. Für den Fall, dass sich aus dem Gutachten kein ausreichendes Eigenkapital ergibt, wurde die beschwerdeführende Gesellschaft darauf hingewiesen, dass der Fehlbetrag durch eine Bescheinigung, wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung,
Art. 7Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 i
Vm § 3 Abs. 1 BZP-VO ersetzt werden kann.Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde in der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Juni 2018 erneut aufgefordert, zur Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung spätestens bis
- Mai 2018 Urkunden und Beweismittel im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, GelverkG und der Paragraphen 2 und 3 der BZP-VO, jedenfalls aber ein vollständiges Gutachten, erstellt anhand eines geprüften Jahresabschlusses, nicht älter als drei Monate einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers
Artikel 7, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr.
1071/09 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, BZP-VO, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes nicht älter als drei Monate sowie eine Bestätigung der Sozialversicherungsträger über das Nichtvorliegen von Beitragsrückständen nicht älter als drei Monate vorzulegen. Für den Fall, dass sich aus dem Gutachten kein ausreichendes Eigenkapital ergibt, wurde die beschwerdeführende Gesellschaft darauf hingewiesen, dass der Fehlbetrag durch eine Bescheinigung, wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung,
Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.
1071 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, BZP-VO ersetzt werden kann. 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Juni 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der beschwerdeführenden Gesellschaft, vertreten durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer, durch, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft wurden weder bis zum
- Mai 2018 noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit vorgelegt. Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, dass der Sanierungsplan am
- Februar 2018 angenommen und nunmehr bestätigt worden sei. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe daher nunmehr die Möglichkeit, die geforderten Unterlagen einzuholen und vorzulegen. Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde aufgetragen, die in der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geforderten Unterlagen bis längstens
- September 2018 zu übermitteln. Die beschwerdeführende Gesellschaft verzichtete auf die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
- Feststellungen: 4.
- Über die beschwerdeführende Gesellschaft wurde ein Konkursverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom
- Jänner 2018, Zl. ***, eröffnet. Der am
- Februar 2018 angenommene Sanierungsplan wurde mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom
- Juni 2018 rechtskräftig bestätigt. 4.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft hat nicht nachgewiesen, über ein dem Konzessionsumfang von drei Fahrzeugen entsprechendes Eigenkapital und Reserven in Höhe von 9.000,00 Euro für das erste Fahrzeug sowie 5.000,00 Euro für die weiteren Fahrzeuge zu verfügen. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat nicht nachgewiesen, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – konnten in unbedenklicher Weise im Hinblick auf die eindeutigen und insoweit nicht bestrittenen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere die eingeholten Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und der Insolvenzdatei, getroffen werden. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans, keine Unterlagen zum Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit vorgelegt.
- Rechtslage: 6.
- Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lautet:6.
- Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG lautet: „Art.
- […]„"Art".
- […]
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern […] aufgelöst; […] Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren […] geht auf die Verwaltungsgerichte über […].“ 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten: „§ 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder […]“ „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers […] (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) lauten:6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers […] (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009,) lauten: „Artikel 3 Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers
(1)Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:
- a)über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen;
- b)zuverlässig sein;
- c)eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
- d)die geforderte fachliche Eignung besitzen.“ „Artikel 7 Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit
(1)Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9 000 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und 5 000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. […]
(2)Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beträge darstellen, gelten lassen oder verlangen. […]“ 6.4. Die maßgebliche Bestimmung des GelverkG lautet: „§ 5.
(1)Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen
Art. 3Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:„§ 5.
(1)Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen
Artikel 3, Verordnung (EG) Nr.
1071/09 erfüllt sind:
- die Zuverlässigkeit,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit,
- die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
- eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.Ziffer eins bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 4,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben. […]
(4)[…] Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen
Art. 7Verordnung (EG) Nr.
1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit festlegen.
(4)[…] Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen
Artikel 7, Verordnung (EG) Nr.
1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit festlegen. […]“ 6.5. Die maßgeblichen Bestimmungen der BZP-VO lauten: „§ 1.
(1)Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für: 1. den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (im weiteren kurz Personenkraftverkehr genannt) und 2.
- a)das Taxi-Gewerbe,
- b)das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie
- c)das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Z 2-Gewerbe genannt).
- c)das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, genannt). […]“ „§ 2.
(1)Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
- den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
- die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
- als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
- die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
- das Betriebskapital.
(2)Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
- für den Personenkraftverkehr auf mindestens 9 000 Euro für das erste und auf mindestens 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und
- für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
(3)Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.“
(3)Für die Berechnung nach Absatz 2, sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.“ „§ 3.
(1)Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist für den Personenkraftverkehr durch Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Für das Gutachten ist das Formblatt
Anlage 10 zu verwenden. Wenn sich aus dem Gutachten ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden. […]
(4)Bei erheblichen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann die Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
(5)Alle Nachweise (mit Ausnahme des Jahresabschlusses) dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage an die Behörde nicht älter als drei Monate sein.“ 7. Erwägungen: 7.1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Berufungsverfahren auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung ist nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Berufungsverfahren auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung ist nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln. 7.
- Zur fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit: 7.2.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft ist nicht im Sinne des – unmittelbar anwendbaren – Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 iVm § 5 GelverkG und §§ 2 und 3 BZP-VO finanziell leistungsfähig.7.2.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft ist nicht im Sinne des – unmittelbar anwendbaren – Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 5, GelverkG und Paragraphen 2 und 3 BZP-VO finanziell leistungsfähig. 7.2.2.
§ 5Abs. 4 Gelverk
G ist die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen gegeben, wenn die Voraussetzungen
Art. 7der Verordnung (EG) Nr.
1071/2009 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen.
Art. 7Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 muss die beschwerdeführende Gesellschaft jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; zu diesem Zweck hat sie über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000,00 Euro für ein genutztes Fahrzeug und 5.000,00 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug zu verfügen.7.2.2.
Paragraph 5, Absatz 4, GelverkG ist die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen gegeben, wenn die Voraussetzungen
Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr.
1071 aus 2009, vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen.
Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
1071 aus 2009, muss die beschwerdeführende Gesellschaft jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; zu diesem Zweck hat sie über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000,00 Euro für ein genutztes Fahrzeug und 5.000,00 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug zu verfügen. Für drei Fahrzeuge hat die beschwerdeführende Gesellschaft folglich jedenfalls Eigenkapital und Reserven in Höhe von 19.000,00 Euro nachzuweisen und dürfen keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen. 7.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des Sachverhaltes sind zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.04.2017, Ra 2016/11/0123 mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; zur – insoweit vergleichbaren – Rechtslage zur Konzessionsentziehung nach dem Güterbeförderungsgesetz vgl. VwGH 26.04.2005, 2004/03/0145).7.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des Sachverhaltes sind zu berücksichtigen vergleiche VwGH 27.04.2017, Ra 2016/11/0123 mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; zur – insoweit vergleichbaren – Rechtslage zur Konzessionsentziehung nach dem Güterbeförderungsgesetz vergleiche , VwGH 26.04.2005, 2004/03/0145). 7.2.
- Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sieht für den Nachweis des erforderlichen Eigenkapitals und der Reserven entweder die Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses oder, davon abweichend, die Vorlage einer Bankbürgschaft oder Versicherung vor. § 3 Abs. 1 BZP-VO verlangt für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit für den Personenkraftverkehr die Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers. Der Gesetzgeber geht für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sohin von einer Mitwirkungspflicht des Gewerbetreibenden aus.7.2.
- Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, sieht für den Nachweis des erforderlichen Eigenkapitals und der Reserven entweder die Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses oder, davon abweichend, die Vorlage einer Bankbürgschaft oder Versicherung vor. Paragraph 3, Absatz eins, BZP-VO verlangt für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit für den Personenkraftverkehr die Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers. Der Gesetzgeber geht für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sohin von einer Mitwirkungspflicht des Gewerbetreibenden aus. Darüber hinaus korrespondiert auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens, der auch bei den Verwaltungsgerichten Anwendung findet, eine Verpflichtung der Partei, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, wenn der amtswegigen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind (vgl. VwGH 26.04.2011, 2010/03/0186, wonach in Zusammenhang mit der Vollziehung des § 5 GelverkG iVm § 2 BZP-VO erforderliche Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen).Darüber hinaus korrespondiert auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens, der auch bei den Verwaltungsgerichten Anwendung findet, eine Verpflichtung der Partei, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, wenn der amtswegigen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind vergleiche VwGH 26.04.2011, 2010/03/0186, wonach in Zusammenhang mit der Vollziehung des Paragraph 5, GelverkG in Verbindung mit , Paragraph 2, BZP-VO erforderliche Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen). 7.2.
- Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Gesellschaft – wie festgestellt – trotz mehrfach gebotener Gelegenheit, insbesondere auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans – keine Unterlagen zum Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit vorgelegt. 7.2.
- Mangels Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit ist die Konzession daher zu Recht entzogen worden und war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.2.001.2005