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{'item': 'LVwG-AV-956/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-956/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwälte OG in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. August 2018, Zl. ***, betreffend Zurückweisung des Antrages vom
  2. Juli 2018 auf Akteneinsicht, zu Recht:
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben.,
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer war Tiergesundheitsdienst-Betreuungsarzt der beiden Schweinezuchtbetriebe von C und E. Er übte diese Funktion bis einschließlich
  5. Mai 2018 aus. Mit Schreiben vom
  6. Juli 2018 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Akteneinsicht betreffend des Verwaltungsstrafverfahrens von Tierarzt D. Der Beschwerdeführer führte dazu zusammengefasst aus, er habe als Tiergesundheitsdienst-Betreuungstierarzt Anzeige gegen D und die beiden Schweinezuchtbetriebsinhaber C und E wegen Nichteinhaltung veterinärrechtlicher Vorschriften erstattet. In seiner Funktion als Betreuungstierarzt sei er verpflichtet, Berichte über die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen und über die Korrektheit von Arzneimittelabgaben auszustellen. Folglich beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von „Akteneinsicht durch Übermittlung oder Ausfolgung einer vollständigen Aktenabschrift, aus der sich auch alle von der Veterinärbehörde gesetzten tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen nach der Anzeige des Einschreiters ersehen lassen“. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in den Akt betreffend den Akt im Zusammenhang mit mutmaßlichen Verwaltungsstrafverfahren des D sowie des C und E als unzulässig zurück. Begründend ging sie im Wesentlichen davon aus, dem Beschwerdeführer komme als Anzeigeleger bzw. in seiner Funktion als Betriebstierarzt der Schweinezuchtbetriebe von C und E keine Parteistellung zu, sodass ihm auch das Recht auf Akteneinsicht nicht zustehe. Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Hinweis auf seine bisherigen Ausführungen entgegen, die er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufrecht hielt. Konkretisierend führte er im Wesentlichen aus, seine Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren D leite sich aus § 8 AVG im Zusammenhang mit der konkret anzuwendenden Verwaltungsvorschrift des § 8 Abs 5 Z 1 TGD-VO 2009 ab. Nach dieser Bestimmung habe der Beschwerdeführer als Tiergesundheitsdienst-Betreuungstierarzt zahlreiche Verpflichtungen, wie vor allem die Erstellung vollständiger Dokumentationen über durchgeführte Betriebserhebungen, die überdies strafbewehrt seien. Zudem könne der Beschwerdeführer in seinen zivilrechtlichen Ansprüchen nach dem UWG beeinträchtigt sein, weshalb eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren gegeben sei. Ergänzend wurde vorgebracht, er habe als Betreuungstierarzt eine Funktion, die jener eines verlängerten Arms der Behörde gleichkomme, weshalb sich das Informationsersuchen auch auf den Titel der Amtshilfe stütze. Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Hinweis auf seine bisherigen Ausführungen entgegen, die er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufrecht hielt. Konkretisierend führte er im Wesentlichen aus, seine Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren D leite sich aus Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit der konkret anzuwendenden Verwaltungsvorschrift des Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer eins, TGD-VO 2009 ab. Nach dieser Bestimmung habe der Beschwerdeführer als Tiergesundheitsdienst-Betreuungstierarzt zahlreiche Verpflichtungen, wie vor allem die Erstellung vollständiger Dokumentationen über durchgeführte Betriebserhebungen, die überdies strafbewehrt seien. Zudem könne der Beschwerdeführer in seinen zivilrechtlichen Ansprüchen nach dem UWG beeinträchtigt sein, weshalb eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren gegeben sei. Ergänzend wurde vorgebracht, er habe als Betreuungstierarzt eine Funktion, die jener eines verlängerten Arms der Behörde gleichkomme, weshalb sich das Informationsersuchen auch auf den Titel der Amtshilfe stütze. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß § 24 erster Satz VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch für das Verwaltungsstrafverfahren. Dies betrifft die die Akteneinsicht betreffende Bestimmung des § 17 AVG. Deren Abs. 1 zufolge können Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.Gemäß Paragraph 24, erster Satz VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch für das Verwaltungsstrafverfahren. Dies betrifft die die Akteneinsicht betreffende Bestimmung des Paragraph 17, AVG. Deren Absatz eins, zufolge können Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht in einem Verfahren ist, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt. Ob dies zutrifft, ist – soweit der Gesetzgeber nicht die Parteistellung abweichend regelt (sog. Legalparteien) – unter Heranziehung von § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften zu klären (vgl. VwGH 27.4.2017, Ro 2015/07/0002). Zumal es vorliegend an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, die dem Betreuungstierarzt aus seiner Position heraus in einem Dritte betreffenden Verwaltungs(straf)verfahren Parteistellung einräumt, könnte sich eine solche daher ausschließlich aus der allgemeinen Bestimmung des § 8 AVG ergeben. Diese verleiht allen Personen Parteistellung, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht in einem Verfahren ist, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt. Ob dies zutrifft, ist – soweit der Gesetzgeber nicht die Parteistellung abweichend regelt (sog. Legalparteien) – unter Heranziehung von Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften zu klären vergleiche VwGH 27.4.2017, Ro 2015/07/0002). Zumal es vorliegend an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, die dem Betreuungstierarzt aus seiner Position heraus in einem Dritte betreffenden Verwaltungs(straf)verfahren Parteistellung einräumt, könnte sich eine solche daher ausschließlich aus der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 8, AVG ergeben. Diese verleiht allen Personen Parteistellung, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Kraft ausdrücklicher Bestimmungen des VStG sind – abgesehen von in Materiengesetzen explizit eingeräumten Parteistellungen (z.B. § 41 TSchG für die Tierschutzombudsperson) – der Beschuldigte (§ 32 Abs. 1 VStG), der Privatankläger (§ 56 Abs. 2 VStG) und der Privatbeteiligte (§ 57 Abs. 1 VStG) Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens. Zusätzlich ergibt sich aus § 17 VStG eine Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes (vgl. VwGH 27.5.2009, 2009/04/0104 m.w.N.).Kraft ausdrücklicher Bestimmungen des VStG sind – abgesehen von in Materiengesetzen explizit eingeräumten Parteistellungen (z.B. Paragraph 41, TSchG für die Tierschutzombudsperson) – der Beschuldigte (Paragraph 32, Absatz eins, VStG), der Privatankläger (Paragraph 56, Absatz 2, VStG) und der Privatbeteiligte (Paragraph 57, Absatz eins, VStG) Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens. Zusätzlich ergibt sich aus Paragraph 17, VStG eine Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes vergleiche VwGH 27.5.2009, 2009/04/0104 m.w.N.). Im konkreten Fall begehrt der Beschwerdeführer Akteneinsicht in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem TAKG, in dem allerdings nicht er als Beschuldigter im Verdacht einer Verwaltungsübertretung steht. Es liegt auch kein Fall eines Privatanklagedeliktes im Sinne des § 56 Abs. 1 VStG vor. Ebenso wenig gründet sich die Parteistellung des Beschwerdeführers auf § 17 Abs. 1 VStG. Eine allfällige auf § 57 Abs. 1 VStG gründende Parteistellung in einem Verwaltungsstrafverfahren wird vom Beschwerdeführer zudem nicht behauptet. Nach § 57 Abs. 1 VStG ist, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG (vgl. VwGH 27.5.2009, 2009/04/0104 u.a.). Vorliegend enthalten jedoch das (fragliche) TAKG und die auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 erlassene TGD-VO 2009 keine derartigen Verwaltungsvorschriften, die die Behörde dazu verpflichten bzw berechtigen, auch über die aus einer Verwaltungsübertretung wegen Nichteinhaltung veterinärrechtlicher Bestimmungen abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden. Im konkreten Fall begehrt der Beschwerdeführer Akteneinsicht in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem TAKG, in dem allerdings nicht er als Beschuldigter im Verdacht einer Verwaltungsübertretung steht. Es liegt auch kein Fall eines Privatanklagedeliktes im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, VStG vor. Ebenso wenig gründet sich die Parteistellung des Beschwerdeführers auf Paragraph 17, Absatz eins, VStG. Eine allfällige auf Paragraph 57, Absatz eins, VStG gründende Parteistellung in einem Verwaltungsstrafverfahren wird vom Beschwerdeführer zudem nicht behauptet. Nach Paragraph 57, Absatz eins, VStG ist, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG vergleiche VwGH 27.5.2009, 2009/04/0104 u.a.). Vorliegend enthalten jedoch das (fragliche) TAKG und die auf Grund des Paragraph 7, Absatz 2 und 3 erlassene TGD-VO 2009 keine derartigen Verwaltungsvorschriften, die die Behörde dazu verpflichten bzw berechtigen, auch über die aus einer Verwaltungsübertretung wegen Nichteinhaltung veterinärrechtlicher Bestimmungen abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden. Konkret stützt der Beschwerdeführer seine Parteistellung insbesondere auf seine im Zeitpunkt der Anzeige ausgeübte Funktion als Tiergesundheitsdienst-Betreuungstierarzt und die damit einhergehenden, sanktionsbewehrten Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 5 Z 1 TGD-VO
  7. Diesen ist er durch die Erstattung einer Anzeige bei der Polizeiinspektion *** am
  8. Mai 2018 vollständig nachgekommen. § 8 Abs. 5 Z 1 TGD-VO 2009 ist somit jedenfalls auch nicht als eine Bestimmung anzusehen, nach der der Ausgang des hier in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahrens gegen eine dritte Person die Rechtssphäre des Beschwerdeführers derart berührte, das daraus gemäß § 8 AVG in Verbindung mit § 24 VStG dessen Parteistellung in diesem Verwaltungsstrafverfahren abzuleiten wäre.Konkret stützt der Beschwerdeführer seine Parteistellung insbesondere auf seine im Zeitpunkt der Anzeige ausgeübte Funktion als Tiergesundheitsdienst-Betreuungstierarzt und die damit einhergehenden, sanktionsbewehrten Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer eins, TGD-VO
  9. Diesen ist er durch die Erstattung einer Anzeige bei der Polizeiinspektion *** am
  10. Mai 2018 vollständig nachgekommen. Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer eins, TGD-VO 2009 ist somit jedenfalls auch nicht als eine Bestimmung anzusehen, nach der der Ausgang des hier in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahrens gegen eine dritte Person die Rechtssphäre des Beschwerdeführers derart berührte, das daraus gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG dessen Parteistellung in diesem Verwaltungsstrafverfahren abzuleiten wäre. Unstrittig steht weiters fest, dass dem Beschwerdeführer eine Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren aufgrund etwaiger Beeinträchtigung zivilrechtlicher Ansprüche nach dem UWG nicht zukommt. Denn subjektive Rechte im Sinne des § 8 AVG sind nur jene, die durch die in der konkreten Sache anzuwendenden, die Entscheidung inhaltlich determinierenden Rechtsnormen, also durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, gewährt werden. Die Parteistellung ergibt sich daher in Bezug auf Privatrechte genau genommen erst daraus, dass das Materiengesetz das zivile mit einem subjektiv-öffentlichen Recht bewehrt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 4 [Stand 1.1.2014, rdb.at]; vgl auch VwGH 28.2.2007, 2004/03/0064; ferner VwSlg 17.900 A/2010; VfSlg 11.934/1988). Daher hat der Beschwerdeführer keine Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren nach dem TAKG gegen D, zumal die vom Beschwerdeführer vorgebrachten subjektiven Rechte infolge einer etwaigen Beeinträchtigung nach dem UWG in den anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht berücksichtigt werden.Unstrittig steht weiters fest, dass dem Beschwerdeführer eine Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren aufgrund etwaiger Beeinträchtigung zivilrechtlicher Ansprüche nach dem UWG nicht zukommt. Denn subjektive Rechte im Sinne des Paragraph 8, AVG sind nur jene, die durch die in der konkreten Sache anzuwendenden, die Entscheidung inhaltlich determinierenden Rechtsnormen, also durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, gewährt werden. Die Parteistellung ergibt sich daher in Bezug auf Privatrechte genau genommen erst daraus, dass das Materiengesetz das zivile mit einem subjektiv-öffentlichen Recht bewehrt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, Rz 4 [Stand 1.1.2014, rdb.at]; vergleiche auch VwGH 28.2.2007, 2004/03/0064; ferner VwSlg 17.900 A/2010; VfSlg 11.934 aus 1988,). Daher hat der Beschwerdeführer keine Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren nach dem TAKG gegen D, zumal die vom Beschwerdeführer vorgebrachten subjektiven Rechte infolge einer etwaigen Beeinträchtigung nach dem UWG in den anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht berücksichtigt werden. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass auch bloße faktische, insbesondere auch wirtschaftliche Interessen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH noch nicht die Parteistellung einer (weiteren) Person vermitteln (VwGH 21.1.2003, 2002/08/0160; Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 7 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Auch insoweit lässt sich für den Beschwerdeführer daher nichts gewinnen.Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass auch bloße faktische, insbesondere auch wirtschaftliche Interessen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH noch nicht die Parteistellung einer (weiteren) Person vermitteln (VwGH 21.1.2003, 2002/08/0160; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, Rz 7 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Auch insoweit lässt sich für den Beschwerdeführer daher nichts gewinnen. Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe als Tiergesundheitsdienst-Betreuungstierarzt eine Funktion inne, die jener eines verlängerten Arms der Behörde gleichkomme, sei lediglich darauf hingewiesen, dass Organe grundsätzlich keine subjektiven Rechte haben, sondern lediglich Kompetenzen ausüben. Anderes gilt nur dort, wo diesen Organen von Gesetzes wegen ausdrücklich Parteistellung eingeräumt wird, wie dies bspw. auf die Tierschutzombudsperson nach § 41 TSchG zutrifft. Eine solche, Betreuungstierärzte betreffende Regelung besteht aber – wie bereits gesagt – nicht.Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe als Tiergesundheitsdienst-Betreuungstierarzt eine Funktion inne, die jener eines verlängerten Arms der Behörde gleichkomme, sei lediglich darauf hingewiesen, dass Organe grundsätzlich keine subjektiven Rechte haben, sondern lediglich Kompetenzen ausüben. Anderes gilt nur dort, wo diesen Organen von Gesetzes wegen ausdrücklich Parteistellung eingeräumt wird, wie dies bspw. auf die Tierschutzombudsperson nach Paragraph 41, TSchG zutrifft. Eine solche, Betreuungstierärzte betreffende Regelung besteht aber – wie bereits gesagt – nicht. Angesichts der zitierten Judikatur des VwGH und der eindeutigen Rechtslage, die das Recht auf Akteneinsicht mangels Parteistellung des Beschwerdeführers in dem gegen einen Dritten geführten Verwaltungsstrafverfahren nach dem TAKG verwehrt, war der Beschwerde kein Erfolg beschieden und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.956.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.