← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-962/004-2018'}

Obsah (4)§ 31Art. 133§ 13Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-962/004-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin H

§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II)römisch zwei) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Begründung: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 01.08.2018, Zl. ***, wurde der nunmehrigen Antragstellerin „Reit- und Fahrverein „A““ vertreten durch die Obfrau B, diese vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, *** folgende Maßnahmen als Tierhalterin der sogenannten A auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, aufgetragen: „1. Der Bestand ist auf eine Höchstzahl von 104 Tieren (6 m² je Tier) zu reduzieren. Aufgrund der Gesamtfläche an Unterständen von 623,41 m² ergibt sich diese Höchstzahl von 104 Tieren zuzüglich der 8 in den Unterständen 11 und 12 gehaltenen Tiere (aufgerundet). Mit der Anpassung des Tierbestandes im Sinn einer Reduktion ist sofort ab Zustellung dieses Bescheides zu beginnen, jeder Abgang ist der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach schriftlich, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen. Die Bestandsanpassung ist bis 30. September 2018 abzuschließen. 2. Jeweils freitags Vormittag, beginnend am Freitag, den 17. Aug. 2018, bis längstens 12:00 Uhr, sind folgende Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach schriftlich, per Telefax oder E-Mail vorzulegen:

  1. a)eine nachvollziehbare Aufstellung des für die nächste Woche (einschließlich des Wochenendes) geplanten Personaleinsatzes (unter Angabe der Namen, der jeweiligen Aufgaben und der Erreichbarkeitsdaten). An Werktagen haben täglich mindestens acht geeignete Personen acht Stunden lang die Betreuung, Pflege der Tiere und Instandhaltung der Infrastruktur zu übernehmen. Diese 320 Arbeitsstunden können auch von mehr als 8 Personen aliquot geleistet werden. An Wochenenden ist ein geeigneter Journaldienst, in der Nacht jeweils eine Person als Nachtdienst vorzusehen.
  2. a)eine nachvollziehbare Aufstellung des für die nächste Woche (einschließlich des Wochenendes) geplanten Personaleinsatzes (unter Angabe der Namen, der jeweiligen Aufgaben und der Erreichbarkeitsdaten). An Werktagen haben täglich mindestens acht geeignete Personen acht Stunden lang die Betreuung, Pflege der Tiere und Instandhaltung der Infrastruktur zu übernehmen. Diese 320 Arbeitsstunden können auch von mehr als 8 Personen aliquot geleistet werden. An Wochenenden ist ein geeigneter Journaldienst, in der Nacht jeweils eine Person als Nachtdienst vorzusehen.,
  3. b)eine nachvollziehbare Aufstellung der erledigten Arbeiten der abgelaufenen Woche (unter Angabe der Namen und der durchgeführten Arbeiten) Die diesem Bescheid angeschlossene Skizze „Stallungen Übersicht“ ist wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides. Die Skizze weist nebst separater Unterstände 11 und 12, wo 8 Tiere stehen, im Wesentlichen zwei große Koppeln auf, wobei die Pony-/Eselkoppel mit den Unterständen 6 bis 10 zusammen 211,08 m² und die Pferdekoppel mit den Unterständen 1 bis 5 zusammen 412,33 m² an Unterstandsfläche aufweisen, das sind 623,41 m² (Vermessung der Stallfläche am 22.6.2018), unabhängig von eventuellen Neubauten. Die Maßnahmen Nr. 1 und 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 23. Feb. 2018, ***, stellen Dauerauflagen dar und sind weiterhin einzuhalten.“ Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG mit der Begründung ausgeschlossen, dass die aufgetragenen Maßnahmen im Sinne des § 35 Abs.6 TSchG erforderlich seien, um eine gesetzeskonforme Haltung der Tiere sicherzustellen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei zur Verhinderung des Entstehens von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden und schweren Ängsten der Tiere geboten. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG mit der Begründung ausgeschlossen, dass die aufgetragenen Maßnahmen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 6, TSchG erforderlich seien, um eine gesetzeskonforme Haltung der Tiere sicherzustellen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei zur Verhinderung des Entstehens von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden und schweren Ängsten der Tiere geboten. In der gegen diesen Bescheid durch ihren Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 31.08.2018 beantragte die Antragstellerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge die ersatzlose Behebung der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Maßnahmen anordnen, sowie der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu führte sie begründend aus, dass keines der von der Antragstellerin gehaltenen Tiere Schmerzen, Leiden oder schwere Ängste habe. Es gäbe auch kein „Betreuungsdefizit“, welches bei vier Pferden zu schweren Erkrankungen geführt habe. Tatsächlich handle es sich um zwei Gruppenställe, deren maximale Anzahl an Tieren einer Gruppe nach dem Tierschutzgesetz nicht überschritten werde. Es gäbe keine Rangordnungskämpfe und die Tiere hätten im Bereich der Tränken und Futterraufen 215 m² pro Tier zur Verfügung, zusätzlich eine Weidefläche von 550 m²/pro Tier und fünf Ställe in einem Abstand von mindestens 10 Metern zueinander, sodass auch der gesamten Unterherde Unterschlupf geboten würde. Die von der Behörde geforderte Arbeitsliste von acht Personen/acht Stunden täglich sei unangemessen und unzumutbar. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat bezogen auf den Antrag, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 01.08.2018 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wie folgt erwogen:

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 13Abs. 5 Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.Absatz 2, (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat somit auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren

§ 13Abs. 5 Vw

GVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001).Das Verwaltungsgericht hat somit auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (VwGH 17.08.2016, Ra 2016/11/0115). Die von der Antragstellerin gerügte Aktenwidrigkeit liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht vor, zumal bereits der im Februar 2018 seitens der belangten Behörde erlassene Maßnahmenbescheid, der in Rechtskraft erwachsen ist, nicht ausreichend umgesetzt wurde und sohin feststeht, dass die Tiere nicht im Sinne der in der Tierhaltungsverordnung vorgeschriebenen Mindesthaltungsbedingungen gehalten werden. Ein offenkundiger Verfahrensmangel ist gegenständlich nicht zu erblicken. Ob konkret die neuerlich erteilten Maßnahmen seitens der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zu Recht oder zu Unrecht erlassen wurden, betrifft die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides an sich, welche im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eben nicht zu prüfen ist. Um weiters die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die Antragstellerin schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Ein unverhältnismäßiger Nachteil der Antragsstellerin durch Umsetzung der Maßnahmen, der die dargelegten öffentlichen Interessen überwiegt, liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht vor. Die gegenständlichen Maßnahmen sind ausschließlich als Sicherstellung der Gesundheit der Tiere zu qualifizieren und haben keineswegs Strafcharakter Die vorzeitige Vollstreckung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist im Interesse des Tierschutzes und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Das Interesse der Öffentlichkeit am Tierwohl stellt jedenfalls ein höherwertiges Gut dar, als allfällige – gegenständlich von der Antragstellerin gar nicht näher konkretisierte – negative Auswirkungen in der Person der Antragstellerin. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.962.004.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.