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{'item': 'LVwG-AV-974/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-974/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerh

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. 3. Würdigung: Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde im angefochtenen Bescheid nicht ausgeschlossen. Dem vorgelegten Verwaltungsakt nach ist ein solcher Ausspruch auch nicht durch einen gesonderten Bescheid erfolgt. Das NÖ Jagdgesetz regelt in mehreren Bestimmungen, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Im Zusammenhang mit einer Entziehung der Jagdkarte (§§ 61 und 62 NÖ Jagdgesetz) ist diese Rechtsfolge im NÖ Jagdgesetz aber nicht normiert. Auch das NÖ Landeskulturwachengesetz sieht nicht vor, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde im angefochtenen Bescheid nicht ausgeschlossen. Dem vorgelegten Verwaltungsakt nach ist ein solcher Ausspruch auch nicht durch einen gesonderten Bescheid erfolgt. Das NÖ Jagdgesetz regelt in mehreren Bestimmungen, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Im Zusammenhang mit einer Entziehung der Jagdkarte (Paragraphen 61 und 62 NÖ Jagdgesetz) ist diese Rechtsfolge im NÖ Jagdgesetz aber nicht normiert. Auch das NÖ Landeskulturwachengesetz sieht nicht vor, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Da demnach

§ 13Abs. 1 Vw

GVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (wie der vorliegenden) aufschiebende Wirkung zukommt, bedarf es deren Zuerkennung nicht. Da demnach

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (wie der vorliegenden) aufschiebende Wirkung zukommt, bedarf es deren Zuerkennung nicht. Ein dennoch darauf gerichteter Antrag ist unzulässig und daher mit Beschluss zurückzuweisen. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine völlig eindeutige Rechtlage besteht. Ist nämlich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (VwGH vom

  1. Mai 2016, Ra 2016/05/0035, unter Hinweis auf den Beschluss vom
  2. August 2014, Ra 2014/05/0007, mwN).Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine völlig eindeutige Rechtlage besteht. Ist nämlich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (VwGH vom
  3. Mai 2016, Ra 2016/05/0035, unter Hinweis auf den Beschluss vom
  4. August 2014, Ra 2014/05/0007, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.974.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.