GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. 3. Würdigung: Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde im angefochtenen Bescheid nicht ausgeschlossen. Dem vorgelegten Verwaltungsakt nach ist ein solcher Ausspruch auch nicht durch einen gesonderten Bescheid erfolgt. Das NÖ Jagdgesetz regelt in mehreren Bestimmungen, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Im Zusammenhang mit einer Entziehung der Jagdkarte (§§ 61 und 62 NÖ Jagdgesetz) ist diese Rechtsfolge im NÖ Jagdgesetz aber nicht normiert. Auch das NÖ Landeskulturwachengesetz sieht nicht vor, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde im angefochtenen Bescheid nicht ausgeschlossen. Dem vorgelegten Verwaltungsakt nach ist ein solcher Ausspruch auch nicht durch einen gesonderten Bescheid erfolgt. Das NÖ Jagdgesetz regelt in mehreren Bestimmungen, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Im Zusammenhang mit einer Entziehung der Jagdkarte (Paragraphen 61 und 62 NÖ Jagdgesetz) ist diese Rechtsfolge im NÖ Jagdgesetz aber nicht normiert. Auch das NÖ Landeskulturwachengesetz sieht nicht vor, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Da demnach
GVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (wie der vorliegenden) aufschiebende Wirkung zukommt, bedarf es deren Zuerkennung nicht. Da demnach
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (wie der vorliegenden) aufschiebende Wirkung zukommt, bedarf es deren Zuerkennung nicht. Ein dennoch darauf gerichteter Antrag ist unzulässig und daher mit Beschluss zurückzuweisen. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine völlig eindeutige Rechtlage besteht. Ist nämlich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (VwGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.