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{'item': 'LVwG-AV-676/001-2018'}

Obsah (8)§ 26§ 35§ 20Art. 130§ 59Art. 133§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-676/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 26

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 zwecks Ergänzung des örtlichen Raumordnungsplanes um ein Entwicklungskonzept und ein Generalverkehrskonzept eine Bausperre erlassen.Mit Verordnung *** wurde

Paragraph 26, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 zwecks Ergänzung des örtlichen Raumordnungsplanes um ein Entwicklungskonzept und ein Generalverkehrskonzept eine Bausperre erlassen. Mit Verordnung *** wurde

§ 35NÖ Raumordnungsgesetz 2014 zwecks Überarbeitung bzw.

Ausweitung des Bebauungsplanes eine Bausperre erlassen.Mit Verordnung *** wurde

Paragraph 35, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 zwecks Überarbeitung bzw. Ausweitung des Bebauungsplanes eine Bausperre erlassen. Beide Verordnungen sind mit

  1. Juni 2016 in Kraft getreten und wurden beide mit zwei weiteren Verordnungen des Gemeinderates vom
  2. Juni 2018 zu Zl. *** bzw. zu Zl. *** um jeweils ein Jahr verlängert. Mit Eingabe vom
  3. November 2016, eingelangt bei der Baubehörde am
  4. Mai 2017, brachte die Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz einen Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung (samt Einreichplänen, Baubeschreibung und weiterer erforderlicher Einreichunterlagen) zur Errichtung eines Wohnhauses und Ärztezentrums auf den beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken in der *** ein. Im Vorprüfungsverfahren wurde seitens der Baubehörde die Stellungnahme eines Sachverständigen für Raumplanung und Raumordnung eingeholt. In der Stellungnahme vom
  5. Juni 2017 führte der Sachverständige aus, dass das Bauvorhaben nicht im Widerspruch zu den Planungszielen der zwecks Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes erlassenen Bausperre stehe. Im Hinblick auf die zwecks Abänderung des Bebauungsplanes erlassene Bausperre sei das Projekt dennoch nicht genehmigungsfähig, da es im Widerspruch zu den in § 3 festgelegten Zielen der Bausperre für die Erlassung bzw. Änderung des Bebauungsplanes und den dazugehörigen Bebauungsvorschriften stehe. Im Hinblick auf die zwecks Abänderung des Bebauungsplanes erlassene Bausperre sei das Projekt dennoch nicht genehmigungsfähig, da es im Widerspruch zu den in Paragraph 3, festgelegten Zielen der Bausperre für die Erlassung bzw. Änderung des Bebauungsplanes und den dazugehörigen Bebauungsvorschriften stehe. Der Beschwerdeführerin wurde seitens der Baubehörde mit Schreiben vom
  6. Juli 2017 diese gutachterliche Stellungnahme übermittelt und mitgeteilt, dass das geplante Bauvorhaben den Zielen der Bausperre *** widerspreche. Mit Schreiben vom
  7. Juli 2017 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Die Bausperre sei ungesetzlich, eine Änderung der Bebauungsweise, an welcher sich der Raumplaner offensichtlich stoße, werde in der Bausperre nicht thematisiert. Zudem habe es bereits 2013 eine Bausperre gegeben, die neuerliche Bausperre führe zu einer gesetzwidrigen Umgehung der Bestimmungen über die maximale Dauer von Bausperren. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  8. August 2017, AZ: ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses und Ärztezentrums auf den beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken in der *** abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubehörde an die Vorgaben der Gesetze und Verordnungen gebunden seien.

§ 20

der NÖ Bauordnung dürfe ein Bauvorhaben nicht bewilligt werden, wenn dem eine Bausperre entgegenstehe. Für die gegenständliche Liegenschaft würden 2 vom Gemeinderat verordnete Bausperren gelten, wobei

der raumordnungsfachlichen Stellungnahme vom

  1. Juni 2017 den Zielen der zwecks Ausarbeitung eines künftigen Bebauungsplanes erlassenen Bausperre widerspreche.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  2. August 2017, AZ: ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses und Ärztezentrums auf den beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken in der *** abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubehörde an die Vorgaben der Gesetze und Verordnungen gebunden seien.

Paragraph 20, der NÖ Bauordnung dürfe ein Bauvorhaben nicht bewilligt werden, wenn dem eine Bausperre entgegenstehe. Für die gegenständliche Liegenschaft würden 2 vom Gemeinderat verordnete Bausperren gelten, wobei

der raumordnungsfachlichen Stellungnahme vom

  1. Juni 2017 den Zielen der zwecks Ausarbeitung eines künftigen Bebauungsplanes erlassenen Bausperre widerspreche. Dagegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  2. August 2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Als Berufungsgründe wurden die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Bescheid werde in seinem gesamten Inhalt angefochten. Ein konkretes Ziel, das dem Bauvorhaben entgegenstehe, könne der Bausperre nicht entnommen werden. Zudem sei auch die von der Behörde eingeholte raumordnungsfachliche Stellungnahme inhaltlich falsch, liege doch im Gegensatz zu den Ausführungen der Stellungnahme eine offene Bebauungsweise gar nicht vor bzw. würde die Festlegung einer offenen Bebauungsweise eine Bebauung des Grundstückes in Bauklasse III oder IV überhaupt unmöglich machen. Zu Recht und in Entsprechung mit den geltenden Gesetzen sei für das Baugrundstück die gekuppelte Bebauungsweise gewählt worden. Zudem sei ein Widerspruch zu den Zielen der Bausperre unerheblich, es komme vielmehr darauf an, ob ein Bauvorhaben den Zweck der Bausperre gefährde. Zudem sei aus der Bausperre nicht erkennbar, welche Änderungen des Bebauungsplanes beabsichtigt seien. Die unbestimmte Textierung der Bausperre ermögliche der Behörde, ein Bauvorhaben willkürlich zu verhindern. Zudem habe es bereits 2013 eine Bausperre gegeben, die neuerliche Bausperre führe zu einer gesetzwidrigen Umgehung der Bestimmungen über die maximale Dauer von Bausperren.Ein konkretes Ziel, das dem Bauvorhaben entgegenstehe, könne der Bausperre nicht entnommen werden. Zudem sei auch die von der Behörde eingeholte raumordnungsfachliche Stellungnahme inhaltlich falsch, liege doch im Gegensatz zu den Ausführungen der Stellungnahme eine offene Bebauungsweise gar nicht vor bzw. würde die Festlegung einer offenen Bebauungsweise eine Bebauung des Grundstückes in Bauklasse römisch drei oder römisch vier überhaupt unmöglich machen. Zu Recht und in Entsprechung mit den geltenden Gesetzen sei für das Baugrundstück die gekuppelte Bebauungsweise gewählt worden. Zudem sei ein Widerspruch zu den Zielen der Bausperre unerheblich, es komme vielmehr darauf an, ob ein Bauvorhaben den Zweck der Bausperre gefährde. Zudem sei aus der Bausperre nicht erkennbar, welche Änderungen des Bebauungsplanes beabsichtigt seien. Die unbestimmte Textierung der Bausperre ermögliche der Behörde, ein Bauvorhaben willkürlich zu verhindern. Zudem habe es bereits 2013 eine Bausperre gegeben, die neuerliche Bausperre führe zu einer gesetzwidrigen Umgehung der Bestimmungen über die maximale Dauer von Bausperren. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  3. Jänner 2018, AZ: ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften wiederum ausgeführt, dass die Baubehörde an die Vorgaben der Gesetze und Verordnungen gebunden sei. Die Rechtsfrage, ob durch das Bauvorhaben der Zweck der für das gegenständliche Grundstück erlassenen Bausperre gefährdet werde, sei von der Baubehörde zu beurteilen und nicht von einem Sachverständigen. Um den Planungen und Entwicklungen hinsichtlich einer Erlassung bzw. Änderung des Bebauungsplanes und den dazugehörigen Bebauungsvorschriften die notwendige Zeit zu geben, sei es unumgänglich notwendig die Veränderungen an Gebäuden für die Dauer der Bausperre einzuschränken. Der Zweck der Bausperre vom
  4. Juni 2016, Zl.: ***, sei für die Baubehörden klar vorgegeben, insbesondere indem die Vorgabe definiert sei, dass die Ortsstrukturen – sowohl im Ortskern als auch in peripheren Lagen – in ihrer jeweiligen Prägung erhalten bleiben sollten und ein Bauvorhaben vor allem in Bezug auf die Volumina und Gestaltung der Baukörper ortsbildverträglich sein solle. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück ebenso wie für den Umgebungsbereich des Grundstücks könnten Erwägungen des Gemeinderates der Marktgemeinde *** als Verordnungsgeber im Hinblick auf dessen Bebauungsweise, Bebauungsdichte und Gebäudehöhe sowie Festlegung der Baufluchtlinien anzustellen sein, um bestehende und zukünftige Bauvorhaben in eine gesamte harmonische Bebauungsstruktur zu bringen. Das gegenständliche Bauvorhaben gefährde den Zweck der vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** erlassenen Bausperre, da hinsichtlich der Bebauung des gegenständlichen Grundstücks ebenso wie des Umgebungsbereiches die als Zweck der Bausperre genannten Festlegungen erst im Detail getroffen werden müssten. Die Beurteilung eines auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück auszuführenden Bauvorhabens solle erst entsprechend dem vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** zu erlassenden Bebauungsplan erfolgen. Mit einer positiven Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens würde dem Willen des Gemeinderates der Marktgemeinde *** als Verordnungsgeber vorgegriffen. Angesichts des Bauvolumens des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens und dessen Wirkung für den Umgebungsbereich würden die den Zweck der Bausperre konkretisierenden Ziele der Bausperre massiv beeinträchtigt, sei es doch am Gemeinderat der Marktgemeinde *** als zuständigen Verordnungsgeber gelegen, für das verfahrensgegenständliche Grundstück in einem zu erlassenden Bebauungsplan Festlegungen über eine zulässige harmonische Bebauungsweise, Gebäudehöhe, Bebauungsdichte und eine allfällige Lage von Baufluchtlinien zu treffen, damit die als Zweck der Bausperre gegebene Erhaltung der Ortsstrukturen im Bebauungsplan erfolgen könne. Aufgrund der Bauvolumina des Bauvorhabens und deren Bezug zum Umgebungsbereich sei evident, dass es am Verordnungsgeber liegen werde in einem zu erlassenden Bebauungsplan sowohl für das verfahrensgegenständliche Grundstück wie auch den Umgebungsbereich eine sachgerechte Bebauung festzulegen. Regelungsgesichtspunkt der vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** im Jahr 2013 erlassenen Bausperre sei ein anderer gewesen als jener der nunmehr mit Verordnung des Gemeinderates erlassenen Bausperre Zl.: ***.
  5. Beschwerde: Mit Schreiben vom
  6. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, dass sich die Baubehörde erster Instanz ausschließlich auf die rechtlich verfehlte raumordnungsfachliche Stellungnahme gestützt habe. Im erstinstanzlichen Bescheid habe es ausschließlich Bedenken hinsichtlich der Bebauungsweise gegeben, während erst im zweitinstanzlichen Bescheid Bebauungsdichte, Gebäudehöhe und Baufluchtlinien thematisiert worden seien. Die zweite Instanz versuche mit anderen Argumenten das Bauvorhaben zu verhindern, da die von der ersten Instanz angezogenen Gründe sich als haltlos erwiesen hätten. Der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, inwiefern das eingereichte Bauvorhaben einer Beurteilung im Hinblick auf den Zweck der Bausperre nicht standhalte, es sei nicht erkennbar inwiefern das Bauvorhaben den Zweck der Bausperre gefährde. Die Baubewilligung werde willkürlich versagt. Da es bereits 2013 eine Bausperre gegeben habe, führe die neuerliche Bausperre zu einer gesetzwidrigen Umgehung der Bestimmungen über die maximale Dauer von Bausperren. Schließlich hätte auch die damalige Bausperre zum Anlass genommen werden können, den Bebauungsplan neu festzulegen. Eine Bausperre, die offensichtlich dazu führe, jedes Bauvorhaben zu verhindern, führe zu einem Wertverlust des Grundstückes, der einer Enteignung gleichkomme. Deshalb und weil die sehr unbestimmte Ziel- oder Zweckangabe es nicht ermögliche, ein Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit den Planungsabsichten zu überprüfen, sei die Bausperre gesetzwidrig. Beantragt wurde die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Erteilung der Baubewilligung oder in eventu Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand. Angeregt wurde weiters, das Landesverwaltungsgericht möge die Aufhebung der vom Gemeinderat verordneten Bausperre, Zl. ***, beim Verfassungsgerichtshof beantragen. Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsaktes der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  7. Juni 2018 zur Entscheidung vorgelegt. Der angeführte maßgebliche Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und vollständigen Verwaltungsakt der Baubehörden sowie aufgrund des Beschwerdevorbringens und ist weitgehend unbestritten.
  8. Rechtslage: 3.
  9. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
  10. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder ,
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) 3.2. NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016:3.2. NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016: § 14 Bewilligungspflichtige BauvorhabenParagraph 14, Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1. Neu- und Zubauten von Gebäuden; (…) § 20 VorprüfungParagraph 20, Vorprüfung

(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
  2. der Bebauungsplan,
  3. eine Bausperre,
  4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
  5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
  6. ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 42, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
  7. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
  8. sonst eine Bestimmung - dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,- dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,, - des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,- des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, - der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220,- der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, - des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,- des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, - des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204 oder- des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204 oder - einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. (…)
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen. 3.3. NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 50/2017:3.3. NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der Fassung LGBl. Nr. 50/2017: § 70 ÜbergangsbestimmungenParagraph 70, Übergangsbestimmungen (…)
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. 3.4. NÖ Raumordnungsgesetz 2014: § 35 Bausperre (Bebauungsplan)Paragraph 35, Bausperre (Bebauungsplan)
(1)Wenn die Erlassung oder die Änderung des Bebauungsplans beabsichtigt ist, dann darf der Gemeinderat zur Sicherung seiner Ziele mit Verordnung eine Bausperre erlassen. In dieser Verordnung ist der Zweck der Erlassung oder Änderung des Bebauungsplans anzuführen.
(2)Die Bausperre darf sich auf einzelne Grundstücke, auf ein bestimmtes Gebiet oder auf ganze Katastralgemeinden erstrecken.
(3)Die Bausperre tritt 2 Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft, wenn sie nicht früher aufgehoben wird. Sie kann vor dem Ablauf dieser Frist einmal für 1 Jahr verlängert werden.
(4)Die Bausperre hat die Wirkung, dass eine Bauplatzerklärung (§ 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015) nicht erfolgen darf und Vorhaben nach § 14 und § 15 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, unzulässig sind, wenn durch sie der Zweck der Bausperre gefährdet würde.
(4)Die Bausperre hat die Wirkung, dass eine Bauplatzerklärung (Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,) nicht erfolgen darf und Vorhaben nach Paragraph 14 und Paragraph 15, NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, unzulässig sind, wenn durch sie der Zweck der Bausperre gefährdet würde. Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, werden hiedurch nicht berührt. 3.5. Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 27. Juni 2016, Zl.: ***: § 1Paragraph eins

§ 35, Abs.

1 des NÖ-Raumordnungsgesetzes 2014, LGBI. 3/2015. in der geltenden Fassung, wird für die umrandeten und blau dargestellten Teilbereiche der Marktgemeinde *** (vgl. Beilage 1 - beiliegender Plan), der ein wesentlicher Teil dieser Verordnung ist, eine Bausperre erlassen.

Paragraph 35,, Absatz eins, des NÖ-Raumordnungsgesetzes 2014, LGBI. 3 aus 2015,. in der geltenden Fassung, wird für die umrandeten und blau dargestellten Teilbereiche der Marktgemeinde *** vergleiche Beilage 1 - beiliegender Plan), der ein wesentlicher Teil dieser Verordnung ist, eine Bausperre erlassen. § 2 Zweck der BausperreParagraph 2, Zweck der Bausperre In der Marktgemeinde *** gilt derzeit nur für gewisse Teilbereiche ein Bebauungsplan. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes soll auf das gesamte Gemeindegebiet (mit Ausnahme des Bauland — Industriegebiets) ausgeweitet werden. Gleichzeitig ist es notwendig Teile des bestehenden Bebauungsplanes zu überarbeiten. Durch die generelle Ausarbeitung und teilweise Überarbeitung des Bebauungsplanes und der Bebauungsvorschriften soll sichergestellt werden, dass die Ortsstrukturen - sowohl im Ortskern als auch in peripheren Lagen - in ihrer jeweiligen Prägung erhalten bleiben. Verträglichkeit soll vor allem in Bezug auf die Volumina und Gestaltung der Baukörper gegeben sein. Durch die teilweise genauere Formulierung und Festlegungen von minimalen bzw. maximalen Maßen sollen die Maßstäbe zukünftiger Bauvorhaben besser in Einklang zu den bestehenden Bebauungsstrukturen gebracht werden und auch die Anforderungen des Entwicklungs- und Generalverkehrskonzeptes mitberücksichtigt werden. Aufgrund der geänderten Funktionen im Straßenraum ist eine Überarbeitung der Straßenbreiten in Hinblick auf die unterschiedlichen Funktionen (Fußgänger, Radfahrer, Parkmöglichkeiten, Temporeduktionen, Fahrstreifenbreite und Grünelemente) notwendig. Damit einhergehend werden die absoluten Baufluchtlinien neu überarbeitet und gegebenenfalls durch Freiflächenfestlegungen mit entsprechender Gestaltungsfestlegung ersetzt. Zusätzlich sollen Einfahrtsverbote, Einfriedungsverbote bzw. -gebote festgelegt werden. Die Mindestgrößen der Parzellen, die Bebauungsdichten, Bebauungsweisen und Gebäudehöhen sind entsprechend den geänderten Vorgaben zu überarbeiten. Im Bereich der Eckparzellen wird durch Festlegung von geänderten Bebauungsdichten und Baufluchtlinien darauf Bedacht genommen werden, dass keine annähernd 100% Bebauungsdichte erfolgt. Hinsichtlich der Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge ist hinsichtlich der Anzahl und der Lage eine Überarbeitung und Ergänzung erforderlich. Um diesen Planungen und Entwicklungen hinsichtlich einer Erlassung bzw. Änderung des Bebauungsplanes und den dazugehörigen Bebauungsvorschriften die notwendige Zeit zu geben, ist es unumgänglich notwendig die Veränderungen an Gebäuden, die in dem ausgewiesenen Planausschnitt liegen, für die Dauer der Bausperre einzuschränken. Um die oben genannten Ziele zu erreichen, ist es daher unbedingt erforderlich, dass die Verordnung mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft tritt. § 3 Ziel der BausperreParagraph 3, Ziel der Bausperre Um sicherzustellen, dass keine Bebauung bzw. Änderung von Grundstücksgrenzen erfolgt, welche den Intentionen des zu erlassenden bzw. ändernden Bebauungsplanes, für den noch keine endgültige Willensbildung vorhanden ist, zuwiderläuft, wird die gegenständliche Verordnung erlassen. Per im beiliegenden Plan ausgewiesene Bereich (vgl. Beilage 1) soll durch Erlassung bzw. Änderung des Bebauungsplanes und der dazugehörigen Bebauungsvorschriften in Bezug Per im beiliegenden Plan ausgewiesene Bereich vergleiche Beilage 1) soll durch Erlassung bzw. Änderung des Bebauungsplanes und der dazugehörigen Bebauungsvorschriften in Bezug • auf die geänderten Funktionen (Fußgänger, Radfahrer, Parkmöglichkeiten, Temporeduktionen, Fahrstreifenbreite und Grünelemente) im Straßenraum (Überarbeitung der Straßenbreiten und Lage), • auf die Veränderung der Mindestmaße von neu zu schaffenden Grundstücken bzw. Bauplätzen, • die damit verbundene Bebauungsdichte (gesonderte Regelung bei Eckparzellen, dass keine annähernd 100% Bebauungsdichte erfolgt), die Bebauungsweise, die Gebäudehöhe, Lage der Baufluchtlinien, sowie ihre Funktion (absolute Baufluchtlinien), auszuweisende Freiflächen mit entsprechender Gestaltungsfestlegung, Einfahrtsverbote, Einfriedungsverbote bzw. -gebote, Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Anzahl und der Lage (Jeder Stellplatz muss so gelegen sein, dass er völlig unabhängig von der Belegung anderer Stellplätze benutzt werden kann.) neu erlassen bzw. überarbeitet werden, sodass der Zweck der Bausperre dadurch erreicht werden kann. Bauansuchen, die während der Bausperre einlangen, sind danach zu beurteilen, ob sie im Widerspruch zu den im § 3 festgelegten Planungszielen stehen und in diesem Fall von der Bausperre betroffen sind oder ob sie anderenfalls trotz Bausperre genehmigungsfähig sind.Bauansuchen, die während der Bausperre einlangen, sind danach zu beurteilen, ob sie im Widerspruch zu den im Paragraph 3, festgelegten Planungszielen stehen und in diesem Fall von der Bausperre betroffen sind oder ob sie anderenfalls trotz Bausperre genehmigungsfähig sind. § 4 InkrafttretenParagraph 4, Inkrafttreten Diese Verordnung tritt

§ 59Abs.

1 NÖ Gemeindeordnung mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft. Das ist der 27.06.2016.Diese Verordnung tritt

Paragraph 59, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft. Das ist der 27.06.

  1. 3.
  2. Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom
  3. Mai 2018, Zl.: ***: § 3 (…)

§ 35Abs.

3 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, wird die mit Verordnung vom 27.06.2016 erlassene Bausperre um ein Jahr verlängert.Paragraph 3, (…)

Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Raumordnungsgesetz 2014, wird die mit Verordnung vom 27.06.2016 erlassene Bausperre um ein Jahr verlängert. § 4 Inkrafttreten.Paragraph 4, Inkrafttreten. Diese Verordnung tritt

§ 59Abs.

1 NÖ Gemeindeordnung mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft. Das ist der 26.06.2018.Diese Verordnung tritt

Paragraph 59, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft. Das ist der 26.06.2018. 3.7. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)

(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: Mit
  2. Juli 2017 ist die Änderung der NÖ Bauordnung 2014 durch LGBl. 50/2017 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Mit
  3. Juli 2017 ist die Änderung der NÖ Bauordnung 2014 durch Landesgesetzblatt 50 aus 2017, in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft ein seit
  4. Mai 2017 anhängiges Baubewilligungsverfahren, weshalb weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016 anzuwenden sind. Sämtliche folgende Zitate der NÖ Bauordnung 2014 beziehen sich auf diese Fassung.Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft ein seit
  5. Mai 2017 anhängiges Baubewilligungsverfahren, weshalb weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, anzuwenden sind. Sämtliche folgende Zitate der NÖ Bauordnung 2014 beziehen sich auf diese Fassung. Das gegenständliche Bauansuchen langte ein während der Geltung einer auch für die beiden Baugrundstücke erlassenen Bausperre, welche zufolge einer mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom
  6. Juni 2018 erfolgten Verlängerung weiterhin aufrecht ist.

§ 20Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde bei Baubewilligungsanträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben eine Bausperre entgegensteht.

Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde bei Baubewilligungsanträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben eine Bausperre entgegensteht. Die beiden vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sind nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Bauland-Wohngebiet gewidmet, ein Bebauungsplan existiert nicht. Für beide Grundstücke gilt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 27. Juni 2016, Zl.: *** (entsprechend der der Verordnung beigelegten Plandarstellung) über eine Bausperre

§ 35Abs.

1 des NÖ-Raumordnungsgesetzes 2014.Für beide Grundstücke gilt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 27. Juni 2016, Zl.: *** (entsprechend der der Verordnung beigelegten Plandarstellung) über eine Bausperre

Paragraph 35, Absatz eins, des NÖ-Raumordnungsgesetzes

  1. Mit einer weiteren Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom
  2. Mai 2018, Zl.: ***, wurde die Gültigkeit dieser Bausperre um ein Jahr verlängert.

§ 35Abs.

4 des NÖ-Raumordnungsgesetzes 2014 hat die Bausperre die Wirkung, dass Vorhaben nach § 14 NÖ Bauordnung 2014 unzulässig sind, wenn durch sie der Zweck der Bausperre gefährdet würde.

Paragraph 35, Absatz 4, des NÖ-Raumordnungsgesetzes 2014 hat die Bausperre die Wirkung, dass Vorhaben nach Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 unzulässig sind, wenn durch sie der Zweck der Bausperre gefährdet würde. Die Frage, ob durch ein Bauvorhaben der Zweck der Bausperre gefährdet würde, stellt eine Rechtsfrage dar, die nicht durch Sachverständige, sondern durch die Behörde bzw. das Gericht zu klären ist. Im Wortlaut einer Verordnung, mit welcher eine Bausperre erlassen wird, muss nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes immer der Zweck angegeben werden, dessen Erreichung die Bausperre dienen soll (z.B. Bewahrung des Ortsbildes). Der Verfassungsgerichtshof fordert in ständiger Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Bausperre, dass anlässlich ihrer Verhängung die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans in der kundgemachten Bausperre zum Ausdruck zu bringen sind. Für jene Bereiche, für welche ein Bebauungsplan noch nicht besteht und neu ausgearbeitet werden soll, ergibt sich aus § 2 der Verordnung als Zweck der Bausperre, dass durch neu zu regelnde Bebauungsvorschriften die Ortsstrukturen in ihrer bestehenden Prägung erhalten bleiben sollen.Für jene Bereiche, für welche ein Bebauungsplan noch nicht besteht und neu ausgearbeitet werden soll, ergibt sich aus Paragraph 2, der Verordnung als Zweck der Bausperre, dass durch neu zu regelnde Bebauungsvorschriften die Ortsstrukturen in ihrer bestehenden Prägung erhalten bleiben sollen. Durch Festlegungen in den Bebauungsvorschriften sollen zukünftig Bauvorhaben in Einklang zu den bestehenden Bebauungsstrukturen gebracht werden. Festgelegt werden sollen insbesondere Baufluchtlinien, Einfahrtsverbote, Einfriedungsverbote bzw. –gebote, Mindestgrößen der Parzellen, die Bebauungsdichten, Bebauungsweisen und Gebäudehöhen. Um diesen Planungen und Entwicklungen hinsichtlich Erlassung des Bebauungsplanes und den dazugehörigen Bebauungsvorschriften die notwendige Zeit zu geben, sei es entsprechend der Verordnung notwendig die Veränderungen an Gebäuden, die in dem ausgewiesenen Planausschnitt liegen, für die Dauer der Bausperre einzuschränken. Die Bausperre soll dementsprechend verhindern, dass Bauvorhaben künftigen Bebauungsvorschriften widersprechen, sollen doch die Ortsstrukturen in ihrer bestehenden Prägung erhalten bleiben. Dieser Zweck sowie die anzustrebenden Ziele werden in der Verordnung näher ausgeführt. Diese Bausperre bewirkt damit kein absolutes Bauverbot, sondern stellt lediglich sicher, dass die Planungsabsichten der Gemeinde nicht durchkreuzt werden. Es ist gerade der Sinn einer Bausperre, baurechtliche Bewilligungen und damit das Unterlaufen der Änderungsabsicht des Gemeinderates durch Bebauungen der von der Bausperre betroffenen Grundstücke zu verhindern, soweit eine solche Bebauung nicht ausnahmsweise mit der beabsichtigten Planänderung vereinbar ist. Bauvorhaben, die mit den bestehenden Ortsstrukturen, somit dem Ortsbild, unverträglich sind, sollen mit der Bausperre sowie künftigen Bebauungsbestimmungen verhindert werden. Die Errichtung von Bauvorhaben, sowie Um- und Zubauten, die sich in Anordnung, Größe und Höhe nicht harmonisch in die Ortsstruktur einfügen, sind während der aufrechten Bausperre jedenfalls unzulässig. Die gegenständliche Verordnung soll die Ausarbeitung und Änderung des Bebauungsplans ermöglichen, um die Verträglichkeit von neuen Baukörpern in den unbebauten Bereichen sowie den Um- und Zubau von Baukörpern in den bebauten Bereichen mit den bestehenden Ortsstrukturen sicherzustellen. Der Zweck der Bausperre ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes somit ebenso eindeutig beschrieben wie die Erlassung eines Bebauungsplanes als beabsichtigte Planungsmaßnahme, weshalb seitens des Landesverwaltungsgerichtes an der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung keine Zweifel entstanden sind. Das Landesverwaltungsgericht hegt anlässlich der gegenständlichen Beschwerde keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit bzw. die Verfassungsmäßigkeit dieser Verordnung, sodass es sich auch nicht veranlasst sieht, ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. Im Übrigen ist die Prüfung der Gesetzmäßigkeit bzw. der Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Die Baubehörden der Marktgemeinde *** wie auch das Landesverwaltungsgericht sind zufolge des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips an die bestehenden Gesetze und Verordnungen, somit auch an die gegenständliche Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 27. Juni 2016, Zl.: *** über eine Bausperre

§ 35Abs.

1 des NÖ-Raumordnungsgesetzes 2014 gebunden. Die Baubehörden haben im Zuge eines Baubewilligungsverfahrens keine Möglichkeit, die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung zu überprüfen, auf deren Grundlage die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens zu prüfen ist. Die Baubehörden waren daher berechtigt und verpflichtet, die genannte Verordnung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Die Baubehörden der Marktgemeinde *** wie auch das Landesverwaltungsgericht sind zufolge des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips an die bestehenden Gesetze und Verordnungen, somit auch an die gegenständliche Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 27. Juni 2016, Zl.: *** über eine Bausperre

Paragraph 35, Absatz eins, des NÖ-Raumordnungsgesetzes 2014 gebunden. Die Baubehörden haben im Zuge eines Baubewilligungsverfahrens keine Möglichkeit, die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung zu überprüfen, auf deren Grundlage die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens zu prüfen ist. Die Baubehörden waren daher berechtigt und verpflichtet, die genannte Verordnung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Die Gesetzmäßigkeit der Versagung einer baubehördlichen Bewilligung wegen Widerspruchs zu einer Bausperre setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem im Wortlaut der Bausperre angeführten oder aus der Planbeilage ersichtlichen Zweck widerspricht. Steht fest, dass ein Bauvorhaben die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes weder erschwert noch verhindert, so besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt die Errichtung einer Wohnhausanlage mit Ärztezentrum mit 6 Wohneinheiten mit insgesamt ca. 506 m² Wohnfläche, 1 Büroeinheit mit insgesamt ca. 493 m² Bürofläche, 5 Arztpraxen mit insgesamt ca. 633 m² Praxisfläche, einer Tiefgarage mit 39 PKW-Abstellplätzen sowie 10 Außen-Stellplätzen. Es handelt sich hierbei nicht um ein Ein- oder Zweifamilienhaus, sondern um einen großvolumigen Bau, dessen Errichtung wohl abstrakt geeignet ist, ein bestehendes Ortsbild zu beeinträchtigen. Da ein Widerspruch zu künftigen Festlegungen eines zu erlassenden Bebauungsplanes über Baufluchtlinien, Bebauungsdichte, Bebauungsweisen und Gebäudehöhen nicht auszuschließen ist, kann entsprechend dem Zweck der Bausperre, Bauvorhaben im Widerspruch zu künftigen Bebauungsvorschriften zu verhindern, um die Ortsstrukturen in ihrer bestehenden Prägung zu erhalten, eine Bewilligung eines Bauvorhabens dieser Dimension für die Dauer der aufrechten Bausperre nicht erfolgen. Der Zweck der Bausperre wäre bei der Realisierung des geplanten Bauvorhabens gefährdet, weshalb eine Ausnahme von der verhängten Bausperre nicht in Betracht kommt und diese Bausperre einer Bewilligung des Bauansuchens entgegensteht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien des Verfahrens nicht beantragt und sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien des Verfahrens nicht beantragt und sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.676.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.