RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-701/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die in Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, im Pflichtbereich des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** gelegen ist und in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung keine Ausnahmen für den Pflichtbereich in der Gemeinde *** vorgesehen sind bzw. waren. Gemäß § 9 Abs. 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 war daher der Beschwerdeführer dem Grunde nach verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden Abfälle durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 war daher der Beschwerdeführer dem Grunde nach verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden Abfälle durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen. 3.1.
- Mit Verpflichtungsbescheid des Verbandsobmanns des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom
- Dezember 2010, Kundennummer: ***, wurden dem Beschwerdeführer für das verfahrensgegenständliche Grundstück Anzahl und Art der aufzustellenden Müllbehälter ab
- Jänner 2011 neu festgelegt. Zugeteilt wurde 1 Restmülltonne mit 120 Liter Inhalt bei 6 jährlichen Abfuhren sowie 1 Papiercontainer mit 240 Liter bei 7 Abfuhren. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Mit Verpflichtungsbescheid des Verbandsobmanns des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom
- Dezember 2016, Kundennummer: ***, wurden dem Beschwerdeführer für das verfahrensgegenständliche Grundstück Anzahl und Art der aufzustellenden Müllbehälter ab
- Jänner 2017 neu festgelegt. Zugeteilt wurde 1 Restmülltonne mit 120 Liter Inhalt bei 7 jährlichen Abfuhren. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer im Instanzenzug bekämpft. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juli 2017, Zl. LVwG-AV-512/001-2017, wurde im Ergebnis dieser Verpflichtungsbescheid ersatzlos behoben.Mit Verpflichtungsbescheid des Verbandsobmanns des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom
- Dezember 2016, Kundennummer: ***, wurden dem Beschwerdeführer für das verfahrensgegenständliche Grundstück Anzahl und Art der aufzustellenden Müllbehälter ab
- Jänner 2017 neu festgelegt. Zugeteilt wurde 1 Restmülltonne mit 120 Liter Inhalt bei 7 jährlichen Abfuhren. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer im Instanzenzug bekämpft. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juli 2017, , Zl. LVwG-AV-512/001-2017, wurde im Ergebnis dieser Verpflichtungsbescheid ersatzlos behoben. 3.1.
- Zur Säumnis der belangten Behörde: Vom Verbandsobmann des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** wurde mittels Abgabenbescheid vom
- Dezember 2016 Abfallwirtschaftsgebühren auf Basis dieses letztgenannten Verpflichtungsbescheides vom
- Dezember 2016 vorgeschrieben. Über die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom
- Dezember 2016 wurde bis dato nicht entschieden.Über die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom ,
- Dezember 2016 wurde bis dato nicht entschieden. Auf Grund der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom
- April 2018 wurde der belangten Behörde mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom
- Juli 2018 gemäß § 284 BAO aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.Auf Grund der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom
- April 2018 wurde der belangten Behörde mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom ,
- Juli 2018 gemäß Paragraph 284, BAO aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Mit Schreiben vom
- September 2018 teilte die belangte Behörde mit, dass im gegenständlichen Fall bereits mit
- Oktober 2017 ein neuerlicher Verpflichtungsbescheid mit der Zahl *** an den Beschwerdeführer betreffend die Liegenschaft ***, ausgestellt worden sei. Mit
- Oktober 2017 sei unter Zahl *** ein Abgabenbescheid erlassen und dem Liegenschaftseigentümer zugestellt worden. Auslöser dieser Bescheide sei das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juli 2017, Zl. LVwG-AV-512/001-2017, gewesen. Mit diesen Bescheiden aus 2017 wären die im Vorfeld bekämpften Bescheide bezüglich Verpflichtung zur Teilnahme an der Abfallwirtschaft und der dazugehörige Abgabenbescheid ersetzt worden. Eine Säumnis in der Entscheidungspflicht ist somit nicht gegeben. Dazu ist zunächst auszuführen, dass im Rahmen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juli 2017, Zl. LVwG-AV-512/001-2017, nur der dem Verfahrensregime des AVG unterliegende Verpflichtungsbescheid vom
- Dezember 2016 behoben wurde. Der davon abgeleitete Abgabenbescheid vom
- Dezember 2016 existiert noch – wenngleich er mit Berufung bzw. der gegenständlichen Säumnisbeschwerde bekämpft wurde.Dazu ist zunächst auszuführen, dass im Rahmen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juli 2017, , Zl. LVwG-AV-512/001-2017, nur der dem Verfahrensregime des AVG unterliegende Verpflichtungsbescheid vom
- Dezember 2016 behoben wurde. Der davon abgeleitete Abgabenbescheid vom
- Dezember 2016 existiert noch – wenngleich er mit Berufung bzw. der gegenständlichen Säumnisbeschwerde bekämpft wurde. Die BAO sieht in § 284 als Rechtsmittel gegen eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch Säumnis der Abgabenbehörde die Einrichtung einer Säumnisbeschwerde vor. Diese Säumnisbeschwerde entspricht dem Säumnisschutz gegen die Verletzung einer Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, nämlich der Einrichtung des Devolutionsantrages nach § 311 BAO idF vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 (vgl. VwGH vom
- Jänner 2018, Zl. Ro 2017/16/0001).Die BAO sieht in Paragraph 284, als Rechtsmittel gegen eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch Säumnis der Abgabenbehörde die Einrichtung einer Säumnisbeschwerde vor. Diese Säumnisbeschwerde entspricht dem Säumnisschutz gegen die Verletzung einer Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, nämlich der Einrichtung des Devolutionsantrages nach Paragraph 311, BAO in der Fassung vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 vergleiche VwGH vom
- Jänner 2018, , Zl. Ro 2017/16/0001). Da die belangte Behörde dem Auftrag des erkennenden Gerichtes vom
- Juli 2018 nicht nachgekommen ist und vielmehr davon ausgegangen ist, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, erweist sich die Säumnisbeschwerde als zulässig. 3.1.
- Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4).Gemäß Paragraph 4, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen vergleiche dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu Paragraph 4,). Gegenstand des der Säumnisbeschwerde zugrundeliegenden Abgabenverfahrens ist die Frage, ob die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren zu Recht - also auf Basis des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes - nach dem Verfahrensregime der BAO - erfolgt ist. Nur wenn nämlich ein (alle) diese Festsetzungsmerkmale enthaltender (Verpflichtungs-)Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist, können die sich auf diese Grundlage stützenden Abgabenbescheide nicht mehr mit Einwendungen gegen die bescheidmäßig vorgeschriebene Zahl der Abfuhrtermine bzw. die Behältergrößen in Frage gestellt werden (vgl. VwGH vom
- November 1995, Zl. 95/17/0425). Gegenstand des der Säumnisbeschwerde zugrundeliegenden Abgabenverfahrens ist die Frage, ob die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren zu Recht - also auf Basis des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes - nach dem Verfahrensregime der BAO - erfolgt ist. Nur wenn nämlich ein (alle) diese Festsetzungsmerkmale enthaltender (Verpflichtungs-)Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist, können die sich auf diese Grundlage stützenden Abgabenbescheide nicht mehr mit Einwendungen gegen die bescheidmäßig vorgeschriebene Zahl der Abfuhrtermine bzw. die Behältergrößen in Frage gestellt werden vergleiche VwGH vom ,
- November 1995, Zl. 95/17/0425). Im vorliegenden Fall ist aber der Grundlagenbescheid in Gestalt des Bescheides des Verbandsobmannes vom
- Dezember 2016 ersatzlos behoben worden. Daraus folgt, dass der abgeleitete - einheitlich zu erlassende - Abgabenbescheid sich hinsichtlich seiner Vorschreibungsgrundlagen (von Abfallwirtschaftsgebühren und Abfallwirtschaftsabgaben) als rechtswidrig erweist, da ihm durch die im Erkenntnis vom
- Juli 2017, Zl. LVwG-AV-512/001-2017, erfolgte Aufhebung des Verpflichtungsbescheides die Rechtsrundlage entzogen worden ist. 3.1.
- Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festgestellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als begründet erwies und daher spruchgemäß zu entscheiden war. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der angefochten Bescheid schon auf Grund der Aktenlage ersatzlos zu beheben war.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der angefochten Bescheid schon auf Grund der Aktenlage ersatzlos zu beheben war. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Kostenentscheidung: Gemäß § 313 BAO haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten, sodass dem beantragten Kostenzuspruch des Antragstellers - als Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - der Erfolg versagt bleiben musste (vgl. VwGH vom
- Februar 2000, Zl. 97/15/0214). Gemäß Paragraph 313, BAO haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten, sodass dem beantragten Kostenzuspruch des Antragstellers - als Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - der Erfolg versagt bleiben musste vergleiche , VwGH vom
- Februar 2000, Zl. 97/15/0214). § 313 BAO normiert unmissverständlich, dass im Beschwerdeverfahren erwachsende Kosten von den Parteien selbst zu bestreiten sind und schließt damit einen Kostenersatz einer "obsiegenden" Partei auch im Säumnisbeschwerdeverfahren aus. Der Gesetzgeber unterschied beim Ausschluss von Kostenersatz nicht zwischen Bescheidbeschwerde, Maßnahmenbeschwerde und Säumnisbeschwerde (vgl. VwGH vom
- Jänner 2018, Zl. Ro 2017/16/0001).Paragraph 313, BAO normiert unmissverständlich, dass im Beschwerdeverfahren erwachsende Kosten von den Parteien selbst zu bestreiten sind und schließt damit einen Kostenersatz einer "obsiegenden" Partei auch im Säumnisbeschwerdeverfahren aus. Der Gesetzgeber unterschied beim Ausschluss von Kostenersatz nicht zwischen Bescheidbeschwerde, Maßnahmenbeschwerde und Säumnisbeschwerde vergleiche VwGH vom
- Jänner 2018, Zl. Ro 2017/16/0001). 3.
- Zu Spruchpunkt 3 – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.701.001.2018