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{'item': ['LVwG-AV-989/002-2018', 'LVwG-AV-989/001-2018']}

Obsah (9)§ 28§ 24§ 13Art. 130§ 99§ 8§ 4c§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-989/002-2018; LVwG-AV-989/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgerich

§ 28Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insoferne stattgegeben, als die Lenkberechtigung

§ 24Absatz 1 Ziffer 1 und § 25 Absatz 3 Führerscheingesetz (FSG) bis 31.

Dezember 2018 für die Klassen AM und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird. Die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung vor Wiederausfolgung des Führerscheins sowie eine allfällige Anweisung im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung zur Beibringung weiterer Befunde, Gutachten oder Stellungnahmen zwecks Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens bleibt aufrecht. Die Entziehungsdauer endet

§ 24Absatz 3 Führerscheingesetz (FSG) jedenfalls nicht vor Befolgung der Anordnung.

Weiters aufrecht bleibt für die Dauer der Entziehung das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und die Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage des Mopedausweises bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, ***, ***, nach § 29 Abs.3 FSG .Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne stattgegeben, als die Lenkberechtigung

Paragraph 24, Absatz 1 Ziffer 1 und Paragraph 25, Absatz 3 Führerscheingesetz (FSG) bis 31. Dezember 2018 für die Klassen AM und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird. Die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung vor Wiederausfolgung des Führerscheins sowie eine allfällige Anweisung im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung zur Beibringung weiterer Befunde, Gutachten oder Stellungnahmen zwecks Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens bleibt aufrecht. Die Entziehungsdauer endet

Paragraph 24, Absatz 3 Führerscheingesetz (FSG) jedenfalls nicht vor Befolgung der Anordnung. Weiters aufrecht bleibt für die Dauer der Entziehung das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und die Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage des Mopedausweises bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, ***, ***, nach Paragraph 29, Absatz 3, FSG . 2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird

§ 13Abs. 5 Vw

GVG abgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG abgewiesen.

  1. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom 06.06.2018, GZ. ***, erfolgte eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB in drei Fällen. Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, da er
  2. am 12.06.2016 C vorsätzlich am Körper verletzt hatte (Rötung im Kehlkopfbereich, Hämatom an der rechten Stirnregion und Kopfprellung) und
  3. am 12.06.2016 D vorsätzlich am Körper verletzt hatte (Zerrung der Halswirbelsäule, Prellung der Lendenwirbelsäule und Zerrung des rechten Handgelenks) und weiters am 21.08.2016 C vorsätzlich am Körper verletzte (Prellungen des Kopfes, der linken Schulter und des Armes, der rechten Hand sowie Hämatome).Mit Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom 06.06.2018, GZ. ***, erfolgte eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB in drei Fällen. Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, da er
  4. am 12.06.2016 C vorsätzlich am Körper verletzt hatte (Rötung im Kehlkopfbereich, Hämatom an der rechten Stirnregion und Kopfprellung) und
  5. am 12.06.2016 D vorsätzlich am Körper verletzt hatte (Zerrung der Halswirbelsäule, Prellung der Lendenwirbelsäule und Zerrung des rechten Handgelenks) und weiters am 21.08.2016 C vorsätzlich am Körper verletzte (Prellungen des Kopfes, der linken Schulter und des Armes, der rechten Hand sowie Hämatome). Mit Antrag vom 09.05.2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausdehnung der Lenkberechtigung. Die Landespolizeidirektion NÖ entzog dem Beschwerdeführer dann mit Bescheid vom 05.09.2018 die bereits erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides, ordnete gleichzeitig vor Wiederausfolgung des Führerscheines die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen an und verpflichtete den Beschwerdeführer, im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung einer allfälligen Anweisung zur Vorlage weiterer Befunde, Gutachten oder Stellungnahmen zwecks Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens Folge zu leisten. Weiters wurde für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen, dass das Lenken eines Motorfahrrades oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges unzulässig ist und dass der ausgestellte Mopedausweis unverzüglich der Behörde abzuliefern ist. Eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. Weiters wurde in einem Spruchpunkt 2. das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Ausdehnung seiner Lenkberechtigung abgewiesen und gleichzeitig angeordnet, dass vor Ablauf von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides kein neuer Antrag gestellt werden darf. Auch zu diesem Spruchpunkt wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.Die Landespolizeidirektion NÖ entzog dem Beschwerdeführer dann mit Bescheid vom 05.09.2018 die bereits erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides, ordnete gleichzeitig vor Wiederausfolgung des Führerscheines die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen an und verpflichtete den Beschwerdeführer, im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung einer allfälligen Anweisung zur Vorlage weiterer Befunde, Gutachten oder Stellungnahmen zwecks Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens Folge zu leisten. Weiters wurde für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen, dass das Lenken eines Motorfahrrades oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges unzulässig ist und dass der ausgestellte Mopedausweis unverzüglich der Behörde abzuliefern ist. Eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Weiters wurde in einem Spruchpunkt 2. das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Ausdehnung seiner Lenkberechtigung abgewiesen und gleichzeitig angeordnet, dass vor Ablauf von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides kein neuer Antrag gestellt werden darf. Auch zu diesem Spruchpunkt wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung für die Delikte am 12.06.2016 und am 21.08.2016 außer Streit gestellt würde. Die Straftaten stünden aber im Zusammenhang mit Streitigkeiten mit der Lebensgefährtin, es ließe sich aufgrund der Eigenart der Straftaten allein durch die Verurteilung noch keine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ableiten. Von der Behörde würde nicht begründet, dass vom Beschwerdeführer ein hohes Aggressionspotenzial im Straßenverkehr ausgehe, das die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich ziehe. Weiters hätte sich der Beschwerdeführer seit 2016 wohl verhalten und könne aufgrund der langen Zeitspanne nicht davon ausgegangen werden, dass er verkehrsunzuverlässig sei. Eine allfällig vorhandene schädliche Charaktereigenschaft hätte der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Wohlverhaltens bereits abgelegt. Er sei auch am Straßenverkehr teilnehmend gewesen, ohne irgendwie auffällig geworden zu sein. Es fehle auch jede Begründung dafür, was unter schädlicher Charaktereigenschaft zu verstehen sei. Es fehle weiters jede Begründung dafür, aus welchem Grund die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer diese schädliche Charaktereigenschaft noch nicht abgelegt hätte. Es werde auch nicht dargelegt, aus welchem Grund davon ausgegangen werde, dass vor Ablauf von vier Monaten keine Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers angenommen werden könne. Der Zeitraum, in dem von einer Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen sei, sei bei weitem überschritten. Durch das Wohlverhalten über mehr als zwei Jahre wäre bereits der Zweck erreicht, nämlich dass eine verkehrsunzuverlässige Person im Interesse der Allgemeinheit aus dem Straßenverkehr ausgeschlossen und dieser Person die Möglichkeit eröffnet würde, während dieses Zeitraumes die schädliche Charaktereigenschaft abzulegen. Der Entzug der Lenkberechtigung und die Ablehnung des Antrages auf Ausdehnung der Lenkberechtigung würden im Ergebnis einer Doppelbestrafung gleichkommen. Auch sei der Beschwerdeführer lediglich bei einer Straftat alkoholisiert gewesen und ließe sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass er in alkoholisiertem Zustand zu Aggressionshandlungen neige und deshalb vor Wiederausfolgung des Führerscheins ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen hätte. Der Beschwerdeführer benötige den Führerschein für seine Berufsausübung und sei daher aus diesem Grund schon der Entzug unverhältnismäßig. Es werde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Mindestentzugsdauer zu verhängen, weiters werde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Beschwerde gestellt. Es stünden keine öffentlichen Interessen entgegen, da sich der Beschwerdeführer seit Begehung der angelasteten strafbaren Handlungen wohlverhalten hätte. Es würde für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden werden, da dieser den Beschwerdeerfolg geradezu vereiteln würde und im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers würden unumkehrbare Folgen eintreten, da der Beschwerdeführer den Führerschein für seine Berufsausübung benötige. Auch die Abwägung schlage zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, da ohne Zuerkennung die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt wäre. Weiters wurde der Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung gestellt, und zwar bis zur rechtskräftigen Beendigung der gegenständlichen Verfahren die Lenkberechtigungen für die Klassen AM und B sowie den Mopedausweis wiederauszufolgen und darüber bescheidmäßig abzusprechen. Folgender Sachverhalt wird anhand der vorliegenden klaren Aktenlage als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer hat drei Vergehen nach § 83 StGB begangen. Seit Begehung dieser Vergehen sind mehr als zwei Jahre vergangen. Bei den Delikten kamen Personen unter anderem durch Versetzen eines Kopfstoßes gegen die Stirn, durch Versetzen heftiger Stöße und durch Versetzen von Schlägen mit den Fäusten gegen den Kopf zu Schaden. Bei den Delikten war der Beschwerdeführer alkoholisiert. Der Beschwerdeführer hat eine Lenkberechtigung der Klassen AM und B sowie einen Mopedausweis. Er hat die Ausdehnung seiner Lenkberechtigung für die Klassen A1 und A2 beantragt.Der Beschwerdeführer hat drei Vergehen nach Paragraph 83, StGB begangen. Seit Begehung dieser Vergehen sind mehr als zwei Jahre vergangen. Bei den Delikten kamen Personen unter anderem durch Versetzen eines Kopfstoßes gegen die Stirn, durch Versetzen heftiger Stöße und durch Versetzen von Schlägen mit den Fäusten gegen den Kopf zu Schaden. Bei den Delikten war der Beschwerdeführer alkoholisiert. Der Beschwerdeführer hat eine Lenkberechtigung der Klassen AM und B sowie einen Mopedausweis. Er hat die Ausdehnung seiner Lenkberechtigung für die Klassen A1 und A2 beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des FSG lauten auszugsweise wie folgt: „§ 7.

(1)Absatz eins,Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1.Ziffer eins die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2.Ziffer 2 sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2)Absatz 2,...
(3)Absatz 3,Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1.Ziffer eins … 2.Ziffer 2 … 9.Ziffer 9 eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben

den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt

dem § 83 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben

den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt

dem Paragraph 83, StGB begangen hat; 10.Ziffer 10 … ...

(4)Absatz 4,Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5)Absatz 5,Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen

Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen

Absatz 3, sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

(6)Absatz 6,... ... § 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 ... Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oderum eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 ...

(2)Absatz 2,...
(3)Absatz 3,Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1.Ziffer eins wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2.Ziffer 2 wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3.Ziffer 3 wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(3a)Absatz 3 a,... … § 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,...
(2)Absatz 2,...
(3)Absatz 3,Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, § 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,... ...
(3)Absatz 3,Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des Paragraph 30,, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.
(4)Absatz 4,… …“ Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
  1. die Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von vier Monaten entzogen. Gleichzeitig wird angeordnet, dass vor Wiederausfolgung des Führerscheines von ihm ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen ist. Gegebenenfalls sind auch weitere Befunde, Gutachten oder Stellungnahmen zwecks Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens von ihm beizubringen. Darüber hinaus ist es ihm untersagt, für die Dauer der Entziehung ein Motorfahrrad oder ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken und hat er den Mopedausweis unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gleichzeitig ausgeschlossen. Nur dieser Spruchpunkt ist hier verfahrensgegenständlich. (Betreffend Spruchpunkt
  2. des zitierten Bescheides wird ein Beschwerdeverfahren unter der Geschäftszahl LVwG-AV-990/001-2018 geführt, welches die Abweisung eines Ansuchens auf Ausdehnung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers samt Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegen Spruchpunkt
  3. betrifft). Begründend für die Entzugsdauer führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer wegen dreier Verstöße gegen § 83 StGB verurteilt worden und damit eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 9 FSG verwirklicht sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein gegenüber Mitmenschen zeige, da durch die drei Straftaten Personen gesundheitlich geschädigt worden seien. Verantwortungsbewusstsein sei jedoch eine Charaktereigenschaft, die als Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Verkehrszuverlässigkeit und damit für die Teilnahme am Straßenverkehr anzusehen sei. Es handle sich bei der Entziehung nicht um eine Strafmaßnahme, sondern vielmehr um einen Zeitraum, in dem die verkehrsunzuverlässige Person einerseits im Interesse der Allgemeinheit vom Straßenverkehr ausgeschlossen werde und andererseits die Möglichkeit eingeräumt würde, die schädliche Charaktereigenschaft abzulegen. Die Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vor Wiederausfolgung des Führerscheines begründete die Behörde damit, dass der Beschwerdeführer zumindest zwei Straftaten im alkoholisierten Zustand begangen hätte und aus dem Tathergang geschlossen werden könne, dass er im alkoholisierten Zustand zu Aggressionshandlungen neige, weshalb vor Wiederausfolgung die gesundheitliche Eignung durch einen Amtsarzt zu prüfen wäre.Begründend für die Entzugsdauer führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer wegen dreier Verstöße gegen Paragraph 83, StGB verurteilt worden und damit eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG verwirklicht sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein gegenüber Mitmenschen zeige, da durch die drei Straftaten Personen gesundheitlich geschädigt worden seien. Verantwortungsbewusstsein sei jedoch eine Charaktereigenschaft, die als Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Verkehrszuverlässigkeit und damit für die Teilnahme am Straßenverkehr anzusehen sei. Es handle sich bei der Entziehung nicht um eine Strafmaßnahme, sondern vielmehr um einen Zeitraum, in dem die verkehrsunzuverlässige Person einerseits im Interesse der Allgemeinheit vom Straßenverkehr ausgeschlossen werde und andererseits die Möglichkeit eingeräumt würde, die schädliche Charaktereigenschaft abzulegen. Die Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vor Wiederausfolgung des Führerscheines begründete die Behörde damit, dass der Beschwerdeführer zumindest zwei Straftaten im alkoholisierten Zustand begangen hätte und aus dem Tathergang geschlossen werden könne, dass er im alkoholisierten Zustand zu Aggressionshandlungen neige, weshalb vor Wiederausfolgung die gesundheitliche Eignung durch einen Amtsarzt zu prüfen wäre. Die Ansicht in der Beschwerde, es ließe sich aufgrund der Eigenart der Straftaten und der Verurteilung deswegen noch keine Verkehrsunzuverlässigkeit ableiten, kann nicht geteilt werden.

§ 7Abs. 3 Z 9 FSG ist nämlich die wiederholte Begehung von Straftaten nach § 83 St

GB eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 1 FSG.Die Ansicht in der Beschwerde, es ließe sich aufgrund der Eigenart der Straftaten und der Verurteilung deswegen noch keine Verkehrsunzuverlässigkeit ableiten, kann nicht geteilt werden.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG ist nämlich die wiederholte Begehung von Straftaten nach Paragraph 83, StGB eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz eins, FSG. Nach dieser Bestimmung gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen, die beispielsweise in Abs. 3 dieser Bestimmung aufgezählt sind, und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird. Nach dieser Bestimmung gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen, die beispielsweise in Absatz 3, dieser Bestimmung aufgezählt sind, und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird. Für die Wertung sind

§ 7Abs.

4 FSG einerseits die Verwerflichkeit, dann die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit heranzuziehen.Für die Wertung sind

Paragraph 7, Absatz 4, FSG einerseits die Verwerflichkeit, dann die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit heranzuziehen. Es ist als besonders verwerflich anzusehen, wenn Personen zu Schaden kommen. Die Gefährlichkeit der Verhältnisse zeigt sich in Verbindung mit der Alkoholisierung des Beschwerdeführers, und zwar bei den Tatbegehungen am 12.06.2016 und 21.08.2016, wie aus dem Urteil des Landesgerichtes *** vom 08.08.2017 hervorgeht. Zur seither verstrichenen Zeit ist festzuhalten, dass zwar ein Zeitraum von ca. zwei Jahren bereits vergangen ist, in dem sich der Beschwerdeführer offenbar wohl verhalten hat, jedoch für die Verwirklichung der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 9 FSG auch § 7 Abs. 5 FSG maßgeblich ist. Nach letzterer Bestimmung sind strafbare Handlungen dann als bestimmte Tatsachen anzusehen, wenn die strafbare Handlung vor nicht mehr als fünf Jahren begangen wurde. Die Begehungen liegen somit zeitlich betrachtet in der unteren Hälfte dieser Zeitspanne. Das Wohlverhalten für diesen Zeitraum von ca. zwei Jahren ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten und war bei der Festlegung der Entzugszeit zu berücksichtigen. Für den Beschwerdeführer ungünstig schlägt aber aus, dass er nicht nur wiederholt eine Straftat nach § 83 StGB begangen hat, sondern bereits drei Mal. Dennoch erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Abwägung der Für und Wider einen Zeitraum bis Silvester dieses Jahres als ausreichend für den Beschwerdeführer, um seine Verkehrszuverlässigkeit wiederzuerlangen. Mit der Mindestentzugsdauer nach § 25 Abs. 3 FSG im Ausmaß von drei Monaten konnte jedoch nicht das Auslangen gefunden werden. Dem steht die dreimalige Begehung sowie die Verwerflichkeit der Taten entgegen.Es ist als besonders verwerflich anzusehen, wenn Personen zu Schaden kommen. Die Gefährlichkeit der Verhältnisse zeigt sich in Verbindung mit der Alkoholisierung des Beschwerdeführers, und zwar bei den Tatbegehungen am 12.06.2016 und 21.08.2016, wie aus dem Urteil des Landesgerichtes *** vom 08.08.2017 hervorgeht. Zur seither verstrichenen Zeit ist festzuhalten, dass zwar ein Zeitraum von ca. zwei Jahren bereits vergangen ist, in dem sich der Beschwerdeführer offenbar wohl verhalten hat, jedoch für die Verwirklichung der bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG auch Paragraph 7, Absatz 5, FSG maßgeblich ist. Nach letzterer Bestimmung sind strafbare Handlungen dann als bestimmte Tatsachen anzusehen, wenn die strafbare Handlung vor nicht mehr als fünf Jahren begangen wurde. Die Begehungen liegen somit zeitlich betrachtet in der unteren Hälfte dieser Zeitspanne. Das Wohlverhalten für diesen Zeitraum von ca. zwei Jahren ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten und war bei der Festlegung der Entzugszeit zu berücksichtigen. Für den Beschwerdeführer ungünstig schlägt aber aus, dass er nicht nur wiederholt eine Straftat nach Paragraph 83, StGB begangen hat, sondern bereits drei Mal. Dennoch erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Abwägung der Für und Wider einen Zeitraum bis Silvester dieses Jahres als ausreichend für den Beschwerdeführer, um seine Verkehrszuverlässigkeit wiederzuerlangen. Mit der Mindestentzugsdauer nach Paragraph 25, Absatz 3, FSG im Ausmaß von drei Monaten konnte jedoch nicht das Auslangen gefunden werden. Dem steht die dreimalige Begehung sowie die Verwerflichkeit der Taten entgegen. Die Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der Anordnung, vor Wiederausfolgung des Führerscheins ein amtsärztliches Gutachten vorlegen zu müssen, wird geteilt. Die Tatbegehungen am 12.06. zweimal und am 21.08.2016 einmal sind jeweils von aggressivem Verhalten geprägt. Insbesondere das Versetzen eines Kopfstoßes ist als ein Zeichen von grober Unbeherrschtheit zu werten. Daraus ergeben sich Zweifel hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen, welche vor Wiederausfolgung des Führerscheines durch die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens ausgeräumt werden können. Sollten für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens noch Befunde oder Stellungnahmen oder ähnliches erforderlich werden, ist der Beschwerdeführer angehalten, diese dem Amtsarzt vorzulegen. Darauf hinzuweisen ist, dass die Entziehungsdauer

§ 24Abs.

3 FSG nicht vor Befolgung dieser Anordnung der Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens bei der belangten Behörde endet.Die Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der Anordnung, vor Wiederausfolgung des Führerscheins ein amtsärztliches Gutachten vorlegen zu müssen, wird geteilt. Die Tatbegehungen am 12.06. zweimal und am 21.08.2016 einmal sind jeweils von aggressivem Verhalten geprägt. Insbesondere das Versetzen eines Kopfstoßes ist als ein Zeichen von grober Unbeherrschtheit zu werten. Daraus ergeben sich Zweifel hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen, welche vor Wiederausfolgung des Führerscheines durch die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens ausgeräumt werden können. Sollten für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens noch Befunde oder Stellungnahmen oder ähnliches erforderlich werden, ist der Beschwerdeführer angehalten, diese dem Amtsarzt vorzulegen. Darauf hinzuweisen ist, dass die Entziehungsdauer

Paragraph 24, Absatz 3, FSG nicht vor Befolgung dieser Anordnung der Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens bei der belangten Behörde endet. Der Mopedausweis ist, da er auf der entzogenen Lenkberechtigung basiert, unverzüglich der Behörde abzuliefern (, sofern dies nicht bereits geschehen ist). Die aufschiebende Wirkung wurde von der belangten Behörde zu Recht ausgeschlossen, da bei Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit eine sofortige Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides geboten ist. Eine Entziehungsdauer von ca. dreieinhalb Monaten wird als ausreichend erachtet, gerechnet von der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 10.09.2018, um die Verkehrszuverlässigkeit durch Ablegen der negativen Charaktereigenschaft der Verantwortungslosigkeit im Umgang mit anderen Menschen wiedererlangen zu können. Die Rücksichtnahme gegenüber anderen ist gerade im Straßenverkehr ein besonderes Erfordernis, um Konfliktsituationen zu vermeiden. Damit wird dem Interesse der Allgemeinheit an der sicheren Teilnahme am Straßenverkehr Rechnung getragen. Der Argumentation mit der Doppelbestrafung durch den Entzug der Lenkberechtigung und die Ablehnung des Antrages auf Ausdehnung der Lenkberechtigung kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich in beiden Fällen um Verwaltungsverfahren und nicht um Verwaltungsstrafverfahren. Ebenso wenig kann zu Gunsten des Beschwerdeführers das Benötigen des Führerscheines für die Berufsausübung in die Waagschale geworfen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, etwa beim Ausschluss verkehrsunzuverlässiger Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr, außer Betracht zu lassen (VwGH vom 25.02.2003, 2003/11/0017). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war abzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059; 17.04.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059; 17.04.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038). Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde außerdem nicht gestellt. Der Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigungen ist mit dieser Entscheidung als miterledigt anzusehen. Es konnte nicht stattgegeben werden.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.989.002.2018

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