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{'item': 'LVwG-AV-157/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-157/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom

  1. Oktober 2017, Zl. ***, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom
  2. Juni 2017, mit dem der Beschwerdeführer gestützt auf § 27 Niederösterreichische Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) verpflichtet wurde, eine Bestätigung eines befugten Fachmannes über die ausreichende Dimensionierung und über die Funktionstüchtigkeit der unterirdischen Haukanalleitungen für die Regenwasserableitung bis zum öffentlichen Kanal vorzulegen, keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  3. Oktober 2017, Zl. ***, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom
  4. Juni 2017, mit dem der Beschwerdeführer gestützt auf Paragraph 27, Niederösterreichische Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) verpflichtet wurde, eine Bestätigung eines befugten Fachmannes über die ausreichende Dimensionierung und über die Funktionstüchtigkeit der unterirdischen Haukanalleitungen für die Regenwasserableitung bis zum öffentlichen Kanal vorzulegen, keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
  5. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  6. Oktober 2017, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  7. Oktober 2017, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt: „Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 Folge gegeben, und der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom
  8. Juni 2017, Zl. *** ersatzlos aufgehoben.“„Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 Folge gegeben, und der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom
  9. Juni 2017, Zl. *** ersatzlos aufgehoben.“,
  10. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  11. Verfahrensgegenstand, verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.
  12. Bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** langten seit dem Jahr 2012 immer wieder Eingaben von Herrn B, dem Nachbarn des Beschwerdeführers (in der Folge: der Nachbar), ein, die der Sache nach darauf abzielten, der Baubehörde mitzuteilen, dass nach Auffassung des Nachbarn vom Grundstück des Beschwerdeführers aus in rechtswidriger Weise Niederschlagswässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangten und mit denen der Nachbar die Baubehörden dazu zu veranlassen suchte, diesbezüglich Maßnahmen zu setzen. Diese Eingaben waren unterschiedlich – zT als Anträge, zT als Anzeigen, Ersuchen oder Mitteilungen – formuliert, wobei in den unterschiedlichen Eingaben teilweise vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer leite das Regenwasser absichtlich auf das Grundstück des Nachbarn, während in anderen Eingaben zumindest zusätzlich vorgebracht wurde, dass der Verdacht bestehe, dass das Haus des Beschwerdeführers nicht bewilligungsgemäß ausgeführt worden sei bzw. Baumängel aufweise. Eine solche Mitteilung, wonach die Ableitung der Niederschlagswässer durch den Beschwerdeführer nicht bewilligungsgemäß ausgeführt werde, nahm die Bürgermeisterin von *** zum Anlass, von Amts wegen für den 10.04.2017 auf dem Grundstück des Beschwerdeführers in der ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, eine Überprüfung mit Ortsaugenschein durchzuführen, an der unter anderem der Beschwerdeführer, der Nachbar und dessen Ehefrau und ein von der Behörde bestellter Amtssachverständiger für Bautechnik teilnahmen. 1.
  13. Nach dieser baubehördlichen Überprüfung am 10.04.2017 erging gestützt auf § 27 NÖ BO 2014 der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde ** vom 02.06.2017, Zl. ***. In dessen Spruchpunkt I wird „angeordnet“, dass der Beschwerdeführer für „das mit Bescheid vom 06.07.1998, Zahl: *** und mit Bescheid vom 29.08.2007, Zahl: ***, bewilligte Bauvorhaben […] von einem befugten Fachmann eine Bestätigung über die ausreichende Dimensionierung und über die Funktionstüchtigkeit der unterirdischen Hauskanalleitungen für die Regenwasserableitung bis zum öffentlichen Kanal der Baubehörde bis spätestens 30.06.2017 vorzulegen“ habe. 1.
  14. Nach dieser baubehördlichen Überprüfung am 10.04.2017 erging gestützt auf Paragraph 27, NÖ BO 2014 der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde ** vom 02.06.2017, Zl. ***. In dessen Spruchpunkt römisch eins wird „angeordnet“, dass der Beschwerdeführer für „das mit Bescheid vom 06.07.1998, Zahl: *** und mit Bescheid vom 29.08.2007, Zahl: ***, bewilligte Bauvorhaben […] von einem befugten Fachmann eine Bestätigung über die ausreichende Dimensionierung und über die Funktionstüchtigkeit der unterirdischen Hauskanalleitungen für die Regenwasserableitung bis zum öffentlichen Kanal der Baubehörde bis spätestens 30.06.2017 vorzulegen“ habe. Weiters werde darauf „hingewiesen, dass bei der Verwendung von Behältern im Sinne von Regentonnen sicherzustellen ist, dass beim Überlaufen von Wasser dieses auch der Hauskanalisation zugeführt wird. Solange keine entsprechende Maßnahme existiert, ist dieses Auffangen von Regenwasser unzulässig.“ In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, die Baubehörde der Stadtgemeinde *** habe aufgrund einer Mitteilung, wonach die Ableitung der Niederschlagswässer nicht bewilligungsgemäß ausgeführt werde, am 10.04.2017 eine baubehördliche Überprüfung mit Ortsaugenschein durchgeführt. Gemäß § 27 NÖ BO 2014 sei die Baubehörde berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung eines Bauvorhabens mit der Bewilligung durch besondere Überprüfungen zu überwachen. Bei der baubehördlichen Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Zustand der baulichen Regenwasserableitung in den öffentlichen Kanal augenscheinlich den Anforderungen entspreche bzw. dass deren Funktionalität gegeben sei.In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, die Baubehörde der Stadtgemeinde *** habe aufgrund einer Mitteilung, wonach die Ableitung der Niederschlagswässer nicht bewilligungsgemäß ausgeführt werde, am 10.04.2017 eine baubehördliche Überprüfung mit Ortsaugenschein durchgeführt. Gemäß , Paragraph 27, NÖ BO 2014 sei die Baubehörde berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung eines Bauvorhabens mit der Bewilligung durch besondere Überprüfungen zu überwachen. Bei der baubehördlichen Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Zustand der baulichen Regenwasserableitung in den öffentlichen Kanal augenscheinlich den Anforderungen entspreche bzw. dass deren Funktionalität gegeben sei. Da gemäß § 27 NÖ BO 2014 u.a. der Bauherr den Organen der Baubehörde die Einsicht in Pläne, Berechnungen und sonstige Bezug habende Unterlagen zu gewähren habe, sei von der Baubehörde zusätzlich zu den Feststellungen der baubehördlichen Überprüfung vor Ort gefordert worden, dass von einem befugten Fachmann eine Bestätigung über die ausreichende Dimensionierung und über die Funktionstüchtigkeit der unterirdischen Hauskanalleitungen für die Regenwasserableitung bis zum öffentlichen Kanal vorzulegen sei.Da gemäß Paragraph 27, NÖ BO 2014 u.a. der Bauherr den Organen der Baubehörde die Einsicht in Pläne, Berechnungen und sonstige Bezug habende Unterlagen zu gewähren habe, sei von der Baubehörde zusätzlich zu den Feststellungen der baubehördlichen Überprüfung vor Ort gefordert worden, dass von einem befugten Fachmann eine Bestätigung über die ausreichende Dimensionierung und über die Funktionstüchtigkeit der unterirdischen Hauskanalleitungen für die Regenwasserableitung bis zum öffentlichen Kanal vorzulegen sei. 1.
  15. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. In dieser äußerte der Beschwerdeführer zunächst Zweifel an der Parteistellung seines Nachbarn und dessen Ehefrau, die nach Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht zur baubehördlichen Überprüfung hätten geladen werden dürfen. Weiters wird in der Berufung ausgeführt, bei einer baubehördlichen Überprüfung am 07.11.2014 sei durch den damals beigezogenen Bauchsachverständigen Befund und Gutachten zu Bauzustand und Fertigstellung des gegenständlichen Wohnhauses erstattet worden, wobei keine Mängel am Schmutzwasserkanal bzw. der Regenwasserentsorgung beanstandet worden seien. Daher sei eine neuerliche Überprüfung unzulässig gewesen. Im Übrigen sei auch bei der baubehördlichen Überprüfung am 10.04.2017 die Funktionalität des Kanales bescheinigt worden. Weiters wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei selbst ein gelernter Gas-, Wasser- und Heizungsinstallateur und er habe früher in seiner Arbeit selbst Kanalleitungen verlegt. Abschließend wird in der Berufung ausgeführt, dass in der NÖ BO 2014 nicht festgelegt sei, wie eine Regentonne zu verwenden sei. 1.
  16. Mit Bescheid vom 23.10.2017, Zl. ***, gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe von § 27 NÖ BO 2014 führt die Behörde begründend Folgendes aus:1.
  17. Mit Bescheid vom 23.10.2017, Zl. ***, gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe von Paragraph 27, NÖ BO 2014 führt die Behörde begründend Folgendes aus: Zu den Ausführungen in der Berufung betreffend die Parteistellung und Ladung des Nachbarn des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau sei anzumerken, dass der Baubehörde zur Unterstützung ihrer Ermittlungen die Möglichkeit offen stehe, Auskunftspersonen hinzuzuziehen. Der Nachbar und dessen Ehefrau seien als Auskunftspersonen zur baubehördlichen Überprüfung vom 10.04.2017 geladen worden. Allein durch die Ladung und Teilnahme von Nachbarn (zu bzw. an einer baubehördlichen Überprüfung) werde keine Parteistellung begründet. Da keine Parteistellung der Nachbarn gegeben gewesen sei, sei der (erstinstanzliche) Bescheid ausschließlich dem nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellt worden. Die Baubehörde sei gemäß § 27 NÖ BO 2014 berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung eines Bauvorhabens mit der Bewilligung durch besondere Überprüfungen zu überwachen. § 27 NÖ BO 2014 sehe nicht vor, dass die Zulässigkeit der Durchführung einer baubehördlichen Überprüfung von den Ergebnissen früherer Überprüfungen abhängig wäre. Vielmehr sei die Durchführung einer erneuten Überprüfung unabhängig von den Ergebnissen der baubehördlichen Überprüfung vom 07.11.2014 zulässig. Dementsprechend sei aufgrund einer Mitteilung an die Baubehörde der Stadtgemeinde *** am 10.04.2017 eine erneute Überprüfung durchgeführt worden, bei der festgestellt worden sei, dass der Zustand der baulichen Regenwasserableitung in den öffentlichen Kanal augenscheinlich den Anforderungen entspreche bzw. deren Funktion gegeben sei. Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins hätten jedoch keine nachvollziehbaren Unterlagen (Bestätigung) eines befugten Fachmannes über die ausreichende Dimensionierung und Funktionsfähigkeit (der Hauskanalleitungen) vorgelegen. Daher sei aufgrund von § 27 NÖ BO 2014 zusätzlich zu den vor Ort getroffenen Feststellungen der baubehördlichen Überprüfung am 10.04.2017 gefordert worden, dass der Baubehörde eine Bestätigung eines befugten Fachmannes über die ausreichende Dimensionierung und über die Funktionstüchtigkeit der unterirdischen Hauskanalleitungen für die Regenwasserableitung bis zum öffentlichen Kanal vorzulegen sei. Die Vorschreibung der Vorlage dieser Bestätigung sei erforderlich geworden, da die ursprünglich baubehördliche bewilligte Versickerungsanlage nicht zur Ausführung gelangt sei.Die Baubehörde sei gemäß Paragraph 27, NÖ BO 2014 berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung eines Bauvorhabens mit der Bewilligung durch besondere Überprüfungen zu überwachen. Paragraph 27, NÖ BO 2014 sehe nicht vor, dass die Zulässigkeit der Durchführung einer baubehördlichen Überprüfung von den Ergebnissen früherer Überprüfungen abhängig wäre. Vielmehr sei die Durchführung einer erneuten Überprüfung unabhängig von den Ergebnissen der baubehördlichen Überprüfung vom 07.11.2014 zulässig. Dementsprechend sei aufgrund einer Mitteilung an die Baubehörde der Stadtgemeinde *** am 10.04.2017 eine erneute Überprüfung durchgeführt worden, bei der festgestellt worden sei, dass der Zustand der baulichen Regenwasserableitung in den öffentlichen Kanal augenscheinlich den Anforderungen entspreche bzw. deren Funktion gegeben sei. Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins hätten jedoch keine nachvollziehbaren Unterlagen (Bestätigung) eines befugten Fachmannes über die ausreichende Dimensionierung und Funktionsfähigkeit (der Hauskanalleitungen) vorgelegen. Daher sei aufgrund von Paragraph 27, NÖ BO 2014 zusätzlich zu den vor Ort getroffenen Feststellungen der baubehördlichen Überprüfung am 10.04.2017 gefordert worden, dass der Baubehörde eine Bestätigung eines befugten Fachmannes über die ausreichende Dimensionierung und über die Funktionstüchtigkeit der unterirdischen Hauskanalleitungen für die Regenwasserableitung bis zum öffentlichen Kanal vorzulegen sei. Die Vorschreibung der Vorlage dieser Bestätigung sei erforderlich geworden, da die ursprünglich baubehördliche bewilligte Versickerungsanlage nicht zur Ausführung gelangt sei. Zu den in der Berufung enthaltenen Ausführungen betreffend die Regentonne führt die Berufungsbehörde aus, dass und weshalb unter welchen Bedingungen das Auffangen von Regenwasser in Regentonnen ihrer Auffassung nach unzulässig sei, und hält überdies insbesondere fest, dass mit einem schriftlichen Hinweis kein baubehördlicher Auftrag erteilt werde. Im Übrigen wurde durch die Berufungsbehörde – im Hinblick darauf, dass die von der erstinstanzlichen Behörde festgelegte Frist im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereit abgelaufen war – die Frist zur Vorlage der geforderten Bestätigung neu festgesetzt.
  18. Zum Beschwerdevorbringen: 2.
  19. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird: 2.
  20. Zum einen werden Argumente vorgebracht, die der Sache nach darauf abzielen, darzutun, dass die Anordnung, eine Bestätigung eines Fachmannes vorzulegen, rechtswidrig sei: So wird vorgebracht, die Errichtung eines Kanals sei aufgrund von § 17 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 bewilligungs- und anzeigefrei, weshalb der Baubehörde dessen Überprüfung nicht zustehe. Da der Beschwerdeführer gelernter Gas-, Wasser- und Heizungsinstallateur sei, sei er selbst ein befugter Fachmann für die Verlegung des Kanals und sei daher auch berechtigt, die Dimensionierung des Kanals zu bescheinigen. Bei der baubehördlichen Überprüfung vom 07.11.2014 sei vom Bausachverständigen ein – in der Beschwerde auszugsweise zitiertes – Gutachten erstattet worden, aus dem sich nach Auffassung des Beschwerdeführers ergebe, dass schon damals die Funktionstüchtigkeit des Kanals von einem Fachmann bescheinigt worden sei.2.
  21. Zum einen werden Argumente vorgebracht, die der Sache nach darauf abzielen, darzutun, dass die Anordnung, eine Bestätigung eines Fachmannes vorzulegen, rechtswidrig sei: So wird vorgebracht, die Errichtung eines Kanals sei aufgrund von Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 bewilligungs- und anzeigefrei, weshalb der Baubehörde dessen Überprüfung nicht zustehe. Da der Beschwerdeführer gelernter Gas-, Wasser- und Heizungsinstallateur sei, sei er selbst ein befugter Fachmann für die Verlegung des Kanals und sei daher auch berechtigt, die Dimensionierung des Kanals zu bescheinigen. Bei der baubehördlichen Überprüfung vom 07.11.2014 sei vom Bausachverständigen ein – in der Beschwerde auszugsweise zitiertes – Gutachten erstattet worden, aus dem sich nach Auffassung des Beschwerdeführers ergebe, dass schon damals die Funktionstüchtigkeit des Kanals von einem Fachmann bescheinigt worden sei. 2.
  22. Zum anderen wird in der Beschwerde wie schon in der Berufung ausgeführt, es sei in der NÖ BO 2014 nicht geregelt, wie eine Regentonne zu verwenden sei, daher sei die Baubehörde auch nicht berechtigt, vorzuschreiben, wie man eine solche Regentonne zu verwenden habe. 2.
  23. Weiters wird vorgebracht, sei nicht überprüft worden, ob der Nachbar und dessen Ehefrau bei der baubehördlichen Überprüfung überhaupt hätten anwesend sein dürfen. Es sei auch darüber zu entscheiden, ob die Baubehörde den Nachbarn nicht bevorzuge, zumal die Baubehörde trotz einer in der Beschwerde auszugsweise wiedergegebenen Eingabe des Beschwerdeführers keine Maßnahmen in Bezug auf die Versickerung von Niederschlagswässern durch den Nachbarn gesetzt habe. Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers schon seit Jahrzehnten das Regenwasser von den Dächern der Gebäude am Grundstück versickert worden sei. Seit dem Jahr 2012 gäbe es aber einen Nachbarschaftsstreit und zeige der Nachbar, den alles störe, was auf dem Grundstück des Beschwerdeführers gemacht werde, „alles“ an. 2.
  24. Darüber hinaus wird in der Beschwerde angemerkt, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid nur mit der Unterschrift der Vizebürgermeisterin der Stadtgemeinde ***, die auch die Stellvertreterin der Bürgermeisterin sei, versehen sei, sodass es auch sein könne, dass der Bescheid nur vom Stadtamtsdirektor geschrieben und der Vizebürgermeisterin zur Unterschrift vorgelegt worden sei, während die anderen Stadträte davon gar nichts wüssten.
  25. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 3.
  26. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss der Bezug habenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vorgelegt, wobei seitens des Stadtrates der Stadtgemeinde *** von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen wurde. 3.
  27. Zur Klärung der Parteistellung des Nachbarn des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ersucht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die bescheiderlassende Behörde um Stellungnahme zur Frage, ob das gegenständliche Verfahren von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages des Nachbarn des Beschwerdeführers eingeleitet worden sei, woraufhin seitens der Behörde mit Stellungnahme vom 30.08.2018 mitgeteilt wurde, dass dem gegenständlichen Bescheid kein Antrag auf Erlassung eines konkreten baupolizeilichen Bescheides oder Auftrages vorausgehe. 3.
  28. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 05.09.2018 eine – aufgrund des personellen und sachlichen Zusammenhanges, gemeinsame, auf die beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den Zl. LVwG-AV-156/001-2018, LVwG-AV-157/001-2018 und LVwG-AV-158/001-2018 protokollierten Verfahren bezogene, gemeinsame – öffentliche mündlichen Verhandlung durch, in der hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akten, durch Befragung des Beschwerdeführers sowie des Nachbarn und der zwei an der Verhandlung teilnehmenden Vertreter des Stadtrates der Stadtgemeinde ***. 3.
  29. Seitens der Behörde wurde in der Verhandlung insbesondere angegeben, der gegenständliche Bescheid sei nicht auf Grund eines Antrages des Nachbarn des Beschwerdeführers erlassen worden sei, vielmehr sei vorliegend im Hinblick auf die (durch die seit mehreren Jahren bestehenden Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Nachbarn) angespannte Situation und vor dem Hintergrund der bereits zahlreichen, auf ähnliche Dinge gerichteten Eingaben des Nachbarn des Beschwerdeführers von Amts wegen vorgegangen worden. 3.
  30. In der Verhandlung wurde insbesondere auch Einsicht genommen in den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 28.01.2015, Zl. ***, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Baugenehmigung vom 29.08.2007, mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass schon zum damaligen Zeitpunkt das Bauvorhaben vollendet gewesen sei. Im Hinblick auf diesen Bescheid und die darin getroffenen Feststellungen betreffend die bereits damals erfolgte Fertigstellung des Bauvorhabens, die von keinem der Anwesenden in Frage gestellt wurde, wurde seitens der Behörde angegeben, dass davon auszugehen sei, dass in den (mit den beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den Zahlen LVwG-AV-157/001-2018 und LVwG-AV-158/001-2018 protokollierten Beschwerden) angefochtenen Bescheiden irrtümlich die falsche Rechtsgrundlage herangezogen worden sei, und dass die Aufträge (– nämlich zum einen der im gegenständlichen Verfahren erteilte Auftrag und zum anderen die mit dem im zur Zahl LVwG-AV-158/001-2018 protokollierten Verfahren in Frage stehenden Bescheid erteilten Aufträge –) gestützt auf § 35 NÖ BO 2014 erteilt hätten werden müssen. Darüber hinaus wurde seitens der Behörde angegeben, dass davon auszugehen sei, dass in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer errichtete Hauskanalanlage ein Konsens bestehe.Im Hinblick auf diesen Bescheid und die darin getroffenen Feststellungen betreffend die bereits damals erfolgte Fertigstellung des Bauvorhabens, die von keinem der Anwesenden in Frage gestellt wurde, wurde seitens der Behörde angegeben, dass davon auszugehen sei, dass in den (mit den beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den Zahlen LVwG-AV-157/001-2018 und LVwG-AV-158/001-2018 protokollierten Beschwerden) angefochtenen Bescheiden irrtümlich die falsche Rechtsgrundlage herangezogen worden sei, und dass die Aufträge (– nämlich zum einen der im gegenständlichen Verfahren erteilte Auftrag und zum anderen die mit dem im zur Zahl LVwG-AV-158/001-2018 protokollierten Verfahren in Frage stehenden Bescheid erteilten Aufträge –) gestützt auf Paragraph 35, NÖ BO 2014 erteilt hätten werden müssen. Darüber hinaus wurde seitens der Behörde angegeben, dass davon auszugehen sei, dass in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer errichtete Hauskanalanlage ein Konsens bestehe.
  31. Feststellungen: 4.
  32. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des spruchgegenständlichen Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, in der ***, ***. Dem Beschwerdeführer wurde – auf entsprechenden Antrag, nachdem die in der ursprünglich mit Bescheid vom 06.07.1998, Zl. *** erteilten Baubewilligung festgelegte Bauvollendungsfrist abgelaufen war – mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 29.08.2007, Zl. *** eine Baubewilligung für den geplanten Neubau des Einfamilienhauses auf dem spruchgegenständlichen Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in der ***, erteilt. 4.
  33. Das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 29.08.2007, Zl. *** genehmigte Bauvorhaben, der Neubau des auf dem spruchgegenständlichen Grundstück befindlichen Einfamilienhaus, wurde jedenfalls vor dem 28.01.2015 vollendet. 4.
  34. Seit dem Jahr 2012 bestehen zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Nachbarn Unstimmigkeiten und wurden bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** zahlreiche Eingaben sowohl des Beschwerdeführers als auch des Nachbarn eingebracht. Das gegenständliche Verfahren wurde jedoch nicht aufgrund eines Antrags des Nachbarn des Beschwerdeführers, sondern von Amts wegen eingeleitet. 4.
  35. Das gegenständliche Verfahren wurde nicht geführt, weil seitens der Baubehörde der Stadtgemeinde *** vom Vorliegen einer Konsenswidrigkeit des vom Beschwerdeführer errichteten Einfamilienhauses bzw. von der Konsenswidrigkeit dessen Hauskanalanlage ausgegangen würde.
  36. Beweiswürdigung: 5.
  37. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Inhalt der Akten und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. 5.
  38. Die Feststellung betreffend die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau des Einfamilienhauses auf dem spruchgegenständlichen Grundstück an den Beschwerdeführer sowie die Feststellung, wonach dieses Bauvorhaben des Beschwerdeführers jedenfalls bereits vor dem 28.01.2015 vollendet wurde, beruhen insbesondere auf dem in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Bescheid der Bürgermeisterin von *** vom 28.01.2015, Zl. ***, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Baugenehmigung vom 29.08.2007, zurückgewiesen wurde, weil seitens der Behörde festgestellt wurde, dass schon zum damaligen Zeitpunkt das Bauvorhaben vollendet gewesen sei, was auch in der mündlichen Verhandlung von keiner der Verfahrensparteien in Frage gestellt wurde. 5.
  39. Die Feststellungen, dass das gegenständliche Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde und die Feststellung, dass die Anordnung nicht im Hinblick auf festgestellte oder auch nur vermutete Baugebrechen ergangen ist, beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Vertreter der Behörde bei der mündlichen Verhandlung und darauf, dass sowohl im erstinstanzlichen Bescheid, als auch im Berufungsbescheid weder auf einen konkreten, verfahrenseinleitenden Antrag des Nachbarn, noch auf das Vorliegen von Baumängeln bzw. Baugebrechen in Zusammenhang mit der gegenständlich in Frage stehenden Hauskanalanlage des Beschwerdeführers Bezug genommen wird.
  40. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) idF LGBl. Nr. 50/2017 haben folgenden Wortlaut:Die maßgeblichen Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, haben folgenden Wortlaut: „§ 27 Behördliche Überprüfungen

(1)Die Baubehörde ist berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung des Vorhabens mit der Bewilligung durch besondere Überprüfungen zu überwachen. Dazu gehören vor allem: - die Feststellung oder Nachprüfung der Höhenlage des Geländes bzw. des Bezugsniveaus, - die Beschau des Untergrundes für alle Tragkonstruktionen, - die Rohbaubeschau nach Herstellung der Dacheindeckung und vor Aufbringung der Verputze und Verkleidungen, - Belastungsproben und - die Beschau und Erprobung von Feuerstätten und Abgasanlagen.
(2)Für diese Prüftätigkeit ist den Organen der Baubehörde jederzeit der Zutritt zur Baustelle oder zu dem betroffenen Grundstück zu gestatten. Der Bauherr, die Verfasser von Plänen und Berechnungen, der Bauführer, die Verfasser der Bestätigungen nach § 18 Abs. 3, die anderen beauftragten Fachleute sowie deren Erfüllungsgehilfen haben den Organen der Baubehörde die Einsicht in Pläne, Berechnungen und sonstige bezughabende Unterlagen zu gewähren.Der Bauherr, die Verfasser von Plänen und Berechnungen, der Bauführer, die Verfasser der Bestätigungen nach Paragraph 18, Absatz 3,, die anderen beauftragten Fachleute sowie deren Erfüllungsgehilfen haben den Organen der Baubehörde die Einsicht in Pläne, Berechnungen und sonstige bezughabende Unterlagen zu gewähren. § 28Paragraph 28 Behebung von Baumängeln
(1)Wenn die Baubehörde bei der Überprüfung der Ausführung eines Bauvorhabens Mängel feststellt, dann hat sie deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen und wenn nötig bis dahin die Fortsetzung der Arbeiten an den davon betroffenen Teilen des Bauwerks zu untersagen.
(2)Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, dann hat die Baubehörde die Beseitigung der mangelhaften Teile oder des ganzen Bauwerks und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen. […] § 30Paragraph 30 Fertigstellung
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, und dem Bebauungsplan entspricht.
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015,, und dem Bebauungsplan entspricht.
(2)Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
(2)Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen: 1. […] […]
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Abs. 2, insbesondere keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z 3, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (§ 25 Abs. 1) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Absatz 2,, insbesondere keine Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 3,, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (Paragraph 25, Absatz eins,) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4)Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet. […] § 34Paragraph 34 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen. […] § 35Paragraph 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.
(4)Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4)Die Baubehörde darf in den Fällen des Absatz eins bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. Paragraph 34, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  1. Erwägungen: 7.
  2. Im vorliegenden Fall wurde sowohl die Durchführung der baubehördlichen Überprüfungsverhandlung am 10.04.2017, die schlussendlich in die Erlassung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides mündete, als auch die bescheidmäßige Anordnung, eine Bestätigung eines befugten Fachmannes über die ausreichende Dimensionierung und über die Funktionstüchtigkeit der unterirdischen Hauskanalleitung für die Regenwasserableitung bis zum öffentlichen Kanal vorzulegen, auf § 27 NÖ BO 2014 gestützt. 7.
  3. Im vorliegenden Fall wurde sowohl die Durchführung der baubehördlichen Überprüfungsverhandlung am 10.04.2017, die schlussendlich in die Erlassung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides mündete, als auch die bescheidmäßige Anordnung, eine Bestätigung eines befugten Fachmannes über die ausreichende Dimensionierung und über die Funktionstüchtigkeit der unterirdischen Hauskanalleitung für die Regenwasserableitung bis zum öffentlichen Kanal vorzulegen, auf Paragraph 27, NÖ BO 2014 gestützt. 7.
  4. Nach § 27 NÖ BO 2014 ist die Behörde berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob eine Bauausführung in Übereinstimmung mit der erteilten Baubewilligung (und den gesetzlichen und in Verordnungen festgelegten Vorgaben) erfolgt, wobei eine Bauausführung dann als bewilligungsgemäß anzusehen ist, wenn sie der Baubewilligung und den bescheidmäßigen Anordnungen der Baubehörde entspricht. Eine Bauüberprüfung kann von der Behörde jederzeit, also etwa auch an Wochenenden oder zur Nachtzeit vorgenommen werden, sofern dies durch entsprechende Sachverhaltsannahmen indiziert ist. 7.
  5. Nach Paragraph 27, NÖ BO 2014 ist die Behörde berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob eine Bauausführung in Übereinstimmung mit der erteilten Baubewilligung (und den gesetzlichen und in Verordnungen festgelegten Vorgaben) erfolgt, wobei eine Bauausführung dann als bewilligungsgemäß anzusehen ist, wenn sie der Baubewilligung und den bescheidmäßigen Anordnungen der Baubehörde entspricht. Eine Bauüberprüfung kann von der Behörde jederzeit, also etwa auch an Wochenenden oder zur Nachtzeit vorgenommen werden, sofern dies durch entsprechende Sachverhaltsannahmen indiziert ist. Aufgrund von § 27 NÖ BO 2014 besteht schon von Gesetzes wegen für die in dieser Bestimmung genannten Personen die Verpflichtung, der Baubehörde Auskünfte zu erteilen und Einsicht in (vorhandene) Pläne, Berechnungen und sonstige Unterlagen zu gewähren, wobei die Nichterfüllung der Verpflichtung, auf Verlangen der Baubehörde Auskünfte zu erteilen, durch § 37 Abs. 1 Z 11 NÖ BO 2014 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert wird. Eine bescheidmäßige Auferlegung von Verpflichtungen, wie die, die vorliegend auferlegt wurde, ist in § 27 NÖ BO 2014 nicht vorgehen. Aufgrund von Paragraph 27, NÖ BO 2014 besteht schon von Gesetzes wegen für die in dieser Bestimmung genannten Personen die Verpflichtung, der Baubehörde Auskünfte zu erteilen und Einsicht in (vorhandene) Pläne, Berechnungen und sonstige Unterlagen zu gewähren, wobei die Nichterfüllung der Verpflichtung, auf Verlangen der Baubehörde Auskünfte zu erteilen, durch Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, NÖ BO 2014 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert wird. Eine bescheidmäßige Auferlegung von Verpflichtungen, wie die, die vorliegend auferlegt wurde, ist in Paragraph 27, NÖ BO 2014 nicht vorgehen. 7.
  6. Darüber hinaus kann im vorliegenden Fall § 27 NÖ BO 2014 schon deshalb nicht als Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Baubehörde herangezogen werden, weil sich eine baubehördliche Überprüfung der Übereinstimmung der Bauausführung eines bewilligten Bauvorhabens mit der Baubewilligung nach § 27 NÖ BO 2014 auf die Einhaltung der der Baubewilligung zugrunde liegenden Bauvorschriften während der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens, also bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens gem. § 30 NÖ BO 2014 bezieht (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/Kleewein, BauR NÖ10
(2018)429), während die Überprüfung des Bauzustandes nach Fertigstellung in den §§ 32 ff NÖ BO 2014 geregelt ist. 7.3. Darüber hinaus kann im vorliegenden Fall Paragraph 27, NÖ BO 2014 schon deshalb nicht als Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Baubehörde herangezogen werden, weil sich eine baubehördliche Überprüfung der Übereinstimmung der Bauausführung eines bewilligten Bauvorhabens mit der Baubewilligung nach Paragraph 27, NÖ BO 2014 auf die Einhaltung der der Baubewilligung zugrunde liegenden Bauvorschriften während der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens, also bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens gem. Paragraph 30, NÖ BO 2014 bezieht vergleiche W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/Kleewein, BauR NÖ10
(2018)429), während die Überprüfung des Bauzustandes nach Fertigstellung in den Paragraphen 32, ff NÖ BO 2014 geregelt ist. Da vorliegend davon auszugehen ist, dass das bewilligte Bauvorhaben des Beschwerdeführers, der Neubau des Einfamilienhauses auf dem spruchgegenständlichen Grundstück, jedenfalls schon vor dem 28.01.2015 iSd § 30 NÖ BO 2014 vollendet bzw. fertiggestellt war, kam im gegenständlichen, erst im Jahr 2017 eingeleiteten Verfahren ein auf § 27 NÖ BO 2014 gestütztes Vorgehen schon aufgrund der bereits erfolgten Fertigstellung des Bauvorhabens nicht in Betracht. Da vorliegend davon auszugehen ist, dass das bewilligte Bauvorhaben des Beschwerdeführers, der Neubau des Einfamilienhauses auf dem spruchgegenständlichen Grundstück, jedenfalls schon vor dem 28.01.2015 iSd Paragraph 30, NÖ BO 2014 vollendet bzw. fertiggestellt war, kam im gegenständlichen, erst im Jahr 2017 eingeleiteten Verfahren ein auf Paragraph 27, NÖ BO 2014 gestütztes Vorgehen schon aufgrund der bereits erfolgten Fertigstellung des Bauvorhabens nicht in Betracht. 7.
  1. Die Behörde hätte bei der Überprüfung des Bauzustandes allenfalls nach den §§ 32 ff NÖ BO 2014 vorgehen können, wobei vorliegend auch diese Bestimmungen nicht als gesetzliche Grundlage für die erfolgte bescheidmäßige Anordnung in Frage kommen. 7.
  2. Die Behörde hätte bei der Überprüfung des Bauzustandes allenfalls nach den Paragraphen 32, ff NÖ BO 2014 vorgehen können, wobei vorliegend auch diese Bestimmungen nicht als gesetzliche Grundlage für die erfolgte bescheidmäßige Anordnung in Frage kommen. So enthält § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 zwar eine gesetzliche Grundlage für die bescheidmäßige Erteilung eines Auftrages, ein Baugebrechen zu beheben. Die Erteilung eines Instandsetzungsauftrages nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 setzt somit zum einen voraus, dass ein Baugebrechen vorliegt und zum anderen hat der erteilte Auftrag auf dessen Behebung, also auf eine Veränderung des Zustandes eines Bauwerkes abzuzielen. Ein Auftrag, Gutachten bzw. Bestätigungen vorzulegen, wie er vorliegend erteilt wurde, zielt demgegenüber nicht auf eine Behebung, sondern auf die Feststellung des Zustandes des Bauwerks bzw. der Hauskanalanlage ab. Zwar besteht nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 auch eine Befugnis der Behörde, die Vorlage von Gutachten anzuordnen, diese Befugnis steht jedoch in einem systematischen Zusammenhang mit der vor Erteilung eines Instandsetzungsauftrages vorzunehmenden Überprüfung eines Bauwerks. Nur im Rahmen einer solchen Überprüfung ist die Behörde berechtigt, die Vorlage von Gutachten anzuordnen. Ist die Überprüfung aber abgeschlossen, ist der konkrete Instandsetzungsauftrag zu erteilen (vgl. vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/Kleewein, BauR NÖ10
(2018)466, unter Verweis auf LVwG NÖ 29.11.2016, LVwG-AV-786/001-2016). So enthält Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 zwar eine gesetzliche Grundlage für die bescheidmäßige Erteilung eines Auftrages, ein Baugebrechen zu beheben. Die Erteilung eines Instandsetzungsauftrages nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 setzt somit zum einen voraus, dass ein Baugebrechen vorliegt und zum anderen hat der erteilte Auftrag auf dessen Behebung, also auf eine Veränderung des Zustandes eines Bauwerkes abzuzielen. Ein Auftrag, Gutachten bzw. Bestätigungen vorzulegen, wie er vorliegend erteilt wurde, zielt demgegenüber nicht auf eine Behebung, sondern auf die Feststellung des Zustandes des Bauwerks bzw. der Hauskanalanlage ab. Zwar besteht nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 auch eine Befugnis der Behörde, die Vorlage von Gutachten anzuordnen, diese Befugnis steht jedoch in einem systematischen Zusammenhang mit der vor Erteilung eines Instandsetzungsauftrages vorzunehmenden Überprüfung eines Bauwerks. Nur im Rahmen einer solchen Überprüfung ist die Behörde berechtigt, die Vorlage von Gutachten anzuordnen. Ist die Überprüfung aber abgeschlossen, ist der konkrete Instandsetzungsauftrag zu erteilen vergleiche vergleiche W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/Kleewein, BauR NÖ10
(2018)466, unter Verweis auf LVwG NÖ 29.11.2016, LVwG-AV-786/001-2016). §§ 34 und 35 NÖ NÖ BO 2014 scheiden vorliegend auch schon deshalb als Rechtsgrundlage für die erteilte bescheidmäßige Anordnung aus, da seitens der Behörde erklärtermaßen hinsichtlich der in Frage stehenden Hauskanalanlage des Beschwerdeführers gar nicht vom Vorliegen eines Baugebrechens ausgegangen wird. Paragraphen 34 und 35 NÖ NÖ BO 2014 scheiden vorliegend auch schon deshalb als Rechtsgrundlage für die erteilte bescheidmäßige Anordnung aus, da seitens der Behörde erklärtermaßen hinsichtlich der in Frage stehenden Hauskanalanlage des Beschwerdeführers gar nicht vom Vorliegen eines Baugebrechens ausgegangen wird. Schließlich ergibt sich auch aus § 30 NÖ BO 2014 keine Befugnis der Baubehörde, bescheidmäßig die Vorlage von Gutachten bzw. Bestätigungen betreffend den Zustand eines Bauwerks vorzuschreiben, regelt doch § 30 NÖ BO 2014 nur, welche Bestätigungen einer Fertigstellungsanzeige beizufügen sind. Die Rechtsfolge fehlender Befunde oder Bescheinigungen besteht darin, dass die Fertigstellungsanzeige als nicht erstattet gilt, was wiederum zum Erlöschen des Rechts aus der Baubewilligung führen kann. Eine Befugnis der Behörde, die Vorlage von Gutachten bescheidmäßig anzuordnen, ist aber auch in dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Schließlich ergibt sich auch aus Paragraph 30, NÖ BO 2014 keine Befugnis der Baubehörde, bescheidmäßig die Vorlage von Gutachten bzw. Bestätigungen betreffend den Zustand eines Bauwerks vorzuschreiben, regelt doch Paragraph 30, NÖ BO 2014 nur, welche Bestätigungen einer Fertigstellungsanzeige beizufügen sind. Die Rechtsfolge fehlender Befunde oder Bescheinigungen besteht darin, dass die Fertigstellungsanzeige als nicht erstattet gilt, was wiederum zum Erlöschen des Rechts aus der Baubewilligung führen kann. Eine Befugnis der Behörde, die Vorlage von Gutachten bescheidmäßig anzuordnen, ist aber auch in dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Dies hätte die Berufungsbehörde aufgreifen und den in Berufung gezogenen Bescheid ersatzlos beheben müssen. Daher ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Berufungsbescheid – wie im Spruch ausgeführt – entsprechend dahingehend abzuändern, dass mit diesem der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben wird. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.157.001.2018

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