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{'item': 'LVwG-AV-23/001-2018'}

Obsah (4)§ 28Art. 133§ 48§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-23/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. 2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Eingabe vom 14.09.2015 stellte A den Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort „Ausgehend von der Kreuzung ***/*** – der *** in östlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit der *** – der *** in südlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit der *** – der *** in westlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit dem *** – dem *** in nördlicher Richtung folgend zurück zum Ausgangspunkt; sämtliche Straßenzüge beidseitig“ und der Betriebsstätte in ***, ***. Dem Antrag wurden die Unterlagen über die persönliche Eignung beigefügt. Einem seitens des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 18.09.2015 erteilten Verbesserungsauftrag leistete der Konzessionswerber Folge und reichte die geforderten Unterlagen nach. Der Antrag wurde in den amtlichen Nachrichten Niederösterreich vom 15.10.2015 kundgemacht. Innerhalb offener Frist erhoben die C-Apotheke KG, vertreten durch den Konzessionär D, vertreten durch E, F, Alleininhaber und Konzessionär der G e.U., vertreten durch H, I, vertreten durch E, K, Arzt für Allgemeinmedizin inH, römisch eins, vertreten durch E, K, Arzt für Allgemeinmedizin in *** Einspruch

§ 48Abs. 2 Ap

G. Die Einspruchswerber brachten vor, dass in *** acht öffentliche, relativ einander nahegelegene Apotheken existieren würden, sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für die neue beantragte öffentliche Apotheke nicht gegeben seien, zumal sich das Versorgungspotential der von ihnen betriebenen öffentlichen Apotheke auf weit weniger als 5.500 Personen verringern werde. *** Einspruch

Paragraph 48, Absatz 2, ApG. Die Einspruchswerber brachten vor, dass in *** acht öffentliche, relativ einander nahegelegene Apotheken existieren würden, sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für die neue beantragte öffentliche Apotheke nicht gegeben seien, zumal sich das Versorgungspotential der von ihnen betriebenen öffentlichen Apotheke auf weit weniger als 5.500 Personen verringern werde. Die Behörde ersuchte die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, um ein Gutachten zur Frage des Bedarfs einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in ***, ***. Die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, stellte in ihrem Gutachten vom 11.04.2017 fest, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen unter Bedachtnahme auf § 10 Abs. 6a ApG der Bedarf an der angesuchten, neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in ***, ***, nicht gegeben sei, da die Zahl der von zumindest zwei der Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringern oder unter 5.500 betragen werde. Im Gutachten führt die Apothekerkammer aus wie folgt: Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG der Bedarf an der angesuchten, neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in ***, ***, nicht gegeben sei, da die Zahl der von zumindest zwei der Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringern oder unter 5.500 betragen werde. Im Gutachten führt die Apothekerkammer aus wie folgt: „I. Einleitung Das österreichische Apothekenwesen sieht für die Errichtung und den Betrieb von öffentlichen Apotheken umfassende rechtliche Rahmenbedingungen vor, die allesamt die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, wohnortnahen und flächendeckenden Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zum Ziel haben. Für die Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist ein Bedarfsprüfungssystem vorgesehen.

§ 10Apothekengesetz (Ap

G) ist auf Basis von insbesondere demographischen und geographischen Kriterien - nämlich ein Mindestversorgungspotential für die umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken sowie einen Mindestabstand zu den umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken - zu prüfen, ob ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht. Die Bedarfsregelung des § 10 ApG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform (vgl. Urteil VfSlg. 15.103/1998; Beschlüsse vom 20.11.2014,Für die Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist ein Bedarfsprüfungssystem vorgesehen.

Paragraph 10, Apothekengesetz (ApG) ist auf Basis von insbesondere demographischen und geographischen Kriterien - nämlich ein Mindestversorgungspotential für die umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken sowie einen Mindestabstand zu den umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken - zu prüfen, ob ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht. Die Bedarfsregelung des Paragraph 10, ApG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform vergleiche Urteil VfSlg. 15.103 aus 1998,; Beschlüsse vom 20.11.2014, E 1103/2014, 13.9.2013, B 835/2013 u.a.). Nationale Regelungen, die für die Apothekenerrichtung demographische und/oder geographische Voraussetzungen vorsehen, sind angesichts des Ziels einer sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auch unionsrechtlich zulässig (Urteil vom

  1. Juni 2010,E 1103 aus 2014,, 13.9.2013, B 835 aus 2013, u.a.). Nationale Regelungen, die für die Apothekenerrichtung demographische und/oder geographische Voraussetzungen vorsehen, sind angesichts des Ziels einer sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auch unionsrechtlich zulässig (Urteil vom
  2. Juni 2010, Rs C-570/07; Beschlüsse vom
  3. Oktober 2010, Rs C-563/08,
  4. Dezember 2010, Rs C-60/09 und vom
  5. Dezember 2010, Rs C-217/ 09; Urteil vom
  6. Februar, C-367/12 „Sokoll-Seebacher“ u.a.). Die Heranziehung solcher Kriterien zur Beurteilung des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke stellt eine flächendeckende und ausgewogene Verteilung der öffentlichen Apotheken in Österreich sicher und gewährleistet somit eine optimale Versorgung der Bevölkerung sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten. Dass die gesetzliche Regelung zur Zielerreichung geeignet ist, belegt die Zunahme der Anzahl der Apotheken in Österreich. Seit dem Inkrafttreten der Apothekengesetznovelle 1984 mit
  7. Jänner 1985 hat sich die Anzahl der Apotheken von 918 (inklusive damals einer Filiale) bis Ende 2016 auf 1.380 (inkl. 28 Filialapotheken) - somit um 462 - erhöht. Die Regelung hat außerdem zu einer geographisch sinnvollen Verteilung der neuen Apotheken geführt; die Entwicklung der österreichischen Apothekenlandschaft belegt den Vorteil eines solchen bedarfsgerechten Verteilungssystems. Versorgungseinrichtungen werden dort geschaffen, wo sie benötigt werden. Durch die geregelte Zunahme der Anzahl der öffentlichen Apotheken wird die Arzneimittelversorgung der österreichischen Bevölkerung nachhaltig verbessert, wobei vermehrt Neueröffnungen in Orten, in denen bisher keine öffentliche Apotheke bestanden hat, erfolgen. 94,3 % der österreichischen Bevölkerung erreichen die nächste öffentliche Apotheke innerhalb von zehn Minuten (Quelle: Apotheken in Zahlen, 2016). Im Gegensatz dazu führt die freie Niederlassung zu einer Ballung von Apotheken in städtischen Gebieten und zu einer Unterversorgung der ländlichen Bevölkerung. Dass das Interesse an Apothekenneugründungen außerhalb attraktiver Konzentrationspunkte, das heißt in ländlichen oder wirtschaftlich abgelegenen Regionen, im Allgemeinen gering ist, belegt die europäische Vergleichsstudie „Impact of pharmacy deregulations and regulations in European countries“ der Gesundheit Österreich GmbH (Quelle: www.goeg.at). Aus guten Gründen hält daher der Gesetzgeber weiter an der bedarfsgeregelten Apothekenneuerrichtung fest, um die negativen Auswirkungen der freien Apothekenniederlassung zu vermeiden. Er verfolgt auch den Zweck, den Bestand wirtschaftlich zu führender Apotheken zu erhalten. Dieser klare Wille des Gesetzgebers kommt auch in der Begründung des Initiativantrages, den Debattenbeiträgen und nicht zuletzt in der einstimmigen Annahme der Novelle BGBl. I Nr. 103/2016 im Nationalrat zum Ausdruck.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2016, im Nationalrat zum Ausdruck. Das Apothekengesetz sieht alternativ zu den öffentlichen Apotheken auch eine Arzneimittelversorgung durch Filialapotheken und apothekeneigene Zustelleinrichtungen sowie durch ärztliche Hausapotheken vor. In Ein-Arzt-Gemeinden erfolgt die Versorgung grundsätzlich durch ärztliche Hausapotheken. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung mit Arzneimitteln sind den öffentlichen Apotheken verschiedene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gesetzlich auferlegt, die ohne besondere Abgeltung der damit verbundenen Kosten und ohne Rücksichtnahme auf die Wirtschaftlichkeit zu erfüllen sind. Diese öffentlich-rechtlichen Pflichten können Apotheken nur erfüllen, wenn sie über die notwendige Ertragskraft verfügen, um die betreffenden Aufgaben tatsächlich ordnungsgemäß wahrzunehmen (vgl. auch VfSlg. 15.103/1998).Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung mit Arzneimitteln sind den öffentlichen Apotheken verschiedene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gesetzlich auferlegt, die ohne besondere Abgeltung der damit verbundenen Kosten und ohne Rücksichtnahme auf die Wirtschaftlichkeit zu erfüllen sind. Diese öffentlich-rechtlichen Pflichten können Apotheken nur erfüllen, wenn sie über die notwendige Ertragskraft verfügen, um die betreffenden Aufgaben tatsächlich ordnungsgemäß wahrzunehmen vergleiche auch VfSlg. 15.103 aus 1998,). Durch das gesetzlich vorgegebene Mindestversorgungspotential wird sichergestellt, dass die bestehenden öffentlichen Apotheken in der Lage sind, dem Auftrag einer bestmöglichen Heilmittelversorgung der Bevölkerung nachzukommen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Leistungsfähigkeit bei einem Mindestversorgungspotential von 5.500 Personen jedenfalls sichergestellt ist. Dieses Kriterium von 5.500 zu versorgenden Personen ist insoweit flexibel, als neben den ständigen Einwohnern auch zusätzlich zu versorgende Personen aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen sind. Eine Unterschreitung dieses Mindestversorgungspotentiales ist nunmehr bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse

§ 10Abs. 6a Ap

G vorgesehen.Durch das gesetzlich vorgegebene Mindestversorgungspotential wird sichergestellt, dass die bestehenden öffentlichen Apotheken in der Lage sind, dem Auftrag einer bestmöglichen Heilmittelversorgung der Bevölkerung nachzukommen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Leistungsfähigkeit bei einem Mindestversorgungspotential von 5.500 Personen jedenfalls sichergestellt ist. Dieses Kriterium von 5.500 zu versorgenden Personen ist insoweit flexibel, als neben den ständigen Einwohnern auch zusätzlich zu versorgende Personen aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen sind. Eine Unterschreitung dieses Mindestversorgungspotentiales ist nunmehr bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse

Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG vorgesehen. II. Rechtliche Grundlagenrömisch zwei. Rechtliche Grundlagen 1.

§ 10Abs. 1 Ap

G ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn in der Gemeinde des Standortes der geplanten öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat sowie Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.1.

Paragraph 10, Absatz eins, ApG ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn in der Gemeinde des Standortes der geplanten öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat sowie Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

§ 10Abs. 2 Ap

G besteht ein solcher Bedarf nicht, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, ApG besteht ein solcher Bedarf nicht, wenn ● sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen, oder sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen, oder ● die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 Meter beträgt, oder ● die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird.

§ 10Abs. 3 Ap

G besteht ein Bedarf auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke und eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens 1 1/2 besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z. 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.

Paragraph 10, Absatz 3, ApG besteht ein Bedarf auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke und eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens 1 1/2 besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist. Zu versorgende Personen sind primär die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der zu prüfenden öffentlichen Apotheke, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse aus dieser öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden (§ 10 Abs. 4 ApG). Beträgt die ermittelte Zahl dieser ständigen Einwohner weniger als 5.500, so sind auch die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen (§10 Abs. 5 ApG).Zu versorgende Personen sind primär die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der zu prüfenden öffentlichen Apotheke, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse aus dieser öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden (Paragraph 10, Absatz 4, ApG). Beträgt die ermittelte Zahl dieser ständigen Einwohner weniger als 5.500, so sind auch die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen (§10 Absatz 5, ApG). Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist

§ 10Abs. 7 Ap

G ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen.Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist

Paragraph 10, Absatz 7, ApG ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen.

  1. Mit Urteil vom
  2. Februar 2014, Rs C-367/ 12, spezifiziert mit Beschluss vom
  3. Juni 2016, hat der EuGH ausgesprochen, dass die apothekenrechtliche Bedarfsprüfung in Österreich grundsätzlich auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruht, allerdings das Kriterium der ausnahmslos starren Grenze des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz (5.500 zu versorgende Personen für bestehende Apotheken) unionsrechtswidrig ist, da sie den Behörden keine Möglichkeit einer Unterschreitung im Fall örtlicher Besonderheiten einräumt.Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz (5.500 zu versorgende Personen für bestehende Apotheken) unionsrechtswidrig ist, da sie den Behörden keine Möglichkeit einer Unterschreitung im Fall örtlicher Besonderheiten einräumt. In der Folge wurde in § 10 Apothekengesetz Abs. 6a eingefügt (BGBl. I Nr. 103/2016), wonach die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen

Abs. 2 Z 3 zu unterschreiten ist, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.In der Folge wurde in Paragraph 10, Apothekengesetz Absatz 6 a, eingefügt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2016,), wonach die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen

Absatz 2, Ziffer 3, zu unterschreiten ist, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist. Das

§ 10Abs. 7 Ap

G von der Österreichischen Apothekerkammer zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zu erstellende Gutachten geht daher im Fall der Unterschreitung der 5.500 Personen-Grenze in einem zweiten Schritt auch auf die Frage ein, ob auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne des Abs. 6a ein Unterschreiten der Personenanzahl

Das

Paragraph 10, Absatz 7, ApG von der Österreichischen Apothekerkammer zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zu erstellende Gutachten geht daher im Fall der Unterschreitung der 5.500 Personen-Grenze in einem zweiten Schritt auch auf die Frage ein, ob auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne des Absatz 6 a, ein Unterschreiten der Personenanzahl

§ 10Abs. 2 Z 3 Ap

G geboten ist.Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG geboten ist. III. Methoderömisch drei. Methode Das gegenständliche Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) basiert hinsichtlich der ständigen Einwohner, die den umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken im Falle der Neuerrichtung verbleiben, auf digitalen Landkarten von Österreich (GEO Atlas/StreetMap Address, Datenstand September 2016). Diese Karten sind aus den digitalen Straßendaten der Firma Teleatlas abgeleitet und um zusätzliche Inhalte (Einbahninformationen, Adressdaten, Landes-, Bezirks- und Gemeindegrenzen, Zählsprengelinformationen, Straßenkategorisierungen etc.) von GeoMagis angereichert und stehen in allen - individuell wählbaren - Maßstäben zur Verfügung, sodass im Bedarfsfall Ausschnittsvergrößerungen zur exakten Dokumentation des ermittelten Versorgungspolygons möglich sind. Die Darstellung und die Ermittlung der jeweiligen Versorgungspolygone der einzelnen Apotheken erfolgt auf Basis einiger speziell für die Österreichische Apothekerkammer programmierten Tools des Programmpaketes AIcView Version 10.4.

  1. Dazu gehören unter anderem Funktionen, wie die automatische Ermittlung eines 5oo-Meter- bzw. 4-Kilometer-Polygons unter Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher Fuß- bzw. Straßenverbindungen. Bei Entfernungen bis zu 500 Metern - ausgehend von der jeweils untersuchten Betriebsstätte - werden auch Fußwege programmtechnisch berücksichtigt. Bei größeren Entfernungen werden ausschließlich ganzjährig befahrbare Straßenverbindungen herangezogen. Dieses Programm ermöglicht jede Art von Entfernungsmessungen und automatisierte Entfernungshalbierungen auf Basis individueller Routenwahl (über jede mögliche Straßenverbindung). Standardmäßig erstellt dieses Computerprogramm den Halbierungspunkt auf der kürzesten Verbindung zwischen Start- und Endpunkt. Zur Darstellung der Versorgungspolygone ist es notwendig neben der kürzesten Route auch die Nebenstrecken zu halbieren. Mittels händisch gesetzten Stopppunkten ist es möglich jede beliebige Route zwischen den Betriebsstätten streckenmäßig zu halbieren. Zur Ermittlung des Halbierungspunktes wird sowohl auf den Hin- als auch Rückweg Bedacht genommen und die aus beiden Strecken gebildete Summe halbiert. Die Versorgungspolygone entstehen durch Verbindung der ermittelten Halbierungspunkte. Dabei sind Straßenstücke, welche sogenannte Stichstraßen darstellen und nur eine einzige Einmündung in eine andere Straße haben und welche sich innerhalb des jeweiligen Polygons befinden, diesem jeweiligen Versorgungsgebiet zuzuordnen. Einbahnstraßen werden der räumlich näheren und leichter erreichbaren Apotheke zugeordnet. Gegebenenfalls ist eine konkrete Zuordnung der in bestimmten Straßenzügen und Häusern wohnhaften Bevölkerung zum Versorgungspotential der einen oder der anderen Apotheke vorzunehmen (VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0090). Auf Basis dieser Versorgungspolygone erfolgt die Zurechnung der zu versorgenden Personen. Die auf den Grundsätzen des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erstellten Versorgungspolygone werden elektronisch an Statistik Austria übermittelt. Dort wird die Anzahl der in dem jeweils so erstellten Polygon wohnenden Personen - getrennt nach Haupt- und Nebenwohnsitzen - erhoben und als Gesamtzahl je Polygon rückübermittelt. Die Einwohnerzahlen der Hauptwohnsitze entstammen der Statistik des Bevölkerungsstandes vom Jänner 2016, die der Zweitwohnsitze dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) vom Jänner
  2. Zur Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen

§ 10Abs. 5 Ap

G hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wiederholt ausgesprochen, dass es dann, wenn die dafür erforderlichen einzelfallbezogenen Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, zulässig ist, auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen und aufParagraph 10, Absatz 5, ApG hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wiederholt ausgesprochen, dass es dann, wenn die dafür erforderlichen einzelfallbezogenen Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, zulässig ist, auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis, in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners steht, aufzuzeigen“ (VwGH vom 4. Juli 2005, Zl. 2003/10/0295 u.a.). Die in den von der Österreichischen Apothekerkammer bislang verwendeten Studien zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus Ambulanzpatienten, Beschäftigten und Besuchern von Einkaufs- und Fachmarktzentren herangezogene Methodik wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung verworfen, dass eine bloße Befragung von Personen keine geeignete Methode sei, um den zu ermittelnden durchschnittlichen Bedarf der Bevölkerung an Leistungen der öffentlichen Apotheken im Allgemeinen, an dem dann eine Inanspruchnahme im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG zu messen ist, zu erheben, sind dafür doch "alle verfügbaren Daten einzusetzen" (VwGH 22.04.2015, Zl. Ro 2015/10/0004).Die in den von der Österreichischen Apothekerkammer bislang verwendeten Studien zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus Ambulanzpatienten, Beschäftigten und Besuchern von Einkaufs- und Fachmarktzentren herangezogene Methodik wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung verworfen, dass eine bloße Befragung von Personen keine geeignete Methode sei, um den zu ermittelnden durchschnittlichen Bedarf der Bevölkerung an Leistungen der öffentlichen Apotheken im Allgemeinen, an dem dann eine Inanspruchnahme im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG zu messen ist, zu erheben, sind dafür doch "alle verfügbaren Daten einzusetzen" (VwGH 22.04.2015, Zl. Ro 2015/10/0004). Dementsprechend hat die Österreichische Apothekerkammer die Technische Universität *** mit der Erstellung einer neuen, auf einem methodisch anderweitigen Zugang basierenden Studie beauftragt, um durch Einsatz aller verfügbaren Daten ein realitätsnahes Ergebnis zu erzielen. Das Projekt der Technischen Universität *** zum Versorgungspotential von Apothekenstandorten in Österreich hat ein Standardverfahren zur Ermittlung des Beitrags sogenannter Einflutungserreger im Rahmen der Bedarfsermittlung

Apothekengesetz zum Ziel. Dabei steht die Abschätzung des Kundenpotentials bestehender Apotheken im Fokus, welche für jeden Apothekenstandort eine kleinräumig differenzierte Beurteilungsgrundlage des Potentials aufgrund ständiger Einwohner und weiterer zusätzlich zu versorgender Personen an den jeweils bestehenden Standorten schafft. Um die oben genannte Inanspruchnahme der Apotheken in einem Modell abbilden zu können, wurde ein multiples Regressionsmodell erarbeitet, welches die Umsatzbeiträge von anderen Nachfragekategorien als den ständigen Einwohnern in Österreich erfasst. Ausgangspunkt der multiplen linearen Regressionsrechnung ist, dass ein Sachverhalt (die abhängige Variable) durch mehrere erklärende Sachverhalte (die unabhängigen Variablen) erklärt werden soll. Das grundlegende Ziel einer multiplen Regressionsanalyse liegt also darin, die Streuung einer abhängigen Variable Y möglichst gut (zu einem möglichst großen Anteil) durch unabhängige Variablen X1, X2,...,XN zu erklären. In der vorliegenden Studie ist die abhängige Variable der (bereinigte) Umsatz der Apothekenstandorte in Österreich, die unabhängigen Variablen sind die ständigen Einwohner sowie die Einflutungserreger. Wesentliches Element der Analyse ist dabei, dass mit Hilfe eines Interaktionsmodells die Anziehungskraft von Apotheken und somit eine distanzabhängige Komponente der Nachfrage und Inanspruchnahme von einzelnen Apotheken durch Nachfrager in das Modell integriert ist. Die Technische Universität hat in Zusammenarbeit mit GeoMagis basierend auf ihrer Expertise ein Einwohnergleichwerte-Tool entwickelt, welches die Österreichische Apothekerkammer im Begutachtungsverfahren einsetzt (siehe beiliegende Studie zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten der Technischen Universität ***). Die folgende Grafik bildet die sich aus dem Regressionsmodell ergebenden vergleichsweisen Einflüsse der jeweiligen Faktoren auf den Umsatz ab. Regressionsmodell - Ergebnis Standardisierte Beta-Koeffizienten je höher der Wert, desto größer vergleichsweise der Einfluss dieses Faktors [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Diese Faktoren dienen als Basis für die Berechnung der Einwohnergleichwerte. IV. Befundrömisch vier. Befund

  1. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in *** Nach den vorliegenden Unterlagen und ergänzenden Ermittlungen befindet sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der GemeindeParagraph 342, Absatz eins, ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.
  2. Bestehende öffentliche L-Apotheke in *** 2.
  3. Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten Öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen L-Apotheke in *** 2.572 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben. Hierbei wurden die 2.572 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
  4. März 2017; vgl. Anlage 1) des grünen Polygons (vgl. Anlagen 2 bis 4) berücksichtigt.Hierbei wurden die 2.572 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
  5. März 2017; vergleiche Anlage 1) des grünen Polygons vergleiche Anlagen 2 bis 4) berücksichtigt. Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegen den öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war. 2.
  6. Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen Apotheke verbleibenden "ständigen Einwohner" 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen

§ 10Abs. 5 Ap

G erforderlich.2.2. Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen Apotheke verbleibenden "ständigen Einwohner" 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen

Paragraph 10, Absatz 5, ApG erforderlich. 2.2.

  1. Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen - wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität *** heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird (vgl. beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen L-Apotheke in *** relevant.2.2.
  2. Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen - wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität *** heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird vergleiche beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen L-Apotheke in *** relevant. Im oben umschrieben Versorgungsgebiet haben 382 Personen ihren Zweitwohnsitz (lt. Statistik Austria vom
  3. März 2017; vgl. Anlage 1). Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** ergeben dieseIm oben umschrieben Versorgungsgebiet haben 382 Personen ihren Zweitwohnsitz (lt. Statistik Austria vom
  4. März 2017; vergleiche Anlage 1). Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** ergeben diese 382 Personen mit Zweitwohnsitz 171 „Einwohnergleichwerte“. Die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 1.445 Beschäftigen (lt. Statistik Austria vom
  5. März 2017; vgl. Anlage 1) entsprechenDie im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 1.445 Beschäftigen (lt. Statistik Austria vom
  6. März 2017; vergleiche Anlage 1) entsprechen 416 „Einwohnergleichwerten“. In die Bedarfsermittlung sind die ambulant behandelten Personen einer Krankenanstalt, die von keiner Anstaltsapotheke versorgt werden, im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz auf Grund der Inanspruchnahme von Einrichtungen in diesem Gebiet als zu versorgende Personen zu berücksichtigen. Die Bedeutung von Spitalsambulanzen in Österreich, welche Rückschlüsse auf das Ausmaß der Inanspruchnahme der Apotheke durch Ambulanzpatienten im Verhältnis zu jener ständiger Einwohner geben, hat die Technische Universität *** in ihrer Studie erhoben.Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz auf Grund der Inanspruchnahme von Einrichtungen in diesem Gebiet als zu versorgende Personen zu berücksichtigen. Die Bedeutung von Spitalsambulanzen in Österreich, welche Rückschlüsse auf das Ausmaß der Inanspruchnahme der Apotheke durch Ambulanzpatienten im Verhältnis zu jener ständiger Einwohner geben, hat die Technische Universität *** in ihrer Studie erhoben. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass aufgrund der Ausführungen in der Studie der Technischen Universität *** das Landesklinikum *** einen versorgungsrelevanten Einfluss auf die L-Apotheke in *** hat. Unter Zugrundelegung dieser Studie resultiert daraus ein Versorgungsäquivalent in Höhe von 0,
  7. Dieser Wert entspricht

oben angeführter Studie 80 „Einwohnergleichwerten“. In der Studie der Technischen Universität *** wurde die Bedeutung von Verkehrsknotenpunkten in Bezug auf die Inanspruchnahme von öffentlichen Apotheken erhoben. Aufgrund der Anzahl der jeweils an die Haltestellen angebundenen Linien (Bahn, Schnellbahn, U-Bahn, Regionalbus, Straßenbahn, Flughafenbus, Stadtbus) wird näherungsweise die Bedeutung der Haltestellenstandorte ermittelt und in weiterer Folge ein Rückschluss auf die Inanspruchnahme einer öffentlichen Apotheke am oder in der Nähe des Verkehrsknotenpunktes getroffen. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass aufgrund der Ausführungen in der Studie der Technischen Universität *** der Verkehrsknotenpunkt *** einen versorgungsrelevanten Einfluss auf die L-Apotheke in hat. Unter Zugrundelegung dieser Studie resultiert daraus ein Versorgungsäquivalent in Höhe von 97,53. Dieser Wert entspricht

oben angeführter Studie 1.518 „Einwohner- gleichwerten“. 2.

  1. Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen L-Apotheke in *** stellt sich somit wie folgt dar: Versorgungsgebiet Versorgungspotential grünes Polygon ständige Einwohner 2.572 Personen mit Zweitwohnsitz (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 171 Beschäftigte (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 416 Ambulanzen (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 80 Verkehrskosten (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 1.518 Summe 4.757
  2. Bestehende öffentliche M-Apotheke und C-Apotheke, beide in *** 3.
  3. Die bestehende öffentliche M-Apotheke und C-Apotheke, beide in ***sind weniger als 500 m voneinander entfernt. Aufgrund der geringen Entfernung zwischen den Betriebsstätten der o.a. bestehenden öffentlichen Apotheken ist eine konkrete Zuordnung des jeweiligen Versorgungspotentials bei lebensnaher Betrachtung nicht möglich, da derart geringe Entfernungsunterschiede im Regelfall die Entscheidung der Personen, die eine oder die andere Apotheke aufzusuchen, nicht beeinflussen. Das Versorgungspotential für die beiden Apotheken wurde deshalb gemeinsam überprüft. Diese Vorgangsweise stützt sich auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis Zl. 94/10/0123 vom 23.1.1995, bestätigt unter anderem durch das Erkenntnis Zl. 2007/10/0102 vom 2.7.2008, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausführt, dass „diese Vorgangsweise dann in Betracht kommt, wenn die Zurechnung einer bestimmten Personengruppe zum Versorgungspotential einer der in Betracht kommenden Apotheken im Rahmen einer nachvollziehbaren Prognoseentscheidung bei lebensnaher Betrachtung nicht möglich ist, weil die für die Zuordnung des Apothekenpublikums ausschlaggebenden Umstände in Ansehung beider (aller) in Betracht kommenden Apotheken gleiches Gewicht haben.“ 3.
  4. Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus den o.a. bestehenden Öffentlichen Apotheken in *** gemeinsam 4.328 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben. Hierbei wurden die 4.328 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
  5. März 2017; vgl. Anlage 1) des hellblauen Polygons (vgl. Anlagen 2 bis 4) berücksichtigt.Hierbei wurden die 4.328 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
  6. März 2017; vergleiche Anlage 1) des hellblauen Polygons vergleiche Anlagen 2 bis 4) berücksichtigt. Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war. 3.
  7. Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus den o.a. bestehenden Öffentlichen Apotheken verbleibenden "ständigen Einwohner" gemeinsam 11.000 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen

§ 10Abs. 5 Ap

G erforderlich:3.3. Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus den o.a. bestehenden Öffentlichen Apotheken verbleibenden "ständigen Einwohner" gemeinsam 11.000 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen

Paragraph 10, Absatz 5, ApG erforderlich: 3.3.

  1. Hier sind zunächst die ständigen Einwohner des mittelblauen Polygons (vgl. Anlage 2) zu berücksichtigen, da für diese Personen die o.a. bestehenden Öffentlichen Apotheken in *** - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegenen Arzneimittelabgabestellen sind. Aus datenschutzrechtlichen Gründen (Statistik Austria darf Einwohnerzahlen, die kleiner oder gleich 30 Personen3.3.
  2. Hier sind zunächst die ständigen Einwohner des mittelblauen Polygons vergleiche Anlage 2) zu berücksichtigen, da für diese Personen die o.a. bestehenden Öffentlichen Apotheken in *** - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegenen Arzneimittelabgabestellen sind. Aus datenschutzrechtlichen Gründen (Statistik Austria darf Einwohnerzahlen, die kleiner oder gleich 30 Personen sind, nicht bekannt geben; lt. Statistik Austria vom
  3. März 2017; vgl. Anlage 1) wurde die Anzahl der ständigen Einwohner in diesem Gebiet von Statistik Austria nicht bekannt gegeben. Aus diesem Grund wurde von einem „Maximalwert“ vonsind, nicht bekannt geben; lt. Statistik Austria vom
  4. März 2017; vergleiche Anlage 1) wurde die Anzahl der ständigen Einwohner in diesem Gebiet von Statistik Austria nicht bekannt gegeben. Aus diesem Grund wurde von einem „Maximalwert“ von 30 Personen ausgegangen. Weiters sind die 871 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
  5. März 2017; vgl. Anlage 1) des dunkelblauen Polygons (vgl. Anlage 2) trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die o.a. Öffentlichen Apotheken in *** - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegenen Öffentlichen Apotheken sind.Weiters sind die 871 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
  6. März 2017; vergleiche Anlage 1) des dunkelblauen Polygons vergleiche Anlage 2) trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die o.a. Öffentlichen Apotheken in *** - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegenen Öffentlichen Apotheken sind. Hinsichtlich der Berücksichtigung von ständigen Einwohnern aus Gemeinden, die auch nach Errichtung einer neuen Öffentlichen Apotheke von ärztlichen Hausapotheken versorgt werden, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „Feststellungen zu der Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben, soweit auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, auch auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse gestützt werden können.“ (VwGH 2001/ 10/ 0135 vom
  7. Mai 2002). Da Ermittlungen im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/ oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich sind, hat die Österreichische Apothekerkammer diesbezüglich eine empirische repräsentative Studie durchgeführt (vgl. Beilage).durchgeführt vergleiche Beilage). Grundlage dieser Studie war das tatsächliche Verhalten der ständigen Einwohner aus 30 Gemeinden, die von ärztlichen Hausapotheken versorgt sind. Anhand einer Analyse der Rezepte in den jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheken konnte festgestellt werden, dass sich 22 % der untersuchten Personen trotz einer vorhandenen ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen. Dies ist im Einzelfall auf jeweils einige der folgenden Ursachen zurückzuführen: Mehr als 6 % aller in öffentlichen Apotheken eingelösten Verordnungen sind magistrale Verordnungen (Individualzubereitungen des Apothekers). Erfahrungsgemäß werden auch von hausapothekenführenden Ärzten derartige Rezepte gleichermaßen ausgestellt, welche dann aber teilweise in öffentlichen Apotheken eingelöst werden. Bei ärztlichen Hausapotheken gibt es Urlaubssperren sowie Sperren aufgrund der Erkrankung des hausapothekenführenden Arztes. Geht man nur von einer fünf- bis sechswöchigen Abwesenheit des hausapothekenführenden Arztes aus, so entspricht dies ca. 10 % eines Kalenderjahres. In dieser Zeit sind die Patienten gezwungen, andere Ärzte (ohne ärztliche Hausapotheke) aufzusuchen, deren Verschreibungen dann in einer öffentlichen Apotheke einzulösen sind. Ein weiteres Argument, das den Bedarf nach einer öffentlichen Apotheke untermauert, sind die günstigeren Öffnungszeiten einer öffentlichen Apotheke, denn dadurch ist man nicht an die meist nur kurzen Ordinationszeiten des hausapothekenführenden Arztes gebunden. Weiters ist festzustellen, dass auch während der Zeit, in der sich der hausapothekenführende Arzt bei Hausbesuchen befindet, keine Abgabe von Medikamenten aus der Ordination des hausapothekenführenden Arztes erfolgen darf. Nach Facharztbesuchen werden häufig öffentliche Apotheken aufgesucht. Ebenso spricht der steigende Anteil der Selbstmedikation für eine verstärkte Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke auch von Personen, in deren Wohnsitzgemeinde eine ärztliche Hausapotheke besteht. Darüber hinaus verfügen öffentliche Apotheken im Normalfall über ein wesentlich breiteres Sortiment, insbesondere auch im Bereich der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel. Der in dieser Studie ermittelte Prozentsatz gilt nach ho. Auffassung für ganz Österreich, da in der Untersuchung 7 von 8 relevanten Bundesländern (in *** bestehen keine ärztlichen Hausapotheken) berücksichtigt waren. Die Tatsache, dass die Abweichungen der Einzelergebnisse in den in der Studie jeweils unter- suchten Fällen nur gering waren und nicht auf regionale Besonderheiten, sondern auf subjektive Verhaltensweisen der Bevölkerung zurückzuführen waren, spricht für die Anwendung des ermittelten Gesamtprozentsatzes auch für den konkreten Einzelfall. Die 871 ständigen Einwohner des dunkelblauen Polygons sind demnach - trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** - zu 22 % (= 192 Personen) dem Versorgungspotential der o.a. öffentlichen Apotheken in *** zuzurechnen. 3.3.
  8. Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen - wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität *** heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird (vgl. beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das gemeinsame Versorgungspotential der beiden o.a. öffentlichen Apotheken in *** relevant.3.3.
  9. Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen - wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität *** heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird vergleiche beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das gemeinsame Versorgungspotential der beiden o.a. öffentlichen Apotheken in *** relevant. Im oben umschrieben Versorgungsgebiet haben 489 Personen ihren Zweitwohnsitz (hellblaues Polygon: = 414 Personen mit Zweitwohnsitz; mittelblaues Polygon: 30 Personen mit Zweitwohnsitz - es wurde wiederum aus datenschutzrechtlichen Gründen von einem „Maximalwert“ von 30 Personen ausgegangen; dunkelblaues Polygon: = 45 Personen mit Zweitwohnsitz (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** werden die 206 Personen mit Zweitwohnsitz im dunkelblauen Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom
  10. März 2017; vgl. Anlage 1). Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** ergeben diese 489 Personen mit Zweitwohnsitz30 Personen mit Zweitwohnsitz - es wurde wiederum aus datenschutzrechtlichen Gründen von einem „Maximalwert“ von 30 Personen ausgegangen; dunkelblaues Polygon: = 45 Personen mit Zweitwohnsitz (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** werden die 206 Personen mit Zweitwohnsitz im dunkelblauen Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom
  11. März 2017; vergleiche Anlage 1). Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** ergeben diese 489 Personen mit Zweitwohnsitz 219 „Einwohnergleichwerte“. Die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 3.440 Beschäftigen (hellblaues Polygon: = 3.240 beschäftigte Personen; mittelblaues Polygon: = 30 beschäftigte Personen es wurde wiederum aus datenschutzrechtlichen Gründen von einem „Maximalwert“ von 30 Personen ausgegangen; dunkelblaues Polygon: = 170 beschäftigte Personen (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** werden die 772 beschäftigen Personen im dunkelblauen Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom
  12. März 2017; vgl. Anlage 1) entsprechen 990 „Einwohnergleichwerten“.Die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 3.440 Beschäftigen (hellblaues Polygon: = 3.240 beschäftigte Personen; mittelblaues Polygon: = 30 beschäftigte Personen es wurde wiederum aus datenschutzrechtlichen Gründen von einem „Maximalwert“ von 30 Personen ausgegangen; dunkelblaues Polygon: = 170 beschäftigte Personen (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** werden die 772 beschäftigen Personen im dunkelblauen Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom
  13. März 2017; vergleiche Anlage 1) entsprechen 990 „Einwohnergleichwerten“. Die Beschäftigten sind nicht nur selbst als Nachfrager zu qualifizieren (primäre Nachfrage nach Apothekenprodukten), sondern ziehen innerhalb der Beschäftigtenkategorie Einzelhandel auch Kunden an (sekundäre Nachfrage). Daher ist der Einflutungserreger Einzelhandel neben den Beschäftigten in das Modell zur Einwohnergleichwerteermittlung an Apothekenstandorten in Österreich integriert worden. Aufgrund der im oben angeführten Versorgungsgebiet vorliegenden Einzelhandelskonzentrationen können den o.a. bestehenden öffentlichen Apotheken in *** - aufgrund des in der Studie ermittelten Versorgungsäquivalents in Höhe von 779,00 - weitere 449 zusätzlich zu versorgende Personen zugerechnet werden. In die Bedarfsermittlung sind die ambulant behandelten Personen einer Krankenanstalt, die von keiner Anstaltsapotheke versorgt werden, im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz auf Grund der Inanspruchnahme von Einrichtungen in diesem Gebiet als zu versorgende Personen zu berücksichtigen. Die Bedeutung von Spitalsambulanzen in Österreich, welche Rückschlüsse auf das Ausmaß der Inanspruchnahme der Apotheke durch Ambulanzpatienten im Verhältnis zu jener ständiger Einwohner geben, hat die Technische Universität *** in ihrer Studie erhoben.Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz auf Grund der Inanspruchnahme von Einrichtungen in diesem Gebiet als zu versorgende Personen zu berücksichtigen. Die Bedeutung von Spitalsambulanzen in Österreich, welche Rückschlüsse auf das Ausmaß der Inanspruchnahme der Apotheke durch Ambulanzpatienten im Verhältnis zu jener ständiger Einwohner geben, hat die Technische Universität *** in ihrer Studie erhoben. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass aufgrund der Ausführungen in der Studie der Technischen Universität *** das Landesklinikum *** einen versorgungsrelevanten Einfluss auf die oben angeführten Apotheken hat. Unter Zugrundelegung dieser Studie resultiert daraus ein Versorgungsäquivalent in Höhe von 0,
  14. Dieser Wert entspricht

oben angeführter Studie 62 „Einwohnergleichwerten“. In der Studie der Technischen Universität *** wurde die Bedeutung von Verkehrsknotenpunkten in Bezug auf die Inanspruchnahme von öffentlichen Apotheken erhoben. Aufgrund der Anzahl der jeweils an die Haltestellen angebundenen Linien (Bahn, Schnellbahn, U-Bahn, Regionalbus, Straßenbahn, Flughafenbus, Stadtbus) wird näherungsweise die Bedeutung der Haltestellenstandorte ermittelt und in weiterer Folge ein Rückschluss auf die Inanspruchnahme einer öffentlichen Apotheke am oder in der Nähe des Verkehrsknotenpunktes getroffen. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass aufgrund der Ausführungen in der Studie der Technischen Universität *** der Verkehrsknotenpunkt *** einen versorgungsrelevanten Einfluss auf die o.a. Apotheken hat. Unter Zugrundelegung dieser Studie resultiert daraus ein Versorgungsäquivalent in Höhe von 18,16. Dieser Wert entspricht

oben angeführter Studie 282 „Einwohnergleichwerten“. 3.

  1. Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen M-Apotheke und C-Apotheke, beide in *** stellt sich somit wie folgt dar: Versorgungsgebiet Versorgungspotential hellblaues Polygon ständige Einwohner 4.328 mittelblaues Polygon ständige Einwohner 30 dunkelblaues Polygon (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in *** zu 22 % berücksichtigt) ständige Einwohner 192 Personen mit Zweitwohnsitz (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 219 Beschäftigte (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 990 Einzelhandelskonzentration (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 449 Ambulanzen (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 62 Verkehrsknoten (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 282 Summe 6.552
  2. Besondere örtliche Verhältnisse

§ 10Abs. 6a Ap

G4. Besondere örtliche Verhältnisse

Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG

§ 10Abs. 6a Ap

G ist die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen

§ 10Abs. 2 Z 3 zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen

Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG ist die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken geboten ist. Da im konkreten Fall das Versorgungspotential von 5.500 Personen der öffentlichen L-Apotheke und das gemeinsame Versorgungspotential von 11.000 zu versorgende Personen der bestehenden öffentlichen M-Apotheke und der C-Apotheke in *** unterschritten wird, ist hier weiter zu prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die ein Unterschreiten dieser Grenzen rechtfertigen. Solche besonderen örtlichen Verhältnisse können beispielsweise bei einer besseren Erreichbarkeit, einer erheblichen Verkürzung der Wegstrecke für die örtliche Wohnbevölkerung, wenn die neu zu errichtende öffentliche Apotheke in einem sich nachhaltig und stetig entwickelnden Siedlungsgebiet, bei einem bedeutenden Verkehrsknotenpunkt und/ oder bei einer im Umkreis befindlichen größeren medizinischen Einrichtung liegt, gegeben sein. Das Ausmaß des Vorteils durch eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist in Relation zu den aus der Neuerrichtung resultierenden Nachteilen für die Bevölkerung in den Versorgungsgebieten der bestehenden gefährdeten öffentlichen Apotheken zu setzen. Reduziert sich nämlich die von einer bestehenden Apotheke aus zu versorgende Personenzahl infolge der Neuerrichtung so erheblich, dass dieser ein wirtschaftlicher Weiterbestand nicht möglich ist oder diese ihr Leistungsspektrum im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten erheblich einschränken muss, trifft dieser Umstand die Wohnbevölkerung in jenem Gebiet, das bisher von der bestehenden öffentlichen Apotheke versorgt wurde. Im konkreten Fall ist zu beachten, dass durch die Bewilligung der angesuchten Apotheke es zu einer Gefährdung von drei öffentlichen Apotheken kommen würde. Für jene ständigen Einwohner, welche bei Bewilligung der beantragten Apotheke dieser zuzurechnen wären, würde es lediglich zu einer geringfügigen Verkürzung der Wegstrecke zwischen ihrem Wohnsitz und der nächsten öffentlichen Apotheke kommen. Die angesuchte Apotheke liegt weder in einem sich stetig entwickelnden Siedlungsgebiet, noch in der Nähe einer größeren medizinischen Einrichtung oder eines bedeutenden Verkehrsknotenpunktes. Es liegen somit keine örtlichen Verhältnisse vor, die ein Unterschreiten der im Apothekengesetz festgelegten Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen für die umliegenden betroffenen öffentlichen Apotheken gebieten. V. Gutachtenrömisch fünf. Gutachten Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich)

§ 10Abs. 7 Apothekengesetz (Ap

G) idgF wie folgt gutachtlich Stellung:Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich)

Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz (ApG) idgF wie folgt gutachtlich Stellung:

  1. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in *** Aufgrund des o.a. Befundes befand sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen BetriebsstätteAufgrund des o.a. Befundes befand sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.
  2. Bestehende öffentliche L-Apotheke in *** Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche L-Apotheke in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** weniger als 5.500 Personen aufgrund der Örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 2.572 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 2.185 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.des Paragraph 10, Absatz 5, ApG.
  3. Bestehende öffentliche M-Apotheke und C-Apotheke, beide in *** Aufgrund des o.a. Befundes werden die beiden oben untersuchten bestehenden öffentlichen Apotheken in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** gemeinsam weniger als 11.000 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 4.328 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 2.224 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.Aufgrund des o.a. Befundes werden die beiden oben untersuchten bestehenden öffentlichen Apotheken in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** gemeinsam weniger als 11.000 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 4.328 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 2.224 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG.
  4. Besondere örtliche Verhältnisse

§ 10Abs. 6a Ap

G4. Besondere örtliche Verhältnisse

Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG Aufgrund des o.a. Befundes ist im konkreten Einzelfall eine Unterschreitung der Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen

§ 10Abs.

2 Z 3 auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken nicht geboten.Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken nicht geboten. VI. Zusammenfassungrömisch sechs. Zusammenfassung Zusammenfassend und abschließend ist festzustellen, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen unter Bedachtnahme auf § 10 Abs. 6a ApG der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** (***) nicht gegeben ist, da die Zahl der von zumindest zwei der Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert oder unter 5.500 betragen wird.Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** (***) nicht gegeben ist, da die Zahl der von zumindest zwei der Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert oder unter 5.500 betragen wird. VII. Sonstige Anmerkungenrömisch sieben. Sonstige Anmerkungen Abschließend weist die Österreichische Apothekerkammer darauf hin, dass zwei weitere Konzessionsansuchen in *** (I, Betriebsstätte: *** und Apotheker N, Betriebsstätte: ***) anhängig sind.“Abschließend weist die Österreichische Apothekerkammer darauf hin, dass zwei weitere Konzessionsansuchen in *** (römisch eins, Betriebsstätte: *** und Apotheker N, Betriebsstätte: ***) anhängig sind.“ Aufgrund des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, steht fest, dass sich das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen L-Apotheke in *** im Falle der Neuerrichtung der öffentlichen Apotheke in *** auf weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben wird, bestehend aus 2.572 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-Km-Polygons sowie 2.185 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG. Des Weiteren haben die öffentliche M-Apotheke und die C-Apotheke, beide in ***, gemeinsam weniger alsParagraph 10, Absatz 5, ApG. Des Weiteren haben die öffentliche M-Apotheke und die C-Apotheke, beide in ***, gemeinsam weniger als 11.000 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen, bestehend aus 4.328 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-Km-Polygons sowie 2.224 zusätzlich zu versorgende Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG. 11.000 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen, bestehend aus 4.328 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-Km-Polygons sowie 2.224 zusätzlich zu versorgende Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG. Beweis wurde erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsaktes des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt, Zl. *** sowie Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der sowohl der Beschwerdeführer als auch die erschienenen mitbeteiligten Parteien ihr Vorbringen erstatteten. Betreffend das Projekt *** ist zwar im Entscheidungszeitpunkt eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt, wurde mit dem Bau des Projektes jedoch noch nicht begonnen. Die Betriebsstätte der gegenständlichen neu zu errichtenden Apotheke liegt nicht in einem nachhaltig wachsenden Siedlungsgebiet, sondern in einem bereits verbauten Gebiet. Im Umkreis von rund 5 Kilometern befinden sich die L-Apotheke, die C-Apotheke sowie die M-Apotheke. In der Innenstadt von *** befinden sich die G-Apotheke und die Apotheke zur O und die Apotheke „P“. Dieses Gutachten wurde sämtlichen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und Letzteren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Konzessionswerber führte in seiner Stellungnahme vom 10.07.2017 aus, dass das Gutachten, wenn es für die bestehende L-Apotheke ein unter 5.500 Personen liegendes Versorgungspotential errechne, das knapp vor der Realisierung stehende Projekt *** (Baubeginn Herbst 2017) übersehe, in dessen Rahmen nahe des ***-Ausganges, ***/***, ein Ort mit zahlreichen Wohnungen, betreuten Wohnungen, mehreren Büros und Shops, einem Ärztezentrum, einen Nahversorger und einer Systemgastronomie entstehen werde. Sohin werde sich das Versorgungspotential der L-Apotheke im Fall der Bewilligung der von ihm beantragten Apotheke nicht auf weniger als 5.500 Personen verringern. Diesbezüglich sei ein ergänzendes Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen, die über dieses Projekt offensichtlich noch nicht informiert sei. Soweit das Gutachten der M-Apotheke und der C-apotheke lediglich ein diesen gemeinsam verbleibendes Versorgungspotential von 6.552 Personen zurechne, sei dies nicht nachvollziehbar. Völlig unberücksichtigt lasse das Gutachten die enorme Kundenfrequenz aus dem EKZ ***, wobei in vergleichbaren Fällen die Österreichische Apothekerkammer sehr wohl Einwohnergleichwerte als Kundenfrequenzen dem Versorgungspotential bestehender Apotheken zurechne. Wenn das Gutachten weiter meine, dass wegen der weniger als 500 Meter betragenden Entfernung zwischen den genannten Apotheken die Divisionsmethode angewendet werden müsse, und dann daraus den Schluss ziehe, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 6a ApG sei einem konkreten Fall nicht gegeben, sei dem Folgendes entgegenzuhalten: 5.500 Personen verringern. Diesbezüglich sei ein ergänzendes Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen, die über dieses Projekt offensichtlich noch nicht informiert sei. Soweit das Gutachten der M-Apotheke und der C-apotheke lediglich ein diesen gemeinsam verbleibendes Versorgungspotential von 6.552 Personen zurechne, sei dies nicht nachvollziehbar. Völlig unberücksichtigt lasse das Gutachten die enorme Kundenfrequenz aus dem EKZ ***, wobei in vergleichbaren Fällen die Österreichische Apothekerkammer sehr wohl Einwohnergleichwerte als Kundenfrequenzen dem Versorgungspotential bestehender Apotheken zurechne. Wenn das Gutachten weiter meine, dass wegen der weniger als 500 Meter betragenden Entfernung zwischen den genannten Apotheken die Divisionsmethode angewendet werden müsse, und dann daraus den Schluss ziehe, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG sei einem konkreten Fall nicht gegeben, sei dem Folgendes entgegenzuhalten: Bei Bewilligung der M-Apotheke wäre offensichtlich nicht bekannt gewesen, dass diese weniger als 500 Meter von der C Apotheke entfernt sei, sonst wäre diese gar nicht bewilligungsfähig gewesen. Die Unterschreitung der Mindestentfernung zwischen den Apothekenbetriebsstätten dürfte jedenfalls nicht dazu führen, den Bedarf an der von ihm neu beantragten öffentlichen Apotheke zu verneinen. Die ständigen Einwohner im Umkreis der von ihm neu beantragten Apothekenbetriebsstätte würden jedenfalls viel besser, weil insbesondere näher gelegen, mit Arzneimitteln versorgt werden als durch die doch 2,1 bzw. 1,3 Kilometer weiter entfernt gelegenen M- und C Apotheke. Die Österreichische Apothekerkammer nehme die Unterschreitung des Mindestversorgungspotentials bestehender Apotheken, ja selbst deren Schließung, in Kauf, wenn durch eine neue öffentliche Apotheke das in deren Umkreis vorhandene Versorgungspotential besser versorgt werde als durch zwei nicht einmal 500 Meter voneinander entfernten Nachbarapotheken. Es könne sohin von einer lediglich geringfügigen Verkürzung der Wegstrecke bei den von ihm aufgezeigten Entfernungen keine Rede sein, dies ganz abgesehen davon, dass es sich bei diesem Gebiet um ein sich stetig entwickelndes Siedlungsgebiet handle, was das Gutachten ohne nähere Begründung verneine. Es wäre auch diesbezüglich eine ergänzende Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Die C-Apotheke KG führte in ihrer Stellungnahme vom 21.06.2017 aus, dass sich aus dem Gutachten ergebe, dass für den Fall der Erteilung der beantragten Konzession das Versorgungspotential der L-Apotheke auf weit unter 5.500, nämlich 4.757, absinken würde und das gemeinsame Versorgungspotential ihrer Apotheke, zusammen mit dem der M-Apotheke auf 6.552, anstelle von mehr als 11.000, sinken würde. Die Studie betreffend Ermittlung der Einwohnergleichwerte der Technischen Universität *** sei nicht nachvollziehbar. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01.12.2017, Zl. ***, wies der Magistrat der Stadt *** das Ansuchen des A um Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit der der Betriebsstätte ***, ***, und dem Standort „Ausgehend von der Kreuzung C/*** – der *** in östlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit der *** – der *** in südlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit der *** – der *** in westlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit dem *** – dem *** in nördlicher Richtung folgend zurück zum Ausgangspunkt; sämtliche Straßenzüge beidseitig“, ab. Die Behörde führte im Wesentlichen aus, dass keine örtlichen Besonderheiten im Sinne des § 10 Abs. 6a ApG vorliegen würden. Örtliche Besonderheiten lägen in ländlichen und abgelegenen Gebieten mit weniger und verstreut siedelnden Einwohnern vor und seien insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke fordern, um der betroffenen Bevölkerung auch den in der Mobilität eingeschränkten Personen und solchen mit dringendem oder häufigen Arzneimittelbedarf einen angemessenen Zugang zum pharmazeutischen Dienst zu gewährleisten. Aufgrund des Befundes der Apothekerkammer seien die nächst gelegenen bestehenden Apotheken am ***, im *** und am ***, und würden diese im Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke jeweils weniger als 5.500 Personen zu versorgen haben. Es lägen auch keine besonderen örtlichen Verhältnisse vor, die eine Unterschreitung der Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrere der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen geboten erscheinen lasse. Es sei daher der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in ***,Zl. ***, wies der Magistrat der Stadt *** das Ansuchen des A um Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit der der Betriebsstätte ***, ***, und dem Standort „Ausgehend von der Kreuzung C/*** – der *** in östlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit der *** – der *** in südlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit der *** – der *** in westlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit dem *** – dem *** in nördlicher Richtung folgend zurück zum Ausgangspunkt; sämtliche Straßenzüge beidseitig“, ab. , , Die Behörde führte im Wesentlichen aus, dass keine örtlichen Besonderheiten im Sinne des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG vorliegen würden. Örtliche Besonderheiten lägen in ländlichen und abgelegenen Gebieten mit weniger und verstreut siedelnden Einwohnern vor und seien insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke fordern, um der betroffenen Bevölkerung auch den in der Mobilität eingeschränkten Personen und solchen mit dringendem oder häufigen Arzneimittelbedarf einen angemessenen Zugang zum pharmazeutischen Dienst zu gewährleisten. Aufgrund des Befundes der Apothekerkammer seien die nächst gelegenen bestehenden Apotheken am ***, im *** und am ***, und würden diese im Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke jeweils weniger als 5.500 Personen zu versorgen haben. Es lägen auch keine besonderen örtlichen Verhältnisse vor, die eine Unterschreitung der Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrere der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen geboten erscheinen lasse. Es sei daher der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in ***, ***, nicht gegeben.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid brachte der Konzessionswerber fristgerecht Beschwerde ein, in welcher er im Wesentlichen ausführt, dass die Behörde, wenn sie dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, folgend, meine, es würde sich das Versorgungspotential von zumindest zwei Nachbarapotheken verringern und weniger als 5.500 Personen betragen, so lasse sie unerwähnt, welche Apotheken damit konkret gemeint seien. Die bestehende L-apotheke könne es wohl nicht sein, würde dieser Apotheke laut Gutachten ein unter 5.500 Personen liegendes Versorgungspotential zugerechnet, beachte jedoch das Gutachten nicht das knapp vor der Realisierung stehende Projekt ***, welches das Versorgungspotential der L-Apotheke jedenfalls vergrößern werde. Überhaupt nicht berücksichtigt habe die Behörde bei der Ermittlung des der C-Apotheke verbleibenden Versorgungspotentials deren enorme Kundenfrequenz des ***. Schon aus diesem Grunde habe er auch eine Ergänzung des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer gefordert. Wenn die Behörde glaube, bei der Ermittlung des der C- und M-Apotheke verbleibenden Versorgungspotentials die Divisionsmethode anwenden zu müssen, so seien ihr die im Konzessionsverfahren I erstatteten Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 15.11.2017 bzw. vom 10.04.2017 entgegenzuhalten, bei der die Österreichische Apothekerkammer bei der Anwendbarkeit der Divisionsmethode und desGegen diesen Bescheid brachte der Konzessionswerber fristgerecht Beschwerde ein, in welcher er im Wesentlichen ausführt, dass die Behörde, wenn sie dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, folgend, meine, es würde sich das Versorgungspotential von zumindest zwei Nachbarapotheken verringern und weniger als 5.500 Personen betragen, so lasse sie unerwähnt, welche Apotheken damit konkret gemeint seien. Die bestehende L-apotheke könne es wohl nicht sein, würde dieser Apotheke laut Gutachten ein unter 5.500 Personen liegendes Versorgungspotential zugerechnet, beachte jedoch das Gutachten nicht das knapp vor der Realisierung stehende Projekt ***, welches das Versorgungspotential der L-Apotheke jedenfalls vergrößern werde. Überhaupt nicht berücksichtigt habe die Behörde bei der Ermittlung des der C-Apotheke verbleibenden Versorgungspotentials deren enorme Kundenfrequenz des ***. Schon aus diesem Grunde habe er auch eine Ergänzung des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer gefordert. Wenn die Behörde glaube, bei der Ermittlung des der C- und M-Apotheke verbleibenden Versorgungspotentials die Divisionsmethode anwenden zu müssen, so seien ihr die im Konzessionsverfahren römisch eins erstatteten Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 15.11.2017 bzw. vom 10.04.2017 entgegenzuhalten, bei der die Österreichische Apothekerkammer bei der Anwendbarkeit der Divisionsmethode und des § 10 Abs. 6a ApG zum Ergebnis gekommen sei, dass im Interesse der optimalen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung die Verringerung des Versorgungspotentials seiner bestehenden Apotheke auf weit weniger als 5.500 Personen, ja sogar deren Schließung, in Kauf zu nehmen sei. Ein insoweit vergleichbarer Fall liege auch hier vor, werde doch die zahlreiche Wohnbevölkerung im Umkreis der Betriebsstätte der von ihm beantragen Apotheke wesentlich besser versorgt als von der C- bzw. M-Apotheke, weshalb auch die für die Anwendbarkeit desParagraph 10, Absatz 6 a, ApG zum Ergebnis gekommen sei, dass im Interesse der optimalen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung die Verringerung des Versorgungspotentials seiner bestehenden Apotheke auf weit weniger als 5.500 Personen, ja sogar deren Schließung, in Kauf zu nehmen sei. Ein insoweit vergleichbarer Fall liege auch hier vor, werde doch die zahlreiche Wohnbevölkerung im Umkreis der Betriebsstätte der von ihm beantragen Apotheke wesentlich besser versorgt als von der C- bzw. M-Apotheke, weshalb auch die für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 6a ApG vorausgesetzten besonderen örtlichen Verhältnisse und damit die Voraussetzungen für die Bewilligung der von ihm beantragten Apothekenkonzession vorliegen würden. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liege auch darin, dass die Behörde jedenfalls sein Konzessionsansuchen und das Konzessionsansuchen von I, die einander im Hinblick auf die Bedarfslage weitgehend ausschließen würden, entgegen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Rahmen einer Verfahrensgemeinschaft geführt hätte. Er beantrage daher nach durchgeführten Verhandlung seiner Beschwerde Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Verfahrensgemeinschaft mit dem Apothekenkonzessionsverfahren I, die Erlassung eines neuerlichen Bescheides aufzutragen. Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG vorausgesetzten besonderen örtlichen Verhältnisse und damit die Voraussetzungen für die Bewilligung der von ihm beantragten Apothekenkonzession vorliegen würden. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liege auch darin, dass die Behörde jedenfalls sein Konzessionsansuchen und das Konzessionsansuchen von römisch eins, die einander im Hinblick auf die Bedarfslage weitgehend ausschließen würden, entgegen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Rahmen einer Verfahrensgemeinschaft geführt hätte. Er beantrage daher nach durchgeführten Verhandlung seiner Beschwerde Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Verfahrensgemeinschaft mit dem Apothekenkonzessionsverfahren römisch eins, die Erlassung eines neuerlichen Bescheides aufzutragen.
  2. Zum durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren: Das erkennende Gericht übermittelte den Parteien die Beschwerde zur Stellungnahme. Die C-Apotheke KG, vertreten durch den Konzessionär D und I, beide vertreten durch E, teilten in ihrer Stellungnahme vom 28.02.2018 mit, dass der Beschwerdeführer die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verkenne, die Mitbewerbern ausschließlich Parteistellung zur Frage der Priorität der Ansuchen einräume, weil die Priorität, also der Zeitpunkt des Einlangens des entsprechenden Antrags, das maßgebliche Kriterium für die Bewilligung des entsprechenden Antrags sei. Das erkennende Gericht übermittelte den Parteien die Beschwerde zur Stellungnahme. Die C-Apotheke KG, vertreten durch den Konzessionär D und römisch eins, beide vertreten durch E, teilten in ihrer Stellungnahme vom 28.02.2018 mit, dass der Beschwerdeführer die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verkenne, die Mitbewerbern ausschließlich Parteistellung zur Frage der Priorität der Ansuchen einräume, weil die Priorität, also der Zeitpunkt des Einlangens des entsprechenden Antrags, das maßgebliche Kriterium für die Bewilligung des entsprechenden Antrags sei. „Der Bewerber um eine Apothekenkonzession, dessen Antrag die Verwaltungssache konstituiert und der nach dem Gesetz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Konzessionserteilung hat, muss in der Lage sein, diesen seinen Anspruch im Rechtsweg durchzusetzen. Da aber die Konzessionserteilung nach dem Apothekengesetz bedarfsabhängig ist und bei befriedigtem Bedarf am Standort eine weitere öffentliche Apotheke nicht zugelassen werden darf, wird dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht schon dadurch Rechnung getragen, dass er legitimiert ist, die Abweisung seines Ansuchens anzufechten, sondern erst dadurch, dass er auch die Konzessionserteilung an den zum Zug gekommenen Mitbewerber bekämpfen kann. Zwischen zwei oder mehreren Konzessionswerbern, die die persönlichen und - für sich gesehen – die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erfüllen, deren Ansuchen einander jedoch im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen, besteht daher eine Verfahrensgemeinschaft (vgl. VwGH
  3. 8.1994, Zl. 90/10/0129,Zwischen zwei oder mehreren Konzessionswerbern, die die persönlichen und - für sich gesehen – die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erfüllen, deren Ansuchen einander jedoch im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen, besteht daher eine Verfahrensgemeinschaft vergleiche VwGH
  4. 8.1994, Zl. 90/10/0129, VwSlg. 14103/A, VwGH 28.1.2008, Zl. 2003/10/0206, VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0303). Dabei ist die zeitliche Priorität des Einlangens der Konzessionsanträge das einzige Kriterium für die Entscheidung der Frage, welchem Bewerber die Konzession zu erteilen ist (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur insbesondere das Erkenntnis vom 30.8.1994, Zl. 90/10/0129). Es kann dahinstehen, ob auch zwischen einem Bewerber (oder mehreren Bewerbern) um Erweiterung des Standortes einer bestehenden Apotheke und einem Bewerber (oder mehreren Bewerbern) um die Erteilung einer neuen Apothekenkonzession, deren Anträge einander ausschließen, eine Verfahrensgemeinschaft im dargestellten Sinn besteht. Auch diesfalls könnte nämlich jedenfalls allein die Priorität des Einlangens der Standorten/eiterungs- und Konzessionsanträge dafür maßgeblich sein, welchem Antrag stattzugeben ist (VwGH 2.9.2008, Zl.2007/10/0299).“Zl. 2007/10/0303). Dabei ist die zeitliche Priorität des Einlangens der Konzessionsanträge das einzige Kriterium für die Entscheidung der Frage, welchem Bewerber die Konzession zu erteilen ist vergleiche aus der ständigen hg. Judikatur insbesondere das Erkenntnis vom 30.8.1994, Zl. 90/10/0129). Es kann dahinstehen, ob auch zwischen einem Bewerber (oder mehreren Bewerbern) um Erweiterung des Standortes einer bestehenden Apotheke und einem Bewerber (oder mehreren Bewerbern) um die Erteilung einer neuen Apothekenkonzession, deren Anträge einander ausschließen, eine Verfahrensgemeinschaft im dargestellten Sinn besteht. Auch diesfalls könnte nämlich jedenfalls allein die Priorität des Einlangens der Standorten/eiterungs- und Konzessionsanträge dafür maßgeblich sein, welchem Antrag stattzugeben ist (VwGH 2.9.2008, Zl.2007/10/0299).“ „Dem Mitbewerber im Apothekenkonzessionsverfahren muss es möglich sein, seinen Rechtsanspruch auf Konzessionserteilung auch im Weg der Bekämpfung der Konzessionserteilung an einen Mitbewerber durchzusetzen. ln einem solchen Fall ist dem Konzessionswerber im gesondert geführten Verfahren über einen den eigenen Antrag im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließenden Konzessionserteilungsantrag eines Konkurrenten Parteistellung einzuräumen. Nur so kann der Konzessionswerber sein Recht, dass der Bedarf - infolge zeitlicher Priorität seines Antrages – durch ihn zu decken sei, im Verfahren über den Antrag eines Konkurrenten durchsetzen. Jedenfalls ist in einem Fall, in dem die Konzession nach Abweisung des Antrages in erster Instanz von der Berufungsbehörde erteilt werden soll, der Konkurrent auch an einem laufenden Berufungsverfahren zu beteiligen (vgl. das bereits zitierte VwGH 28.1.2008, Zl. 2003/10/0206, wonach der Konzessionswerber Anspruch auf Beteiligung an einem im Zeitpunkt seiner Antragstellung noch nicht abgeschlossenen Verfahren über einen konkurrierenden Antrag hat) (VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0303).“vergleiche das bereits zitierte VwGH 28.1.2008, Zl. 2003/10/0206, wonach der Konzessionswerber Anspruch auf Beteiligung an einem im Zeitpunkt seiner Antragstellung noch nicht abgeschlossenen Verfahren über einen konkurrierenden Antrag hat) (VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0303).“ „Dem Beschwerdeführer als Mitbewerber kommt im Verfahren zur Konzessionserteilung an die Mitbeteiligte nur zu der für die Entscheidung zwischen mehreren Bewerbern allein maßgeblichen Frage der zeitlichen Priorität der Antragseinbringung ein Mitspracherecht zu (vgl. VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0356, VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0303, VwGH 27.1.2011, Zl. 2010/10/0056).“„Dem Beschwerdeführer als Mitbewerber kommt im Verfahren zur Konzessionserteilung an die Mitbeteiligte nur zu der für die Entscheidung zwischen mehreren Bewerbern allein maßgeblichen Frage der zeitlichen Priorität der Antragseinbringung ein Mitspracherecht zu vergleiche VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0356, VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0303, VwGH 27.1.2011, Zl. 2010/10/0056).“ Bei Anlegung der durch diese Judikatur entwickelten Maßstäbe ergebe sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: „Die Zweiteinspruchswerberin hat bereits mit Antrag vom 06.03.2013 bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz den Antrag eingebracht, ihr die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke im Gebiet der südlichen Vororte von *** (***/***) zu erteilen. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag mehr als zwei Jahre später bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz eingebracht, nämlich erst am 14.09.2015, sodass der Antrag der Zweiteinspruchswerberin eindeutig prioritär zu behandeln ist und in weiterer Folge auch nicht zu prüfen ist, wem jetzt die Konzession zu erteilen wäre, weil die Bewilligung des einen Antrags, die Bewilligung des anderen ausschließen würde (alternative Prüfung der Bedarfsfrage betreffend bestehender Apotheken).“ Aus dieser Judikatur ergebe sich Folgendes: Der Antrag der Zweiteinspruchswerberin für das von ihr beantragte Gebiet der Stadt *** sei auf Grundlage des § 10 Abs. 6a ApG bewilligt worden, in welchem Fall nach dem Gesetzeswortlaut und auch der mittlerweile ständigen Gutachtenspraxis der Österreichischen Apothekerkammer, eine Prüfung, ob im Fall der Bewilligung der negativen Bedarfsvoraussetzung hinsichtlich bestehender Apotheken

§ 10Abs. 2 Z. 3 Ap

G eintreten würden, zu entfallen habe, sofern durch eine allfällige, aus wirtschaftlichen Gründen dann erforderliche Liquidation dieser Apotheke, keine erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage der im Einzugsgebiet einer dieser Apotheken wohnhaften Bevölkerung eintreten würde. Die Verwaltungsbehörde habe im angefochtenen Bescheid völlig zu Recht ausgeführt, dass aufgrund der bisher bestehenden Versorgungsdichte mit Apotheken im Stadtgebiet von ***, der um die vom Beschwerdeführer angegebenen Betriebsstätte wohnenden Bevölkerung keine derart wesentliche Erleichterung bei der Beschaffung von Medikamenten entstehen würde, die in diesem Fall die Anwendung des § 10 Abs. 6a ApG rechtfertigen würde. Sie sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass für den Fall der Erteilung der beantragten Konzession an den Beschwerdeführer die negativen Bedarfsvoraussetzungen, sowohl hinsichtlich der L-Apotheke, der C-Apotheke und der M-Apotheke eintreten würden, sodass sein Antrag abzuweisen gewesen sei. Der Antrag der Zweiteinspruchswerberin für das von ihr beantragte Gebiet der Stadt *** sei auf Grundlage des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG bewilligt worden, in welchem Fall nach dem Gesetzeswortlaut und auch der mittlerweile ständigen Gutachtenspraxis der Österreichischen Apothekerkammer, eine Prüfung, ob im Fall der Bewilligung der negativen Bedarfsvoraussetzung hinsichtlich bestehender Apotheken

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG eintreten würden, zu entfallen habe, sofern durch eine allfällige, aus wirtschaftlichen Gründen dann erforderliche Liquidation dieser Apotheke, keine erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage der im Einzugsgebiet einer dieser Apotheken wohnhaften Bevölkerung eintreten würde. Die Verwaltungsbehörde habe im angefochtenen Bescheid völlig zu Recht ausgeführt, dass aufgrund der bisher bestehenden Versorgungsdichte mit Apotheken im Stadtgebiet von ***, der um die vom Beschwerdeführer angegebenen Betriebsstätte wohnenden Bevölkerung keine derart wesentliche Erleichterung bei der Beschaffung von Medikamenten entstehen würde, die in diesem Fall die Anwendung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG rechtfertigen würde. Sie sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass für den Fall der Erteilung der beantragten Konzession an den Beschwerdeführer die negativen Bedarfsvoraussetzungen, sowohl hinsichtlich der L-Apotheke, der C-Apotheke und der M-Apotheke eintreten würden, sodass sein Antrag abzuweisen gewesen sei. Zum gemeinsamen Versorgungspotential der C-Apotheke und der M-Apotheke sei aufgrund der Entfernung zwischen den beiden Betriebsstätten die Divisionsmethode anzuwenden gewesen. Auf Grundlage der Studie der Technischen Universität ***, die die Österreichische Apothekerkammer bei Erstattung ihres Gutachtens für die Ermittlung von Einwohnergleichwerten für Verkehrspublikum zugrunde gelegt habe, habe die Österreichische Apothekerkammer in ihrem Gutachten zusätzlich zu den ständigen Einwohnern in dem ermittelten gemeinsamen Versorgungsgebiet 990 Einwohnergleichwerte für Beschäftigte und 449 für Geschäftslokale, also insgesamt rund 1.439 zusätzlich zu versorgende Personen ermittelt. Es möge richtig sein, dass sich bei Anwendung dieser Studie wesentlich weniger durch ein Einkaufszentrum zu versorgende Personen ergeben würden, als nach der früher von der Österreichischen Apothekerkammer verwendeten Studien von Gfk Austria Health Care. Dazu sei allerdings festzuhalten, dass deren Plausibilität vom Verwaltungsgerichtshof verworfen worden sei und damit derzeit die Studie der Technischen Universität *** das aktuell vorhandene „Tool“ zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten für Verkehrspublikum sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer meine, dass die Divisionsmethode hier zu Unrecht angewendet worden sei, sei diese Argumentation aus nachstehenden Gründen nicht geeignet, seinen Standpunkt zu stützen. Das gemeinsame Versorgungspotential der beiden Apotheken aus dem Kreis der ständigen Einwohner und Personen mit Zweitwohnsitz (hellblaues Polygon, mittelblaues Polygon, dunkelblaues Polygon) sei mit insgesamt 4.769 Personen festgestellt worden. Selbst wenn man diese 4.769 Personen an ständigen Einwohnern hypothetisch ausschließlich als Versorgungspotential der C-Apotheke beurteilen würde, deren Betriebsstätte ja der vom Beschwerdeführer angegebenen näher liege, als die M-Apotheke, ergebe sich ganz klar, dass das Versorgungspotential der C-Apotheke weit unter 5.500 zu versorgende Personen fallen würde, weil ihrem Versorgungsgebiet dann die Einwohner des dicht verbauten Stadtgebietes südlich ihrer Betriebsstätte als Kunden verloren gehen würden. Diese Betrachtungsweise sei allerdings deswegen rein hypothetisch, weil das Gebiet der von der Österreichischen Apothekerkammer für die beiden Apotheken ermittelten Versorgungspolygone weit nach Norden über die *** in das dort ebenfalls dicht besiedelte Gebiet von *** reiche, sodass man davon ausgehen müsse, dass jedenfalls ein nicht unwesentlicher Teil dieser 4.769 Personen zur Betriebsstätte der M-Apotheke näher hätten, als zur C-Apotheke und damit der C-Apotheke noch weit weniger als diese 4.769 Personen als zu versorgende Einwohner verbleiben würden. Wenn der Beschwerdeführer meine, dass bei Ermittlung des der L-Apotheke verbleibenden Versorgungspotentials durch die Österreichische Apothekerkammer mit Gutachten vom 11.04.2017 das knapp vor der Realisierung stehende Projekt *** nicht berücksichtigt worden sei, sei dem zu entgegnen, dass es richtig sei, dass es Pläne zur Realisierung dieser *** gebe, es sich dabei aber zum überwiegenden Teil um ein Geschäfts- und Bürohaus handle. Es sei noch keine Baubewilligung erteilt und sei nicht davon auszugehen, dass die Bedarfsfrage ohne Berücksichtigung der *** zu beurteilen sei, würden dort lediglich 25 Wohnungen für betreutes Wohnen errichtet. Bei einer Belegdichte von 2,5 Personen pro Wohneinheit in Niederösterreich ergebe dies lediglich weitere 62 zu versorgende Personen, also nach wie vor nicht mehr als 5.500 zu versorgende Personen. Bei dem Versorgungspotential der L-Apotheke von der Österreichischen Apothekerkammer auf Grundlage der von ihr zur Ermittlung von Koeffizienten für Einwohnergleichwerten von Verkehrspublikum ohnehin die enorme Zahl von 1.518 Personen unter dem Titel „Verkehrsknoten“ zugerechnet worden, wobei sich offensichtlich um die Einwohnergleichwerte der den *** frequentierenden Ein- und Auspendler handle, da der L-Apotheke direkt gegenüber liege. Das seien die aus dem Kreis der Ambulanzpatienten für 80 Einwohnergleichwerte zugerechnet worden. Dazu sei allerdings festzustellen, dass zwischen dem Landesklinikum und der L-Apotheke jedenfalls die Betriebsstätten der *** Innenstadtapotheken, nämlich der Apotheke „O“ und der „G“ liegen würden, womit diese Zurechnung zu Unrecht erfolgt sei. Auch unter Berücksichtigung allfälliger neu erbauter Wohnungen in der *** würde sich somit das Versorgungspotential der L-Apotheke über den Fall der Erteilung der beantragten Konzession an den Antragssteller nicht auf über 5.500 zu versorgende Personen erhöhen. Am 17.07.2018 erstatteten die C-Apotheke KG und I einen vorbereitenden Schriftsatz zur öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welchem ausgeführt wurde, dass der Zweiteinspruchswerberin I mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 23.01.2018, ***, die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb der von ihr angestrebten neuen öffentlichen Apotheke in ***/*** erteilt worden sei, weswegen beantragt werde, dass für den Fall, dass der Bescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz nicht zu bestätigen wäre, ein Bedarfsprüfungsverfahren

§ 10Abs. 2 Z. 3 Ap

G durchzuführen sie. Diesem vorbereitenden Schriftsatz wurden der Konzessionsbescheid und das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 10.04.2017 beigelegt, in welchem ausgeführt wird, dass das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Innenstadtapotheken von ***, nämlich der „G“ und der „Apotheke O“ und der Apotheke „P“ ohne Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angestrebten zusätzlichen Apotheke lediglich 15.325 Personen betrage statt 16.500, weshalb bei Errichtung der vom Beschwerdeführer angestrebten weiteren öffentlichen Apotheke in *** das Versorgungspotential der drei *** Innenstadtapotheken noch weiter reduziert werden würde. Am 17.07.2018 erstatteten die C-Apotheke KG und römisch eins einen vorbereitenden Schriftsatz zur öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welchem ausgeführt wurde, dass der Zweiteinspruchswerberin römisch eins mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 23.01.2018, ***, die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb der von ihr angestrebten neuen öffentlichen Apotheke in ***/*** erteilt worden sei, weswegen beantragt werde, dass für den Fall, dass der Bescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz nicht zu bestätigen wäre, ein Bedarfsprüfungsverfahren

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG durchzuführen sie. Diesem vorbereitenden Schriftsatz wurden der Konzessionsbescheid und das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 10.04.2017 beigelegt, in welchem ausgeführt wird, dass das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Innenstadtapotheken von ***, nämlich der „G“ und der „Apotheke O“ und der Apotheke „P“ ohne Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angestrebten zusätzlichen Apotheke lediglich 15.325 Personen betrage statt 16.500, weshalb bei Errichtung der vom Beschwerdeführer angestrebten weiteren öffentlichen Apotheke in *** das Versorgungspotential der drei *** Innenstadtapotheken noch weiter reduziert werden würde. Mit Schriftsatz vom 26.07.2018 erstattete der Beschwerdeführer durch seine nunmehr ausgewiesene Vertreterin Stellungnahme, in welcher er wie folgt ausführt: , Mit Schriftsatz vom 26.07.2018 erstattete der Beschwerdeführer durch seine nunmehr ausgewiesene Vertreterin Stellungnahme, in welcher er wie folgt ausführt: „Das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, vom 11.04.2017 bedarf in mehrfacher Hinsicht einer Ergänzung:

  1. a)Im Hinblick auf das Versorgungspotenzial der L-Apotheke ist das Projekt "***" entgegen dem Vorbringen der obgenannten Einspruchswerber sehr wohl zu berücksichtigen. Nach dem Kenntnisstand des Beschwerdeführers wurde die Baubewilligung mittlerweile erteilt und soll noch im Herbst 2018 mit dem Bau begonnen werden. Es ist keinesfalls zutreffend, dass dort lediglich 25 Wohnungen für betreutes Wohnen errichtet werden sollen. So gut wie gesichert ist, dass es in der "***" einen Interspar geben wird, mit entsprechender Kundenfrequenz, weiters sind mehrere Ärzte im Gespräch, die dort beabsichtigen, Ordinationen zu errichten. Im Übrigen wird eine erhebliche Anzahl an Wohnungen zur regulären Nutzung errichtet.
  2. b)Im Gutachten gänzlich unberücksichtigt geblieben ist die enorme Kundenfrequenz des Einkaufszentrums ***. Der Beschwerdeführer ortet die Ursache hiefür in der Heranziehung der Studie der Technischen Universität *** als Berechnungsgrundlage für die Ausmittlung des Versorgungspotenzials. Die Unzulänglichkeit dieser Methodik bestätigt sich hier einmal mehr, kann es doch keinesfalls der Intention des § 10 Abs. 5 ApoG entsprechen, derart große Einkaufszentren, deren jährliche Besucherzahl in die Millionen geht, bei der Ausmittlung des Versorgungspotenzials außen vor zu lassen. Im Jahr 2014, im Zuge der Konzessionserteilung für die M-Apotheke, gab es diese TU-Studie noch nicht und wurden damals mit Gutachten vom 16.07.2014 der bestehenden C-Apotheke 7.928 (!) Einwohnergleichwerte alleine aufgrund des Einkaufszentrums *** zugerechnet, dies ausgehend von einer damaligen Kundenfrequenz von 4,6 Millionen Besuchern jährlich! Seit damals hat sich das Einkaufszentrum praktisch verdoppelt, mit derzeit etwa 120 Geschäften auf einer Gesamtfläche von mehr als 42.000 m2. Es verfügt über zwei Zufahrten, ein eigenes Parkhaus, eine eigene Parkgarage sowie weitere Parkplatzflächen und ist bestens frequentiert. Laut Wikipedia (***, Stand 26.07.2018) stehen den Besuchern rund 1.800 Parkplätze zur Verfügung. Schon im Jahr 2016, sohin im ersten Jahr nach der Erweiterung im Jahr 2015, ist demnach die Besucherfrequenz um über 20% gestiegen.Im Gutachten gänzlich unberücksichtigt geblieben ist die enorme Kundenfrequenz des Einkaufszentrums ***. Der Beschwerdeführer ortet die Ursache hiefür in der Heranziehung der Studie der Technischen Universität *** als Berechnungsgrundlage für die Ausmittlung des Versorgungspotenzials. Die Unzulänglichkeit dieser Methodik bestätigt sich hier einmal mehr, kann es doch keinesfalls der Intention des Paragraph 10, Absatz 5, ApoG entsprechen, derart große Einkaufszentren, deren jährliche Besucherzahl in die Millionen geht, bei der Ausmittlung des Versorgungspotenzials außen vor zu lassen. Im Jahr 2014, im Zuge der Konzessionserteilung für die M-Apotheke, gab es diese TU-Studie noch nicht und wurden damals mit Gutachten vom 16.07.2014 der bestehenden C-Apotheke 7.928 (!) Einwohnergleichwerte alleine aufgrund des Einkaufszentrums *** zugerechnet, dies ausgehend von einer damaligen Kundenfrequenz von 4,6 Millionen Besuchern jährlich! Seit damals hat sich das Einkaufszentrum praktisch verdoppelt, mit derzeit etwa 120 Geschäften auf einer Gesamtfläche von mehr als 42.000 m2. Es verfügt über zwei Zufahrten, ein eigenes Parkhaus, eine eigene Parkgarage sowie weitere Parkplatzflächen und ist bestens frequentiert. Laut Wikipedia (***, Stand 26.07.2018) stehen den Besuchern rund 1.800 Parkplätze zur Verfügung. Schon im Jahr 2016, sohin im ersten Jahr nach der Erweiterung im Jahr 2015, ist demnach die Besucherfrequenz um über 20% gestiegen.
  3. c)Unsubstantiiert wird dem vom Beschwerdeführer angestrebten Standort die Qualifikation als aufstrebendes Siedlungsgebiet abgesprochen. Das Gutachten beachtet hiebei offenkundig nicht die rege Stadtentwicklung gen Westen, insbesondere was die starke Bautätigkeit im Bereich ***/*** anlangt. Es entstehen dort seit einigen Jahren und nach wie vor anhaltend laufend neue, große Wohnblocks, aber auch zahlreiche Reihen- und Einfamilienhäuser.
  4. d)Gleichermaßen unbeachtet geblieben ist die Tatsache, dass für die Einwohner von *** der angestrebte Standort des Beschwerdeführers die nächstgelegene Apotheke mit der verkehrstechnisch besten Erreichbarkeit wäre. Die Versorgung der Einwohner von *** mit Arzneimitteln wäre durch den Standort des Beschwerdeführers örtlich betrachtet weit besser gewährleistet als bisher. Zwischen *** und der Stadteinfahrt *** besteht seit einiger Zeit eine frequenzreiche Industriezeile.
  5. e)Das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, stammt vom 11.04.2017 und ist damit deutlich älter als ein Jahr. Es wird das Gutachten daher auch hinsichtlich der Einwohnerzahlen zu aktualisieren sein. Der Beschwerdeführer beantragt, der Österreichischen Apothekerkammer die Ergänzung des Gutachtens im obigen Sinn aufzutragen. Zu den Punkten 1.
  6. a)und 1.
  7. c)mögen zudem Stellungnahmen des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt, Bauamt, eingeholt werden. Es wird danach festzustellen sein, dass sich die Versorgungspotenziale der Nachbarapotheken nicht auf unter 5.500 Personen verringern, bzw. wird das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinn des § 10 Abs 6a ApG zu bejahen sein und wird dem Beschwerdeführer die beantragte Apothekenkonzession zu erteilen sein.“Es wird danach festzustellen sein, dass sich die Versorgungspotenziale der Nachbarapotheken nicht auf unter 5.500 Personen verringern, bzw. wird das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinn des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG zu bejahen sein und wird dem Beschwerdeführer die beantragte Apothekenkonzession zu erteilen sein.“ Der Argumentation der Einspruchswerber dahingehend, dass sich durch die Konzessionserteilung an den Beschwerdeführer das Versorgungspotential der drei Innenstadtapotheken noch weiter reduzieren würde sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in deren Versorgungspotential lagebedingt de facto nicht eingreifen könne. Die nächstgelegenen Apothekenstandorte seien die L-Apotheke, die Q Apotheke und die künftige Apotheke der Einspruchswerberin I, deren Konzession bereits auf Basis des Abs. 6a des § 10 ApG erteilt worden sei. Wenn sich das Versorgungspotential der Innenstadtapotheken verringere, dann nur aufgrund der Neuerrichtung einer Apotheke durch Frau I. Die Versorgung des südlichen Stadtgebietes von *** unter Einbeziehung des wachsenden Siedlungsgebiets im Westen wäre lagebedingt durch den vom Beschwerdeführer beantragten Standort wesentlich besser gewährleistet, als durch den Standort der Frau I, was rechtlich dazu führe, dass der Beschwerdeführer die Konzession zu erteilen sein werde, selbst wenn das Versorgungspotential des Standorts der Frau I die Zahl von 5.500 nicht erreichen solle. Noch sei die Behörde bei Beurteilung der besonderen örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 6a ApG von einer veralteten Rechtslage ausgegangen. Die Beschränkung dieser Regelung auf ländliche und abgelegene Gebiete beziehe sich auf eine frühere mittlerweile überholte Fassung dieser Norm und liege dem angefochtenen Bescheid auch deshalb eine entscheidungswesentliche unrichtige rechtliche Beurteilung zu Grunde. Auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei der heutige Abs. 6a i.d.F. vom 06.12.2016 bereits in Geltung gestanden. Wäre der belangten Behörde diese rechtliche Fehlbeurteilung nicht unterlaufen, hätte sie festzustellen gehabt, dass insbesondere aufgrund des aufstrebenden Siedlungsgebiets im Bereich des beantragten Standorts sowie westlich hievon und aufgrund der Lage bedingt verbessernden Versorgungsmöglichkeiten das Unterschreiten des Versorgungspotentials von 5.500 Personen geboten erscheine, sohin das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse zu bejahen sei und wäre dem Beschwerdeführer die beantragte Konzession zu erteilen gewesen. Der Argumentation der Einspruchswerber dahingehend, dass sich durch die Konzessionserteilung an den Beschwerdeführer das Versorgungspotential der drei Innenstadtapotheken noch weiter reduzieren würde sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in deren Versorgungspotential lagebedingt de facto nicht eingreifen könne. Die nächstgelegenen Apothekenstandorte seien die L-Apotheke, die Q Apotheke und die künftige Apotheke der Einspruchswerberin römisch eins, deren Konzession bereits auf Basis des Absatz 6 a, des Paragraph 10, ApG erteilt worden sei. Wenn sich das Versorgungspotential der Innenstadtapotheken verringere, dann nur aufgrund der Neuerrichtung einer Apotheke durch Frau römisch eins. Die Versorgung des südlichen Stadtgebietes von *** unter Einbeziehung des wachsenden Siedlungsgebiets im Westen wäre lagebedingt durch den vom Beschwerdeführer beantragten Standort wesentlich besser gewährleistet, als durch den Standort der Frau römisch eins, was rechtlich dazu führe, dass der Beschwerdeführer die Konzession zu erteilen sein werde, selbst wenn das Versorgungspotential des Standorts der Frau römisch eins die Zahl von 5.500 nicht erreichen solle. Noch sei die Behörde bei Beurteilung der besonderen örtlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG von einer veralteten Rechtslage ausgegangen. Die Beschränkung dieser Regelung auf ländliche und abgelegene Gebiete beziehe sich auf eine frühere mittlerweile überholte Fassung dieser Norm und liege dem angefochtenen Bescheid auch deshalb eine entscheidungswesentliche unrichtige rechtliche Beurteilung zu Grunde. Auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei der heutige Absatz 6 a, in der Fassung vom 06.12.2016 bereits in Geltung gestanden. Wäre der belangten Behörde diese rechtliche Fehlbeurteilung nicht unterlaufen, hätte sie festzustellen gehabt, dass insbesondere aufgrund des aufstrebenden Siedlungsgebiets im Bereich des beantragten Standorts sowie westlich hievon und aufgrund der Lage bedingt verbessernden Versorgungsmöglichkeiten das Unterschreiten des Versorgungspotentials von 5.500 Personen geboten erscheine, sohin das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse zu bejahen sei und wäre dem Beschwerdeführer die beantragte Konzession zu erteilen gewesen. Telefonische Anfragen des erkennenden Gerichts beim Magistrat Wiener Neustadt ergaben, dass betreffend das Projekt *** mit Bescheid vom 01.07.2018 eine Baubewilligung erteilt wurde, dieser Bescheid rechtskräftig ist, aber noch keine Baubeginnsmeldung erstattet wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 02.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin sowie der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Parteien D (C-Apotheke) und I teilnahmen. In der Verhandlung verwiesen sämtliche Parteien auf ihr bisheriges Vorbringen und erstatteten ein ergänzendes Vorbringen wie folgt: , Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 02.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin sowie der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Parteien D (C-Apotheke) und römisch eins teilnahmen. In der Verhandlung verwiesen sämtliche Parteien auf ihr bisheriges Vorbringen und erstatteten ein ergänzendes Vorbringen wie folgt: Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass das Projekt *** mittlerweile mit rechtskräftiger Baubewilligung bewilligt sei und nach den aktuellen Plänen ein Ärztezentrum und eine erhebliche Anzahl an regulären Wohnungen auf mehreren Ebenen beinhalten werde. Die Idee, dort ein betreutes Wohnen einzurichten, sei nicht mehr aufrecht. Der Rechtsvertreter legte in der Verhandlung die Pläne der Ebene 00 bis Ebene 06 vor, wurden diese Pläne auch dem Rechtsvertreter der mitbeteiligten Parteien ausgehändigt. Hinsichtlich des Versorgungspotentials der öffentlichen Apotheke der Frau I führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend aus, dass am Rande des Stadtparks von *** ein großes Hotel der *** im Rohbau errichtet worden sei, dies mit voraussichtlich rund 130 Zimmern, weshalb beantragt werde, auch diesbezüglich eine Ergänzung des Gutachtens der Apothekerkammer durchführen zu lassen. Darüber hinaus verfüge der Konzessionswerber entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters sehr wohl über eine Verfügungsmacht betreffend die Liegenschaft ***, legte in der Verhandlung die Bestätigung der Liegenschaftseigentümer, der Eltern des Beschwerdeführers, vor, die sich für den Fall der Erteilung der Konzession trotz Nutzungsrechtes und Wohnrechtes damit einverstanden erklären, dass die Apotheke dort errichtet werde. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Parteien führte aus, dass hinsichtlich des Projektes *** noch keinerlei sichtbare Aktivitäten betreffend die tatsächliche Realisation dieses Projektes feststellbar seien. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass das Projekt *** mittlerweile mit rechtskräftiger Baubewilligung bewilligt sei und nach den aktuellen Plänen ein Ärztezentrum und eine erhebliche Anzahl an regulären Wohnungen auf mehreren Ebenen beinhalten werde. Die Idee, dort ein betreutes Wohnen einzurichten, sei nicht mehr aufrecht. Der Rechtsvertreter legte in der Verhandlung die Pläne der Ebene 00 bis Ebene 06 vor, wurden diese Pläne auch dem Rechtsvertreter der mitbeteiligten Parteien ausgehändigt. Hinsichtlich des Versorgungspotentials der öffentlichen Apotheke der Frau römisch eins führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend aus, dass am Rande des Stadtparks von *** ein großes Hotel der *** im Rohbau errichtet worden sei, dies mit voraussichtlich rund 130 Zimmern, weshalb beantragt werde, auch diesbezüglich eine Ergänzung des Gutachtens der Apothekerkammer durchführen zu lassen. Darüber hinaus verfüge der Konzessionswerber entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters sehr wohl über eine Verfügungsmacht betreffend die Liegenschaft ***, legte in der Verhandlung die Bestätigung der Liegenschaftseigentümer, der Eltern des Beschwerdeführers, vor, die sich für den Fall der Erteilung der Konzession trotz Nutzungsrechtes und Wohnrechtes damit einverstanden erklären, dass die Apotheke dort errichtet werde. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Parteien führte aus, dass hinsichtlich des Projektes *** noch keinerlei sichtbare Aktivitäten betreffend die tatsächliche Realisation dieses Projektes feststellbar seien. Das Landesverwaltungsgericht legt nachfolgende entscheidungsrelevante Feststellungen seiner Entscheidung als erwiesen zu Grunde: 4. Feststellungen: A stellte mit Schriftsatz vom 14.09.2015 den Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort „Ausgehend von der Kreuzung ***/*** – der *** in östlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit der *** – der *** in südlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit der *** – der *** in westlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit dem *** – dem *** in nördlicher Richtung folgend zurück zum Ausgangspunkt; sämtliche Straßenzüge beidseitig“ und der Betriebsstätte ***, ***. Die Verlautbarung des Konzessionsansuchens erfolgte in den amtlichen Nachrichten des Landes Niederösterreich, Ausgabe Nr. *** vom ***. Innerhalb offener Frist erhoben die C-Apotheke KG, vertreten durch den Konzessionär D, vertreten durch J, F, Alleininhaber und Konzessionär der G-Apotheke, vertreten durch H, I, vertreten durch E, K, Arzt für Allgemeinmedizin inH, römisch eins, vertreten durch E, K, Arzt für Allgemeinmedizin in *** Einspruch

§ 48Abs. 2 Ap

G.*** Einspruch

Paragraph 48, Absatz 2, ApG. Die Österreichische Apothekerkammer wurde sodann vom Magistrat Wiener Neustadt um Erstellung eines Gutachtens zur Frage des Bedarfs ersucht. Die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, hat zur Frage des Bedarfs an der neu zu errichtenden Apotheke ein Gutachten (siehe Seiten 3 bis 25) erstellt. Durch die Bewilligung der angesuchten Apotheke würde es zu einer Gefährdung von drei öffentlichen Apotheken in *** kommen. Für jene ständigen Einwohner, welche bei Bewilligung der beantragten Apotheke dieser zuzurechnen wären, würde es lediglich zu einer geringfügigen Verkürzung der Wegstrecke zwischen ihrem Wohnsitz und der nächsten öffentlichen Apotheke kommen: Aufgrund des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, steht fest, dass die bestehende öffentliche L-Apotheke in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben wird, bestehend aus 2.572 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-Km-Polygons sowie 2.185 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG. Des Weiteren haben die öffentliche M-Apotheke und die C-Apotheke, beide in ***, gemeinsam weniger als 11.000 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen, bestehend aus 4.328 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-Km-Polygons sowie 2.224 zusätzlich zu versorgende Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG. Aufgrund des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, steht fest, dass die bestehende öffentliche L-Apotheke in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben wird, bestehend aus 2.572 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-Km-Polygons sowie 2.185 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG. Des Weiteren haben die öffentliche M-Apotheke und die C-Apotheke, beide in ***, gemeinsam weniger als 11.000 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen, bestehend aus 4.328 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-Km-Polygons sowie 2.224 zusätzlich zu versorgende Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG. Die angesuchte Apotheke liegt weder in einem sich stetig entwickelnden Siedlungsgebiet noch in der Nähe einer größeren medizinischen Einrichtung oder eines bedeutenden Verkehrsknotenpunktes. Betreffend das Projekt *** ist zwar im Entscheidungszeitpunkt eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt. Mit dem Bau des Projektes wurde im Entscheidungszeitpunkt noch nicht begonnen (es liegt im Entscheidungszeitpunkt noch keine Meldung des Baubeginnes vor). Die Betriebsstätte der gegenständlichen neu zu errichtenden Apotheke liegt nicht in einem nachhaltig wachsenden Siedlungsgebiet, sondern in einem bereits verbauten Gebiet. Die C-Apotheke befindet sich in einer Entfernung von 1,3 km und die M-Apotheke in einer Entfernung von 2,1 Kilometer zu der neu zu errichtenden Apotheke. Sämtliche *** Apotheken befinden sich im Umkreis von 5 Kilometern von der neu zu errichtenden Apotheke (L-Apotheke, R; C-Apotheke KG; M-Apotheke; Apotheke S KG; Q-Apotheke; T-Apotheke; G-Apotheke; Apotheke O; und Apotheke „P“- Quelle: Google- maps). Mit Bescheid vom 23.01.2018 wurde I zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, Betriebsstätte ***, erteilt. Mit Bescheid vom 23.01.2018 wurde römisch eins zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, Betriebsstätte ***, erteilt. 5. Rechtliche Beurteilung: Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Normen des Apothekengesetzes, RGBGl. Nr. 5/197 i.d.g.F. BGBl. I/127/2017 (ApG) lauten: „Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung 5 10.

(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
  1. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn 3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen

Abs. 2 Z 3 ist zuApotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen

Absatz 2, Ziffer 3, ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.

(7)Zur Frage des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. ...“ Die Gesetzesmaterialien (IA 1863/A,
  1. GP) zu dem mit GesetzDie Gesetzesmaterialien (IA 1863/A,
  2. Gesetzgebungsperiode zu dem mit Gesetz BGBl. INr. 103/2016 neu gefassten, am
  3. Dezember 2016 in Kraft getretenen,Bundesgesetzblatt INr. 103 aus 2016, neu gefassten, am
  4. Dezember 2016 in Kraft getretenen, Abs. 6a führen aus:Absatz 6 a, führen aus: „Der EuGH hat mit seinem Beschluss vom
  5. Juni 2016, Rs. C-634/ 15, Sokoll-Seebacher, in Präzisierung seines vorangegangenen Urteils festgestellt, dass es den nationalen Behörden im Rahmen des Bedarfsprüfungsverfahrens in jedem Einzelfall möglich sein muss, zu prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse ein Abgehen von der Grenze der 5.500 weiterhin zu versorgenden Personen im Sinne der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gebieten. Daher ist § 10 Abs. 6a Apothekengesetz entsprechend zu adaptieren.Daher ist Paragraph 10, Absatz 6 a, Apothekengesetz entsprechend zu adaptieren. Infolge des EuGH-Urteils vom
  6. Februar 2014, C-367/l2 ,Sokoll-Seebacher‘, war durch die Apothekengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 30/2016 in § 10 ein neuerwar durch die Apothekengesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2016, in Paragraph 10, ein neuer Abs. 6a eingefügt worden. Demnach ist die Zahl der von der BetriebsstätteAbsatz 6 a, eingefügt worden. Demnach ist die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen

§ 10Abs.

2 Z 3 zu unterschreiten,weiterhin zu versorgenden Personen

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, zu unterschreiten, wenn es ,in ländlichen und abgelegenen Regionen“ auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist. Nun ist der EuGH in seinem Beschluss vom

  1. Juni 2016, C-634/ 15 ,Sokoll-Seebacher II - Naderhim‘, zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Novelle,Sokoll-Seebacher römisch zwei - Naderhim‘, zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Novelle nicht ausreicht und die Anwendung einer ‚starren Grenze‘ der Zahl der von den umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken ‚weiterhin zu versorgenden Personen‘ bei der Bedarfsprüfung für eine neue öffentliche Apotheke weiterhin in Widerspruch zu Art. 49 AEUV steht. Dies deshalb, weil diese starre Grenzein Widerspruch zu Artikel 49, AEUV steht. Dies deshalb, weil diese starre Grenze die kohärente und systematische Erreichung des mit der Bedarfsprüfung angestrebten Hauptziels - nämlich eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln - nicht gewährleistet. Die zuständigen nationalen Behörden haben auch nach der Novelle BGBl. I 30/2016 keine hinreichende Möglichkeit, von dieser GrenzeBundesgesetzblatt Teil eins, 30 aus 2016, keine hinreichende Möglichkeit, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten, d.h. im Endeffekt Besonderheiten der verschiedenen konkreten Situationen, wobei jede einzelne zu prüfen ist, zu berücksichtigen (EuGH l
  2. Februar 2014, C-367/ 12 Sokoll-Seebacher, Rn. 51; EuGH
  3. Juni 2016, C-634/ 15 Sokoll-Seebacher II - Naderhim, Rn. 34).EuGH
  4. Juni 2016, C-634/ 15 Sokoll-Seebacher römisch zwei - Naderhim, Rn. 34). Durch die Bezugnahme auf ländliche und abgelegene Regionen sowie auf Menschen mit eingeschränkter Mobilität im Urteil vom
  5. Februar 2014 wollte der EuGH die Tragweite seiner Beurteilung der Kohärenz nicht auf diese Art von Regionen und auf diese Kategorie von Personen begrenzen (EuGH
  6. Juni 2016, C-634/15, Rn. 32). Im Hinblick auf den Beschluss des EuGH vom
  7. Juni 2016 ist die im bisher geltenden § 10 Abs. 6a vorgenommene Einschränkung dieser Bestimmung aufgeltenden Paragraph 10, Absatz 6 a, vorgenommene Einschränkung dieser Bestimmung auf ländliche und abgelegene Regionen unionsrechtswidrig. In Umsetzung der EuGH-Entscheidungen wird § 10 Abs. 6a nunmehr dahinIn Umsetzung der EuGH-Entscheidungen wird Paragraph 10, Absatz 6 a, nunmehr dahin geändert, dass es der Behörde ganz generell möglich ist, das in § 10 Abs. 2 Z 3geändert, dass es der Behörde ganz generell möglich ist, das in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 normierte Mindestversorgungspotential von 5.5 00 von der bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgenden Personen zu unterschreiten, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung geboten ist. Es ist demnach von der Behörde im Einzelfall zu p

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.