RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.09.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-733/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- Juni 2018, AZ: ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Bienenhütte, den BESCHLUSS:
- Die Beschwerde wird gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, in Verbindung mit 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) nicht zulässig. Begründung:
- Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wies die belangte Behörde die Berufung des A (im Folgenden Beschwerdeführer) gegen die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- März 2018 ausgesprochene Abweisung seines Antrags auf nachträgliche Erteilung der Baubewilligung als unbegründet ab. Dieser Berufungsbescheid enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass eine allfällige Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit erforderlich sind, zu enthalten hat. Dem vorgelegten Akt zufolge wurde dieser Berufungsbescheid nachweislich mit Wirkung vom
- Juli 2018 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat dagegen Beschwerde erhoben und mit dieser im Wesentlichen begehrt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge das der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Gutachten prüfen. Mit Schreiben vom
- September 2018 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer mit näherer Begründung auf, die Beschwerde durch die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), eines Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) sowie der Angabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde (§ 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG), binnen zwei Wochen zu verbessern.Mit Schreiben vom
- September 2018 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer mit näherer Begründung auf, die Beschwerde durch die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), eines Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) sowie der Angabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, VwGVG), binnen zwei Wochen zu verbessern. Dieses Schreiben wurde nachweislich mit Wirkung vom
- September 2018 zugestellt und blieb innerhalb der am
- September 2018 abgelaufenen Frist unbeantwortet.
- Erwägungen: Gemäß dem mit „Inhalt der Beschwerde“ überschriebenen § 9 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, hat die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren und die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit erforderlich sind, zu enthalten.Gemäß dem mit „Inhalt der Beschwerde“ überschriebenen Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren und die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit erforderlich sind, zu enthalten. Gemäß dem im Wege des § 38 VwGVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwendenden § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß dem im Wege des Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag vom
- September 2018 nicht nachgekommen, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Eine Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung einerseits auf die oben zitierte und als einheitlich zu wertende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung einerseits auf die oben zitierte und als einheitlich zu wertende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.733.001.2018