1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen nach endgültiger Einstellung der Tätigkeit,
1 zur Instandhaltung der Gewässer,
1 zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag
2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;einen ihm erteilten Auftrag
Paragraph 29, Absatz eins, zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
Paragraph 29 a, zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen nach endgültiger Einstellung der Tätigkeit,
Paragraph 47, Absatz eins, zur Instandhaltung der Gewässer,
Paragraph 121, Absatz eins, zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag
Paragraph 138, Absatz 2, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt; (…) § 138.
lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung
Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
2 WRG 1959 erteilten gewässerpolizeilichen Auftrags bestraft. Diese Entscheidung entspricht in mehrfacher Hinsicht nicht dem Gesetz.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen Nichterfüllung eines ihm
Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 erteilten gewässerpolizeilichen Auftrags bestraft. Diese Entscheidung entspricht in mehrfacher Hinsicht nicht dem Gesetz. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 dem Betroffenen zunächst die Option eröffnet, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht bloß durch Beseitigung der Neuerung, sondern auch durch Legalisierung des Zustandes mittels Erwerbs der erforderlichen Bewilligung herbeizuführen. Entschließt er sich, von dieser Möglichkeit des Bewilligungserwerbs nicht Gebrauch zu machen, verbleibt lediglich die Beseitigungsalternative (vgl. dazu LVwG NÖ 15.06.2018, LVwG-AV-572/001-2018).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 dem Betroffenen zunächst die Option eröffnet, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht bloß durch Beseitigung der Neuerung, sondern auch durch Legalisierung des Zustandes mittels Erwerbs der erforderlichen Bewilligung herbeizuführen. Entschließt er sich, von dieser Möglichkeit des Bewilligungserwerbs nicht Gebrauch zu machen, verbleibt lediglich die Beseitigungsalternative vergleiche dazu LVwG NÖ 15.06.2018, LVwG-AV-572/001-2018). Die Strafbarkeit nach § 137 Abs. 1 Z 5 WRG 1959 setzt daher voraus, dass der Verpflichtete innerhalb der ihm eingeräumten Frist weder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung angesucht noch die ihm zur Herstellung des gesetzmäßigen Auftrags vorgeschriebenen Maßnahmen erfüllt hat. Dies muss dem Beschuldigten im Strafverfahren auch entsprechend konkret vorgeworfen werden.Die Strafbarkeit nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 5, WRG 1959 setzt daher voraus, dass der Verpflichtete innerhalb der ihm eingeräumten Frist weder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung angesucht noch die ihm zur Herstellung des gesetzmäßigen Auftrags vorgeschriebenen Maßnahmen erfüllt hat. Dies muss dem Beschuldigten im Strafverfahren auch entsprechend konkret vorgeworfen werden. § 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn - im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und - der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005). Paragraph 32, Absatz 2, VStG gestellt werden vergleiche VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005). Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (z.B. VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210). Bei der Bestrafung wegen Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage muss die konkrete Tatumschreibung (und damit auch die Verfolgungs- handlung, um tauglich zu sein) neben dem Umstand, dass eine konkret zu be- zeichnende Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/04/0034). Dies ist auch auf Maßnahmenvorschreibungen wie die vorliegenden übertragbar. Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtig stellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die derzeit geltende Rechtslage übertragbar ist). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann bzw. nur insoweit saniert werden können, wenn bzw. soweit es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren zu einer Ver-folgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungs-erfordernissen entspricht. Schließlich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden ist (vgl. zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das bedeutet, dass im Falle einer nicht auf die Strafhöhe beschränkten Beschwerde das Gericht berechtigt – und verpflichtet – ist, sämtliche Umstände wahrzunehmen, die einer Bestrafung überhaupt oder im von der belangten Behörde vorgenommenen Ausmaß entgegenstehen.Schließlich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden ist vergleiche zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das bedeutet, dass im Falle einer nicht auf die Strafhöhe beschränkten Beschwerde das Gericht berechtigt – und verpflichtet – ist, sämtliche Umstände wahrzunehmen, die einer Bestrafung überhaupt oder im von der belangten Behörde vorgenommenen Ausmaß entgegenstehen. Betrachtet man die Umschreibung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat im Straferkenntnis und der Aufforderung zur Rechtfertigung, scheinen die obgenannten Kriterien für eine ausreichend konkretisierte Tat nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass schon die Formulierung „(…) nicht beseitigt haben oder innerhalb selber Frist nicht um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich angesucht haben“ undeutlich erscheint (könnte dies angesichts der Verwendung des Wortes „oder“ statt richtigerweise „weder … noch“ dahingehend verstanden werden, dass die Behörde die Übertretung schon dann gegeben sieht, wenn der Beschwerdeführer auch nur eine der Alternativen nicht rechtzeitig erfüllt, etwa nicht um die Bewilligung ansucht), und der Vorwurf zweier bloß mit „bzw.“ verbundener (nicht einzelnen Tathandlungen unverwechselbar und eindeutig zugeordneter) Tatorte nicht dem Bestimmtheitsgebot entspricht, fehlt es jeder konkreten Umschreibung, welche genau zu bestimmenden Beseitigungshandlungen der Beschwerdeführer unterlassen hat. Dies liegt einerseits darin, dass die belangte Behörde in Wahrheit überhaupt keine Feststellungen zur Nichterfüllung der Beseitigungsalternative getroffen hat, zum anderen aber auch an der Unbestimmtheit des zugrunde liegenden gewässerpolizeilichen Auftrags. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bescheidspruchs, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, ein Spruch, der sich mit einer wörtlichen Wiedergabe des Gesetzestextes begnügt, nicht gerecht. Aufträge nach § 138 Abs. 1 lit. a wie auch Abs. 2 WRG 1959 müssen so bestimmt formuliert sein, dass eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme möglich ist (VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141). Ein Leistungsauftrag, der sich auf die Anordnung der Beseitigung eines konsenslos errichteten Grundwasserteichs beschränkt, ohne näher festzulegen, wie diesem Auftrag nachzukommen ist, entspricht nicht diesen Bestimmtheitsanforderungen (VwGH 24.10.1995, 94/07/0175).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bescheidspruchs, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, ein Spruch, der sich mit einer wörtlichen Wiedergabe des Gesetzestextes begnügt, nicht gerecht. Aufträge nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, wie auch Absatz 2, WRG 1959 müssen so bestimmt formuliert sein, dass eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme möglich ist (VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141). Ein Leistungsauftrag, der sich auf die Anordnung der Beseitigung eines konsenslos errichteten Grundwasserteichs beschränkt, ohne näher festzulegen, wie diesem Auftrag nachzukommen ist, entspricht nicht diesen Bestimmtheitsanforderungen (VwGH 24.10.1995, 94/07/0175). Mit dem zuletzt genannten Fall ist auch der zugrunde liegende gewässerpolizeiliche Auftrag vergleichbar, der bloß anordnet, „diese Anlage“ (gemeint wohl der konsenslos errichtete Landschaftsteich) innerhalb der genannten Frist „zu beseitigen“. Ist aber ein Bescheid so unbestimmt, dass er keiner Vollstreckung zugänglich ist und dem Beschuldigten folgerichtig auch gar nicht vorgeworfen kann, worin die konkrete Handlungsverpflichtung besteht, die er verletzt haben soll, kann dies auch nicht zu einer Bestrafung führen. Der Unrechtsgehalt des Zuwiderhandelns ist nämlich in einem solchen Fall für den Beschuldigten nicht eindeutig erkennbar (vgl. VwGH 01.10.1985, 85/04/0068).Ist aber ein Bescheid so unbestimmt, dass er keiner Vollstreckung zugänglich ist und dem Beschuldigten folgerichtig auch gar nicht vorgeworfen kann, worin die konkrete Handlungsverpflichtung besteht, die er verletzt haben soll, kann dies auch nicht zu einer Bestrafung führen. Der Unrechtsgehalt des Zuwiderhandelns ist nämlich in einem solchen Fall für den Beschuldigten nicht eindeutig erkennbar vergleiche VwGH 01.10.1985, 85/04/0068). Schon aus diesem Grund hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht bestrafen, sondern das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 (zweiter Fall) VStG einstellen müssen.Schon aus diesem Grund hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht bestrafen, sondern das Strafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, (zweiter Fall) VStG einstellen müssen. Es braucht daher nicht mehr näher darauf eingegangen zu werden, dass die Behörde den Beschwerdeführer ohne Vorliegen eines konkreten Beweises bestraft hat, und ihrer Beurteilung gleichsam eine Beweislastumkehr in Bezug auf die objektive Tatseite zugrunde gelegt hat, welche weder auf § 5 noch auf die §§ 40 bis 42 VStG gestützt werden kann.Es braucht daher nicht mehr näher darauf eingegangen zu werden, dass die Behörde den Beschwerdeführer ohne Vorliegen eines konkreten Beweises bestraft hat, und ihrer Beurteilung gleichsam eine Beweislastumkehr in Bezug auf die objektive Tatseite zugrunde gelegt hat, welche weder auf Paragraph 5, noch auf die Paragraphen 40 bis 42 VStG gestützt werden kann. Sohin ergibt sich, dass der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen war. Aus diesem Grunde bedurfte es
GVG der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht.Aus diesem Grunde bedurfte es
Paragraph 44, Absatz 2, letzter Fall VwGVG der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen, da es um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur hinreichend geklärten (vgl. die zitierten Belege) Rechtslage auf den Einzelfall ging. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist daher nicht zulässig.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen, da es um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur hinreichend geklärten vergleiche die zitierten Belege) Rechtslage auf den Einzelfall ging. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2049.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.