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{'item': 'LVwG-M-3/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.09.2018 GeschäftszahlLVwG-M-3/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des A, geb. ***, vertreten durch Rechtsanwalt C in ***, ***, betreffend das seitens eines Organs der Polizeiinspektion *** ihm gegenüber am 05.02.2018 ausgesprochene Betretungsverbot, nach antragsgemäß durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 27.06.2018 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt – rechtlich erwogen wie folgt und somit zu Recht erkannt:

  1. Das seitens eines Polizeibeamten am 05.02.2018 um 17:15 Uhr gegenüber dem Beschwerdeführer A verhängte Betretungsverbot der konkret angegebenen Liegenschaft wird für r e c h t s w i d r i g erklärt.
  2. Die unterlegene Partei, die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, dieser ist der bekämpfte Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurechenbar, hat sohin gemäß der Bestimmung des § 35 Die unterlegene Partei, die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, dieser ist der bekämpfte Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurechenbar, hat sohin gemäß der Bestimmung des Paragraph 35, Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) der obsiegenden Partei – A – die in der Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) der obsiegenden Partei – A – die in der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II 2013/517) idgF. vorgesehenen Kosten für Schriftsatzaufwand in Höhe von 737,60 Euro sowie den Betrag von 922 Euro als Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers binnen der angemessenen Frist von acht Wochen zu ersetzen.VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. römisch zwei 2013/517) idgF. vorgesehenen Kosten für Schriftsatzaufwand in Höhe von 737,60 Euro sowie den Betrag von 922 Euro als Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers binnen der angemessenen Frist von acht Wochen zu ersetzen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Sachverhalt: Am 02.02.2018, in den späten Nachmittagsstunden, eskalierte eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer A und seiner damalig noch am gleichen Grundstück in einem abgesonderten Gebäude lebenden Ex-Lebensgefährtin B dergestalt, dass B im Zuge einer Tätlichkeit dem nunmehrigen Beschwerdeführer, dem Liegenschaftseigentümer A, eine Ohrfeige verpasste, wodurch jedoch A nicht verletzt wurde, und von diesem Vorfall auch die beiden Kleinkinder der B, welche sich zum Zeitpunkt des Vorfalles im Gebäudeinneren aufhielten, keine unmittelbaren Wahrnehmungen mitbekamen. Aufgrund dieses Ereignisses reagierte A dergestalt, dass er telefonisch die Polizeiinspektion *** von dem Vorfall verständigte. Den nur mehrere Minuten später eintreffenden Beamten der Polizeiinspektion ***, dem amtshandelnden D und seinem Kollegen E, bot sich vor Ort ein Bild dar, dass sowohl A als auch B sich auf der Liegenschaft aufhielten, seitens der Polizeibeamten im Zuge einer Deeskalation und Streitschlichtung versucht wurde, sich ein objektives Bild über den tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse durch Befragung der Beteiligten zu machen. Im Zuge ihrer Aussage bestritt B gegenüber den intervenierenden Polizeibeamten, A eine Ohrfeige verpasst zu haben. Der seitens des Polizeibeamten D gegenüber A getätigten Anregung, aus Gründen der Deeskalation sein Grundstück zu verlassen, folgte der Beschwerdeführer und mietete sich am gleichen Tag in ein Hotel in *** ein. Konkrete glaubwürdige Angaben hinsichtlich einer Gewaltanwendung seitens A gegenüber B wurden von Letztgenannter im Zuge der polizeilichen Intervention am 02.02.2018 nicht getätigt. Erst am darauffolgenden Montag, dem 05.02.2018, behauptete B erstmalig im Zuge einer Niederschrift am Posten der Polizeiinspektion *** eine mehrmalige zeitlich vorgelagerte Gewaltausübung durch ihren Ex-Lebensgefährten, und wurde aufgrund dieses Vorbringens im Zuge einer persönlichen Vorsprache seitens des D gegenüber dem nunmehrigen am Posten anwesenden Beschwerdeführer ein Betretungsverbot ausgesprochen, dies eben in Hinblick wegen behaupteter, fortgesetzter, Gewaltausübung seinerseits gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Dieser behördlichen Aufforderung kam A nach, genauso wie den Anordnungen der Polizeibeamten betreffend des Ausspruches des vorläufigen Waffenverbotes. Gegen beide Maßnahmen hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht vorliegende Maßnahmenbeschwerde erhoben, wird im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit des verhängten Betretungsverbotes entscheidungsrelevant sein, zur weiteren Maßnahmenbeschwerde – Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes – eine gesonderte Entscheidung ergeht. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Umfang schriftlich den Antrag gestellt, gegenständliche Maßnahme für rechtswidrig zu erklären, Beweise durchzuführen, dies im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, und hat das zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach antragsgemäß durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, den Angaben des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, den Rechtsausführungen der belangten Behörde, Einsicht in den übermittelten Akt in Beschlussform des Bezirksgerichtes *** zu *** vom 02.03.2018, sowie der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft *** von der Einstellung des Verfahrens gegen A vom 16.02.2018, auch unter Würdigung des unbestritten gebliebenen, dokumentierten „WhatsApp-Ablaufes“, weiters den unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben der Zeugen B, D und F, obigen verfahrensrelevanten Sachverhalt als erwiesen angesehen und der rechtlichen Würdigung weiters zugrunde gelegt: Der nunmehrige Beschwerdeführer A informierte telefonisch in den Abendstunden des 02.02.2018 den zuständigen Posten der Polizeiinspektion *** dahingehend, dass seine am gleichen Grundstück im Haupthaus mit ihren zwei Kleinkindern wohnende Ex-Lebensgefährtin B ihm gegenüber handgreiflich geworden sei. Den nur mehrere Minuten später eintreffenden Polizeibeamten F und D bot sich das Bild, dass sich beide Parteien gesondert am Grundstück aufgehalten haben, zur Kontaktaufnahme die Polizeibeamten gemeinsam mit dem Aufforderer A und B ins Haupthaus gegangen sind, wobei A auf die Beamten einen korrekten, sachlichen, rationalen, Eindruck hinterließ, B das Gegenteil davon bot und behauptete, dass sich ihr Ex-Lebensgefährte A in Eigenverletzungsabsicht seinen Kopf gegen eine Glasscheibe geschlagen hätte, um daraus eine ihr zuzurechnende Körperverletzung zu konstruieren. Zu diesem Zeitpunkt gab es für die intervenierenden Beamten keine Anhaltspunkte, Vermutungen oder Feststellungen, Wahrnehmungen, die zu einem unverzüglichen Ausspruch eines Betretungsverbotes oder einer Wegweisung führen hätten müssen. Seitens des amtsführenden Beamten D wurde als Deeskalationsmaßnahme versucht, im Rahmen eines Streitschlichtungsgespräches und in Form einer Anregung den Liegenschaftseigentümer A dazu zu bewegen, sein Grundstück vorübergehend zu verlassen. Dieser Anregung ist A aus Eigenem freiwillig gefolgt und nahm noch am gleichen Tag in einem Hotel in *** Unterkunft. Im Zuge dieser Amtshandlung vor Ort am 02.02.2018 kam es zu keinem Ausspruch oder auch nur Androhung einer ausgesprochenen Wegweisung, eines Betretungsverbotes, oder eines vorläufigen Waffenverbotes, keine Behauptungen der B, dass sie bedroht oder misshandelt worden sei. Insbesondere A war gegenüber den Beamten äußerst kooperativ, sachlich beherrscht, höflich und interessiert, die Situation zu deeskalieren. Am darauffolgenden Montag, dem 05.02.2018, setzte sich B mit dem diensthabenden Polizeibeamten D in Verbindung, um eine Anzeige wegen einer zeitlich länger zurückliegenden Gewaltanwendung Anzeige zu erstatten. Am gleichen Tag fand sohin zwischen diesen beiden Personen eine Protokollaufnahme statt, wo B gegenüber dem einvernehmenden Polizeibeamten mehrmalige Gewaltanwendung durch ihren ehemaligen Lebensgefährten A behauptete und im gleichen Zug auch angab, Angst vor seinen Waffen zu haben. Dahingehend hat es anlässlich der örtlichen Intervention am 02.02.2018 keinerlei Andeutung, Behauptung, oder Hinweise der B gegenüber den Beamten gegeben, handelte es sich hiebei um die erstmaligen Angaben, die offenbar nach eingeholter juristischer Beratung durch das Gewaltschutzzentrum seitens der B getätigt wurden. In Hinblick auf diese Vorwürfe wurde damit seitens des Beamten der nach telefonischem Anruf persönlich erschienene A konfrontiert, welcher diese Behauptungen abstritt und der Richtigkeit nach bekämpfte. Die Glaubwürdigkeit der Angaben der B gegenüber dem protokollführenden Beamten waren in Teilbereichen vorbereitet, formelhaft und als präpariert anzusehen, eine völlige Glaubwürdigkeit dem Beamten nicht nachvollziehbar erschien, er jedoch von der Richtigkeit der Angaben der B in Teilbereichen ausgehen musste. Somit aufgrund der erstmaligen Angaben der B am 05.02.2018 wurde seitens D gegenüber dem am gleichen Tag persönlich anwesenden A u.a. ein Betretungsverbot ausgesprochen. Die anlässlich der Erstellung des Protokolls behaupteten körperlichen Angriffe, insbesondere die versuchte Körperverletzung durch Würgen im Halsbereich – wie von B behauptet – wurde im strafgerichtlichen Verfahren nicht verifiziert und erfolgte auch dahingehend die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ***. Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht, insbesondere aufgrund der durchaus glaubhaften, nachvollziehbaren, logischen, emotionslos erstatteten Angaben des Beschwerdeführers A, der persönlichkeitsmäßig und auch hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit nach äußerst positiv auf das Gericht wirkte, weiters aufgrund des Umstandes, dass diese seine Angaben auch in weiten Teilbereichen durch den Akteninhalt, insbesondere das vorgelegte Aktenkonvolut des Bezirksgerichtes ***, verifiziert sind und den damit auch gut in Einklang zu bringenden Angaben der unter Diensteid aussagenden Polizeibeamten F und D, wobei das Gericht auch in diesem Fall ausdrücklich festhält, dass beide Polizeibeamten auf das Gericht den Eindruck hinterließen, nicht nur fachkundig, korrekt, sorgfältig und um Objektivität bemüht gegenständliche Amtshandlung geführt zu haben, sondern darüber hinaus ein äußerst empathisches, im Interesse der Streitteile liegendes Verhalten an den Tag legten und Vorgangsweisen setzten, die beispielhaft für ähnlich gelagerte Amtshandlungen für Exekutivbeamte zu gelten haben. Die weitgehende Übereinstimmung der Aussagen der Beamten und des Beschwerdeführers hinterlassen im Gericht den Eindruck der unbedingten, zweifelsfreien, Richtigkeit des verfahrensrelevanten, der rechtlichen Beurteilung zu unterlegenden Sachverhaltes. Demgegenüber kommt der Verantwortung der B keinerlei Glaubwürdigkeit zu. Aufgrund des unmittelbar gewonnenen Eindruckes im Rahmen ihrer Zeugenaussage hinterließ Letztgenannte auf das Gericht das Bild einer äußerst labilen Persönlichkeit, sie sich in offenbare Widersprüche verstrickte, die behauptete Schilderung in keinster Weise auch nach den Grundsätzen der Logik nach schlüssig erscheint, und ihre Angaben in Übereinstimmung mit der Beweiswürdigung des Strafgerichtes ebenfalls als völlig unglaubwürdig und in Schädigungsabsicht subjektiv gefärbt gegenüber dem Einschreiter zu werten ist. Der im Akt erliegende, der Richtigkeit nach unbekämpft gebliebene „Screenshot“ des „WhatsApp-Verlaufes“ rundet das Bild einer unglaubwürdigen, lediglich von subjektiven Motiven getragenen Vorgangsweise in der Person der B ab. Sohin steht das verfahrensrelevante Faktum dahingehend fest, dass B anlässlich der Intervention vor Ort am Vorfallstag, dem 02.02.2018, keinerlei glaubwürdige Angaben gegenüber den einschreitenden Beamten bezüglich einer behaupteten körperlichen Aggression des A ihr gegenüber tätigte, steht fest, dass offenbar erst nach tagelanger Überlegung und offensichtlicher zwischenzeitiger Rechtsberatung durch das Gewaltschutzzentrum erstmalig B am 05.02.2018 schwerwiegende, nicht verifizierbare Angriffe gegen A erhob. Dazu hält das Gericht fest, dass auch die in der Verhandlung als Öffentlichkeit anwesende Vertreterin des Gewaltschutzzentrums sich sehr wohl vorweg ernste Gedanken machen soll, inwieweit Vorwürfe – so wie gegenständlich getätigt – der Wahrheit entsprechen und nicht nur allein der Umstand, dass die um Rat suchende Person in ihrer Eigenschaft als „Frau“ unbedingt der „Opferrolle“ zuzurechnen ist, zählt. Obiger Sachverhalt ist sohin aufgrund des durchgeführten umfangreichen Beweisverfahrens als erwiesen anzusehen, erübrigen sich weitere, allfällig auch amtswegige, Beweisaufnahmen in Hinblick auf die völlige Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes. In rechtlicher Hinsicht ist sohin auszuführen wie folgt: Vorliegende Beschwerde erweist sich als berechtigt. Vorweg ist festzuhalten, dass gegenständlich der mit vorliegender Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form des verhängten Betretungsverbotes rechtzeitig erhoben und einer materiell-rechtlichen Prüfung zugängig ist, da gegenständliche Aufforderung durch einen Polizeibeamten im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegen den individuell bestimmten Adressaten in der Person des Beschwerdeführers gerichtet war, eindeutig ein Befehl erteilt wurde, sohin von einem Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung auszugehen und das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bejahen ist (vgl. bspw. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240).Vorweg ist festzuhalten, dass gegenständlich der mit vorliegender Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form des verhängten Betretungsverbotes rechtzeitig erhoben und einer materiell-rechtlichen Prüfung zugängig ist, da gegenständliche Aufforderung durch einen Polizeibeamten im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegen den individuell bestimmten Adressaten in der Person des Beschwerdeführers gerichtet war, eindeutig ein Befehl erteilt wurde, sohin von einem Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung auszugehen und das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bejahen ist vergleiche bspw. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240). Dazu ist in materiell-rechtlicher Hinsicht auszuführen wie folgt: Das Betretungsverbot ist nach § 38a Abs. 1 und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor.Das Betretungsverbot ist nach Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Diese Erwartung muss sich auf bestimmte Tatsachen gründen, wobei das Gesetz als solches insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht nur gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0003 u.a.).Diese Erwartung muss sich auf bestimmte Tatsachen gründen, wobei das Gesetz als solches insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht nur gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss vergleiche VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0003 u.a.). Angesichts des der sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters besteht kein Zweifel, dass auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffes oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige „Tatsachen“ in Frage kommen können, zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus in der Gesamtheit betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorsteht. Aufgrund des sich zum Zeitpunkt des Einschreitens des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorsteht (vgl. bspw. LVwG Tirol vom 12.04.2018, LVwG-2017/12/1806-10).Aufgrund des sich zum Zeitpunkt des Einschreitens des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorsteht vergleiche bspw. LVwG Tirol vom 12.04.2018, LVwG-2017/12/1806-10). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht, ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen, und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen kann, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist, und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH vom 24.02.2004, Zl. 2002/01/0280 u.a.).Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht, ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen, und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen kann, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist, und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht vergleiche VwGH vom 24.02.2004, Zl. 2002/01/0280 u.a.). Nach der Judikatur des Höchstgerichtes genügt es nicht, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit nicht auszuschließen gewesen wäre. Nur einem vorangegangen gefährlichen Angriff kommt eine wichtige, im Gesetz herausgestrichene Indizwirkung zu. Die Folgerung, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffes ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0003).Die Folgerung, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffes ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen vergleiche VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0003). Es obliegt sohin dem Polizeibeamten, in einer Zusammenschau aller ihm bekannten Tatsachen, die Gefährdungsprognose zu erstellen. Solche Indizien liegen bei einer „ex post“-Betrachtung gegenständlich nicht vor, und ist seitens des Gerichtes festzuhalten, dass sich diese Maßnahme auf die falschen Angaben der anzeigenden B gründet, welche Sachlage allerdings erst nach durchgeführtem Beweisverfahren deutlich erhellt und für die Polizeibeamten in zeitlicher Nähe zu gegenständlicher Amtshandlung objektiv nur äußerst schwer intuitiv erkennbar gewesen wäre. Festzuhalten ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, dies in Übereinstimmung mit der aktuellen ständigen, höchstgerichtlichen Judikatur, dass Beurteilungsmaßstab in Maßnahmenbeschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gesetzten Amtshandlung (vgl. VwGH Ra 2015/05/0063) ist.Festzuhalten ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, dies in Übereinstimmung mit der aktuellen ständigen, höchstgerichtlichen Judikatur, dass Beurteilungsmaßstab in Maßnahmenbeschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gesetzten Amtshandlung vergleiche VwGH Ra 2015/05/0063) ist. Es ist von jener Sachlage auszugehen, wie sie dem eingeschrittenen Organ im Handlungszeitpunkt bekannt war, bzw. – insbesondere im Hinblick auf den Zeitfaktor – bei zumutbarer Sorgfalt bekannt sein musste (VwSlg. 14.706 A 1997 und siehe N. Raschauer/Wessely, die abgestufte Gefährdungsprognose nach § 38a SPG, SIAK 2006, 22ff).N. Raschauer/Wessely, die abgestufte Gefährdungsprognose nach Paragraph 38 a, SPG, SIAK 2006, 22ff). Im Einzelfall bedeutet dies, dass die Beamten von der Sachlage anlässlich ihrer Intervention aufgrund der telefonischen Verständigung des A am 02.02.2018 ausgehen mussten. Es ist daher im Ergebnis zu prüfen, ob das Organ vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für sein Einschreiten annehmen durfte (ex ante Beurteilung; VwGH 89/16/0163; 2006/11/0019). Das Setzen von Maßnahmen stützt sich sohin regelmäßig auf Indizien, die auf den Hergang der relevanten Vorgänge schließen lassen (vgl. VwGH 2004/01/0499 u.a.).Das Setzen von Maßnahmen stützt sich sohin regelmäßig auf Indizien, die auf den Hergang der relevanten Vorgänge schließen lassen vergleiche VwGH 2004/01/0499 u.a.). Es müssen Betretungsverbote nicht notwendig unmittelbar vor Ort – am Ort der Gefährdung – und nicht unmittelbar bei Einschreiten der Beamten verfügt werden. Allerdings ist der Ausspruch eines Betretungsverbotes am 05.02.2018, basierend auf zu diesem Zeitpunkt erstmalig geschilderten, zeitlich längeren Vorgängen und des Verschweigens dieser angeblichen Vorfälle durch die gefährdete Person am 02.02.2018 im Lichte obiger Ausführungen zur ständigen Judikatur und der Lehre als rechtswidrig zu qualifizieren. Dazu hält jedoch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass den amtshandelnden Beamten dahingehend kein vorwerfbares subjektives Verschulden treffen kann, und er – ausgehend vom Zeitpunkt der Amtshandlung – bemüht war, sich gesetzeskonform zu verhalten und er offenbar durch die im Nachhinein sich als unrichtig feststellenden Angaben der B sich zum Ausspruch des Betretungsverbotes veranlasst sah. Es war sohin gegenständlicher Beschwerde Folge zu geben, wobei sich der spruchgenannte Kostenausspruch auf die einschlägigen Bestimmungen der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517 idgF, stützt.VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. römisch zwei 2013/517 idgF, stützt. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu dieser Rechtsfrage eine gesicherte einheitlich anzusehende Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt, die gegenständlich auch zitiert wurde.B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu dieser Rechtsfrage eine gesicherte einheitlich anzusehende Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt, die gegenständlich auch zitiert wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.3.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.