RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-128/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
dem NÖ Pflichtschulgesetz angeboten werde. Auch im vorliegenden Fall liege eine schulische Nachmittagsbetreuung und keine außerschulische Hortbetreuung vor. Vorgelegt wurden dazu u.a. Kontoblätter betreffend die Kinder. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte der Gemeinde *** dieses Schreiben sowie eine hg. getätigte Internetabfrage betreffend die Tagesbetreuung an der Neuen NÖ Sportmittelschule zur Kenntnis und allfälliger Abgabe einer Stellungnahme (sowie weitere Unterlagen betreffend andere Beschwerdeverfahren der Gemeinde ***). Die Gemeinde *** gab dazu mit Schreiben vom
- April 2018 eine Stellungnahme ab, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass aus von ihr abgegebenen Verpflichtungserklärungen keine Bereitschaft zur Übernahme von Kosten einer Nachmittagsbetreuung, egal in welcher Form, ersichtlich sei. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Behörde in Folge noch um Stellungnahme hinsichtlich des Wohnsitzes des Kindes E. Die Behörde gab dazu mit Schreiben vom
- Juli 2018 im Wesentlichen an, dass der aufrechte Wohnsitz des Kindes in *** sei, von wo aus es laut Mutter die Schule besuche. Die Eltern hätten bei der Schuleinschreibung die Adresse in *** angegeben und es werde das Kind im Schülerstammdatenprogramm mit der Adresse in *** geführt. Die Gemeinde *** wies mit Schreiben vom
- August 2018 darauf hin, dass das Kind seit 2011 den Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde habe. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- September 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser nahmen sowohl ein Behördenvertreter als auch ein Vertreter der Gemeinde *** teil. Die Mutter des Kindes E wurde als Zeugin einvernommen. Seitens des Verhandlungsleiters wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters und ein google-maps-Auszug zum Akt genommen. Seitens der Behörde wurde ein Auszug aus dem Schülerstammdatenprogramm sowie die Schulanmeldung zum Kind E vorgelegt, seitens der Gemeinde ein Auszug des Zentralen Melderegisters.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
- Feststellungen: Die Neue NÖ Sportmittelschule der Stadt *** wurde im Schuljahr 2017/2018 von acht Kindern besucht, die zu Beginn des Schuljahres ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde *** hatten. Sieben der Kinder besuchten die Tagesbetreuung der Neuen NÖ Sportmittelschule: B, C, D, F, G, H und E. Die Neue NÖ Sportmittelschule der Stadt *** wurde im Schuljahr 2017 aus 2018, von acht Kindern besucht, die zu Beginn des Schuljahres ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde *** hatten. Sieben der Kinder besuchten die Tagesbetreuung der Neuen NÖ Sportmittelschule: B, C, D, F, G, H und E. Das Kind E ist dabei in der Gemeinde *** seit
- November 2011 nur mit Nebenwohnsitz gemeldet, es wohnt aber seit 2011 ganzjährig in ***, wo auch seine Eltern wohnen und mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Das Kind besucht von *** aus die Neue NÖ Sportmittelschule und wird in der Schule seit der Aufnahme 2016/2017 nur mit der Adresse in *** geführt. Die Kindesmutter hat *** als tatsächlichen Hauptwohnsitz bezeichnet. Am gemeldeten Hauptwohnsitz in ***, einer Nachbargemeinde der Gemeinde ***, hält sich das Kind nicht auf. Das Kind E ist dabei in der Gemeinde *** seit
- November 2011 nur mit Nebenwohnsitz gemeldet, es wohnt aber seit 2011 ganzjährig in ***, wo auch seine Eltern wohnen und mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Das Kind besucht von *** aus die Neue NÖ Sportmittelschule und wird in der Schule seit der Aufnahme 2016 aus 2017, nur mit der Adresse in *** geführt. Die Kindesmutter hat *** als tatsächlichen Hauptwohnsitz bezeichnet. Am gemeldeten Hauptwohnsitz in ***, einer Nachbargemeinde der Gemeinde ***, hält sich das Kind nicht auf.
dem vom Bürgermeister der Stadt *** erstellten ordentlichen Voranschlag für 2018 betragen die Kosten pro Schüler für die Unterrichtszeit 2.300,-- Euro und für die Tagesbetreuung 160,-- Euro (gerundet). Ein Übereinkommen über die Deckung des Schulaufwandes zwischen der Stadt *** und der Gemeinde *** besteht nicht. Bei der Tagesbetreuung der Neuen NÖ Sportmittelschule handelt es sich um eine Tagesbetreuung im Rahmen einer ganztägigen Schulform (und nicht um eine außerschulische Hortbetreuung). 2.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage. Strittig waren im Verfahren lediglich die Fragen, ob es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um eine Tagesbetreuung im Rahmen einer ganztägigen Schulform handelte (oder um eine außerschulische Hortbetreuung) und ob der ordentliche Wohnsitz des Kindes E zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 in der Gemeinde *** lag. Im Übrigen ist die Aktenlage unstrittig, insbesondere was den ordentlichen Wohnsitz der übrigen Kinder in der Gemeinde *** anbelangt. Da das Beschwerdevorbringen zur außerschulischen Hortbetreuung im Verfahren weder konkretisiert noch entsprechend belegt wurde, hegt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der Stellungnahme der belangten Behörde samt Vorlage von Kontoblättern sowie auf Grund der hg. getätigten Internetabfrage (Schulhomepage) keine Zweifel am Vorliegen einer Tagesbetreuung im Rahmen einer ganztägigen Schulform. Die Gemeinde *** hat in ihrem Schreiben vom
- April 2018 und in der durchgeführten Verhandlung kein dem entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Zur Frage des ordentlichen Wohnsitzes des Kindes E ist insbesondere auf die Verhandlungsergebnisse – und dabei vor allem auf die unter Wahrheitspflicht getätigte glaubhafte Zeugenaussage der Kindesmutter sowie auf den damit in Übereinstimmung stehenden Auszug aus dem Schülerstammdatenprogramm und die Schulanmeldung – zu verweisen. Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage. Strittig waren im Verfahren lediglich die Fragen, ob es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um eine Tagesbetreuung im Rahmen einer ganztägigen Schulform handelte (oder um eine außerschulische Hortbetreuung) und ob der ordentliche Wohnsitz des Kindes E zu Beginn des Schuljahres 2017 aus 2018, in der Gemeinde *** lag. Im Übrigen ist die Aktenlage unstrittig, insbesondere was den ordentlichen Wohnsitz der übrigen Kinder in der Gemeinde *** anbelangt. Da das Beschwerdevorbringen zur außerschulischen Hortbetreuung im Verfahren weder konkretisiert noch entsprechend belegt wurde, hegt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der Stellungnahme der belangten Behörde samt Vorlage von Kontoblättern sowie auf Grund der hg. getätigten Internetabfrage (Schulhomepage) keine Zweifel am Vorliegen einer Tagesbetreuung im Rahmen einer ganztägigen Schulform. Die Gemeinde *** hat in ihrem Schreiben vom
- April 2018 und in der durchgeführten Verhandlung kein dem entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Zur Frage des ordentlichen Wohnsitzes des Kindes E ist insbesondere auf die Verhandlungsergebnisse – und dabei vor allem auf die unter Wahrheitspflicht getätigte glaubhafte Zeugenaussage der Kindesmutter sowie auf den damit in Übereinstimmung stehenden Auszug aus dem Schülerstammdatenprogramm und die Schulanmeldung – zu verweisen.
- Maßgebliche Rechtslage: 3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, lauten wörtlich:3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000-28, lauten wörtlich: § 2Paragraph 2 Begriffe […]
(4)Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen: […] 6. an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernzeit und Freizeitpädagogen oder fachlich geeigneten Personen, […] […] § 5Paragraph 5 Erhaltung
(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (Paragraphen 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. […] […] § 8Paragraph 8 Schulsprengel […]
(4)Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen. Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schule erfüllen, berechtigt sind, die Schule zu besuchen. [….] […] § 11bParagraph 11 b Führung ganztägiger Schulformen
(1)Allgemeinbildende Pflichtschulen können als ganztägige Schulen geführt werden. Bei der Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen ist auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen. Unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere Betreuungsangebote ist eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern zu führen. Bei der Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen ist bei der Festlegung des Standortes einer schulübergreifenden Tagesbetreuung neben den Räumlichkeiten am Schulstandort auch auf die Zumutbarkeit des Schulweges und auf ökonomisch sinnvolle Transportmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(2)Ganztägige Schulformen sind in Unterricht und Tagesbetreuung (gegenstandsbezogene und/oder individuelle Lernzeit und Freizeit) gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. […] […] § 46Paragraph 46 Aufteilung des Schulaufwandes
(1)Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.
(2)Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 48, Absatz 3,) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3a)Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen. […] […] § 48Paragraph 48 Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
(1)Der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde – der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses – hat bis
- Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis
- November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.
(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum
- Jänner,
- April,
- Juli und
- Oktober zu leisten.
(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
Absatz eins, sind in vier gleichen Teilen zum
- Jänner,
- April,
- Juli und
- Oktober zu leisten.
(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.
(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz auszuweisen.
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Absatz 2,) zu berücksichtigen. 3.
- Die Verordnung über Berechtigungssprengel für Hauptschulen/Neue NÖ Mittelschulen und Hauptschulklassen/Mittelschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Niederösterreich, LGBl. 5000/11-5, lautet auszugsweise: § 1Paragraph eins Für nachstehende Standorte von Hauptschulen oder Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung werden folgende Berechtigungssprengel festgesetzt: Standort Berechtigungssprengel umfaßt folgende Hauptschulsprengel nach der Verordnung über die Schulsprengel der Hauptschulen und die Hauptschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. 5000/10:Standort Berechtigungssprengel umfaßt folgende , Hauptschulsprengel nach der Verordnung über die , Schulsprengel der Hauptschulen und die , Hauptschulgemeinden in Niederösterreich, , LGBl. 5000/10: […] *** *** […] 3.
- Die Verordnung über die Schulsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen und die Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. 5000/10-24, legte den Schulsprengel für *** ua. mit der Gemeinde *** fest: Artikel IArtikel römisch eins In nachstehenden Standorten ist eine Neue NÖ Mittelschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der folgenden Kennzeichnung eine Schulgemeinde gebildet wird: Standort (x Schulgemeinde) Pflichtsprengel (* Berechtigungssprengel) x *** […] Gemeinde *** […]
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
- Zum vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeitrag: 4.1.
- Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung des Schulaufwandes betreffend das Kind E sowie gegen die Vorschreibung des Schulaufwandes für die Tagesbetreuung richtet. Die Vorschreibung betreffend die Unterrichtszeit der übrigen Kinder ist nicht Gegenstand der Anfechtung und demgemäß auch nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 22.06.2011, 2007/04/0080).4.1.
- Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung des Schulaufwandes betreffend das Kind E sowie gegen die Vorschreibung des Schulaufwandes für die Tagesbetreuung richtet. Die Vorschreibung betreffend die Unterrichtszeit der übrigen Kinder ist nicht Gegenstand der Anfechtung und demgemäß auch nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vergleiche etwa VwGH 22.06.2011, 2007/04/0080). Festzuhalten ist des Weiteren, dass im vorliegenden Fall auch kein Zweifel daran besteht, dass der angefochtene Bescheid vom Bürgermeister der Stadt *** erlassen wurde (s. die Fertigungsklausel sowie den im Bescheid erfolgten ausdrücklichen Hinweis auf die Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge - vgl. dazu etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229).Festzuhalten ist des Weiteren, dass im vorliegenden Fall auch kein Zweifel daran besteht, dass der angefochtene Bescheid vom Bürgermeister der Stadt *** erlassen wurde (s. die Fertigungsklausel sowie den im Bescheid erfolgten ausdrücklichen Hinweis auf die Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge - vergleiche dazu etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229). 4.1.
- In der Sache selbst ist Folgendes auszuführen: a) Die Gemeinde *** stützt ihre Beschwerde gegen die Vorschreibung der Tagesbetreuung darauf, dass keine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Kosten einer außerschulischen Hortbetreuung bestünde bzw. darauf, dass keine Verpflichtungserklärung für die Übernahme der Kosten einer Tagesbetreuung abgegeben worden sei. Damit ist die Gemeinde *** nicht im Recht: Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, liegt im vorliegenden Fall eine Tagesbetreuung im Rahmen einer ganztägigen Schulform und somit eine Tagesbetreuung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes vor. Wie sich aus der wiedergegebenen Rechtslage ergibt, gehört die Gemeinde *** zum Schulsprengel der Schulgemeinde *** und es gehört die Gemeinde *** damit zum Berechtigungssprengel der Neuen NÖ Sportmittelschule in ***. Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie
der gesetzlichen Anordnung des § 5 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. Wie sich aus der wiedergegebenen Rechtslage ergibt, gehört die Gemeinde *** zum Schulsprengel der Schulgemeinde *** und es gehört die Gemeinde *** damit zum Berechtigungssprengel der Neuen NÖ Sportmittelschule in ***. Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie
der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 5, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. Das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung (§ 52 des NÖ Pflichtschulgesetzes) ist daher nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages. Das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung (Paragraph 52, des NÖ Pflichtschulgesetzes) ist daher nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages. Wie sich aus der wiedergegebenen Rechtslage weiters ergibt, ist der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen, wobei sich aus § 46 Abs. 3a erster Satz des NÖ Pflichtschulgesetzes eindeutig ergibt, dass der Schulaufwand ganztägiger Schulformen nach Unterricht und Tagesbetreuung zu teilen ist (s. auch etwa die Materialien, Ltg.-563/A-1/48-2006, insb. S 2). Es besteht daher eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung und es ist der Aufwand für die Tagesbetreuung keineswegs ausschließlich den Eltern zu verrechnen (
§ 11Abs.
5 des NÖ Pflichtschulgesetzes dürfen allerdings für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen Beiträge eingehoben werden, wobei diese jedoch höchstens kostendeckend sein dürfen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für den Schüler Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen haben).Wie sich aus der wiedergegebenen Rechtslage weiters ergibt, ist der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen, wobei sich aus Paragraph 46, Absatz 3 a, erster Satz des NÖ Pflichtschulgesetzes eindeutig ergibt, dass der Schulaufwand ganztägiger Schulformen nach Unterricht und Tagesbetreuung zu teilen ist (s. auch etwa die Materialien, Ltg.-563/A-1/48-2006, insb. S 2). Es besteht daher eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung und es ist der Aufwand für die Tagesbetreuung keineswegs ausschließlich den Eltern zu verrechnen (
Paragraph 11, Absatz 5, des NÖ Pflichtschulgesetzes dürfen allerdings für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen Beiträge eingehoben werden, wobei diese jedoch höchstens kostendeckend sein dürfen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für den Schüler Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen haben). Die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung begegnet somit keinen Bedenken.
- b)Zur speziellen Situation des Kindes E – dieses hatte zum Stichtag Schulbeginn 2017/2018 zwar seinen ordentlichen Wohnsitz in ***, war dort aber nur mit Nebenwohnsitz gemeldet – ist darüber hinaus noch Folgendes festzuhalten:
- b)Zur speziellen Situation des Kindes E – dieses hatte zum Stichtag Schulbeginn 2017 aus 2018, zwar seinen ordentlichen Wohnsitz in ***, war dort aber nur mit Nebenwohnsitz gemeldet – ist darüber hinaus noch Folgendes festzuhalten: Maßgebend für die Beitragspflicht der Gemeinde *** ist im vorliegenden Zusammenhang der Begriff der „aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler“ in § 46 Abs. 3 des NÖ Pflichtschulgesetzes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt dieser Begriff auf den tatsächlichen Aufenthalt in der betreffenden Gemeinde ab (vgl. VwGH 22.3.1999, 96/10/0072). Die Meldung nach dem Meldegesetz ist nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. auch etwa VwGH 26.2.2007, 2005/10/0051), wenngleich allgemein einer Eintragung im Zentralen Melderegister Indizwirkung zuzuschreiben ist (vgl. etwa VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0086). Maßgebend für die Beitragspflicht der Gemeinde *** ist im vorliegenden Zusammenhang der Begriff der „aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler“ in Paragraph 46, Absatz 3, des NÖ Pflichtschulgesetzes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt dieser Begriff auf den tatsächlichen Aufenthalt in der betreffenden Gemeinde ab vergleiche VwGH 22.3.1999, 96/10/0072). Die Meldung nach dem Meldegesetz ist nicht von entscheidender Bedeutung vergleiche auch etwa VwGH 26.2.2007, 2005/10/0051), wenngleich allgemein einer Eintragung im Zentralen Melderegister Indizwirkung zuzuschreiben ist vergleiche etwa VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0086). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, lag der ordentliche Wohnsitz des Kindes E zum Stichtag Schulbeginn 2017/2018 in der Gemeinde *** (vgl. idZ etwa VwSlg. 15.711 A/2001).Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, lag der ordentliche Wohnsitz des Kindes E zum Stichtag Schulbeginn 2017 aus 2018, in der Gemeinde *** vergleiche idZ etwa VwSlg. 15.711 A/2001). Die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages auch für diesen Schüler begegnet somit keinen Bedenken.
- c)Da zudem kein Übereinkommen über die Deckung des Schulaufwandes zwischen der Stadt *** und der Gemeinde *** besteht, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095, mwH). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage vergleiche zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095, mwH). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.128.001.2018