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{'item': 'LVwG-AV-131/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-131/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 01.12.2017, ohne Zahl, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung (als Bauwerber mitbeteiligte Parteien: B und C, beide ***, ***) den B E S C H L U S S:

  1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 – VwGVGParagraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom 20.05.2016 beantragten B und C (in der Folge: Bauwerber) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Mehrzweckhalle in Leichtbauweise, Stützwände und einer Geländeveränderung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Als Verwendungszwecke wurden - Nutzung als Lagerhalle (Pflastersteine, Mauersteine, …) - Nutzung als Bastelwerkstatt mit haushaltsüblichen, beweglichen Maschinen - Nutzung als private Oldtimerwerkstatt, wobei Fahrzeuge während der Bearbeitung stromlos, sprich ohne angeschlossene Batterie, treibstoff-, schmierstofffrei bzw. frei von brennbaren Flüssigkeiten eingestellt und bearbeitet werden - Winterlager für Gartenpflanzen - Unterbringung von Garten- und landwirtschaftlichen Anbaugeräten angegeben. Nach einer Mitteilung vom 31.05.2016 nach § 22 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) erhob A (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 13.06.2016 Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben, im Wesentlichen auf Grund eines behaupteten Widerspruches zur festgelegten Flächenwidmung als Bauland-Wohngebiet. Die Nutzung als Garage mit Stellplätzen für bis zu 30 Oldtimer und Landmaschinen sowie Autowerkstatt zur Restaurierung und Reparatur der Fahrzeuge und Baustofflager stelle zweifelsfrei eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung dar. Es sei davon auszugehen, dass das verfahrensgegenständliche geplante Bauwerk und dessen Benutzung das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährden und es zu einer intensiven örtlich unzumutbaren Belästigung komme. Die im Einreichplan vorgesehene Versickerung der Dachwässer sei denkunmöglich und gefährde die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführerin. Durch die Nutzung als Garage für eine große Zahl an Fahrzeugen sei auch der Brandschutz gegenüber ihren Bauwerken nicht mehr gegeben. Durch die Größe und Höhe des Bauwerks in Verbindung mit den Niveauveränderungen sei der Lichteinfall auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude nicht mehr gegeben. Des Weiteren scheine die Halle nicht den Erfordernissen des § 56 NÖ BO 2014 zu entsprechen. Nach einer Mitteilung vom 31.05.2016 nach Paragraph 22, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) erhob A (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 13.06.2016 Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben, im Wesentlichen auf Grund eines behaupteten Widerspruches zur festgelegten Flächenwidmung als Bauland-Wohngebiet. Die Nutzung als Garage mit Stellplätzen für bis zu 30 Oldtimer und Landmaschinen sowie Autowerkstatt zur Restaurierung und Reparatur der Fahrzeuge und Baustofflager stelle zweifelsfrei eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung dar. Es sei davon auszugehen, dass das verfahrensgegenständliche geplante Bauwerk und dessen Benutzung das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährden und es zu einer intensiven örtlich unzumutbaren Belästigung komme. Die im Einreichplan vorgesehene Versickerung der Dachwässer sei denkunmöglich und gefährde die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführerin. Durch die Nutzung als Garage für eine große Zahl an Fahrzeugen sei auch der Brandschutz gegenüber ihren Bauwerken nicht mehr gegeben. Durch die Größe und Höhe des Bauwerks in Verbindung mit den Niveauveränderungen sei der Lichteinfall auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude nicht mehr gegeben. Des Weiteren scheine die Halle nicht den Erfordernissen des Paragraph 56, NÖ BO 2014 zu entsprechen. In einer Stellungnahme vom 15.06.2016 führte der bautechnische Sachverständige zu diesen Einwendungen aus, dass – wie schon in der Verständigung (gemeint wohl: Mitteilung vom 31.05.2016) angeführt worden sei – keine Nachbarrechte im Sinne des § 6 NÖ BO 2014 berührt würden, da der Neubau mit einem Abstand von rund 24 m (gemessen aus dem Einreichplan) zum Bestandsgebäude der Beschwerdeführerin geplant sei. Die Firsthöhe des geplanten Gebäudes (welche hinsichtlich der Gebäudehöhenberechnung irrelevant sei) betrage rund 6,75 m, weshalb angesichts des gesetzlichen Lichteinfallswinkels von 45 Grad und des Abstandes von 24 m von keiner Beeinträchtigung des gesetzlichen Lichteinfalls ausgegangen werden könne. Hinsichtlich der Versickerung sei eine Auflage vorgeschlagen worden und werde in der Praxis die Dimensionierung des Sickerschachtes erst im Zuge der Bauarbeiten berechnet. Der in der Baubeschreibung angeführte Verwendungszweck erscheine bezüglich Emissionen akzeptabel. Die restlichen Einwendungen würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte betreffen. In einer Stellungnahme vom 15.06.2016 führte der bautechnische Sachverständige zu diesen Einwendungen aus, dass – wie schon in der Verständigung (gemeint wohl: Mitteilung vom 31.05.2016) angeführt worden sei – keine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 6, NÖ BO 2014 berührt würden, da der Neubau mit einem Abstand von rund 24 m (gemessen aus dem Einreichplan) zum Bestandsgebäude der Beschwerdeführerin geplant sei. Die Firsthöhe des geplanten Gebäudes (welche hinsichtlich der Gebäudehöhenberechnung irrelevant sei) betrage rund 6,75 m, weshalb angesichts des gesetzlichen Lichteinfallswinkels von 45 Grad und des Abstandes von 24 m von keiner Beeinträchtigung des gesetzlichen Lichteinfalls ausgegangen werden könne. Hinsichtlich der Versickerung sei eine Auflage vorgeschlagen worden und werde in der Praxis die Dimensionierung des Sickerschachtes erst im Zuge der Bauarbeiten berechnet. Der in der Baubeschreibung angeführte Verwendungszweck erscheine bezüglich Emissionen akzeptabel. Die restlichen Einwendungen würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte betreffen. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 21.07.2016 wurde die beantragte Bewilligung erteilt. Unter Spruchpunkt
  4. dieses Bescheides wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin mangels deren Parteistellung zurückgewiesen. Auf Grund der Berufung, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Beeinträchtigung bzw. mangelhaftes Ermittlungsverfahren hinsichtlich Immissionen, Explosions- und Brandrisiko, Nichtgewährung der ausreichenden Belichtung künftiger Hauptfenster, Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit ihrer Gebäude durch Einleitung der Niederschlagswässer in einen nicht näher determinierten Sickerschacht sowie mangelhaftes Sachverständigengutachten geltend machte, wurde nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens und einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin hiezu die Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28.09.2016 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gebäudehöhe der der Beschwerdeführerin zugewandten Giebelfront 5,38 m betrage und der geringste Abstand dieser Giebelfront bis zur Grundstücksgrenze aus dem Plan gemessen 14,5 m betrage, wodurch eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles unter 45 Grad für zukünftige Neu- und Zubauten auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin auszuschließen sei. Bezüglich der Versickerung der Regenwässer sei laut bautechnischem Sachverständigen bei ordnungsgemäßer Ausführung von keiner Gefährdung von Standsicherheit und Trockenheit von Nachbargebäuden auszugehen und sei auch keine Durchnässungsgefahr des Hanges zu befürchten. Eine Beeinträchtigung bei Totalversagen der Konstruktion in schneereichen Wintern sei auf Grund der Abmessungen des Gebäudes und dessen Abstand zum Grundstück der Beschwerdeführerin ausgeschlossen, da selbst bei Umkippen des Gebäudes in Richtung des Grundstückes der Beschwerdeführerin auf Grund der Entfernung von keiner Gefährdung auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin sei den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. In Bezug auf Emissionen gehe die Beschwerdeführerin aktenwidrigerweise von der Restaurierung von Oldtimern, beinhaltend Spengler-, Lackierer- und Mechanikerarbeiten aus. Die Mehrzweckhalle sei lediglich als Bastelwerkstatt mit haushaltsüblichen beweglichen Maschinen, wobei die Fahrzeuge während der Bearbeitung stromlos, ohne angeschlossene Batterie, treibstoff- und schmierstofffrei sowie frei von brennbaren Flüssigkeiten, eingestellt und bearbeitet würden. Die Baubehörde habe sehr wohl im Hinblick auf die Widmung Bauland-Wohngebiet überprüft, ob unter Bedachtnahme auf das ortsübliche Ausmaß vorhandener Emissionen an der Nachbargrundgrenze das Ausmaß überschritten würde. Darüber hinaus sei durch die Auflagen klargestellt, dass es zu keinen Emissionen komme. Unter Verweis auf das laut Rechtsprechung herrschende Gebot der Konkretisierung von Einwendungen hinsichtlich Emissionen seien derartige konkrete Einwendungen weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung ausgeführt worden, sodass diesbezüglich keine weiteren Erhebungen notwendig seien. Auf Grund der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde hob das Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.06.2017, LVwG-AV-1170/001-2016, den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28.09.2016, Zl. ***, auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurück. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, dass soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dass die geplante Mehrzweckhalle mangels täglichen Bedarfes der Bevölkerung einen Widerspruch zur Widmung Bauland-Wohngebiet darstelle, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.07.2012, 2012/05/0052) verwiesen werden müsse, wonach auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes nicht schlechthin ein subjektivöffentliches Recht bestehe. Ein solches sei nur dann gegeben, wenn und soweit die Widmungskategorie einen Immissionsschutz gewährleiste (vgl. VwGH vom 20.10.2009, Zl. 2008/05/0118), weil der Schutz vor Immissionen ausdrücklich im taxativen Katalog der Nachbarrechte (§ 6 Abs. 2 BO) enthalten sei. Dies bedeute andererseits, dass die Nachbarn keinen weitergehenden Rechtsanspruch dahingehend hätten, dass im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 1 ROG das geplante Objekt dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienen muss. Es seien daher im vorliegenden Fall die Immissionen im Rahmen des § 6 Abs. 2 Z. 2 iVm § 48 NÖ BO 2014 zu prüfen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, dass soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dass die geplante Mehrzweckhalle mangels täglichen Bedarfes der Bevölkerung einen Widerspruch zur Widmung Bauland-Wohngebiet darstelle, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.07.2012, 2012/05/0052) verwiesen werden müsse, wonach auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes nicht schlechthin ein subjektivöffentliches Recht bestehe. Ein solches sei nur dann gegeben, wenn und soweit die Widmungskategorie einen Immissionsschutz gewährleiste vergleiche , VwGH vom 20.10.2009, Zl. 2008/05/0118), weil der Schutz vor Immissionen ausdrücklich im taxativen Katalog der Nachbarrechte (Paragraph 6, Absatz 2, BO) enthalten sei. Dies bedeute andererseits, dass die Nachbarn keinen weitergehenden Rechtsanspruch dahingehend hätten, dass im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, ROG das geplante Objekt dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienen muss. Es seien daher im vorliegenden Fall die Immissionen im Rahmen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 48, NÖ BO 2014 zu prüfen. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2016, Ra 2016/05/0023 zum § 48 NÖ BO 2014 wurde ausführlich hingewiesen und ausgeführt, dass in Anbetracht dieser Judikatur die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung im Recht sei, dass die Baubeschreibung hinsichtlich der Nutzung der geplanten Mehrzweckhalle von nicht interpretierbaren Begriffen geprägt sei, sodass eine konkrete Aussage zum örtlich zumutbaren Ausmaß der dadurch bewirkten Emissionen nicht getroffen werden könne. Der Baubeschreibung mangle es an jeglicher näherer Beschreibung, welche Art von Tätigkeit verrichtet werde, welche Werkzeuge bzw. Maschinen in der „Bastelwerkstatt“ bzw. „Oldtimerwerkstatt“ verwendet würden und in welchem zeitlichen Rahmen diese Werkstätten betrieben würden. Demzufolge fehle es auch an Angaben darüber, welches Ausmaß an Emissionen – und welche Art von Emissionen – zu welcher Tageszeit durch die geplante Tätigkeit entstehen würden. Um eine Beurteilung im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 zu ermöglichen, bedürfe es weiters konkreter Angaben über die bereits bestehende Vorbelastung.Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2016, Ra 2016/05/0023 zum Paragraph 48, NÖ BO 2014 wurde ausführlich hingewiesen und ausgeführt, dass in Anbetracht dieser Judikatur die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung im Recht sei, dass die Baubeschreibung hinsichtlich der Nutzung der geplanten Mehrzweckhalle von nicht interpretierbaren Begriffen geprägt sei, sodass eine konkrete Aussage zum örtlich zumutbaren Ausmaß der dadurch bewirkten Emissionen nicht getroffen werden könne. Der Baubeschreibung mangle es an jeglicher näherer Beschreibung, welche Art von Tätigkeit verrichtet werde, welche Werkzeuge bzw. Maschinen in der „Bastelwerkstatt“ bzw. „Oldtimerwerkstatt“ verwendet würden und in welchem zeitlichen Rahmen diese Werkstätten betrieben würden. Demzufolge fehle es auch an Angaben darüber, welches Ausmaß an Emissionen – und welche Art von Emissionen – zu welcher Tageszeit durch die geplante Tätigkeit entstehen würden. Um eine Beurteilung im Sinne des Paragraph 48, NÖ BO 2014 zu ermöglichen, bedürfe es weiters konkreter Angaben über die bereits bestehende Vorbelastung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte weiters aus, dass der zitierten Rechtsprechung zufolge diese Feststellungen für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung sowie die Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung von Nachbarrechten vorausgesetzt würden. Aufgrund des insoweit gänzlich fehlenden Ermittlungsverfahrens der Baubehörde bzw. mangelhafter Angaben der Bauwerber trage der vorliegende Sachverhalt allein die angefochtene Entscheidung nicht. Die belangte Behörde wurde daher in der Begründung des Beschlusses auch angewiesen, im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen zu den Einwendungen der behaupteten Immissionen unter Wahrung des Parteigehörs durchzuführen und unter der gebotenen Mitwirkung der Bauwerber und unter Heranziehung eines technischen Sachverständigen die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen festzustellen oder zumindest abzuschätzen und sodann unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen deren Beurteilung im Hinblick auf örtliche Zumutbarkeit im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 unter Heranziehung der nach der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4- 0, vorgesehenen Werte vorzunehmen. Die belangte Behörde wurde daher in der Begründung des Beschlusses auch angewiesen, im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen zu den Einwendungen der behaupteten Immissionen unter Wahrung des Parteigehörs durchzuführen und unter der gebotenen Mitwirkung der Bauwerber und unter Heranziehung eines technischen Sachverständigen die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen festzustellen oder zumindest abzuschätzen und sodann unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen deren Beurteilung im Hinblick auf örtliche Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 48, NÖ BO 2014 unter Heranziehung der nach der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4- 0, vorgesehenen Werte vorzunehmen. Im fortgesetzten Verfahren wurde der belangten Behörde von den Bauwerbern folgende ergänzte Nutzungsbeschreibung vom 15.11.2017 für das beantragte Bauvorhaben vorgelegt: „… Ergänzung zur Bauausführung: Die Regenwässer werden in den öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet, der bereits auf dem Grundstück vorhanden ist. Die Ausführung des Regenwasserkanals erfolgt gemäß ÖNORM B
  5. Die geplante Mehrzweckhalle wird auf einer Grundstücksparzelle (***) errichtet, die direkt mit jenen Grundstücken verbunden ist, die auch unseren Hauptwohnsitz begründen und ist somit im „Verbund unseres täglichen Bedarfes“ zu betrachten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es sich um einen Ergänzungsbau zu bereits auf unserem Nachbargrundstück bestehender Infrastruktur handelt, die nicht zuletzt aufgrund der örtlich gegebenen Grundstücksgröße und Art durchaus ortsüblich ist und dem täglichen Bedarf der Bevölkerung dient, was zweifelsohne im Einklang mit gegenständlicher Widmung Bauland-Wohngebiet steht. Aus gegebenem Anlass sei ebenso darauf hingewiesen, dass keinerlei Absicht einer betrieblichen oder gewerblichen Nutzung besteht. Behauptungen streitbarer Nachbarn, dass in der geplanten Halle bis zu 30 Fahrzeuge untergebracht werden sollen bzw. jede andere Behauptung, die betriebliche oder gar gewerbliche Nutzungsabsicht unterstellt, ist frei erfunden. Zur Zeit verfügen wir bspw. über 3 Oldtimer, die sich allesamt im besten Restaurierungszustand befinden. Typische Verwendungszwecke der geplanten Halle sind hier taxativ aufgeführt: ● zur Nutzung als Lagerhalle (ausgediente Möbel, Altkleider, etc. was sich halt so im Laufe der Zeit in einem durchschnittlichen Haushalt so ansammelt…) ● zur Nutzung als Bastelstätte mit haushaltsüblichen, beweglichen Maschinen – sprich jener Art von Maschinen und Werkzeugen, wie diese haushaltsüblich in jedem Baumarkt erwerbbar sind – solche Arbeiten umfassen bspw. die Reparatur defekter Möbelstücke unseres Hausstandes, oder die Reparatur und Instandhaltung der Fahrräder, GoKarts und Roller unserer Kinder, etc. – hieraus lässt sich keinerlei betriebliche oder gar gewerbliche Nutzungsabsicht konstruieren. ● zur etwaigen Nutzung als private Oldtimerbastelstätte, wobei Fahrzeuge während einer Bearbeitung stromlos, sprich ohne angeschlossene Batterie, treibstoff-, schmierstofffrei bzw. frei von brennbaren Flüssigkeiten eingestellt und bearbeitet werden – da es sich hierbei um eines unserer Hobbies handelt, gilt auch hier, dass alle etwaigen Arbeiten lediglich mit Hilfe von haushaltsüblichen Geräten, wie sie in jedem handelsüblichen Baumarkt für jedermann erwerbbar sind, ausgeführt werden – solche Arbeiten umfassen bspw. die gesetzlich vorgeschriebenen Reifenwechsel-Intervalle (Sommer-versus Winterreifen), das Polieren und Reinigen unserer 3 (!) Oldtimer sowie kleinere Reparaturarbeiten, wie diese bei älteren Fahrzeugen von Zeit zu Zeit vorkommen – auch bei viel Fantasie lässt sich hieraus keinerlei betriebliche oder gar gewerbliche Nutzungsabsicht herleiten. ● als Winterlager für Gartenpflanzen und Gartenmöbel ● zur Unterbringung von Garten- und Anbaugeräten, wie diese am Land in einer vorwiegend agrarstrukturierten Umgebung notwendig und üblich sind – auch das ist kein Indiz für eine betriebliche oder gar gewerbliche Nutzungsabsicht, die unsererseits nicht besteht (maximal unterstellt werden kann). Nachdem die Mehrzweckhalle, wie mehrfach erwähnt, ausschließlich privaten bzw. hobbygeprägten Nutzungsbedürfnissen innerhalb des Gesamtnutzungsverbundes unseres Hauptwohnsitzes dient, Aktivitäten und Arbeiten der Art nach auch in jedem durchschnittlichen Privathaushalt in vergleichbarer ländlich bzw. agrar geprägten Umgebung zu finden sind, kommt es weder zu erhöhter Lärm- noch Emissionsbelastung. Das Nutzungsverhalten des gegenständlichen Grundstückes ändert sich darüber hinaus nicht wesentlich durch den Bau einer Halle, zumal besagtes Grundstück bereits seit Jahren als Lager- und Abstellfläche oben angeführter Güter und Materialien dient – somit gehen auch im konkreten Fall von der Benützung des geplanten Bauwerkes an sich keine Emissionen aus, die nicht bereits von der aktuellen Nutzung des Grundstückes an sich in gleichem Ausmaß ohnehin gegeben sind. …“ Die belangte Behörde holte folgendes Gutachten des Bausachverständigen Baumeister D vom 23.11.2017 ein: „… Bezüglich Bauvorhaben „Errichtung einer Mehrzwekhalle“ von B und C in der KG *** auf dem Gst. Nr. ***. Sachverhalt: Mit 22.11.2017 langte bei der Marktgemeinde *** eine ergänzende Nutzungsbeschreibung bezüglich den im Betreff angeführten Bauvorhaben ein. In Abänderung der Projektsunterlagen vom 20.05.2016 geben die Bauwerber bekannt, dass nunmehr die anfallenden Regenwässer nicht mehr zur Versickerung gebracht werden sollen, sondern in den bestehenden Regenwasserkanal eingeleitet werden. Weiter ist der Verwendungszweck der Lagerhalle taxativ ergänzend angeführt. Gutachten: Die Ableitung der anfallenden Regenwässer in den bestehenden Kanal unter Einhaltung der Regeln der Technik (Ö-Norm B2501) stellt aus Sicht des bautechnischen Sachverständigen eine zulässige Maßnahme dar. Aus den ergänzenden Angaben über den Verwendungszweck der Lagerhalle und den geringsten Abstand 14,5 m zum Gst. Nr. *** (A) ist aus der Sicht des bautechnischen Sachverständigen keine Möglichkeit gegeben unzulässig hohe Immissionen auf dem Gst. Nr. *** aufkommen zu lassen. Das polieren von Autos, das Reifenwechseln, das Lagern von Möbeln und das Basteln mit haushaltsüblichen Maschinen ist auch in besiedelten Wohngebieten durchaus als üblich anzusehen und wird bei oben angeführten Arbeiten erfahrungsgemäß bzw. abgeschätzt der äquivalente Dauerschallpegel von 55 (A) dB bei Tag bzw. 45 dB (A) bei Nacht nicht überschritten.“ Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, E, führt in seiner amtsärztlichen Stellungnahme vom 28.11.2017 wie folgt aus (auszugsweise): „… Belästigung durch Lärm: Da keine aktuellen Erhebungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse durch Lärmmessungen vorliegen, werden die Immissionsgrenzwerte (A-bewertete Dauerschallpegel in dB) für Wohngebiete mit Bauten für Land-und Forstwirtschaftliche Betriebe angenommen. Diese Grenzwerte betragen 50 dB zur Tagzeit und 40 dB nachts. Für den vorbeugenden Gesundheitsschutz werden von der WHO im Freien in Wohngebieten die Einhaltung äquivalenter Dauerschallpegel von 55 dB tags und 45 dB nachts empfohlen. Die in der Nutzungsbeschreibung angeführten Tätigkeiten wie gelegentliches Umstecken der Reifen, Schleifen und Polieren mit handelsüblichen Kleingeräten zur Restaurierung von drei Oldtimerfahrzeugen, führen im Allgemeinen nicht zu gesundheitsgefährdenden Lärmintensitäten oder unzumutbaren Lärmbelästigungen. Gesundheitsgefährdungen wie Hörstörungen, abnormes Blutdruckverhalten, Herz- Kreislauferkrankungen etc. sind nicht zu erwarten und kann eine Gefährdung durch Lärm aus der geschilderten Nutzung der Halle nicht abgeleitet werden. Hingewiesen wird jedoch auf die psychische Komponente der Bewertung einer als negativ empfundenen Schallquelle. So wird diese auch bei geringer Wahrnehmbarkeit als Lärm empfunden werden. Eine besondere Belästigungswirkung kann jedoch nicht angenommen werde, da die Geräuschcharakteristik bei gelegentlichen Reparaturarbeiten von Oldtimern einer ortsüblichen entspricht und zudem auch keine Tonhaltigkeit, Impulshaltigkeit oder Informationshaltigkeit vorliegt. …“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2017 wurde unter Zugrundelegung der genannten Gutachten wiederum die Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28.09.2016 als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 21.07.2016 bestätigt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 29.12.2017 in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass die erfolgte Abänderung des Projektes durch die nunmehr anstelle der ursprünglich vorgesehenen Versickerung beabsichtigte Ableitung der Dachwässer in den Regenwasserkanal durch die bloße Bestätigung des Bescheides der Baubehörde I. Instanz im Bescheidspruch nicht berücksichtigt worden sei. Durch das Garagieren von Oldtimern sowie durch die sonstige Nutzung der Halle werde der im Bauland – Wohngebiet zulässige Lärmpegel überschritten. Schon die Zu- und Abfahrten zur und von der Halle führten zu nicht tolerierbaren Staub- Lärm und Geruchsbelästigungen. Auch das Öffnen und Schließen der Einfahrts- und der Hallentore würde einen nicht tolerierbaren Belästigungsgrad erzeugen. Die eingeholten Gutachten seien nicht schlüssig, es mangle an einer ordentlichen Befundaufnahme.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 29.12.2017 in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass die erfolgte Abänderung des Projektes durch die nunmehr anstelle der ursprünglich vorgesehenen Versickerung beabsichtigte Ableitung der Dachwässer in den Regenwasserkanal durch die bloße Bestätigung des Bescheides der Baubehörde römisch eins. Instanz im Bescheidspruch nicht berücksichtigt worden sei. Durch das Garagieren von Oldtimern sowie durch die sonstige Nutzung der Halle werde der im Bauland – Wohngebiet zulässige Lärmpegel überschritten. Schon die Zu- und Abfahrten zur und von der Halle führten zu nicht tolerierbaren Staub- Lärm und Geruchsbelästigungen. Auch das Öffnen und Schließen der Einfahrts- und der Hallentore würde einen nicht tolerierbaren Belästigungsgrad erzeugen. Die eingeholten Gutachten seien nicht schlüssig, es mangle an einer ordentlichen Befundaufnahme. Es sei durch das Einstellen von Kraftfahrzeugen von einem Garagenbau auszugehen und den von der Halle ausgehenden Immissionen wie Benzindämpfe, Lärm und Staub auf ihr benachbartes Grundstück Rechnung zu tragen. Die Bestimmungen der NÖ BTV 2014 seien anzuwenden.
  6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 16.01.2018 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verfahrensakt zur Zl. *** vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verfahrensakt und durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
  7. Feststellungen: Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ist die Errichtung einer Mehrzweckhalle im Ausmaß von 21,00 m x 15,04 m geplant und soll für folgende Nutzung verwendet werden:  Nutzung als Lagerhalle (ausgediente Möbel, Altkleider, und andere Sachen die sich im Laufe der Zeit in einem durchschnittlichen Haushalt ansammeln)  Nutzung als Bastelstätte mit haushaltsüblichen, beweglichen Maschinen und Werkzeugen, wie diese haushaltsüblich in jedem Baumarkt erwerbbar sind – solche Arbeiten umfassen bspw. die Reparatur defekter Möbelstücke des Hausstandes der Bauwerber, oder die Reparatur und Instandhaltung der Fahrräder, GoKarts und Roller der Kinder der Bauwerber, etc. – ohne betriebliche oder gar gewerbliche Nutzungsabsicht.  Nutzung als private Oldtimerbastelstätte, wobei Fahrzeuge während einer Bearbeitung stromlos, d.h. ohne angeschlossene Batterie, treibstoff-, schmierstofffrei bzw. frei von brennbaren Flüssigkeiten eingestellt und bearbeitet werden – wobei alle etwaigen Arbeiten lediglich mit Hilfe von haushaltsüblichen Geräten, wie sie in jedem handelsüblichen Baumarkt für jedermann erwerbbar sind, ausgeführt werden – solche Arbeiten umfassen bspw. die gesetzlich vorgeschriebenen Reifenwechsel-Intervalle (Sommer-versus Winterreifen), das Polieren und Reinigen von drei Oldtimern sowie kleinere Reparaturarbeiten, wie diese bei älteren Fahrzeugen von Zeit zu Zeit vorkommen.  Winterlager für Gartenpflanzen und Gartenmöbel  Unterbringung von Garten- und Anbaugeräten, wie diese am Land in einer vorwiegend agrarstrukturierten Umgebung notwendig und üblich sind. Konkretere Angaben zu den verwendeten Geräten in der „Bastelstätte“ und „Oldtimerbastelstätte“ sowie zu den Garten- und Anbaugeräten ergeben sich aus dem Verfahrensakt nicht. Die Dachregenwässer werden nunmehr in Abänderung des der Baubehörde I Instanz zugrunde gelegten Projektes in den öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet. Die Dachregenwässer werden nunmehr in Abänderung des der Baubehörde römisch eins Instanz zugrunde gelegten Projektes in den öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet. Das Baugrundstück weist die Widmung Bauland-Wohngebiet auf. Das Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin grenzt im Osten an das Baugrundstück an. Es liegt ein von Süden nach Norden verlaufendes Gefälle des bestehenden Geländes vor. Es ist eine Abgrabung vorgesehen, sodass das geplante Gebäude unterhalb des derzeit bestehenden Geländes situiert ist. Die Firsthöhe an den Giebelfronten ist mit 6,69 m ab dem geplanten neuen Niveau kotiert. Im Bereich des Firstes beträgt die Abgrabung 1,53 m. Die Höhe der der Beschwerdeführerin zugewandten Gebäudefront wurde im Einreichplan nicht dargestellt. Laut bautechnischem Sachverständigen beträgt die Höhe dieser Giebelfront 5,38 m. Der geringste Abstand des geplanten Gebäudes zur Grundstücksgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin beträgt gemessen aus dem Einreichplan ca. 14,5 m. Der geringste Abstand zum Gebäude auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin beträgt gemessen aus dem Einreichplan ca. 23,5 m. Die belangte Behörde hat weder Feststellungen zur genauen Anzahl der abgestellten Oldtimer getroffen noch hat sie ermittelt, welche „haushaltsüblichen“ Werkzeuge und Geräte und welche Garten– und Anbaugeräte tatsächlich zum Einsatz kommen sollen. Sie hat auch keine Feststellungen hinsichtlich der an der Grenze zum benachbarten Grundstück der Beschwerdeführerin bereits bestehenden und der durch die Nutzung des beantragen Projektes hervorgerufenen Immissionsbelastung getroffen. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verfahrensakt.
  8. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 2015/1, lauten: „§ 6 Parteien und Nachbarn

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. […]“ „§ 48 Immissionsschutz Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind: - Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie - Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen. Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.“
  4. Erwägungen Bereits in der Begründung des in dieser Sache ergangenen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.06.2017, LVwG-AV-1170/001-2016, wurde ausgeführt, dass sich aus der Bestimmung des § 6 Abs.2 NÖ BO 2014 der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können, erschöpfend ergibt (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0101). Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21.02.1984, Zl. 82/05/0158).Bereits in der Begründung des in dieser Sache ergangenen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.06.2017, LVwG-AV-1170/001-2016, wurde ausgeführt, dass sich aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können, erschöpfend ergibt (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0101). Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom 21.02.1984, Zl. 82/05/0158). Nochmals ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren weder eine Verständigung gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BO 2014 noch eine Ladung zu einer Verhandlung (mangels Stattfinden einer solchen) unter Hinweis auf die Folgen des § 42 AVG an die Beschwerdeführerin ergangen ist, sodass Präklusionswirkungen nicht eintreten konnten. Es sind daher die bisherigen zulässigen Einwendungen zu berücksichtigen.Nochmals ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren weder eine Verständigung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO 2014 noch eine Ladung zu einer Verhandlung (mangels Stattfinden einer solchen) unter Hinweis auf die Folgen des Paragraph 42, AVG an die Beschwerdeführerin ergangen ist, sodass Präklusionswirkungen nicht eintreten konnten. Es sind daher die bisherigen zulässigen Einwendungen zu berücksichtigen. Zur Frage des gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ BO 2014 bestehenden Mitspracherechtes hinsichtlich der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Beschwerdeführerin kann auf die Ausführungen in der Begründung des Beschlusses vom 12.06.2017, LVwG-AV-1170/001-2016, wonach eine Beeinträchtigung des gesetzlich gewährten Lichteinfalls nicht erfolgt, verwiesen werden.Zur Frage des gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 2014 bestehenden Mitspracherechtes hinsichtlich der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Beschwerdeführerin kann auf die Ausführungen in der Begründung des Beschlusses vom 12.06.2017, LVwG-AV-1170/001-2016, wonach eine Beeinträchtigung des gesetzlich gewährten Lichteinfalls nicht erfolgt, verwiesen werden. Durch die Abänderung des Projektes dahingehend, dass die Dachwässer nicht versickert werden sondern in den öffentlichen Regenwasserkanal abgeleitet werden sollen, ist auch das gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 gewährte Nachbarrecht auf Standsicherheit und Trockenheit der bereits bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke nicht verletzt.Durch die Abänderung des Projektes dahingehend, dass die Dachwässer nicht versickert werden sondern in den öffentlichen Regenwasserkanal abgeleitet werden sollen, ist auch das gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 gewährte Nachbarrecht auf Standsicherheit und Trockenheit der bereits bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke nicht verletzt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die geplante Mehrzweckhalle mangels täglichen Bedarfes der Bevölkerung einen Widerspruch zur Widmung Bauland-Wohngebiet darstelle, wird abermals auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.07.2012, 2012/05/0052) verwiesen, wonach auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes nicht schlechthin ein subjektivöffentliches Recht besteht. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn und soweit die Widmungskategorie einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl. VwGH vom 20.10.2009, Zl. 2008/05/0118), weil der Schutz vor Immissionen ausdrücklich im taxativen Katalog der Nachbarrechte (§ 6 Abs. 2 BO) enthalten ist. Dies bedeutet andererseits, dass die Nachbarn keinen weitergehenden Rechtsanspruch dahingehend haben, dass im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 1 ROG das geplante Objekt dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienen muss. Es sind daher im vorliegenden Fall die Immissionen im Rahmen des § 6 Abs. 2 Z. 2 iVm § 48 NÖ BO 2014 zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die geplante Mehrzweckhalle mangels täglichen Bedarfes der Bevölkerung einen Widerspruch zur Widmung Bauland-Wohngebiet darstelle, wird abermals auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.07.2012, 2012/05/0052) verwiesen, wonach auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes nicht schlechthin ein subjektivöffentliches Recht besteht. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn und soweit die Widmungskategorie einen Immissionsschutz gewährleistet vergleiche , VwGH vom 20.10.2009, Zl. 2008/05/0118), weil der Schutz vor Immissionen ausdrücklich im taxativen Katalog der Nachbarrechte (Paragraph 6, Absatz 2, BO) enthalten ist. Dies bedeutet andererseits, dass die Nachbarn keinen weitergehenden Rechtsanspruch dahingehend haben, dass im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, ROG das geplante Objekt dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienen muss. Es sind daher im vorliegenden Fall die Immissionen im Rahmen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 48, NÖ BO 2014 zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23.11.2016, Ra 2016/05/0023 zum § 48 NÖ BO 2014 folgendes ausgesprochen:Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23.11.2016, Ra 2016/05/0023 zum Paragraph 48, NÖ BO 2014 folgendes ausgesprochen: „Im vorliegenden Fall geht es um Emissionen, die von der Benützung eines Bauwerkes ausgehen, weshalb der Immissionsschutz des § 48 NÖ BO 2014 zu beachten ist (vgl. etwa das zur identen Regelung der NÖ BauO 1996 ergangene hg. Erkenntnis vom
  5. April 2006, Zl. 2005/05/0169, mwN). Das Verbot nach § 48 Abs. 1 NÖ BO 2014 bedeutet, dass Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden dürfen und Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen, und dass dann, wenn das örtlich zumutbare Ausmaß überschritten wird, mit einer Versagung der Baubewilligung vorzugehen ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
  6. April 2006, Zl. 2005/05/0169, mwN). Da § 48 NÖ BO 2014 auf die örtliche Zumutbarkeit abstellt, ist bei der danach verlangten Beurteilung auf die Gegebenheiten des Einzelfalles Rücksicht und dabei auch auf eine allenfalls bereits bestehende Vorbelastung Bedacht zu nehmen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
  7. Dezember 2009, mwN).„Im vorliegenden Fall geht es um Emissionen, die von der Benützung eines Bauwerkes ausgehen, weshalb der Immissionsschutz des Paragraph 48, NÖ BO 2014 zu beachten ist vergleiche , etwa das zur identen Regelung der NÖ BauO 1996 ergangene hg. Erkenntnis vom
  8. April 2006, Zl. 2005/05/0169, mwN). Das Verbot nach Paragraph 48, Absatz eins, NÖ BO 2014 bedeutet, dass Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden dürfen und Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen, und dass dann, wenn das örtlich zumutbare Ausmaß überschritten wird, mit einer Versagung der Baubewilligung vorzugehen ist vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis vom
  9. April 2006, Zl. 2005/05/0169, mwN). Da Paragraph 48, NÖ BO 2014 auf die örtliche Zumutbarkeit abstellt, ist bei der danach verlangten Beurteilung auf die Gegebenheiten des Einzelfalles Rücksicht und dabei auch auf eine allenfalls bereits bestehende Vorbelastung Bedacht zu nehmen vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis vom
  10. Dezember 2009, mwN). Die örtliche Zumutbarkeit einer Belästigung ergibt sich nach § 48 dritter Satz NÖ BO 2014 aus der festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung eines Bauwerkes und seiner Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Bei dieser Beurteilung ist die bestehende Immissionsbelastung der (bewilligten und angezeigten) Bauwerke und deren Benützung zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, wie sich die projektgemäßen Veränderungen auf die vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirken (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
  11. April 2006, Zl. 2005/05/0169, mwN). Eine rein abstrakte und vom konkreten Einzelfall losgelöste Beurteilung eines Bauvorhabens und seiner Benützung in immissionstechnischer Sicht entspricht daher nicht dem Gesetz (vgl. etwa das zur identen Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 ergangene hg. Erkenntnis vom
  12. Juni 2008, Zl. 2007/05/0090, mwN).Die örtliche Zumutbarkeit einer Belästigung ergibt sich nach Paragraph 48, dritter Satz NÖ BO 2014 aus der festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung eines Bauwerkes und seiner Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Bei dieser Beurteilung ist die bestehende Immissionsbelastung der (bewilligten und angezeigten) Bauwerke und deren Benützung zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, wie sich die projektgemäßen Veränderungen auf die vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirken vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis vom
  13. April 2006, Zl. 2005/05/0169, mwN). Eine rein abstrakte und vom konkreten Einzelfall losgelöste Beurteilung eines Bauvorhabens und seiner Benützung in immissionstechnischer Sicht entspricht daher nicht dem Gesetz vergleiche , etwa das zur identen Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 ergangene hg. Erkenntnis vom
  14. Juni 2008, Zl. 2007/05/0090, mwN). Die Auswirkungen auf die rechtmäßig vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse hat die Behörde in einem Ermittlungsverfahren festzustellen und sich hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, die Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
  15. April 2006, Zl. 2005/05/0169, mwN).Die Auswirkungen auf die rechtmäßig vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse hat die Behörde in einem Ermittlungsverfahren festzustellen und sich hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, die Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis vom
  16. April 2006, Zl. 2005/05/0169, mwN). Es hätte daher unter Beiziehung von Sachverständigen die bestehende Grundbelastung sowie die durch die Nutzung der Müllsammelstelle auf das Grundstück der Revisionswerberin einwirkenden Immissionen und deren Auswirkungen erhoben und danach eine Beurteilung an Hand des § 48 NÖ BO 2014 erfolgen müssen. Dabei kann es auf eine Differenzierung nach der von der Revisionswerberin vorgebrachten unterschiedlichen Lärmbelastung an Tagen am Wochenende oder unter der Woche ankommen, soweit diesbezüglich ein voneinander unterschiedliches ortsübliches Ausmaß an Lärmemissionen gegeben ist (vgl. das zur Oö. Bauordnung 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom
  17. Juni 2016, Zl. Ro 2014/05/0065).“Es hätte daher unter Beiziehung von Sachverständigen die bestehende Grundbelastung sowie die durch die Nutzung der Müllsammelstelle auf das Grundstück der Revisionswerberin einwirkenden Immissionen und deren Auswirkungen erhoben und danach eine Beurteilung an Hand des Paragraph 48, NÖ BO 2014 erfolgen müssen. Dabei kann es auf eine Differenzierung nach der von der Revisionswerberin vorgebrachten unterschiedlichen Lärmbelastung an Tagen am Wochenende oder unter der Woche ankommen, soweit diesbezüglich ein voneinander unterschiedliches ortsübliches Ausmaß an Lärmemissionen gegeben ist vergleiche , das zur Oö. Bauordnung 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom
  18. Juni 2016, Zl. Ro 2014/05/0065).“ In Anbetracht dieser Judikatur ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung auch unter Berücksichtigung der von den Bauwerbern vorgelegten Nutzungsbeschreibung vom 15.11.2017 nach wie vor im Recht, dass die Baubeschreibung hinsichtlich der Nutzung der geplanten Mehrzweckhalle weiterhin von nicht ausreichend interpretierbaren Begriffen geprägt ist, sodass eine konkrete Aussage zum örtlich zumutbaren Ausmaß der dadurch bewirkten Emissionen nicht getroffen werden kann. Der Bau- bzw. „Nutzungsbeschreibung“ mangelt es nach wie vor an genauen Angaben, wie viele Oldtimer in der Halle abgestellt werden sollen, welche Werkzeuge bzw. Maschinen in der „Bastelstätte“ bzw. „Oldtimerbastelstätte“ und welche Garten- und Anbaugeräte konkret verwendet werden sollen und in welchem genauen zeitlichen Rahmen diese betrieben werden sollen. Demzufolge fehlt es auch an Angaben darüber, welches Ausmaß an Emissionen – und welche Art von Emissionen – zu welcher Tageszeit durch die geplanten Tätigkeiten entstehen werden. Um eine Beurteilung im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 zu ermöglichen, bedarf es weiters konkreter Angaben über die durch Immissionen hervorgerufene bereits bestehende Vorbelastung.In Anbetracht dieser Judikatur ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung auch unter Berücksichtigung der von den Bauwerbern vorgelegten Nutzungsbeschreibung vom 15.11.2017 nach wie vor im Recht, dass die Baubeschreibung hinsichtlich der Nutzung der geplanten Mehrzweckhalle weiterhin von nicht ausreichend interpretierbaren Begriffen geprägt ist, sodass eine konkrete Aussage zum örtlich zumutbaren Ausmaß der dadurch bewirkten Emissionen nicht getroffen werden kann. Der Bau- bzw. „Nutzungsbeschreibung“ mangelt es nach wie vor an genauen Angaben, wie viele Oldtimer in der Halle abgestellt werden sollen, welche Werkzeuge bzw. Maschinen in der „Bastelstätte“ bzw. „Oldtimerbastelstätte“ und welche Garten- und Anbaugeräte konkret verwendet werden sollen und in welchem genauen zeitlichen Rahmen diese betrieben werden sollen. Demzufolge fehlt es auch an Angaben darüber, welches Ausmaß an Emissionen – und welche Art von Emissionen – zu welcher Tageszeit durch die geplanten Tätigkeiten entstehen werden. Um eine Beurteilung im Sinne des Paragraph 48, NÖ BO 2014 zu ermöglichen, bedarf es weiters konkreter Angaben über die durch Immissionen hervorgerufene bereits bestehende Vorbelastung. Der oben zitierten Rechtsprechung zufolge werden diese Feststellungen jedoch für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung sowie die Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung von Nachbarrechten vorausgesetzt. Aufgrund des insoweit gänzlich fehlenden Ermittlungsverfahrens der Baubehörde bzw. mangelhafter Angaben der Bauwerber trägt der vorliegende Sachverhalt allein die angefochtene Entscheidung – nach wie vor - nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die belangte Behörde hat es bei der Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes unterlassen, die Berufungsbehauptung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des möglichen Vorliegens einer Beeinträchtigung durch die näher genannten Emissionen durch Einholung näherer Angaben sowie Sachverständigengutachten zu den durch das Projekt entstehenden Emissionsquellen, deren Ausmaß an Emissionen sowie deren Prüfung auf örtliche Zumutbarkeit einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, sodass aus baubehördlicher Sicht dazu jegliche (Sachverhalts-) Ermittlungen fehlen. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht daher in seinen wesentlichen Elementen nicht fest; es wird daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht daher in seinen wesentlichen Elementen nicht fest; es wird daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher abermals Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen. Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen zu den Einwendungen der behaupteten Immissionen unter Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen. Im Zuge dessen wird unter der gebotenen Mitwirkung der Bauwerber die Art und das Ausmaß der durch das projektierte Bauvorhaben zu erwartenden Immissionen festzustellen oder zumindest abzuschätzen sein und unter Zuzählung der bereits vorhandenen Immissionen (bereits bestehende Vorbelastung) durch einen (lärm-)technischen Sachverständigen die an der Grundstücksgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin auftretende Gesamtbelastung zu ermitteln sein. Sodann ist unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen deren Beurteilung im Hinblick auf örtliche Zumutbarkeit im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 zu treffen. Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen zu den Einwendungen der behaupteten Immissionen unter Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen. Im Zuge dessen wird unter der gebotenen Mitwirkung der Bauwerber die Art und das Ausmaß der durch das projektierte Bauvorhaben zu erwartenden Immissionen festzustellen oder zumindest abzuschätzen sein und unter Zuzählung der bereits vorhandenen Immissionen (bereits bestehende Vorbelastung) durch einen (lärm-)technischen Sachverständigen die an der Grundstücksgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin auftretende Gesamtbelastung zu ermitteln sein. Sodann ist unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen deren Beurteilung im Hinblick auf örtliche Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 48, NÖ BO 2014 zu treffen. Im Hinblick auf § 48 NÖ BO 2014 ist festzuhalten, dass als Richtwerte der in einer Widmungsart jedenfalls zulässigen Immissionswerte die in der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4- 0, vorgesehenen Werte herangezogen werden können (VwGH 10.09.2008, 2007/05/0109, zur NÖ BauO 1996). Für Bauland-Wohngebiet sind dies 55 dB bei Tag und 45 dB bei Nacht.Im Hinblick auf Paragraph 48, NÖ BO 2014 ist festzuhalten, dass als Richtwerte der in einer Widmungsart jedenfalls zulässigen Immissionswerte die in der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4- 0, vorgesehenen Werte herangezogen werden können (VwGH 10.09.2008, 2007/05/0109, zur NÖ BauO 1996). Für Bauland-Wohngebiet sind dies 55 dB bei Tag und 45 dB bei Nacht. Die belangte Behörde hat auch im Spruch ihrer Entscheidung die im Berufungsverfahren erfolgte Abänderung des ursprünglich beantragten Projektes in Bezug auf die Entsorgung der Dachwässer durch nunmehrige Einleitung in den öffentlichen Regenwasserkanal zu berücksichtigen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.
  19. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.131.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.