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{'item': 'LVwG-S-2145/001-2017'}

Obsah (4)§ 13§ 9§ 7§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.10.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2145/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelricht

§ 13Abs. 3 AVG 1991 unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Vw

GVG einen Verbesserungsauftrag erteilt, worin u.a. darauf hingewiesen wurde, dass ein konkretes Begehren und vor allem eine Begründung fehlen und die Beschwerde binnen zwei Wochen zu verbessern ist, widrigenfalls sie zurückzuweisen sein wird. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer, wie sich aus dem im Akt enthaltenen Rückschein ergibt, am Montag, den 18.9.2017, zugestellt. Am Mittwoch, den 4.10.2017, hat der Beschwerdeführer ein Mail mit im Wesentlichen folgendem Inhalt eingebracht: “Das Begehren und gleichzeitig die Begründung für meinen Einspruch bzw. die Beschwerde ist die, dass es meiner Meinung keinen kausalen Zusammenhang zwischen den Mängeln der Bezeichnungen der Produkte und den Produktuntersuchungskosten gibt, die mir aber zu Lasten gelegt werden.”Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin dem Beschwerdeführer am 14.9.2017

Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG einen Verbesserungsauftrag erteilt, worin u.a. darauf hingewiesen wurde, dass ein konkretes Begehren und vor allem eine Begründung fehlen und die Beschwerde binnen zwei Wochen zu verbessern ist, widrigenfalls sie zurückzuweisen sein wird. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer, wie sich aus dem im Akt enthaltenen Rückschein ergibt, am Montag, den 18.9.2017, zugestellt. Am Mittwoch, den 4.10.2017, hat der Beschwerdeführer ein Mail mit im Wesentlichen folgendem Inhalt eingebracht: “Das Begehren und gleichzeitig die Begründung für meinen Einspruch bzw. die Beschwerde ist die, dass es meiner Meinung keinen kausalen Zusammenhang zwischen den Mängeln der Bezeichnungen der Produkte und den Produktuntersuchungskosten gibt, die mir aber zu Lasten gelegt werden.” Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

§ 9Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Diesen Anforderungen an eine Beschwerde entspricht das gegenständliche Mail des Beschwerdeführers vom 8.9.2017 nicht. Ihm fehlt vor allem eine Begründung, warum das Straferkenntnis rechtswidrig sein sollte.

§ 13Abs. 3 AVG, der nach § 38 Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen (wozu auch Beschwerden zählen) das Gericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG, der nach Paragraph 38, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen (wozu auch Beschwerden zählen) das Gericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Beschwerdeführer hat auf den Verbesserungsauftrag verspätet, nämlich erst nach Ablauf der gesetzten zweiwöchigen Frist, reagiert. Wenn der Adressat eines Verbesserungsauftrages diesem nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist zur Gänze nachkommt, ist das Verwaltungsgericht befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Beschluss zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 30 zu § 13, rdb.at), denn wenn es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages, wie etwa eines Rechtsmittels (hier: einer Beschwerde, die

§ 7Abs. 4 Vw

GVG binnen vier Wochen einzubringen ist), geht, so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (vgl. VwGH vom 2.9.2008, 2005/18/0513). Da die mangelhafte Beschwerde gegenständlich vom Beschwerdeführer nicht fristgerecht verbessert wurde, obwohl der Beschwerdeführer zuvor über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung belehrt worden war, war spruchgemäß zu entscheiden.Der Beschwerdeführer hat auf den Verbesserungsauftrag verspätet, nämlich erst nach Ablauf der gesetzten zweiwöchigen Frist, reagiert. Wenn der Adressat eines Verbesserungsauftrages diesem nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist zur Gänze nachkommt, ist das Verwaltungsgericht befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Beschluss zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 30 zu Paragraph 13,, rdb.at), denn wenn es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages, wie etwa eines Rechtsmittels (hier: einer Beschwerde, die

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG binnen vier Wochen einzubringen ist), geht, so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe vergleiche VwGH vom 2.9.2008, 2005/18/0513). Da die mangelhafte Beschwerde gegenständlich vom Beschwerdeführer nicht fristgerecht verbessert wurde, obwohl der Beschwerdeführer zuvor über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung belehrt worden war, war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2145.001.2017

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