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LVwG-AV-1073/002-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1073/002-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter hinsichtlich der Anregung des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. LVwG-AV-1073/001-2015 betreffend den Widerruf als Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet *** und das Genossenschaftsjagdgebiet *** sowie die Aberkennung der durch die Bestätigung und Beeidigung verliehenen Rechte den BESCHLUSS:

  1. Das Verfahren zu Zl. LVwG-AV-1073/001-2015 wird von Amts wegen wieder aufgenommen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 31, Absatz eins, 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom
  4. August 2017 regte A die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Zl. LVwG-AV-1073/001-2015, an. Dieses endete mit dem Widerruf der Bestätigung und Beeidigung des A als Jagdaufseher. Begründend führte er aus, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stütze sich in seiner Begründung auf ein Straferkenntnis, welches vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe das Strafverfahren gegen A anschließend eingestellt. Dadurch fehle es dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  5. Jänner 2017, Zl. LVwG-AV-1073/001-2015, an der Grundlage, der ursprünglich vom Beschwerdeführer gegen den Widerruf der Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher eingebrachten Beschwerde den Erfolg zu versagen.
  6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  7. September 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den hg. Akt zu Zl. LVwG-AV-1073/001-2015, die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl. LVwG-S-468/003-2014, LVwG-AB-14-0892 und des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. ***, Zl. ***.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  8. September 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den hg. Akt zu Zl. LVwG-AV-1073/001-2015, die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl. LVwG-S-468/003-2014, , LVwG-AB-14-0892 und des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. ***, Zl. ***.
  9. Festgestellter Sachverhalt: Mit Bescheid vom
  10. Mai 2014, Zl. ***, widerrief die zuständige Behörde die Bestellung und Beeidigung des A als Jagdaufseher für die Genossenschaftsjagdgebiete *** und ***. Dagegen erhob A Beschwerde, wobei das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bescheid mit Erkenntnis vom
  11. Jänner 2015, Zl. LVwG-AB-14-0892, aufhob. Nach erfolgreicher Amtsrevision gegen diese Entscheidung bestätigte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  12. Jänner 2017, Zl. LVwG-AV-1073/001-2015, den Bescheid der belangten Behörde. Es begründete seine Entscheidung mit einem zuvor ergangenen Straferkenntnis gegen A vom
  13. April 2015, Zl. LVwG-S-468/001-214, wonach dieser das Tierschutzgesetz verletzt habe. Diese Verletzung des Tierschutzgesetzes durch A beurteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als einen Vertrauensunwürdigkeitsgrund im Sinne von § 67 Abs. 1 Z 5 NÖ JG.Dagegen erhob A Beschwerde, wobei das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bescheid mit Erkenntnis vom
  14. Jänner 2015, Zl. LVwG-AB-14-0892, aufhob. Nach erfolgreicher Amtsrevision gegen diese Entscheidung bestätigte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  15. Jänner 2017, Zl. LVwG-AV-1073/001-2015, den Bescheid der belangten Behörde. Es begründete seine Entscheidung mit einem zuvor ergangenen Straferkenntnis gegen A vom
  16. April 2015, Zl. LVwG-S-468/001-214, wonach dieser das Tierschutzgesetz verletzt habe. Diese Verletzung des Tierschutzgesetzes durch A beurteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als einen Vertrauensunwürdigkeitsgrund im Sinne von Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ JG. Dieses Straferkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  17. Mai.2017, Zl. ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellte in weiterer Folge das Verwaltungsstrafverfahren gegen A wegen einer Übertretung nach dem Tierschutzgesetz mit Erkenntnis vom
  18. Mai 2017, Zl. LVwG-S-468/003-2014, ein. Seit Einstellung dieses Strafverfahrens sind der Behörde keine neuerlichen Übertretungen des A bekannt geworden. Dieses Straferkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  19. Mai.2017, Zl. ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellte in weiterer Folge das Verwaltungsstrafverfahren gegen A wegen einer Übertretung nach dem Tierschutzgesetz mit Erkenntnis vom
  20. Mai 2017, , Zl. LVwG-S-468/003-2014, ein. Seit Einstellung dieses Strafverfahrens sind der Behörde keine neuerlichen Übertretungen des A bekannt geworden.
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, Zl. ***, den hg. Akt, Zl. LVwG-AV-1073/001-2015 und die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl. LVwG-S-468/001-214, Zl. LVwG-AB-14-0892 und des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. ***, Zl. ***. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.Die Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, Zl. ***, den hg. Akt, , Zl. LVwG-AV-1073/001-2015 und die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl. LVwG-S-468/001-214, Zl. LVwG-AB-14-0892 und des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. ***, Zl. ***. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.
  22. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
  23. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
  24. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  25. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oderdas Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  26. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG kann unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. Gemäß § 32 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  27. Erwägungen: Wie die Materialien zum VwGVG 2014 (RV 2009 Blg NR
  28. GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe kann folglich zurückgegriffen werden (VwGH,
  29. Juni 2016, Ra 2015/100136).Wie die Materialien zum VwGVG 2014 Regierungsvorlage 2009 Blg NR
  30. GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG 2014 denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe kann folglich zurückgegriffen werden (VwGH,
  31. Juni 2016, Ra 2015/100136). Eine aufhebende Entscheidung des VwGH vermittelt für sich genommen noch keine Berechtigung zur Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG bzw. im Verfahren vor den VwG § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG 2014 (vgl. E
  32. Oktober 1990, 90/11/0140). Erst die aufgrund dieses Erkenntnisses zu erlassende Ersatzentscheidung des VwG kann einen Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG 2014 darstellen (vgl. VwGH,
  33. Juni 2016, Ra 2015/10/0136). Eine aufhebende Entscheidung des VwGH vermittelt für sich genommen noch keine Berechtigung zur Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG bzw. im Verfahren vor den VwG Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014 vergleiche E
  34. Oktober 1990, 90/11/0140). Erst die aufgrund dieses Erkenntnisses zu erlassende Ersatzentscheidung des VwG kann einen Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014 darstellen vergleiche VwGH,
  35. Juni 2016, Ra 2015/10/0136). Wie festgestellt wurde ein gegen A geführtes Verwaltungsstrafverfahren bzw. das daraus resultierende Straferkenntnis vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  36. Jänner 2017, Zl. LVwG-AV-1073/001-2015, als Begründung für das Vorliegen eines Vertrauensunwürdigkeitsgrundes im Sinne von § 67 Abs. 1 Z 5 NÖ JG herangezogen. Dies führte schließlich dazu, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von A gegen den Widerruf der Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher erhobene Beschwerde abwies. Hervorzuheben ist folgende Passage: „In der rechtskräftigen Bestrafung nach dem Tierschutz ist jedenfalls nach den begründenden Ausführungen in der betreffenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ ein Vertrauensunwürdigkeitsgrund im Sinne von § 67 Abs. 1 Z 5 NÖ JG zu erkennen.“ Wie festgestellt wurde ein gegen A geführtes Verwaltungsstrafverfahren bzw. das daraus resultierende Straferkenntnis vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  37. Jänner 2017, Zl. LVwG-AV-1073/001-2015, als Begründung für das Vorliegen eines Vertrauensunwürdigkeitsgrundes im Sinne von Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ JG herangezogen. Dies führte schließlich dazu, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von A gegen den Widerruf der Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher erhobene Beschwerde abwies. Hervorzuheben ist folgende Passage: „In der rechtskräftigen Bestrafung nach dem Tierschutz ist jedenfalls nach den begründenden Ausführungen in der betreffenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ ein Vertrauensunwürdigkeitsgrund im Sinne von Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ JG zu erkennen.“ Nach erfolgreicher Revision seitens des A und damit verbundener Aufhebung des vorangehend zitierten Straferkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, stellte dieses das Verwaltungsstrafverfahren gegen A, wegen einer Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, mit Erkenntnis vom
  38. Mai 2017, Zl. LVwG-S-468/003-2014, ein. Die oben zitierte rechtskräftige Bestrafung des A wegen eines Verstoßes nach dem Tierschutzgesetz ist folglich weggefallen. Nach erfolgreicher Revision seitens des A und damit verbundener Aufhebung des vorangehend zitierten Straferkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, stellte dieses das Verwaltungsstrafverfahren gegen A, wegen einer Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, mit Erkenntnis vom
  39. Mai 2017, , Zl. LVwG-S-468/003-2014, ein. Die oben zitierte rechtskräftige Bestrafung des , A wegen eines Verstoßes nach dem Tierschutzgesetz ist folglich weggefallen. Diesen Umstand konnte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Entscheidung vom
  40. Jänner 2017, Zl. LVwG-AV-1073/001-2015, daher rund vier Monate vor Einstellung des Strafverfahrens gegen A, nicht berücksichtigen. Ob A gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hat, war für das Beschwerdeverfahren (über den Widerruf der Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher des A) als Vorfrage iSd § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG zu qualifizieren. Über diese Vorfrage hat das Landesverwaltungsgericht nachträglich, daher nach Aufhebung des Straferkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof, in wesentlichen Punkten anders entschieden, indem es das Strafverfahren gegen A einstellte. Diesen Umstand konnte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Entscheidung vom
  41. Jänner 2017, Zl. LVwG-AV-1073/001-2015, daher rund vier Monate vor Einstellung des Strafverfahrens gegen A, nicht berücksichtigen. Ob A gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hat, war für das Beschwerdeverfahren (über den Widerruf der Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher des A) als Vorfrage iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG zu qualifizieren. Über diese Vorfrage hat das Landesverwaltungsgericht nachträglich, daher nach Aufhebung des Straferkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof, in wesentlichen Punkten anders entschieden, indem es das Strafverfahren gegen A einstellte. Da sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Begründung wie oben angeführt explizit auf ein später aufgehobenes Straferkenntnis stützte, ist anzunehmen, dass es im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung im Gesamtverhalten des A, mangels rechtskräftiger Bestrafung wegen einer Übertretung des Tierschutzgesetzes, keinen Vertrauensunwürdigkeitsgrund gesehen und der Beschwerde Folge gegeben hätte. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen A ist somit als Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, Zl. LVwG-AV-1073/001-2015, anzusehen. Da sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Begründung wie oben angeführt explizit auf ein später aufgehobenes Straferkenntnis stützte, ist anzunehmen, dass es im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung im Gesamtverhalten des A, mangels rechtskräftiger Bestrafung wegen einer Übertretung des Tierschutzgesetzes, keinen Vertrauensunwürdigkeitsgrund gesehen und der Beschwerde Folge gegeben hätte. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen A ist somit als Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, Zl. LVwG-AV-1073/001-2015, anzusehen. Da die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind und seit Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr als drei Jahre vergangen sind, war das Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu Zl. LVwG-AV-1073/001-2015 von Amts wegen wieder aufzunehmen.Da die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind und seit Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr als drei Jahre vergangen sind, war das Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu , Zl. LVwG-AV-1073/001-2015 von Amts wegen wieder aufzunehmen.
  42. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine völlig eindeutige Rechtslage besteht. Insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH
  43. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, oder auch VwGH
  44. September 2015, Ra 2015/19/0194).Die ordentliche Revision ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine völlig eindeutige Rechtslage besteht. Insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH
  45. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, oder auch VwGH
  46. September 2015, Ra 2015/19/0194). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1073.002.2015

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