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{'item': 'LVwG-AV-532/002-2015'}

Obsah (8)§ 10§ 28§ 23§ 25aArt. 133§ 30Art. 130§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-532/002-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 10NÖ NSch

G 2000 abgewiesen wurde, abgewiesen worden ist, nach Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom

  1. März 2015, Zl. LVwG-AB-14-0412, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. September 2015, Zl. ***, und nach der am
  3. Dezember 2017, am
  4. März 2018 und am
  5. Juni 2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  6. Jänner 2014, Zl. ***, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom
  7. Juni 2013 auf Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile nach dem NÖ Naturschutzgesetz (NÖ NSchG 2000) auf Grund des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
  8. März 2013, ***, mit dem der Antrag auf Durchführung einer Fichtenaufforstung auf den Grundstücken mit den Nrn. ***, *** und ***, alle KG ***,

Paragraph 10, NÖ NSchG 2000 abgewiesen wurde, abgewiesen worden ist, nach Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom

  1. März 2015, Zl. LVwG-AB-14-0412, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. September 2015, Zl. ***, und nach der am
  3. Dezember 2017, am
  4. März 2018 und am
  5. Juni 2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der Bescheid der NÖ Landesregierung vom 24. Jänner 2014, Zl. *** aufgehoben. Gleichzeitig wird A, geb. *** aufgrund seines Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid der NÖ Landesregierung vom

  1. Jänner 2014, Zl. *** aufgehoben. Gleichzeitig wird A, geb. *** aufgrund seines Antrages vom
  2. Juni 2013 auf Vergütung der aufgrund des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
  3. März 2013, *** (Abweisung des Antrages auf Fichtenaufforstung) entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile

§ 23Abs. 1 NÖ NSch

G 2000 der Betrag von Antrages vom

  1. Juni 2013 auf Vergütung der aufgrund des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
  2. März 2013, *** (Abweisung des Antrages auf Fichtenaufforstung) entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile

Paragraph 23, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 der Betrag von € 4.799,-- als Entschädigung zuerkannt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom

  1. Jänner 2014, Zl. ***, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom
  2. Juni 2013 auf Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile auf Grund des Bescheides vom
  3. März 2013, ***, mit dem der Antrag auf Durchführung einer Fichtenaufforstung in der KG ***

§ 10NÖ NSch

G 2000 abgewiesen wurde, abgewiesen.Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom

  1. Jänner 2014, Zl. ***, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom
  2. Juni 2013 auf Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile auf Grund des Bescheides vom
  3. März 2013, ***, mit dem der Antrag auf Durchführung einer Fichtenaufforstung in der KG ***

Paragraph 10, NÖ NSchG 2000 abgewiesen wurde, abgewiesen. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 23 und 30 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-10 (NÖ NSchG 2000).Gestützt ist diese Entscheidung auf die Paragraphen 23 und 30 NÖ Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500-10 (NÖ NSchG 2000). Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass dem Entschädigungsantrag eine Entscheidung zu Grunde liege, mit der rechtskräftig eine Änderung der derzeitigen Bewirtschaftungsform nicht genehmigt worden sei. Die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung sei jedoch weiterhin möglich. Durch die Aufforstung der Flächen würde eine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes „Vogelschutzgebiet ***“, im Konkreten des Schutzgutes Heidelerche erfolgen. Als Alternative wäre eine Aufforstung an einem anderen Ort möglich. Es sei zu prüfen, ob sich aus dem Inhalt eines Bescheides, dem Vorschriften des NÖ NSchG 2000 zu Grunde liegen, für die Grundstücke eine Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkung der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten ergebe. Eine solche Unzulässigkeit liege nicht vor, da eine weitere Bewirtschaftung auch weiterhin (in der bisherigen Form) möglich sei bzw. Nutzungsmöglichkeiten, wenn vielleicht auch eingeschränkt, vorliegen würden. Eine Einschränkung der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten könne im vorliegenden Bescheid zwar erkannt werden, doch löse nicht jede Einschränkung eine Entschädigungspflicht aus. Vom Beschwerdeführer seien zwei Bewertungen der NÖ Landwirtschaftskammer vorgelegt worden, wobei die erste die derzeitige Wiesennutzung (Heugewinnung) mit einer forstlichen Nutzung der Fichtenproduktion (

  1. Absolutbonität) vergleiche. Die zweite Bewertung vergleiche eine reine Fichtenproduktion (
  2. Absolutbonität) mit einer Kiefernaufforstung. Da die Aufforstung mit Kiefern keine geprüfte und somit nicht gesichert zulässige Alternative darstelle, könne die dazu vorliegende Bewertung nicht als Grundlage für die weiteren Überlegungen herangezogen werden. Entscheidend für die Beurteilung einer Entschädigung könne nur der Vergleich mit dem Ist-Bestand sein und könne eine Beurteilung nur von Varianten erfolgen, die auch zumindest theoretisch möglich seien. Dadurch seien Varianten ausgeschlossen, welche rechtlich nicht umsetzbar seien. Deshalb könne ein Vergleich mit einer Variante, für die mangels Naturverträglichkeit keine Bewilligung erlangt werden könne, nicht angestellt werden. Bereits aus dem Gesetzestext des § 23 NÖ NSchG 2000 ergebe sich, dass Entschädigungen nur für Einschränkungen rechtmäßig ausgeübter Nutzungen bzw. Nutzungsmöglichkeiten vorgesehen seien. Da der Vergleich der derzeit bestehenden Ist-Situation mit der bescheidmäßig abgewiesenen Fichtenaufforstung somit nicht zulässig sei, könne dem Entschädigungsbegehren, das sich auf diesen Bescheid stützt, nicht nachgekommen werden.Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass dem Entschädigungsantrag eine Entscheidung zu Grunde liege, mit der rechtskräftig eine Änderung der derzeitigen Bewirtschaftungsform nicht genehmigt worden sei. Die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung sei jedoch weiterhin möglich. Durch die Aufforstung der Flächen würde eine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes „Vogelschutzgebiet ***“, im Konkreten des Schutzgutes Heidelerche erfolgen. Als Alternative wäre eine Aufforstung an einem anderen Ort möglich. Es sei zu prüfen, ob sich aus dem Inhalt eines Bescheides, dem Vorschriften des NÖ NSchG 2000 zu Grunde liegen, für die Grundstücke eine Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkung der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten ergebe. Eine solche Unzulässigkeit liege nicht vor, da eine weitere Bewirtschaftung auch weiterhin (in der bisherigen Form) möglich sei bzw. Nutzungsmöglichkeiten, wenn vielleicht auch eingeschränkt, vorliegen würden. Eine Einschränkung der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten könne im vorliegenden Bescheid zwar erkannt werden, doch löse nicht jede Einschränkung eine Entschädigungspflicht aus. Vom Beschwerdeführer seien zwei Bewertungen der NÖ Landwirtschaftskammer vorgelegt worden, wobei die erste die derzeitige Wiesennutzung (Heugewinnung) mit einer forstlichen Nutzung der Fichtenproduktion (
  3. Absolutbonität) vergleiche. Die zweite Bewertung vergleiche eine reine Fichtenproduktion (
  4. Absolutbonität) mit einer Kiefernaufforstung. Da die Aufforstung mit Kiefern keine geprüfte und somit nicht gesichert zulässige Alternative darstelle, könne die dazu vorliegende Bewertung nicht als Grundlage für die weiteren Überlegungen herangezogen werden. Entscheidend für die Beurteilung einer Entschädigung könne nur der Vergleich mit dem Ist-Bestand sein und könne eine Beurteilung nur von Varianten erfolgen, die auch zumindest theoretisch möglich seien. Dadurch seien Varianten ausgeschlossen, welche rechtlich nicht umsetzbar seien. Deshalb könne ein Vergleich mit einer Variante, für die mangels Naturverträglichkeit keine Bewilligung erlangt werden könne, nicht angestellt werden. Bereits aus dem Gesetzestext des Paragraph 23, NÖ NSchG 2000 ergebe sich, dass Entschädigungen nur für Einschränkungen rechtmäßig ausgeübter Nutzungen bzw. Nutzungsmöglichkeiten vorgesehen seien. Da der Vergleich der derzeit bestehenden Ist-Situation mit der bescheidmäßig abgewiesenen Fichtenaufforstung somit nicht zulässig sei, könne dem Entschädigungsbegehren, das sich auf diesen Bescheid stützt, nicht nachgekommen werden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Entschädigung stattzugeben. Begründet wurden diese Anträge im Wesentlichen dahingehend, dass die Behörde im Bescheid vom
  5. März 2013 einerseits erkannt habe, dass die Ablehnung einer Neuaufforstung im Europaschutzgebiet *** mit der Baumart Fichte die Bewirtschaftungs- und Nutzungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers einschränke, andererseits sei sie im angefochtenen Bescheid aber zum Schluss gekommen, dass diese Einschränkung keine Entschädigungspflicht auslöse. Die Behörde habe es unterlassen darzulegen, warum sie zu diesem Ergebnis gelangt sei; sei doch der Beschwerdeführer weder im bekämpften Bescheid noch sonst im Laufe des Verfahrens mit dem Hinweis konfrontiert worden, dass die geplante Fichtenaufforstung in einem Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen stehe und daher nicht umsetzbar sei. Die Aufforstungsfläche liege in einem verordneten Europaschutzgebiet. Der Einschränkung liege ausschließlich der Inhalt des bekämpften Bescheides zu Grunde. Der geplanten Aufforstung würden keine Bestimmungen des NÖ NSchG 2000, des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes, des Wasserrechtsgesetzes oder sonst eines Gesetzes entgegenstehen. Das NÖ Naturschutzgesetz sehe im § 23 ausdrücklich auch eine Entschädigung für die Einschränkung von noch nicht realisierten, aber rechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeiten vor.Begründet wurden diese Anträge im Wesentlichen dahingehend, dass die Behörde im Bescheid vom
  6. März 2013 einerseits erkannt habe, dass die Ablehnung einer Neuaufforstung im Europaschutzgebiet *** mit der Baumart Fichte die Bewirtschaftungs- und Nutzungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers einschränke, andererseits sei sie im angefochtenen Bescheid aber zum Schluss gekommen, dass diese Einschränkung keine Entschädigungspflicht auslöse. Die Behörde habe es unterlassen darzulegen, warum sie zu diesem Ergebnis gelangt sei; sei doch der Beschwerdeführer weder im bekämpften Bescheid noch sonst im Laufe des Verfahrens mit dem Hinweis konfrontiert worden, dass die geplante Fichtenaufforstung in einem Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen stehe und daher nicht umsetzbar sei. Die Aufforstungsfläche liege in einem verordneten Europaschutzgebiet. Der Einschränkung liege ausschließlich der Inhalt des bekämpften Bescheides zu Grunde. Der geplanten Aufforstung würden keine Bestimmungen des NÖ NSchG 2000, des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes, des Wasserrechtsgesetzes oder sonst eines Gesetzes entgegenstehen. Das NÖ Naturschutzgesetz sehe im Paragraph 23, ausdrücklich auch eine Entschädigung für die Einschränkung von noch nicht realisierten, aber rechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeiten vor. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens und nach Einsichtnahme in den der Beschwerde zu Grunde liegenden Verwaltungsakt sowie in den damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsakt mit der Zl. ***, mit welchem das Entschädigungsbegehren der Eltern des Beschwerdeführers auf dem gleichen Grundstück behandelt wurde, sowie in den bezughabenden Vorakt der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, Zl. ***, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  7. März 2015, Zl. LVwG-AB-14-0412, die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides derart abgeändert wurde, dass der Antrag vom
  8. Juni 2013 auf Entschädigung

§§ 23

und 30 NÖ Naturschutzgesetz 2000 wegen Versagung der Bewilligung einer Fichtenaufforstung in der KG ***, wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen worden ist, weil der Antrag auf Entschädigung nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung über die Europaschutzgebiete und somit nicht rechtzeitig gestellt worden sei.Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens und nach Einsichtnahme in den der Beschwerde zu Grunde liegenden Verwaltungsakt sowie in den damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsakt mit der Zl. ***, mit welchem das Entschädigungsbegehren der Eltern des Beschwerdeführers auf dem gleichen Grundstück behandelt wurde, sowie in den bezughabenden Vorakt der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, Zl. ***, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 10. März 2015, Zl. LVwG-AB-14-0412, die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides derart abgeändert wurde, dass der Antrag vom 28. Juni 2013 auf Entschädigung

Paragraphen 23 und 30 NÖ Naturschutzgesetz 2000 wegen Versagung der Bewilligung einer Fichtenaufforstung in der KG ***, wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen worden ist, weil der Antrag auf Entschädigung nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung über die Europaschutzgebiete und somit nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. September 2015, Zl. ***, wurde dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  2. März 2015, Zl. LVwG-AB-14-0412, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums aufgehoben.Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. September 2015, , Zl. ***, wurde dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  4. März 2015, Zl. LVwG-AB-14-0412, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof führte darin – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass eine konkrete Eigentumsbeschränkung, nämlich das Verbot der Aufforstung mit Fichtenkultur, aus der Europaschutzgebiete-Verordnung nicht erkenntlich ist. Eine solche Eigentums- bzw. Nutzungsbeschränkung ist aber ebenso wenig dem NÖ NSchG 2000 bzw. dem NÖ NSchG 2000 in Zusammenspiel mit der Europaschutzgebiete-Verordnung im Wege der richtlinienkonformen Interpretation zu entnehmen. Erst im Rahmen eines – auf Grund der Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in § 10 NÖ NSchG 2000 vorgesehenen – Naturverträglichkeitsprüfungsverfahrens kann festgestellt werden, ob eine geplante Maßnahme zu einer Beeinträchtigung geschützter Tiere bzw. Pflanzen im Sinne der §§ 17 und 18 NÖ NSchG 2000 führen wird, wobei Ergebnis einer Verträglichkeitsprüfung auch sein kann, dass die geplante Maßnahme die geschützten Tiere bzw. deren Lebensraum nicht beeinträchtigen bzw. sogar begünstigen und damit zu einem „günstigen Erhaltungszustand“ im Sinne des § 9 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 beitragen wird. Der Verfassungsgerichtshof führte darin – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass eine konkrete Eigentumsbeschränkung, nämlich das Verbot der Aufforstung mit Fichtenkultur, aus der Europaschutzgebiete-Verordnung nicht erkenntlich ist. Eine solche Eigentums- bzw. Nutzungsbeschränkung ist aber ebenso wenig dem NÖ NSchG 2000 bzw. dem NÖ NSchG 2000 in Zusammenspiel mit der Europaschutzgebiete-Verordnung im Wege der richtlinienkonformen Interpretation zu entnehmen. Erst im Rahmen eines – auf Grund der Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in Paragraph 10, NÖ NSchG 2000 vorgesehenen – Naturverträglichkeitsprüfungsverfahrens kann festgestellt werden, ob eine geplante Maßnahme zu einer Beeinträchtigung geschützter Tiere bzw. Pflanzen im Sinne der Paragraphen 17 und 18 NÖ NSchG 2000 führen wird, wobei Ergebnis einer Verträglichkeitsprüfung auch sein kann, dass die geplante Maßnahme die geschützten Tiere bzw. deren Lebensraum nicht beeinträchtigen bzw. sogar begünstigen und damit zu einem „günstigen Erhaltungszustand“ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 beitragen wird. Zwar wurde in einem dem Akt einliegenden naturschutzfachlichen Gutachten aus dem Jahr 2010 festgestellt, dass die geplante Aufforstung mit Fichten auf den betroffenen Grundstücken zu einer Beeinträchtigung des Lebensraumes der geschützten Heidelerche führen würde, jedoch wurde als Alternativlösung im Sinne des § 10 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 die Aufforstung mit einem lichten Kiefernwald vorgeschlagen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass nicht jeder menschliche Eingriff die geschützten Tiere bzw. deren Lebensräume gefährdet, sondern es vielmehr auf den Zustand der Natur ganz allgemein und im Besonderen auf den aktuellen Zustand der Schutzgüter ankommt. Diese Frage muss jedenfalls im Zuge einer Verträglichkeitsprüfung beurteilt werden. Schließlich unterliegt der Zustand der Natur und der Schutzgüter ständigen Schwankungen, wodurch auch ein „günstiger Erhaltungszustand“ herbeigeführt werden kann, was möglicherweise zur Folge hat, dass aktuell nicht naturverträgliche und damit nicht bewilligungsfähige Maßnahmen später naturverträgliche und damit bewilligungsfähige Maßnahmen darstellen.Zwar wurde in einem dem Akt einliegenden naturschutzfachlichen Gutachten aus dem Jahr 2010 festgestellt, dass die geplante Aufforstung mit Fichten auf den betroffenen Grundstücken zu einer Beeinträchtigung des Lebensraumes der geschützten Heidelerche führen würde, jedoch wurde als Alternativlösung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, NÖ NSchG 2000 die Aufforstung mit einem lichten Kiefernwald vorgeschlagen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass nicht jeder menschliche Eingriff die geschützten Tiere bzw. deren Lebensräume gefährdet, sondern es vielmehr auf den Zustand der Natur ganz allgemein und im Besonderen auf den aktuellen Zustand der Schutzgüter ankommt. Diese Frage muss jedenfalls im Zuge einer Verträglichkeitsprüfung beurteilt werden. Schließlich unterliegt der Zustand der Natur und der Schutzgüter ständigen Schwankungen, wodurch auch ein „günstiger Erhaltungszustand“ herbeigeführt werden kann, was möglicherweise zur Folge hat, dass aktuell nicht naturverträgliche und damit nicht bewilligungsfähige Maßnahmen später naturverträgliche und damit bewilligungsfähige Maßnahmen darstellen. Weiter wörtlich: „Zusammenfassend folgt …., dass – auch im Sinne der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (s.Art. 6 Abs. 3) – nur auf Grundlage einer Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt werden kann, ob eine geplante Maßnahme zu einer Beeinträchtigung der geschützten Tiere und deren Lebensräume führt oder nicht. Das konkrete Verbot, eine Fichtenaufforstung durchzuführen, ist – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt - zwingend das Resultat einer vorangegangenen Naturverträglichkeitsprüfung, dessen Ergebnis in einem Bescheid münden muss. Nach § 23 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 besteht ein Entschädigungsanspruch bei Vorliegen von näher bestimmten Voraussetzungen dann, wenn sich aus dem „Inhalt einer Verordnung oder eines Bescheides […] eine […] wesentliche Einschränkung von Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten“ ergibt. Im gegenständlichen Fall resultiert die konkrete Eigentumsbeschränkung und die dadurch bewirkte Ertragsminderung zweifelsohne aus dem die Bewilligung versagenden Bescheid. Folglich beginnt die zweijährige Frist zur Geltendmachung allfälliger Entschädigungsansprüche

§ 30Abs. 3 NÖ NSch

G 2000 nicht mit der Erlassung der Europaschutzgebiete-Verordnung zu laufen, sondern mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der NÖ Landesregierung, welcher eine konkrete Nutzung untersagt.“„Zusammenfassend folgt …., dass – auch im Sinne der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (s.Artikel 6, Absatz 3,) – nur auf Grundlage einer Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt werden kann, ob eine geplante Maßnahme zu einer Beeinträchtigung der geschützten Tiere und deren Lebensräume führt oder nicht. Das konkrete Verbot, eine Fichtenaufforstung durchzuführen, ist – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt - zwingend das Resultat einer vorangegangenen Naturverträglichkeitsprüfung, dessen Ergebnis in einem Bescheid münden muss. Nach Paragraph 23, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 besteht ein Entschädigungsanspruch bei Vorliegen von näher bestimmten Voraussetzungen dann, wenn sich aus dem „Inhalt einer Verordnung oder eines Bescheides […] eine […] wesentliche Einschränkung von Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten“ ergibt. Im gegenständlichen Fall resultiert die konkrete Eigentumsbeschränkung und die dadurch bewirkte Ertragsminderung zweifelsohne aus dem die Bewilligung versagenden Bescheid. Folglich beginnt die zweijährige Frist zur Geltendmachung allfälliger Entschädigungsansprüche

Paragraph 30, Absatz 3, NÖ NSchG 2000 nicht mit der Erlassung der Europaschutzgebiete-Verordnung zu laufen, sondern mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der NÖ Landesregierung, welcher eine konkrete Nutzung untersagt.“ Aufgrund der solcherart begründeten Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. März 2015, Zl. LVwG-AB-14-0412, wurde vom erkennenden Gericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes am
  2. Dezember 2017, am
  3. März 2018 sowie am
  4. Juni 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt. In dem durchgeführten Beweisverfahren wurde Beweis erhoben durch Verlesung - des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zur Zl. *** - des Aktes der NÖ Landesregierung zur Zl. *** und - des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes NÖ zur Zl. LVwG-AV-532-2015 sowie LVwG-AB-14-0412.des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes NÖ zur , Zl. LVwG-AV-532-2015 sowie LVwG-AB-14-
  5. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in - die fachliche Stellungnahme der NÖ Landwirtschaftskammer vom 01.03.2012 (Beilage ./A der Verhandlungsschrift vom 04.12.2017) - die im Gutachten des Forsttechnikers beschriebene Tabelle zur Kalkulation der Erlöse aus einer Fichtenkultur (Beilage ./B der Verhandlungsschrift vom 04.12.2017) - die im Gutachten des Forsttechnikers beschriebene Tabelle zur Kalkulation der Erlöse aus einem deutlich aufgelockerten Kiefernbestand (Beilage ./C der Verhandlungsschrift vom 04.12.2017) - die naturschutzbehördliche Stellungnahme der NÖ Landesregierung vom 06.03.2018 (Beilage ./A der Verhandlungsschrift vom 08.03.2018) - ein Leistungskalkulationsblatt betreffend Fichten (Beilage ./B der Verhandlungsschrift vom 08.03.2018) - ein Deckungsbeitragskalkulationsblatt betreffend Fichten (Beilage ./C der Verhandlungsschrift vom 08.03.2018) - eine Aufstellung des B von Holzpreisen der Jahre 2012 – 2015 (Beilage ./D der Verhandlungsschrift vom 08.03.2018) - eine Erlösberechnung des B betreffend Fichtenaufforstung (Beilage ./E der Verhandlungsschrift vom 08.03.2018) - den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** (Beilage ./F der Verhandlungsschrift vom 08.03.2018) - einen Auszug des Geoinformationssystems des Landes NÖ der gegenständlichen Grundstücke (Beilage ./G der Verhandlungsschrift vom 08.03.2018) - eine allgemeine Deckungsbeitragsberechnung für Bodenheu vom AWI (Agrarwissenschaftliches Institut) (Beilage ./H der Verhandlungsschrift vom 08.03.2018) - eine Aufstellung betreffend Raufutterorientierungspreise für die Jahre 2011 – 2017 (Beilage ./I der Verhandlungsschrift vom 08.03.2018) - eine Übersicht über Forstförderungen (Beilage ./J der Verhandlungsschrift vom 08.03.2018) - eine Aufstellung betreffend der Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors für das Jahr 2018 (Beilage ./K der Verhandlungsschrift vom 08.03.2018) und - eine Empfehlung des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs zum Kapitalisierungszinsfuß (Beilage ./L der Verhandlungsschrift vom 08.03.2018). Zudem wurde Beweis erhoben durch Einvernahme - des Beschwerdeführers A als Partei des Verfahrens - des B, Bewertungsreferent für den forstlichen Bereich der Landwirtschaftskammer Niederösterreich, als Auskunftsperson und - des C, Bewertungsreferent für den landwirtschaftlichen Bereich der Landwirtschaftskammer Niederösterreich, als Auskunftsperson sowie des Weiteren durch - Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens durch den beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz D zu nachstehenden Beweisthemen:
  6. Welche Bewirtschaftungs- und Nutzungsmöglichkeiten waren aus naturschutzfachlicher Sicht auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** in der KG *** vor Ausweisung eines Europaschutzgebietes tatsächlich gegeben?Welche Bewirtschaftungs- und Nutzungsmöglichkeiten waren aus naturschutzfachlicher Sicht auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** in der KG *** vor Ausweisung eines Europaschutzgebietes tatsächlich gegeben?,
  7. Welche Bewirtschaftungs- und Nutzungsmöglichkeiten sind aus naturschutzfachlicher Sicht auf diesen verfahrensgegenständlichen Grundstücken in der KG *** derzeit, d.h. nach Ausweisung eines Europaschutzgebietes, tatsächlich gegeben?Welche Bewirtschaftungs- und Nutzungsmöglichkeiten sind aus naturschutzfachlicher Sicht auf diesen verfahrensgegenständlichen Grundstücken in der KG *** derzeit, d.h. nach Ausweisung eines Europaschutzgebietes, tatsächlich gegeben?,
  8. Welche Erlöse können aus naturschutzfachlicher Sicht mit der aufgrund der Unterschutzstellung nach dem NÖ NSchG möglichen Bewirtschaftung erzielt werden? Welche Erlöse können aus naturschutzfachlicher Sicht mit der aufgrund der Unterschutzstellung nach dem NÖ NSchG möglichen Bewirtschaftung erzielt werden? ,
  9. Ergeben sich aus naturschutzfachlicher Sicht aufgrund der Unterschutzstellung nach dem NÖ Naturschutzgesetz wirtschaftliche Vorteile für den Berufungswerber, wenn ja sind diese Vorteile monetär zu beziffern? - Einholung eines forstfachlichen Gutachtens durch den beigezogenen Amtssachverständigen für Forsttechnik E zu nachstehenden Beweisthemen:
  10. Welche Bewirtschaftungs- und Nutzungsmöglichkeiten waren aus forsttechnischer Sicht auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken in der KG *** vor Ausweisung eines Europaschutzgebietes tatsächlich gegeben?Welche Bewirtschaftungs- und Nutzungsmöglichkeiten waren aus forsttechnischer Sicht auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken in der KG *** vor Ausweisung eines Europaschutzgebietes tatsächlich gegeben?,
  11. Welche Bewirtschaftungs- und Nutzungsmöglichkeiten sind aus forsttechnischer Sicht auf diesen Grundstücken in der KG *** derzeit, d.h. nach Ausweisung eines Europaschutzgebietes tatsächlich gegeben?Welche Bewirtschaftungs- und Nutzungsmöglichkeiten sind aus forsttechnischer Sicht auf diesen Grundstücken in der KG *** derzeit, d.h. nach Ausweisung eines Europaschutzgebietes tatsächlich gegeben?,
  12. Welche Erlöse könnten aus forsttechnischer Sicht an den oben angeführten Grundstücken bei beantragter Aufforstung mit Fichte – unter Heranziehung einer ortsüblichen der forstwirtschaftlichen Praxis entsprechenden Bewirtschaftung – tatsächlich erzielt werden?Welche Erlöse könnten aus forsttechnischer Sicht an den oben angeführten Grundstücken bei beantragter Aufforstung mit Fichte – unter Heranziehung einer ortsüblichen der forstwirtschaftlichen Praxis entsprechenden Bewirtschaftung – tatsächlich erzielt werden?,
  13. Welche Erlöse können aus forsttechnischer Sicht mit der aufgrund der Unterschutzstellung nach dem NÖ Naturschutzgesetz möglichen Bewirtschaftung erzielt werden? Welche Erlöse können aus forsttechnischer Sicht mit der aufgrund der Unterschutzstellung nach dem NÖ Naturschutzgesetz möglichen Bewirtschaftung erzielt werden?,
  14. Ergeben sich aus forsttechnischer Sicht aufgrund der Unterschutzstellung nach dem NÖ Naturschutzgesetz wirtschaftliche Vorteile für den Berufungswerber, wenn ja sind diese monetär zu beziffern? - Einholung eines agrartechnischen Gutachtens durch den beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik F zu nachstehenden Beweisthemen:
  15. Welche Erlöse können aus agrartechnischer Sicht durch die derzeitige Nutzung auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** in der KG *** bei einer ortsüblichen, der agrartechnischen Praxis entsprechenden, Bewirtschaftung tatsächlich erzielt werden?
  16. Ist dieser Erlös aus dieser Form der Nutzung aus agrartechnischer Sicht auch in Zukunft zu erzielen?
  17. Welche Erlöse können aus agrartechnischer Sicht durch Heugewinnung bzw. durch Mulchen auf diesen Grundstücken bei einer ortsüblichen, der agrartechnischen Praxis entsprechenden, Bewirtschaftung tatsächlich erzielt werden? Es mögen bei der Berechnung keine Förderungen berücksichtigt werden. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung am
  18. März 2018 den gestellten Entschädigungsantrag insofern modifizierte, als er nunmehr bei Fichtenaufforstung die Heranziehung eines jährlichen Erlöses von € 296,11 pro Hektar, das sind auf die aufzuforstende Fläche von 0,41 ha € 121,40, beantragt und als Gesamtentschädigungssumme bei einer Nutzung der Fläche zu Mulchzwecken – gegenübergestellt mit einer Fichtenaufforstung – eine Entschädigung in Höhe von € 13.990,-- und bei einer Nutzung der Liegenschaft zur Heugewinnung eine Entschädigung in Höhe von € 17.600,-- begehrt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sowie aufgrund des Akteninhaltes steht folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt fest: Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke mit den Nrn. ***, *** und ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von insgesamt 0,6 ha stehen im Eigentum von A und weisen die Flächenwidmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ auf. Diese Flächen liegen im Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet ***. Der Beschwerdeführer betreibt selbst keine Landwirtschaft und besitzt – mit Ausnahme eines Traktors – keine landwirtschaftlichen Geräte. Er verfügt jedoch über eine forstfachliche Ausbildung und ist im Bereich der Waldwirtschaft tätig. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind zumindest seit dem Jahr 2011 verpachtet und werden vom Pächter landwirtschaftlich als Wiese genutzt. Der Pachtvertrag besteht bis zum Jahr 2020 und ist eine Weiterverpachtung dieser Flächen realistisch. Die jährlich erzielten Pachterlöse des Beschwerdeführers für diese Fläche betragen derzeit € 50,--. Die Nutzung erfolgt in der Weise, dass die Wiese durch den Pächter mittels Gülle bzw. Handelsdünger gedüngt und zumindest drei Mal pro Jahr gemäht wird. Diese Nutzungsart als Wiese besteht schon zumindest seit dem Jahr
  19. Seit dem Jahr 2003 – bzw. fallweise auch schon davor - sind auf den umliegenden Flächen laufend Aufforstungen durchgeführt worden. Insgesamt besitzt der Beschwerdeführer landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 6 ha, welche allesamt verpachtet sind. Dafür erzielt er Pachterlöse von insgesamt (einschließlich der verfahrensgegenständlichen Flächen) € 600,-- pro Jahr. Eine landwirtschaftliche Selbstbewirtschaftung dieser Flächen kommt weder derzeit noch in absehbarer Zukunft - insbesondere auch mangels maschineller Ausstattung - in Betracht. Eine Selbstbewirtschaftung der Waldflächen ist jedoch für den nunmehrigen Beschwerdeführer durchaus ein Thema, weshalb auch beabsichtigt wurde, auf den verfahrensgegenständlichen Flächen eine Aufforstung mit Fichte vorzunehmen. Da die Verordnung über die Europaschutzgebiete am 30.07.2009 in Kraft trat und festgestellt wurde, dass im verfahrensgegenständlichen Gebiet dem Brutlebensraum der Heidelerche besondere Schutzwürdigkeit zukommt, haben bereits die Eltern des Beschwerdeführers – da sie zu dieser Zeit noch Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Flächen waren – mit Schreiben vom
  20. März 2010 um Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung für die Durchführung einer Aufforstung mit Fichtenkultur auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nr. ***, *** und *** in der KG *** angesucht. Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl befasste daraufhin einen Naturschutzsachverständigen, welcher in seinem Gutachten vom
  21. Mai 2010 zu dem Schluss kam, dass die Aufforstung bewirken würde, dass der halboffene Charakter der Landschaft verloren ginge und im Laufe der Jahre eine funktionale Walddominanz hervorgerufen werden würde, die die Lebensraumeigenschaften für die Heidelerche erheblich beeinträchtigen würde. Die vorgesehene Aufforstung sei deshalb besonders ungünstig angeordnet, weil sie die Landschaftskammer der Länge nach durchschneide und somit in zwei Teile fraktioniere. Da im Bereich der Landschaftskammer Brutverdacht für die Heidelerche bestehe, stehe deren Entwertung im Widerspruch mit den seitens der NÖ Landesregierung formulierten Erhaltungszielen. Daher könne einer Aufforstung der Flächen wie im Antrag beabsichtigt die Naturverträglichkeit nicht bescheinigt werden. In der Folge stellte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl mit Bescheid vom
  22. Juni 2010, Zl. ***,

§ 10Abs. 2 NÖ NSch

G 2000 fest, dass die Aufforstung der Grundstücke Nr. ***, *** und *** in der KG *** mit einer Fichtenkultur zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes führt. Dagegen erhoben die Eltern des Beschwerdeführers Berufung mit der Begründung, dass der Spruch des Bescheides unklar ist und nicht über den Antrag vom

  1. März 2010 entscheidet, und beantragten eine Abänderung des Bescheides durch die Berufungsbehörde derart, dass die Entscheidung über die Naturverträglichkeit der geplanten Aufforstung klar erkennbar ist.In der Folge stellte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl mit Bescheid vom
  2. Juni 2010, Zl. ***,

Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 fest, dass die Aufforstung der Grundstücke Nr. ***, *** und *** in der KG *** mit einer Fichtenkultur zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes führt. Dagegen erhoben die Eltern des Beschwerdeführers Berufung mit der Begründung, dass der Spruch des Bescheides unklar ist und nicht über den Antrag vom

  1. März 2010 entscheidet, und beantragten eine Abänderung des Bescheides durch die Berufungsbehörde derart, dass die Entscheidung über die Naturverträglichkeit der geplanten Aufforstung klar erkennbar ist. Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme zum naturschutzfachlichen Gutachten vom
  2. August 2010 im Hinblick auf mögliche Alternativlösungen zur geplanten Aufforstung mit einer Fichtenkultur wies die Bezirkshauptmannschaft Zwettl den Antrag der Eltern des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Aufforstung der Grundstücke Nr. ***, *** und *** in der KG *** mit einer Fichtenkultur mit Bescheid vom
  3. September 2010, ***,

§ 10NÖ NSch

G 2000 ab, da die Aufforstung mit einer Fichtenkultur zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes führt. Begründend wurde dargelegt, dass bei der Prüfung der Naturverträglichkeit im Gutachten des Naturschutzsachverständigen eindeutig festgestellt worden ist, dass die Aufforstung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes führt und die Prüfung, ob Alternativlösungen vorhanden sind, ergeben hat, dass es zwei Alternativlösungen gibt, nämlich einerseits die Aufforstung mit Fichten an einem anderen Ort, der für die Heidelerche einen geringeren Stellenwert hat, und andererseits eine lichte Aufforstung mit Kiefern. Dieser Bescheid erwuchs am

  1. Oktober 2010 in Rechtskraft. Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme zum naturschutzfachlichen Gutachten vom
  2. August 2010 im Hinblick auf mögliche Alternativlösungen zur geplanten Aufforstung mit einer Fichtenkultur wies die Bezirkshauptmannschaft Zwettl den Antrag der Eltern des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Aufforstung der Grundstücke Nr. ***, *** und *** in der KG *** mit einer Fichtenkultur mit Bescheid vom
  3. September 2010, ***,

Paragraph 10, NÖ NSchG 2000 ab, da die Aufforstung mit einer Fichtenkultur zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes führt. Begründend wurde dargelegt, dass bei der Prüfung der Naturverträglichkeit im Gutachten des Naturschutzsachverständigen eindeutig festgestellt worden ist, dass die Aufforstung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes führt und die Prüfung, ob Alternativlösungen vorhanden sind, ergeben hat, dass es zwei Alternativlösungen gibt, nämlich einerseits die Aufforstung mit Fichten an einem anderen Ort, der für die Heidelerche einen geringeren Stellenwert hat, und andererseits eine lichte Aufforstung mit Kiefern. Dieser Bescheid erwuchs am 7. Oktober 2010 in Rechtskraft. Am 15. März 2012 beantragten die Eltern des Beschwerdeführers

§§ 23und 30 NÖ NSch

G 2000 die Entschädigung für die auf Grund der versagten Bewilligung entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile in der Höhe des von den Bewertungsreferenten der Landwirtschaftskammer Niederösterreich ermittelten Betrages in Form einer Einmalzahlung. Laut fachlicher Stellungnahme des landwirtschaftlichen und des forstwirtschaftlichen Bewertungsreferenten vom

  1. März 2012 beträgt die einmalige Gesamtentschädigung € 6.370,00 plus Umsatzsteuer. Diese Summe errechnete sich durch Gegenüberstellung der Erlöse aus der derzeitigen Produktion von Bodenheu mit der versagten forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke als Fichtenkultur. Am
  2. März 2012 beantragten die Eltern des Beschwerdeführers

Paragraphen 23 und 30 NÖ NSchG 2000 die Entschädigung für die auf Grund der versagten Bewilligung entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile in der Höhe des von den Bewertungsreferenten der Landwirtschaftskammer Niederösterreich ermittelten Betrages in Form einer Einmalzahlung. Laut fachlicher Stellungnahme des landwirtschaftlichen und des forstwirtschaftlichen Bewertungsreferenten vom

  1. März 2012 beträgt die einmalige Gesamtentschädigung € 6.370,00 plus Umsatzsteuer. Diese Summe errechnete sich durch Gegenüberstellung der Erlöse aus der derzeitigen Produktion von Bodenheu mit der versagten forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke als Fichtenkultur. Erst durch den Entschädigungsantrag und der im Zusammenhang damit erfolgten Aktenvorlage an die NÖ Landesregierung erlangte diese auch Kenntnis von der noch offenen Berufung gegen den Bescheid der BH Zwettl vom
  2. Juni
  3. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde neuerlich ein naturschutzfachliches Gutachten

§ 10NÖ NSch

G 2000 eingeholt, welches am

  1. Oktober 2012 erstattet wurde und zu dem Ergebnis kam, dass die geplante Aufforstung mit einer Fichtenkultur nicht den Erhaltungszielen des Natura 2000 – Vogelschutzgebiets „***“ entspricht, es zu einem großflächigen Qualitäts- und Habitatsverlust für die Heidelerche kommt und daher einer Aufforstung der Flächen die Naturverträglichkeit nicht bescheinigt werden kann. Als Alternative wurde eine Aufforstung an einem anderen Ort, der für die Heidelerche einen geringeren Stellenwert hat, genannt.Erst durch den Entschädigungsantrag und der im Zusammenhang damit erfolgten Aktenvorlage an die NÖ Landesregierung erlangte diese auch Kenntnis von der noch offenen Berufung gegen den Bescheid der BH Zwettl vom
  2. Juni
  3. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde neuerlich ein naturschutzfachliches Gutachten

Paragraph 10, NÖ NSchG 2000 eingeholt, welches am

  1. Oktober 2012 erstattet wurde und zu dem Ergebnis kam, dass die geplante Aufforstung mit einer Fichtenkultur nicht den Erhaltungszielen des Natura 2000 – Vogelschutzgebiets „***“ entspricht, es zu einem großflächigen Qualitäts- und Habitatsverlust für die Heidelerche kommt und daher einer Aufforstung der Flächen die Naturverträglichkeit nicht bescheinigt werden kann. Als Alternative wurde eine Aufforstung an einem anderen Ort, der für die Heidelerche einen geringeren Stellenwert hat, genannt. Im Rahmen des Parteiengehörs zu diesem Gutachten gaben die Eltern des Beschwerdeführers an, dass in der näheren und weiteren Umgebung zusätzlich Aufforstungen in großem Maße durchgeführt worden sind und es dadurch laufend zu Habitatsverlusten gekommen ist und noch immer kommt und daher das Gutachten völlig unverständlich ist und eine Ungleichbehandlung darstellt. Schließlich wurde ersucht, behördliche Schriftstücke künftig an den Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger seiner Eltern zuzustellen. Die NÖ Landesregierung hob mit Bescheid vom
  2. März 2013, ***, den Bescheid der BH Zwettl vom
  3. September 2010 wegen Unzuständigkeit auf und gab der Berufung der Eltern des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH Zwettl vom
  4. Juni 2010 insofern statt, als der Spruch wie folgt geändert wurde: „Das Ansuchen von Herrn G und Frau I vom
  5. März 2010 auf Bewilligung einer Aufforstung mit Fichten auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** in der KG *** wird abgewiesen, da die Aufforstung zu einer erheblichen Beeinträchtigung (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung) des Europaschutzgebietes *** führt.“ „Das Ansuchen von Herrn G und Frau römisch eins vom
  6. März 2010 auf Bewilligung einer Aufforstung mit Fichten auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** in der KG *** wird abgewiesen, da die Aufforstung zu einer erheblichen Beeinträchtigung (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung) des Europaschutzgebietes *** führt.“ Gestützt wurde dieser Bescheid auf das Naturschutzgutachten vom
  7. Oktober 2012 und wurde dargelegt, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom
  8. März 2010 dahingehend auszulegen sei, dass eine Bewilligung

§ 10NÖ NSch

G 2000 beantragt werde, wobei im Verfahren eine Naturverträglichkeitsprüfung stattfinden solle. Gestützt wurde dieser Bescheid auf das Naturschutzgutachten vom

  1. Oktober 2012 und wurde dargelegt, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom
  2. März 2010 dahingehend auszulegen sei, dass eine Bewilligung

Paragraph 10, NÖ NSchG 2000 beantragt werde, wobei im Verfahren eine Naturverträglichkeitsprüfung stattfinden solle. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 28. Juni 2013 einen Antrag auf Entschädigung

§§ 23und 30 NÖ NSch

G 2000 auf Grund der durch Bescheid der NÖ Landesregierung vom

  1. März 2013 versagten Bewilligung der Neuaufforstung mit einer Fichtenkultur. Diesem Antrag beigelegt war eine Bewertung der vermögensrechtlichen Nachteile durch den forstwirtschaftlichen Bewertungsreferenten der Landwirtschaftskammer Niederösterreich, in welcher dieser die Ertragsdifferenz zwischen einer forstlichen Bewirtschaftung mit der Baumart Fichte und jener eines aufgelichteten Kiefernwaldes, welcher im Gutachten des Naturschutzsachverständigen vom
  2. August 2010 als zulässige Alternative vorgeschlagen war, mit einer Gesamtentschädigung von € 10.720,00 (plus Umsatzsteuer) bewertete. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am
  3. Juni 2013 einen Antrag auf Entschädigung

Paragraphen 23 und 30 NÖ NSchG 2000 auf Grund der durch Bescheid der NÖ Landesregierung vom

  1. März 2013 versagten Bewilligung der Neuaufforstung mit einer Fichtenkultur. Diesem Antrag beigelegt war eine Bewertung der vermögensrechtlichen Nachteile durch den forstwirtschaftlichen Bewertungsreferenten der Landwirtschaftskammer Niederösterreich, in welcher dieser die Ertragsdifferenz zwischen einer forstlichen Bewirtschaftung mit der Baumart Fichte und jener eines aufgelichteten Kiefernwaldes, welcher im Gutachten des Naturschutzsachverständigen vom
  2. August 2010 als zulässige Alternative vorgeschlagen war, mit einer Gesamtentschädigung von € 10.720,00 (plus Umsatzsteuer) bewertete. Mit Bescheid vom
  3. Jänner 2014, ***, wies die NÖ Landesregierung den Antrag vom
  4. März 2012 auf Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile auf Grund des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
  5. September 2010, ***, mit dem der Antrag auf Durchführung der gegenständlichen Aufforstung

§ 10NÖ NSch

G 2000 abgewiesen wurde, zurück. Da der Bescheid, auf den sich der gegenständliche Antrag beziehe, von der Oberbehörde ersatzlos aufgehoben worden ist, kann dieser nicht als Grundlage für einen Entschädigungsantrag herangezogen werden.Mit Bescheid vom

  1. Jänner 2014, ***, wies die NÖ Landesregierung den Antrag vom
  2. März 2012 auf Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile auf Grund des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
  3. September 2010, ***, mit dem der Antrag auf Durchführung der gegenständlichen Aufforstung

Paragraph 10, NÖ NSchG 2000 abgewiesen wurde, zurück. Da der Bescheid, auf den sich der gegenständliche Antrag beziehe, von der Oberbehörde ersatzlos aufgehoben worden ist, kann dieser nicht als Grundlage für einen Entschädigungsantrag herangezogen werden. Mit weiterem, nunmehr angefochtenen, Bescheid vom

  1. Jänner 2014, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  2. Juni 2013 auf Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile auf Grund des Bescheides vom
  3. März 2013, ***, mit dem der Antrag auf Durchführung einer Fichtenaufforstung in der KG ***

§ 10NÖ NSch

G abgewiesen wurde, abgewiesen.Mit weiterem, nunmehr angefochtenen, Bescheid vom

  1. Jänner 2014, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  2. Juni 2013 auf Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile auf Grund des Bescheides vom
  3. März 2013, ***, mit dem der Antrag auf Durchführung einer Fichtenaufforstung in der KG ***

Paragraph 10, NÖ NSchG abgewiesen wurde, abgewiesen. Wie oben dargestellt ist daher eine forstliche Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nrn. ***, *** und ***, alle KG *** in Form einer Fichtenaufforstung aus naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. Bescheid der NÖ Landesregierung vom 06.03.2013, ***) nicht zulässig. Als alternative mögliche Nutzungen aus naturschutzfachlicher Sicht der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft kommen theoretisch die Beibehaltung der bisherigen Nutzung als Wiese (Heugewinnung oder bloßes Mulchen), die Umwandlung in Ackerland (Hackfrüchte wie Kartoffeln, Bohnen oder auch Wintergetreide), die Anlegung einer Christbaumkultur oder eine lichte Aufforstung mit Kiefern in Betracht. Wie oben dargestellt ist daher eine forstliche Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nrn. ***, *** und ***, alle KG *** in Form einer Fichtenaufforstung aus naturschutzrechtlichen Gründen vergleiche Bescheid der NÖ Landesregierung vom 06.03.2013, ***) nicht zulässig. Als alternative mögliche Nutzungen aus naturschutzfachlicher Sicht der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft kommen theoretisch die Beibehaltung der bisherigen Nutzung als Wiese (Heugewinnung oder bloßes Mulchen), die Umwandlung in Ackerland (Hackfrüchte wie Kartoffeln, Bohnen oder auch Wintergetreide), die Anlegung einer Christbaumkultur oder eine lichte Aufforstung mit Kiefern in Betracht. Aufgrund der Beschaffenheit und Lage der Grundstücke (Nässe, Lage in bewaldetem Gebiet, niedrige Bonität der Flächen, mangelnde Zufahrtsmöglichkeit für landwirtschaftliche Maschinen aber auch das Fehlen einer entsprechenden Betriebsausstattung) scheiden jedoch eine Ackernutzung sowie die Möglichkeit der Nutzung als Christbaumkultur aus. Eine lichte Aufforstung mit Kiefern stellt aus forsttechnischer Sicht ebenfalls keine ortsübliche Bewirtschaftungsform dar. Die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Flächen als Wiese wie bisher bzw. das reine Mulchen durch den Beschwerdeführer selbst ist aus derzeitiger Sicht nicht realistisch und seitens des Beschwerdeführers auch gar nicht angestrebt, insbesondere da dieser auch über keinerlei landwirtschaftliche maschinelle Ausstattung mehr verfügt. Insbesondere würden bei einer landwirtschaftlichen Nutzung durch den Beschwerdeführer auch nicht rentable Kosten für die Bewirtschaftung (Maschinenring, Mulchgerät,…) auflaufen. Lediglich die Beibehaltung der bisherigen „Nutzung“, in Form der Verpachtung der verfahrensgegenständlichen Flächen durch den Beschwerdeführer unter Beibehaltung einer Wiesennutzung durch den Pächter ist nachhaltig und realistisch. Die Flächen sind bereits seit 2011 bis zumindest 2020 verpachtet und deutet aus derzeitiger Sicht nichts darauf hin, dass eine Weiterverpachtung nicht möglich ist. Auch unter ungünstigsten Bedingungen kann man Pachterlöse für Wiesenflächen in diesem Gebiet von zumindest € 50,-- pro Hektar pro Jahr lukrieren. Umgelegt auf die Fläche von 0,6014 ha kann der Beschwerdeführer daher auch in Zukunft unter ungünstigsten Verhältnissen mit sicheren Pachterlösen in der Höhe von € 30,-- pro Jahr rechnen. Kapitalisiert - legt man einen Kapitalisierungszinssatz von 2,36% zugrunde - ergeben sich sohin Einnahmen von € 1.271,--. Aus forsttechnischer Sicht ist – ungeachtet der naturschutzrechtlichen Bestimmungen – die vom Beschwerdeführer angestrebte Nutzung durch Aufforstung mit Fichten am gegenständlichen Standort ortsüblich und standortgerecht möglich. Dabei müssten aber aufgrund der dann stattgefundenen Kulturumwandlung die Bestimmungen des Kulturflächenschutzgesetz 2007 und die darin normierten Mindestabstände von 6 m zu benachbarten landwirtschaftlichen Kulturflächen berücksichtigt werden, sodass sich die tatsächlich nutzbare forstwirtschaftliche Fläche auf 0,41 ha verringern würde. Bei einer Fichtenkultur in gegenständlichem Gebiet ist von einer Umtriebszeit von 90 Jahren in der Ertragsklasse 12 „Fichte ***“ auszugehen. Unter Berücksichtigung einer 100 %-igen Bestockung und 20 % an Ernteverlusten würden sich in Summe Erträge in Höhe von € 49.792,08 je Hektar ergeben. Dem würden Kosten für die Aufforstung € 2.500,--, für die Kulturpflege € 2.100,--, die Stammzahlreduktion € 750,- die Durchforstung € 5.024,-- und des Abtriebes € 12.768,--, gesamt somit € 23.142,-- je Hektar gegenüberstehen. Insgesamt würde sich ein Hektarerlös von € 26.650,08, ergeben was einem jährlichen Erlös von € 296,11 je Hektar entspricht. Unter Zugrundelegung der gegenständlichen Fläche von 0,41 ha ergibt sich bei Fichtenaufforstung ein prognostizierter Jahreserlös von € 121,

  1. Kapitalisiert, legt man einen Zinssatz von 2 % zugrunde – ergeben sich daher Erträge von € 6.070,-. Da der Beschwerdeführer keine landwirtschaftlichen Flächen selbst bewirtschaftet, erhält er auch keine öffentlichen Fördermittel. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Naturschutzbehörde kam es zu keiner gütlichen Einigung über die geltend gemachte Entschädigung. Durch die Verordnung über die Europaschutzgebiete konnte der Beschwerdeführer keine wirtschaftlichen Vorteile lukrieren. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich hinsichtlich der von der Behörde gesetzten Verfahrensschritte auf die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, Zl. ***, der NÖ Landesregierung, Zl. ***, sowie des Landesverwaltungsgerichtes zur Zl. LVwG-AV-532-2015, davor LVwG-AB-14-0412, in welchen der Gang des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist. Die Feststellungen betreffend Eigentumsverhältnisse, Lage, Pacht und Bewirtschaftungsform der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sowie die Feststellung betreffend Aufforstung der Nachbargrundstücke stützen sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers, welche sich auch mit den Wahrnehmungen des Sachverständigen für Naturschutz decken. Die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft als Wiese seit dem Jahr 1992 ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen für Naturschutz D, welcher in Orthofotos der Jahre 1992, 2003 und 2007 Einsicht genommen hat. Die aktuelle Widmungsart der Grundstücke ergibt sich aus dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde ***. Hinsichtlich der Feststellungen zur Höhe der Erträge bei landwirtschaftlicher Nutzung als Wiese folgt das Landesverwaltungsgericht NÖ den Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Gebiet Agrartechnik F. „Unterstellt man eine Fremdbearbeitung durch den Maschinenring, dann können jedenfalls keine Erlöse erzielt werden. Hier würden jeweils negative Erlöse erzielt werden – negative Deckungsbeiträge.“ Die Feststellungen zu den Erlösen aus der derzeitigen „Nutzung“ der Flächen durch Verpachtung ergeben sich aus den Angaben des agrartechnischen Amtssachverständigen der im Zuge der mündlichen Verhandlung ausführlich darlegte, mit dem derzeitigen Pächter, aber auch mit einem Vertreter der Bezirksbauernkammer *** über die im Raum *** zu erzielenden Preise für Pachtflächen gesprochen zu haben und den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers selbst. Wörtlich gibt er in diesem Zusammenhang an: „Eine solche Bewirtschaftung ist derzeit gegeben durch den Pächter H. Er nutzt das Mähgut zur Heubereitung bzw. zur Silagebereitung. Er hat die gesamten landwirtschaftlichen Nutzflächen um € 600,-- Jahrespacht gepachtet. Ich habe mit dem Kammerobmann und dem Kammersekretär der BBK *** telefoniert. Die haben mir bescheinigt, dass im Raum *** Wiesenflächen im Ausmaß von ca.€ 50,-- bis € 100,-- verpachtet werden und Ackerflächen im Rahmen von € 80,-- bis € 150,--/ha. Von diesem Verhältnis ausgehend, ich unterstelle ein Pachtpreisverhältnis Acker zu Wiese von 2:1, das würde je ha € 50,-- Pachthöhe ergeben und umgelegt auf die Fläche von 0,6014 ha eine Höhe von € 30,--. Würde man diesen Erlös von € 30,-- mit 2,36 % bzw. mit einem Kapitalisierungsfaktor von 42,37 hoch multiplizieren, so ergebe dies Einnahmen von € 1.271,--.“ Auch eine Weiterverpachtung in Zukunft – der derzeitige Pachtvertrag reicht nur bis zum Jahr 2020 - hält der Amtssachverständige für realistisch. In diesem Zusammenhang weist der Sachverständige darauf hin, dass der Flächenfraß durch Verbauung und sonstige Infrastrukturmaßnahmen enorm ist und dass man nicht davon ausgehen darf, dass Kulturflächen im ***, die nicht so hoch bonitiert sind, in Zukunft keine Rolle mehr spielen würden. Jedenfalls besteht nach fachlicher Ansicht des Amtssachverständigen immer Bedarf an landwirtschaftlichen Nutzflächen, weshalb eine Weiterverpachtung durchaus realistisch ist. Zudem gibt auch der Beschwerdeführer selbst an, seine gesamten landwirtschaftlichen Flächen seit Jahren verpachtet zu haben und an einer Selbstbewirtschaftung nicht interessiert zu sein sowie auch keine landwirtschaftlichen Maschinen mehr zur Bearbeitung zu besitzen und weiterhin daran zu denken seine landwirtschaftlichen Flächen zu verpachten. Die aus forstwirtschaftlicher Sicht sinnvolle Bewirtschaftungsform ergibt sich aus den Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen im Zusammenhalt mit den Ausführungen des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vernommenen B, Bewertungsreferent für den forstlichen Bereich der Landwirtschaftskammer Niederösterreich. Im Wesentlichen wurde von beiden Fachleuten zur Berechnung des Erlöses einer Fichtenaufforstung ein Pflanzverband 2 x 2 m angenommen. Der Kalkulation wurde eine Fichtenkultur in der Ertragsklasse 12 „Fichte ***“ mit 90 Jahren Umtriebszeit, 20 % Ernteverlust und 100 %Bestockung, 2.500 Pflanzen je Hektar, drei Jahre Nachbesserung und Verbissschutz, drei Jahre je zweimal Ausmähen, eine Erläuterung, eine Erstdurchforstung mit einer Erntemenge von 27 Erntefestmetern, eine Durchforstung mit einer Erntemenge von 100 Erntefestmetern und einem Kahlschlag mit einer Erntemenge von 638 Erntefestmetern zu Grunde gelegt. Die Sortimentierung wurde für eine Erstdurchforstung mit 70 % Industrieholz zu 30 % Brennholz, für die weitere Durchforstung mit 30 % Sägerundholz, 50 % Industrieholz und 20 % Brennholz und beim Kahlschlag mit 65 % Sägerundholz, 20 % Industrieholz und 15 % Brennholz angenommen. Als Preise wurden für Sägerundholz € 89,-- je Erntefestmeter, für Industrieholz € 39,-- je Erntefestmeter und für Brennholz € 20,-- je Erntefestmeter angenommen. Daraus ergeben sich Erträge aus der Durchforstung in Höhe von € 5.965,92 und Folgeerträge aus dem Abtrieb in Höhe von € 43.826,16, in Summe somit ein Ertrag von € 49.792,08 je Hektar. Die Holzerntekosten wurden bei der Erstdurchforstung mit € 55,- je Erntefestmeter, bei der weiteren Durchforstung mit € 35,-- je Erntefestmeter und beim Kahlschlag mit € 20,-- je Erntefestmeter angesetzt. Daraus ergeben sich die Kosten für die Aufforstung mit € 2.500,--, für die Kulturpflege mit € 2.100,--, die Stammzahlreduktion mit € 750,--, die Durchforstung mit € 5.024,-- und der Abtrieb mit Kosten von € 12.768,--, gesamt somit in Höhe von € 23.142,-- je Hektar. Das erhöhte Risiko der Rotfäule bei Wiesenaufforstungen und die erhöhte Borkenkäfergefährdung von reinen Fichtenbeständen wurde mit der Verschiebung der Sortimentierung beim Abtrieb von 65 % Sägerundholz zu 35 % Industrie- und Brennholz statt 85:15 berücksichtigt. Demnach ergibt sich bei einer Aufforstung mit Fichte ein tatsächlicher Erlös von € 296,11 jährlich je Hektar. Für die verfahrensgegenständliche Fläche ergibt dies einen jährlichen Erlös in Höhe von € 121,
  2. Diese Erlöskalkulation stützt sich in erster Linie auf die Ausführungen der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vernommenen Auskunftsperson B. Demgegenüber kam der Amtssachverständige aus dem Gebiet Forstwesen bei seiner Berechnung auf einen Erlös von € 114,20 bei einer Fläche von 0,41 ha. Der geringe Unterschied der beiden Berechnungen von jährlich € 7,20 beruht auf der Annahme verschiedener Holzpreise. So legte B seiner Berechnung einen Mittelwert der Holzmarktpreise der Jahre 2012 bis 2017 zu Grunde, während der Amtssachverständige auf den aktuellen Preisindex zurückgegriffen hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgte zu Gunsten des Beschwerdeführers der Berechnung des Bewertungsreferenten B, dies vor allem im Hinblick darauf, dass der forstfachliche Amtssachverständige im Rahmen der Verhandlung darlegte, dass auch die Heranziehung von Mittelwerten für die Erlösberechnung möglich und plausibel sowie aus Amtssachverständigensicht der von B errechnete Erlös in Höhe von € 121,40 auch als richtig zu bezeichnen ist. Der Amtssachverständige für Forstwesen hat darüber hinaus in der Folge im Zuge der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass im Forstwesen von einem üblichen Zinssatzes von 2 % auszugehen ist und dass sich daher, um einen Vergleich der Erträge aus der agrartechnischen Nutzung und der forsttechnischen Nutzung anstellen zu können, auch der jährliche Erlös aus der Fichtenaufforstung mit dem Kapitalisierungsfaktor von 50 zu multiplizieren ist um zu dem Einmalerlös zu gelangen, was im gegenständlichen Fall einen Erlös in der Höhe von € 6.070,-- ausmacht. Dass der Beschwerdeführer selbst derzeit keine öffentlichen Fördermittel lukriert, ergibt sich insbesondere aus seiner eigenen Aussage und sind seine diesbezüglichen Angaben nicht nur glaubwürdig, sondern auch nachvollziehbar, da er solche nur lukrieren würde, wäre er selbst aktiv Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen. Gleichzeitig müsste er sich aber solche Fördermittel auch als Ertrag fiktiv anrechnen lassen, würde man fingieren, dass er selbst seine landwirtschaftlichen Flächen, unter anderem die verfahrensgegenständliche Fläche als Wiese, bewirtschaftet. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 lauten: § 9 - EuropaschutzgebietParagraph 9, - Europaschutzgebiet

(1)Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000”, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
(1)Die folgenden Bestimmungen (Paragraphen 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000”, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
(2)Im Sinne der §§ 9 und 10 bedeuten:
(2)Im Sinne der Paragraphen 9 und 10 bedeuten:
  1. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom
  2. März 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom
  3. Oktober 1997 (ABl.Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist.
  4. Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
  5. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.Nr. L 103 vom
  6. April 1979, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom
  7. Juli 1997 (ABl.Nr. L 223 vom 13.8.1997, S. 9) geändert worden ist.
  8. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie eingetragenen Gebiete.Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2, Satz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie eingetragenen Gebiete.
  9. Europäische Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung wildlebender Vogelarten im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.Europäische Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung wildlebender Vogelarten im Sinne des Artikel 4 Absatz eins und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.
  10. Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang römisch eins der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.
  11. Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.
  12. Prioritäre Arten: wildlebende Tiere und Pflanzen für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.Prioritäre Arten: wildlebende Tiere und Pflanzen für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang römisch zwei der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.
  13. Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können.
  14. Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen sowie der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang römisch eins der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang römisch zwei dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen sowie der in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und der in Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.
(3)Gebiete

Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.

(3)Gebiete

Absatz eins, sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.

(4)Die Verordnung nach Abs. 3 hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(4)Die Verordnung nach Absatz 3, hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(5)Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten.
(5)Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang römisch eins und der Arten nach Anhang römisch zwei der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges römisch eins der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten.
(6)Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind hiebei besonders zu berücksichtigen. § 10 - VerträglichkeitsprüfungParagraph 10, - Verträglichkeitsprüfung
(1)Projekte, - die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und - die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2)Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.
(3)Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).
(4)Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.
(5)Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.
(6)Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt - bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses - ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).
(7)Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten. § 23 - EntschädigungsanspruchParagraph 23, - Entschädigungsanspruch
(1)Ergeben sich aus dem Inhalt einer Verordnung oder eines Bescheides, denen Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde liegen, für ein Grundstück oder eine schon vor der Erlassung der Verordnung oder des Bescheides errichtete Anlage eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder die Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkung von Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten, ist dem Eigentümer oder mit Zustimmung des Eigentümers dem Nutzungsberechtigten auf Antrag eine Vergütung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der naturschutzbehördlichen Maßnahme ergeben, zu berücksichtigen.
(2)Verliert ein Grundstück oder eine Anlage durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides nach diesem Gesetz seine dauernde Nutzbarkeit, so sind sie, wenn eine Vereinbarung nach § 30 Abs. 1 nicht zustande kommt, auf Antrag des Grundeigentümers durch Einlösung in das Eigentum des Landes zu übernehmen.
(2)Verliert ein Grundstück oder eine Anlage durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides nach diesem Gesetz seine dauernde Nutzbarkeit, so sind sie, wenn eine Vereinbarung nach Paragraph 30, Absatz eins, nicht zustande kommt, auf Antrag des Grundeigentümers durch Einlösung in das Eigentum des Landes zu übernehmen.
(3)Zur Sicherung des Bestandes eines Europaschutzgebietes, Naturschutzgebietes oder eines Naturdenkmales kann die Landesregierung erforderlichenfalls die in Betracht kommenden Grundstücke zu Gunsten des Landes einlösen. Die Landesregierung hat, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, über die Notwendigkeit der Einlösung und über die Höhe des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden. § 30 - EntschädigungsverfahrenParagraph 30, - Entschädigungsverfahren
(1)Die Naturschutzbehörde hat aus Anlass eines Verfahrens, in dem Entschädigungsansprüche

§ 23Abs. 1 geltend gemacht werden, danach zu trachten, vor Bescheiderlassung eine gütliche Übereinkunft über die geltend gemachte Entschädigung zu erzielen.

(1)Die Naturschutzbehörde hat aus Anlass eines Verfahrens, in dem Entschädigungsansprüche

Paragraph 23, Absatz eins, geltend gemacht werden, danach zu trachten, vor Bescheiderlassung eine gütliche Übereinkunft über die geltend gemachte Entschädigung zu erzielen.

(2)Kommt es zu einer Entschädigungsvereinbarung zwischen dem Land Niederösterreich und dem Grundeigentümer oder dem Berechtigten, so ist diese im Spruch des Bescheides zu beurkunden. Für die Auslegung des Inhaltes eines derartigen Übereinkommens ist im Streitfall die Behörde, die die Vereinbarung beurkundet hat, zuständig. Die Rechtswirkungen dieser Vereinbarung sind denen eines Bescheidspruches gleichzuhalten.
(3)Kann keine Einigung im Sinne des Abs. 1 erzielt werden, ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 23 vom Grundeigentümer oder vom Berechtigten, bei sonstigem Anspruchsverlust, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung oder nach Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Erledigung bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden.
(3)Kann keine Einigung im Sinne des Absatz eins, erzielt werden, ist ein Antrag auf Entschädigung nach Paragraph 23, vom Grundeigentümer oder vom Berechtigten, bei sonstigem Anspruchsverlust, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung oder nach Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Erledigung bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden.
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten in Verfahren zur Erlassung einer Verordnung sinngemäß.
(5)Bei Einlösung von Grundstücken oder Anlagen richtet sich die Höhe des Einlösungsbetrages nach dem Verkehrswert des Grundstückes oder der Anlage vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung der Verordnung oder des Bescheides. Werterhöhende Investitionen oder Widmungsänderungen, die nachher vorgenommen werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(6)Soweit keine anderen Mittel herangezogen werden können, sind Entschädigungen oder Einlösungsbeträge aus Mitteln des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages zu leisten. § 12 der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-6, lautet wie folgt:Paragraph 12, der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-6, lautet wie folgt: Vogelschutzgebiet Waldviertel
(1)
  1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 72 zu § 12 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Albrechtsberg an der Großen Krems, Arbesbach, Bad Großpertholz, Eisgarn, Gföhl, Gmünd, Grafenschlag, Groß Gerungs, Großdietmanns, Großgöttfritz, Großschönau, Gutenbrunn, Heidenreichstein, Hirschbach, Hoheneich, Kirchberg am Walde, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Lichtenau im Waldviertel, Litschau, Martinsberg, Moorbad Harbach, Mühldorf, Ottenschlag, Pöggstall, Pölla, Rappottenstein, Rastenfeld, Raxendorf, Reingers, Sallingberg, Schönbach, Schrems, St. Martin, Traunstein, Unserfrau-Altweitra, Vitis, Waidhofen an der Thaya, Waidhofen an der Thaya-Land, Waldhausen, Weinzierl im Walde, Weiten, Weitra und Zwettl-Niederösterreich. In Anlage A zu § 12 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 72 zu Paragraph 12, ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Albrechtsberg an der Großen Krems, Arbesbach, Bad Großpertholz, Eisgarn, Gföhl, Gmünd, Grafenschlag, Groß Gerungs, Großdietmanns, Großgöttfritz, Großschönau, Gutenbrunn, Heidenreichstein, Hirschbach, Hoheneich, Kirchberg am Walde, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Lichtenau im Waldviertel, Litschau, Martinsberg, Moorbad Harbach, Mühldorf, Ottenschlag, Pöggstall, Pölla, Rappottenstein, Rastenfeld, Raxendorf, Reingers, Sallingberg, Schönbach, Schrems, St. Martin, Traunstein, Unserfrau-Altweitra, Vitis, Waidhofen an der Thaya, Waidhofen an der Thaya-Land, Waldhausen, Weinzierl im Walde, Weiten, Weitra und Zwettl-Niederösterreich. In Anlage A zu Paragraph 12, ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
  2. Die Anlagen 1 bis 72 zu § 12 (LGBl. 5500/6–3) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.Die Anlagen 1 bis 72 zu Paragraph 12, (LGBl. 5500/6–3) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen. Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei: - der Bezirkshauptmannschaft Gmünd - der Bezirkshauptmannschaft Melk - der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau - der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya - der Bezirkshauptmannschaft Zwettl - der Marktgemeinde Albrechtsberg an der Großen Krems - der Marktgemeinde Arbesbach - der Marktgemeinde Bad Großpertholz - der Marktgemeinde Eisgarn - der Stadtgemeinde Gföhl - der Stadtgemeinde Gmünd - der Marktgemeinde Grafenschlag - der Stadtgemeinde Groß Gerungs - der Marktgemeinde Großdietmanns - der Marktgemeinde Großgöttfritz - der Marktgemeinde Großschönau - der Marktgemeinde Gutenbrunn - der Stadtgemeinde Heidenreichstein - der Marktgemeinde Hirschbach - der Marktgemeinde Hoheneich - der Marktgemeinde Kirchberg am Walde - der Marktgemeinde Kirchschlag - der Marktgemeinde Kottes-Purk - der Marktgemeinde Langschlag - der Marktgemeinde Lichtenau im Waldviertel - der Stadtgemeinde Litschau - der Marktgemeinde Martinsberg - der Gemeinde Moorbad Harbach - der Marktgemeinde Mühldorf - der Marktgemeinde Ottenschlag - der Marktgemeinde Pöggstall - der Marktgemeinde Pölla - der Marktgemeinde Rappottenstein - der Marktgemeinde Rastenfeld - der Marktgemeinde Raxendorf - der Gemeinde Reingers - der Marktgemeinde Sallingberg - der Marktgemeinde Schönbach - der Stadtgemeinde Schrems - der Marktgemeinde St. Martin - der Marktgemeinde Traunstein - der Gemeinde Unserfrau-Altweitra - der Marktgemeinde Vitis - der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya - der Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Land - der Marktgemeinde Waldhausen - der Gemeinde Weinzierl am Walde - der Marktgemeinde Weiten - der Stadtgemeinde Weitra - der Stadtgemeinde Zwettl-Niederösterreich
(2)Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Waldviertel, AT1201000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume: - die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:die in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten: Zwergdommel (Ixobrychus minutus), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis apivorus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Fischadler (Pandion haliaetus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Auerhuhn (Tetrao urogallus), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Raufußkauz (Aegolius funereus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Dreizehenspecht (Picoides tridactylus), Heidelerche (Lullula arborea), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Neuntöter (Lanius collurio), Birkhuhn (Tetrao tetrix tetrix), - die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Durchzügler und Wintergäste:die in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Durchzügler und Wintergäste: Kampfläufer (Philomachus pugnax), Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), - die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
(3)Für das Vogelschutzgebiet Waldviertel werden folgende Erhaltungsziele festgelegt: Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Absatz 2, genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an: - großflächigen und naturnahen Wäldern mit gebietsweise hohem Laubwaldanteil sowie natürlicher und standortheimischer Artenzusammensetzung, - großflächigen, standortheimischen Waldbeständen mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Strukturreichtum und Totholzanteil, - möglichst störungsfreien Sonderstrukturen im Wald wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden und Grabeneinschnitte, - Wirtschaftswäldern mit mosaikartig verteilten Altholzinseln mit Totholzanteilen, - Offenland, also der offenen und überwiegend durchmischten, von Ackerbau und Grünland dominierten Kulturlandschaft, - strukturreichen Feldlandschaften mit eingestreuten Sonderstandorten wie (Halb-)Trockenrasen, mageren Wiesen und zahlreichen Strukturelementen wie “Bichln”, Einzelbäume, Heckenzüge, Böschungen und Raine, - Bachtallandschaften mit ursprünglichem Abflussregime und entsprechend weiten, offen gehaltenen Überflutungsräumen sowie hohem Grundwasserstand und entsprechend flächigen Feuchtwiesen und Feuchtbrachen, - Stilllegungs- bzw. Brachflächen in der ackerbaudominierten Kulturlandschaft, - spät gemähten (Feucht-)Wiesen, - weitgehend naturnahen, strukturreichen Bach-, Fluss- und Aulandschaftsabschnitten mit unverbauten Ufern, - Röhrichtbeständen im Bereich der Teichlandschaften sowie in Überschwemmungsgebieten, - zumindest während der Brutzeit störungsfreien Felsformationen bzw. Felswänden.
(4)Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
(4)Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (Paragraph 9, Absatz 4, NÖ NSchG 2000) der in Absatz 2, genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet. Unstrittig ist, dass

Anlage A zu § 12 der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-6, die KG *** der Marktgemeinde *** und damit auch die verfahrensgegenständlichen Grundstücke des Beschwerdeführers im Vogelschutzgebiet *** liegt, welches ein Europaschutzgebiet im Sinne des § 9 NÖ NSchG darstellt. Schutzgegenstand dieses Vogelschutzgebietes *** ist unter anderem die Heidelerche.Unstrittig ist, dass

Anlage A zu Paragraph 12, der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-6, die KG *** der Marktgemeinde *** und damit auch die verfahrensgegenständlichen Grundstücke des Beschwerdeführers im Vogelschutzgebiet *** liegt, welches ein Europaschutzgebiet im Sinne des Paragraph 9, NÖ NSchG darstellt. Schutzgegenstand dieses Vogelschutzgebietes *** ist unter anderem die Heidelerche. Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der beiden Amtssachverständigen für Naturschutz vom

  1. Mai 2010 und vom
  2. Oktober 2012 ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer geplante Aufforstung mit einer Fichtenkultur in keinem Punkt den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes „***“ entspricht und es dadurch zu einem so großflächigen Qualitäts- und Habitatsverlust für die Heidelerche kommen würde, dass die beantragte Aufforstung nicht naturverträglich ist und wurde daher mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  3. März 2013, ***, das Ansuchen auf Bewilligung einer Fichtenaufforstung auf Grund des negativen Ergebnisses der Naturverträglichkeitsprüfung rechtskräftig abgewiesen. Auf diesen die Bewilligung der Aufforstung mit Fichte versagende Bescheid wurde seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers A der Antrag auf Entschädigung

§§ 23und 30 NÖ NSch

G 2000 vom 28. Juni 2013 gestützt.Auf diesen die Bewilligung der Aufforstung mit Fichte versagende Bescheid wurde seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers A der Antrag auf Entschädigung

Paragraphen 23 und 30 NÖ NSchG 2000 vom 28. Juni 2013 gestützt. Tatbestandsvoraussetzung für die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruches

§ 23Abs. 1 NÖ NSch

G 2000 ist, dass sich bestimmte, in dieser Bestimmung näher angeführte Nachteile (erhebliche Minderung des Ertrages oder nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkung von Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten) aus dem Inhalt einer Verordnung oder eines Bescheides ergeben, denen Vorschriften dieses Gesetzes zu Grunde liegen. Darüber hinaus muss ein Entschädigungsantrag

§ 30Abs. 3 NÖ NSch

G 2000 – bei Nichterzielung einer gütlichen Einigung im Sinne des Abs. 1 – bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung oder nach Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Erledigung eingebracht werden. Tatbestandsvoraussetzung für die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruches

Paragraph 23, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 ist, dass sich bestimmte, in dieser Bestimmung näher angeführte Nachteile (erhebliche Minderung des Ertrages oder nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkung von Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten) aus dem Inhalt einer Verordnung oder eines Bescheides ergeben, denen Vorschriften dieses Gesetzes zu Grunde liegen. Darüber hinaus muss ein Entschädigungsantrag

Paragraph 30, Absatz 3, NÖ NSchG 2000 – bei Nichterzielung einer gütlichen Einigung im Sinne des Absatz eins, – bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung oder nach Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Erledigung eingebracht werden. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 21. September 2015, ***, im Wesentlichen ausgesprochen, dass das mit dem oben zitierten Bescheid ausgesprochene konkrete Verbot einer Fichtenaufforstung zu einer Eigentumseinschränkung und zu einer dadurch erwirkten Ertragsminderung führt und sohin zweifelsohne eine wesentliche Einschränkung der Bewirtschaftungs- und Nutzungsmöglichkeiten aus dem die Bewilligung versagenden Bescheid resultiert. Der Antrag wurde auch rechtzeitig gestellt, da er innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses oben zitierten Bescheides der NÖ Landesregierung, mit dem die beantragte Nutzung untersagt wurde, gestellt wurde. Zu prüfen ist daher, ob eine nach einer bescheidmäßigen Untersagung unzulässige Nutzungsmöglichkeit vor dieser zulässig war und müssen daher die zu erzielenden möglichen Erträge, die aus der ortsüblichen nachhaltigen und standortgerechten Nutzung der Grundstücke vor der bescheidmäßigen Untersagung mit jenen nach der Untersagung verglichen werden. Die belangte Behörde ist insoweit im Recht, als eine Entschädigung nur für Einschränkungen (zuvor) rechtmäßiger Nutzungsmöglichkeiten vorgesehen ist; insoweit sie jedoch die Ansicht äußert, dass für die Beurteilung ein Vergleich mit (danach) mangels Naturverträglichkeit nicht bewilligungsfähigen Varianten nicht angestellt werden könne, würde die Entschädigungsbestimmung des § 23 NÖ NSchG 2000 ad absurdum geführt, bezweckt diese doch eben einen Ausgleich für wesentliche Einschränkungen der Bewirtschaftungs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Vergütung der entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile.Die belangte Behörde ist insoweit im Recht, als eine Entschädigung nur für Einschränkungen (zuvor) rechtmäßiger Nutzungsmöglichkeiten vorgesehen ist; insoweit sie jedoch die Ansicht äußert, dass für die Beurteilung ein Vergleich mit (danach) mangels Naturverträglichkeit nicht bewilligungsfähigen Varianten nicht angestellt werden könne, würde die Entschädigungsbestimmung des Paragraph 23, NÖ NSchG 2000 ad absurdum geführt, bezweckt diese doch eben einen Ausgleich für wesentliche Einschränkungen der Bewirtschaftungs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Vergütung der entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile. Wie oben festgestellt ist aus rein forsttechnischer Sicht eine forstliche Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke theoretisch möglich. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Aufforstung einer Wiese eine Kulturumwandlung im Sinne des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 2007 darstellt. Mangels Vorliegen einer Offenlandfläche liegt zwar kein Verbot der Kulturumwandlung

§ 4

NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 2007 vor, auf Grund der einzuhaltenden Mindestpflanzabstände des § 5 NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 2007 von teilweise 6 m zu anderen Kulturen würde sich aber auf Grundlage der Berechnungen des Amtssachverständigen für Forsttechnik nur mehr eine forstwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von lediglich 0,41 ha ergeben. Wie oben festgestellt ist aus rein forsttechnischer Sicht eine forstliche Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke theoretisch möglich. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Aufforstung einer Wiese eine Kulturumwandlung im Sinne des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 2007 darstellt. Mangels Vorliegen einer Offenlandfläche liegt zwar kein Verbot der Kulturumwandlung

Paragraph 4, NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 2007 vor, auf Grund der einzuhaltenden Mindestpflanzabstände des Paragraph 5, NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 2007 von teilweise 6 m zu anderen Kulturen würde sich aber auf Grundlage der Berechnungen des Amtssachverständigen für Forsttechnik nur mehr eine forstwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von lediglich 0,41 ha ergeben. Auch die beantragte Aufforstung mit Fichten ist aus forsttechnischer Sicht durchaus ortsüblich und standortgerecht. Dagegen ist eine lichte Kiefernaufforstung, wie sie vom Amtssachverständigen für Naturschutz im Naturverträglichkeitsprüfungs-verfahren vorgeschlagen wurde, laut forsttechnischem Amtssachverständigen nicht ortsüblich und der Begriff lichte Kiefernaufforstung auch forsttechnisch nicht definiert. Auch vom Amtssachverständigen für Naturschutz konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung keine genaue Angabe dazu gemacht werden, was genau unter einer „lichten Kiefernaufforstung“ zu verstehen ist, bzw. wie eine solche konkret auszusehen hätte. Ein Ertragsvergleich mit einer lichten Kiefernaufforstung scheidet aus diesen Gründen aus. Anhand der Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen D sind angesichts des Schutzgutes Heidelerche unter Berücksichtigung der bescheidmäßigen Untersagung der Fichtenaufforstung lediglich die Nutzungsarten Wiese, Acker, Christbaumkultur oder die oben erwähnte Kiefernbestockung in einem lockeren Bestand auf den gegenständlichen Grundstücken mit den Zielen des Naturschutzes vereinbar. Die bescheidmäßige Untersagung der Fichtenaufforstung (die somit vor der Erlassung des Bescheides der NÖ Landesregierung vo06. März 2013, *** zulässig war und danach nicht mehr zulässig ist) beschränkt den Beschwerdeführer in seinem Eigentum, und damit auch in seinen Nutzungsmöglichkeiten der Liegenschaft, was wiederum eine Minderung des Ertrages zur Folge hat. Zu prüfen ist daher

§ 23NÖ NSch

G 2000, ob es sich dabei auch um eine wesentliche Einschränkung der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeit handelt bzw. ob die dadurch erwirkte Minderung des Ertrages erheblich ist, da diese Wesentlichkeit bzw. Erheblichkeit ebenfalls Voraussetzung für die Gewährung eines Entschädigungsanspruches ist. Dabei muss wie oben beschrieben ein Ertragsvergleich angestellt werden.Zu prüfen ist daher

Paragraph 23, NÖ NSchG 2000, ob es sich dabei auch um eine wesentliche Einschränkung der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeit handelt bzw. ob die dadurch erwirkte Minderung des Ertrages erheblich ist, da diese Wesentlichkeit bzw. Erheblichkeit ebenfalls Voraussetzung für die Gewährung eines Entschädigungsanspruches ist. Dabei muss wie oben beschrieben ein Ertragsvergleich angestellt werden. Bei einem solchen Ertragsvergleich ergibt sich folgendes: Bei der Aufforstung einer Fichtenkultur hätte der Beschwerdeführer auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken jährliche Erträge in Höhe von voraussichtlich € 121,40 erzielt. Unter Berücksichtigung eines im Forst üblichen Kapitalisierungszinssatz von 2 % würde sich bei einem Kapitalisierungsfaktor von 50 für die verfahrensgegenständliche Fläche ein Betrag von € 6.070,-- ergeben. Bei den aus naturschutzrechtlicher Sicht zulässigen Nutzungsarten nach Untersagung ist Folgendes auszuführen: Wie oben festgestellt scheiden aus agrartechnischer Sicht sowohl die Nutzungsart als Christbaumkultur als auch die Ackernutzung aufgrund der schlechten Bonität der Böden auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken aus. Zu prüfen bleiben daher die Nutzung als Wiese bzw. etwaige Erträge aus einer Heugewinnung. Dazu hat der Amtssachverständige für Agrartechnik ausgeführt, dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine Landwirtschaft betreibt und er dies laut seinen eigenen Aussagen auch nicht vor hat, die einzig sinnvolle, nachhaltige und vernünftige Möglichkeit die gegenständlichen Grundstücke zu nutzen die Verpachtung – wie bisher – ist und somit als „Ertrag der Nutzung“ die Pachteinnahmen anzusetzen sind. Da der Beschwerdeführer nämlich sämtliche in seinem Eigentum stehende Flächen verpachtet hat, liegt es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass er nur die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Ausmaß von 0,6 ha selbst bewirtschaften würde; dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass sämtliche zur Bewirtschaftung einer Wiese erforderlichen Maschinen bereits verkauft worden sind. In Hinkunft ergibt sich sohin als einzig nachvollziehbare und sinnvolle „Bewirtschaftungsform“ durch den Beschwerdeführer die Verpachtung der verfahrensgegenständlichen Flächen wie bisher. Dabei können laut Amtssachverständigen für Agrartechnik - unterstellt man je ha € 50,-- als Pachterlös umgelegt auf die Fläche von 0,6014 ha Erlöse in der Höhe von € 30,-- erzielt werden. Würde man diesen Erlös von € 30,-- mit dem für die Landwirtschaft üblichen Kapitalisierungszinssatz von 2,36 % verzinsen bzw. mit einem Kapitalisierungsfaktor von 42,37 multiplizieren, ergibt sich sohin ein Ertrag in der Höhe von € 1.271,--. Zu den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gestellten modifizierten Anträgen wird Folgendes bemerkt: Beantragt wurde, den Erträgen aus der Fichtenaufforstung die Erträge aus der Heugewinnung bzw. aus dem Mulchen gegenüberzustellen und wurde in diesem Zusammenhang von einer Selbstbewirtschaftung des Beschwerdeführers ausgegangen. Dazu ist auszuführen, dass – würde man Selbstbewirtschaftung der Grundstücke der Berechnung zu Grunde legen – davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer sämtliche Eigentumsflächen im Ausmaß von 6 ha selbst bewirtschaftet und nicht lediglich die 0,6 ha, was wiederum dazu führen würde, dass er öffentliche Förderungen der AMA aus dem ÖPUL Programm beziehen würde, die sein Einkommen aus der Wiesennutzung beträchtlich erhöhen würde. Darauf basierend würde sich der Differenzbetrag zum Erlös aus der Fichtenaufforstung und somit die Entschädigungszahlung jedoch wiederum beträchtlich verringern. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und der Unwahrscheinlichkeit einer landwirtschaftlichen Selbstbewirtschaftung (wie oben dargestellt) wurde seitens des erkennenden Gerichtes auf eine fiktive Berechnung der Höhe der Förderungsmittel verzichtet. Bei diesen könnte man sich nur auf die Angaben des derzeitigen Pächters stützen, doch ist die Höhe dieser Mittel von der konkreten Bewirtschaftungsform (derzeit Heugewinnung aufgrund von Viehhaltung) abhängig, sodass darüber keine konkrete Aussage getroffen werden kann und daher diese Bewirtschaftungsform der Heugewinnung nicht vergleichsweise herangezogen werden kann. Nichts anderes würde für das reine Mulchen gelten. Da somit aufgrund der erzielten Beweisergebnisse bei einer Nutzung der Liegenschaft durch Verpachtung im Gegensatz zur forstwirtschaftlichen Nutzung durch Fichtenaufforstung geringere Erträge erzielt werden können, ist, bedingt durch die Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 iVm dem Versagungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 6. März 2013 eine Ertragsminderung für den Beschwerdeführer unzweifelhaft gegeben. Da somit aufgrund der erzielten Beweisergebnisse bei einer Nutzung der Liegenschaft durch Verpachtung im Gegensatz zur forstwirtschaftlichen Nutzung durch Fichtenaufforstung geringere Erträge erzielt werden können, ist, bedingt durch die Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 in Verbindung mit dem Versagungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 6. März 2013 eine Ertragsminderung für den Beschwerdeführer unzweifelhaft gegeben. Die Höhe dieses vermögensrechtlichen Nachteils ergibt sich aus der Differenz von dem zu erzielenden Ertrag aus der Aufforstung mit Fichte (€ 6.070,--) und dem zu erzielenden Ertrag durch Verpachtung (€1.271). Der vermögensrechtliche Nachteil beträgt daher € 4.799,-- und ist dieser auch als wesentlich und erheblich einzustufen. Bei der Bemessung der Entschädigung sind etwaige wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der naturschutzbehördlichen Maßnahme ergeben, zu berücksichtigen. Wie oben festgestellt, sind allerdings keinerlei wirtschaftliche Vorteile für den Beschwerdeführer gegeben, weshalb dem Beschwerdeführer insgesamt der Betrag von € 4.799 als Entschädigung zuzuerkennen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.532.002.2015

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