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§ 28§ 25a§ 7§ 20§ 47§ 2§ 9§ 5§ 231§ 8§ 1§ 11RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-583/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 und 2 Z. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat: „Dem Antrag des Herrn A vom 14.03.2018, bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingelangt am 16.03.2018, auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird dahingehend stattgegeben, dass A - für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis zum 31.05.2018 eine Geldleistung in der Höhe von € 269,04, - für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis zum 30.06.2018 eine Geldleistung in der Höhe von € 269,04, - für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 31.07.2018 eine Geldleistung in der Höhe von € 269,04, - für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.08.2018 eine Geldleistung in der Höhe von € 53,28 - und für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 16.09.2018 eine Geldleistung in der Höhe von € 28,42 erhält. Im Übrigen wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit schriftlichem Antrag vom 14.03.2018, bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingelangt am 16.03.2018, beantragte der Beschwerdeführer A die Zuerkennung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12.04.2018, GZ. ***, wurde dieser Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12.04.2018, , GZ. ***, wurde dieser Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Mödling zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter B und seinen Geschwistern C, D, E und F in einer Wohngemeinschaft im Eigenheim seiner Mutter in ***, ***, wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer beziehe kein Einkommen und habe kein Vermögen. Er sei jedoch arbeitsfähig, gleichzeitig aber nicht beim AMS gemeldet. Eine Meldung beim AMS als arbeitssuchend sei Voraussetzung für den Bezug von Bedarfsorientierter Mindestsicherung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, seine Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung
§ 7NÖ MSG einzusetzen.
Mit Schreiben vom 21.03.2018 sei dieser Sachverhalt dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht worden und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben; eine Stellungnahme sei nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingelangt. Es ergebe sich demnach aus dem festgestellten Sachverhalt auch, dass der Beschwerdeführer die mit Schreiben vom 21.03.2018 geforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe, sodass die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes auf Grund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei, auf Grund dessen wiederum der Antrag
§ 20Abs.
1 NÖ MSG abzuweisen gewesen wäre. Eine Meldung beim AMS als arbeitssuchend sei Voraussetzung für den Bezug von Bedarfsorientierter Mindestsicherung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, seine Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung
Paragraph 7, NÖ MSG einzusetzen. Mit Schreiben vom 21.03.2018 sei dieser Sachverhalt dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht worden und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben; eine Stellungnahme sei nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingelangt. Es ergebe sich demnach aus dem festgestellten Sachverhalt auch, dass der Beschwerdeführer die mit Schreiben vom 21.03.2018 geforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe, sodass die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes auf Grund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei, auf Grund dessen wiederum der Antrag
Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG abzuweisen gewesen wäre.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner durch seine Mutter B erhobenen Beschwerde vom 24.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, ihm antragsgemäß Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er bereits seit mittlerweile sieben Jahren schwere psychische Probleme habe. Seit seinem
- Lebensjahr sei er laufend in Landeskliniken stationär aufhältig gewesen und habe er Therapien absolviert, da er einerseits psychisch in Form von Impulsdurchbrüchen krank und andererseits seit seinem Aufenthalt beim Verein *** drogenabhängig sei. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrere Male beim AMS *** als arbeitssuchend angemeldet gewesen. Beim letzten Termin im März 2017 habe man dort festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht vermittelbar sei, und sei ihm aufgetragen worden, dass er sich nach Abschluss einer Langzeittherapie bzw. nach absehbarer Aussicht auf einen positiven Abschluss dieser wieder melden solle. Auch gegenüber dem Finanzamt *** gelte der Beschwerdeführer als arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer hätte sämtliche notwendigen Unterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling abgegeben, auf Grund dessen ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 NÖ MSG nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer hätte sämtliche notwendigen Unterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling abgegeben, auf Grund dessen ein Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG nicht nachvollziehbar sei. Es sei auf Grund seiner Erkrankung nicht mehr möglich, dass der Beschwerdeführer zuhause wohne, auf Grund dessen für ihn ein Appartement in *** mit monatlichen Wohnkosten von € 880,-- angemietet worden wäre. Damit sei auch die Voraussetzung geschaffen worden, dass der Beschwerdeführer einen geregelten Tagesablauf habe und nicht wieder in ungünstige Kreise gerate. Dies stelle aber nur eine Übergangslösung dar, da dies für die Familie des Beschwerdeführers längerfristig finanziell nicht tragbar sei und sei diese Lösung auch nur bis zu dem Zeitpunkt angedacht, bis der Beschwerdeführer die Möglichkeit wahrnehmen könne, in einem Landesklinikum in Niederösterreich zur Langzeittherapie aufgenommen zu werden. Der Beschwerdeführer sei mit den Schwierigkeiten konfrontiert, dass es für sehr viele Erkrankungen Hilfeleistungen gebe, jedoch Impulsdurchbrüche davon so gut wie ausgenommen seien. Keine Institution wolle den Beschwerdeführer deshalb übernehmen. Es müsse aber doch eine Möglichkeit geben, um dem Beschwerdeführer bzw. der Familie zu helfen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 05.06.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde. Mit Schreiben vom 26.06.2018 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Arbeitsmarktservice *** um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer derzeit als arbeitssuchend gemeldet sei bzw. wann er zuletzt als arbeitssuchend gemeldet gewesen wäre, ob allenfalls persönliche Gespräche im Sinne des dargelegten Beschwerdevorbringens stattgefunden hätten, ob der Beschwerdeführer zumindest zum derzeitigen Stand oder zum Zeitpunkt der letzten Kontaktaufnahme vermittelbar sei bzw. gewesen sei und aus welchen Gründen im Falle der fehlenden Vermittelbarkeit eben diese anzunehmen sei bzw. gewesen sei und wann bzw. unter welchen Umständen wieder von einer Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Mit E-Mail vom 16.08.2018 teilte das Arbeitsmarktservice *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass derzeit der Beschwerdeführer nicht als arbeitssuchend gemeldet sei. Er sei zuletzt am 17.03.2017 bis 24.03.2017 gemeldet gewesen. Die letzte Vorsprache des Beschwerdeführers habe eben am 24.03.2017 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe damals im Rahmen der Ausbildungsgarantie 25 eine Ausbildung machen wollen und sei ihm dazu ein Kursbesuch vorgeschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin angegeben, dass er an diesem Kurs nicht teilnehmen könne, da er in den nächsten Tagen auf Entzug gehen würde, was einen drei- bis sechsmonatigen stationären Aufenthalt zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer werde sich nach seinen damaligen Angaben deshalb beim AMS abmelden und sich nach erfolgtem Entzug wieder beim AMS melden, um danach an dem Kurs teilzunehmen, was bislang nicht geschehen sei. Am 10.09.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Diese Verhandlung wurde für den Beschwerdeführer von dessen Mutter und Vertreterin wahrgenommen und brachte diese ergänzend vor, dass man zuletzt versucht habe, den Beschwerdeführer in einem Kloster in *** über einen dortigen Bekannten unterzubringen, damit der Beschwerdeführer eventuell dort zur Ruhe käme und damit der Beschwerdeführer zumindest nicht auf der Straße lebe. Nach kurzer Zeit sei jedoch die Beschwerdeführervertreterin verständigt worden, dass der Beschwerdeführer völlig orientierungslos sei und ein dortiges Verbleiben auch dort nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb abgeholt und tatsächlich völlig orientierungslos und nicht ansprechbar vorgefunden worden. Man habe den Beschwerdeführer in das Landesklinikum *** und in weiterer Folge in das ***-Spital verbracht zum Zwecke einer Langzeittherapie, welche zurzeit noch stattfinde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Mödling sowie GZ. LVwG-AV-583-2018 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich samt der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Urkunden bestehend aus einem ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums *** vom 09.10.2017, zwei Gutachten des G vom 08.03.2017 und vom 21.11.2017, einem Abschlussbericht des Vereins *** vom 04.08.2016, zwei Schreiben des Vereins zur Rehabilitation und Integration suchgiftkranker Menschen vom 17.01.2018, einer Urkunde über die bedingte Strafnachsicht samt Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes *** vom 22.01.2018 bzw. vom 29.01.2018 und einer Mappe inkludierend die ärztliche Krankengeschichte des Beschwerdeführers seit 2013 (Beilagen ./1 bis ./7). Des Weiteren hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers als dessen Vertreterin und durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist österreichischer Staatsangehöriger und (zuletzt wieder) seit dem 30.11.2012 bis dato durchgehend in Niederösterreich hauptwohnsitzgemeldet. Beginnend im Jahre 2013 stand der Beschwerdeführer bis dato immer wieder in stationären Behandlungen des Landesklinikums *** bzw. des Landesklinikums *** wegen Störungen des Sozialverhaltens mit dissozialen Zügen und emotionaler Störung, welche sich insbesondere in Impulsdurchbrüchen manifestieren. Seit 2015 ist der Beschwerdeführer zusätzlich suchtmittelabhängig und auch immer wieder in suchtmedizinischen Behandlungen. Neben den immer wieder deshalb notwendigen stationären Aufenthalten befand sich auf Grund dessen der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2016 auch mehrere Monate hindurch im Verein *** und in den Jahren 2017 und 2018 wiederum über mehrere Monate hindurch im Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen („***“), wobei diese Aufenthalte zumeist wegen der Impulsdurchbrüche des Beschwerdeführers beendet werden mussten. Seit März 2018 befand sich zuletzt wiederum auf Grund dieser Erkrankungen der Beschwerdeführer im Juni 2018 im Landesklinikum *** und seit dem 31.08.2018 bis dato im Landesklinikum *** bzw. im ***-Spital, nunmehr wiederum mit dem Versuch einer Langzeittherapie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt bis etwa Ende April 2018 in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft gemeinsam mit seiner Mutter und seinen vier Geschwistern D, geboren am ***, C, geboren am ***, E, geboren am ***, und F, geboren am ***, in dem im Alleineigentum seiner Mutter stehenden Haus in ***, ***; die leiblichen Eltern des Beschwerdeführers leben schon lange Zeit getrennt. Auf Grund der beschriebenen Erkrankungen des Beschwerdeführers samt deren Auswirkungen war ein weiteres Zusammenleben im selben Haushalt auf engem Raum insbesondere mit seinen Geschwistern nicht mehr möglich, auf Grund dessen die Mutter des Beschwerdeführers für diesen ein Appartement in *** für die Monate Mai bis Juli 2018 anmietete, in dem der Beschwerdeführer zunächst bis zum 23.05.2018 bis zum Beginn seines stationären Aufenthaltes im Landesklinikum *** alleine lebte und wofür Mietkosten in der Höhe von € 880,-- monatlich zu bezahlen waren. Nach seiner Entlassung aus dem Landesklinikum *** am 25.06.2018 wohnte der Beschwerdeführer nochmals bis 09.07.2018 alleine in diesem Appartement. In diesen Zeiten des Wohnens im Appartement wurde er von seiner Mutter versorgt. Da die Versorgung des Beschwerdeführers durch seine Mutter in diesem Sinne vor allem in finanzieller Hinsicht nicht weiter machbar war, ging der Beschwerdeführer ab 10.07.2018 bis Ende August 2018 in die Emmausgemeinschaft Jugendnotschlafstelle in ***. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum für Wohnkosten aufkommen musste; für die Versorgung des Lebensunterhaltes kam auch in dieser Zeit die Mutter des Beschwerdeführers auf. Nachdem es in dieser Zeit wiederum wiederholt zu Aufgriffen infolge Suchtgiftkonsums und anderer krimineller Handlungen des Beschwerdeführers kam und es insbesondere auf Grund der immer wieder auftretenden Orientierungslosigkeit des Beschwerdeführers unmöglich wurde, diesen dort zu belassen, wurde dieser von seiner Mutter Ende August 2018 zunächst für kurze Zeit wieder bei sich aufgenommen und dann für zwei Tage in einem Kloster in *** untergebracht. Wiederum infolge der bestehenden Orientierungslosigkeit konnte der Beschwerdeführer jedoch auch dort nicht verbleiben und wurde er von dort direkt zunächst in das Landesklinikum *** und in weiterer Folge in das ***-Spital verbracht, wo derzeit laufend wiederum eine Langzeittherapie des Beschwerdeführers begonnen wurde. Der Beschwerdeführer ist bislang noch nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen mit Ausnahme der im Landesklinikum *** und in den Vereinen *** und *** angebotenen Tagesstrukturen. Der Beschwerdeführer war auch zuletzt nur vom 17.03.2017 bis zum 24.03.2017 beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer zumindest seither arbeitsunfähig und nicht vermittelbar. Auf Grund seiner gesundheitsbedingten Pflegebedürftigkeit bezieht der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 1 in der Höhe von € 97,30 monatlich und wird für ihn eine erhöhte monatliche Familienbeihilfe ausbezahlt. Darüber hinaus bezieht der Beschwerdeführer kein Einkommen und hat er kein Vermögen. Die außerhalb seiner Krankenhausaufenthalte anfallenden Kosten für den Lebensunterhalt werden von seiner Mutter durch ihr eigenes Einkommen, durch das Pflegegeld und durch die erhöhte Familienbeihilfe bestritten. Darüber hinaus erhält der Beschwerdeführer von seinem nicht im selben Haushalt lebenden leiblichen Vater einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von € 169,--, welcher gerichtlich in dieser Höhe festgesetzt wurde. Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht ihrerseits ein Einkommen in der Höhe von € 2.600,-- monatlich zuzüglich Sonderzahlungen. Sie hat außer für den Beschwerdeführer auch für die übrigen vier Kinder zu sorgen, die allesamt die Universität bzw. noch die Schule besuchen. Mit Erstantrag vom 14.03.2018, bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingelangt am 16.03.2018, beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz.
- Beweiswürdigung: Sämtliche festgestellten Daten des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Geschwister sind unstrittig und ergeben sich insbesondere aus dem verfahrenseinleitenden Antrag. Die festgestellte Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Was die festgestellten Erkrankungen inklusive die Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers betrifft, waren die Bezug habenden Feststellungen den umfassend vom Beschwerdeführer bzw. seiner Mutter und Vertreterin vorgelegten medizinischen Urkunden (Beilagen ./1 bis ./5 und ./7) im Zusammenhang mit der diesbezüglich ebenso umfassenden und vor allem auch glaubwürdigen Aussage der Mutter des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die eingehenden ärztlichen Befundberichte sowie die Berichte der Vereine *** und ***, welche allesamt in der Beilage ./7 erliegen, geben einen umfassenden Einblick in die Erkrankungen und in die damit verbundenen medizinischen Behandlungen des Beschwerdeführers in den letzten fünf Jahren wieder und können diese keinen Zweifel offen lassen, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt mangels Arbeitsfähigkeit nicht vermittelbar sein kann. Von der Mutter des Beschwerdeführers wurde anschaulich dargelegt, worin die Probleme des Beschwerdeführers aufgrund seiner Erkrankungen im Zusammenhang mit seinem (Zusammen-)Leben liegen. Auch insbesondere speziell die eingehende chronologische Darstellung der Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Aussage, die in völligem Einklang mit den medizinischen Unterlagen steht, verdeutlicht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor allem im letzten Jahr nicht gebessert, sondern im Gegenteil verschlechtert hat, sodass der Beschwerdeführer überzeugend nicht nur nicht am allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern am sozialen Leben derzeit nicht teilhaben kann und der Beschwerdeführer demnach zumindest, was den verfahrensrelevanten Zeitraum ab März 2018 betrifft, als arbeitsunfähig anzusehen ist. Diese Einschätzung stimmt zudem im Übrigen auch mit der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Stellungnahme des Arbeitsmarktservice *** vom 16.08.2018 überein, wonach auch schon im März 2017 von einer notwendigen Langzeittherapie die Rede war, die aber eben – unter Zugrundelegung der eben vorliegenden medizinischen Urkunden – bislang trotz Ablaufes von rund 1,5 Jahren nicht erfolgreich stattfinden bzw. zum Abschluss gebracht werden konnte. Dementsprechend waren auch die Feststellungen im Zusammenhang mit den Aufenthalten und Wohnsitzen des Beschwerdeführers insbesondere seit der Antragstellung im März 2018 zu treffen, welche sich nicht nur aus den vorliegenden Beilagen ./1 bis ./7, sondern auch aus der Aussage der Mutter des Beschwerdeführers und dem Zentralen Melderegister ergeben. Daraus in Verbindung mit der Aussage der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen 4 Geschwistern ab März 2018 bis dato im Wesentlichen nur bis Ende April 2018 in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft gelebt hat. Glaubwürdig wurde von der Mutter des Beschwerdeführers zudem dargelegt, dass in den Zeiten, in denen der Beschwerdeführer alleine in einem Appartement gelebt hat bzw. dieses angemietet hatte, Mietkosten in der Höhe von € 880,-- monatlich angelaufen sind. Von der Mutter des Beschwerdeführers wurde nachvollziehbar ausgesagt, dass sie eben bis Juli 2018 diese Wohnung für den Beschwerdeführer anmietete, dann jedoch dies nicht weiter finanzierbar war, sodass der Beschwerdeführer ab 10.07.2018 in der Jugendnotschlafstelle in *** untergebracht werden musste. Ebenso glaubwürdig wurde von der Mutter des Beschwerdeführers auch dargelegt, dass sie in dieser Zeit nicht nur für diese Mietkosten, sondern überhaupt für die gesamten Kosten des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers, welcher mit Ausnahme der unstrittigen monatlichen Zahlungen in Form des Pflegegeldes, der erhöhten Familienbeihilfe und des Unterhaltes seines leiblichen Vaters, der wiederum entsprechend der Aussage der Mutter des Beschwerdeführers auf gerichtlichem Wege geltend gemacht werden musste, über kein weiteres Vermögen verfügt, aufkommen musste. Nicht festgestellt werden konnte mangels Beweisergebnisse, dass auch in der Zeit, in der der Beschwerdeführer in der Notschlafstelle in *** gelebt hat, Wohnkosten angelaufen sind. Unstrittig ist des Weiteren, dass die Geschwister des Beschwerdeführers im selben Haushalt der Mutter leben und diese infolge von laufenden Ausbildungen noch nicht selbsterhaltungsfähig sind. Zumal alle übrigen Geschwister des Beschwerdeführers auch noch im selben Haushalt mit ihrer Mutter leben, liegt auf der Hand, dass diese auch für diese nach wie vor zu sorgen hat, wobei insbesondere auch unstrittig ist, dass der leibliche Vater des Beschwerdeführers von seiner Mutter schon seit langer Zeit getrennt lebt, sohin die Mutter des Beschwerdeführers alleine für die Kinder zu sorgen hat. Die festgestellte Höhe des Einkommens der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich aus ihrer eigenen Aussage, wobei die gesetzlichen Sonderzahlungen mit zu berücksichtigen waren. Die Feststellung über den verfahrenseinleitenden Antrag selbst ergibt sich schließlich aus eben diesem selbst.
- Rechtslage: Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz: § 2 Abs. 1 bis 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG):Paragraph 2, Absatz eins bis 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG): „
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).
(3)Die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip).“ § 4 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 NÖ MSG:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 NÖ MSG: „
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; (…)
- sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben;
- sind Alleinerziehende jene Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben.“ § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 NÖ MSG:Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSG: „
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”
§ 47Abs.
2 NAG verfügen; 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen; (…)“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG: „
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.“ § 7 Abs. 1, 2 und 3 NÖ MSG:Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 3 NÖ MSG: „
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen,
- sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
- an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
- von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.“ § 8 Abs. 1, 2 und 5 NÖ MSG:Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 5 NÖ MSG: „
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. (…)
(5)Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.“ § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 NÖ MSG:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2,, Absatz 2 a und Absatz 4, NÖ MSG: „
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen: 1.Ziffer eins Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, 2.Ziffer 2 Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes, (…)
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. (…)
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.“
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.“ § 10 Abs. 1 und 3 NÖ MSG:Paragraph 10, Absatz eins und 3 NÖ MSG: „
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. (…)
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.“ § 11 Abs. 1 und 3 NÖ MSG:Paragraph 11, Absatz eins und 3 NÖ MSG: „
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:„
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen ………..……. 100%,
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben ………………………………….……. 75%,
- für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist ……………………………………………………………...... 50%,
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben ………………………..... 23%.
(2)In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.“ § 17 Abs. 2 NÖ MSG:Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG: „
(2)Die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.“ § 20 Abs. 1 NÖ MSG:Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG: „
(1)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.“Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.“ § 1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV):Paragraph eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV): „
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende……………………..647,28 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person ……………………….………………...485,46 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: …………………………………………………………………………323,64 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:………………………..148,88 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: …………. bis zu 215,76 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person ……………………………….bis zu 161,82 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: ………………………………………………………………...bis zu 107,88 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:…………….…bis zu 49,62 Euro;
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.“
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%.“ § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO):Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO): „Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge. Als Einkommen gelten insbesondere:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
- Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2018, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
- Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 23, EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
- Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988;
- Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, EStG 1988;
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988;
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des Paragraph 28, EStG 1988;
- Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrag von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
- Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
- Sonderzahlungen (z. B.
- und
- Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
- alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).“ § 2 Z. 2 und 3 EigenmittelVO:Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 EigenmittelVO: „Vom Einkommen sind nicht anzurechnen: (…)
- Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
- Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich; (…)
- Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfesuchenden bezogen werden; (…)“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass dem im § 1 Abs. 1 NÖ MSG normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist
§ 2Abs.
1 bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen sowie der dazu notwendige Bedarf nicht einerseits durch eigene Mittel oder andererseits durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dabei ist nicht zuletzt nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen oder sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen.Paragraph eins, Absatz eins, NÖ MSG normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist
Paragraph 2, Absatz eins bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen sowie der dazu notwendige Bedarf nicht einerseits durch eigene Mittel oder andererseits durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dabei ist nicht zuletzt nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen oder sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen. Des Weiteren ist in grundsätzlicher Hinsicht voranzustellen, dass
§ 9Abs.
2a NÖ MSG Geldleistungen nach Abs. 2 leg. cit., sohin Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) und zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2), aliquot ab Antragstellung gebühren – wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Entsprechend des festgestellten Sachverhaltes, wonach der verfahrenseinleitende Antrag am 16.03.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingelangt ist, war somit die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung frühestens beginnend mit 16.03.2018 zu prüfen. Paragraph 9, Absatz 2 a, NÖ MSG Geldleistungen nach Absatz 2, leg. cit., sohin Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) und zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,), aliquot ab Antragstellung gebühren – wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Entsprechend des festgestellten Sachverhaltes, wonach der verfahrenseinleitende Antrag am 16.03.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingelangt ist, war somit die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung frühestens beginnend mit 16.03.2018 zu prüfen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun im Konkreten, dass der Beschwerdeführer als österreichischer Staatsbürger
§ 5Abs.
2 Z 1 NÖ MSG, was ihn zu einem dauernden Aufenthalt im Inland im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun im Konkreten, dass der Beschwerdeführer als österreichischer Staatsbürger
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSG, was ihn zu einem dauernden Aufenthalt im Inland im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG berechtigt, seinen Hauptwohnsitz
§ 5Abs.
1 Z 2 NÖ MSG – dies jedenfalls im hier verfahrensrelevanten Zeitraum seit März 2018 – in Niederösterreich hat. Der Beschwerdeführer zählt somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen.NÖ MSG berechtigt, seinen Hauptwohnsitz
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG – dies jedenfalls im hier verfahrensrelevanten Zeitraum seit März 2018 – in Niederösterreich hat. Der Beschwerdeführer zählt somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer selbst nicht über ein eigenes ausreichendes Einkommen (oder ein eigenes ausreichendes Vermögen) verfügt, um seinen Bedarf insbesondere für seinen Lebensunterhalt und seinen Wohnbedarf abdecken zu können. Der Beschwerdeführer ist demnach auch hilfsbedürftig im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 iVm§ 4 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG. Wohl ist ein Antragsteller im Sinne des § 7 Abs. 1 NÖ MSG angehalten, seine Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und dementsprechend ein eigenes ausreichendes Einkommen zu erzielen, was jedoch voraussetzt, dass es sich beim betreffenden Antragsteller um eine arbeitsfähige Person handelt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu jedoch, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig und am allgemeinen Arbeitsmarkt insbesondere deshalb auch nicht vermittelbar ist, wobei diese fehlende Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt eben gesundheitsbedingt ist und demnach nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Dementsprechend gilt der Beschwerdeführer als nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB § 231 Rz 47, 50). Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer selbst nicht über ein eigenes ausreichendes Einkommen (oder ein eigenes ausreichendes Vermögen) verfügt, um seinen Bedarf insbesondere für seinen Lebensunterhalt und seinen Wohnbedarf abdecken zu können. Der Beschwerdeführer ist demnach auch hilfsbedürftig im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, iVm, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG. Wohl ist ein Antragsteller im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG angehalten, seine Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und dementsprechend ein eigenes ausreichendes Einkommen zu erzielen, was jedoch voraussetzt, dass es sich beim betreffenden Antragsteller um eine arbeitsfähige Person handelt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu jedoch, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig und am allgemeinen Arbeitsmarkt insbesondere deshalb auch nicht vermittelbar ist, wobei diese fehlende Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt eben gesundheitsbedingt ist und demnach nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Dementsprechend gilt der Beschwerdeführer als nicht selbsterhaltungsfähig vergleiche Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB Paragraph 231, Rz 47, 50). Allerdings besteht auf Grund dieser fehlenden (eben aber unverschuldeten) Selbsterhaltungsfähigkeit
§ 231Abs.
3 ABGB ein aufrechter Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seinen leiblichen Eltern. Dies ist auch insofern für die Frage der Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz von Bedeutung, als entsprechend des Subsidiaritätsprinzips als hilfsbedürftig auch nur jene Person gilt, die ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Ein Unterhaltsverpflichteter kann seine Unterhaltsverpflichtung nun nicht nur in Form von Geldleistungen, sondern auch in Form von Naturalleistungen erbringen. Dazu ergibt sich nämlich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zweifellos die Mutter des Beschwerdeführers im verfahrensrelevanten Zeitraum ab Antragstellung nicht nur Geldleistungen, sondern auch Naturalleistungen insofern erbracht hat, dass diese für die gesamten Lebenserhaltungskosten aufgekommen ist. Dies ändert aber eben nichts daran, dass sowohl die Mutter als auch der (leibliche) Vater des Beschwerdeführers als „unterhaltsverpflichtete Personen“ im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetzes gegenüber dem Beschwerdeführer als deren Sohn gelten.Allerdings besteht auf Grund dieser fehlenden (eben aber unverschuldeten) Selbsterhaltungsfähigkeit
Paragraph 231, Absatz 3, ABGB ein aufrechter Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seinen leiblichen Eltern. Dies ist auch insofern für die Frage der Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz von Bedeutung, als entsprechend des Subsidiaritätsprinzips als hilfsbedürftig auch nur jene Person gilt, die ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Ein Unterhaltsverpflichteter kann seine Unterhaltsverpflichtung nun nicht nur in Form von Geldleistungen, sondern auch in Form von Naturalleistungen erbringen. Dazu ergibt sich nämlich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zweifellos die Mutter des Beschwerdeführers im verfahrensrelevanten Zeitraum ab Antragstellung nicht nur Geldleistungen, sondern auch Naturalleistungen insofern erbracht hat, dass diese für die gesamten Lebenserhaltungskosten aufgekommen ist. Dies ändert aber eben nichts daran, dass sowohl die Mutter als auch der (leibliche) Vater des Beschwerdeführers als „unterhaltsverpflichtete Personen“ im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetzes gegenüber dem Beschwerdeführer als deren Sohn gelten. Was nun die Anspruchshöhe des Beschwerdeführers für Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung betrifft, ist in concreto auf Grund des festgestellten Sachverhaltes eine Aufsplittung der einzelnen Monate vorzunehmen, zumal entsprechend des festgestellten Sachverhaltes der Beschwerdeführer nur in den Monaten März 2018 (hier eben relevant ab 16.03.2018) und April 2018 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter als unterhaltsverpflichtete Person ihm gegenüber gelebt hat, in weiterer Folge jedoch bis dato der Beschwerdeführer als Alleinstehender im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 4 NÖ MSG anzusehen ist. Was nun die Anspruchshöhe des Beschwerdeführers für Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung betrifft, ist in concreto auf Grund des festgestellten Sachverhaltes eine Aufsplittung der einzelnen Monate vorzunehmen, zumal entsprechend des festgestellten Sachverhaltes der Beschwerdeführer nur in den Monaten März 2018 (hier eben relevant ab 16.03.2018) und April 2018 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter als unterhaltsverpflichtete Person ihm gegenüber gelebt hat, in weiterer Folge jedoch bis dato der Beschwerdeführer als Alleinstehender im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ MSG anzusehen ist.
§ 8Abs.
2 NÖ MSG ist das Einkommen einer mit der hilfesuchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach § 11 Abs. 1 NÖ MSG maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht nur, dass eben insbesondere die Mutter des Beschwerdeführers, welche im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 4 MÖ MSG als Alleinerziehende gilt, lebt sie doch getrennt vom Kindesvater mit ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern in Haushalts- und Wohngemeinschaft, dem Beschwerdeführer gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, sondern diese auch mit ihm in den Monaten März und April 2018 (eben gemeinsam mit dessen vier weiteren Geschwistern) im selben Haushalt gelebt hat. Daraus ergibt sich wiederum, dass auf die Mutter des Beschwerdeführers als Alleinerziehende grundsätzlich der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSG, für die ältere Schwester D als volljährige Person, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- und Wohngemeinschaft lebt, der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z. 2 NÖ MSG, für den Beschwerdeführer und den nächst älteren Bruder C ebenso als volljährige Personen, jedoch als dritt- und viertälteste Person, die gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt, nämlich ihrer Mutter, gegenüber unterhaltsberechtigt sind, jeweils der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z. 3 NÖ MSG und schließlich für die noch minderjährigen weiteren Geschwister des Beschwerdeführers E und F jeweils der Mindeststandard des
Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist das Einkommen einer mit der hilfesuchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht nur, dass eben insbesondere die Mutter des Beschwerdeführers, welche im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MÖ MSG als Alleinerziehende gilt, lebt sie doch getrennt vom Kindesvater mit ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern in Haushalts- und Wohngemeinschaft, dem Beschwerdeführer gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, sondern diese auch mit ihm in den Monaten März und April 2018 (eben gemeinsam mit dessen vier weiteren Geschwistern) im selben Haushalt gelebt hat. Daraus ergibt sich wiederum, dass auf die Mutter des Beschwerdeführers als Alleinerziehende grundsätzlich der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG, für die ältere Schwester D als volljährige Person, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- und Wohngemeinschaft lebt, der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG, für den Beschwerdeführer und den nächst älteren Bruder C ebenso als volljährige Personen, jedoch als dritt- und viertälteste Person, die gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt, nämlich ihrer Mutter, gegenüber unterhaltsberechtigt sind, jeweils der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG und schließlich für die noch minderjährigen weiteren Geschwister des Beschwerdeführers E und F jeweils der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z. 4 NÖ MSG Anwendung finden. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ MSG Anwendung finden.
§ 1Abs.
1 Z 1 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinerziehende € 647,28,
§ 1Abs.
1 Z 2 lit. a NÖ MSV für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben € 485,46,
§ 1Abs.
1 Z 2 lit. b NÖ MSV ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist, € 323,64 und schließlich
§ 1Abs.
1 Z 3Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinerziehende € 647,28,
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben € 485,46,
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NÖ MSV ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist, € 323,64 und schließlich
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 NÖ MSV für minderjährige Personen, die mit zumindest ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht € 148,88.
§ 1Abs.
2 Z 1 NÖ MSV beträgt zudem der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Alleinerziehende bis zu € 215,76,
§ 1Abs.
2 Z 2 lit. a NÖ MSV für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu € 161,82,
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV beträgt zudem der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Alleinerziehende bis zu € 215,76,
§ 1
Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu € 161,82,
§ 1Abs.
2 Z 2 lit. b NÖ MSV ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist, bis zu € 107,88, und schließlich
§ 1Abs.
2 Z 3 Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, NÖ MSV ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist, bis zu € 107,88, und schließlich
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für den Anspruch auf Familienbeihilfe besteht bis zu € 49,62, wobei
§ 1Abs.
3 NÖ MSV für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50 % verringern.Paragraph eins, Absatz 3, NÖ MSV für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50 % verringern. Für die Mutter des Beschwerdeführers errechnet sich somit unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG ein (fiktiver) Mindeststandard von € 755,16 (notwendiger Lebensunterhalt € 647,28, Wohnbedarf € 107,88). Zieht man das festgestellte monatliche Nettoeinkommen der Mutter des Beschwerdeführers zuzüglich Sonderzahlungen, sohin den Betrag von € 3.033,-- (€ 2.600,-- mal 14 geteilt durch 12) von diesem (fiktiven) Mindeststandard ab, ergibt sich ein rechnerischer „Überschuss“ in der Höhe von € 2.277,84.Für die Mutter des Beschwerdeführers errechnet sich somit unter Berücksichtigung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG ein (fiktiver) Mindeststandard von € 755,16 (notwendiger Lebensunterhalt € 647,28, Wohnbedarf € 107,88). Zieht man das festgestellte monatliche Nettoeinkommen der Mutter des Beschwerdeführers zuzüglich Sonderzahlungen, sohin den Betrag von € 3.033,-- (€ 2.600,-- mal 14 geteilt durch 12) von diesem (fiktiven) Mindeststandard ab, ergibt sich ein rechnerischer „Überschuss“ in der Höhe von € 2.277,84. Ausgehend davon, dass sich die weiteren (teilweise eben fiktiven) Mindeststandards des Beschwerdeführers und seiner Geschwister auf insgesamt € 1.777,19 (D € 485,46 plus € 80,91, Beschwerdeführer € 323,64 plus € 53,94, C € 323,64 plus € 53,94, E € 148,88 plus € 24,81 und F € 148,88 plus € 24,81) errechnen und ausgehend davon, dass eben
§ 8Abs.
2 NÖ MSG der Beschwerdeführer sich das Einkommen der im selben Haushalt lebenden Mutter dementsprechend anzurechnen lassen hat, ergibt sich bereits daraus, dass der „Überschuss“ die Mindeststandards aller Kinder und somit auch jene Mindeststandards des Beschwerdeführers selbst bei weitem übersteigt und sich daher unter Zugrundelegung des § 8 Abs. 2 NÖ MSG keine Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Beschwerdeführer in jenen Zeiten, in denen er im selben Haushalt seiner Mutter und seiner Geschwister, sohin konkret im Zeitraum vom 16.03.2018 bis zum 30.04.2018, gelebt hat, ergeben können. Bezogen auf diesen Zeitraum wurde somit der Antrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht von der Bezirkshauptmannschaft Mödling abgewiesen.€ 485,46 plus € 80,91, Beschwerdeführer € 323,64 plus € 53,94, C € 323,64 plus € 53,94, E € 148,88 plus € 24,81 und F € 148,88 plus € 24,81) errechnen und ausgehend davon, dass eben
Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG der Beschwerdeführer sich das Einkommen der im selben Haushalt lebenden Mutter dementsprechend anzurechnen lassen hat, ergibt sich bereits daraus, dass der „Überschuss“ die Mindeststandards aller Kinder und somit auch jene Mindeststandards des Beschwerdeführers selbst bei weitem übersteigt und sich daher unter Zugrundelegung des Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG keine Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Beschwerdeführer in jenen Zeiten, in denen er im selben Haushalt seiner Mutter und seiner Geschwister, sohin konkret im Zeitraum vom 16.03.2018 bis zum 30.04.2018, gelebt hat, ergeben können. Bezogen auf diesen Zeitraum wurde somit der Antrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht von der Bezirkshauptmannschaft Mödling abgewiesen. Anders stellt sich die Situation ab Mai 2018 dar, da ab diesem Zeitpunkt entsprechend des festgestellten Sachverhaltes der Beschwerdeführer als Alleinstehender im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG anzusehen ist. Ab diesem Zeitpunkt ist zunächst zu prüfen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer über ein eigenes anzurechnendes Einkommen (oder Vermögen) im Sinne des Anders stellt sich die Situation ab Mai 2018 dar, da ab diesem Zeitpunkt entsprechend des festgestellten Sachverhaltes der Beschwerdeführer als Alleinstehender im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG anzusehen ist. Ab diesem Zeitpunkt ist zunächst zu prüfen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer über ein eigenes anzurechnendes Einkommen (oder Vermögen) im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ MSG verfügte. Entsprechend des festgestellten Sachverhaltes bezog der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 1, welches jedoch im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG verfügte. Entsprechend des festgestellten Sachverhaltes bezog der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 1, welches jedoch im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 NÖ MSG außer Betracht zu bleiben hat, da entsprechend des festgestellten Sachverhaltes dem Beschwerdeführer nicht gleichzeitig auch Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zu Teil wurde. Die festgestellte erhöhte Familienbeihilfe hat als Leistung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3 EigenmittelVO außer Betracht zu bleiben. Hingegen hat sich der Beschwerdeführer als „Einkommen“ sehr wohl die Unterhaltsleistung seines leiblichen Vaters in der Höhe von € 169,-- monatlich anrechnen zu lassen, zumal diese Alimentationsleistung vom Beschwerdeführer als Hilfesuchenden selbst bezogen wird und demnach nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 9 EigenmittelVO zu subsumieren ist. Nicht zuletzt hat der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – auch gegenüber seiner Mutter infolge seiner fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit einen aufrechten Unterhaltsanspruch, welcher unabhängig davon, ob er ihn tatsächlich erhält oder nicht
§ 8Abs.
5 NÖ MSG anrechnen lassen muss, soweit die Verfolgung dieses Unterhaltsanspruches nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist, was dem festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden kann. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich ein zugrundeliegendes Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers in der Höhe von € 3.033,-- inklusive Sonderzahlungen. Legt man nun des Weiteren zugrunde, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht nur ihm gegenüber, sondern auch seinen vier Geschwistern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, die allesamt über zehn Jahre alt sind, errechnet sich nach einhelliger Judikatur des OGH (vgl. z.B. OGH 3 Ob 176/13y uva) ein Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers in der Höhe von 22 % des Einkommens seiner Mutter abzüglich je 2 % pro weiterem unterhaltsberechtigtem Kind, sohin insgesamt in der Höhe von 14 % des Einkommens, womit sich ein (fiktiver) Unterhaltsanspruch in der Höhe von € 425,-- gegenüber seiner Mutter errechnet, welcher eben gegenständlich ebenso unter Zugrundelegung des § 8 Abs. 5 NÖ MSG bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG außer Betracht zu bleiben hat, da entsprechend des festgestellten Sachverhaltes dem Beschwerdeführer nicht gleichzeitig auch Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zu Teil wurde. Die festgestellte erhöhte Familienbeihilfe hat als Leistung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, EigenmittelVO außer Betracht zu bleiben. Hingegen hat sich der Beschwerdeführer als „Einkommen“ sehr wohl die Unterhaltsleistung seines leiblichen Vaters in der Höhe von € 169,-- monatlich anrechnen zu lassen, zumal diese Alimentationsleistung vom Beschwerdeführer als Hilfesuchenden selbst bezogen wird und demnach nicht unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, EigenmittelVO zu subsumieren ist. Nicht zuletzt hat der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – auch gegenüber seiner Mutter infolge seiner fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit einen aufrechten Unterhaltsanspruch, welcher unabhängig davon, ob er ihn tatsächlich erhält oder nicht
Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG anrechnen lassen muss, soweit die Verfolgung dieses Unterhaltsanspruches nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist, was dem festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden kann. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich ein zugrundeliegendes Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers in der Höhe von € 3.033,-- inklusive Sonderzahlungen. Legt man nun des Weiteren zugrunde, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht nur ihm gegenüber, sondern auch seinen vier Geschwistern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, die allesamt über zehn Jahre alt sind, errechnet sich nach einhelliger Judikatur des OGH vergleiche z.B. OGH 3 Ob 176/13y uva) ein Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers in der Höhe von 22 % des Einkommens seiner Mutter abzüglich je 2 % pro weiterem unterhaltsberechtigtem Kind, sohin insgesamt in der Höhe von 14 % des Einkommens, womit sich ein (fiktiver) Unterhaltsanspruch in der Höhe von € 425,-- gegenüber seiner Mutter errechnet, welcher eben gegenständlich ebenso unter Zugrundelegung des Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Im Ergebnis hat sich somit der Beschwerdeführer ab Mai 2018 ein „Einkommen“ bzw. Leistungen Dritter in Form der Unterhaltsforderungen seinen Eltern gegenüber von € 169,-- (Vater) plus € 425,-- (Mutter), sohin insgesamt von € 594,-- anrechnen zu lassen. Im Mai 2018 ist nun von einem notwendigen Lebensunterhalt des Beschwerdeführers als Alleinstehender
§ 11Abs. 1 Z. 1 i
Vm § 1 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSV in der Höhe von € 647,28 auszugehen. Gleichzeitig hatte der Beschwerdeführer in diesem Monat auch für Wohnkosten in Form der festgestellten Miete in der Höhe von € 880,--, die somit über dem Höchstbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs
§ 11Abs. 1 Z. 1 i
Vm § 1 Abs. 2 Z. 1 NÖ MSV in der Höhe von € 215,76 liegt, aufzukommen. Der Beschwerdeführer befand sich zwar ab 23.05.2018 in stationärem Aufenthalt des Landesklinikums ***, was jedoch nichts daran ändert, dass auch weiterhin die Mietkosten des Appartements angelaufen sind und demnach der Beschwerdeführer weiterhin für Wohnkosten aufkommen musste, da ja auch mit einer Rückkehr in dieses Appartement und somit einem weiteren Bedarf daran nach Beendigung des stationären Aufenthaltes gerechnet werden konnte, womit ihm auch der gesamte Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 215,76 zuzuerkennen ist. Unter Abzug des anzurechnenden „Einkommens“ von € 594,-- errechnet sich somit für den gesamten Monat Mai 2018 eine dem Beschwerdeführer zuzuerkennende Geldleistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von € 269,04.Im Mai 2018 ist nun von einem notwendigen Lebensunterhalt des Beschwerdeführers als Alleinstehender
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSV in der Höhe von € 647,28 auszugehen. Gleichzeitig hatte der Beschwerdeführer in diesem Monat auch für Wohnkosten in Form der festgestellten Miete in der Höhe von € 880,--, die somit über dem Höchstbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV in der Höhe von € 215,76 liegt, aufzukommen. Der Beschwerdeführer befand sich zwar ab 23.05.2018 in stationärem Aufenthalt des Landesklinikums ***, was jedoch nichts daran ändert, dass auch weiterhin die Mietkosten des Appartements angelaufen sind und demnach der Beschwerdeführer weiterhin für Wohnkosten aufkommen musste, da ja auch mit einer Rückkehr in dieses Appartement und somit einem weiteren Bedarf daran nach Beendigung des stationären Aufenthaltes gerechnet werden konnte, womit ihm auch der gesamte Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 215,76 zuzuerkennen ist. Unter Abzug des anzurechnenden „Einkommens“ von € 594,-- errechnet sich somit für den gesamten Monat Mai 2018 eine dem Beschwerdeführer zuzuerkennende Geldleistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von € 269,04. In den Monaten Juni und Juli 2018 ist zu berücksichtigen, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes der Beschwerdeführer zwar weiterhin bis zum 25.06.2018 zunächst stationär im Landesklinikum *** aufhältig war, dann wieder bis zum 09.07.2018 in dem von ihm angemieteten Appartement gelebt hat und schließlich am dem 10.07.2018 in die Jugendnotschlafstelle in *** verzogen ist, jedenfalls aber auch in diesen Monaten Wohnkosten von jeweils € 880,-- monatlich bzw. jedenfalls zumindest in einer Höhe über den Höchstbetrag
§ 1Abs.
2 Z 1 NÖ MSV zu tragen hatte, somit für den Beschwerdeführer auch in diesen beiden Monaten der gesamte Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes zu berücksichtigen war. Einschließlich des Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes von € 647,28 und abzüglich des wiederum anzurechnenden „Einkommens“ von € 594,-- ergibt somit auch für diese beiden Monate eine zuzuerkennende Geldleistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von jeweils € 269,04.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV zu tragen hatte, somit für den Beschwerdeführer auch in diesen beiden Monaten der gesamte Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes zu berücksichtigen war. Einschließlich des Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes von € 647,28 und abzüglich des wiederum anzurechnenden „Einkommens“ von € 594,-- ergibt somit auch für diese beiden Monate eine zuzuerkennende Geldleistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von jeweils € 269,
- Im August 2018 ist entsprechend des festgestellten Sachverhaltes jedoch zu berücksichtigen, dass diese Mietkosten für das Appartement nicht mehr angelaufen sind und auch nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer sonst Wohnkosten irgendwelcher Art im Sinne des § 10 Abs. 3 NÖ MSG entstanden sind, sodass dem Beschwerdeführer auch nicht Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfs zuzusprechen waren. Der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes von € 647,28 abzüglich des anzurechnenden Einkommens von € 594,-- ergibt sohin eine dem Beschwerdeführer zuzuerkennende Geldleistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für diesen Monat in der Höhe von € 53,
- Im August 2018 ist entsprechend des festgestellten Sachverhaltes jedoch zu berücksichtigen, dass diese Mietkosten für das Appartement nicht mehr angelaufen sind und auch nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer sonst Wohnkosten irgendwelcher Art im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG entstanden sind, sodass dem Beschwerdeführer auch nicht Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfs zuzusprechen waren. Der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes von € 647,28 abzüglich des anzurechnenden Einkommens von € 594,-- ergibt sohin eine dem Beschwerdeführer zuzuerkennende Geldleistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für diesen Monat in der Höhe von € 53,
- Im September 2018 ist schließlich zu berücksichtigen, dass
§ 9Abs.
4 NÖ MSG Geldleistungen bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten ab Antragstellung, sohin ab dem 16.03.2018, zuzuerkennen sind, daher die Zuerkennung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit längstens 16.09.2018 zu befristen war, sodass sich für diesen Monat infolge der gleichen Voraussetzungen und unter demnach sonstiger gleicher grundlegender Berechnung wie im Monat August 2018 ein aliquoter Betrag für 16 Tage in der Höhe von € 28,42 errechnet.Im September 2018 ist schließlich zu berücksichtigen, dass
, Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG Geldleistungen bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten ab Antragstellung, sohin ab dem 16.03.2018, zuzuerkennen sind, daher die Zuerkennung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit längstens 16.09.2018 zu befristen war, sodass sich für diesen Monat infolge der gleichen Voraussetzungen und unter demnach sonstiger gleicher grundlegender Berechnung wie im Monat August 2018 ein aliquoter Betrag für 16 Tage in der Höhe von € 28,42 errechnet. Soweit sich abschließend die Bezirkshauptmannschaft Mödling im Rahmen ihrer Bescheidbegründung darauf stützte, dass vom Beschwerdeführer nicht die „mit Schreiben vom 21.03.2018 geforderten Unterlagen“ vorgelegt habe und deshalb der Antrag wegen mangelhafter Mitwirkung
§ 20Abs.
1 NÖ MSG abzuweisen gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem erwähnten Schreiben über die drohende Abweisung seines Antrages wegen fehlender Meldung beim AMS als arbeitssuchend informiert wurde, wozu er binnen zwei Wochen Stellung nehmen könne. Zur Vorlage von Urkunden, geschweige denn gesondert genannter Urkunden, wurde der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben nicht aufgefordert. Eine fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers, die zu einer Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 20 Abs. 1 NÖ MSG führen kann, ist sohin im Sinne der Bescheidbegründung nicht zu erkennen. Abgesehen davon wurde der Beschwerdeführer in diesem Schreiben auch nicht entgegen § 20 Abs. 1 NÖ MSG ausdrücklich auf die Rechtsfolgen unter Verweis auf § 17 Abs. 2 NÖ MSG hingewiesen.Soweit sich abschließend die Bezirkshauptmannschaft Mödling im Rahmen ihrer Bescheidbegründung darauf stützte, dass vom Beschwerdeführer nicht die „mit Schreiben vom 21.03.2018 geforderten Unterlagen“ vorgelegt habe und deshalb der Antrag wegen mangelhafter Mitwirkung
Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG abzuweisen gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem erwähnten Schreiben über die drohende Abweisung seines Antrages wegen fehlender Meldung beim AMS als arbeitssuchend informiert wurde, wozu er binnen zwei Wochen Stellung nehmen könne. Zur Vorlage von Urkunden, geschweige denn gesondert genannter Urkunden, wurde der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben nicht aufgefordert. Eine fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers, die zu einer Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages unter Zugrundelegung der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG führen kann, ist sohin im Sinne der Bescheidbegründung nicht zu erkennen. Abgesehen davon wurde der Beschwerdeführer in diesem Schreiben auch nicht entgegen Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG ausdrücklich auf die Rechtsfolgen unter Verweis auf Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG hingewiesen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Abgesehen davon, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren, kommt der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.583.001.2018