GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid vom 06.05.1982 erkannte der Landeshauptmann von Niederösterreich
1 lit. b, 75 und 99 Abs. 1 lit. h WRG 1959 die Bildung der „Wassergenossenschaft zur Reinhaltung und Sanierung des ***“ an und genehmigte gleichzeitig die vorgelegte Satzung der genannten Wassergenossenschaft. Nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung sind Mitglieder der Genossenschaft die Eigentümer und Miteigentümer der „im Anhang 1 angeführten Grundstücke“. Ein solcher Anhang fehlt jedoch den Akten.Mit Bescheid vom 06.05.1982 erkannte der Landeshauptmann von Niederösterreich
Paragraphen 74, Absatz eins, Litera b,, 75 und 99 Absatz eins, Litera h, WRG 1959 die Bildung der „Wassergenossenschaft zur Reinhaltung und Sanierung des ***“ an und genehmigte gleichzeitig die vorgelegte Satzung der genannten Wassergenossenschaft. Nach Paragraph 4, Absatz eins, dieser Satzung sind Mitglieder der Genossenschaft die Eigentümer und Miteigentümer der „im Anhang 1 angeführten Grundstücke“. Ein solcher Anhang fehlt jedoch den Akten. Mit Bescheid vom 28.06.2017 stellte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf nach § 75 und § 77 Abs. 3 lit. c WRG 1959 fest, dass die
1 der Satzung einbezogenen Grundstücke jene seien, die Anteil an der Wasserfläche des *** hätten. Die grundbücherlichen Eigentümer seien Mitglieder der Wassergenossenschaft. Einigen dagegen erhobenen Beschwerden gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 19.09.2017, LVwG-AV-949/001-2017, Folge und hob den genannten Bescheid ersatzlos auf. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wurde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.03.2018, ***, aus, dass es nicht zulässig sei, die Auslegung eines Bescheides oder einer generellen Norm zum Gegenstand eines Feststellungsbescheides zu machen. Die belangte Behörde hätte mit dem Bescheid vom 28.06.2017 eine klärende Feststellung hinsichtlich der Mitglieder der Wassergenossenschaft vorgenommen. Es läge auch nicht eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis nach § 85 WRG 1959 vor, wo die Erlassung von Feststellungsbescheiden zulässig wäre.Mit Bescheid vom 28.06.2017 stellte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf nach Paragraph 75 und Paragraph 77, Absatz 3, Litera c, WRG 1959 fest, dass die
Paragraph 4, Absatz eins, der Satzung einbezogenen Grundstücke jene seien, die Anteil an der Wasserfläche des *** hätten. Die grundbücherlichen Eigentümer seien Mitglieder der Wassergenossenschaft. Einigen dagegen erhobenen Beschwerden gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 19.09.2017, , LVwG-AV-949/001-2017, Folge und hob den genannten Bescheid ersatzlos auf. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wurde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.03.2018, ***, aus, dass es nicht zulässig sei, die Auslegung eines Bescheides oder einer generellen Norm zum Gegenstand eines Feststellungsbescheides zu machen. Die belangte Behörde hätte mit dem Bescheid vom 28.06.2017 eine klärende Feststellung hinsichtlich der Mitglieder der Wassergenossenschaft vorgenommen. Es läge auch nicht eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis nach Paragraph 85, WRG 1959 vor, wo die Erlassung von Feststellungsbescheiden zulässig wäre. Daraufhin erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 28.05.2018, mit dem für die Wassergenossenschaft zur Reinhaltung und Sanierung des *** Frau E als Sachwalterin bestellt und mit allen Befugnissen des Ausschusses, des Obmannes und der Mitgliederversammlung dieser Genossenschaft betraut wurde. Als Rechtsgrundlage wurde § 85 Abs. 4 WRG 1959 angeführt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass wegen der fehlenden Bekanntheit der einbezogenen Grundstücke und der damit zusammenhängenden fehlenden Bekanntheit der Mitglieder eine Handlungsunfähigkeit der Wassergenossenschaft vorläge. Es seien in der Wassergenossenschaft Entscheidungen zur Erhaltung der Anlage und auch vermögensrechtliche Angelegenheiten zu regeln. Es müsse auch Rechtssicherheit in Bezug auf die Vertretung der Wassergenossenschaft nach außen hergestellt werden. Zur Herstellung der Handlungsfähigkeit der Wassergenossenschaft und zur Vermeidung von Schäden oder Nachteilen für diese sei die Bestellung einer Sachwalterin erforderlich. Daraufhin erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 28.05.2018, mit dem für die Wassergenossenschaft zur Reinhaltung und Sanierung des *** Frau E als Sachwalterin bestellt und mit allen Befugnissen des Ausschusses, des Obmannes und der Mitgliederversammlung dieser Genossenschaft betraut wurde. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 85, Absatz 4, WRG 1959 angeführt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass wegen der fehlenden Bekanntheit der einbezogenen Grundstücke und der damit zusammenhängenden fehlenden Bekanntheit der Mitglieder eine Handlungsunfähigkeit der Wassergenossenschaft vorläge. Es seien in der Wassergenossenschaft Entscheidungen zur Erhaltung der Anlage und auch vermögensrechtliche Angelegenheiten zu regeln. Es müsse auch Rechtssicherheit in Bezug auf die Vertretung der Wassergenossenschaft nach außen hergestellt werden. Zur Herstellung der Handlungsfähigkeit der Wassergenossenschaft und zur Vermeidung von Schäden oder Nachteilen für diese sei die Bestellung einer Sachwalterin erforderlich. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der rechtsanwaltlich vertretenen A und B, in der vorgebracht wird, anteilsmäßig Miteigentümer von Grundstücken Nrn. *** und ***, beide KG ***, zu sein. Nach Ansicht der Beschwerdeführer seien alle im Verteiler angeführten Personen, welche Grundeigentümer seien, Parteien. Da diese alle nicht als Bescheidadressaten bezeichnet würden, sei der angefochtene Bescheid nichtig. Die Voraussetzungen zur Bestellung von E als Sachwalterin stütze die Behörde auf § 85 WRG und seien diese aber nicht gegeben. Dies deshalb, da die Genossenschaft nicht säumig sei. Es würde im angefochtenen Bescheid auch nicht konkret ausgeführt werden, mit welchen Pflichten die Genossenschaft säumig wäre. Die Handlungsunfähigkeit, wie von der belangten Behörde als Begründung angeführt, fände in § 85 keine rechtliche Grundlage, da hier nur Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften geregelt würden. Die Handlungsunfähigkeit werde ebenso wenig dargelegt. Auch sei die Genossenschaft anwaltlich vertreten und könne daher durch die anwaltliche Vertretung handeln. Möglicherweise wäre für ein konkretes Verfahren ein Sachwalter nach § 11 AVG zu bestellen gewesen, weil diese Bestimmung die Bestellung für einen nicht handlungsfähigen Beteiligten vorsehe. Die Bestellung sei durch Beschluss des zuständigen Gerichtes vorzunehmen. Der Sachwalter sei aber nur für die Genossenschaft und nicht für deren Organe zu bestellen, da dies in § 11 AVG so vorgesehen sei. Wenn argumentiert werde, § 85 Abs. 4 WRG sei lex specialis zu § 11 AVG, sei dies eine Verkennung der Rechtslage, denn § 85 Abs. 4 WRG beziehe sich auf säumige Genossenschaften, § 11 AVG hingegen auf nicht handlungsfähige Beteiligte. Beantragt werde die ersatzlose Behebung.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der rechtsanwaltlich vertretenen A und B, in der vorgebracht wird, anteilsmäßig Miteigentümer von Grundstücken Nrn. *** und ***, beide KG ***, zu sein. Nach Ansicht der Beschwerdeführer seien alle im Verteiler angeführten Personen, welche Grundeigentümer seien, Parteien. Da diese alle nicht als Bescheidadressaten bezeichnet würden, sei der angefochtene Bescheid nichtig. Die Voraussetzungen zur Bestellung von E als Sachwalterin stütze die Behörde auf Paragraph 85, WRG und seien diese aber nicht gegeben. Dies deshalb, da die Genossenschaft nicht säumig sei. Es würde im angefochtenen Bescheid auch nicht konkret ausgeführt werden, mit welchen Pflichten die Genossenschaft säumig wäre. Die Handlungsunfähigkeit, wie von der belangten Behörde als Begründung angeführt, fände in Paragraph 85, keine rechtliche Grundlage, da hier nur Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften geregelt würden. Die Handlungsunfähigkeit werde ebenso wenig dargelegt. Auch sei die Genossenschaft anwaltlich vertreten und könne daher durch die anwaltliche Vertretung handeln. Möglicherweise wäre für ein konkretes Verfahren ein Sachwalter nach Paragraph 11, AVG zu bestellen gewesen, weil diese Bestimmung die Bestellung für einen nicht handlungsfähigen Beteiligten vorsehe. Die Bestellung sei durch Beschluss des zuständigen Gerichtes vorzunehmen. Der Sachwalter sei aber nur für die Genossenschaft und nicht für deren Organe zu bestellen, da dies in Paragraph 11, AVG so vorgesehen sei. Wenn argumentiert werde, Paragraph 85, Absatz 4, WRG sei lex specialis zu Paragraph 11, AVG, sei dies eine Verkennung der Rechtslage, denn Paragraph 85, Absatz 4, WRG beziehe sich auf säumige Genossenschaften, Paragraph 11, AVG hingegen auf nicht handlungsfähige Beteiligte. Beantragt werde die ersatzlose Behebung. Aufgrund der klaren Aktenlage wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Wassergenossenschaft zur Reinhaltung und Sanierung des *** hat keine klare Situation hinsichtlich deren Mitglieder. Es ist derzeit nicht klar, wer ein Stimmrecht hat. Die Wassergenossenschaft hat eine Erhaltungspflicht hinsichtlich einer Wasseranlage und auf die Wasserqualität des Grundwassersees zu achten. Weiters bestehen offene Forderungen dieser Wassergenossenschaft. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG abgesehen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.720.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.