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{'item': 'LVwG-AV-720/001-2018'}

Obsah (7)§ 31§§ 74§ 4Art. 130§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-720/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter H

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid vom 06.05.1982 erkannte der Landeshauptmann von Niederösterreich

§§ 74Abs.

1 lit. b, 75 und 99 Abs. 1 lit. h WRG 1959 die Bildung der „Wassergenossenschaft zur Reinhaltung und Sanierung des ***“ an und genehmigte gleichzeitig die vorgelegte Satzung der genannten Wassergenossenschaft. Nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung sind Mitglieder der Genossenschaft die Eigentümer und Miteigentümer der „im Anhang 1 angeführten Grundstücke“. Ein solcher Anhang fehlt jedoch den Akten.Mit Bescheid vom 06.05.1982 erkannte der Landeshauptmann von Niederösterreich

Paragraphen 74, Absatz eins, Litera b,, 75 und 99 Absatz eins, Litera h, WRG 1959 die Bildung der „Wassergenossenschaft zur Reinhaltung und Sanierung des ***“ an und genehmigte gleichzeitig die vorgelegte Satzung der genannten Wassergenossenschaft. Nach Paragraph 4, Absatz eins, dieser Satzung sind Mitglieder der Genossenschaft die Eigentümer und Miteigentümer der „im Anhang 1 angeführten Grundstücke“. Ein solcher Anhang fehlt jedoch den Akten. Mit Bescheid vom 28.06.2017 stellte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf nach § 75 und § 77 Abs. 3 lit. c WRG 1959 fest, dass die

§ 4Abs.

1 der Satzung einbezogenen Grundstücke jene seien, die Anteil an der Wasserfläche des *** hätten. Die grundbücherlichen Eigentümer seien Mitglieder der Wassergenossenschaft. Einigen dagegen erhobenen Beschwerden gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 19.09.2017, LVwG-AV-949/001-2017, Folge und hob den genannten Bescheid ersatzlos auf. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wurde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.03.2018, ***, aus, dass es nicht zulässig sei, die Auslegung eines Bescheides oder einer generellen Norm zum Gegenstand eines Feststellungsbescheides zu machen. Die belangte Behörde hätte mit dem Bescheid vom 28.06.2017 eine klärende Feststellung hinsichtlich der Mitglieder der Wassergenossenschaft vorgenommen. Es läge auch nicht eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis nach § 85 WRG 1959 vor, wo die Erlassung von Feststellungsbescheiden zulässig wäre.Mit Bescheid vom 28.06.2017 stellte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf nach Paragraph 75 und Paragraph 77, Absatz 3, Litera c, WRG 1959 fest, dass die

Paragraph 4, Absatz eins, der Satzung einbezogenen Grundstücke jene seien, die Anteil an der Wasserfläche des *** hätten. Die grundbücherlichen Eigentümer seien Mitglieder der Wassergenossenschaft. Einigen dagegen erhobenen Beschwerden gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 19.09.2017, , LVwG-AV-949/001-2017, Folge und hob den genannten Bescheid ersatzlos auf. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wurde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.03.2018, ***, aus, dass es nicht zulässig sei, die Auslegung eines Bescheides oder einer generellen Norm zum Gegenstand eines Feststellungsbescheides zu machen. Die belangte Behörde hätte mit dem Bescheid vom 28.06.2017 eine klärende Feststellung hinsichtlich der Mitglieder der Wassergenossenschaft vorgenommen. Es läge auch nicht eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis nach Paragraph 85, WRG 1959 vor, wo die Erlassung von Feststellungsbescheiden zulässig wäre. Daraufhin erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 28.05.2018, mit dem für die Wassergenossenschaft zur Reinhaltung und Sanierung des *** Frau E als Sachwalterin bestellt und mit allen Befugnissen des Ausschusses, des Obmannes und der Mitgliederversammlung dieser Genossenschaft betraut wurde. Als Rechtsgrundlage wurde § 85 Abs. 4 WRG 1959 angeführt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass wegen der fehlenden Bekanntheit der einbezogenen Grundstücke und der damit zusammenhängenden fehlenden Bekanntheit der Mitglieder eine Handlungsunfähigkeit der Wassergenossenschaft vorläge. Es seien in der Wassergenossenschaft Entscheidungen zur Erhaltung der Anlage und auch vermögensrechtliche Angelegenheiten zu regeln. Es müsse auch Rechtssicherheit in Bezug auf die Vertretung der Wassergenossenschaft nach außen hergestellt werden. Zur Herstellung der Handlungsfähigkeit der Wassergenossenschaft und zur Vermeidung von Schäden oder Nachteilen für diese sei die Bestellung einer Sachwalterin erforderlich. Daraufhin erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 28.05.2018, mit dem für die Wassergenossenschaft zur Reinhaltung und Sanierung des *** Frau E als Sachwalterin bestellt und mit allen Befugnissen des Ausschusses, des Obmannes und der Mitgliederversammlung dieser Genossenschaft betraut wurde. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 85, Absatz 4, WRG 1959 angeführt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass wegen der fehlenden Bekanntheit der einbezogenen Grundstücke und der damit zusammenhängenden fehlenden Bekanntheit der Mitglieder eine Handlungsunfähigkeit der Wassergenossenschaft vorläge. Es seien in der Wassergenossenschaft Entscheidungen zur Erhaltung der Anlage und auch vermögensrechtliche Angelegenheiten zu regeln. Es müsse auch Rechtssicherheit in Bezug auf die Vertretung der Wassergenossenschaft nach außen hergestellt werden. Zur Herstellung der Handlungsfähigkeit der Wassergenossenschaft und zur Vermeidung von Schäden oder Nachteilen für diese sei die Bestellung einer Sachwalterin erforderlich. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der rechtsanwaltlich vertretenen A und B, in der vorgebracht wird, anteilsmäßig Miteigentümer von Grundstücken Nrn. *** und ***, beide KG ***, zu sein. Nach Ansicht der Beschwerdeführer seien alle im Verteiler angeführten Personen, welche Grundeigentümer seien, Parteien. Da diese alle nicht als Bescheidadressaten bezeichnet würden, sei der angefochtene Bescheid nichtig. Die Voraussetzungen zur Bestellung von E als Sachwalterin stütze die Behörde auf § 85 WRG und seien diese aber nicht gegeben. Dies deshalb, da die Genossenschaft nicht säumig sei. Es würde im angefochtenen Bescheid auch nicht konkret ausgeführt werden, mit welchen Pflichten die Genossenschaft säumig wäre. Die Handlungsunfähigkeit, wie von der belangten Behörde als Begründung angeführt, fände in § 85 keine rechtliche Grundlage, da hier nur Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften geregelt würden. Die Handlungsunfähigkeit werde ebenso wenig dargelegt. Auch sei die Genossenschaft anwaltlich vertreten und könne daher durch die anwaltliche Vertretung handeln. Möglicherweise wäre für ein konkretes Verfahren ein Sachwalter nach § 11 AVG zu bestellen gewesen, weil diese Bestimmung die Bestellung für einen nicht handlungsfähigen Beteiligten vorsehe. Die Bestellung sei durch Beschluss des zuständigen Gerichtes vorzunehmen. Der Sachwalter sei aber nur für die Genossenschaft und nicht für deren Organe zu bestellen, da dies in § 11 AVG so vorgesehen sei. Wenn argumentiert werde, § 85 Abs. 4 WRG sei lex specialis zu § 11 AVG, sei dies eine Verkennung der Rechtslage, denn § 85 Abs. 4 WRG beziehe sich auf säumige Genossenschaften, § 11 AVG hingegen auf nicht handlungsfähige Beteiligte. Beantragt werde die ersatzlose Behebung.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der rechtsanwaltlich vertretenen A und B, in der vorgebracht wird, anteilsmäßig Miteigentümer von Grundstücken Nrn. *** und ***, beide KG ***, zu sein. Nach Ansicht der Beschwerdeführer seien alle im Verteiler angeführten Personen, welche Grundeigentümer seien, Parteien. Da diese alle nicht als Bescheidadressaten bezeichnet würden, sei der angefochtene Bescheid nichtig. Die Voraussetzungen zur Bestellung von E als Sachwalterin stütze die Behörde auf Paragraph 85, WRG und seien diese aber nicht gegeben. Dies deshalb, da die Genossenschaft nicht säumig sei. Es würde im angefochtenen Bescheid auch nicht konkret ausgeführt werden, mit welchen Pflichten die Genossenschaft säumig wäre. Die Handlungsunfähigkeit, wie von der belangten Behörde als Begründung angeführt, fände in Paragraph 85, keine rechtliche Grundlage, da hier nur Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften geregelt würden. Die Handlungsunfähigkeit werde ebenso wenig dargelegt. Auch sei die Genossenschaft anwaltlich vertreten und könne daher durch die anwaltliche Vertretung handeln. Möglicherweise wäre für ein konkretes Verfahren ein Sachwalter nach Paragraph 11, AVG zu bestellen gewesen, weil diese Bestimmung die Bestellung für einen nicht handlungsfähigen Beteiligten vorsehe. Die Bestellung sei durch Beschluss des zuständigen Gerichtes vorzunehmen. Der Sachwalter sei aber nur für die Genossenschaft und nicht für deren Organe zu bestellen, da dies in Paragraph 11, AVG so vorgesehen sei. Wenn argumentiert werde, Paragraph 85, Absatz 4, WRG sei lex specialis zu Paragraph 11, AVG, sei dies eine Verkennung der Rechtslage, denn Paragraph 85, Absatz 4, WRG beziehe sich auf säumige Genossenschaften, Paragraph 11, AVG hingegen auf nicht handlungsfähige Beteiligte. Beantragt werde die ersatzlose Behebung. Aufgrund der klaren Aktenlage wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Wassergenossenschaft zur Reinhaltung und Sanierung des *** hat keine klare Situation hinsichtlich deren Mitglieder. Es ist derzeit nicht klar, wer ein Stimmrecht hat. Die Wassergenossenschaft hat eine Erhaltungspflicht hinsichtlich einer Wasseranlage und auf die Wasserqualität des Grundwassersees zu achten. Weiters bestehen offene Forderungen dieser Wassergenossenschaft. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise: „§ 85.

(1)Absatz eins,...
(2)Absatz 2,Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrage nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft bewerkstelligen.
(3)Absatz 3,Unterläßt es die Genossenschaft, für die Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte oder der zur Erfüllung ihres satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern unter sinngemäßer Anwendung des § 78 durch Bescheid aufgetragen werden.Unterläßt es die Genossenschaft, für die Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte oder der zur Erfüllung ihres satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 78, durch Bescheid aufgetragen werden.
(4)Absatz 4,Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 2 und 3 nicht ausreichen, um die satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsführers, in besonderen Fällen auch der Mitgliederversammlung, auf Kosten der Genossenschaft betrauen.Wenn und solange Maßnahmen nach den Absatz 2 und 3 nicht ausreichen, um die satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsführers, in besonderen Fällen auch der Mitgliederversammlung, auf Kosten der Genossenschaft betrauen.
(5)Absatz 5,... …“ Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Sachwalterin für die Wassergenossenschaft bestellt und ihr die Befugnisse des Ausschusses, des Obmannes und der Mitgliederversammlung eingeräumt. Gleichzeitig schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. Zunächst wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführer Parteien des Sachwalterbestellungsverfahrens seien und daher den Bestellungsbescheid vom 28.05.2018 anfechten dürften. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bestellung als Sachwalterin gegenüber der Wassergenossenschaft erfolgte und nicht gegenüber den Mitgliedern (vgl. VwGH vom 18.03.1994, 91/07/0082). Es kann daher Partei in diesem Verfahren nur die Wassergenossenschaft sein.Zunächst wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführer Parteien des Sachwalterbestellungsverfahrens seien und daher den Bestellungsbescheid vom 28.05.2018 anfechten dürften. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bestellung als Sachwalterin gegenüber der Wassergenossenschaft erfolgte und nicht gegenüber den Mitgliedern vergleiche VwGH vom 18.03.1994, 91/07/0082). Es kann daher Partei in diesem Verfahren nur die Wassergenossenschaft sein. Die Beschwerden erweisen sich schon aus diesem Grund als unzulässig. Es wird jedoch klarstellend ausgeführt, dass im Falle der Gefährdung der satzungsgemäßen Tätigkeit einer Genossenschaft, also etwa wenn diese handlungsunfähig ist, von der Wasserrechtsbehörde mit Bescheid ein Sachwalter oder eine Sachwalterin bestellt werden kann. Im gegenständlichen Fall ist die satzungsmäßige Tätigkeit der Genossenschaft nicht gewährleistet, da Unklarheit darüber herrscht, wer Mitglied dieser Genossenschaft ist und ob die Wahl der Organe, wie Ausschuss, Obmann und Mitgliederversammlung, rechtswirksam erfolgte. Nach § 85 Abs. 4 kann der bestellte Sachwalter mit den Befugnissen dieser genannten Organe betraut werden. Voraussetzung dafür ist nicht, dass derartige Organe auch tatsächlich bestehen. Für eine Anwendung des § 11 AVG bleibt aufgrund der spezielleren Norm des § 85 Abs. 4 WRG kein Raum.Nach Paragraph 85, Absatz 4, kann der bestellte Sachwalter mit den Befugnissen dieser genannten Organe betraut werden. Voraussetzung dafür ist nicht, dass derartige Organe auch tatsächlich bestehen. Für eine Anwendung des Paragraph 11, AVG bleibt aufgrund der spezielleren Norm des Paragraph 85, Absatz 4, WRG kein Raum. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.720.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.