← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-819/001-2017'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 63Art. 130§ 2§ 15§ 114§ 34§ 33Art. 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-819/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG § 6 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 24. April 2017, Zl. ***, wurde auf Antrag der A Gesellschaft m.b.H. vom 07. September 2015 wie folgt festgestellt: „

§ 6Abs.

1 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) stellt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zum Antrag der A Gesellschaft m.b.H mit Sitz in *** vom 07.09.2015, fest, dass es sich bei den in den Jahren 2012 und 2013 auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** zwischengelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von insgesamt 9110m³ um Abfall im Sinn des AWG 2002 handelt.“„

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) stellt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zum Antrag der A Gesellschaft m.b.H mit Sitz in *** vom 07.09.2015, fest, dass es sich bei den in den Jahren 2012 und 2013 auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** zwischengelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von insgesamt 9110m³ um Abfall im Sinn des AWG 2002 handelt.“ In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das Feststellungsverfahren nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), welches auf Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt ***, eingeleitet und zur Zl. *** anhängig wäre. Mit Antrag vom 7. September 2015 habe die A Gesellschaft m.b.H. durch ihre rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Feststellung

§ 6Abs.

1 Z 1 AWG 2002 gestellt, und gab die belangte Behörde den Inhalt dieses Feststellungsantrages wörtlich wieder.In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), welches auf Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt ***, eingeleitet und zur Zl. *** anhängig wäre. Mit Antrag vom 7. September 2015 habe die A Gesellschaft m.b.H. durch ihre rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Feststellung

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 gestellt, und gab die belangte Behörde den Inhalt dieses Feststellungsantrages wörtlich wieder. Von der belangten Behörde wurde im Beweisverfahren eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallchemie und Abfalltechnik vom

  1. September 2016 eingeholt, zu welchem die Antragstellerin mit Schriftsatz vom
  2. April 2017 eine Stellungnahme erstattet hat. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten ging von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: „Bauvorhaben C - *** Eigentümerin der Grdst. Nr. *** und ***, KG *** ist seit 30.06.2010 die D GmbH. Mit Baurechtsvertrag vom 21.08.2012 wurde der C GmbH das Baurecht für gegenständliches Grundstück eingeräumt. Die C GmbH als Baurechtsnehmern auf gegenständlichen Grundstücken war Bauherren bei der Errichtung des Bauvorhaben C – ***, wobei durch Aushubarbeiten durchgeführt von der A Gesellschaft m.b.H. ca. 5.300 m³ Bodenaushub angefallen sind. Mit Schreiben vom 28.03.2017 wurde seitens der C GmbH bestätigt, dass ursprünglich mit der A Gesellschaft m.b.H. vereinbart war, den anfallenden Bodenaushub auf dem Grundstück zur Herstellung von Begradigungsmaßnahmen und einer allgemeinen Bodenanhebung zu belassen. Aufgrund der Mitteilung der A Gesellschaft m.b.H. , dass man das Material anderwärtig verwenden könnte, wurde der Aushub unentgeltlich an diese überlassen. Bauvorhaben Wohnhausanlage E Alleineigentümerin des Grdst. Nr. ***, KG *** ist seit 18.06.2007 die "Wohnungseigentümer" F gesellschaft m.b.H.. Dinglich verbriefte Baurechte sind aus dem Grundbuch nicht zu entnehmen. Die "Wohnungseigentümer" F gesellschaft m.b.H. als Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes war Bauherrin bei der Errichtung des Bauvorhaben Wohnhausanlage E, wobei durch Aushubarbeiten durchgeführt von der beauftragten A Gesellschaft m.b.H. ca. 1.600 m³ Bodenaushub angefallen sind. Mit Schreiben vom 30.03.2017 wurde seitens der "Wohnungseigentümer" F gesellschaft m.b.H. bestätigt, dass ursprünglich mit der vereinbart war, den anfallenden Bodenaushub auf dem Grundstück zur Herstellung von Begradigungsmaßnahmen und einer allgemeinen Bodenanhebung zu belassen. Aufgrund der Mitteilung der A Gesellschaft m.b.H., dass man das Material anderwärtig verwenden könnte, wurde der Aushub unentgeltlich an diese überlassen. Bauvorhaben Wohnhausanlage H Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist die G, Provinz Österreich. Ein Baurecht auf gegenständlichem Grundstück ist für die Gemeinnützige I-Aktiengesellschaft verbrieft. Die Gemeinnützige I-Aktiengesellschaft als Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes war Bauherrin bei der Errichtung des Bauvorhaben Wohnhausanlage E, wobei durch Aushubarbeiten durchgeführt von der beauftragten A Gesellschaft m.b.H. ca. 650 m³ Bodenaushub angefallen sind. Bauvorhaben Gemeindezentrum *** Laut Grundbuch hat die Gemeinde *** mit Kaufvertrag vom 12.10.2009 die Liegenschaft mit der Einlagezahl ***, ***, mit dem Grundstück Nr. *** erworben. In weitere Folge wurde auf der gegenständlichen Liegenschaft Wohnungseigentum geschaffen. Die J GmbH hält aktuell noch Wohnungseigentumsanteile am gegenständlichen Grundstück. Die A Gesellschaft m.b.H. scheint im Grundbuch nicht auf. Die Gemeinde *** als Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes war Bauherrin bei der Errichtung des Bauvorhaben Gemeinde Zentrum ***, wobei durch Aushubarbeiten durchgeführt von der beauftragten A Gesellschaft m.b.H. ca. 1.560 m³ Bodenaushub angefallen sind. Mit Schreiben vom 31.03.2017 wurde seitens der Gemeinde *** bestätigt, dass ursprünglich mit der A Gesellschaft m.b.H. vereinbart war, den anfallenden Bodenaushub auf dem Grundstück zur Herstellung von Begradigungsmaßnahmen und einer allgemeinen Bodenanhebung zu belassen. Aufgrund der Mitteilung der A Gesellschaft m.b.H., dass man das Material anderwärtig verwenden könnte, wurde der Aushub unentgeltlich an diese überlassen. Im Jahr 2012 bzw. 2013 erfolgt die Verbringung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials von allen vier Baustellen durch die A Gesellschaft m.b.H. auf das nicht genehmigte Zwischenlager auf Grundstück Nr. *** und ***, beide KG *** im Rahmen der genehmigten Bodenaushubdeponie der A Gesellschaft m.b.H..“ Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den vorliegenden Grundbuchs- und Firmenbuchauszügen, sowie den vorgelegten Materialuntersuchungen bzw. der vorgelegten Abfallinformation und der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallchemie und Abfalltechnik. Dass es sich bei den in Rede stehenden Materialien um Bodenaushub handle, wäre nie in Zweifel gezogen worden. Im Übrigen wären keine Tatsachenfragen, sondern Rechtsfragen zu lösen. Die Bezirksverwaltungsbehörde gab die relevanten Bestimmungen der §§ 1 Abs. 3, 2 und 6 AWG 2002 wieder und führte zum subjektiven Abfallbegriff aus, dass im ursprünglichen Antragsvorbringen ausgeführt worden wäre, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei, da bei der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt die Entledigungsabsicht vorgelegen habe, sondern immer die Einbringung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials in die bewilligte Bodenaushubdeponie der Antragstellerin geplant gewesen wäre. Es handle sich beim gegenständlichen Bodenaushubmaterial ausschließlich um Material im Eigentum der Antragstellerin, da es nicht an Dritte übergeben worden wäre. Sie selbst bezeichne die Antragstellerin als Bauträgerin im Zusammenhang mit den genannten Bauvorhaben.Die Bezirksverwaltungsbehörde gab die relevanten Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 3, 2 und 6 AWG 2002 wieder und führte zum subjektiven Abfallbegriff aus, dass im ursprünglichen Antragsvorbringen ausgeführt worden wäre, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei, da bei der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt die Entledigungsabsicht vorgelegen habe, sondern immer die Einbringung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials in die bewilligte Bodenaushubdeponie der Antragstellerin geplant gewesen wäre. Es handle sich beim gegenständlichen Bodenaushubmaterial ausschließlich um Material im Eigentum der Antragstellerin, da es nicht an Dritte übergeben worden wäre. Sie selbst bezeichne die Antragstellerin als Bauträgerin im Zusammenhang mit den genannten Bauvorhaben. Nach Wiedergabe der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere der Erkenntnisse vom
  3. April 2015, Zl. 2012/07/0047, und 28.05.2014, Zl. 2012/07/0017, hielt die Behörde fest, dass sämtliche Grundstücke, auf welchen der gegenständliche Bodenaushub nach Angaben der Antragstellerin angefallen wäre, laut Grundbuch zu keinem Zeitpunkt im Eigentum der Antragstellerin gestanden habe bzw. auch kein Baurecht für die Antragstellerin bestanden hätte. Aus diesen Eigentumsverhältnissen ergebe sich zwingend die Konstellation, dass die jeweiligen Grundeigentümer die A Gesellschaft m.b.H. mit den jeweiligen Bodenaushüben bzw. der Errichtung der Bauvorhaben beauftragt haben müssten. Eine eigenmächtige Bauführung seitens der A Gesellschaft m.b.H. wäre rechtswidrig. Die Antragstellerin sei somit als Bauunternehmerin aufgetreten, während die jeweiligen Grundeigentümer als Bauherren aufgetreten seien, sodass also eine Übergabe des Bodenaushubmaterials von den Bauherren an die Antragstellerin im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung erfolgt wäre. Zum Beweis dafür, dass bei den Grundstückseigentümern bzw. Bauherren als erste Abfallbesitzer keine Entledigungsabsicht im Hinblick auf den angefallenen Bodenaushub vorgelegen habe, legte die A Gesellschaft m.b.H. nach Wahrung des Parteiengehörs drei Bestätigungsschreiben der Grundeigentümer bzw. Bauherren vor. Wie oben ausgeführt wäre darin festgehalten, dass zunächst eine Verwendung auf den Baugrundstücken (Begradigungsmaßnahmen, Geländeanhebung) geplant gewesen sei, sodann aber das Material unentgeltlich der A Gesellschaft m.b.H. überlassen worden wäre. Im Detail begründete die belangte Behörde wie folgt weiter: „Nach Ansicht der Behörde vermöge diese Bestätigungen am Vorliegen der Entledigungsabsicht bei den ersten Abfallbesitzern nichts zu ändern. Offenbar habe sich nach einer gewissen Zeitspannen bei den Bauvorhaben kein Verwendungsbereich mehr für die angefallenen Bodenaushub geboten, ansonsten wäre der Bodenaushub nicht an die A Gesellschaft m.b.H noch dazu unentgeltlich übergeben worden, sondern beim jeweiligen Bauvorhaben verwendet worden. Gäbe es aber keinen Verwendungsbereich mehr für den angefallenen Bodenaushub beim Bauvorhaben des Bauherren, dann würde es dem Bauherren wiederum darum gehen, sein Bauvorhaben ohne Behinderung durch die Lagerung des Bodenaushubes fortzusetzen. Sohin läge jedenfalls im Übergabezeitpunkt an die A Gesellschaft m.b.H, also mit Fortschaffung des Bodenaushubes von den jeweiligen Baustellen, Entledigungsabsicht auf Seiten der ersten Abfallbesitzer vor. Im Hinblick auf den im Rahmen des Vorhabens „Wohnhausanlage H“ angefallenen Bodenaushub im Ausmaß von 650m³ würden seitens der Antragstellerin auch kein Bestätigungsschreiben oder andere Nachweise für die mangelnde Entledigungsabsicht der Voreigentümer vorgelegt. In diesem Fall könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der gegenständlichen vorliegenden Konstellation prima facie davon ausgegangen werden, dass der jeweilige Bauherr Entledigungsabsicht im Zeitpunkt der Übergabe hinsichtlich des auf der Baustelle nicht mehr verwendbaren Bodenaushubmateriales hätten. Zusammengefasst komme es daher bei allen verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben nicht auf die fehlende Entledigungsabsicht bei der Antragstellerin an. Der subjektive Abfallbegriff würde bereits durch die vorliegende Entledigungsabsicht bei den jeweiligen Bauherren, also den Voreigentümern des gegenständlichen Bodenaushubes, erfüllt werden. Die Prüfung der objektiven Abfalleigenschaft erübrige sich daher (vgl. dazu VwGH vom 23.04.
  4. Zl. 2006/07/0164). Die Prüfung der objektiven Abfalleigenschaft erübrige sich daher vergleiche dazu VwGH vom 23.04.
  5. Zl. 2006/07/0164). Zum Nebenprodukt Zum anderen versuche die Antragstellerin darzulegen, dass es sich bei gegenständlichem Aushubmaterial um ein Nebenprodukt und nicht um Abfall handle. Dabei übersehe die Antragstellerin nach Ansicht der ha. Behörde, dass die *** mit samt der Mitteilung der Kommission vom 21.2.2007 über Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte als auch die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3a AWG 2002 von dem Gedanken getragen seien, Nebenprodukte aus einem (industriellen) Herstellungsverfahrens nicht dem Abfallregime zu unterwerfen. Dabei übersehe die Antragstellerin nach Ansicht der ha. Behörde, dass die *** mit samt der Mitteilung der Kommission vom 21.2.2007 über Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte als auch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 von dem Gedanken getragen seien, Nebenprodukte aus einem (industriellen) Herstellungsverfahrens nicht dem Abfallregime zu unterwerfen. Die Bestimmung des § 2 Abs. 3a AWG 2002 regle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 16.03.2016, Ra 2016/05/0012) unter welchen Voraussetzungen ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelte. Eine Beurteilung des vorliegenden Bodenaushubmaterials als Nebenprodukt (und nicht als Abfall) scheitere jedoch bereits daran, dass die Gewinnung dieses Materials beim Bau der Talstation nicht als Ergebnis eines Herstellungsverfahrens im Sinne des § 2 Abs. 3a leg. cit., nämlich eines kontinuierlichen Produktionsprozesses angesehen werden könne. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 regle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 16.03.2016, Ra 2016/05/0012) unter welchen Voraussetzungen ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelte. Eine Beurteilung des vorliegenden Bodenaushubmaterials als Nebenprodukt (und nicht als Abfall) scheitere jedoch bereits daran, dass die Gewinnung dieses Materials beim Bau der Talstation nicht als Ergebnis eines Herstellungsverfahrens im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3 a, leg. cit., nämlich eines kontinuierlichen Produktionsprozesses angesehen werden könne. Gegenständliche Rechtsprechung könne nach Ansicht der Behörde auch auf diesen Fall übertragen werden. Auch hier ist der in Rede stehende Bodenaushub im Rahmen eines Bauvorhabens angefallen und könne ein kontinuierlicher Herstellungsprozess dabei nicht erkannt werden. Im Übrigen werde zudem die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzung des § 2 Abs. 3a Z. 4 AWG 2002 nicht erfüllt seien, da gegenständlicher Bodenaushub von der A Gesellschaft m.b.H. nach Übernahme von den jeweiligen Bauherren konsenslos in der genehmigten Bodenaushubdeponie zwischengelagert worden sei. Das Zwischenlager wäre nicht von der Bewilligung für die Aushubdeponie erfasst, sohin würden zur Vorbereitung der Verwendung auch nicht alle Rechtsvorschriften eingehalten werden.“Im Übrigen werde zudem die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 4, AWG 2002 nicht erfüllt seien, da gegenständlicher Bodenaushub von der A Gesellschaft m.b.H. nach Übernahme von den jeweiligen Bauherren konsenslos in der genehmigten Bodenaushubdeponie zwischengelagert worden sei. Das Zwischenlager wäre nicht von der Bewilligung für die Aushubdeponie erfasst, sohin würden zur Vorbereitung der Verwendung auch nicht alle Rechtsvorschriften eingehalten werden.“
  6. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diese behördliche Entscheidung erhob die Antragstellerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, dass das von vier näher bezeichneten Bauvorhaben stammende Bodenaushubmaterial keinen Abfall darstelle. Begründet wurde dieses Begehren wie folgt: „2.1 Eigenschaft als Bauträger Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin bei den im Feststellungsantrag angeführten Bauvorhaben nicht Bauträgerin gewesen wäre. Möglicherweise gab es hier insofern eine Unschärfe, als tatsächlich eine enge Verflochtenheit mehrerer Gesellschaften insbesondere hinsichtlich der Eigentümerstellung besteht. Durch diese enge Verbindung waren die Bauträger formal zwar unterschiedliche Personen, die aber von einem gemeinsamen Eigentümerwillen gesteuert waren. 2.2 Zum subjektiven Abfallbegriff Die belangte Behörde weist weiters darauf hin, dass nach der jüngeren Judikatur des VwGH davon auszugehen ist, dass die Bauherren der jeweiligen Bauvorhaben die eingetragenen Grundeigentümer bzw Bauberechtigten gewesen sind. Es wäre bei den jeweiligen Bauherren prima facie davon auszugehen, dass Entledigungsabsicht hinsichtlich des Bodenaushubmaterials vorgelegen hat und somit der subjektive Abfallbegriff im Anfallszeitpunkt erfüllt war. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 22.03.2012, 2008/07/0204 (dort hinsichtlich Tunnelausbruch), ausgeführt, dass grundsätzlich eine Entledigungsabsicht des Bauherren anzunehmen ist. Im Folgenden verweist er aber darauf, dass im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür gefehlt hätten, dass sich der ursprüngliche Eigentümer nicht des Tunnelausbruchmaterials hätte entledigen wollen. Im Umkehrschluss besteht daher die Möglichkeit, das Fehlen der Abfalleigenschaft nachzuweisen, wenn belegt werden kann, dass keine Entledigungsabsicht bestanden hat. Eine derartige Entledigungsabsicht bestand jedenfalls hinsichtlich im Folgenden näher dargestellter Bauvorhaben nicht. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf die vorgelegten Bestätigungen der Grundeigentümer dieser Bauvorhaben vor, aus denen sich ergibt, dass die Aushubmaterialien im Zuge der Bauarbeiten auf den Grundstücken verbleiben hätten sollen, um diese vor Ort für Bauzwecke zu verwenden. Erst aufgrund ihres Ersuchens um Überlassung wurden von der ursprünglich geplante Verwendung Abstand genommen. Konkret war Folgendes geplant: - C-*** Dieses Bauvorhaben sollte ursprünglich über dem Ursprungsgelände errichtet werden, weshalb das Aushubmaterial vorgehalten wurde. Aufgrund der Verwendung des Materials durch die Beschwerdeführerin wurde dieser ursprüngliche Plan nicht realisiert. - Wohnhausanlaqe E Es war geplant, den Aushub am Grundstück zu hinterfüllen. Da dieses Material für die Zwecke der Beschwerdeführerin gut geeignet war, ersuchte sie die Grundeigentümerin ihr dieses Material zu überlassen und stellte dafür anderes taugliches Material zu Verfügung. - Gemeindezentrum *** Das anfallende Material (Aushub) des Bauteils 1 sollte für Geländekorrekturen am Grundstück verwendet werden, bis der Bauteil 2 realisiert wird. Auf die Vornahme der geplanten Geländekorrekturen wurde aufgrund des Ersuchens der Beschwerdeführerin verzichtet. Dies belegt, dass der Beschwerdeführerin das Material auf ihren Wunsch hin überlassen wurde, damit diese es für eigene Zwecke verwenden kann. Die oben dargelegte Verwendungsmöglichkeit hätte hinsichtlich des gesamten Aushubmaterials auch noch im Zeitpunkt der Übergabe an die Beschwerdeführerin bestanden. Daraus ist abzuleiten, dass der subjektive Abfallbegriff hinsichtlich dieses Bodenaushubs nicht erfüllt ist, weil keine Entledigungsabsicht bei den Grundeigentümern bestanden hat. Da aufgrund der vorgelegten Beurteilungsnachweise zudem festgestellt ist, dass auch der objektive Abfallbegriff nicht erfüllt ist, ist jedenfalls hinsichtlich dieser Materialien der Abfallbegriff nicht erfüllt.“
  7. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
  8. Mai 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Einvernahme eines informierten Vertreters der Beschwerdeführerin, sowie der Zeugen K, L und M Beweis erhoben wurde. Weiters wurden die Akten der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu den Zln. *** sowie ***, sowie jene des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich mit den Zln. LVwG-AV-818/001-2017 und LVwG-AV-819/001-2017 durch Verlesung in das Beweisverfahren einbezogen. Im weiteren Verhandlungsverlauf erstattete der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz zu den an ihn gestellten Beweisfragen sein Gutachten. Während der Verhandlung brachte die Beschwerdeführervertretung ergänzend Folgendes vor: „Die Situation stellt sich derart dar, dass von der Beschwerdeführerin ein Lager für die Herstellung einer Böschung auf den Grundstücken angelegt wurde. Dieses Lager befand sich innerhalb des genehmigten Abbaubereiches und wurde dafür von der belangten Behörde sogar mitgeteilt, dass für dieses Lager keine Bewilligungspflicht besteht. Zur Genehmigungspflicht des Zwischenlagers nach dem MinroG wird ausgeführt, dass der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, dass eine bloße Anschüttung keine Anlage ist und deshalb nicht der Genehmigungspflicht für Bergbauanlagen nach dem MinroG unterliegt. Eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht wurde von der Behörde verneint. Auch der VwGH sieht für derartige Fälle vor, dass, sofern der Lagerort geeignet ist und keine sonstige Bewilligungspflicht besteht, auch keine Behandlungsanlagengenehmigung nach § 37 AWG 2002 erforderlich ist (z.B. VwGH 6.11.2003, 2000/07/0095; VSlg; 19.166 A/2015). Selbst wenn es sich beim zu beurteilenden Material um Abfall handeln sollte, so erfolgte eine Lagerung an einem geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002.„Die Situation stellt sich derart dar, dass von der Beschwerdeführerin ein Lager für die Herstellung einer Böschung auf den Grundstücken angelegt wurde. Dieses Lager befand sich innerhalb des genehmigten Abbaubereiches und wurde dafür von der belangten Behörde sogar mitgeteilt, dass für dieses Lager keine Bewilligungspflicht besteht. Zur Genehmigungspflicht des Zwischenlagers nach dem MinroG wird ausgeführt, dass der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, dass eine bloße Anschüttung keine Anlage ist und deshalb nicht der Genehmigungspflicht für Bergbauanlagen nach dem MinroG unterliegt. Eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht wurde von der Behörde verneint. Auch der VwGH sieht für derartige Fälle vor, dass, sofern der Lagerort geeignet ist und keine sonstige Bewilligungspflicht besteht, auch keine Behandlungsanlagengenehmigung nach , Paragraph 37, AWG 2002 erforderlich ist (z.B. VwGH 6.11.2003, 2000/07/0095; VSlg; 19.166 A/2015). Selbst wenn es sich beim zu beurteilenden Material um Abfall handeln sollte, so erfolgte eine Lagerung an einem geeigneten Ort im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG
  9. Abschließend wird jedoch festgehalten, dass die heutige Verhandlung die Darstellung der Beschwerdeführerin bestätigt, wonach bei dem Bauherrn keine Entledigungsabsicht bestanden hat und daher der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt ist. Der objektive Abfallbegriff ist ebenfalls nicht erfüllt, weil dafür im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen sind.“ Ebenso wies der Amtssachverständige für Deponietechnik darauf hin, dass er das verfahrensgegenständliche Haufwerk im Zuge eines Lokalaugenscheines als Deponietechniker im abfallrechtlichen Verfahren vor Ort gesehen hat und er eine Trennung der Haufwerke anhand der Beurteilungsnachweise nicht durchführen konnte. Begründet wurde dies vom Sachverständigen wie folgt: „Aus zwei Gründen: es lägen die Beurteilungsnachweise im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines des Sachverständigen nicht vor und zweitens war auch augenscheinlich keine eindeutige Trennung erkennbar. Es mag sein, dass ein Mitarbeiter das trennen kann. Aus fachlicher Sicht war ohne Zusatzinformation diese Trennung nicht möglich. Eine entsprechende Information wurde von mir aber nicht eingeholt. Ich wusste damals nicht, aus wie vielen Baulosen das Haufwerk bestand und war das auch nicht bekannt. Es kann nicht gesagt werden, wer bei der Verhandlung seitens der Deponiebetreiber anwesend war.“ Seitens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wurde die Verfahrensanordnung der Abfallrechtsbehörde vom
  10. August 2014, Zl. ***, vorgelegt. Auf Fragen der Verhandlungsleiterin, ob aus technischer Sicht eine Trennung der Materialien unter der Annahme, dass die Materialien vom informierten Vertreter dort selbst gelagert wurden, möglich wäre, gab der Sachverständige an, dass grundsätzlich unter der Prämisse, dass keine Aufzeichnungen geführt wurden, nur eine sehr grobe Einteilung zu den Beurteilungsnachweisen aufgrund der Lagerungshistorie machbar wäre. Auf Fragen des Beschwerdeführervertreters, „ob aufgrund der Tatsache, dass die verschiedenen Böden bei den drei Bauvorhaben vorhanden gewesen waren, eine Trennung dann aus technischer Sicht möglich wäre“, gab der Sachverständige an, dass bei farblichen Unterschieden der Böden von den unterschiedlichen Anfallsorten eine optische Trennung leichter möglich wäre. Zur Materialbeschreibung hinsichtlich Farb- und Zusammensetzung wurde vom Amtssachverständigen auf die einzelnen Beurteilungsnachweise, dargestellt im Probenahmeprotokoll bzw. Schürfprotokoll, hingewiesen. Vom Vertreter der A Gesellschaft m.b.H. wurde ein Abbauplan für den Schotterabbau vorgelegt, welcher als Beilage./1 der Verhandlungsschrift angefügt wurde. Auf diesem Plan zeichnete er mit blau jenen Lagerbereich ein, auf welchem die verfahrensgegenständlichen Lagerungen stattfanden. Die Lage des auf der Deponie abfallrechtlich genehmigten Zwischenlagers wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin auf dieser Beilage mit einem roten Kreuz markiert.
  11. Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  12. Mai 2008, Zl. ***, wurde der A Gesellschaft m.b.H. die Genehmigung zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe unter Vorschreibung von Auflagen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, befristet bis
  13. Mai 2026 erteilt. Mit Schreiben vom
  14. Juli 2010 wurde von der A Gesellschaft m.b.H. bei der Abfallrechtsbehörde eine abfallrechtliche Genehmigung für das Projekt „Ansuchen für die Böschungsauswechslung“ beantragt. Um zusätzliches Material gewinnen zu können, sollten die durch den Schotterabbau entstehenden Abbauböschungen in Form von Böschungsauswechslungen abgebaut und mit Fremdmaterial wiederverfüllt werden. Es ergibt sich dadurch eine zusätzlich gewinnbare Menge an Schotter von 213.700 m³. Das Wiederverfüllungsvolumen beträgt projektsgemäß 274.471 m³. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde vom
  15. März 2012, Zl. ***, wurde für dieses Vorhaben der A Gesellschaft m.b.H. die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie mit einem Gesamtvolumen von 274.500 m³, unterteilt in vier Abschnitte mit einer maximalen offenen Schüttfläche von 5.000 m², erteilt. Im Jahr 2012 wurde die Abbausohle im Deponieabschnitt 1 noch nicht erreicht und erfolgte aus diesem Grund noch keine Inbetriebnahme dieses Deponieabschnittes. Parallel zur Schotterentnahme wurde Bodenaushubmaterial zugeführt und wurde dieses seitlich außerhalb des im Betrieb befindlichen Abbauabschnittes, nämlich im Bereich des projektierten Abbauabschnittes 3, zwischengelagert. Zweck der Zwischenlagerung war die Verwendung dieser Materialien für den geplanten Böschungsaustausch. Das Material stammt von zwei verschiedenen Bauvorhaben und wurde vorab abfallchemisch untersucht. Die Beurteilungsnachweise wurden dem Deponieaufsichtsorgan vorgelegt. Die Bodenaushubmaterialien fielen beim Bauvorhaben EKZ *** mit einem Volumen von ca. 5.300 m³, sowie beim Bauvorhaben ***/*** mit ca. 1.600 m³ an. Für die spätere Einbringung wurden also ca. 6.900 m³ zwischengelagert. Im Jahr 2013 wurden auf diesem Haufwerk die Bodenaushubmaterialien des Bauvorhabens „Neues Wohnen H“ im Ausmaß von 648 m³ sowie des Bauvorhabens „Gemeindezentrum ***“ mit einem Volumen von 1.509 m³ zum gleichen Zweck gelagert. Nur das vom Bauvorhaben „Gemeindezentrum ***“ stammende Material wurde im Jahr 2013 vorab abfallchemisch untersucht. Auch zu diesem Zeitpunkt konnte der Deponiebetrieb noch nicht aufgenommen werden, da eine Fertigstellung der Deponiebasis noch nicht erfolgte und somit auch noch kein Abschnitt behördlich abgenommen wurde. Mit Schreiben vom
  16. Juni 2014 erstattete die N GmbH die Fertigstellungsmeldung

§ 63Abs. 1 AWG 2002 für den Abschnitt 1 der Bodenaushubdeponie.Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 erstattete die N Gmb

H die Fertigstellungsmeldung

Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 für den Abschnitt 1 der Bodenaushubdeponie. In der mündlichen Kollaudierungsverhandlung der Abfallrechtsbehörde vom

  1. Juni 2014 stellte die A Gesellschaft m.b.H. den Antrag, „für die Durchführung der Arbeiten in den einzelnen Deponieabschnitten ein Zwischenlager auf den jeweiligen Abbauabschnitten 1 bis 4“ zu genehmigen und gab gleichzeitig bekannt, dass die Zwischenlagerungen mindestens 1,0 m über HGW erfolgen und das zwischengelagerte Material sämtlichen Eingangskontrollen der bewilligten Bodenaushubdeponie unterliegen würden.In der mündlichen Kollaudierungsverhandlung der Abfallrechtsbehörde vom ,
  2. Juni 2014 stellte die A Gesellschaft m.b.H. den Antrag, „für die Durchführung der Arbeiten in den einzelnen Deponieabschnitten ein Zwischenlager auf den jeweiligen Abbauabschnitten 1 bis 4“ zu genehmigen und gab gleichzeitig bekannt, dass die Zwischenlagerungen mindestens 1,0 m über HGW erfolgen und das zwischengelagerte Material sämtlichen Eingangskontrollen der bewilligten Bodenaushubdeponie unterliegen würden. Da

den dem Deponieaufsichtsorgan vorgelegten Beurteilungsnachweisen zum Teil auch Bodenaushubmaterial gelagert wurde, das auf einer Baurestmassendeponie abzulagern wäre, und im Hinblick darauf, dass keine abfallrechtliche Bewilligung für die Zwischenlagerungen auf dem Deponieareal vorlag, wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in der Verhandlung vom

  1. Juni 2014 die umgehende Entfernung der verfahrensgegenständlichen Abfalllagerungen, als den in den Jahren 2012 und 2013 gelagerten Bodenaushubmaterialien, sowie deren ordnungsgemäße Entsorgung gefordert. Mit Verfahrensanordnung vom
  2. August 2014, Zl. ***, erging an die A Gesellschaft m.b.H. zur Herstellung des Rechtszustandes hinsichtlich der Bodenaushubdeponie am Standort KG ***, Grundstück Nr. *** und ***, ein Maßnahmenauftrag, der die Entfernung dieser auf den zukünftigen Abbauabschnitten 3 und 4 zwischengelagerten „15.005 m³ Bodenaushub und Baurestmassen“ im Inhalt hatte. Zu den einzelnen Bauvorhaben wird im Detail festgestellt: Bezüglich des Bauvorhabens „EKZ ***“, welches auf den Grundstücken *** und ***, beide KG ***, verwirklicht wurde, wurde ein grundlegender Beurteilungsnachweis dem Deponieaufsichtsorgan im Berichtsjahr 2012 (und in weiterer Folge auch der nunmehr belangten Behörde) vorgelegt, welchem eine Probenahme des Materials am
  3. Juni 2012 zugrunde liegt. Dieses Bauvorhaben wurde von der A Gesellschaft m.b.H. als Generalunternehmerin verwirklicht, sodass auch die bauliche Ausführung des Vorhabens von diesem Unternehmen übernommen wurde. Der Auftragsumfang umfasste unter anderem auch die Durchführung der Aushubarbeiten. Das Gebäude wurde um ca. 20 bis 30 cm tiefer als geplant errichtet. Von diesem Bauvorhaben wurden 5.300 m³ auf der Deponie zwischengelagert, nämlich jene 7.000 t, welche der Sammelprobe SP2 zugrunde liegen und der Schlüsselnummer 31 411 30 (Bodenaushubmaterial mit der Spezifizierung „Klasse A1“) und 31 411 31 (Bodenaushubmaterial mit der Spezifizierung „Klasse A2“)

Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO zuzuordnen sind. Die mit der Sammelprobe SP1 beprobten 3.600 t, welche laut Untersuchungsergebnis auf einer Baurestmassendeponie abzulagern sind, wurden im Einfahrtsbereich des Bauvorhabens im Zuge der Errichtung der Zufahrt zum Einkaufszentrum verwendet. Von diesem Bauvorhaben wurden also nur die 7.000 t der Sammelprobe SP2, also die im Jahresbericht 2012 vom Aufsichtsorgan angeführten ca. 5.300 m³, auf der Deponie zwischengelagert und sind vom Feststellungsantrag umfasst. Der Geschäftsführer der Bauherrin, der C GmbH, wurde von Vertretern der A Gesellschaft m.b.H. gefragt, ob das Aushubmaterial, welches bei diesem Bauvorhaben anfiel, im Umfang von 5.300 m³ der A Gesellschaft m.b.H. überlassen werden kann. Da dieses Material für die Errichtung des Einkaufszentrums nicht mehr benötigt wurde, war die Bauherrin mit dem Abtransport des Bodenaushubmaterials einverstanden. Weiters wurde im Jahre 2012 auf dem festgestellten Bereich der Deponie Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 1.600 m³ gelagert, welches vom Bauvorhaben „E-Siedlung“ in der KG *** stammt und

Beurteilungsnachweis der Schlüsselnummer 31 411 31 (Bodenaushubmaterial mit der Spezifizierung „Klasse A2“)

Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO zuzuordnen ist. Auch bei diesem Bauvorhaben wurde die A Gesellschaft m.b.H. mit der Generalunternehmung inkl. Durchführung der Aushubarbeiten beauftragt. Seitens der Antragstellerin erging an die Bauherrin der Vorschlag, das zur Verfüllung vorgehaltene Bodenausmaterial durch für die Verdichtung besser geeigneteres Aushubmaterial auszutauschen. Nachdem die Bauherrin diesem Materialaustausch zugestimmt hat, wurde dieses Material auf dem festgestellten Zwischenlager ohne technische Barriere auf das nunmehr bestehende Haufwerk gelagert. Im Jahr 2013 wurden auf diesem Zwischenlager die Bodenaushubmaterialien zweier weiterer Baustellen zugeführt, und zwar des Bauvorhabens „Neues Wohnen H“ im Ausmaß von 648 m³, sowie des Bauvorhabens „Gemeindezentrum ***“ mit 1.509 m³. Eine Probenahme des Untergrundmaterials auf jenen Grundstücksflächen, auf welchen das „Gemeindezentrum ***“ errichtet werden sollte, nämlich auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** in der KG ***, ergab eine Materialqualität, welche den Schlüsselnummern 31 411 30 (Bodenaushubmaterial mit der Spezifizierung „Klasse A1“) und 31 411 31 (Bodenaushubmaterial mit der Spezifizierung „Klasse A2“)

Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO entsprechen. Im Zuge der Errichtung dieses Bauvorhabens wurde der Parkplatz für das betreute Wohnen anders angelegt, als ursprünglich geplant. Durch diese Änderungen fiel mehr Bodenaushubmaterial als kalkuliert an. Der Gemeinde *** als Bauherrin war es wichtig, dass möglichst viele Parkplätze geschaffen werden, weshalb sie den Abtransport des Bodenaushubmaterials befürwortete. Beim Bauvorhaben „Neues Wohnen H“ war von Beginn an geplant, dass das bei den Aushubarbeiten anfallende Bodenaushubdeponie auf der Deponie der Antragstellerin zur Böschungsstabilisierung verwendet wird und wurde dieses daher von der Baustelle auf verfahrensinkriminiertes Haufwerk auf der Deponie der A Gesellschaft m.b.H. gebracht. Das nicht verunreinigte Bodenaushubmaterial (mit hauptsächlich schottrigen Bestandteilen) im Ausmaß von ca. 650 m³ wurde zuvor nicht geprobt. Eine „Abfallinformation für Kleinmengen Bodenaushubmaterial“ wurde von der A Gesellschaft m.b.H. am

  1. November 2014 erstellt. Es erfolgte keine technische Trennung zwischen den Bodenaushubmaterialien der angeführten Bauvorhaben und wurden auch im Lagerungszeitraum keine Aufzeichnungen zu den einzelnen Bauvorhaben geführt. Eine Trennbarkeit der Materialien im Sinne einer Zuordnung zu den einzelnen Baustellen war nicht gegeben. Zwischenzeitlich wurde das verfahrensgegenständliche Material auf der Deponie abgelagert. Auf Antrag der A Gesellschaft m.b.H. vom
  2. Juni 2014 wurde dieser mit Bescheid des Landeshauptmannes vom
  3. August 2014, Zl. ***, die abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für Bodenaushub im Bereich der bewilligten Abbausohlen in den Abbauabschnitten 1 bis 4 erteilt.
  4. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung verlesenen Akten der Verwaltungsbehörde, nämlich den Akten mit den Zl. *** und ***, in welchen ua der Aufsichtsbericht des Deponieaufsichtsorgans für das Jahr 2013 und der Genehmigungsbescheid der Abfallrechtsbehörde vom
  5. August 2014, Zl. ***, enthalten sind, sowie jenen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zl. LVwG-AV-818/001-2017 und LVwG-AV-819/001-2017, die ua den Aufsichtsbericht des Deponieaufsichtsorgans für das Jahr 2012 umfassen, weiters aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz. Den fachlichen Ausführungen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, welche als in sich schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen sind, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den im Verfahren hervorgekommenen Lagerungstätigkeiten der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Aufgrund des vorgelegten Beurteilungsnachweises zum Bauvorhaben „C ***“, der als Beilage ./1 zum Feststellungsantrag vorgelegt wurde, konnte der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz insbesondere aus dem Lageplan Anhang 11, Seite 1, des Beurteilungsnachweises, den Verbleib der mit der Sammelprobe SP1 untersuchten Menge auf der Baustelle nachvollziehen. Dies steht auch im Einklang mit der Tatsache, dass die Sammelprobe SP2 eine Masse von 7.000 t umfasst und von diesem Bauvorhaben ca. 5.300 m³ auf dem Deponieareal gelagert wurden. Dass das vom Bauvorhaben „Wohnhausanlage H“ stammende Material im Umfang von ca. 650 m³ zuvor nicht beprobt wurde und von Anfang an geplant war, dieses auf die verfahrensgegenständliche Deponie der Beschwerdeführerin zu verbringen, konnte der informierte Vertreter der Rechtsmittelwerberin zweifelsfrei bestätigen. Der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte informierte Vertreter vermittelte bei seiner Einvernahme dem erkennenden Gericht auch glaubhaft, dass zu den getätigten Zwischenlagerungen in den Jahren 2012 und 2013 keine Aufzeichnungen geführt wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Deponieaufsichtsorgan in den Jahren 2012 und 2013 Informationen zu Abfallqualitäten von Aushubmaterial in Bezug auf die verfahrensrelevanten Lagerungen übergeben wurden, welche auch Abfallfraktionen betrafen, die letztendlich an einem anderen Ort abgelagert wurden, davon aus, dass die Rechtsmittelwerberin in den Jahren 2012 und 2013 selbst nicht im Detail im Bilde war, welches Bodenaushubmaterial auf dem Deponieareal tatsächlich gelagert wurde. Dem Deponieaufsichtsorgan wurde nämlich wie festgestellt zu den gelagerten Materialien auch der Beurteilungsnachweis der Sammelprobe SP1 des Bauvorhabens „C ***“ vorgelegt, obwohl dieses am Anfallsort wieder eingebaut wurde. Wegen des Ergebnisses dieser Abfalluntersuchung (sie ergab, dass dieses Material auf einer Baurestmassendeponie abzulagern ist) kam das behördlich bestellte Aufsichtsorgan zum Schluss, dass die verfahrensinkriminierten Abfalllagerungen auch „Baurestmassen“ umfassen. Erst das gerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass jenes Material anderswo abgelagert wurde. Die entsprechenden Feststellungen werden auch darauf gestützt, dass weder bei einem Lokalaugenschein des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz am
  6. März 2014, noch bei der (angekündigten) Überprüfungsverhandlung der Abfallrechtsbehörde am
  7. Juni 2014 ein Vertreter der Beschwerdeführerin zur Qualität der gelagerten Materialien Angaben machen konnte. Trotz Kenntnis des laufenden Kollaudierungsverfahrens in Bezug auf die behördliche Abnahme des Deponierohplanums des Deponieabschnittes 1 und der erlassenen Verfahrensanordnung vom
  8. August 2014, Zl. ***, konnte die Einschreiterin die irrige Annahme des Deponieaufsichtsorgans und der Abfallrechtsbehörde, wonach auch Bodenaushubmaterial in Baurestmassenqualität auf der Deponie gelagert wurde, nicht aufklären. Dieser Umstand führt dazu, dass das Verwaltungsgericht bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin bei den Lagerungen jene Maßnahmen getroffen hat, welche zu einer technischen Trennbarkeit der verschiedenen Bodenaushubmaterialien geführt hätte. Ebenso ist aus den vorgelegten Beurteilungsnachweisen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine optische Trennung der verschiedenen Aushubmaterialien nach Anfallsort nicht möglich, da die einzelnen Schürfprotokolle der verschiedenen Vorhaben sehr unterschiedliche Färbungen des Materials beschreiben. Beispielsweise weisen die Schürfe des Bauvorhabens „EKZ ***“ „vorwiegend gelbbraune Färbungen, auch graue Färbung und dunkelgraue Färbung“ von 0,0 bis 0,7/0,8 m unter Geländeoberkante auf, darunter teilweise „hellgraue Färbung“ (zB Schürf 6). Auch im Schürfprotokoll zum Bauvorhaben „Gemeindezentrum ***“ wurde das Material mit unterschiedlichen Färbungen angesprochen („von ‚vorwiegend gelbbraune‘, ‚dunkelbraune‘, ‚graue‘ bis ‚braungraue‘ Färbungen). Da auch der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik im Rahmen seiner Tätigkeit für die Abfallrechtsbehörde bei seinen Lokalaugenscheinen keine visuelle Trennung vornehmen vermochte, konnte vom erkennenden Gericht dem entsprechend festgestellt werden. Zu den von der Rechtsmittelwerberin im behördlichen Verfahren vorgelegten Schreiben der Bauwerber ist festzuhalten, dass die diese Schriftstücke unterschreibenden Personen bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die in diesen Briefen dargestellten Geschehnisse nicht bestätigen konnten. Vielmehr konnte aufgrund der nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben dieser Zeugen (welchen die Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten ist), der Sachverhalt zu den einzelnen Bauvorhaben ermittelt werden. Darüber hinaus ist wegen der gleichlautenden Formulierungen davon auszugehen, dass der Inhalt dieser Bestätigungen von der Beschwerdeführerin vorformuliert wurde und lediglich auf deren Wunsch von den Zeugen entsprechende Bestätigungsschreiben ausgestellt wurden.
  9. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG ordnet an:Paragraph 17, VwGVG ordnet an: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der verfahrensgegenständliche Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin stützt sich auf § 6 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), welcher Folgendes bestimmt:Der verfahrensgegenständliche Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin stützt sich auf Paragraph 6, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), welcher Folgendes bestimmt: Bestehen begründete Zweifel, 1.Ziffer eins ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, 2.Ziffer 2 welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder 3.Ziffer 3 ob eine Sache

den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,ob eine Sache

den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), Amtsblatt Nummer L 190 vom 12.07.2006 Seite 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid

Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt.hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des Paragraph 82, oder der Zollorgane nach Maßgabe des Paragraph 83, mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid

Ziffer 2, darf nur beantragt werden, sofern nicht Paragraph 7, zur Anwendung kommt.

§ 2Abs.

1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179).

Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Zu betonen ist dabei, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination notwendig ist, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Zu betonen ist dabei, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination notwendig ist, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn andernfallsNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn andernfalls

  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
  2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. Entscheidend im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist auch, dass die Vermengung von Abfall mit Nichtabfall dann zur Abfalleigenschaft des Gesamtgemenges führt, wenn eine Separierung der vermengten Stoffe nicht mehr möglich ist. Die Lagerung verschiedener Fremdmaterialien ohne technische Barrieren und nachvollziehbaren Aufzeichnungen über Qualität und Lagerungslage ist als ein als Abfall zu qualifizierendes Gesamtgemenge zu werten. Auch hat diese Vorgangsweise die Konsequenz, dass die vorgenommenen Lagerungstätigkeiten als einheitlicher Vorgang anzusehen sind, der in seiner Gesamtheit zu betrachten und nicht in Einzelbestandteile aufgespaltet werden kann (vgl. 26.02.2015, 2012/07/0123).Entscheidend im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist auch, dass die Vermengung von Abfall mit Nichtabfall dann zur Abfalleigenschaft des Gesamtgemenges führt, wenn eine Separierung der vermengten Stoffe nicht mehr möglich ist. Die Lagerung verschiedener Fremdmaterialien ohne technische Barrieren und nachvollziehbaren Aufzeichnungen über Qualität und Lagerungslage ist als ein als Abfall zu qualifizierendes Gesamtgemenge zu werten. Auch hat diese Vorgangsweise die Konsequenz, dass die vorgenommenen Lagerungstätigkeiten als einheitlicher Vorgang anzusehen sind, der in seiner Gesamtheit zu betrachten und nicht in Einzelbestandteile aufgespaltet werden kann vergleiche 26.02.2015, 2012/07/0123). Das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren hat ergeben, dass eine Trennbarkeit der von der Beschwerdeführerin gelagerten Aushubmaterialien der verschiedenen Bauvorhaben iSd § 15 Abs. 2 AWG 2002 nicht gegeben ist, sodass die Beurteilung der verschiedenen Bodenaushubmaterialien als untrennbares Gemisch zu erfolgen hat. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift gewünschte Feststellung, nämlich über die Abfalleigenschaft für jedes Bauvorhaben gesondert abzusprechen, kann schon aus diesem Grund nicht erfolgen. Das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren hat ergeben, dass eine Trennbarkeit der von der Beschwerdeführerin gelagerten Aushubmaterialien der verschiedenen Bauvorhaben iSd Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002 nicht gegeben ist, sodass die Beurteilung der verschiedenen Bodenaushubmaterialien als untrennbares Gemisch zu erfolgen hat. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift gewünschte Feststellung, nämlich über die Abfalleigenschaft für jedes Bauvorhaben gesondert abzusprechen, kann schon aus diesem Grund nicht erfolgen. Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden. Somit ist üblicherweise mit der Fortschaffung des Materials von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (VwGH 28.05.2014, 2012/07/0017). In diesem Zusammenhang kommt es darauf, wer den Aushub vorgenommen hat, nicht entscheidend an. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob die ausführende Firma hinsichtlich der von ihr getätigten Aushübe mit der Durchführung des Aushubs von Dritten beauftragt worden ist oder ob sie selbst Bauherr war. War sie mit der Durchführung der Bautätigkeiten lediglich beauftragt, so ist bei der Prüfung der Abfalleigenschaft darauf abzustellen, ob die Überlassung der Aushubmaterialien vom Bauherrn an die ausführende Firma als in prima facie anzunehmender Entledigungsabsicht des Bauherrn erfolgt anzusehen ist oder nicht (VwGH 31.03.2016, 2013/07/0284). Das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin zielt offenbar auf einen fehlenden Entledigungswillen der Bauherren als historische Abfallbesitzer ab. Das gerichtliche Ermittlungsverfahren hat nach Einvernahme der Vertreter dreier Bauherren als Zeugen ergeben, dass die gegenständlichen Materialien bei Baustellen angefallen sind, bei welchen die Beschwerdeführerin mit den Aushubarbeiten betraut war. In weiterer Folge sollten diese Bauvorhaben ohne diese Materialien verwirklicht werden, weshalb von einer Entledigungsabsicht der Vorbesitzer, also der Bauherren, auszugehen ist. Es bestehen nämlich keine Zweifel daran, dass zumindest ein Hauptmotiv für die Verbringung von der Baustelle auf das Deponieareal der beschwerdeführenden Partei darin gelegen war, dass die Bauherren diese Abbruchmaterialien loswerden wollten und somit insoweit eine Entledigungsabsicht bestand (so VwGH 22.03.2012, 2008/07/0204). Im Übrigen wird beim vierten Bauvorhaben der Entledigungswille dieser Bauherrin auch nicht bestritten und wird in diesem Konnex auf die obigen Ausführungen zu den Rechtsfolgen einer Vermengung hingewiesen. Soweit die Rechtsmittelwerberin das zuletzt zitierte Judikat zur Stützung ihres Vorbringens, es hätte kein Entledigungswillen bestanden, anführt ist klarzustellen: Wie festgestellt trat die beschwerdeführende Partei bei allen Bauvorhaben als Bauträgerin bzw. als das bauausführende Unternehmen auf, und nicht als Bauherrin. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Rechtsmittelwerberin der Beweis nicht gelungen ist, dass bei den Bauherren, somit bei den Voreigentümern im Sinne der Rechtsprechung, keine Entledigungsabsicht bestanden hat. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. Mai 2014, Zl. 2012/07/0017, kann nicht abgeleitet werden, dass die Entledigungsabsicht aus der Sicht des Bauherrn oder des Bauführers zu beurteilen ist. Vielmehr müsste bei beiden Personen eine solche negativ geprüft werden können, um den subjektiven Abfallbegriff zu verneinen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. VwGH 27.06.2013, Zl. 2010/07/0110, mwN).Soweit die Rechtsmittelwerberin das zuletzt zitierte Judikat zur Stützung ihres Vorbringens, es hätte kein Entledigungswillen bestanden, anführt ist klarzustellen: Wie festgestellt trat die beschwerdeführende Partei bei allen Bauvorhaben als Bauträgerin bzw. als das bauausführende Unternehmen auf, und nicht als Bauherrin. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Rechtsmittelwerberin der Beweis nicht gelungen ist, dass bei den Bauherren, somit bei den Voreigentümern im Sinne der Rechtsprechung, keine Entledigungsabsicht bestanden hat. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. Mai 2014, , Zl. 2012/07/0017, kann nicht abgeleitet werden, dass die Entledigungsabsicht aus der Sicht des Bauherrn oder des Bauführers zu beurteilen ist. Vielmehr müsste bei beiden Personen eine solche negativ geprüft werden können, um den subjektiven Abfallbegriff zu verneinen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche , VwGH 27.06.2013, Zl. 2010/07/0110, mwN). Damit waren die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 erfüllt. Folglich ist die Auffassung der belangten Behörde, dass in Bezug auf das gesamte beschwerdegegenständliche Bodenaushubmaterial der subjektive Abfallbegriff erfüllt worden sei, nicht zu beanstanden.Damit waren die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes im Sinne des , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 erfüllt. Folglich ist die Auffassung der belangten Behörde, dass in Bezug auf das gesamte beschwerdegegenständliche Bodenaushubmaterial der subjektive Abfallbegriff erfüllt worden sei, nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 durch die Lagerung der verfahrensinkriminierten Bodenaushubmaterialien im Feststellungszeitraum 2012 und 2013 vorlag, hat doch der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik bei seinen Überprüfungen im Jahr 2014 im Auftrag der Abfallrechtsbehörde die Entfernung dieser Lagerungen vom Deponieareal aus gewässer- und bodenschutztechnischer Sicht deshalb gefordert, als seitens der Beschwerdeführerin ihm keine Untersuchungsbefunde vorgelegt wurden und er eine Trennbarkeit der verschiedenen Materialien nicht feststellen konnte. Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzinteressen des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 durch die Lagerung der verfahrensinkriminierten Bodenaushubmaterialien im Feststellungszeitraum 2012 und 2013 vorlag, hat doch der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik bei seinen Überprüfungen im Jahr 2014 im Auftrag der Abfallrechtsbehörde die Entfernung dieser Lagerungen vom Deponieareal aus gewässer- und bodenschutztechnischer Sicht deshalb gefordert, als seitens der Beschwerdeführerin ihm keine Untersuchungsbefunde vorgelegt wurden und er eine Trennbarkeit der verschiedenen Materialien nicht feststellen konnte. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass

dem im Lagerungszeitraum in Geltung stehenden Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, S 277, Punkt 7.15.8., die Sonderregelung für die Verwertung von Kleinmengen aus unbedenklichen Bereichen < 2.000 t ohne analytische Untersuchung, also die von der Beschwerdeführerin zum Bauvorhaben „Wohnhausanlage H“ geltend gemachte „Kleinmengenregelung“, nur bei Verwertungsmaßnahmen zur Anwendung gelangt, nicht jedoch bei Beseitigungsverfahren. Wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, sollten die gelagerten Bodenaushubmaterialien für den Böschungsaustausch zum Zuge der bewilligten Bodenaushubdeponie verwendet, de facto deponiert werden, sodass diese Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme

D1 des Anhanges 2 zum AWG 2002 zu qualifizieren ist. Zum Beschwerdevorbringen, dass es sich um eine „mineralrohstoffrechtliche Verfüllmaßnahme“ handelt, ist festzuhalten, dass nach § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 „Altstoffe“ nur Abfälle sein können, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.Zum Beschwerdevorbringen, dass es sich um eine „mineralrohstoffrechtliche Verfüllmaßnahme“ handelt, ist festzuhalten, dass nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 „Altstoffe“ nur Abfälle sein können, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde das Material von der Einschreiterin auf ihrer Bodenaushubdeponie zwischengelagert, um es dann bei der Erstellung des Deponiekörpers zu verwenden. Eine zulässige Verwendung bzw. Verwertung des Abfalls im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 leg. cit. liege allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 oder anderen Normen zuwidergehandelt wurde, somit wenn alle hierfür notwendigen Bewilligungen oder Nichtuntersagungen vorhanden waren (vgl. VwGH 23.02.2012, Zl. 2008/07/0179, mwN).Im vorliegenden Beschwerdefall wurde das Material von der Einschreiterin auf ihrer Bodenaushubdeponie zwischengelagert, um es dann bei der Erstellung des Deponiekörpers zu verwenden. Eine zulässige Verwendung bzw. Verwertung des Abfalls im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, leg. cit. liege allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 oder anderen Normen zuwidergehandelt wurde, somit wenn alle hierfür notwendigen Bewilligungen oder Nichtuntersagungen vorhanden waren vergleiche , VwGH 23.02.2012, Zl. 2008/07/0179, mwN). Außerdem bewirkt lediglich der Einbau bzw. die Verbauung eine Verwendung "unmittelbar als Substitution" (VwGH 22.03.2012, 2008/07/0204 mwN), sodass das Bereithalten für die Verwendung nicht zu einem Abfallende im konkreten Fall geführt haben kann. Darüber hinaus setzt die Beendigung der Abfalleigenschaft ferner auch voraus, dass die beim Einbau bzw. bei der Verbauung eingesetzten Materialien einer "zulässigen Verwertung" zugeführt werden. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. November 2003, 2000/07/0095, verfolgt die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht, dass die angestrebte Verwendung der Aushubmaterialien als „zulässige Verwertungsmaßnahme“ – und nicht als Deponierung - anzusehen sei mit dem Ziel, dass der Sachverhalt durch den Eintritt des Abfallendes außerhalb des Abfallrechtsregimes abgehandelt werden kann. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom ,
  2. November 2003, 2000/07/0095, verfolgt die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht, dass die angestrebte Verwendung der Aushubmaterialien als „zulässige Verwertungsmaßnahme“ – und nicht als Deponierung - anzusehen sei mit dem Ziel, dass der Sachverhalt durch den Eintritt des Abfallendes außerhalb des Abfallrechtsregimes abgehandelt werden kann. Nach § 15 Abs. 4a AWG 2002 ist eine Verwertung zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist, und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.Nach Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist eine Verwertung zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist, und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. In den Erläuterungen zur RV 1005/XXIV. GP zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 ist zurIn den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1005/XXIV. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist zur Zulässigkeit von Verfüllungen Folgendes angeführt: „Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn 1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, 2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird vergleiche dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und 3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (

der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder,…) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden). Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (

§ 15Abs.

3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (

Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“ Dieser Rechtslage folgend könnten in einem bergrechtlichen Verfahren nur bergbautechnisch notwendige Verwertungsmaßnahmen, wie zB die Sicherung der Abbauböschung, im Abschlussbetriebsplan

§ 114Minro

G genehmigt werden, nicht aber die Verfüllung einer Mineralgewinnungsstätte ohne vordergründig bergbautechnischen Zweck. Dieser Rechtslage folgend könnten in einem bergrechtlichen Verfahren nur bergbautechnisch notwendige Verwertungsmaßnahmen, wie zB die Sicherung der Abbauböschung, im Abschlussbetriebsplan

Paragraph 114, MinroG genehmigt werden, nicht aber die Verfüllung einer Mineralgewinnungsstätte ohne vordergründig bergbautechnischen Zweck. Zum Vorbringen ist der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach eine bloße Anschüttung keine Anlage sei, ist auf die Rechtsansicht der Höchstgerichtes zu verweisen, die zwar besagt, dass das bloße Ablagern von Abfällen noch nicht als Deponie zu beurteilen ist. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist aber die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage oder die Errichtung einer solchen Anlage (VwGH 22.03.2012, 2008/07/0125). Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. März 1996, 95/05/0070, folgend wird eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen, also eine Deponie im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 errichtet, wenn eine Mineralgewinnungsstätte für die Ablagerung von Abfällen verwendet wird.Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. März 1996, 95/05/0070, folgend wird eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen, also eine Deponie im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 errichtet, wenn eine Mineralgewinnungsstätte für die Ablagerung von Abfällen verwendet wird. Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin Abfälle in eine Mineralgewinnungsstätte eingebracht, also entsprechend der Judikatur des Höchstgerichtes in eine Deponie im Rechtssinn. Darüber hinaus lag in diesem Zeitpunkt bereits eine abfallrechtlich genehmigte Deponie vor, welche sich in diesem Zeitpunkt in der Errichtungsphase befand. Mit dem Antrag auf Genehmigung der Deponie brachte die Rechtsmittelwerberin einerseits zum Ausdruck, dass im Sinne der angeführten Rechtsprechung der bergbautechnische Zweck nicht im Vordergrund steht, was angesichts des festgestellten Deponievolumens von 274.000 m³ (bei einem bewilligten zusätzlichen Abbauvolumen von 213.700 m³) auch aus rechtlicher Sicht nachvollziehbar erscheint. Andererseits erklärte sie mit diesem Vorgehen, auf der ihr bewilligten Abfallbehandlungsanlage Abfälle deponieren zu wollen, weshalb dem Beschwerdevorbringen, es liege eine Verwertungsmaßnahme vor, kein Erfolg beschieden ist. Aus diesem Grund ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Juli 2012, 2008/07/0101, nicht weiter darauf einzugehen, welches technische Mindestmaß eine Anlage im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Deponie vorliegt.

§ 34Abs.

2 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) ist ein Lagern oder Zwischenlagern von Abfällen, einschließlich ein kurzzeitiges Lagern vor oder nach einer Behandlung, nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager

§ 33Abs.

1 oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend § 18 Abs. 2 im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig.

Paragraph 34, Absatz 2, Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) ist ein Lagern oder Zwischenlagern von Abfällen, einschließlich ein kurzzeitiges Lagern vor oder nach einer Behandlung, nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager

Paragraph 33, Absatz eins, oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend Paragraph 18, Absatz 2, im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig. Zumindest seit Inkrafttreten der DVO 2008 stellt ein Zwischenlager auf einer Deponie eine „andere Anlage“ im Sinne des § 34 Abs. 2 leg cit dar, und ist somit nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig.Zumindest seit Inkrafttreten der DVO 2008 stellt ein Zwischenlager auf einer Deponie eine „andere Anlage“ im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, leg cit dar, und ist somit nach Paragraph 37, AWG 2002 genehmigungspflichtig. Es besteht unzweifelhaft sowohl ein örtlicher als auch sachlicher Zusammenhang zwischen der Deponie und den in den Jahren 2012 und 2013 vorgenommenen Zwischenlagerungen, fanden doch die verfahrensgegenständlichen Lagerungen auf dem mit Bescheid der Abfallrechtsbehörde vom

  1. März 2012, Zl. ***, genehmigten Deponieareal statt. Auch wurden die Lagerungen ja getätigt, um sie zu einem späteren Zeit für die Erstellung des Deponiekörpers zu verwenden, ergo zu deponieren. In Anbetracht dessen, dass auf dieser Behandlungsanlage ein Zwischenlager für Bodenaushubmaterial auf Antrag der Rechtsmittelwerberin vom
  2. Juni 2014 erst am
  3. August 2014 genehmigt wurde, kann schon aus diesem Grund von einer „zulässigen“ Lagerung – ohne abfallrechtliche Genehmigung - keine Rede sein. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat richtig erkannt, dass die Zwischenlagerungen auf der genehmigten Bodenaushubdeponie konsenslos erfolgten (weshalb auch der festgestellte Maßnahmenauftrag der Abfallrechtsbehörde erging). Soweit die Rechtsmittelwerberin davon ausgeht, dass sie gegenständlich ein Nebenprodukt – und keinen Abfall – gelagert habe, ist auf § 2 Abs. 3a AWG 2002 zu verweisen, welcher Abfall im Rechtssinn von einem Nebenprodukt wie folgt abgrenzt:Soweit die Rechtsmittelwerberin davon ausgeht, dass sie gegenständlich ein Nebenprodukt – und keinen Abfall – gelagert habe, ist auf Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 zu verweisen, welcher Abfall im Rechtssinn von einem Nebenprodukt wie folgt abgrenzt: Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.Ziffer eins es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird; 2.Ziffer 2 der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden; 3.Ziffer 3 der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt und 4.Ziffer 4 die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche § 1 Abs. 3) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten.die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche Paragraph eins, Absatz 3,) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten. Den Erläuterungen der RV 1005 dB XXIV. GP ist zu dieser gesetzlichen Regelung Folgendes zu entnehmen:Den Erläuterungen der Regierungsvorlage 1005 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist zu dieser gesetzlichen Regelung Folgendes zu entnehmen: Die neue Abfallrahmenrichtlinie enthält in Anlehnung an die diesbezügliche Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (Urteil des EuGH vom 18.4.2002, C-9/00, Palin Granit Oy; Urteil des EuGH vom
  4. 2003, C-114/01, AvestaPolarit Chrome) eine Definition für Nebenprodukt. Obwohl sowohl Nebenprodukte als auch Abfälle nicht das Haupterzeugnis eines Herstellungs- oder Gewinnungsprozesses darstellen, sind diese strikt voneinander zu trennen. Nebenprodukte sind Stoffe oder Gegenstände, die nicht Haupterzeugnis eines Herstellungs- oder Gewinnungsprozesses sind, die aber keine Abfälle sind, da keine Entledigungsabsicht angenommen wird. Diese Stoffe und Gegenstände waren nie Abfälle und sind damit von den Abfällen zu unterscheiden, bei denen ein Abfallende (siehe § 5 AWG 2002) eingetreten ist und die dadurch zu Nicht-Abfällen werden. Die neue Abfallrahmenrichtlinie enthält in Anlehnung an die diesbezügliche Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (Urteil des EuGH vom 18.4.2002, C-9/00, Palin Granit Oy; Urteil des EuGH vom
  5. 2003, C-114/01, AvestaPolarit Chrome) eine Definition für Nebenprodukt. Obwohl sowohl Nebenprodukte als auch Abfälle nicht das Haupterzeugnis eines Herstellungs- oder Gewinnungsprozesses darstellen, sind diese strikt voneinander zu trennen. Nebenprodukte sind Stoffe oder Gegenstände, die nicht Haupterzeugnis eines Herstellungs- oder Gewinnungsprozesses sind, die aber keine Abfälle sind, da keine Entledigungsabsicht angenommen wird. Diese Stoffe und Gegenstände waren nie Abfälle und sind damit von den Abfällen zu unterscheiden, bei denen ein Abfallende (siehe Paragraph 5, AWG 2002) eingetreten ist und die dadurch zu Nicht-Abfällen werden. Sind die Voraussetzungen

der Definition für Nebenprodukte in Art. 5 der Abfallrahmenrichtlinie gegeben, so wird keine Entledigungsabsicht angenommen. Aus der Tatsache, dass ein Nebenprodukt zu Beginn kein Abfall war, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es in späterer Folge nicht zu solch einem wird. Dies ergibt sich aus den in § 2 Abs. 1 AWG 2002 statuierten Regelungen, wonach jede Sache als Abfall anzusehen ist, derer sich der Besitzer entledigen will, entledigt hat oder entledigen muss. Sind die Voraussetzungen

der Definition für Nebenprodukte in Artikel 5, der Abfallrahmenrichtlinie gegeben, so wird keine Entledigungsabsicht angenommen. Aus der Tatsache, dass ein Nebenprodukt zu Beginn kein Abfall war, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es in späterer Folge nicht zu solch einem wird. Dies ergibt sich aus den in Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 statuierten Regelungen, wonach jede Sache als Abfall anzusehen ist, derer sich der Besitzer entledigen will, entledigt hat oder entledigen muss. Ob ein Gegenstand oder Stoff nun als Nebenprodukt oder als Abfall zu qualifizieren ist, ist eine Einzelfallentscheidung. Eine umfangreiche Ausarbeitung des Abgrenzungsproblems von Abfall und Nebenprodukt findet sich in der Mitteilung der Kommission vom 17.10.2007 (KOM

(2007)59 endgültig/2), die für die Auslegung, ob es sich bei einem Material um Abfall oder um ein Nebenprodukt handelt, herangezogen wird. Die Definition für Nebenprodukte

Art. 5

der Abfallrahmenrichtlinie wird im AWG 2002, nach einer textlichen Anpassung an die Diktion des AWG 2002 und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ergänzt. Demnach sind Voraussetzungen für die Qualifikation als Nebenprodukt die sichere Verwendung (Ein Element der sicheren Verwendung ist der Markt.), dass diese Verwendung ohne weitere Verarbeitung, die einer abfallspezifischen Abfallbehandlung entspricht, erfolgen kann, die Erzeugung des Nebenprodukts integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses ist sowie, dass die Verwendung zulässig und unbedenklich ist. Die Definition für Nebenprodukte

Artikel 5

, der Abfallrahmenrichtlinie wird im AWG 2002, nach einer textlichen Anpassung an die Diktion des AWG 2002 und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ergänzt. Demnach sind Voraussetzungen für die Qualifikation als Nebenprodukt die sichere Verwendung (Ein Element der sicheren Verwendung ist der Markt.), dass diese Verwendung ohne weitere Verarbeitung, die einer abfallspezifischen Abfallbehandlung entspricht, erfolgen kann, die Erzeugung des Nebenprodukts integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses ist sowie, dass die Verwendung zulässig und unbedenklich ist. Unter „normale industrielle Verfahren“

Z 2 sind solche Verfahren zu verstehen, die nicht abfallspezifisch sind. Unter „normale industrielle Verfahren“

Ziffer 2, sind solche Verfahren zu verstehen, die nicht abfallspezifisch sind. Beispiele für Nebenprodukte bzw. Nicht-Abfälle: - Sägespäne und Holz aus der Be- und Verarbeitung von ausschließlich mechanisch behandeltem Frischholz, die in handelsüblicher Form zB als Einstreu oder Brennmaterial für Öfen in Verkehr gesetzt werden (dies gilt auch für die Produktion von Pellets und Briketts); - Verschnitte im Rahmen der Produktion, die gesichert wieder dem selben Produktionszweck zugeführt werden (zB Kreislaufmaterial beim Eisen- und Nichteisenmetallguss; Abfälle aus der spanabhebenden Bearbeitung von Eisen- und Nichteisenmetallen; Endstücke, Randabschnitte, Stanzrückstände und Stanzgitter aus Kunststoff; Produktionsabschnitte von Kunststoffrohren; Produktionsrückstände beim Kunststoff-Spritzgussverfahren; Scherben in der Glaserzeugung; Verschnitte in der Spanplatten- und Leimholzerzeugung); - Qualitätsgesicherte Aluminatlösungen aus der Aluminiumoberflächenbehandlung, dessen Qualität technischen Chemikalien entspricht und welche zB als Fällungshilfsmittel in Kläranlagen verwendet werden; - Eisenoxide (Farbpigment) aus der Rückgewinnung von Salzsäuren aus der eisenhaltigen Salzsäurebeizen (Ruthner-Verfahren), sofern die Qualität konstant und prozessgesteuert ist und als Eisenpigment eingesetzt wird; - Eisen(II)sulfat aus der Oberflächenbehandlung von Eisen, sofern eine Qualitätssicherung vorliegt, die Qualität technischer Chemikalien eingehalten (insbesondere Fremdmetallgehalt, Ni, Co, Mn, Cr, etc.) und es eingesetzt wird.Eisen(römisch zwei)sulfat aus der Oberflächenbehandlung von Eisen, sofern eine Qualitätssicherung vorliegt, die Qualität technischer Chemikalien eingehalten (insbesondere Fremdmetallgehalt, Ni, Co, Mn, Cr, etc.) und es eingesetzt wird. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Judikatur vom

  1. März 2016, Ra 2016/05/0012, eine Beurteilung der vorliegenden Bodenaushubmaterialien als Nebenprodukt (und nicht als Abfall) gescheitert sieht, weil sie bei dem im Rahmen eines Bauvorhabens angefallenen Bodenaushub keinen kontinuierlichen Herstellungsprozess erkennen konnte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes findet bei Aushubarbeiten jedenfalls auch kein Gewinnungsprozess statt, da ein solcher nur bei der Gewinnung mineralischer Rohstoffe iSd § 2 MinroG anzunehmen sein wird. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Judikatur vom
  2. März 2016, Ra 2016/05/0012, eine Beurteilung der vorliegenden Bodenaushubmaterialien als Nebenprodukt (und nicht als Abfall) gescheitert sieht, weil sie bei dem im Rahmen eines Bauvorhabens angefallenen Bodenaushub keinen kontinuierlichen Herstellungsprozess erkennen konnte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes findet bei Aushubarbeiten jedenfalls auch kein Gewinnungsprozess statt, da ein solcher nur bei der Gewinnung mineralischer Rohstoffe iSd Paragraph 2, MinroG anzunehmen sein wird. Aus all diesen Gründen kann an der behördlichen Feststellung keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.819.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.