GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe 600,--/Kosten 60,--) beträgt 660,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
NÖ Naturschutzgesetz Ablagerungen außerhalb vom Ortsbereich der Bewilligung durch die Behörde bedürfen würden. Eine derartige Bewilligung der Behörde sei nicht vorgelegen. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 7 NÖ Naturschutzgesetz verletzt und würde über ihn
1 Z. 8 NÖ Naturschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 83 Stunden) verhängt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass aus einer Anzeige des zuständigen Fachgebietes Umweltrecht hervorgehe, dass bereits am
Paragraph 7, NÖ Naturschutzgesetz Ablagerungen außerhalb vom Ortsbereich der Bewilligung durch die Behörde bedürfen würden. Eine derartige Bewilligung der Behörde sei nicht vorgelegen. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 7, NÖ Naturschutzgesetz verletzt und würde über ihn
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ Naturschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 83 Stunden) verhängt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass aus einer Anzeige des zuständigen Fachgebietes Umweltrecht hervorgehe, dass bereits am
1 WRG 1959, wonach der Beschwerdeführer zu verpflichten gewesen sei, den *** auf das ursprüngliche im Kataster ausgewiesene Gewässerbett zurückzulegen, zurückgezogen worden sei, weil die belangte Behörde die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens bei der NÖ Agrarbezirksbehörde angeregt habe. Die gelagerten Formstahlteile habe der Beschwerdeführer zum Teil als Zaunsteher einer Einzäunung verarbeitet, allerdings habe er das Projekt aufgrund der fehlenden behördlichen Bewilligung nicht fertigstellen können. Mittlerweile habe er sämtliche Projekte in Zusammenhang mit den Grundstücken aufgegeben und diese verkauft. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung ergänzend vor, er habe ab dem Jahr 2009 versucht den ***, welcher über die gegenständliche Liegenschaft verlaufe, wieder freizulegen und eine Drainagierung herzustellen, damit das Wasser auf den Grundstücken ordnungsgemäß abrinnen könne. Im Auftrag der Wasserrechtsbehörde habe er die Grundstücke vermessen lassen und die dazu erstellten Unterlagen samt den Anträgen zur Projektumsetzung im Jahr 2011 an diese übermittelt. Erst im Jahr 2017 sei ihm die Bewilligung versagt worden. Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 habe ihm die belangte Behörde mitgeteilt, dass der Antrag vom 23. Dezember 2013 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959, wonach der Beschwerdeführer zu verpflichten gewesen sei, den *** auf das ursprüngliche im Kataster ausgewiesene Gewässerbett zurückzulegen, zurückgezogen worden sei, weil die belangte Behörde die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens bei der NÖ Agrarbezirksbehörde angeregt habe. Die gelagerten Formstahlteile habe der Beschwerdeführer zum Teil als Zaunsteher einer Einzäunung verarbeitet, allerdings habe er das Projekt aufgrund der fehlenden behördlichen Bewilligung nicht fertigstellen können. Mittlerweile habe er sämtliche Projekte in Zusammenhang mit den Grundstücken aufgegeben und diese verkauft.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
1 Z. 6 NÖ Naturschutzgesetz bedürfen außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen, der Bewilligung durch die Behörde.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Naturschutzgesetz bedürfen außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen, der Bewilligung durch die Behörde.
1 Z. 8 NÖ Naturschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung der Behörde Anlagen für die Behandlung von Abfällen oder Lagerplätze aller Art, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen oder für die Dauer von mehr als einer Woche errichtet oder erweitert (§ 7 Abs. 1 Z. 6 NÖ Naturschutzgesetz).
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ Naturschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung der Behörde Anlagen für die Behandlung von Abfällen oder Lagerplätze aller Art, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen oder für die Dauer von mehr als einer Woche errichtet oder erweitert (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Naturschutzgesetz).
1 Z. 6 NÖ Naturschutzgesetz eine Bewilligung durch die Behörde erforderlich gewesen. Eine solche Bewilligung durch die Behörde nach dem NÖ Naturschutzgesetz liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegen außerhalb des Ortsbereiches. Da es sich weder um kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen handelte sowie keine in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen wäre dafür
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Naturschutzgesetz eine Bewilligung durch die Behörde erforderlich gewesen. Eine solche Bewilligung durch die Behörde nach dem NÖ Naturschutzgesetz liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Dadurch wurde gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 6 NÖ Naturschutzgesetz in objektiver Hinsicht verstoßen.Dadurch wurde gegen die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Naturschutzgesetz in objektiver Hinsicht verstoßen. Beim gegenständlichen Delikt hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH vom
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das NÖ Naturschutzgesetz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit, die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standardgerechten Tier- und Pflanzenwelt und die Nachhaltigkeit der natürlichen ablaufenden Prozesse regionstypisch gesichert und entwickelt werden. Dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern (§ 1 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz). In diesem Zusammenhang sieht § 7 NÖ Naturschutzgesetz vor, dass außerhalb vom Ortsbereich die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, sofern sie nicht kurzfristig oder im Sinne der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblich sind, einer behördlichen Bewilligung bedürfen. § 36 Abs. 1 Z. 8 NÖ Naturschutzgesetz stellt einen Verstoß gegen diese Bestimmung unter Strafe. Zweck der Strafdrohung ist sohin die Sicherstellung der Erreichung der Zielsetzungen des NÖ Naturschutzgesetzes.Das NÖ Naturschutzgesetz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit, die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standardgerechten Tier- und Pflanzenwelt und die Nachhaltigkeit der natürlichen ablaufenden Prozesse regionstypisch gesichert und entwickelt werden. Dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern (Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz). In diesem Zusammenhang sieht Paragraph 7, NÖ Naturschutzgesetz vor, dass außerhalb vom Ortsbereich die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, sofern sie nicht kurzfristig oder im Sinne der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblich sind, einer behördlichen Bewilligung bedürfen. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ Naturschutzgesetz stellt einen Verstoß gegen diese Bestimmung unter Strafe. Zweck der Strafdrohung ist sohin die Sicherstellung der Erreichung der Zielsetzungen des NÖ Naturschutzgesetzes. Die Bedeutung des durch das NÖ Naturschutzgesetz geschützten Rechtsgutes, nämlich der Natur- und Umweltschutz, ist als sehr hoch anzusehen. Durch die gegenständlichen Lagerungen bzw. Ablagerungen ohne entsprechende behördliche Überprüfung und in weiterer Folge behördliche Bewilligung wurde das Rechtsgut einer erheblichen Gefahr ausgesetzt. Mildernd sind dabei keine Umstände zu berücksichtigen, erschwerend wirkt sich der lange Zeitraum aus, über den auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften Lagerungen bzw. Ablagerungen vorgenommen wurden. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnisse (durchschnittliches Einkommen von ca. 1.000,-- Euro, kein nennenswertes Vermögen und keine Belastung mit Schulden oder Sorgepflichten) war eine Herabsetzung der verhängten Strafe gerechtfertigt. Zwar konnte zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer § 7 NÖ NSchG 2000 verletzt hat, allerdings hat die belangte Behörde dessen monatliches Einkommen deutlich zu hoch geschätzt. Die neu festgesetzte Strafe entspricht einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG sowie auf Basis der glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnisse (durchschnittliches Einkommen von ca. 1.000,-- Euro, kein nennenswertes Vermögen und keine Belastung mit Schulden oder Sorgepflichten) war eine Herabsetzung der verhängten Strafe gerechtfertigt. Zwar konnte zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer Paragraph 7, NÖ NSchG 2000 verletzt hat, allerdings hat die belangte Behörde dessen monatliches Einkommen deutlich zu hoch geschätzt. Die neu festgesetzte Strafe entspricht einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, des Naturschutzes, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die jahrelangen Lagerungen bzw. Ablagerungen durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten sohin nicht hinter dem in der bestreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, des Naturschutzes, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die jahrelangen Lagerungen bzw. Ablagerungen durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten sohin nicht hinter dem in der bestreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. 9. Zu den Kosten:
GVG hat das Verwaltungsgericht in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Die Gesamtkosten (€ 660,--) ergeben sich sohin aus der verhängten Strafe (€ 600,--) und den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 60,--).
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2369.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.