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{'item': 'LVwG-S-2369/001-2017'}

Obsah (9)§ 52§ 7§ 36§ 138§ 50Art. 130§ 19§ 45§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.10.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2369/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe 600,--/Kosten 60,--) beträgt 660,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in Folge: belangte Behörde) vom
  2. September 2017, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe in der Zeit vom
  3. April 2013 bis zum
  4. Jänner 2017 in ***, auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, außerhalb vom Ortsbereich Ablagerungen von Baum- und Strauchschnitt, Baumaterialien wie Hüttenkonstruktion, Eternitrohre, Formstahl und Bodenaushub vorgenommen, obwohl

§ 7

NÖ Naturschutzgesetz Ablagerungen außerhalb vom Ortsbereich der Bewilligung durch die Behörde bedürfen würden. Eine derartige Bewilligung der Behörde sei nicht vorgelegen. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 7 NÖ Naturschutzgesetz verletzt und würde über ihn

§ 36Abs.

1 Z. 8 NÖ Naturschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 83 Stunden) verhängt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass aus einer Anzeige des zuständigen Fachgebietes Umweltrecht hervorgehe, dass bereits am

  1. April 2013 im Zuge einer Überprüfung der gegenständlichen Ablagerungen außerhalb vom Ortsbereich diese festgestellt worden seien. Es handle sich nicht um in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen und die Lagerungen hätten länger als eine Woche gedauert. Der Beschwerdeführer sei mit mehreren Schreiben der belangten Behörde, zuletzt vom
  2. Juli 2016, aufgefordert worden diese Lagerungen bis zum
  3. Oktober 2016 zu entfernen. Aus der Stellungnahme vom
  4. Jänner 2017 der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz gehe hervor, dass im Zuge eines Ortsaugenscheines weiterhin die gegenständlichen Ablagerungen festgestellt worden seien. Es handle sich um einen Lagerplatz, auf den die Ausnahmebestimmungen des § 7 Abs. 1 Z. 6 NÖ Naturschutzgesetz nicht zutreffen würden. Es liege für diesen Lagerplatz keine naturschutzrechtliche Bewilligung vor. Die Örtlichkeit liege außerhalb des Ortsbereiches. Der Lagerplatz sei für die Dauer von mehr als einer Woche errichtet worden. Erst am
  5. Juni 2017 sei im Rahmen einer neuerlichen Überprüfung festgestellt worden, dass die Ablagerungen vollständig entfernt worden seien. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem geschätzten Einkommen von monatlich € 2.000,-- aus, weiters von keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Mildernd und erschwerend seien keine Umstände zu berücksichtigen gewesen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in Folge: belangte Behörde) vom
  6. September 2017, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe in der Zeit vom
  7. April 2013 bis zum
  8. Jänner 2017 in ***, auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, außerhalb vom Ortsbereich Ablagerungen von Baum- und Strauchschnitt, Baumaterialien wie Hüttenkonstruktion, Eternitrohre, Formstahl und Bodenaushub vorgenommen, obwohl

Paragraph 7, NÖ Naturschutzgesetz Ablagerungen außerhalb vom Ortsbereich der Bewilligung durch die Behörde bedürfen würden. Eine derartige Bewilligung der Behörde sei nicht vorgelegen. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 7, NÖ Naturschutzgesetz verletzt und würde über ihn

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ Naturschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 83 Stunden) verhängt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass aus einer Anzeige des zuständigen Fachgebietes Umweltrecht hervorgehe, dass bereits am

  1. April 2013 im Zuge einer Überprüfung der gegenständlichen Ablagerungen außerhalb vom Ortsbereich diese festgestellt worden seien. Es handle sich nicht um in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen und die Lagerungen hätten länger als eine Woche gedauert. Der Beschwerdeführer sei mit mehreren Schreiben der belangten Behörde, zuletzt vom
  2. Juli 2016, aufgefordert worden diese Lagerungen bis zum
  3. Oktober 2016 zu entfernen. Aus der Stellungnahme vom
  4. Jänner 2017 der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz gehe hervor, dass im Zuge eines Ortsaugenscheines weiterhin die gegenständlichen Ablagerungen festgestellt worden seien. Es handle sich um einen Lagerplatz, auf den die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Naturschutzgesetz nicht zutreffen würden. Es liege für diesen Lagerplatz keine naturschutzrechtliche Bewilligung vor. Die Örtlichkeit liege außerhalb des Ortsbereiches. Der Lagerplatz sei für die Dauer von mehr als einer Woche errichtet worden. Erst am
  5. Juni 2017 sei im Rahmen einer neuerlichen Überprüfung festgestellt worden, dass die Ablagerungen vollständig entfernt worden seien. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem geschätzten Einkommen von monatlich € 2.000,-- aus, weiters von keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Mildernd und erschwerend seien keine Umstände zu berücksichtigen gewesen.
  6. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer führt darin begründend im Wesentlichen aus, dass bei der am
  7. April 2013 durchgeführten Überprüfung der Unterstand der Straßenvögel beanstandet worden sei, jedoch keine Ablagerungen. Am
  8. Juli 2016 seien die Unterschlupfe für Hühner sowie Eternitwasserrrohre mit einem Durchmesser von 30 Zentimetern festgestellt worden. Diese seien für die Umleitung des ***, zu dem ein wasserrechtliches Verfahren anhängig sei, vorgesehen gewesen. Der Strauchschnitt stamme aus einer unmittelbar vorher durchgeführten Rodung des Weges. Die Formstahlteile seien Zaunsteher für die Abgrenzung des ***. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einstellung des Verfahrens.
  9. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Anhörung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie in den Gerichtsakt und in die von der belangten Behörde ergänzend für die Verhandlung beigeschaffte Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom
  10. April 2013 aus dem Akt *** einschließlich einer Fotodokumentation der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vom
  11. September 2013.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Anhörung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie in den Gerichtsakt und in die von der belangten Behörde ergänzend für die Verhandlung beigeschaffte Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom
  12. April 2013 aus dem Akt , *** einschließlich einer Fotodokumentation der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vom
  13. September
  14. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung ergänzend vor, er habe ab dem Jahr 2009 versucht den ***, welcher über die gegenständliche Liegenschaft verlaufe, wieder freizulegen und eine Drainagierung herzustellen, damit das Wasser auf den Grundstücken ordnungsgemäß abrinnen könne. Im Auftrag der Wasserrechtsbehörde habe er die Grundstücke vermessen lassen und die dazu erstellten Unterlagen samt den Anträgen zur Projektumsetzung im Jahr 2011 an diese übermittelt. Erst im Jahr 2017 sei ihm die Bewilligung versagt worden. Mit Schreiben vom
  15. Juli 2017 habe ihm die belangte Behörde mitgeteilt, dass der Antrag vom
  16. Dezember 2013 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 138Abs.

1 WRG 1959, wonach der Beschwerdeführer zu verpflichten gewesen sei, den *** auf das ursprüngliche im Kataster ausgewiesene Gewässerbett zurückzulegen, zurückgezogen worden sei, weil die belangte Behörde die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens bei der NÖ Agrarbezirksbehörde angeregt habe. Die gelagerten Formstahlteile habe der Beschwerdeführer zum Teil als Zaunsteher einer Einzäunung verarbeitet, allerdings habe er das Projekt aufgrund der fehlenden behördlichen Bewilligung nicht fertigstellen können. Mittlerweile habe er sämtliche Projekte in Zusammenhang mit den Grundstücken aufgegeben und diese verkauft. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung ergänzend vor, er habe ab dem Jahr 2009 versucht den ***, welcher über die gegenständliche Liegenschaft verlaufe, wieder freizulegen und eine Drainagierung herzustellen, damit das Wasser auf den Grundstücken ordnungsgemäß abrinnen könne. Im Auftrag der Wasserrechtsbehörde habe er die Grundstücke vermessen lassen und die dazu erstellten Unterlagen samt den Anträgen zur Projektumsetzung im Jahr 2011 an diese übermittelt. Erst im Jahr 2017 sei ihm die Bewilligung versagt worden. Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 habe ihm die belangte Behörde mitgeteilt, dass der Antrag vom 23. Dezember 2013 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959, wonach der Beschwerdeführer zu verpflichten gewesen sei, den *** auf das ursprüngliche im Kataster ausgewiesene Gewässerbett zurückzulegen, zurückgezogen worden sei, weil die belangte Behörde die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens bei der NÖ Agrarbezirksbehörde angeregt habe. Die gelagerten Formstahlteile habe der Beschwerdeführer zum Teil als Zaunsteher einer Einzäunung verarbeitet, allerdings habe er das Projekt aufgrund der fehlenden behördlichen Bewilligung nicht fertigstellen können. Mittlerweile habe er sämtliche Projekte in Zusammenhang mit den Grundstücken aufgegeben und diese verkauft.

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer verfügt über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von ca. 1.000,-- Euro, kein nennenswertes Vermögen sowie keine Schulden und hat keine Sorgepflichten. Am
  2. April 2013 befanden sich Lagerungen bzw. Ablagerungen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***. Dabei handelte es sich um angeschüttetes und abgelagertes Bodenaushubmaterial. In dem angelieferten Bodenaushubmaterial befanden sich auch Steine und Mauerwerksteile. Das abgesiebte Material lagerte in einer Halde vor Ort. Der aufgekommene Bewuchs von der Fläche wurde vorher beseitigt und lagerte in Form von Baum- und Strauchschnitt ebenfalls vor Ort. Weiters befanden sich dort zwei Halden abgesiebter Humus. Am
  3. September 2013 befanden sich nach wie vor Ablagerungen auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken. Dazu zählte im südwestlichen Bereich des Grundstückes Nr. *** ca. 75 m³ Baum- und Strauchschnitt sowie Baumaterial (Hüttenkonstruktion), im mittleren Bereich des Grundstückes Nr. *** ca. 30 m³ verwachsener Bodenaushub in Haufenform sowie im südwestlichen Grenzbereich der Grundstücke *** und *** Baumaterialien wie Eternitrohre und Formstahl. Am
  4. Jänner 2014 stellten sich die Ablagerungen bzw. Lagerungen auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften unverändert dar. Am
  5. Jänner 2017 stellten sich die verfahrensgegenständlichen Grundstücke so dar, dass im Südosten ein Haufen abgesiebtes Bodenaushubmaterial und Gehölzschnitt lagerte. Auf dem Grundstück *** nördlich des Fahrweges befanden sich Zwischenlagerungen von Baumaterialien, nämlich Rohre, Schachtringe sowie Metallsteher. Weiters befanden sich auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften auch Baumaterialien (Hüttenkonstruktion). Die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften liegen außerhalb des Ortsbereiches. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Lagerung oder Ablagerung für Abfall bzw. Materialien liegt für die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften nicht vor.
  6. Beweiswürdigung Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde befindlichen Dokumente. Hinsichtlich der Gegebenheiten am
  7. April 2013 ergeben sich die diesbezüglichen Feststellungen aus der von der belangten Behörde abgefassten Verhandlungsschrift. Diese wurde im Zuge einer wasserrechtlichen Verhandlung vor Ort angefertigt. Die darin getätigten Erhebungen wurden durch Amtssachverständige, nämlich einen damals beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz bzw. insbesondere einen ebenfalls beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik, durchgeführt. Eine Beeinspruchung dieser Verhandlungsschrift und der darin getätigten Aussagen ist dem Akt nicht zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Sein nunmehriges Vorbringen, dass bei dieser Verhandlung vor Ort am
  8. April 2013 nur eine Überprüfung des Unterstandes für die Straußenvögel beanstandet worden sei ist in diesem Lichte nicht geeignet die Angaben in der Verhandlungsschrift zu entkräften. Die Feststellungen hinsichtlich der am
  9. September 2013 vorhandenen Materialien gründen sich auf die an diesem Tag von der Gewässeraufsicht im Auftrag der belangten Behörde durchgeführten Erhebung. Diese Erhebung wurde schriftlich dokumentiert, wobei auch Fotos angefertigt wurden. An der Richtigkeit dieser Angaben bestehen daher keine Zweifel. Dies gilt auch für die weiteren Erhebungen durch die Gewässeraufsicht. Hinsichtlich des Zustandes der Liegenschaft am
  10. Jänner 2017 gründen sich die Feststellungen auf die Angaben der Amtssachverständigen B, welche an diesem Tag vor Ort eine Überprüfung durchführte. In ihrem Befund bzw. Gutachten finden sich die entsprechenden Angaben einschließlich einer Fotodokumentation. Diese wurden daher den Feststellungen zugrunde gelegt. Im Übrigen bestritt der Beschwerdeführer die jeweiligen Ablagerungen auf den Liegenschaften bis zuletzt (mündliche Verhandlung am
  11. September 2018) nicht. Hinsichtlich des Umstands, dass die Örtlichkeit außerhalb des Ortsbereiches liegt, ergeben sich aus den Unterlagen in den Verwaltungsakten keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Gleiches gilt für das Nichtvorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Lagerung bzw. Ablagerung von Materialien auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften.
  12. Rechtslage:

§ 50Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 7Abs.

1 Z. 6 NÖ Naturschutzgesetz bedürfen außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen, der Bewilligung durch die Behörde.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Naturschutzgesetz bedürfen außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen, der Bewilligung durch die Behörde.

§ 36Abs.

1 Z. 8 NÖ Naturschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung der Behörde Anlagen für die Behandlung von Abfällen oder Lagerplätze aller Art, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen oder für die Dauer von mehr als einer Woche errichtet oder erweitert (§ 7 Abs. 1 Z. 6 NÖ Naturschutzgesetz).

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ Naturschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung der Behörde Anlagen für die Behandlung von Abfällen oder Lagerplätze aller Art, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen oder für die Dauer von mehr als einer Woche errichtet oder erweitert (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Naturschutzgesetz).

  1. Erwägungen: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken im Zeitraum vom
  2. April 2013 bis zum
  3. Jänner 2017 Lagerungen bzw. Ablagerungen vorgenommen. Es handelte sich dabei um die Lagerung bzw. Ablagerung von Baum- und Strauchschnitt, Baumaterialien (Hüttenkonstruktion), Eternitrohre, Formstahl sowie Bodenaushub. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegen außerhalb des Ortsbereiches. Da es sich weder um kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen handelte sowie keine in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen wäre dafür

§ 7Abs.

1 Z. 6 NÖ Naturschutzgesetz eine Bewilligung durch die Behörde erforderlich gewesen. Eine solche Bewilligung durch die Behörde nach dem NÖ Naturschutzgesetz liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegen außerhalb des Ortsbereiches. Da es sich weder um kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen handelte sowie keine in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen wäre dafür

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Naturschutzgesetz eine Bewilligung durch die Behörde erforderlich gewesen. Eine solche Bewilligung durch die Behörde nach dem NÖ Naturschutzgesetz liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Dadurch wurde gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 6 NÖ Naturschutzgesetz in objektiver Hinsicht verstoßen.Dadurch wurde gegen die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Naturschutzgesetz in objektiver Hinsicht verstoßen. Beim gegenständlichen Delikt hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH vom

  1. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190). Beim gegenständlichen Delikt hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH vom
  2. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
  3. Zur Strafhöhe:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das NÖ Naturschutzgesetz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit, die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standardgerechten Tier- und Pflanzenwelt und die Nachhaltigkeit der natürlichen ablaufenden Prozesse regionstypisch gesichert und entwickelt werden. Dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern (§ 1 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz). In diesem Zusammenhang sieht § 7 NÖ Naturschutzgesetz vor, dass außerhalb vom Ortsbereich die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, sofern sie nicht kurzfristig oder im Sinne der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblich sind, einer behördlichen Bewilligung bedürfen. § 36 Abs. 1 Z. 8 NÖ Naturschutzgesetz stellt einen Verstoß gegen diese Bestimmung unter Strafe. Zweck der Strafdrohung ist sohin die Sicherstellung der Erreichung der Zielsetzungen des NÖ Naturschutzgesetzes.Das NÖ Naturschutzgesetz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit, die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standardgerechten Tier- und Pflanzenwelt und die Nachhaltigkeit der natürlichen ablaufenden Prozesse regionstypisch gesichert und entwickelt werden. Dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern (Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz). In diesem Zusammenhang sieht Paragraph 7, NÖ Naturschutzgesetz vor, dass außerhalb vom Ortsbereich die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, sofern sie nicht kurzfristig oder im Sinne der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblich sind, einer behördlichen Bewilligung bedürfen. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ Naturschutzgesetz stellt einen Verstoß gegen diese Bestimmung unter Strafe. Zweck der Strafdrohung ist sohin die Sicherstellung der Erreichung der Zielsetzungen des NÖ Naturschutzgesetzes. Die Bedeutung des durch das NÖ Naturschutzgesetz geschützten Rechtsgutes, nämlich der Natur- und Umweltschutz, ist als sehr hoch anzusehen. Durch die gegenständlichen Lagerungen bzw. Ablagerungen ohne entsprechende behördliche Überprüfung und in weiterer Folge behördliche Bewilligung wurde das Rechtsgut einer erheblichen Gefahr ausgesetzt. Mildernd sind dabei keine Umstände zu berücksichtigen, erschwerend wirkt sich der lange Zeitraum aus, über den auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften Lagerungen bzw. Ablagerungen vorgenommen wurden. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnisse (durchschnittliches Einkommen von ca. 1.000,-- Euro, kein nennenswertes Vermögen und keine Belastung mit Schulden oder Sorgepflichten) war eine Herabsetzung der verhängten Strafe gerechtfertigt. Zwar konnte zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer § 7 NÖ NSchG 2000 verletzt hat, allerdings hat die belangte Behörde dessen monatliches Einkommen deutlich zu hoch geschätzt. Die neu festgesetzte Strafe entspricht einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG sowie auf Basis der glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnisse (durchschnittliches Einkommen von ca. 1.000,-- Euro, kein nennenswertes Vermögen und keine Belastung mit Schulden oder Sorgepflichten) war eine Herabsetzung der verhängten Strafe gerechtfertigt. Zwar konnte zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer Paragraph 7, NÖ NSchG 2000 verletzt hat, allerdings hat die belangte Behörde dessen monatliches Einkommen deutlich zu hoch geschätzt. Die neu festgesetzte Strafe entspricht einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.

§ 45Abs. 1 Z. 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, des Naturschutzes, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die jahrelangen Lagerungen bzw. Ablagerungen durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten sohin nicht hinter dem in der bestreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, des Naturschutzes, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die jahrelangen Lagerungen bzw. Ablagerungen durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten sohin nicht hinter dem in der bestreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. 9. Zu den Kosten:

§ 52Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Die Gesamtkosten (€ 660,--) ergeben sich sohin aus der verhängten Strafe (€ 600,--) und den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 60,--).

§ 54bAbs. 1 VSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2369.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.