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{'item': 'LVwG-AV-1209/004-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1209/004-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer im Beschwerdeverfahren zur Zl. LVwG-AV-1209/004-2017 I. den verfahrensleitenden Beschluss gefasst:römisch eins. den verfahrensleitenden Beschluss gefasst: Die für Donnerstag,

  1. Oktober 2018, anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung wird abberaumt. II. über die Beschwerde der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und römisch zwei. über die Beschwerde der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat (Verkehrs-Arbeitsinspektorat), gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
  2. September 2017, Zl. ***, betreffend Genehmigung einer Dienstvorschrift nach § 21a Zl. ***, betreffend Genehmigung einer Dienstvorschrift nach Paragraph 21 a, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), zu Recht erkannt:
  3. Der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
  4. September 2017, Zl. ***, wird dahingehend abgeändert, dass die Anlage 9 „Fachausbildung TriebfahrzeugführerIn Dampf“ zur Dienstvorschrift über die Aus- und Weiterbildung von Betriebsbediensteten der A in ihrer modifizierten Form (Version vom 14.08.2018) genehmigt wird. Diese ist Bestandteil dieses Erkenntnisses und liegt, mit der Bezugsklausel versehen, dieser Entscheidung bei. Im übrigen (Genehmigung der Anlage 8 sowie Verpflichtung zur Bezahlung von Verfahrenskosten) bleibt der Bescheid unberührt.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 21a EisbG (Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957 i.d.g.F.)Paragraph 21 a, EisbG (Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, i.d.g.F.) § 7 EisbVO (Eisenbahnverordnung 2003, BGBl. II Nr. 209/2003 i.d.g.F.)Paragraph 7, EisbVO (Eisenbahnverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2003, i.d.g.F.) § 12 Abs. 4 ArbIG (Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993 i.d.g.F.) Paragraph 12, Absatz 4, ArbIG (Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, i.d.g.F.) § 13 Abs. 8 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.) Paragraph 13, Absatz 8, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 9, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 und 3 VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.) Paragraphen 9, 24, 27, 28, Absatz eins und 2, 31 Absatz eins und 3 VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 und 3 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.) Paragraph 25 a, Absatz eins und 3 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  6. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit Anbringen vom
  7. Mai 2017 beantragte die A gesellschaft mbH (A) die Genehmigung der „Fachausbildung KesselwärterIn/HeizerIn“ als Anlage 8 sowie der „Fachausbildung TriebfahrzeugführerIn Dampf“ als Anlage 9 zur Dienstvorschrift über die Aus- und Weiterbildung der Betriebsbediensteten der A. Dem Antrag waren unter anderem die genannten Anlagen angeschlossen. Mit Schreiben vom
  8. Mai 2017 brachte die Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz), Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat (in der Folge: der Bundesminister/die Bundesministerin) das Ansuchen zur Kenntnis und forderte zur Stellungnahme auf. Der Bundesminister äußerte sich mit Schreiben vom
  9. Juni 2017 dahingehend, dass eine sachverständige Prüfung der beantragten Fachausbildung zu veranlassen wäre; das Ergebnis möge dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat zur Stellungnahme übermittelt werden. Ebenfalls mit Schreiben vom
  10. Mai 2017 ersuchte die belangte Behörde einen Amtssachverständigen für Verkehrstechnik um Abgabe eines Gutachtens zur Frage, „ob diese Ergänzung der Dienstvorschrift in eisenbahntechnischer und –betrieblicher Hinsicht genehmigt werden“ könne. Sollte dies nicht der Fall sein, mögen die entsprechenden Gründe dargetan werden. Mit Schreiben vom
  11. August 2017 äußerte sich der Amtssachverständige in einem als „eisenbahntechnisches Gutachten“ bezeichneten Schreiben. Nach Wiederholung des Inhalts des Schreibens der Behörde listete der Amtssachverständige die seiner Beurteilung zugrunde liegenden Unterlagen auf; es handelt sich dabei ausschließlich um die Antragsbeilagen. Anschließend führt der Amtssachverständige wörtlich Folgendes aus: „In den zu Grunde gelegten Unterlagen sind die betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen für einen sicheren Eisenbahnbetrieb und –verkehr auf den Bahnstrecken der A gesellschaft m.b.H. (A) angeführt. Die Überprüfung der Ergänzungen der „Dienstvorschrift über die Aus- und Weiterbildung von Betriebsbediensteten der A“ hat ergeben, dass diese unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und den Anlageverhältnissen auf den Bahnstrecken der A gesellschaft m.b.H. (A) aus eisenbahntechnischer und -betrieblicher Hinsicht genehmigt werden kann.“ Nach Übermittlung der Äußerung des Amtssachverständigen an die Parteien unter Einräumung einer zweiwöchigen Äußerungsfrist erließ die nunmehr belangte Behörde den Bescheid vom
  12. September 2017, ***, mit dem sie im Spruchteil I. die beiden Anlagen 8 und 9 zur Dienstvorschrift über die Aus- und im Spruchteil römisch eins. die beiden Anlagen 8 und 9 zur Dienstvorschrift über die Aus- und Weiterbildung von Betriebsbediensteten der A genehmigte und der Antragstellerin im Spruchteil II. Verwaltungsabgaben in Höhe von insgesamt € 54,80 Antragstellerin im Spruchteil römisch zwei. Verwaltungsabgaben in Höhe von insgesamt € 54,80 auferlegte. Begründend führt die Behörde nach Darlegung der Vorgeschichte und des Antrags sowie des Verfahrensverlaufes und Wiedergabe verschiedener Rechtsvorschriften aus, dass allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete gemäß § 21a Abs. 3 EisbG zu genehmigen seien, wenn nicht öffentliche Verkehrsinteressen entgegenstünden. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens seien keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass durch die vorgelegten aus, dass allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, EisbG zu genehmigen seien, wenn nicht öffentliche Verkehrsinteressen entgegenstünden. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens seien keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass durch die vorgelegten Anlagen öffentliche Verkehrsinteressen, insbesondere die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und –verkehrs, negativ berührt würden. Der Amtssachverständige hätte „keine Einwände“ gegen die Genehmigung erhoben. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hätte eine abschließende Stellungnahme „bis dato“ nicht abgegeben und somit nicht vorgebracht, dass der Genehmigung Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer entgegenstünden. Es sei daher wie im Spruchpunkt I. zum Schutz der Arbeitnehmer entgegenstünden. Es sei daher wie im Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt zu entscheiden gewesen; die Vorschreibung der Verwaltungsabgaben gründete sich auf die angeführten Rechtsvorschriften. Mit Schreiben vom
  13. September 2017 erstattete der Bundesminister eine Äußerung.
  14. Beschwerde und verwaltungsgerichtliches Verfahren Mit Schriftsatz vom
  15. September 2017 erhob der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) unter Berufung auf § 12 Abs. 4 ArbIG Beschwerde, (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) unter Berufung auf Paragraph 12, Absatz 4, ArbIG Beschwerde, wobei er diese ausdrücklich auf die Genehmigung der Anlage 9 und diesbezüglich wiederum auf die Abschnitte „Voraussetzungen“ und „Dauer“ beschränkte. Die Genehmigung der Anlage 8 und die übrigen Inhalte der Anlage 9 blieben „ausdrücklich unangefochten“. In Verbindung mit der Stellungnahme vom
  16. September 2017, deren Abgabe sich mit der Bescheiderlassung „überschnitten“ hätte, wird vorgebracht, dass - aus dem Charakter der Ausbildung „TriebfahrzeugführerIn Dampf“ als Zusatzausbildung die Notwendigkeit der Ergänzung um eine Fachausbildung „TriebfahrzeugführerIn-Diesel“ resultiere; - die Ausbildungsdauer von 10 Tagen (Begleitung von Dampftriebfahrzeugen) nicht ausreichend sei; es müsse auch die Führung von Dampftriebfahrzeugen mit angemessener Stundenzahl unter Aufsicht qualifizierter Ausbildner vorgesehen werden; - eine Überprüfung und Bewertung der Ausbildungsdauer unter Heranziehung „diesbezüglicher Indikatoren bei vergleichbaren Eisenbahnunternehmen“ fehle; - bei der A auch elektrische Triebfahrzeuge in Verwendung seien, sodass unter Umständen auch die Fachausbildung für das Führen elektrischer Triebfahrzeuge als Alternative (gemeint wohl: zur Fachausbildung für die Dieseltraktion) aufgenommen werden könnte; - das Gutachten des Amtssachverständigen keine Ausführungen zu der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Thematik enthielte. Schließlich beantragt der Beschwerdeführer die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der daraufhin ergangene Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  17. November 2017, mit dem die Spruchteile I.(teilweise) und II. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen worden war, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  18. April 2018, Zl. ***, aufgehoben. Der daraufhin ergangene Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  19. November 2017, mit dem die Spruchteile römisch eins.(teilweise) und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen worden war, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  20. April 2018, Zl. ***, aufgehoben. Daraufhin veranlasste das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – angesichts der vom Beschwerdeführer aufgezeigten unzureichenden Sachverhaltsermittlungen seitens der belangten Behörde - die Beurteilung der Anlage 9 (Fachausbildung TriebfahrzeugführerIn Dampf) zur Dienstvorschrift über die Aus- und Weiterbildung von Betriebsbediensteten der A durch einen anderen Amtssachverständigen. Dieser nahm in seinem Gutachten vom
  21. Juni 2018 zu den berührten öffentlichen Verkehrsinteressen und deren Relevanz im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung der Triebfahrzeugführer Stellung und kam in Beurteilung der Inhalte der Anlage 9 (in der bescheidgegenständlichen Fassung) zum Schluss, dass diese aus eisenbahnfachlicher Sicht geeignet ist, einen Fahrerlaubnisanwärter für die erforderliche Triebfahrzeugführerprüfung bestmöglich vorzubereiten. Bei einem positiven Prüfergebnis sei davon auszugehen, dass der Kandidat die für seine künftige Tätigkeit notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse erworben habe. Die Ausbildungsschwerpunkte deckten sich mit den (im Befund angeführten) gesetzlichen Zielen. Dem Beschwerdevorbringen sei aber insofern zuzustimmen, dass geprüft werden könne, ob als Voraussetzung für die Ausbildung zum Dampftriebfahrzeugführer alternativ auch die Fachausbildung zum Triebfahrzeugführer für Elektrotraktion aufgenommen werden könne. Zur Ausbildungsdauer, welche eine 10 Tage dauernde Begleitung eines Dampftriebfahrzeuges vorsieht, führt der Amtssachverständige aus, dass, falls unter dem Begriff „Begleitung“ das ausschließliche Mitfahren auf einem Dampftriebfahrzeug verstanden werde, er dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat zustimme. Es müssten nämlich die notwendigen Kenntnisse für das selbstständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen nachgewiesen werden. Dabei sei es in der Vorbereitung zur Prüfung auch unbedingt notwendig, dass das Dampftriebfahr-zeug unter fachlicher Aufsicht eine angemessene Stundenzahl selbst geführt werde. Aus eisenbahntechnischer Sicht sei die Stundenanzahl dann angemessen, wenn ein(e) durchschnittliche(r) AnwärterIn nach Absolvierung dieser Einheit in der Lage sei, die praktische Teilprüfung positiv zu absolvieren. Dabei könne die Ausbildungsdauer vergleichbarer Eisenbahnunternehmen als Maßstab dienen. Mit Schreiben vom
  22. Juli 2018 äußerte sich die Bundesministerin zu diesem Gutachten im Wesentlichen dahingehend, dass dieses vollständig, schlüssig und nachvollziehbar erscheine. Die Anlage 9 sei dahingehend zu ergänzen, dass Triebfahrzeuge unter fachlicher Aufsicht selbst zu führen seien. Des Weiteren müssten sich die Ergebnisse, welche Dauer die Ausbildung umfasst, in einem Bericht gemäß § 7 Abs. 6 EisbVO niederschlagen. Die Anlage 9 sei daher derzeit aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes nicht genehmigungsfähig. Vielmehr sei der Antrag samt dem beizuschließenden Bericht entsprechend zu ergänzen.Mit Schreiben vom
  23. Juli 2018 äußerte sich die Bundesministerin zu diesem Gutachten im Wesentlichen dahingehend, dass dieses vollständig, schlüssig und nachvollziehbar erscheine. Die Anlage 9 sei dahingehend zu ergänzen, dass Triebfahrzeuge unter fachlicher Aufsicht selbst zu führen seien. Des Weiteren müssten sich die Ergebnisse, welche Dauer die Ausbildung umfasst, in einem Bericht gemäß Paragraph 7, Absatz 6, EisbVO niederschlagen. Die Anlage 9 sei daher derzeit aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes nicht genehmigungsfähig. Vielmehr sei der Antrag samt dem beizuschließenden Bericht entsprechend zu ergänzen. Mit Stellungnahme vom 13./
  24. August 2018 modifizierte die A ihren Antrag auf Genehmigung der Anlage 9 „Fachausbildung TriebfahrzeugführerIn Dampf“ zur Dienstvorschrift über die Aus- und Weiterbildung von Betriebsbediensteten der A dahingehend, dass einerseits im Abschnitt „Dauer“ der Wortlaut von „10 Tage Begleitung von Dampftriebfahrzeugen“ auf „10 Tage Führen eines Dampftriebfahrzeuges unter Aufsicht entsprechender dafür qualifizierter Ausbildner“ und andererseits im Abschnitt „Anrechnung von Vorkenntnissen“ der Wortlaut „Begleitung von Dampftriebfahrzeugen bei anderen Bahnen 8 Tage“ auf „Führen eines Dampftriebfahrzeuges unter Aufsicht entsprechender dafür qualifizierter Ausbildner bei anderen Bahnen 8 Tage“ geändert wurde. Die Anlage 9 wurde unter Hervorhebung der Änderungen (Version vom 14.08.2018) beigelegt. Zur Angemessenheit der Dauer der Ausbildung der Anlage 9 führte die A aus, dass sich unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Ausbildung – nämlich die abgeschlossene Ausbildung zum Diesellokführer und zum Heizer – eine Gesamtausbildungsstundenzahl von 645 Stunden ergebe. Überdies legte sie die bereits genehmigte „Fachausbildung TriebfahrzeugführerIn Dampf“ der *** (***) bei. Die dort festgehaltene Ausbildungsdauer der Fachausbildung TriebfahrzeugführerIn Dampf entspreche der gegenständlichen, in der Anlage 9 vorgesehenen Ausbildungsdauer. Die Stundenzahl sei daher folglich angemessen. Die Gesamtausbildungsstundenzahl wird wie folgt aufgegliedert: „Ausbildung Tfzf-Diesel: Theorie+ Praxis: 366 Stunden Theorie: 240 Stunden Fahrpraxis im Rahmen der Typenschulung: 16 Stunden Fahrpraxis im Rahmen der selbstständigen Praxisfahrten: 110 Stunden Die Stundenanzahl kann sich erhöhen: • wenn mehrere Typen geschult werden • wenn im Rahmen der letzten Schulungsfahrten vor der Prüfung durch den Lehrlokführer festgestellt wird, dass noch weitere Praxisfahrten notwendig sind Ausbildung Heizer: Theorie: (inkl. Werkstätte) 64 Stunden Fahrpraxis: 55 Stunden Dampflokführer A (zusätzlich): Theorie: 42 Stunden Praxis Werkstatt: 40 Stunden Fahrpraxis (selbständiges Führen von Dampftriebfahrzeugen unter Aufsicht): 80 Stunden Daher Gesamtstunden für Dampflokausbildung: Theorie (inkl. Werkstätte): 386 Stunden Fahrpraxis: 261 Stunden Summe: 645 Stunden“ Mit Eingabe vom
  25. Oktober 2018 stellte die A ihren Antrag schließlich dahingehend klar, dass die geänderte Anlage 9 genehmigt werden möge. Zu den Änderungen der Anlage 9 führte der vom Gericht beigezogene Amtssachverständige aus, dass die überarbeitete Dienstvorschrift für Aus- und Weiterbildung von Betriebsbediensteten der A, Anlage 9 / Fachausbildung TriebfahrzeugführerIn Dampf vom 14.08.2018 aus eisenbahntechnischer Sicht den Anforderungen einer fundierten Aus- und Weiterbildung, um die öffentlichen Verkehrsinteressen, insbesondere die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und –verkehrs zu gewährleisten, entspreche. Die beschwerdeführende Bundesministerin äußerte sich in ihrer Stellungnahme vom
  26. September 2018 dahingehend, dass der modifierte Antrag zustimmend zur Kenntnis genommen werde; es sei dadurch ihren Bedenken und somit ihrer Beschwerde Rechnung getragen. Einer mündlichen Verhandlung bedürfe es nicht mehr. Der modifizierte Antrag, welcher gegenüber dem ursprünglichen kein „aliud“ darstelle, möge daher genehmigt werden.
  27. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
  28. Feststellungen und Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und des Gerichtes und sind unstrittig. Die Inhalte der Anlage 9 „Fachausbildung TriebfahrzeugführerIn Dampf“ zur Dienstvorschrift über die Aus- und Weiterbildung von Betriebsbediensteten der A in ihrer modifizierten Form (Version vom 14.08.2018) sind ausreichend und geeignet, dem einschlägig tätigen Eisenbahnpersonal ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse für das Führen von Dampftriebfahrzeugen zu vermitteln, wodurch die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes gewährleistet wird. Dies wird insbesondere durch die oben näher ausgeschlüsselte Gesamtausbildungs-stundenzahl in Verbindung mit der (nun unmissverständlich zum Ausdruck kommenden) Regelung, dass das Dampftriebfahrzeug unter fachlicher Aufsicht eine angemessene Zeit, nämlich wenigstens 10 Tage, selbst geführt werden muss, sichergestellt. Diese Feststellungen beruhen auf der nachvollziehbaren Begutachtung des eisenbahnfachlichen Amtssachverständigen C, den plausiblen erläuternden Ausführungen der Antragstellerin und der zweifellos ebenfalls fachkundigen Einschätzung der Beschwerdeführerin, Es ist steht daher die Eignung der Betriebsvorschrift in der entscheidungsgegenständlichen Version zur Wahrung der öffentlichen Verkehrsinteressen nunmehr ebenfalls außer Streit. 3.
  29. Anzuwendende Rechtsvorschriften EisbG § 21a.

(1)Das Eisenbahnunternehmen hat jeweils im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften das Verhalten einschließlich der Paragraph 21 a,
(1)Das Eisenbahnunternehmen hat jeweils im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften das Verhalten einschließlich der Ausbildung der Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen ausführen, durch allgemeine Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen zu regeln.
(2)Abs. 1 gilt nicht für ausschließlich zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf
(2)Absatz eins, gilt nicht für ausschließlich zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf Anschlussbahnen ohne Eigenbetrieb berechtigte Eisenbahnunternehmen.
(3)Die im Abs. 1 angeführten Anordnungen bedürfen der Genehmigung der Behörde, welche zu erteilen ist, wenn nicht
(3)Die im Absatz eins, angeführten Anordnungen bedürfen der Genehmigung der Behörde, welche zu erteilen ist, wenn nicht öffentliche Verkehrsinteressen entgegenstehen.
(4)Abs. 3 gilt nicht für ausschließlich zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf
(4)Absatz 3, gilt nicht für ausschließlich zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf im § 7 Z 2 angeführten Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb berechtigte Eisenbahnunternehmen. im Paragraph 7, Ziffer 2, angeführten Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb berechtigte Eisenbahnunternehmen.
(5)Ist Verhalten einschließlich der Ausbildung der im Abs. 1 angeführten Bediensteten bereits durch Bundesgesetz oder in auf
(5)Ist Verhalten einschließlich der Ausbildung der im Absatz eins, angeführten Bediensteten bereits durch Bundesgesetz oder in auf Grund von Bundesgesetzen ergangenen Verordnungen geregelt, so bedarf es für ein solches Verhalten einschließlich der Ausbildung keiner Regelung durch allgemeine Anordnungen. EisbVO § 7.
(1)Das Eisenbahnunternehmen hat entsprechend der jeweiligen Erfordernisse allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 zu erstellen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Hiebei müssen insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, behördliche Aufträge und die der Baugenehmigung zugrunde liegenden baulichen und betrieblichen Vorgaben eingehalten werden.Paragraph 7,
(1)Das Eisenbahnunternehmen hat entsprechend der jeweiligen Erfordernisse allgemeine Anordnungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957 zu erstellen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Hiebei müssen insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, behördliche Aufträge und die der Baugenehmigung zugrunde liegenden baulichen und betrieblichen Vorgaben eingehalten werden.
(2)Allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 sind ausdrücklich als „Dienstvorschrift“ zu bezeichnen. Allgemeine Anordnungen des Eisenbahnunternehmens, die nicht nach § 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 der Genehmigungspflicht unterliegen, dürfen nicht als „Dienstvorschrift“ bezeichnet werden.
(2)Allgemeine Anordnungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957 sind ausdrücklich als „Dienstvorschrift“ zu bezeichnen. Allgemeine Anordnungen des Eisenbahnunternehmens, die nicht nach Paragraph 21, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957 der Genehmigungspflicht unterliegen, dürfen nicht als „Dienstvorschrift“ bezeichnet werden.
(3)In den Dienstvorschriften sind die erforderlichen Regelungen übersichtlich, klar und verständlich festzuhalten. Erfolgen die Regelungen durch das Eisenbahnunternehmen in mehreren selbständigen Dienstvorschriften, ist eine eigene Dienstvorschrift zu erstellen, in der alle gültigen Dienstvorschriften des Eisenbahnunternehmens angeführt werden.
(4)Im Rahmen von Dienstvorschriften hat das Eisenbahnunternehmen Vorkehrungen zur Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten zu treffen. Insbesondere ist zu regeln
  1. die Ausbildung einschließlich der Feststellung der Anforderungen an Betriebsbedienstete,
  2. Festlegung des Betriebsablaufes,
  3. Signalwesen,
  4. Maßnahmen zur Vermeidung, Beherrschung und Auswertung von außergewöhnlichen Ereignissen und
  5. Aufgaben und Anordnungsbefugnis des verantwortlichen Betriebsleiters, der durch ihn beauftragten Betriebsbediensteten und der Eisenbahnaufsichtsorgane (§ 45 Eisenbahngesetz 1957).
  6. Aufgaben und Anordnungsbefugnis des verantwortlichen Betriebsleiters, der durch ihn beauftragten Betriebsbediensteten und der Eisenbahnaufsichtsorgane (Paragraph 45, Eisenbahngesetz 1957).
(5)In den Dienstvorschriften von Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist festzulegen, welche Bestimmungen der Dienstvorschrift auch von Dritten bei der Mitbenützung der Schieneninfrastruktur und bei der Ausübung von Zugangsrechten zu beachten sind. Derartige Dienstvorschriften sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu veröffentlichen und unentgeltlich im Internet bereitzustellen.
(6)Anträgen auf Genehmigung von Dienstvorschriften ist neben dem vollständigen Text der Dienstvorschrift in der beantragten Fassung ein Bericht beizulegen, der zumindest nachstehende Angaben enthält:
  1. die Darstellung der Änderungen gegenüber der bisherigen Vorschriftenlage sowie die Begründung für diese Änderung,
  2. eine tabellarische Darstellung, auf welche Bestimmungen dieser Verordnung sich die konkreten Bestimmungen der Dienstvorschrift beziehen, und
  3. die Stellungnahme des verantwortlichen Betriebsleiters zur beantragten Fassung der Dienstvorschrift. ArbIG § 12.
(1)In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Paragraph 12,
(1)In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte. Arbeitsinspektorat (Paragraph 15, Absatz 7,) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(2)Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung de r Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei W ochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm auf Verlangen Kopien der Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Das Verlangen auf Übersendung ist binnen drei Tagen ab dem Verhandlungstag zu stellen. Das Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, abzugeben.
(3)Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(3)Absatz 2, zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(4)Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde zu. (…) AVG § 13 (…)Paragraph 13, (…)
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. (…) VwGVG § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten: Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen W eisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. (…) § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erf orderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erf orderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene W eisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei W ochen n icht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt und die angefochtene W eisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang die angefochtene W eisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgeric ht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 3.
  1. Rechtliche Beurteilung 3.3.
  2. Es ist evident, dass Regelungen betreffend die Ausbildung von Eisenbahnpersonal die von der Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 1 ArbIG Eisenbahnpersonal die von der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ArbIG wahrzunehmenden Interessen berühren, sodass ihr zufolge § 12 Abs. 4 leg.cit. die wahrzunehmenden Interessen berühren, sodass ihr zufolge Paragraph 12, Absatz 4, leg.cit. die Befugnis zur Erhebung der Beschwerde in gegenständlicher Angelegenheit zukommt. 3.3.
  3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin lediglich einen Teil der behördlichen Entscheidung angefochten und den Rest ausdrücklich unangefochten gelassen. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen gelassen. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „auf Grund der Beschwerde“ zu überprüfen. Dies darf nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre. Wenn im Fall, dass eine die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens bildende behördliche Entscheidung nicht aus trennbaren Absprüchen besteht, vor dem Verwaltungsgericht (wenn auch ausdrücklich bzw. in beharrender Weise) lediglich ein Teil in Beschwerde gezogen wird, ist das Gericht trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen, davon nicht trennbaren, aber ausdrücklich unbekämpft gelassenen Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruchs rechtskonform sind (VwGH 19.4.2016, Ra 2016/12/0039). Betrachtet man in diesem Lichte den Gegenstand des angefochtenen Bescheides, so zeigt sich, dass zwar die Anlagen 8 und 9, da sie Unterschiedliches regeln (nämlich in dem einen Fall die Ausbildung zum Kesselwärter bzw. Heizer, und im anderen Fall die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer) und jede für sich allein Gegenstand einer bescheidmäßigen Erledigung sein könnte, auch eines gesonderten Abspruches zugänglich wären. Dies trifft jedoch für die einzelnen Teilbereiche der jeweiligen Fachausbildung (im Sinne der angeführten Anlagen) nicht zu. So könnte anhand eines Ausbildungsplans, der weder die Voraussetzungen noch die Ausbildungsdauer regelt, sinnvollerweise gar keine Ausbildung durchgeführt werden. Darüber hinaus scheint nicht ausgeschlossen, dass die Regelungen der einzelnen Teilaspekte, wie Ziele, Voraussetzungen, Ausbildungsinhalte, Dauer, Prüfungen, Anrechnung von Vorkenntnissen etc. so voneinander abhängen, dass Änderungen in einem Bereich auch Veränderungen in einem anderen notwendig machen oder erlauben. Ungeachtet der Beschränkung der Beschwerde auf die Abschnitte „Voraussetzungen“ und „Dauer“ ist daher die gesamte Anlage 9 Objekt der Prüfung durch das Gericht. 3.3.
  4. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wodurch allerdings die Sache nicht in ihrem Wesen geändert werden darf.3.3.
  5. Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wodurch allerdings die Sache nicht in ihrem Wesen geändert werden darf. Eine Antragsänderung berührt dann das Wesen der Sache, wenn es sich in Wahrheit nicht um eine Änderung des ursprünglichen Antrags, sondern um ein neues, „anderes Vorhaben“ handelt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 45, Stand 1.1.2014, rdb.at).Eine Antragsänderung berührt dann das Wesen der Sache, wenn es sich in Wahrheit nicht um eine Änderung des ursprünglichen Antrags, sondern um ein neues, „anderes Vorhaben“ handelt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 45, Stand 1.1.2014, rdb.at). Ob bei dem der Rechtsmittelinstanz vorgelegten Projekt noch von derselben „Sache“ gesprochen werden kann, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund eines Vergleichs der jeweiligen Vorhaben zu beurteilen ist. (aaO, § 13, Rz 47, Stand 1.1.2014, rdb.at).Ob bei dem der Rechtsmittelinstanz vorgelegten Projekt noch von derselben „Sache“ gesprochen werden kann, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund eines Vergleichs der jeweiligen Vorhaben zu beurteilen ist. (aaO, Paragraph 13,, Rz 47, Stand 1.1.2014, rdb.at). Von einer wesentlichen Änderung kann im vorliegenden Fall keine Rede sein (wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich bloß um eine Klarstellung einer missverständlichen Formulierung oder doch um eine inhaltliche Änderung handelt). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt hat, diente die vorgenommene Korrektur lediglich dazu, Bedenken der Beschwerde Rechnung zu tragen, ohne dass der zugrundeliegende Antrag damit in seinem Kern berührt würde, weshalb es sich bei der Antragsänderung von vornherein um kein „aliud“ handelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat somit über den Antrag in seiner modifizierten Form zu entscheiden. 3.3.
  6. Gemäß § 21a Abs. 3 EisbG ist zu prüfen, ob öffentliche Verkehrsinteressen der Genehmigung der in Aussicht genommenen Regelung des Eisenbahnunter-nehmens betreffend die Ausbildung seiner Bediensteten entgegenstehen. Dabei ist zu beachten, dass derartige Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn, des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen gelegen sein müssen.3.3.
  7. Gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, EisbG ist zu prüfen, ob öffentliche Verkehrsinteressen der Genehmigung der in Aussicht genommenen Regelung des Eisenbahnunter-nehmens betreffend die Ausbildung seiner Bediensteten entgegenstehen. Dabei ist zu beachten, dass derartige Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn, des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen gelegen sein müssen. Der ursprüngliche Antrag auf Genehmigung der Anlage 9 wurde seitens der Antrag-stellerin dahingehend abgeändert, als nun die Ausführungen des Amtssachver-ständigen in seinem Gutachten vom
  8. Juni 2018 darin Berücksichtigung gefunden haben. Die Regelung zur Fachausbildung TriebfahrzeugführerIn Dampf sieht nunmehr explizit das Führen eines Dampftriebfahrzeuges unter Aufsicht entsprechender dafür qualifizierter Ausbildner im Ausmaß von 10 Tagen im Rahmen der Ausbildung vor. Es ist daher von einer angemessenen Ausbildungsdauer auszugehen. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat (vgl. die oben getroffenen Feststellungen), ist durch die Regelung in der Anlage 9 (Version
  9. 8.2018) die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes gewährleistet; öffentliche Verkehrsinteressen stehen daher – wie auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
  10. September 2018 darlegt - einer Genehmigung nicht im Wege.Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat vergleiche die oben getroffenen Feststellungen), ist durch die Regelung in der Anlage 9 (Version
  11. 8.2018) die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes gewährleistet; öffentliche Verkehrsinteressen stehen daher – wie auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
  12. September 2018 darlegt - einer Genehmigung nicht im Wege. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.
  13. Zum Beschluss auf Abberaumung der für den
  14. Oktober 2018 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.3.
  15. Zum Beschluss auf Abberaumung der für den
  16. Oktober 2018 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt ist unstrittig und hinreichend geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache somit nicht mehr erwarten. Zudem wurde dem modifizierten Antrag der A vollinhaltlich stattgegeben, sodass deren Eventualantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Tragen kommt. Die Bundesministerin hat in ihrem Schreiben vom
  17. September 2018 ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Bei der Abberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss. Eine abgesonderte Revision dagegen ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Bei der Abberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss. Eine abgesonderte Revision dagegen ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig. 3.3.
  18. Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen, da es um Fragen der Beweiswürdigung und die Anwendung einer eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall ging. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen das Erkenntnis ist deshalb nicht zulässig.3.3.
  19. Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen, da es um Fragen der Beweiswürdigung und die Anwendung einer eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall ging. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen das Erkenntnis ist deshalb nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1209.004.2017

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