RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-132/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 01.12.2017, ohne Zahl, betreffend Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, den B E S C H L U S S:
- Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 – VwGVG Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am 20.07.2016 fand auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine baubehördliche Überprüfung statt bei welcher konsenslose Bauwerke festgestellt wurden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 08.08.2016 wurde Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die auf der Liegenschaft bestehenden nicht bewilligten Bauwerke, Zubau zum Wohnhaus und diverse bauliche Anlagen, abzutragen. Begründend wurde die anlässlich der Überprüfung aufgenommene Niederschrift im Wortlaut wiedergegeben. Demnach sei mit Niederschrift vom 25.04.1967 die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt worden. Die Benützungsbewilligung sei mit Bescheid vom 26.06.1973 erteilt worden. Im nördlichen Eckbereich der Parzelle befinde sich oberirdisch ein eingeschoßiges Gebäude als Holzkonstruktion mit Wellplattendeckung mit einer bebauten Fläche von rund 40 m². Im Nahbereich zum bewilligten Hauptgebäude befinde sich eine bauliche Anlage als Holzkonstruktion mit Wellplattendeckung und einer überbauten Fläche von rund 15 m². Im östlichen Grundstückseckbereich sei ein oberirdisch eingeschoßiges Gebäude mit einer Nutzfläche von rund 11 m² als Holzkonstruktion mit Wellplatten- bzw. Dachschindeldeckung ersichtlich. Mit Datum 08.08.1973 sei das Ansuchen um Baubewilligung für einen Zubau zum Hauptgebäude von der Baubehörde abgewiesen worden, dieser Zubau sei jedoch im südöstlichen Eckbereich des Hauptgebäudes gegenwärtig vorhanden. Weiters sei im nordwestlichen Eckbereich des Hauptgebäudes ein Gebäudezubau als Stahl-Glaskonstruktion mit Wellplattendeckung hergestellt worden. Dieser Zubau weise eine Nutzfläche von rund 9 m² auf. Im südlichen Anschlussbereich des Zubaues sei weiter eine Überdachung mit einer überbauten Fläche von rund 60 m² (richtig: 6 m²) ersichtlich, wobei diese Überdachung konstruktiv mit dem Gebäudezubau als auch mit dem bewilligten Hauptgebäude in Verbindung stehe. Bei den angeführten Bauten handle es sich eindeutig um baubewilligungspflichtige bzw. anzeigepflichtige Tatbestände und werde auf § 35 NÖ Bauordnung 2014 hingewiesen.Bei den angeführten Bauten handle es sich eindeutig um baubewilligungspflichtige bzw. anzeigepflichtige Tatbestände und werde auf Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014 hingewiesen. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes vom 28.09.2016 als unbegründet abgewiesen und mit der Maßgabe bestätigt, dass die auf der Liegenschaft nicht bewilligten Bauwerke, die vom Auftrag betroffen sind, wie folgt beschrieben wurden: Zubau zum Wohnhaus im südöstlichen Eckbereich des Hauptgebäudes, ein Gebäudezubau als Stahl-Glaskonstruktion mit Wellplattendeckung mit einer Nutzfläche von ca. 9 m² sowie weiters eine Überdachung im südlichen Anschlussbereich des Zubaus mit einer überbauten Fläche von rund 6 m², welche konstruktiv mit dem bewilligten Hauptgebäude in Verbindung steht. Begründend wurde ausgeführt, dass im Jahr 1967 die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt worden sei. Die Benützungsbewilligung sei mit Bescheid vom 26.06.1973 unter der auflösenden Bedingung erteilt worden, dass die in der Niederschrift vom 14.06.1973 angeführten Mängel, nämlich insbesondere auch die Entfernung des Abstellraumes (hier handle es sich um jenen Raum, der als Zubau zum Wohnhaus im Bescheid vom 08.08.2016 bezeichnet sei) bis Ende Juli 1974 zu beheben seien. Ein nachträgliches Ansuchen um Baubewilligung des Abstellraums sei mit Entscheidung vom 08.08.1973 abgewiesen worden. Bei der besonderen Beschau am 20.07.2016 seien die näher genannten Konstruktionen festgestellt worden und handle es sich hiebei um Bauwerke bzw. bauliche Anlagen sowie um baubewilligungspflichtige bzw. anzeigepflichtige Tatbestände. Nach Darlegung des Berufungsvorbringens wurde erläutert, dass der zusätzliche Abstellraum bis dato nicht entfernt worden sei, weshalb im Hinblick auf das Eintreten der auflösenden Bedingung die Benützungsbewilligung zu widerrufen wäre. Der Ansicht der Beschwerdeführerin einer behaupteten Sanierung auf Grund einer Kommission im Jahr 1995 und einer damaligen Nichtbeanstandung des auch damals bestehenden konsenslosen Gebäudes sei entgegenzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt eine baurechtliche Genehmigung des Abstellraumes erfolgt sei. Unstrittig weise die im südlichen Anschlussbereich des Zubaus vorliegende Überdachung eine überbaute Fläche von rund 6 m² auf und finde sich in der Niederschrift vom 20.07.2016 ein Schreibfehler. Der Argumentation eines wirtschaftlichen Totalschadens bei Abbruch des zusätzlichen Raumes, der in nicht trennbarem Verband mit dem bewilligten Hauptgebäude liege, sei entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen des § 34 NÖ BO 2014 nicht unterscheiden würden, ob die Behebung von Baugebrechen mit schonenden Mitteln möglich sei. Bei Instandsetzungsaufträgen sei die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Sanierungsmaßnahmen für den Eigentümer nicht zu prüfen. Der Einwand, dass der konsenslose Zustand schon zu einem Zeitpunkt vorgelegen sei, als die Beschwerdeführerin noch nicht Eigentümerin gewesen sei, sei rechtlich ohne Belang, zumal der Eigentümer zur Erhaltung des Bauwerks und zur Beseitigung der Baugebrechen ohne Rücksicht darauf verpflichtet sei, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war. Nach Darlegung des Berufungsvorbringens wurde erläutert, dass der zusätzliche Abstellraum bis dato nicht entfernt worden sei, weshalb im Hinblick auf das Eintreten der auflösenden Bedingung die Benützungsbewilligung zu widerrufen wäre. Der Ansicht der Beschwerdeführerin einer behaupteten Sanierung auf Grund einer Kommission im Jahr 1995 und einer damaligen Nichtbeanstandung des auch damals bestehenden konsenslosen Gebäudes sei entgegenzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt eine baurechtliche Genehmigung des Abstellraumes erfolgt sei. Unstrittig weise die im südlichen Anschlussbereich des Zubaus vorliegende Überdachung eine überbaute Fläche von rund 6 m² auf und finde sich in der Niederschrift vom 20.07.2016 ein Schreibfehler. Der Argumentation eines wirtschaftlichen Totalschadens bei Abbruch des zusätzlichen Raumes, der in nicht trennbarem Verband mit dem bewilligten Hauptgebäude liege, sei entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen des Paragraph 34, NÖ BO 2014 nicht unterscheiden würden, ob die Behebung von Baugebrechen mit schonenden Mitteln möglich sei. Bei Instandsetzungsaufträgen sei die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Sanierungsmaßnahmen für den Eigentümer nicht zu prüfen. Der Einwand, dass der konsenslose Zustand schon zu einem Zeitpunkt vorgelegen sei, als die Beschwerdeführerin noch nicht Eigentümerin gewesen sei, sei rechtlich ohne Belang, zumal der Eigentümer zur Erhaltung des Bauwerks und zur Beseitigung der Baugebrechen ohne Rücksicht darauf verpflichtet sei, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.06.2017, LVwG-AV-1172/001-2016, wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes vom 28.09.2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zu der aufgeworfenen Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen habe. Aus dem vorliegenden Akteninhalt sei nicht ersichtlich, dass die Baubehörde Feststellungen darüber getroffen hätte, zu welchem Zeitpunkt die verfahrensgegenständlichen Bauwerke errichtet worden seien, noch sich etwa mit der Frage eines vollständigen und zusammenhängenden Aktenbestandes der Baubehörde auseinandergesetzt hätte. Der Errichtungszeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Bauwerke sei aufgrund der diesbezüglich fehlenden Ermittlung durch die Baubehörde nicht aktenkundig und werde von der Beschwerdeführerin behauptet, dass die Bauwerke in den Jahren 1967 bis 1969 errichtet worden seien. Möglicherweise könne ein Konsens vermutet werden, wenn es sich um ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes Gebäude handeln sollte. Im Hinblick auf den unbekannten Errichtungszeitpunkt der in Rede stehenden Bauwerke hätte der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge die Behörde, um zweifelsfrei feststellen zu können, ob ein vermuteter Konsens für diese Bauwerke angenommen werden kann oder ob diese konsenslos sind, allenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, die nach Begutachtung der Gebäude aus dem Bauzustand und den verwendeten Materialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können, das Alter der nunmehr vorhandenen Bauwerke festzustellen gehabt. Auch die Partei treffe eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob für ein bestimmtes Objekt eine Baubewilligung erteilt worden sei. Gerade bei der Feststellung des konsensgemäßen Zustandes komme dieser besondere Bedeutung zu, weil es in der Regel der Eigentümer eines Bauwerkes sei, der zielführende Hinweise über das Vorliegen einer Baubewilligung geben könne. Im vorliegenden Fall sei – abgesehen vom bislang unbekannten Errichtungszeitpunkt – auch noch nicht aktenkundig, ob für vergleichbare Bauführungen Akten über ordnungsgemäß geführte Bauverfahren und erlassene Bescheide aus dieser Zeit und Gegend auflägen; dies auch im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Gemeindezusammenlegung. Der für die angefochtene Entscheidung wesentliche Ausschluss eines zu vermutenden Konsenses setze diese Feststellungen jedoch voraus. Aufgrund des insoweit gänzlich fehlenden Ermittlungsverfahrens der Baubehörde trage der vorliegende Sachverhalt allein die angefochtene Entscheidung nicht. Die belangte Behörde habe es bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke gänzlich unterlassen, die Behauptung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des möglichen Vorliegens eines (vermuteten) Konsenses anhand des behördeneigenen Aktenarchivs einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, sodass aus baubehördlicher Sicht dazu jegliche (Sachverhalts-) Ermittlungen fehlten. Die belangte Behörde werde im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen zur Einwendung eines angeblich zu vermutenden Konsenses unter Wahrung des Parteigehörs durchzuführen haben. Im Zuge dessen werde im ersten Schritt unter der gebotenen Mitwirkung der Beschwerdeführerin und – soweit zusätzlich erforderlich – unter Heranziehung eines Bausachverständigen der Errichtungszeitpunkt festzustellen oder zumindest abzuschätzen sein. Im zweiten Schritt sei im Hinblick auf diesen Errichtungszeitpunkt das Archiv der Baubehörde im Sinne der zitierten Rechtsprechung darauf zu durchsuchen, ob aus dieser Zeit und für diese Region Akten über durchgeführte Bewilligungsverfahren für vergleichbare Bauwerke auffindbar sind. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 01.12.2017 im fortgesetzten Verfahren die Berufung als unbegründet ab und wurde der Abbruchbescheid des Bürgermeisters mit der Maßgabe bestätigt, dass die auf der Liegenschaft nicht bewilligten Bauwerke, die vom Auftrag betroffen sind, wie folgt beschrieben wurden: Zubau zum Wohnhaus im südöstlichen Eckbereich des Hauptgebäudes, ein Gebäudezubau als Stahl-Glaskonstruktion mit Wellplattendeckung mit einer Nutzfläche von ca. 9 m² sowie weiters eine Überdachung im südlichen Anschlussbereich des Zubaus mit einer überbauten Fläche von rund 6 m², welche konstruktiv mit dem bewilligten Hauptgebäude in Verbindung steht. In der Begründung wurde ausgeführt, dass auf Grund der Aktenlage über das hier gegenständliche Baugrundstück der Beschwerdeführerin geschlossen werden könne, dass ein vermuteter baubehördlicher Konsens der im Abbruchbescheid angesprochenen Bauwerke auf dem Baugrundstück nicht vorliege; dies deshalb, da der Bauakt von der Marktgemeinde *** lückenlos geführt worden sei. Demnach sei auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erstmals im Jahr 1967 eine Bautätigkeit geführt worden und damit der Bauakt erstmals angelegt worden. Den damaligen Eigentümern sei aufgrund der Niederschrift vom 25.04.1967 die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Liegenschaft unbebaut gewesen. Im Rahmen der Endbeschau am 22.06.1973 sei allerdings festgestellt worden, dass hinter dem Eingangsvorraum zusätzlich zum bewilligten Wohnhaus ein 3,20 m x 3,70 m großer Abstellraum errichtet worden sei (Zubau zum Wohnhaus im südöstlichen Eckbereich des Hauptgebäudes). Ein entsprechendes Ansuchen um baubehördliche Bewilligung dieses Abstellraumes sei mit Entscheidung der Behörde vom 08.08.1973 abgewiesen worden. Betreffend den konsenslosen Abstellraum führte die belangte Behörde dem Einwand der Beschwerdeführerin in deren Stellungnahme vom 28.11.2016 (wohl richtig: 2017) entgegnend aus, dass es nicht darauf ankomme, ob es sich dabei um einen untrennbaren Bestandteil des Wohnhauses und im Falle des Abbruches des Abstellraumes in der Folge um einen Totalschaden des Hauses handle. Anlässlich des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens für die Errichtung einer Einfriedung sei am 14.09.1995 ein Augenschein durchgeführt worden und seien auf der Liegenschaft die bei der am 20.07.2016 anlässlich der besonderen Beschau zur Überprüfung gemäß § 34 NÖ BO 2014 festgestellten weiteren Zubauten noch nicht errichtet gewesen.Anlässlich des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens für die Errichtung einer Einfriedung sei am 14.09.1995 ein Augenschein durchgeführt worden und seien auf der Liegenschaft die bei der am 20.07.2016 anlässlich der besonderen Beschau zur Überprüfung gemäß Paragraph 34, NÖ BO 2014 festgestellten weiteren Zubauten noch nicht errichtet gewesen. Gegen den Bescheid es Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 01.12.2017 erhob die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 29.12.
- Die belangte Behörde legte diese mit dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
- Zum Beschwerdevorbringen: Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass das im fortgeführten Verfahren gewährte Parteiengehör nicht ordnungsgemäß gewährleistet worden sei. Die Frist zur Stellungnahme zum von der belangten Behörde mit Schreiben vom 23.11.2017 übermittelten Ermittlungsergebnis sei mit zwei Tagen zu kurz bemessen gewesen. Außerdem wird moniert, dass die Gemeindebedienstete Frau B federführend und maßgeblich an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts und der Erstellung des Bescheides l. Instanz involviert gewesen sei und sich gemäß § 7 AVG im Berufungsverfahren für befangen erklären hätte müssen. Da dies nicht geschehen sei und Frau B im Berufungsverfahren mitgewirkt habe, sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass das im fortgeführten Verfahren gewährte Parteiengehör nicht ordnungsgemäß gewährleistet worden sei. Die Frist zur Stellungnahme zum von der belangten Behörde mit Schreiben vom 23.11.2017 übermittelten Ermittlungsergebnis sei mit zwei Tagen zu kurz bemessen gewesen. Außerdem wird moniert, dass die Gemeindebedienstete Frau B federführend und maßgeblich an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts und der Erstellung des Bescheides l. Instanz involviert gewesen sei und sich gemäß Paragraph 7, AVG im Berufungsverfahren für befangen erklären hätte müssen. Da dies nicht geschehen sei und Frau B im Berufungsverfahren mitgewirkt habe, sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Die Feststellung im Ermittlungsverfahren sowie im Bescheid, dass bei dem Lokalaugenschein am 15.09.1995 sämtliche Nebengebäude nicht vorhanden gewesen wären waren, könne durch das der Beschwerde beiliegende Luftbild des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen aus dem Jahre 1989 ausreichend widerlegt und entkräftet werden. Auch auf noch älteren Luftaufnahmen seien die in Rede stehenden Gebäude deutlich erkennbar. Die behördliche Feststellung, dass anlässlich des behördlichen Lokalaugenscheins im Jahre 1995 im Zusammenhang mit der Errichtung einer Einfriedung die in Rede stehenden Gebäude nicht vorhanden gewesen seien, entbehre somit jeglicher objektiver Grundlage und sei möglicherweise mit dem Straftatbestand des Amtsmissbrauchs behaftet. Somit sei der unbestreitbare Beweis erbracht, dass bei allen Gebäuden auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin alter Bestand vorliege. Handelt es sich bei einem Gebäude um einen alten Bestand, so habe dieser unter bestimmten Voraussetzungen die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich bzw. liege ein vermuteter Konsens vor. Diese Rechtsfigur bedeute, dass dann, wenn keine Unterlagen über eine Baubewilligung vorhanden sind, der Baubestand aber seit Jahrzehnten unbeanstandet existiert und der zur Zeit seiner Errichtung geltenden Bauordnung entspricht, dieser als bewilligt gelte, wenn keine Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme vorliegen. Von einem vermuteten Konsens sei grundsätzlich dann auszugehen, wenn aus der Entstehungszeit für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht lückenlos auffindbar seien. Es genüge, dass der Zeitpunkt der Erbauung eines Gebäudes so weit zurückliege, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheine. Es komme also nicht darauf an, dass aus dem relevanten Zeitraum überhaupt keine Akten mehr vorliegen. Als Beweismittel werde eine eidesstattliche Erklärung eines Zeugen vorgelegt, dass bei der Vorsprache der Beschwerdeführerin im Gemeindeamt der Marktgemeinde *** im September 1998 von einer sachkundigen Bediensteten der Marktgemeinde nach Studium des Konvoluts der Bauakte die Auskunft erteilt worden sei, dass „alles seine Ordnung“ habe und Verfahren irgendwelcher Art weder anhängig noch geplant seien. Dies beweise zweifelsfrei, dass gemäß der Aktenlage im September 1998 der uneingeschränkte Konsens über alle auf dem Grundstück *** ***, GZ ***, KG ***, EZ ***, befindlichen Gebäude bestanden hätten. Am Vorliegen eines Konsenses über sämtliche Objekte auf dem Grundstück könne aufgrund des unter Einbeziehung der vorgelegten Beweise aufgezeigten maßgeblichen objektiven Sachverhalts kein Zweifel bestehen. Aus verfahrensrechtlicher Sicht sei weiter zu monieren, dass kein gesetzeskonformes Parteiengehör gewährt worden sei und der maßgebliche Sachverhalt in offenbar bewusster falscher Darstellung der Chronologie der Bauentstehung und ohne Bewertung der Aktenlage im Lichte der Rechtsauskunft im Jahre 1998 nicht tiefgreifend ermittelt worden sei. Die unterschiedliche Bewertung der Aktenlage des Jahres 2017 und 1998 sei nur durch einen fehlenden Aktenbestand erklärlich. Somit sei die Feststellung der Behörde im Bescheid bezüglich eines lückenlosen Aktenbestandes nicht aufrecht haltbar. Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Ein Luftbild vom 23.07.1989 sowie die genannte eidesstattliche Erklärung wurden der Beschwerde beigelegt.
- Rechtslage: § 28 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 VwGVG lautet: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“. § 35 Abs. 2 Z. 2 sowie § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 lauten:Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 lauten: „§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag […]
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn[…] 2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.[…],
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn, […], 2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.[…]“Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß., […]“ „§ 70 Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. […]“
- Erwägungen: Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01.12.2017 gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Abbruchauftrag vom 08.08.2016 betreffend näher konkretisierter auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bestehender Bauwerke keine Folge. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde eine Befangenheit der von ihr näher genannten Gemeindebediensteten annimmt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese an keiner der hier fraglichen Entscheidungen der beiden baubehördlichen Instanzen mitgewirkt hat. Weder ist sie als Baubehörde I. Instanz (Bürgermeister) noch als Mitglied des Gemeindevorstandes in Erscheinung getreten. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde eine Befangenheit der von ihr näher genannten Gemeindebediensteten annimmt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese an keiner der hier fraglichen Entscheidungen der beiden baubehördlichen Instanzen mitgewirkt hat. Weder ist sie als Baubehörde römisch eins. Instanz (Bürgermeister) noch als Mitglied des Gemeindevorstandes in Erscheinung getreten. In einem Berufungsverfahren dürfen Organwalter gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 AVG dann keine Amtshandlungen setzen, wenn sie an der Erlassung des – mit Berufung – angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben. In einem Berufungsverfahren dürfen Organwalter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG dann keine Amtshandlungen setzen, wenn sie an der Erlassung des – mit Berufung – angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben. Die Befangenheit eines behördlichen Organs im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG bezieht sich nur auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter und begründet nur die unmittelbare Mitwirkung dieser Organwalter an der Bescheiderlassung in unterer Instanz diesen Ausschließungsgrund (vgl. VwGH vom 29.04.2011, Zl. 2010/09/0230; 15.05.2012, Zl. 2009/05/0083; 14.12.2012, Zl. 2010/09/0032; 30.06.2015, Zl. Ro 2015/03/0021).Die Befangenheit eines behördlichen Organs im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG bezieht sich nur auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter und begründet nur die unmittelbare Mitwirkung dieser Organwalter an der Bescheiderlassung in unterer Instanz diesen Ausschließungsgrund vergleiche VwGH vom 29.04.2011, Zl. 2010/09/0230; 15.05.2012, Zl. 2009/05/0083; 14.12.2012, Zl. 2010/09/0032; 30.06.2015, Zl. Ro 2015/03/0021). Die genannte Gemeindebedienstete war, wenn sie auch am Ermittlungsverfahren mitgewirkt hat, nicht zur Entscheidung berufen und hat den erstinstanzlichen Bescheid auch nicht erlassen. Der behauptete Befangenheitsgrund und somit die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen daher nicht vor. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Gebäude bzw. Bauwerke nicht konsenslos seien. Zumindest liege ein vermuteter Konsens vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag wie der vorliegende voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (z.B. VwGH vom 30.01.2007, Zl. 2004/05/0205 oder vom 27.06.2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030). Die Feststellung, dass die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bestehenden Bauwerke baubehördlich bewilligungspflichtig sind und dies zum Zeitpunkt deren Errichtung auch waren, wird von der Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Gemäß § 14 Z. 1 NÖ BO 2014 und auch den Vorgängerbestimmungen (§ 14 Z. 1 NÖ BauO 1996, § 92 Abs. 1 Z. 1 NÖ BauO 1976 bzw. NÖ BauO 1969 und § 16 Abs. 1 der Bauordnung für NÖ 1883) bedarf bzw. bedurfte die Neuerrichtung von Gebäuden einer Baubewilligung. Die Baubewilligung muss (bzw. musste) zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen (siehe § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014, § 23 Abs. 1 NÖ BauO 1996, § 118 Abs. 3 NÖ BauO 1976 bzw. NÖ BauO 1969 und § 26 der Bauordnung für NÖ 1883). Ein bloß mündlich verkündeter Bescheid wäre rechtsunwirksam, da das Gesetz die Erlassung eines schriftlichen Bescheides zwingend vorsieht (VwGH 20.01.1994, 92/06/0249).Gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 und auch den Vorgängerbestimmungen (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1976 bzw. NÖ BauO 1969 und Paragraph 16, Absatz eins, der Bauordnung für NÖ 1883) bedarf bzw. bedurfte die Neuerrichtung von Gebäuden einer Baubewilligung. Die Baubewilligung muss (bzw. musste) zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen (siehe Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014, Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO 1996, Paragraph 118, Absatz 3, NÖ BauO 1976 bzw. NÖ BauO 1969 und Paragraph 26, der Bauordnung für NÖ 1883). Ein bloß mündlich verkündeter Bescheid wäre rechtsunwirksam, da das Gesetz die Erlassung eines schriftlichen Bescheides zwingend vorsieht (VwGH 20.01.1994, 92/06/0249). Weiters ist festzuhalten, dass die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages selbst dann zulässig ist, wenn das konsenslos errichtete Gebäude schon jahrelang unbeanstandet existiert (vgl. VwGH 23.07.2013, Zl. 2013/05/0012). Darüber hinaus vermag weder eine Endbeschau noch eine Benützungsbewilligung eine mangelnde Baubewilligung zu ersetzen (vgl. VwGH 16.03.2012, Zl. 2010/05/0182).Weiters ist festzuhalten, dass die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages selbst dann zulässig ist, wenn das konsenslos errichtete Gebäude schon jahrelang unbeanstandet existiert vergleiche VwGH 23.07.2013, Zl. 2013/05/0012). Darüber hinaus vermag weder eine Endbeschau noch eine Benützungsbewilligung eine mangelnde Baubewilligung zu ersetzen vergleiche VwGH 16.03.2012, Zl. 2010/05/0182). Das Vorbringen hinsichtlich des mangelhaften Ermittlungsverfahrens durch die Baubehörde im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses verhilft der Beschwerde jedoch – im derzeitigen Stadium des Verfahrens – wiederum zum Erfolg. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde den bei der Marktgemeinde *** geführten Bauakt betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, dem Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt und argumentiert, dass aus näher angeführten Niederschriften hervorgehe, dass die hier gegenständlichen Zubauten mit Ausnahme des sogenannten Abstellraumes erst nach dem Lokalaugenschein am 02.10.1995 errichtet worden seien. Aus dieser Niederschrift geht jedoch nicht hervor, dass sich keine weiteren Bauwerke als das bewilligte Wohnhaus auf dem Grundstück befunden hätten. Es handelte sich bei dem damaligen Verhandlungsgegenstand doch um die beabsichtigte Errichtung einer Einfriedung. Weitere Bauwerke waren gar nicht Gegenstand des dokumentierten Lokalaugenscheines. Die belangte Behörde kann somit aus der Niederschrift vom 02.10.1995 nicht schließen, die vom Abbruch betroffenen Bauwerke wären damals noch nicht vorhanden gewesen. Nach der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen (vgl. z.B. VwGH vom 18.03.2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom 24.02.2004, 2003/05/0234).Nach der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen vergleiche z.B. VwGH vom 18.03.2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom 24.02.2004, 2003/05/0234). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann bei Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerkes auch die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses von Bedeutung sein, welche bei Altbauten, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, anwendbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 24.01.1991, Zl. 88/06/0214 oder vom 23.05.2002, Zl. 2001/05/0835). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann bei Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerkes auch die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses von Bedeutung sein, welche bei Altbauten, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, anwendbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 24.01.1991, Zl. 88/06/0214 oder vom 23.05.2002, Zl. 2001/05/0835). Im Erkenntnis zu Zl. 2001/05/0835 vom 23.05.2002 sprach der Verwaltungsgerichtshof hierzu weiters Folgendes aus: „[…] Der Verwaltungsgerichtshof hat in der von ihm entwickelten Rechtsprechung zur Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses festgehalten, dass die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes nur dann Platz greifen kann, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass – von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen – auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1992, Slg. Nr. 13.727/A, mit weiteren Nachweisen). Ein vermuteter Konsens kann also für Baulichkeiten, die um 1900 errichtet und für bestimmte Zwecke verwendet worden sind […] nur insofern angenommen werden, als nicht in einem Zeitpunkt, in dem die Archive üblicherweise ordnungsgemäß geführt und auch (schriftliche) Baubewilligungen erteilt worden sind, bauliche Abänderungen oder Umwidmungen vorgenommen wurden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- November 1992, Zl. 92/06/0152).„[…] Der Verwaltungsgerichtshof hat in der von ihm entwickelten Rechtsprechung zur Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses festgehalten, dass die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes nur dann Platz greifen kann, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass – von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen – auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1992, Slg. Nr. 13.727/A, mit weiteren Nachweisen). Ein vermuteter Konsens kann also für Baulichkeiten, die um 1900 errichtet und für bestimmte Zwecke verwendet worden sind […] nur insofern angenommen werden, als nicht in einem Zeitpunkt, in dem die Archive üblicherweise ordnungsgemäß geführt und auch (schriftliche) Baubewilligungen erteilt worden sind, bauliche Abänderungen oder Umwidmungen vorgenommen wurden vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- November 1992, Zl. 92/06/0152). Bei der Prüfung der Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes unter dem Gesichtspunkt des vermuteten Konsens ist daher zu beachten, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Bauzuständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1994, Zl. 94/17/0002, mit weiteren Nachweisen). Von einem vermuteten Konsens ist daher grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- November 1995, Zl. 93/06/0084). Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann aber grundsätzlich nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066, mit weiteren Nachweisen), wenn also hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über seine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben. Der Sinn dieser Rechtsprechung geht dahin, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen soll, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- September 2000, Zl. 2000/17/0052). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit kommt einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066).Bei der Prüfung der Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes unter dem Gesichtspunkt des vermuteten Konsens ist daher zu beachten, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Bauzuständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1994, Zl. 94/17/0002, mit weiteren Nachweisen). Von einem vermuteten Konsens ist daher grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- November 1995, Zl. 93/06/0084). Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann aber grundsätzlich nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066, mit weiteren Nachweisen), wenn also hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über seine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben. Der Sinn dieser Rechtsprechung geht dahin, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen soll, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- September 2000, Zl. 2000/17/0052). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit kommt einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066). […] Bezüglich der Annahme eines vermuteten Konsenses für die hier zu beurteilenden Änderungen am betroffenen Bauwerk, fehlt es jedoch im Beschwerdefall am erforderlichen Sachsubstrat. Um zweifelsfrei feststellen zu können, ob, in welchem Umfang und wann Änderungen an der Außenwand des der zweitmitbeteiligten Partei gehörigen Gebäudes zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin vorgenommen worden sind und ob daher im Sinne der oben dargestellten Rechtslage ein vermuteter Konsens insoweit mit Grund angenommen werden kann oder diese Änderungen zur Gänze konsenslos sind, hätten die Baubehörden allenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, die nach Begutachtung des Gebäudes aus dem Bauzustand und den verwendeten Materialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können, das Alter dieser Änderungen festzustellen gehabt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1992, Zl. 92/06/0169); erst auf Grund dieser Feststellungen kann in der Folge – unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen hg. Rechtsprechung – in rechtlicher Hinsicht beurteilt werden, ob ein vermuteter Konsens für die vorgenommenen Änderungen angenommen werden kann, wobei insbesondere der zum Zeitpunkt der festgestellten Änderungen bestehenden Rechtslage und den damals erforderlichen Baubewilligungen Beachtung zu schenken ist. Die betroffene Partei trifft in diesem Zusammenhang eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob hiefür eine Baubewilligung erteilt wurde, weil es in der Regel der Eigentümer eines Bauwerkes ist, der zielführende Hinweise über das Vorliegen einer Baubewilligung geben kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2001, Zl. 2000/05/0252).“Bezüglich der Annahme eines vermuteten Konsenses für die hier zu beurteilenden Änderungen am betroffenen Bauwerk, fehlt es jedoch im Beschwerdefall am erforderlichen Sachsubstrat. Um zweifelsfrei feststellen zu können, ob, in welchem Umfang und wann Änderungen an der Außenwand des der zweitmitbeteiligten Partei gehörigen Gebäudes zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin vorgenommen worden sind und ob daher im Sinne der oben dargestellten Rechtslage ein vermuteter Konsens insoweit mit Grund angenommen werden kann oder diese Änderungen zur Gänze konsenslos sind, hätten die Baubehörden allenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, die nach Begutachtung des Gebäudes aus dem Bauzustand und den verwendeten Materialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können, das Alter dieser Änderungen festzustellen gehabt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1992, Zl. 92/06/0169); erst auf Grund dieser Feststellungen kann in der Folge – unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen hg. Rechtsprechung – in rechtlicher Hinsicht beurteilt werden, ob ein vermuteter Konsens für die vorgenommenen Änderungen angenommen werden kann, wobei insbesondere der zum Zeitpunkt der festgestellten Änderungen bestehenden Rechtslage und den damals erforderlichen Baubewilligungen Beachtung zu schenken ist. Die betroffene Partei trifft in diesem Zusammenhang eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob hiefür eine Baubewilligung erteilt wurde, weil es in der Regel der Eigentümer eines Bauwerkes ist, der zielführende Hinweise über das Vorliegen einer Baubewilligung geben kann vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2001, Zl. 2000/05/0252).“ Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 01.09.1998, Zl. 98/05/0088, Folgendes aus: „[…] Der Verwaltungsgerichtshof hat […] in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes, bei welchem Unterlagen über eine seinerzeitige Baugenehmigung nicht auffindbar sind, von dem aber andererseits feststeht, daß von der Baubehörde Beanstandungen wegen eines fehlenden Konsenses niemals stattgefunden haben, die Rechtsansicht vertreten, es spreche in diesem Fall die Vermutung dafür, daß das Gebäude in seiner derzeitigen Gestaltung aufgrund einer nach den im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet worden ist, es sei denn, daß Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses für ein jahrzehntelang unbeanstandet gebliebenes Gebäude ist ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1996, Zl. 95/05/0026, u.v.a.).Der Verwaltungsgerichtshof hat […] in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes, bei welchem Unterlagen über eine seinerzeitige Baugenehmigung nicht auffindbar sind, von dem aber andererseits feststeht, daß von der Baubehörde Beanstandungen wegen eines fehlenden Konsenses niemals stattgefunden haben, die Rechtsansicht vertreten, es spreche in diesem Fall die Vermutung dafür, daß das Gebäude in seiner derzeitigen Gestaltung aufgrund einer nach den im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet worden ist, es sei denn, daß Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses für ein jahrzehntelang unbeanstandet gebliebenes Gebäude ist ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1996, Zl. 95/05/0026, u.v.a.). […]“ Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zu der aufgeworfenen Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses ein ausreichendes und zielführendes Ermittlungsverfahren unterlassen. Aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass die Baubehörde ausreichend nachvollziehbare Feststellungen darüber getroffen hätte, zu welchem Zeitpunkt die verfahrensgegenständlichen Bauwerke errichtet worden sind. Die belangte Behörde hat den ihr vorliegenden Aktenbestand zur Beurteilung herangezogen und ist auf Grund der daraus ersichtlichen Tatsache, dass der Bauakt mit dem Baubewilligungsverfahren im Jahr 1973 betreffend die Errichtung des Wohnhauses begonnen hat, zum Schluss gekommen, dass sich vor diesem Zeitpunkt keine Bauwerke auf der Liegenschaft befunden hätten. Nach wie vor ist jedoch der Errichtungszeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Bauwerke aufgrund der diesbezüglich fehlenden ausreichenden Ermittlung durch die Baubehörde nicht aktenkundig und wurde von der Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Verfahren behauptet, dass die Bauwerke in den Jahren 1967 bis 1969 errichtet worden seien. Selbst wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Zeitraum von 30 bis 40 Jahren durchwegs als zu kurz bezeichnet wurde, um die Vermutung des Konsenses zu begründen (vgl. z.B. VwGH vom 18.09.2000, Zl. 2000/17/0052 mwN), dürfte demgegenüber möglicherweise jedoch ein Konsens vermutet werden, wenn es sich um ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes Gebäude handeln sollte (vgl. z.B. VwGH vom 19.01.1993, Zl. 92/05/0322).Nach wie vor ist jedoch der Errichtungszeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Bauwerke aufgrund der diesbezüglich fehlenden ausreichenden Ermittlung durch die Baubehörde nicht aktenkundig und wurde von der Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Verfahren behauptet, dass die Bauwerke in den Jahren 1967 bis 1969 errichtet worden seien. Selbst wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Zeitraum von 30 bis 40 Jahren durchwegs als zu kurz bezeichnet wurde, um die Vermutung des Konsenses zu begründen vergleiche , z.B. VwGH vom 18.09.2000, Zl. 2000/17/0052 mwN), dürfte demgegenüber möglicherweise jedoch ein Konsens vermutet werden, wenn es sich um ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes Gebäude handeln sollte vergleiche z.B. VwGH vom 19.01.1993, Zl. 92/05/0322). Im Hinblick auf den nach wie vor unbekannten Errichtungszeitpunkt der in Rede stehenden Bauwerke hätte der oben genannten Rechtsprechung des VwGH zufolge die Behörde, um zweifelsfrei feststellen zu können, ob ein vermuteter Konsens für diese Bauwerke angenommen werden kann oder ob diese konsenslos sind, allenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, die nach Begutachtung der Gebäude aus dem Bauzustand und den verwendeten Materialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können, das Alter der nunmehr vorhandenen Bauwerke festzustellen gehabt (z.B. VwGH vom 22.10.1992, Zl. 92/06/0169). Auch die Partei trifft eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob für ein bestimmtes Objekt eine Baubewilligung erteilt wurde. Gerade bei der Feststellung des konsensgemäßen Zustandes kommt dieser besondere Bedeutung zu, weil es in der Regel der Eigentümer eines Bauwerkes ist, der zielführende Hinweise über das Vorliegen einer Baubewilligung geben kann (z.B. VwGH 23.05.2002, 2001/05/0835). Im vorliegenden Fall ist – abgesehen vom bislang unbekannten Errichtungszeitpunkt – derzeit auch noch immer nicht aktenkundig, ob für vergleichbare Bauführungen Akten über ordnungsgemäß geführte Bauverfahren und erlassene Bescheide aus dieser Zeit und Gegend aufliegen; dies auch im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Verfahren aufgeworfenen Frage der Gemeindezusammenlegung. Der oben zitierten Rechtsprechung zufolge setzt der für die angefochtene Entscheidung wesentliche Ausschluss eines zu vermutenden Konsenses diese Feststellungen jedoch voraus. Aufgrund des insoweit gänzlich fehlenden Ermittlungsverfahrens der Baubehörde trägt der vorliegende Sachverhalt allein die angefochtene Entscheidung – derzeit – immer noch nicht. Darüber hinaus geht die belangte Behörde hinsichtlich des Abbruchauftrages betreffend den sogenannten Abstellraum als Zubau zum bewilligten Wohnhaus davon aus, dass es gleichgültig sei, dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – durch den Abbruch ein Totalschaden am Wohnhaus entstehen kann. Die belangte Behörde trifft die Pflicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festzustellen, ob es sich bei einem konsenslosen Teil eines Bauwerkes um einen vom bewilligten Hauptteil des Bauwerkes trennbaren Teil handelt. Muss bei einem Abbruch zwingend auch in die Substanz des bewilligten Teiles eingegriffen werden und handelt es sich deshalb um einen untrennbaren Bestandteil des gesamten Bauwerkes, so ist davon auszugehen, dass das gesamte Bauwerk nicht der Baubewilligung entspricht. Es handelt sich dann um ein sogenanntes aliud, welches zur Gänze einem Abbruchauftrag zu unterziehen wäre. Davon ist aber die Baubehörde erster Instanz nicht ausgegangen. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde diese Problematik jedoch vor und ist im Zuge des Berufungsverfahrens zu prüfen, ob überhaupt ein Abbruch bloß des Zubaues für den sogenannten Abstellraum zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es sich überhaupt um einen Zubau handelt oder vielmehr bereits der Abstellraum mit dem ursprünglich bewilligten Wohnhaus gemeinsam errichtet wurde, und aufgrund der baulichen Konstruktion eine Trennbarkeit nicht vorliegt. Falls es sich nämlich bei diesem Zubau nicht um einen vom Wohnhaus trennbaren Bestandteil handelt, wäre ein Abbruchauftrag bloß für den sogenannten Abstellraum nicht zulässig und ein Abbruch des gesamten Gebäudes anzuordnen gewesen. Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages (vgl. VwGH vom 16.03.2012, Zl. 2010/05/0182). Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages vergleiche VwGH vom 16.03.2012, Zl. 2010/05/0182). Ein Abbruchsauftrag hat sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Änderung zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens bzw. einer Änderung vom übrigen Bauvorhaben trennbar sind (vgl. VwGH vom 06.09.2011, Zl. 2009/05/0348).Ein Abbruchsauftrag hat sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Änderung zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens bzw. einer Änderung vom übrigen Bauvorhaben trennbar sind vergleiche VwGH vom 06.09.2011, Zl. 2009/05/0348). Zur Trennbarkeit liegen jedoch nähere Ermittlungen nicht vor und ist auch diese Frage unter Heranziehung eines bautechnischen Sachverständigen noch zu beantworten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die belangte Behörde hat es bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke unterlassen, die Behauptung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des möglichen Vorliegens eines (vermuteten) Konsenses anhand des behördeneigenen Aktenarchivs einer ausreichenden näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, sodass aus baubehördlicher Sicht dazu ausreichende (Sachverhalts-) Ermittlungen fehlen. In diesem Zusammenhang ist auch die Feststellung der Errichtungszeit der Bauwerke durch Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen zu treffen. Ebenso ist die belangte Behörde nicht hinreichend auf das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vorbringen, wonach ein Abbruch des Zubaus für den sogenannten Abstellraum eine Totalzerstörung des Wohnhauses bedeuten würde, eingegangen. Sie hat daher im fortgesetzten Verfahren unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen zu ermitteln, ob es sich bei dem sogenannten Abstellraum um einen vom Wohnhaus trennbaren Bestandteil handelt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht daher in seinen wesentlichen Elementen nicht fest; es wird daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht daher in seinen wesentlichen Elementen nicht fest; es wird daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen zur Einwendung eines angeblich zu vermutenden Konsenses unter Wahrung des Parteigehörs durchzuführen haben. Im Zuge dessen wird im ersten Schritt unter der gebotenen Mitwirkung der Beschwerdeführerin und unter Heranziehung eines Bausachverständigen der Errichtungszeitpunkt festzustellen oder zumindest abzuschätzen sein und wird im zweiten Schritt im Hinblick auf diesen Errichtungszeitpunkt das Archiv der Baubehörde im Sinne der zitierten Rechtsprechung darauf zu durchsuchen sein, ob aus dieser Zeit und für diese Region Akten über durchgeführte Bewilligungsverfahren für vergleichbare Bauwerke auffindbar sind. Weiters wird die belangte Behörde unter Heranziehung eines bautechnischen Sachverständigen und unter Wahrung des Parteigehörs zu ermitteln haben, ob der sogenannte Abstellraum ein trennbarer oder untrennbarer Bestandteil (Zubau) des Wohnhauses ist. Angemerkt wird, dass im fortgesetzten Verfahren auch darauf besonders Bedacht zu nehmen sein wird, dass ein auf § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 gestützter Bauauftrag ausreichend konkretisiert sein muss. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung nach dem VVG möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (vgl. VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0193).Angemerkt wird, dass im fortgesetzten Verfahren auch darauf besonders Bedacht zu nehmen sein wird, dass ein auf Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 gestützter Bauauftrag ausreichend konkretisiert sein muss. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung nach dem VVG möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein vergleiche VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0193). Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.132.001.2018