RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-837/002-2018; LVwG-AV-838/002-2018 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über den Antrag von
- A sowie
- B, beide vertreten durch C Rechtsanwälte, ***, ***, auf Zustellung der Beschwerde (samt Beilagen) der D gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
- Juni 2018, ***, *** und ***, betreffend wasserrechtliche und schifffahrtsrechtliche Bewilligung für Hochwasserschutzanlagen, beschlossen: I.römisch eins. Dem Antrag wird keine Folge gegeben. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 10, 27, 31 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)Paragraphen 10, 27, 31, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) §§ 8, 17 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)Paragraphen 8, 17, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr.10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr.10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung
- Sachverhalt Mit Bescheid vom
- Juni 2018, ***, *** und ***, wurde der Marktgemeinde *** die wasserrechtliche und schifffahrtsrechtliche Bewilligung für eine Hochwasserschutzanlage an der *** im Ortsbereich von *** erteilt. Im vorangegangenen Verfahren hatten sowohl die nunmehrige Beschwerdeführerin D als auch die nunmehrigen Antragsteller A und B als vom Vorhaben betroffene Grundeigentümer Einwendungen erhoben bzw. ihre Zustimmung zum Vorhaben von Zusagen bzw. Gegenleistungen der Bewilligungswerberin abhängig gemacht. Mit Schriftsatz vom
- Juli 2018 erhob D Beschwerde gegen den angeführten Bescheid wegen Verletzung ihres Grundeigentums. Eine Beschwerde von A bzw. B liegt nicht vor. Mit an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteter Eingabe vom
- August 2018 begehren diese jedoch die Zustellung der Beschwerdeschrift (von D) samt allfälliger Beilagen und begründen diesen Antrag mit einem rechtlichen Interesse an der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung sowie „an den übrigen Verwaltungsakten, die nunmehr durch die Beschwerde“ bekämpft würden. Die Unterlagen würden zur Vorbereitung allfälliger weiterer Äußerungen „der mitbeteiligten Parteien“ benötigt.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über diesen Antrag erwogen: 2.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften VwGVG §
- Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.Paragraph 10, Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. AVG § 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. § 17.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…) Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 2.2. Rechtliche Beurteilung Die Antragsteller beziehen sich mit ihrem Vorbringen offensichtlich auf die Bestimmung des § 10 VwGVG, der als Ausfluss des Prinzips des Parteiengehörs die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht verpflichtet, den sonstigen Parteien Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Äußerung von in einer Beschwerde vorgebrachten neuen Tatsachen oder Beweisen zu geben.Die Antragsteller beziehen sich mit ihrem Vorbringen offensichtlich auf die Bestimmung des Paragraph 10, VwGVG, der als Ausfluss des Prinzips des Parteiengehörs die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht verpflichtet, den sonstigen Parteien Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Äußerung von in einer Beschwerde vorgebrachten neuen Tatsachen oder Beweisen zu geben. Es stellt sich daher die Frage, ob den Antragstellern Parteistellung und damit ein Mitspracherecht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zukommt. Dies ist von der „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht abhängig. Zunächst bildet der Inhalt des Spruches des Ausgangsbescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts (etwa VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011). Eine weitere Einschränkung des Prüfumfangs ergibt sich aus § 27 VwGVG dahingehend, dass Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand haben (vgl. etwa VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014; 09.09.2015, Ra 2015/04/0012).Es stellt sich daher die Frage, ob den Antragstellern Parteistellung und damit ein Mitspracherecht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zukommt. Dies ist von der „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht abhängig. Zunächst bildet der Inhalt des Spruches des Ausgangsbescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts (etwa VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011). Eine weitere Einschränkung des Prüfumfangs ergibt sich aus Paragraph 27, VwGVG dahingehend, dass Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand haben vergleiche etwa VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014; 09.09.2015, Ra 2015/04/0012). Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass vorliegend – eine zulässige Beschwerde vorausgesetzt - nur die Prüfung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte, namentlich ihres Grundeigentums, stattzufinden hat. Über Rechte der Antragsteller ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden. Dementsprechend reicht der Rahmen möglicher Entscheidungen des Gerichts von der Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde bis zur teilweise oder vollständigen Stattgabe, welche äußerstenfalls in der Versagung der beantragten Bewilligung(
- en)bestehen kann. Durch keine dieser Entscheidungsmöglichkeiten werden im Verfahren relevante Rechte der Beschwerdeführer betroffen. Da im vorliegenden Fall unbestritten nur die Marktgemeinde *** Bewilligungswerberin ist, könnten durch die Versagung der beantragten Bewilligung(
- en)die Rechte der vom Vorhaben ebenfalls betroffenen Grundeigentümer schon denkmöglich nicht berührt werden. Auf Erteilung einer wasserrechtlichen oder schifffahrtsrechtlichen Bewilligung hat nämlich nur der Antragsteller, nicht jedoch ein Dritter Anspruch. Ein allfälliges Interesse der Antragsteller an den mit der Verwirklichung der Bewilligung für sie verbundenen Vorteilen, etwa weil ihre Grundstücke nun auch durch die Hochwasserschutzanlage geschützt würden oder weil ihnen das mit der Antragstellerin abgeschlossene Übereinkommen besondere Vorteile verschafft, stellt kein rechtliches Interesse dar, welches Parteistellung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verschaffen würde. Selbst eine vertragliche Verpflichtung der Bewilligungswerberin gegenüber den Antragstellern auf Verwirklichung der Hochwasserschutzanlagen änderte daran nichts, sondern wäre eine solche allenfalls auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Auch im Falle einer eingeschränkten Erteilung der Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen könnten die Antragsteller nicht in ihren Rechten berührt sein, da Auflagen nur den Bewilligungsinhaber belasten, jedoch für Dritte keine normativen Wirkungen entfalten (vgl. LVwG NÖ vom 10.05.2018, LVwG-AV-452/001-2018 sowie die dort zitierte Literatur und Judikatur).Auch im Falle einer eingeschränkten Erteilung der Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen könnten die Antragsteller nicht in ihren Rechten berührt sein, da Auflagen nur den Bewilligungsinhaber belasten, jedoch für Dritte keine normativen Wirkungen entfalten vergleiche LVwG NÖ vom 10.05.2018, LVwG-AV-452/001-2018 sowie die dort zitierte Literatur und Judikatur). Sollte es demgegenüber in der Folge zu Projektsänderungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin kommen, die die Rechte der Antragsteller betreffen, hätten diese im darüber zu führenden Bewilligungsverfahren (über das abgeänderte Projekt) Parteistellung. Eine derartige Projektsänderung liegt jedoch gegenwärtig nicht vor (wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich dabei um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige wesentliche Änderung handelte oder gegebenenfalls das Verwaltungsgericht – und diesfalls unter Beiziehung der Antragsteller als Parteien – die Änderung im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen hätte). Schließlich ist noch anzumerken, dass eine allfällige Beurteilung des zwischen der Bewilligungswerberin und den Antragstellern abgeschlossenen Übereinkommens über eine Vorfragenbeurteilung nicht hinausginge und damit für die am Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Antragsteller keine bindende Wirkung entfalten könnte. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Antragsteller – wenigstens im derzeitigen Stadium des Verfahrens - keine mitbeteiligten Parteien im Sinne des § 10 VwGVG sind und ihnen daher auch nicht der Anspruch Zustellung der vorliegenden Beschwerde zukommt. Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Antragsteller – wenigstens im derzeitigen Stadium des Verfahrens - keine mitbeteiligten Parteien im Sinne des Paragraph 10, VwGVG sind und ihnen daher auch nicht der Anspruch Zustellung der vorliegenden Beschwerde zukommt. Dem Antrag war daher keine Folge zu geben. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärte Frage des Prüfumfangs im Beschwerdeverfahren auf Grund von Parteibeschwerden sowie angesichts der im Übrigen eindeutigen Rechtslage nicht zu lösen; die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist daher gegen diesen Beschluss nicht zulässig.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärte Frage des Prüfumfangs im Beschwerdeverfahren auf Grund von Parteibeschwerden sowie angesichts der im Übrigen eindeutigen Rechtslage nicht zu lösen; die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) ist daher gegen diesen Beschluss nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.837.002.2018