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{'item': ['LVwG-AV-920/001-2018', 'LVwG-AV-922/001-2018']}

Obsah (7)§ 28§ 53§ 25aArt. 133§ 14Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-920/001-2018; LVwG-AV-922/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgerich

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid

§ 53Abs.

1 Z 5 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) aufgehoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Aus dem vorgelegten Bauakt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Der Baubehörde gelangte im Jahr 2006 zur Kenntnis, dass u.a. in den Wohnungen *** und *** im Haus ***, auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, bewilligungspflichtige Baumaßnahmen, nämlich zur Errichtung von Dachterrassen, ausgeführt worden waren. Deshalb wurden Frau C und Frau D als betroffene Eigentümerinnen der Eigentumswohnungen *** (C) und *** (D) mit Schreiben vom 18.09.2006 aufgefordert, Einreichunterlagen beizubringen. Die von den Bauwerberinnen eingereichten Unterlagen wurden von der Baubehörde geprüft. Die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum lag vor. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 28.12.2006, Zl. *** und Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** Frau C und Frau D

§ 14Abs. 1 i

Vm § 23 Abs. 1 NÖ BauO 1996 die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von Dachterrassenausbauten zu ihren Wohnungen *** und *** im Haus ***.Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 28.12.2006, Zl. *** und Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** Frau C und Frau D

Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO 1996 die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von Dachterrassenausbauten zu ihren Wohnungen *** und *** im Haus ***. Mit Bescheinigungen der Firma E GmbH in Mürzzuschlag vom 04.04.2007 wurde der Baubehörde seitens des Bauführers die konsensgemäße Ausführung der verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben bestätigt. Mit Schreiben vom 05.02.2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Bürgermeister der Gemeinde *** mit, dass sie Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***, GB *** sei, und zwar hinsichtlich der Eigentumswohnung ***. Der grundbücherliche Eigentümer sei Scheineigentümer. Die Rechtsverhältnisse seien amtsbekannt. Die Bescheide vom 28.12.2006, Zl. *** und Zl. ***, würden die gesamte Liegenschaft EZ *** betreffen. Der Bescheid zur GZ. ***, sei ihr nach Akteneinsicht am 23.01.2018 erstmalig zur Kenntnis gelangt. Der Bescheid zur GZ. ***, sei ihrem Bevollmächtigten mit E-Mail vom 30.01.2018 zugestellt worden. Sie erhob gegen diese Bescheide (sowie gegen einen weiteren, den Dachterrassenausbau in der Wohnung *** betreffenden Baubewilligungsbescheid) die Berufung und beantragte die Aufhebung der bekämpften Entscheidungen. Dazu brachte sie vor, dass die gegenständlichen Bauführungen auf dem Blechdach, also auf einem allgemeinen Teil des Objektes, zur Ausführung gelangt seien. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben dieser Art bedürften der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer. Dies sei von der erstinstanzlichen Behörde nicht berücksichtigt worden. Bis heute würden einige Zustimmungen fehlen, jedenfalls aber jene des Eigentümers von ***. Es werde Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingewendet, da die amtswegige Information der Miteigentümer und der Nachbarn nicht erfolgt sei. Ebenso sei die Abhaltung einer mündlichen Bauverhandlung unterblieben, sodass den Miteigentümern und Nachbarn der Anspruch auf Offenlegung der Bauvorhaben in technischer und rechtlicher Hinsicht nicht erfüllt worden sei. Die Bauführungen hätten sich für die Miteigentümer als wirtschaftlich nachteilig erwiesen. Diese hätten erhöhte Aufwendungen für die Gebäudeerhaltung zu tragen. Die fachliche Ausführung habe vor allem auf Normen für das Fach „Bauspengler und Dachdecker“ zu wenig Rücksicht genommen. Als Miteigentümerin beantrage sie ausdrücklich, den Amtshandlungen an Ort und Stelle beigezogen zu werden und ihren Bevollmächtigten vom Termin zu verständigen. Es stehe ihr kein funktionsfähiger PC zur Verfügung. Sie werde eine Reinschrift nachreichen. Mit Bescheid vom 31.07.2018, Zl. ***, wies die belangte Behörde in allen drei Fällen, sohin auch im Hinblick auf *** (C) und *** (D), die Berufung als unzulässig zurück. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass die Bewilligungsbescheide betreffend die Errichtung der Dachterrassenausbauten bei der Wohnung *** und *** nachweislich am 05.01.2007 (***) und am 02.01.2007 (***) zugestellt worden seien. Die beiden Bescheide, sowie der andere Bescheid (***), seien rechtskräftig geworden und konsumiert worden. Die Baubewilligungsverfahren seien somit abgeschlossen. Die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum sei der Baubehörde vorgelegen. Die baurechtlichen Vorprüfungen seien positiv abgeschlossen und die Bezug habenden Baubewilligungen erteilt worden. Aus diesen Gründen erweise sich die Berufung als unzulässig, sodass auf die weiteren Punkte nicht eingegangen werden müsse. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 02.08.2018 nachweislich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 03.08.2018 erhob sie durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht möge die Baubehörde anleiten, ein gesetzmäßiges Bauverfahren hinsichtlich der gegenständlichen Bauvorhaben abzuführen. Zur Eigentümerstellung hinsichtlich des Miteigentums an der gegenständlichen Liegenschaft brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Firma F Verwaltungsgesellschaft m.b.H. der grundbücherliche Eigentümer sei. Diese sei allerdings nur Scheineigentümer. Laut höchstgerichtlichem Urteil vom 17.12.1985, ***, Seite 3, sei die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die F Verwaltungsgesellschaft m.b.H unwirksam und daher zu löschen. Der eigentumsrechtliche Sachverhalt sei von zwei Gerichten ihren Entscheidungen zugrunde gelegt worden. Zur Sache selbst führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht beurteilen könne, ob die Rechtsansicht des Gemeindevorstandes richtig sei, wonach bei Miteigentum an einer Wohnungseigentumsliegenschaft die mehrheitliche Zustimmung zu einer Baumaßnahme zu Lasten des allgemeinen Bereiches ausreiche, um ein baurechtliches Verfahren abführen zu können und eine Baubewilligung einzelnen Miteigentümern zu erteilen. Vorsorglich halte sie den Einwand, wonach das Übergehen der Minderheit unzulässig sei, auch in diesem Rechtsmittelverfahren aufrecht. Zumindest wäre der Beschwerdeführerin als Minderheitseigentümerin das Vorhaben amtlich näherzubringen gewesen, um ihr rechtliches Gehör und Parteistellung einzuräumen. All dies sei nicht geschehen. Der Bewilligungsbescheid sei nicht einmal zugestellt worden. Das Bauvorhaben sei ohne Einbeziehung der Miteigentümer und ohne Bauverhandlung abgeschlossen worden. Im gegenständlichen Fall habe der Bürgermeister die Erstentscheidung getroffen und dann, wie aus der Entscheidung des Gemeindevorstandes ersichtlich sei, auch diese federführend gestaltet. Da es sich bei der gegenständlichen Angelegenheit primär um Rechtsfragen handeln dürfte, werde nach heutigem Erkenntnisstand kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Der Beschwerde war ein Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 13.07.2012, GZ. ***, beigelegt, mit welchem das nachträglich hervorgekommene Vermögen, und zwar die 186/10.000 Anteile der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***, mit denen Wohnungseigentum an W 2 untrennbar verbunden ist, der eingeantworteten Alleinerbin B aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 24.02.1995. ***, und aufgrund der Ergebnisse der Nachtragsabhandlung zugewiesen wurde. Des Weiteren wurde eine Spezialvollmacht vom 11.03.2015 vorgelegt, mit welcher B Herrn A bevollmächtigt hat, sie in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit den bezeichneten Liegenschaftsanteilen (Eigentumswohnung) gegenüber jedermann zu vertreten und in ihrer Vertretung die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaftsanteile zu belasten oder zu verkaufen oder in gleich welcher sonstigen Weise zu ihren Lasten über diese Liegenschaftsanteile in ihrem Namen zu verfügen. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 27.08.2018 wurden die Verfahrensakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 06.09.2018 forderte das Landesverwaltungsgericht NÖ den Gemeindevorstand der Gemeinde *** auf, das gesamte Sitzungsprotokoll vom 15.05.2018 zur Einsichtnahme vorzulegen, da dem übermittelten Auszug aus dem Sitzungsprotokoll unter Punkt 4 lit. c nicht zu entnehmen sei, ob und in welchem Umfang es in der Angelegenheit „Berufung Fr. B – Hr. A, Bauverfahren *** aus 2006“ zu einer Beschlussfassung gekommen sei.Mit Schreiben vom 06.09.2018 forderte das Landesverwaltungsgericht NÖ den Gemeindevorstand der Gemeinde *** auf, das gesamte Sitzungsprotokoll vom 15.05.2018 zur Einsichtnahme vorzulegen, da dem übermittelten Auszug aus dem Sitzungsprotokoll unter Punkt 4 Litera c, nicht zu entnehmen sei, ob und in welchem Umfang es in der Angelegenheit „Berufung Fr. B – Hr. A, Bauverfahren *** aus 2006“ zu einer Beschlussfassung gekommen sei. Der Bürgermeister der Gemeinde *** übermittelte mit Schreiben vom 25.09.2018 in weiterer Folge Kopien der Protokolle der Sitzungen des Gemeindevorstandes vom 15.02.2018 und vom 15.05.2018, zumal die Thematik in beiden Sitzungen behandelt worden sei. Im Protokoll vom 15.02.2018, betreffend die Sitzung des Gemeindevorstandes der Gemeinde ***, wurde unter Punkt 2. d) (Berufung Fr. B – Hr. A, Bauverfahren *** aus 2006) Nachstehendes festgehalten: „In den 70iger Jahren wurde der sog. *** umgebaut. Fam. B besitzt ebenerdig eine Eckwohnung. Die Wohnung ist auf eine Firma eingetragen. Fr. B ist lt. Hrn. A eine sog. Scheineigentümerin. Die Mieter ganz oben im Dach haben sich eine Dachterrasse errichtet. Der Gemeinde wurde dies angezeigt und es wurde behördlich vorgeschrieben, das in Ordnung zu bringen. Das Bauliche wurde somit abgedeckt. Zwischenzeitig möchte Fr. B die Wohnung, die 20 Jahre nicht genutzt wurde, nutzen. Die Wohnung ist feucht und die Instandhaltung sollte die Hausgemeinschaft bezahlen. Hr. A, als Vertreter von Fr. B, sucht nun Gründe, dass die Hausgemeinschaft dies bezahlen soll. Er hat sich die Pläne am Gemeindeamt angesehen. Seiner Meinung nach wurde sie seinerzeit nicht benachrichtigt und nun haben sie Berufung erhoben. Herr G meint, wenn die Zustellung des Bescheides passt, dann ist die Frist abgelaufen. Man muss das Verfahren prüfen. Dafür hat der Vorstand 6 Monate Zeit. Beim nächsten Bausprechtag soll Hrn. I die Berufung ebenfalls gezeigt werden und er soll sich das damalige Bauvorhaben nochmals ansehen.“ „In den 70iger Jahren wurde der sog. *** umgebaut. Fam. B besitzt ebenerdig eine Eckwohnung. Die Wohnung ist auf eine Firma eingetragen. Fr. B ist lt. Hrn. A eine sog. Scheineigentümerin. Die Mieter ganz oben im Dach haben sich eine Dachterrasse errichtet. Der Gemeinde wurde dies angezeigt und es wurde behördlich vorgeschrieben, das in Ordnung zu bringen. Das Bauliche wurde somit abgedeckt. Zwischenzeitig möchte Fr. B die Wohnung, die 20 Jahre nicht genutzt wurde, nutzen. Die Wohnung ist feucht und die Instandhaltung sollte die Hausgemeinschaft bezahlen. Hr. A, als Vertreter von Fr. B, sucht nun Gründe, dass die Hausgemeinschaft dies bezahlen soll. Er hat sich die Pläne am Gemeindeamt angesehen. Seiner Meinung nach wurde sie seinerzeit nicht benachrichtigt und nun haben sie Berufung erhoben. Herr G meint, wenn die Zustellung des Bescheides passt, dann ist die Frist abgelaufen. Man muss das Verfahren prüfen. Dafür hat der Vorstand 6 Monate Zeit. Beim nächsten Bausprechtag soll Hrn. römisch eins die Berufung ebenfalls gezeigt werden und er soll sich das damalige Bauvorhaben nochmals ansehen.“ Aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 15.05.2018 ist unter Punkt 4 lit. c Folgendes vermerkt: 15.05.2018 ist unter Punkt 4 Litera c, Folgendes vermerkt: „Beim letzten Bausprechtag wurde Hrn. L die Berufung gezeigt und er hat dazu einen Aktenvermerk angelegt. Hrn. l nochmals fragen, ob lt. damaligem Gesetz die Mieteigentümer verständigt werden hätten müssen. Wenn nicht, dann die Berufung als zu spät eingebracht zurückweisen. Wenn ja, dann inhaltlich ablehnen, weil mehr als 50 % der Eigentümer eine Zustimmungserklärung abgegeben haben.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Vorweg wird festgehalten, dass sich dieses Erkenntnis ausschließlich auf die Zurückweisung der Berufung in den Bauverfahren zu den Dachterrassenausbauten in *** (Eigentümerin laut aktuellem Grundbuchsauszug: Frau C, derzeitiger Aufenthalt unbekannt) und in *** (Eigentümerin laut aktuellem Grundbuchsauszug: Frau D wohnhaft in ***) bezieht, da lediglich hinsichtlich dieses Beschwerdegegenstandes die Zuständigkeit des erkennenden Richters des Landesverwaltungsgerichtes NÖ besteht. Bezüglich des Dachterrassenausbaus in *** (H) wird auf das zur Geschäftszahl LVwG-AV-921/001-2018 anhängige Beschwerdeverfahren verwiesen.

§ 53Abs.

1 Z 5 NÖ GO 1973 hat das über eine Sitzung des Gemeinderates/Gemeindevorstandes zu führende Sitzungsprotokoll u.a. alle in der Sitzung gestellten Anträge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten.

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ GO 1973 hat das über eine Sitzung des Gemeinderates/Gemeindevorstandes zu führende Sitzungsprotokoll u.a. alle in der Sitzung gestellten Anträge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 17.05.2004, Zl. 2003/06/0149) bedürfen Erledigungen eines Kollegialorganes eines Beschlusses desselben und haben sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung Gegenstand dieser Beschlussfassung zu sein. Entsprechen Spruch und/oder Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 17.05.2004, Zl. 2003/06/0149) bedürfen Erledigungen eines Kollegialorganes eines Beschlusses desselben und haben sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung Gegenstand dieser Beschlussfassung zu sein. Entsprechen Spruch und/oder Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Gegenständlich sollte zwar bei der Gemeindevorstandssitzung am 15.05.2018 die Berufung der Beschwerdeführerin behandelt werden. Allerdings kam es zu keinem Beschluss, in welcher Art und Weise die Berufung zu erledigen ist. Es wurden lediglich zwei alternative Fälle erörtert, wie unter bestimmten Voraussetzungen vorzugehen sei. Im angefochtenen, vom Bürgermeister der Gemeinde *** unterfertigten Berufungsbescheid findet sich sowohl ein Spruch als auch eine Begründung, die nicht durch einen Beschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** gedeckt ist. Mangels Beschlussdeckung ist der erlassene Bescheid somit demjenigen zuzurechnen, der ihn unterfertigt hat. Der Bescheid ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. In einem solchen Fall fehlt es nämlich an der Ermächtigung zur Ausfertigung des Bescheides (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1988, Zl. 84/06/0097).Der Bescheid ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. In einem solchen Fall fehlt es nämlich an der Ermächtigung zur Ausfertigung des Bescheides vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1988, Zl. 84/06/0097). Damit liegt eine wesentliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 12.12.1988, Zl. 88/12/0023).Damit liegt eine wesentliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 12.12.1988, Zl. 88/12/0023). Diese der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit ist durch das Verwaltungsgericht auch dann wahrzunehmen, wenn sie nicht geltend gemacht wurde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2008, Zl. 2008/07/0196 m.w.N.). Diese der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit ist durch das Verwaltungsgericht auch dann wahrzunehmen, wenn sie nicht geltend gemacht wurde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2008, Zl. 2008/07/0196 m.w.N.). Der bekämpfte Bescheid war daher wegen Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufzuheben.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die dazu zitierte Judikatur) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die dazu zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.920.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.