GVG) Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid
1 Z 5 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Aus dem vorgelegten Bauakt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Der Baubehörde gelangte im Jahr 2006 zur Kenntnis, dass u.a. in der Wohnung *** im Haus *** (nunmehr ***), auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, bewilligungspflichtige Baumaßnahmen zur Errichtung einer Dachterrasse ausgeführt worden waren. Deshalb wurde C als betroffene Eigentümerin der Wohnung mit Schreiben vom 18.09.2006 aufgefordert, Einreichunterlagen beizubringen. Die von ihr als Bauwerberin eingereichten Unterlagen wurden von der Baubehörde geprüft. Die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum lag vor. Mit Bescheid vom 28.12.2006, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde ***
Vm § 23 Abs. 1 NÖ BauO 1996 C die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Dachterrassenausbaus zu ihrer Wohnung *** im Haus ***. Mit Bescheid vom 28.12.2006, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde ***
Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO 1996 C die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Dachterrassenausbaus zu ihrer Wohnung *** im Haus ***. Mittlerweile ist E auf Grund des Einantwortungsbeschlusses vom 28.05.2013 Wohnungseigentümer. Mit Schreiben vom 05.02.2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Bürgermeister der Gemeinde *** mit, dass sie Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***, GB *** sei, und zwar hinsichtlich der Eigentumswohnung ***. Der grundbücherliche Eigentümer sei Scheineigentümer. Die Rechtsverhältnisse seien amtsbekannt. Der Bescheid vom 28.12.2006, Zl. ***, betreffe die gesamte Liegenschaft EZ ***. Er sei ihrem Bevollmächtigten mit E-Mail vom 30.01.2018 zugestellt worden. Sie erhob daher gegen diesen Bescheid die Berufung und beantragte die Aufhebung der bekämpften Entscheidung. Dazu brachte sie vor, dass die gegenständliche Bauführung auf dem Blechdach, also auf einem allgemeinen Teil des Objektes, zur Ausführung gelangt sei. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben dieser Art bedürften der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer. Dies sei von der erstinstanzlichen Behörde nicht berücksichtigt worden. Bis heute würden einige Zustimmungen fehlen, jedenfalls aber jene des Eigentümers von ***. Es werde Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingewendet, da die amtswegige Information der Miteigentümer und der Nachbarn nicht erfolgt sei. Ebenso sei die Abhaltung einer mündlichen Bauverhandlung unterblieben, sodass den Miteigentümern und Nachbarn der Anspruch auf Offenlegung der Bauvorhaben in technischer und rechtlicher Hinsicht nicht erfüllt worden sei. Die Bauführungen hätten sich für die Miteigentümer als wirtschaftlich nachteilig erwiesen. Diese hätten erhöhte Aufwendungen für die Gebäudeerhaltung zu tragen. Die fachliche Ausführung habe vor allem auf Normen für das Fach „Bauspengler und Dachdecker“ zu wenig Rücksicht genommen. Als Miteigentümerin beantrage sie ausdrücklich, den Amtshandlungen an Ort und Stelle beigezogen zu werden und ihren Bevollmächtigten vom Termin zu verständigen. Es stehe ihr kein funktionsfähiger PC zur Verfügung. Sie werde eine Reinschrift nachreichen. Mit Bescheid vom 31.07.2018, Zl. ***, wies die belangte Behörde in allen drei Fällen, auch im Hinblick auf *** (C), die Berufung als unzulässig zurück. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass der Bewilligungsbescheid, betreffend die Errichtung eines Dachterrassenausbaus bei der Wohnung ***, nachweislich am 02.01.2007 zugestellt worden sei. Dieser Bescheid sowie die anderen beiden Bescheide seien rechtskräftig geworden und konsumiert worden. Die Baubewilligungsverfahren seien somit abgeschlossen. Die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum sei der Baubehörde vorgelegen. Die baurechtliche Vorprüfung sei positiv abgeschlossen und die Bezug habende Baubewilligung erteilt worden. Aus diesen Gründen erweise sich die Berufung als unzulässig, sodass auf die weiteren Punkte nicht eingegangen werden müsse. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 02.08.2018 nachweislich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 03.08.2018 erhob sie durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht möge die Baubehörde anleiten, ein gesetzmäßiges Bauverfahren hinsichtlich der gegenständlichen Bauvorhaben abzuführen. Zur Eigentümerstellung hinsichtlich des Miteigentums an der gegenständlichen Liegenschaft brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Firma D Verwaltungsgesellschaft m.b.H. der grundbücherliche Eigentümer sei. Diese sei allerdings nur Scheineigentümer. Laut höchstgerichtlichem Urteil vom 17.12.1985, ***, Seite 3, sei die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die D Verwaltungsgesellschaft m.b.H unwirksam und daher zu löschen. Der eigentumsrechtliche Sachverhalt sei von zwei Gerichten ihren Entscheidungen zugrunde gelegt worden. In der Sache selbst führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht beurteilen könne, ob die Rechtsansicht des Gemeindevorstandes richtig sei, wonach bei Miteigentum an einer Wohnungseigentumsliegenschaft die mehrheitliche Zustimmung zu einer Baumaßnahme zu Lasten des allgemeinen Bereiches ausreiche, um ein baurechtliches Verfahren abführen und eine Baubewilligung einzelnen Miteigentümern erteilen zu können. Vorsorglich halte sie den Einwand, wonach das Übergehen der Minderheit unzulässig sei, auch in diesem Rechtsmittelverfahren aufrecht. Zumindest wäre der Beschwerdeführerin als Minderheitseigentümerin das Vorhaben amtlich näherzubringen gewesen, um ihr rechtliches Gehör und Parteistellung einzuräumen. All dies sei nicht geschehen. Der Bewilligungsbescheid sei nicht einmal zugestellt worden. Das Bauvorhaben sei ohne Einbeziehung der Miteigentümer und ohne Bauverhandlung abgeschlossen worden. Im gegenständlichen Fall habe der Bürgermeister die Erstentscheidung getroffen und dann, wie aus der Entscheidung des Gemeindevorstandes ersichtlich sei, auch diese federführend gestaltet. Da es sich bei der gegenständlichen Angelegenheit primär um Rechtsfragen handeln dürfte, werde nach heutigem Erkenntnisstand kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Der Beschwerde war ein Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 13.07.2012, GZ ***, beigelegt, mit welchem das nachträglich hervorgekommene Vermögen, und zwar die 186/10.000 Anteile der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***, mit denen Wohnungseigentum an W 2 untrennbar verbunden ist, der eingeantworteten Alleinerbin B aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 24.02.1995, ***, und aufgrund der Ergebnisse der Nachtragsabhandlung zugewiesen wurde. Des Weiteren wurde eine Spezialvollmacht vom 11.03.2015 vorgelegt, aus welcher ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin Herrn A bevollmächtigt hat, sie in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit den bezeichneten Liegenschaftsanteilen (Eigentumswohnung) gegenüber jedermann zu vertreten und in ihrer Vertretung die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaftsanteile zu belasten oder zu verkaufen oder in sonstiger Weise zu ihren Lasten über diese Liegenschaftsanteile in ihrem Namen zu verfügen. Mit Schreiben vom 27.08.2018 legte die Gemeinde *** die Beschwerde samt dem Bauakt mit einem Aktenverzeichnis zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 06.09.2018 forderte das Verwaltungsgericht den Gemeindevorstand der Gemeinde *** auf, das gesamte Sitzungsprotokoll vom 15.05.2018 zur Einsichtnahme zu übermitteln, da dem übermittelten Auszug aus dem Sitzungsprotokoll unter Punkt 4 lit. c nicht zu entnehmen sei, ob und in welchem Umfang es in der Angelegenheit „Berufung Fr. B – Hr. A, Bauverfahren *** aus 2006“ zu einer Beschlussfassung gekommen sei.Mit Schreiben vom 06.09.2018 forderte das Verwaltungsgericht den Gemeindevorstand der Gemeinde *** auf, das gesamte Sitzungsprotokoll vom 15.05.2018 zur Einsichtnahme zu übermitteln, da dem übermittelten Auszug aus dem Sitzungsprotokoll unter Punkt 4 Litera c, nicht zu entnehmen sei, ob und in welchem Umfang es in der Angelegenheit „Berufung Fr. B – Hr. A, Bauverfahren *** aus 2006“ zu einer Beschlussfassung gekommen sei. Mit Schreiben vom 25.09.2018 übermittelte der Bürgermeister der Gemeinde *** die Kopien der Protokolle der Sitzungen des Gemeindevorstandes vom 15.02.2018 und 15.05.2018, zumal die Thematik in beiden Sitzungen behandelt worden sei. Im Protokoll vom 15.02.2018, betreffend die Sitzung des Gemeindevorstandes der Gemeinde ***, wurde unter Punkt 2. d) (Berufung Fr. B – Hr. A, Bauverfahren *** aus 2006) Nachstehendes festgehalten: „In den 70iger Jahren wurde der sog. *** umgebaut. Fam. B besitzt ebenerdig eine Eckwohnung. Die Wohnung ist auf eine Firma eingetragen. Fr. B ist lt. Hrn. A eine sog. Scheineigentümerin. Die Mieter ganz oben im Dach haben sich eine Dachterrasse errichtet. Der Gemeinde wurde dies angezeigt und es wurde behördlich vorgeschrieben, das in Ordnung zu bringen. Das Bauliche wurde somit abgedeckt. Zwischenzeitig möchte Fr. B die Wohnung, die 20 Jahre nicht genutzt wurde, nutzen. Die Wohnung ist feucht und die In- standhaltung sollte die Hausgemeinschaft bezahlen. Hr. A, als Vertreter von Fr. B, sucht nun Gründe, dass die Hausgemeinschaft dies bezahlen soll. Er hat sich die Pläne am Gemeindeamt angesehen. Seiner Meinung nach wurde sie seinerzeit nicht benachrichtigt und nun haben sie Berufung erhoben. Herr F meint, wenn die Zustellung des Be- scheides passt, dann ist die Frist abgelaufen. Man muss das Verfahren prüfen. Dafür hat der Vorstand 6 Monate Zeit. Beim nächsten Bausprechtag soll Hrn. G die Berufung eben- falls gezeigt werden und er soll sich das damalige Bauvorhaben nochmals ansehen.“ Aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 15.05.2018 ist unter Punkt 4 lit. c Folgendes vermerkt:Aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 15.05.2018 ist unter Punkt 4 Litera c, Folgendes vermerkt: „Beim letzten Bausprechtag wurde Hrn. G die Berufung gezeigt und er hat da- zu einen Aktenvermerk angelegt. Hrn. G nochmals fragen, ob lt. damaligem Gesetz die Mieteigentümer verständigt werden hätten müssen. Wenn nicht, dann die Berufung als zu spät eingebracht zurückweisen. Wenn ja, dann inhaltlich ablehnen, weil mehr als 50 % der Eigentümer eine Zustimmungserklä- rung abgegeben haben.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; anderenfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; anderenfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Zunächst ist festzuhalten, dass sich dieses Erkenntnis ausschließlich auf die Zurückweisung der Berufung im Bauverfahren zum Dachterrassenausbau bei Top 63 bezieht, da lediglich hinsichtlich dieses Beschwerdegegenstandes die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes vorliegt. Bezüglich der Dachterrassenausbauten bei *** (H) und bei *** (I) wird auf die zu den GZ LVwG-AV-920/001-2018 und LVwG-AV-922/001-2018 anhängigen Beschwerdeverfahren verwiesen. Zunächst ist festzuhalten, dass sich dieses Erkenntnis ausschließlich auf die Zurückweisung der Berufung im Bauverfahren zum Dachterrassenausbau bei Top 63 bezieht, da lediglich hinsichtlich dieses Beschwerdegegenstandes die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes vorliegt. Bezüglich der Dachterrassenausbauten bei *** (H) und bei *** (römisch eins) wird auf die zu den GZ LVwG-AV-920/001-2018 und LVwG-AV-922/001-2018 anhängigen Beschwerdeverfahren verwiesen.
1 Z 5 NÖ GO 1973 hat das über eine Sitzung des Gemeinderates/Gemeindevorstandes zu führende Sitzungsprotokoll u.a. alle in der Sitzung gestellten Anträge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten.
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ GO 1973 hat das über eine Sitzung des Gemeinderates/Gemeindevorstandes zu führende Sitzungsprotokoll u.a. alle in der Sitzung gestellten Anträge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. E vom 17.5.2004, Zl. 2003/06/0149) bedürfen Erledigungen eines Kollegialorganes eines Beschlusses desselben und haben sowohl der Spruch als auch die Grundzüge der Begründung Gegenstand dieser Beschlussfassung zu sein. Entsprechen Spruch und/oder Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche E vom 17.5.2004, Zl. 2003/06/0149) bedürfen Erledigungen eines Kollegialorganes eines Beschlusses desselben und haben sowohl der Spruch als auch die Grundzüge der Begründung Gegenstand dieser Beschlussfassung zu sein. Entsprechen Spruch und/oder Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Gegenständlich sollte zwar bei der Gemeindevorstandssitzung am 15.05.2018 die Berufung der Beschwerdeführerin behandelt werden. Allerdings kam es zu keinem Beschluss, in welcher Art und Weise die Berufung zu erledigen ist. Es wurden lediglich zwei alternative Fälle erörtert, wie unter bestimmten Voraussetzungen vorzugehen sei. Im angefochtenen, vom Bürgermeister der Gemeinde *** unterfertigten Berufungsbescheid findet sich sowohl ein Spruch als auch eine Begründung, die nicht durch einen Beschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** gedeckt ist. Mangels Beschlussdeckung ist der erlassene Bescheid somit demjenigen zuzurechnen, der ihn unterfertigt hat. Der Bescheid ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. In einem solchen Fall fehlt es nämlich an der Ermächtigung zur Ausfertigung des Bescheides (VwGH vom 24.11.1988, Zl. 84/06/0097). Damit liegt eine wesentliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor (vgl. VwGH vom 12.12.1988, Zl. 88/12/0023 u.a.).Damit liegt eine wesentliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor vergleiche VwGH vom 12.12.1988, Zl. 88/12/0023 u.a.). Diese der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit ist durch das Verwaltungsgericht auch dann wahrzunehmen, wenn sie nicht geltend gemacht wurde (vgl. VwGH vom 27.11.2008, 2008/07/0196 m.w.N.).Diese der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit ist durch das Verwaltungsgericht auch dann wahrzunehmen, wenn sie nicht geltend gemacht wurde vergleiche VwGH vom 27.11.2008, 2008/07/0196 m.w.N.). Der bekämpfte Bescheid war daher wegen Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufzuheben.
GVG konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die dazu zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die dazu zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.921.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.