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{'item': 'LVwG-AV-1335/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1335/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, *** und der C, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom

  1. Juli 2017, Zl. ***, betreffend Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushub- und Baurestmassendeponie (IPPC-Anlage) – Standort: Stadtgemeinde *** (***), KG ***, Gst.Nr. *** bis ***, nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, den BESCHLUSS
  2. Der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
  3. Juli 2017, Zl. ***, wird zur Gänze aufgehoben, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. Der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
  4. Juli 2017, Zl. ***, wird zur Gänze aufgehoben, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. ,
  5. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 3 Abs. 6 UVP-GParagraph 3, Absatz 6, UVP-G § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung:
  6. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am
  7. Februar 2016 fand im Bürogebäude der B GmbH, ***, *** die abfallrechtliche Verhandlung zur Genehmigung der gegenständlichen Bodenaushub- u. Bauresmassendeponie auf den Gst.Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, statt. Beantragt wurde eine Deponie mit einem Verfüllvolumen von ca. 1.120.000 m³ (Bodenaushubdeponie, geteilt in 3 Kompartimente und 9 Abschnitte) sowie von ca. 792.134 m³ (Baurestmassendeponie, geteilt in 2 Kompartimente und ebenfalls 9 Abschnitte). Bereits bei dieser Behördenverhandlung brachten die beiden Beschwerdeführer ihre Einwände vor. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom
  8. Juli 2017 erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich der B GmbH die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beantragten Bodenaushub- und Baurestmassendeponie.
  9. Zum Beschwerdevorbringen: Mit am
  10. August beim Amt der Landesregierung eingelangten Schreiben erhoben A, und Frau C, Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass das Vorhaben der Fa. B GmbH einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, da es ansonsten der Öffentlichkeit verwehrt sei, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Des Weiteren führten sie aus, dass sowohl Oberflächenwässer als auch Deponiesickerwässer sowie die Verfrachtung von Staub aus der Deponie auf ihre landwirtschaftlichen Grundstücke den Betrieb einer Bio Landwirtschaft beeinträchtigen. Mit Schreiben der Landeshauptfrau vom
  11. August 2017 wurden von der Beschwerdeerhebung informiert:
  12. Dem Magistrat der Stadt St. Pölten
  13. Der Marktgemeinde ***
  14. Dem Arbeitsinspektorat ***
  15. NÖ Umweltanwaltschaft
  16. D GmbH, ***, ***,
  17. Zollamt ***
  18. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
  19. Herr E
  20. (und Abteilungen des Landes)
  21. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit
  22. November 2017 wurde die Beschwerde aufgrund unzulänglicher Aktenvorlage der Behörde und einer falschen Richterzuteilung gemäß der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dem zuständigen Richter vorgelegt. Mit
  23. Mai 2018 erfolge die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für den
  24. Juli 2018, welche jedoch aufgrund der Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin C vertagt werden musste und somit für den
  25. September 2018 anberaumt wurde, welche endgültig abzuberaumen war.
  26. Feststellungen: Mit Antrag vom
  27. Mai 2014 beantragte die B GmbH die Genehmigung einer Bodenaushub- und Baurestmassendeponie auf den Gst.Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, im Ausmaß von ca. 1.250.000 m³ Bodenaushub und ca. 750.000 m³ Baurestmassen nach den Bestimmungen des AWG 2002 und dem NÖ Naturschutzgesetz
  28. Ein getrennter Betrieb zwischen Bodenaushub- und Baurestmassendeponie ist projektsgemäß nicht vorgesehen. Mit Bescheid der NÖ Landeshauptfrau vom
  29. Juli 2017 wurde die Genehmigung für die ggst. Deponie mit einem Verfüllvolumen von ca. 1.120.000 m³ (Bodenaushubdeponie, geteilt in 3 Kompartimente und 9 Abschnitte) sowie von ca. 792.134 m³ (Baurestmassendeponie, geteilt in 2 Kompartimente und ebenfalls 9 Abschnitte) erteilt. Die Grundstücke, auf denen die gegenständliche Deponie errichtet werden soll liegen im Stadtgebiet der *** und ist dieses Gebiet gemäß dem Anhang II des Umweltverträglichkeitsgesetzes im Schutzgebiet ***, belastetes Gebiet.Die Grundstücke, auf denen die gegenständliche Deponie errichtet werden soll liegen im Stadtgebiet der *** und ist dieses Gebiet gemäß dem Anhang römisch zwei des Umweltverträglichkeitsgesetzes im Schutzgebiet ***, belastetes Gebiet. In der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000 ist das Stadtgebiet *** nämlich bezüglich der Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgebietes – Luft als PM10 Gebiet ausgewiesen. Laut Anhang I Z. 2 Spalte 3 lit. h UVP-G hat für eine Baurestmassendeponie mit einem Gesamtvolumen von mind. 750.000 m³ in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie *** des Anhnags II des UVP-G eine Einzelfallprüfung zu erfolgen.Laut Anhang römisch eins Ziffer 2, Spalte 3 Litera h, UVP-G hat für eine Baurestmassendeponie mit einem Gesamtvolumen von mind. 750.000 m³ in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie *** des Anhnags römisch zwei des UVP-G eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Von der zuständigen UVP- Behörde, der NÖ Landesregierung, wurde keine Einzelfallprüfung durchgeführt. Auch von der belangten Behörde wurde kein Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G bei der UVP Behörde gestellt und hat sich die Abfallrechtsbehörde vor diesem Hintergrund dennoch für zuständig erklärt.Auch von der belangten Behörde wurde kein Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G bei der UVP Behörde gestellt und hat sich die Abfallrechtsbehörde vor diesem Hintergrund dennoch für zuständig erklärt.
  30. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akte der Verwaltungsbehörde, inklusive dem Antrag der Konsenswerberin und dem dazugehörigen Deponieprojekt.
  31. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten: Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse §
  32. […]Paragraph 28, […]

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) lauten: Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3.
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden. […]
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Absatz 7, (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
  1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
  2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),
  3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. […]
(6)Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
(6)Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Absatz eins, 2, oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß Paragraph 39, Absatz 3, zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. Behörden und Zuständigkeit § 39.
(1)Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren gemäß § 45, und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.Paragraph 39,
(1)Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren gemäß Paragraph 45,, und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt. […]
(3)Bescheide, die entgegen § 3 Abs. 6 erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.
(3)Bescheide, die entgegen Paragraph 3, Absatz 6, erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären. Anhang 1 […] In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Abfallwirtschaft […] Z 2Ziffer 2 h) Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m3. Anhang 2 Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien: Kategorie schutzwürdiges Gebiet Anwendungsbereich […] D belastetes Gebiet (Luft) gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebietegemäß Paragraph 3, Absatz 8, festgelegte Gebiete Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. II Nr. 166/2015, besagt:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2015,, besagt: Belastete Gebiete § 1.
(1)Die in Abs. 2 genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft).Paragraph eins,
(1)Die in Absatz 2, genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft).
(2)Die Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden, und jene Luftschadstoffe, hinsichtlich deren diese Überschreitungen gemessen wurden, sind in den Bundesländern:
(2)Die Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden, und jene Luftschadstoffe, hinsichtlich deren diese Überschreitungen gemessen wurden, sind in den Bundesländern: […] 3. Niederösterreich: […] b) die Stadtgebiete von Amstetten und St. Pölten (PM10), […] Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet: Revision § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  1. Erwägungen: Mit Antrag vom
  2. Mai 2014 wurde die NÖ Landeshauptfrau ersucht, eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushub- und Baurestmassendeponie auf zahlreichen Grundstücken in der KG *** zu genehmigen. Aus den Projektsunterlagen geht hervor, dass es sich bei dieser Deponie um ein Verfüllvolumen von Bodensaushub im Ausmaß von ca. 1.120.000 m³ und um Baurestmassen mit einem Verfüllvolumen von ca. 792.134 m³ handelt und kein getrennter Betrieb zwischen Bodenaushub- u Baurestemassendeponie vorgesehen ist, sodass das Vorhaben in seiner Gesamtheit zu beurteilen ist. Aus dem oa. zitierten Bestimmungen ist ersichtlich, dass laut UVP-G für die Errichtung eine Bodenaushubdeponie keine Prüfung nach den UVP-Bestimmungen durchzuführen ist. Anders verhält es sich allerdings bei der Errichtung einer Baurestmassendeponie. Da im ggst. Fall sowohl eine Bodenaushub- als auch eine Baurestmassendeponie errichtet werden soll, sind die Bestimmungen des UVP-G zu berücksichtigen. Auch wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer Vorprüfung der Genehmigung zur Erkenntnis gelangte, eine Genehmigung nach dem UVP-G ist gemäß Anhang 1 Z.2 Spalte 2 lit. d UVP-G nicht notwendig, so übersieht sie hierbei die Z.2 Spalte 3 lit. h des Anhangs 1 des UVP-G.Auch wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer Vorprüfung der Genehmigung zur Erkenntnis gelangte, eine Genehmigung nach dem UVP-G ist gemäß Anhang 1 Ziffer 2, Spalte 2 Litera d, UVP-G nicht notwendig, so übersieht sie hierbei die Ziffer 2, Spalte 3 Litera h, des Anhangs 1 des UVP-G. Wird bei der Errichtung einer Baurestmassendeponie im Schutzgebiet D (belastetes Gebiet Luft) des Anhangs 2 des UVP-G die Grenzschwelle laut Anhang 1 (750.000 m³) überschritten, so hat die zuständige UVP Behörde, und dies ist nicht die NÖ Landeshauptfrau als AWG Behörde, sondern die NÖ Landesregierung, eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Sollte diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht ergeben, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die Zuordnung zum Schutzgebiet *** des Anhangs 2 des UVP-G richtet sich nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. II Nr. 166/2015, nach welcher gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 lit. b das Stadtgebiet *** als Schutzgebiet nach PM10 ausgewiesen ist.Die Zuordnung zum Schutzgebiet *** des Anhangs 2 des UVP-G richtet sich nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2015,, nach welcher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, das Stadtgebiet *** als Schutzgebiet nach PM10 ausgewiesen ist. Da nun die betroffenen Grundstücke innerhalb der Grenzen des Stadtgebietes *** situiert sind, befinden sie sich im Schutzgebiet der Kategorie *** des Anhangs 2 des UVP-G. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ist weder in den Vorbereitungen zur Verhandlung noch im Zuge der Genehmigungsverhandlung erörtert worden, dass die beantragte Bodenaushub- und Baurestmassendeponie in einem Schutzgebiet der Kategorie *** des Anhangs II des UVP-G errichtet werden soll.Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ist weder in den Vorbereitungen zur Verhandlung noch im Zuge der Genehmigungsverhandlung erörtert worden, dass die beantragte Bodenaushub- und Baurestmassendeponie in einem Schutzgebiet der Kategorie *** des Anhangs römisch zwei des UVP-G errichtet werden soll. Wie bereits erwähnt wurde in den Vorbereitungen zur Genehmigungsverhandlung zwar festgestellt, dass eine UVP Pflicht bei einer Baurestmassendeponie mit einem Vollumen von 793.134 m³ keine UVP Pflicht gemäß des Anhangs 1 Z. 2 Spalte 2 lit. d. besteht. Doch wurde übersehen, dass das betroffene Gebiet im Schutzgebiet der Kategorie *** liegt, weshalb eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-G durchzuführen ist. Wie bereits erwähnt wurde in den Vorbereitungen zur Genehmigungsverhandlung zwar festgestellt, dass eine UVP Pflicht bei einer Baurestmassendeponie mit einem Vollumen von 793.134 m³ keine UVP Pflicht gemäß des Anhangs 1 Ziffer 2, Spalte 2 Litera d, besteht. Doch wurde übersehen, dass das betroffene Gebiet im Schutzgebiet der Kategorie *** liegt, weshalb eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-G durchzuführen ist. Es hätte daher von der für die Genehmigung der Deponie zuständigen Abfallrechtsbehörde ein Antrag auf Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G bei der zuständigen UVP Behörde gestellt werden müssen, da die Projektswerberin einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat.Es hätte daher von der für die Genehmigung der Deponie zuständigen Abfallrechtsbehörde ein Antrag auf Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G bei der zuständigen UVP Behörde gestellt werden müssen, da die Projektswerberin einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat. Zuständig für die Feststellung im Einzelfallprüfungsverfahren ist gemäß § 39 UVP-G die NÖ Landesregierung als UVP-Behörde. Zuständig für die Feststellung im Einzelfallprüfungsverfahren ist gemäß Paragraph 39, UVP-G die NÖ Landesregierung als UVP-Behörde. Die Abfallrechtsbehörde tritt im Namen der Landeshauptfrau auf, um eine Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 zu erteilen. Für die notwendige Feststellung im Einzelfallprüfungsverfahren fehlt der NÖ Landeshauptfrau die Zuständigkeit gemäß § 39 UVP-G, auch wenn nach der Organisationsstruktur des Amtes der NÖ Landesregierung die AWG Behörde und die UVP Behörde in einer Abteilung, nämlich in der Abteilung Umwelt- und Energierecht, angesiedelt sind.Die Abfallrechtsbehörde tritt im Namen der Landeshauptfrau auf, um eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, AWG 2002 zu erteilen. Für die notwendige Feststellung im Einzelfallprüfungsverfahren fehlt der NÖ Landeshauptfrau die Zuständigkeit gemäß Paragraph 39, UVP-G, auch wenn nach der Organisationsstruktur des Amtes der NÖ Landesregierung die AWG Behörde und die UVP Behörde in einer Abteilung, nämlich in der Abteilung Umwelt- und Energierecht, angesiedelt sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Juni 2015, Zl. 2015/04/0001, ist die (Fach)Behörde verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (Hinweis Erkenntnisse vom
  4. Juli 2007, 2006/05/0221, vom
  5. Februar 2007, 2005/05/0290, und vom
  6. Juni 1999, 96/07/0209, 0017). Erst nach Durchführung der Einzelfallprüfung nach dem UVP-G durch die UVP Behörde kann festgestellt werden, ob die Zuständigkeit für das beschwerdegegenständliche Genehmigungsverfahren bei der AWG Behörde oder bei der UVP Behörde liegt. Im beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde zwar aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik eine Beeinträchtigung des belasteten Gebietes PM10 ausgeschlossen, aber weder im Behördenakt noch im Genehmigungsbescheid wurde die Feststellung getroffen, worum sie davon ausgeht, dass keine UVP Pflicht vorliegt und somit die NÖ Landeshauptfrau für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist. Da der Genehmigungsbescheid der NÖ Landeshauptfrau den Parteien zugestellt wurde, und von den Beschwerdeführern rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht wurde, diese gemeinsam mit dem Behördenakt von der Abfallrechtsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurde, war der Oberbehörde die Möglichkeit entzogen, diesen Bescheid gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G als nichtig zu erklären.Da der Genehmigungsbescheid der NÖ Landeshauptfrau den Parteien zugestellt wurde, und von den Beschwerdeführern rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht wurde, diese gemeinsam mit dem Behördenakt von der Abfallrechtsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurde, war der Oberbehörde die Möglichkeit entzogen, diesen Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G als nichtig zu erklären. Aufgrund des geplanten Verfüllvolumens des verfahrensgegenständlichen Projektes ist eine Einzelfallprüfung nach den Bestimmungen des UVP-G durchzuführen, weshalb war der beschwerdegegenständliche Bescheid zu beheben und zur Durchführung der fehlenden Ermittlungen zurückzuverweisen war. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es verwehrt, einen Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G bei der Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu stellen, da dies den Rechtschutz der bei dem Einzelfallprüfungsverfahren beizuziehenden Parteien beeinträchtigt.Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es verwehrt, einen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G bei der Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu stellen, da dies den Rechtschutz der bei dem Einzelfallprüfungsverfahren beizuziehenden Parteien beeinträchtigt. Gemeinsam mit der Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 war jedoch auch die naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 aufgrund derselben rechtlichen Erwägungen aufzuheben, da auch für das konzentrierte Genehmigungsverfahren die Zuständigkeit der belangten Behörde (also für Belange des NÖ Naturschutzgesetzes 2000) erst nach Durchführung der Einzelfallprüfung nach UVP-G festzustellen ist.
  7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1335.001.2017

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