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{'item': 'LVwG-AV-262/001-2018'}

Obsah (5)§ 28§ 31§ 106Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-262/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) ersatzlos aufgehoben.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 08.02.2018 wird

Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben.,

  1. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. II.römisch zwei. fasst den Beschluss:
  2. Die Beschwerde wird

§ 31Vw

GVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 31, VwGVG zurückgewiesen.

  1. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau wies mit Bescheid vom 08.02.2018 das Ansuchen der A, vertreten durch den Geschäftsführer B, vom
  2. Dezember 2016 um wasserrechtliche Bewilligung für die Betriebsweise der Wehranlage *** am *** in den Katastralgemeinden *** und *** entsprechend der Wehrbetriebsordnung in der Fassung vom 08.08.2017

§ 106

WRG 1959 ab.Die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau wies mit Bescheid vom 08.02.2018 das Ansuchen der A, vertreten durch den Geschäftsführer B, vom 21. Dezember 2016 um wasserrechtliche Bewilligung für die Betriebsweise der Wehranlage *** am *** in den Katastralgemeinden *** und *** entsprechend der Wehrbetriebsordnung in der Fassung vom 08.08.2017

Paragraph 106, WRG 1959 ab. Dagegen erhob diese Genossenschaft, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, es lägen unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Verfahrensfehler vor. Aus den Akten ergäbe sich unzweifelhaft, dass im *** von einer Normalwasserführung von 3 m³ pro Sekunde auszugehen sei und läge die Wehrbetriebsordnung zum *** Wehr eine Mindestwassermenge von 2,5 m³ pro Sekunde fest. Es würde aus diesem Grund auch in der Wehrbetriebsordnung eine Wassermenge von 3 m³ pro Sekunde angenommen werden. Dies würde auch der konsensmäßigen Wasserdurchlaufmenge für die Kraftwerke von D und B sowie des Gemeindeverbandes *** entsprechen. Auch sei aus alten Akten der Bezirkshauptmannschaft Krems erkennbar, dass von einer Durchschnittswassermenge von 3 m³ pro Sekunde auszugehen sei, was einen Mittelwert darstellen würde. Der Wasserstand hätte sich in den letzten Jahrzehnten nicht relevant verändert und könne auf Grund des bestehenden Entlastungsbauwerks *** ausgeschlossen werden, dass eine Durchflussmenge von 3 m³ pro Sekunde einen schädlichen Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeiführen würde. Naheliegende Kraftwerke würden eine Wassermenge von 3 bis 3,5 m³ pro Sekunde aufweisen. Es gäbe ein berechtigtes Interesse der Kleinkraftwerke am ***, dass die Konsensmenge 2,5 bis 3,5 m³ pro Sekunde weiterhin unangetastet bliebe. Es sei aus der technischen Beschreibung der Wasserkraftanlage „***“ eine Dotierung von 3 m³ pro Sekunde erkennbar. Im Bescheid der Abwasserbeseitigungsanlage „***“ aus dem Jahr 1980 sei ausdrücklich festgehalten, dass im *** eine ständige Wassermenge von 3 m³ pro Sekunde vorgesehen sei. In der Verhandlung vom 10.10.1984 betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für *** werde vom Abwasserverband ausdrücklich auf die Mindestwassermenge von 3 m³ pro Sekunde verwiesen. Aus diesen Beispielen sei unzweifelhaft erkennbar, dass in der Wehrbetriebsordnung lediglich eine Mindestwassermenge festgelegt worden wäre und zumindest von einem Konsens von 3 m³ pro Sekunde auszugehen sei. Auf diese Argumente sei die belangte Behörde nicht näher eingegangen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Daraufhin wurde für 11. Oktober 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anberaumt und die Parteien des Verfahrens (mit Ladung vom 27.06.2018) nachweislich geladen. Die Beschwerdeführerin zog mit Schreiben vom 29.08.2018, per Fax beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 05.09.2018 eingelangt, den Antrag vom 21.12.2016, welcher das dem Beschwerdeverfahren vorangegangene Behördenverfahren einleitete, zurück. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Für gegenständlichen Beschwerdefall sind nachfolgende Bestimmungen des AVG auszugsweise relevant: „§
  3. […]

(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. […]“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.02.2018 wird der Antrag der Beschwerdeführerin vom
  1. Dezember 2016 abgewiesen. Durch Zurückziehung dieses Antrages mit Schreiben vom 29.08.2018 im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist dem zitierten Bescheid die Grundlage entzogen und dieser nachträglich rechtswidrig geworden. Der Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben (vgl VwGH vom 10.09.1991, 90/04/0302).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.02.2018 wird der Antrag der Beschwerdeführerin vom
  2. Dezember 2016 abgewiesen. Durch Zurückziehung dieses Antrages mit Schreiben vom 29.08.2018 im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist dem zitierten Bescheid die Grundlage entzogen und dieser nachträglich rechtswidrig geworden. Der Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben vergleiche VwGH vom 10.09.1991, 90/04/0302). Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides fehlt der erhobenen Beschwerde aber die Grundlage, sie ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen gewesen. Nach der Judikatur besteht auch bei mangelnder Beschwerdelegitimation – wie in gegenständlichem Fall durch Wegfall der angefochtenen Entscheidung – ein Anspruch auf Zurückweisung des Rechtsmittels (vgl. VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides fehlt der erhobenen Beschwerde aber die Grundlage, sie ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen gewesen. Nach der Judikatur besteht auch bei mangelnder Beschwerdelegitimation – wie in gegenständlichem Fall durch Wegfall der angefochtenen Entscheidung – ein Anspruch auf Zurückweisung des Rechtsmittels vergleiche VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte auf Grund § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da einerseits der Bescheid aufgrund der Aktenlage aufzuheben war und andererseits die Beschwerde zurückzuweisen war. Der bereits fixierte Verhandlungstermin wurde abberaumt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte auf Grund , Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da einerseits der Bescheid aufgrund der Aktenlage aufzuheben war und andererseits die Beschwerde zurückzuweisen war. Der bereits fixierte Verhandlungstermin wurde abberaumt.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.262.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.