1 NÖ BO 2014 vom Einlangen des Bauansuchens verständigt und aufgefordert, allfällige Einwendungen binnen zwei Wochen einzubringen.Mit schriftlicher Information vom 14.9.2017 wurde u.a. die Beschwerdeführerin als Nachbarin
Paragraph 21, Absatz eins, NÖ BO 2014 vom Einlangen des Bauansuchens verständigt und aufgefordert, allfällige Einwendungen binnen zwei Wochen einzubringen. Die Beschwerdeführerin brachte u.a. mit Schreiben vom 26.9.2017 u.a. Folgendes vor: Im Verfahren *** sei eine „optisch ansprechende Einfriedung zwischen Bauwerber und Anrainer“ verhandelt worden. Seit 3 ½ Jahren sei diese Mauer (***) nicht fertiggestellt. Sollte es keine Möglichkeit geben, diese Mauer fertigstellen zu lassen, sowie eine Lösung, damit das Wasser auf der Grundgrenze abfließen könne, sei sie gezwungen, den Bürgeranwalt (***) einzuschalten. Sie könne daher auf ihrer rechten vorderen Grundgrenze, wo derzeit in einer Länge von 4,70 m und Höhe von 2 m Thujen stehen, keinen Mauerbau akzeptieren. Mit Bescheid vom 13.11.2017, ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die beantragte baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der Einfriedungsmauer. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden als unzulässig erachtet, da sie sich teilweise nicht auf das gegenständliche Bauvorhaben bezögen und da keinerlei subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 6 NÖ BO 2014 geltend gemacht würden.Mit Bescheid vom 13.11.2017, ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die beantragte baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der Einfriedungsmauer. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden als unzulässig erachtet, da sie sich teilweise nicht auf das gegenständliche Bauvorhaben bezögen und da keinerlei subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des Paragraph 6, NÖ BO 2014 geltend gemacht würden. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung vom 20.11.2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie sehr wohl einen Einwand bezüglich der Mauer gemacht habe und mit dieser nicht einverstanden sein könne („selbe pfusch wie rückwärtige Mauer“). Im daraufhin von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik E vom 2.1.2018 heißt es u.a.: „Im seitlichen Bauwich ist die Errichtung einer Einfriedungsmauer als bauliche Anlage geplant. … Durch die Errichtung der Einfriedungsmauer werden die Standsicherheit, Trockenheit und der Brandschutz der bewilligten Bauwerke der Nachbarn nicht beeinträchtigt.“ In einer Stellungnahme vom 29.1.2018 teilte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit, dass sie die Ergebnisse der örtlichen Besichtigung durch den Amtssachverständigen E nicht anerkenne und bestreite, da ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, daran teilzunehmen. Das Wasser staue sich an der Grundgrenze und beeinträchtige die Standsicherheit und Trockenheit des angrenzenden Gebäudes der Beschwerdeführerin. Allein die Aussage des Gutachters, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit nicht gegeben sei, sei ohne nähere Ausführung und Begründung nicht ausreichend. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 10.3.2018, ***, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) dieser Berufung keine Folge gegeben und den Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Wie aus dem schlüssigen Gutachten hervorgehe, werde durch die Errichtung der Einfriedungsmauer weder die Standfestigkeit noch die Trockenheit oder der Brandschutz der Bauwerke der Beschwerdeführerin beeinträchtigt; ihre Einwände stellten keine Anrainerrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 dar.Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 10.3.2018, ***, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) dieser Berufung keine Folge gegeben und den Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Wie aus dem schlüssigen Gutachten hervorgehe, werde durch die Errichtung der Einfriedungsmauer weder die Standfestigkeit noch die Trockenheit oder der Brandschutz der Bauwerke der Beschwerdeführerin beeinträchtigt; ihre Einwände stellten keine Anrainerrechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 dar. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Bescheid der Bürgermeisters behoben werde, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Durch den geplanten Mauerbau könne das Wasser an der Grundgrenze nicht abfließen, wodurch es sich an der Grundgrenze staue und die Standsicherheit und Trockenheit des angrenzenden Gebäudes auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin beeinträchtige. Das Gutachten des E sei nicht schlüssig und nachvollziehbar, weil es keinerlei Ausführungen zu Untersuchungen oder Gründen, weshalb eine Beeinträchtigung nicht gegeben sein solle, enthalte. Es sei unverständlich, warum die Beschwerdeführerin der Besichtigung durch den Sachverständigen nicht beigezogen worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 in der seit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 2017/50 am 13.7.2017 geltenden Fassung lauten wie folgt:
1 NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Parteistellung:
die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.
Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 bedarf u.a. die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.
Gemäß Paragraph 18, Absatz eins a, NÖ BO 2014 ist – abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 – dem Antrag auf Baubewilligung für
10 NÖ BO 2014 sind nur die an diesem Tag des Inkrafttretens anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Mit der genannten Novelle wurde am Ende von § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 der Satz „Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus“ eingefügt. In den Materialien zu dieser Novelle (Ltg.-1378/B-23/3-2017) heißt es dazu wörtlich: „Für ehemals in der Anzeigepflicht gelegene und nunmehr mit diversen Erleichterungen in die Bewilligungspflicht übernommene, idR geringfügige Vorhaben, welche in § 18 Abs. 1a umschrieben sind, soll – wie auch bisher aufgrund des Anzeigeverfahrens – eine mögliche Parteistellung der Nachbarn von vorneherein ausgeschlossen sein.“Das Bauansuchen der Bauwerber vom 31.7.2017 langte am 3.8.2017 bei der Baubehörde ein, somit ist dieses nach der NÖ BO 2014 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, die am 13.7.2017 in Kraft getreten ist, zu beurteilen.
Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 sind nur die an diesem Tag des Inkrafttretens anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Mit der genannten Novelle wurde am Ende von Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 der Satz „Vorhaben im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus“ eingefügt. In den Materialien zu dieser Novelle (Ltg.-1378/B-23/3-2017) heißt es dazu wörtlich: „Für ehemals in der Anzeigepflicht gelegene und nunmehr mit diversen Erleichterungen in die Bewilligungspflicht übernommene, idR geringfügige Vorhaben, welche in Paragraph 18, Absatz eins a, umschrieben sind, soll – wie auch bisher aufgrund des Anzeigeverfahrens – eine mögliche Parteistellung der Nachbarn von vorneherein ausgeschlossen sein.“ Gegenständlich handelt es sich um ein solches „Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a“, nämlich eine Einfriedung (bauliche Anlage) mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m, d.h. im gegenständlichen Fall wurde von Gesetzes wegen keine Parteistellung der Nachbarn ausgelöst bzw. war eine Parteistellung der Nachbarn von vorneherein ausgeschlossen (wie es in den Materialien heißt). Dass der Bürgermeister der Beschwerdeführerin die Information vom 14.9.2017 und den Baubewilligungsbescheid zugestellt hat, ändert daran nichts, denn
4 NÖ BO 2014 ist § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 auf „Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a“ gar nicht anzuwenden und – wie in § 21 Abs. 3 NÖ BO 2014 ausdrücklich normiert ist – begründet die Zustellung des Baubewilligungsbescheids an jene Parteien und Nachbarn (also auch solche Nachbarn, denen keine Parteistellung zukommt), die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, keine Parteistellung. Dass dann die belangte Behörde, obwohl der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukam, sie dennoch wie eine Partei behandelt hat, indem sie über deren Berufung in der Sache entschieden hat anstelle diese wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 36 zu § 66 AVG; rdb.at), vermochte die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zur Partei des Verfahrens zu machen, da die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben waren (vgl. z.B. VwGH vom 30.5.2018, Ra 2018/09/0035).Gegenständlich handelt es sich um ein solches „Vorhaben im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a,, nämlich eine Einfriedung (bauliche Anlage) mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m, d.h. im gegenständlichen Fall wurde von Gesetzes wegen keine Parteistellung der Nachbarn ausgelöst bzw. war eine Parteistellung der Nachbarn von vorneherein ausgeschlossen (wie es in den Materialien heißt). Dass der Bürgermeister der Beschwerdeführerin die Information vom 14.9.2017 und den Baubewilligungsbescheid zugestellt hat, ändert daran nichts, denn
Paragraph 21, Absatz 4, NÖ BO 2014 ist Paragraph 21, Absatz eins, NÖ BO 2014 auf „Vorhaben im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, gar nicht anzuwenden und – wie in Paragraph 21, Absatz 3, NÖ BO 2014 ausdrücklich normiert ist – begründet die Zustellung des Baubewilligungsbescheids an jene Parteien und Nachbarn (also auch solche Nachbarn, denen keine Parteistellung zukommt), die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, keine Parteistellung. Dass dann die belangte Behörde, obwohl der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukam, sie dennoch wie eine Partei behandelt hat, indem sie über deren Berufung in der Sache entschieden hat anstelle diese wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 36 zu Paragraph 66, AVG; rdb.at), vermochte die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zur Partei des Verfahrens zu machen, da die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben waren vergleiche z.B. VwGH vom 30.5.2018, Ra 2018/09/0035).
1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdeführerin kann als Nichtpartei dieses Verfahrens durch den angefochtenen Bescheid gar nicht im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG in ihren Rechten verletzt sein. Die Intention dieser Bestimmung ist es, die Beschwerdelegitimation an die Eigenschaft als Partei im Verwaltungsverfahren zu knüpfen (vgl. Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
GVG zurückzuweisen.Somit war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen.
GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH vom 1.8.2017, Ra 2015/06/0087) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage vergleiche zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH vom 1.8.2017, Ra 2015/06/0087) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.474.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.