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{'item': 'LVwG-AV-575/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-575/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch RichterMag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 08.05.2018, GZ. ***, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Richter, Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 08.05.2018, GZ. ***, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat: „Sie haben – trotz Androhung der Ersatzvornahme der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 01.03.2018 zur Zl. *** mit Fristsetzung bis 03.04.2018 bzw. Nachfristsetzung laut Schreiben vom 28.03.2018 bis 20.05.2018 – folgende Ihnen mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 08.04.2015, Zl. ***, im Rahmen der im Punkt
  2. definierten Auflagen zu erfüllende bzw. einzuhaltende Verpflichtungen bislang nicht erfüllt: ‚Die Mauer auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, auf der Liegenschaft in ***, ***, welche an das Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG *** (Gebäude Nachbar B) angrenzt, ist entsprechend abzudecken und zu verputzen, sodass kein Niederschlagswasser in das Mauerwerk bzw. in das angrenzende Gebäude eindringen kann.‘ Es wird daher die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 01.03.2018 zur Zl. *** angedrohte Ersatzvornahme angeordnet.“
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof , nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 08.04.2015, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer A gemäß § 35 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch des Gebäudes auf der Liegenschaft in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, jedoch unter Erhalt der an das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** (Gebäude Nachbar B) angrenzenden Außenwand innerhalb von 9 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt. Dabei seien die im Rahmen des Punktes
  5. beschriebenen Auflagen zu erfüllen bzw. einzuhalten, dass nämlich der Abbruch so durchzuführen ist, dass keine Gefährdung der Sicherheit von Personen und Verkehrsbehinderung in der Nähe der Abbruchstelle eintreten können und dass Belästigungen durch Lärm und Staub vermieden werden, dass insbesondere die zum Gebäude B errichtete Außenmauer zu erhalten, entsprechend standsicher zu belassen oder zu ergänzen und erforderlichenfalls zu unterfangen ist und dass diese Mauer entsprechend abzudecken und zu verputzen ist, sodass kein Niederschlagswasser in das Mauerwerk bzw. in das angrenzende Gebäude eindringen kann. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 08.04.2015, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer A gemäß Paragraph 35, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch des Gebäudes auf der Liegenschaft in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, jedoch unter Erhalt der an das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** (Gebäude Nachbar B) angrenzenden Außenwand innerhalb von 9 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt. Dabei seien die im Rahmen des Punktes
  6. beschriebenen Auflagen zu erfüllen bzw. einzuhalten, dass nämlich der Abbruch so durchzuführen ist, dass keine Gefährdung der Sicherheit von Personen und Verkehrsbehinderung in der Nähe der Abbruchstelle eintreten können und dass Belästigungen durch Lärm und Staub vermieden werden, dass insbesondere die zum Gebäude B errichtete Außenmauer zu erhalten, entsprechend standsicher zu belassen oder zu ergänzen und erforderlichenfalls zu unterfangen ist und dass diese Mauer entsprechend abzudecken und zu verputzen ist, sodass kein Niederschlagswasser in das Mauerwerk bzw. in das angrenzende Gebäude eindringen kann. Nachdem die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom 20.04.2015 mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 14.10.2015, Zl. ***, abgewiesen worden war und die daraufhin vom Beschwerdeführer wiederum gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde vom 11.11.2015 von diesem am 11.03.2016 zurückgezogen worden war, ersuchte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 22.02.2017 die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya um Einleitung des Vollstreckungsverfahrens, zumal der Beschwerdeführer selbst dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 05.12.2016 mitgeteilt habe, dass er den baupolizeilichen Auftrag bislang nicht erfüllt habe und diese Mitteilung von der Baubehörde am 02.02.2017 auch verifiziert worden wäre. Nach entsprechender Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer und der Baubehörde drohte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya dem Beschwerdeführer (zuletzt) mit Schreiben vom 01.03.2018 die Ersatzvornahme der mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 08.04.2015 aufgetragenen und zu diesem Zeitpunkt noch offenen Arbeiten, wonach im Konkreten die Mauer zum Gebäude B abzudecken und zu verputzen ist, unter nochmaliger Einräumung einer Frist für die Erfüllung dieser Leistungen bis zum 03.04.2018 an. Mit Schreiben vom 28.03.2018 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya eben diese Frist dem Beschwerdeführer nochmals bis zum 20.05.2018 erstreckt. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya über deren Anfrage von der Stadtgemeinde *** davon informiert worden war, dass diese restlichen offenen Arbeiten nach wie vor nicht erfüllt seien, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mit dem Bescheid vom 08.05.2018, GZ. ***, „die mit Schreiben vom 01.03.2018, Zl. *** angedrohte Ersatzvornahme“ an, da der Beschwerdeführer die ihm „mit Bescheid vom 08.04.2015, Zl. ***, auferlegte Verpflichtung nicht vollständig erfüllt“ habe. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zusammenfassend aus, dass mit Bescheid vom 14.10.2015 der Stadtrat der Stadtgemeinde *** den Antrag auf Umwandlung des baupolizeilichen Abbruchauftrages des Bürgermeisters vom 08.04.2015 als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigt habe; gegen diese Entscheidung habe der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beschwerde erhoben, welche er im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.03.2016 zurückgezogen habe. Der Abbruchauftrag sei somit rechtskräftig. Mit Schreiben vom 09.03.2017 sei dem Beschwerdeführer für die Erbringung der Leistung eine Frist bis längstens 30.09.2017 gesetzt worden und habe der Beschwerdeführer diese Verpflichtung nicht vollständig erfüllt. In weiterer Folge sei ihm mit Schreiben vom 01.03.2018 zur Zl. *** die Erbringung der eingeschränkten Leistung, nämlich der Abdeckung und Verputzung der Mauer zum Gebäude B, eine neuerliche Frist bis längstens 03.04.2018 gesetzt worden und habe der Beschwerdeführer auch diese Verpflichtung bislang nicht erfüllt.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 26.05.2018, bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya eingelangt am 28.05.2018, beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. ihm die Frist „für den Verputz“ bis Ende Oktober 2018 zu erstrecken. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass mehrere schriftliche Eingaben in der Angelegenheit bereits bei der Behörde vorgelegt worden seien. Die Abdeckung der Mauer sei bereits einige Wochen nach dem Abbruch erfolgt. Die Fristsetzung für den Verputz sei mit 03.04.2018 festgelegt worden, jedoch sei ein Verputzen im Winter nicht möglich und sei daher auch die Androhung der Ersatzvornahme vom 01.03.2018 rechtswidrig. Der Beschwerdeführer verweise außerdem auf sein Ansuchen auf Fristerstreckung für den Verputz bis Ende Oktober
  8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 04.06.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zurGZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Schreiben vom 04.06.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur, GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Schreiben vom 21.08.2018 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den bautechnischen Amtssachverständigen C, Befund und Gutachten auf schriftlichem Wege dahingehend zu erstatten, ob vom Beschwerdeführer die auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, an das Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, angrenzende Außenmauer mittlerweile derart abgedeckt und verputzt ist, sodass kein Niederschlagswasser in das Mauerwerk bzw. in das angrenzende Gebäude eindringen kann. Mit Befund und Gutachten vom 04.09.2018 führte der bautechnische Amtssachverständige C aus, dass aus fachlicher Sicht das nach dem Abbruch des sonstigen Gebäudes verbliebene Mauerwerk auf Grund des fehlenden Verputzes nicht dauerhaft witterungsbeständig und daher auch nicht ausreichend gegen das Eindringen von Niederschlagswässern geschützt sei, was langfristig auch die Standsicherheit des Mauerwerkes gefährden könne. Auf Grund der mangelhaften Ausführung der Abdeckung (Verblechung der Mauerkrone, oberster Abschluss), welche nicht den Fachregeln für Bauspenglerarbeiten entspreche, da die Abdichtung zum Nachbargebäude fehle, könne auch für diesen Bereich nicht ausgeschlossen werden, dass Niederschlagswasser sowohl in das Mauerwerk als auch in das angrenzende Gebäude eindringen kann. Somit könne zusammenfassend die Frage an den Sachverständigen aus fachlicher Sicht nur mit Nein beantwortet werden. Am 19.09.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche seitens der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya unbesucht blieb. Im Rahmen dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein an die „Stadtgemeinde ***, Bauamt“ gerichtetes Schreiben vom 12.09.2018 (Beilage ./A) vor, mit dem der Beschwerdeführer mittlerweile bei der Baubehörde I. Instanz den Antrag auf baubehördliche Bewilligung für den Abbruch der verfahrensgegenständlichen Mauer gestellt habe. Der Beschwerdeführer führte dazu weiters im Rahmen seiner Einvernahme zusammenfassend aus, dass seines Wissens die jetzt noch stehenden Mauerreste auf seinem Grundstück notwendig seien, um das Umfallen der Mauer auf dem Nachbargrundstück infolge deren Instabilität zu verhindern. Es könne jedoch nicht sein, dass der Beschwerdeführer verpflichtet werde, eine Mauer stehen zu lassen, um das Nachbargebäude zu stützen, und sei seiner Meinung nach somit insgesamt der Auftrag, wie er von der Baubehörde an ihn erteilt wurde, technisch nicht machbar. Der Beschwerdeführer habe deshalb auch gar nicht mehr geplant, die Verputzarbeiten durchzuführen, seit er eben diese Erkundigungen eingeholt habe, und würde diese bestehenden Mauerreste auch zu einer erschwerten Verkaufsmöglichkeit seines Grundstückes führen. Der jetzt vorhandene Verputz sei jener, der schon zum Zeitpunkt des Abbruches des Gebäudes bestanden habe. Was die Abdeckung der Mauer betreffe, habe er eine Fachfirma beauftragt, diese abzudecken, dies ohne zusätzlichen Auftrag. Seine Annahme sei, dass die Fachfirma davon ausgegangen sei, dass diese Abdeckung nur als Provisorium aufzubringen sei, zumal ja die gesamte Mauer als Provisorium anzusehen sei. Im Rahmen dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein an die „Stadtgemeinde ***, Bauamt“ gerichtetes Schreiben vom 12.09.2018 (Beilage ./A) vor, mit dem der Beschwerdeführer mittlerweile bei der Baubehörde römisch eins. Instanz den Antrag auf baubehördliche Bewilligung für den Abbruch der verfahrensgegenständlichen Mauer gestellt habe. Der Beschwerdeführer führte dazu weiters im Rahmen seiner Einvernahme zusammenfassend aus, dass seines Wissens die jetzt noch stehenden Mauerreste auf seinem Grundstück notwendig seien, um das Umfallen der Mauer auf dem Nachbargrundstück infolge deren Instabilität zu verhindern. Es könne jedoch nicht sein, dass der Beschwerdeführer verpflichtet werde, eine Mauer stehen zu lassen, um das Nachbargebäude zu stützen, und sei seiner Meinung nach somit insgesamt der Auftrag, wie er von der Baubehörde an ihn erteilt wurde, technisch nicht machbar. Der Beschwerdeführer habe deshalb auch gar nicht mehr geplant, die Verputzarbeiten durchzuführen, seit er eben diese Erkundigungen eingeholt habe, und würde diese bestehenden Mauerreste auch zu einer erschwerten Verkaufsmöglichkeit seines Grundstückes führen. Der jetzt vorhandene Verputz sei jener, der schon zum Zeitpunkt des Abbruches des Gebäudes bestanden habe. Was die Abdeckung der Mauer betreffe, habe er eine Fachfirma beauftragt, diese abzudecken, dies ohne zusätzlichen Auftrag. Seine Annahme sei, dass die Fachfirma davon ausgegangen sei, dass diese Abdeckung nur als Provisorium aufzubringen sei, zumal ja die gesamte Mauer als Provisorium anzusehen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya sowie GZ. LVwG-AV-575-2018 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einschließlich des im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eingeholten bautechnischen Amtssachverständigengutachtens des C vom 04.09.2018 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG *** (Grundstücksadresse: ***, ***). Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an das Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG *** (Grundstückseigentümer B), an. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17.09.2004, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Behebung von bestehenden Baugebrechen des damals auf seiner Liegenschaft stehenden Gebäudes ***, ***, aufgetragen. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.03.2007, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des auf diesem Grundstück damals stehenden Gebäudes ***, ***, nach vorangegangener dementsprechender Antragstellung des Beschwerdeführers vom 17.07.2006 erteilt. Tatsächlich machte der Beschwerdeführer von diesem Recht der baubehördlichen Bewilligung des Abbruchs seines Gebäudes vorerst nicht Gebrauch. Am 28.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer vielmehr abermals die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Abbruch dieses Gebäudes auf eben dieser Liegenschaft und wurde ihm mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 06.03.2015 abermals die baubehördliche Bewilligung antragsgemäß erteilt, dies allerdings nunmehr unter anderem unter der Auflage des Erhaltes der an das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, angrenzenden Außenmauer, welche entsprechend standsicher zu belassen oder zu ergänzen und erforderlichenfalls zu unterfangen ist und weiters entsprechend abzudecken oder zu verputzen ist, sodass kein Niederschlagswasser in das Mauerwerk bzw. in das angrenzende Gebäude eindringen kann. Mit ebenso rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 08.04.2015, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch des Gebäudes auf der Liegenschaft in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, jedoch unter Erhalt der an das Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG *** (Gebäude Nachbar B), angrenzenden Außenmauer, innerhalb von neun Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt, dies unter anderem mit der Auflage, dass insbesondere die zum Gebäude B gerichtete Außenmauer zu erhalten, entsprechend standsicher zu belassen oder zu ergänzen und erforderlichenfalls zu unterfangen ist und weiters unter Erteilung der Auflage, dass diese Mauer entsprechend abzudecken und zu verputzen ist, sodass kein Niederschlagswasser in das Mauerwerk bzw. in das angrenzende Gebäude eindringen kann. Vom Beschwerdeführer wurde zwar letztendlich im Jahre 2017 das Gebäude auf seiner Liegenschaft in ***, ***, unter Erhalt der an das Nachbargrundstück angrenzenden Außenmauer abgebrochen. Eine Abdeckung und ein Verputzen dieser Mauer, sodass kein Niederschlagswasser in das Mauerwerk bzw. in das angrenzende Gebäude eindringen kann, ist bis dato jedoch nicht oder nur mangelhaft erfolgt. Der Beschwerdeführer plant seinerseits auch gar nicht, diesen bescheidmäßig auferlegten Verpflichtungen noch nachzukommen, sondern strebt er die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Abbruch auch dieser Mauer an. Mangels vollständiger Durchführung dieser dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 08.04.2015, Zl. ***, aufgetragenen Arbeiten, wonach eben die angesprochene Mauer auch entsprechend abzudecken und zu verputzen ist, sodass kein Niederschlagswasser in das Mauerwerk bzw. in das angrenzende Gebäude eindringen kann, leitete die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya über Ersuchen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** das Vollstreckungsverfahren ein und drohte dem Beschwerdeführer letztendlich mit Schreiben vom 01.03.2018 die Ersatzvornahme an, sollten diese Arbeiten nicht bis längstens 03.04.2018 durchgeführt werden; diese Frist wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 28.03.2018 – dies jedoch eben wiederum erfolglos – bis 20.05.2018 verlängert.
  10. Beweiswürdigung: Sämtliche dieser Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich aus auch dem unbedenklichen Akteninhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vorgelegten Verwaltungsaktes zur GZ. ***, aus der Aussage des Beschwerdeführers und aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten bautechnischen Amtssachverständigengutachten des C vom 04.09.
  11. Unstrittig ist insbesondere, dass der baupolizeiliche Abbruchbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 08.04.2015 in Rechtskraft erwachsen ist und dass der Beschwerdeführer bis dato nicht bzw. nicht vollständig den im Rahmen der Auflagen unter anderem angeführten Verpflichtungen, die verfahrensgegenständliche Mauer entsprechend abzudecken und zu verputzen, sodass kein Niederschlagswasser in das Mauerwerk bzw. in das angrenzende Gebäude eindringen kann, nachgekommen ist. Letzteres ergibt sich eben auch aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachten des C und wurde vom Beschwerdeführer auch selbst bestätigt, dass er diese Arbeiten gar nicht durchzuführen beabsichtige, da er nun vielmehr die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung der noch stehenden verfahrensgegenständlichen Mauer im Sinne der Beilage ./A anstrebe.
  12. Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO):Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO): „
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennAntrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn 1.Ziffer eins mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder 2.Ziffer 2 für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.“ § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG):Paragraph 4, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG): „
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“
  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und unter Anwendung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Vorauszuschicken ist zunächst, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann (vgl. z.B. VwGH 23.05.2017, Ro 2014/05/0041 mwN). So ist auch im konkreten Fall der Beschwerdegegenstand ausschließlich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 08.05.2018, nicht der längst in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 08.04.
  2. Eben zweiterer Bescheid gehört dem Rechtsbestand in Folge dessen Rechtskraft an und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides in welche Richtung auch immer vorzunehmen. Dementsprechend ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren etwa auch nicht mehr aufzugreifen, inwieweit die hier verfahrensgegenständlich vom Beschwerdeführer zu erbringenden Leistungen in Form von Auflagen diesem vorzuschreiben waren. Vorauszuschicken ist zunächst, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann vergleiche z.B. VwGH 23.05.2017, Ro 2014/05/0041 mwN). So ist auch im konkreten Fall der Beschwerdegegenstand ausschließlich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 08.05.2018, nicht der längst in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 08.04.
  3. Eben zweiterer Bescheid gehört dem Rechtsbestand in Folge dessen Rechtskraft an und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides in welche Richtung auch immer vorzunehmen. Dementsprechend ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren etwa auch nicht mehr aufzugreifen, inwieweit die hier verfahrensgegenständlich vom Beschwerdeführer zu erbringenden Leistungen in Form von Auflagen diesem vorzuschreiben waren. Sehr wohl Voraussetzung bzw. entscheidend für die rechtmäßige Anordnung der Ersatzvornahme ist, dass eben die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet und die dem Beschwerdeführer zugrunde gelegten Verpflichtungen inhaltlich eindeutig bestimmt sind (vgl. z.B. VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Eben dies wurde vom Beschwerdeführer jedoch ohnehin zu keinem Zeitpunkt bestritten und besteht auch seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kein Zweifel daran, dass eine ausreichende Bestimmtheit des Titelbescheides in Form des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 08.04.2015 vorliegt. Der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 08.05.2018 findet auch unzweifelhaft seine Deckung in eben diesem Titelbescheid und war lediglich zur ausreichenden Bestimmtheit des Spruches des angefochtenen Bescheides selbst eine spruchgemäße Ergänzung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, welches in der Sache selbst zu entscheiden hat, vorzunehmen. Sehr wohl Voraussetzung bzw. entscheidend für die rechtmäßige Anordnung der Ersatzvornahme ist, dass eben die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet und die dem Beschwerdeführer zugrunde gelegten Verpflichtungen inhaltlich eindeutig bestimmt sind vergleiche z.B. VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Eben dies wurde vom Beschwerdeführer jedoch ohnehin zu keinem Zeitpunkt bestritten und besteht auch seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kein Zweifel daran, dass eine ausreichende Bestimmtheit des Titelbescheides in Form des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 08.04.2015 vorliegt. Der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 08.05.2018 findet auch unzweifelhaft seine Deckung in eben diesem Titelbescheid und war lediglich zur ausreichenden Bestimmtheit des Spruches des angefochtenen Bescheides selbst eine spruchgemäße Ergänzung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, welches in der Sache selbst zu entscheiden hat, vorzunehmen. Eine Unzulässigkeit der Vollstreckung liegt dann vor, wenn der durch Verwaltungszwang herbeizuführende Zustand bereits eingetreten ist (vgl. z.B. VwGH 18.12.1997, 97/06/0187). Soweit nun in diese Richtung abzielend in der Beschwerde vom 26.05.2018 vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, dass die Abdeckung der Mauer bereits erfolgt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat und demnach festzustellen war, dass wohl eine Abdeckung auf dieser Mauer angebracht wurde, diese jedoch nicht geeignet ist, Niederschlagswasser in das Mauerwerk bzw. in das angrenzende Gebäude abzuhalten, sodass diese Abdeckung nicht den Anforderungen entspricht, welche durch den Titelbescheid vorgegeben werden. Eine Unzulässigkeit der Vollstreckung liegt dann vor, wenn der durch Verwaltungszwang herbeizuführende Zustand bereits eingetreten ist vergleiche z.B. VwGH 18.12.1997, 97/06/0187). Soweit nun in diese Richtung abzielend in der Beschwerde vom 26.05.2018 vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, dass die Abdeckung der Mauer bereits erfolgt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat und demnach festzustellen war, dass wohl eine Abdeckung auf dieser Mauer angebracht wurde, diese jedoch nicht geeignet ist, Niederschlagswasser in das Mauerwerk bzw. in das angrenzende Gebäude abzuhalten, sodass diese Abdeckung nicht den Anforderungen entspricht, welche durch den Titelbescheid vorgegeben werden. Was die Verputzarbeiten an dieser Mauer betrifft, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass diese vom Beschwerdeführer noch überhaupt nicht vorgenommen wurden bzw. in Auftrag gegeben wurden. Hinsichtlich der Fristsetzung, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtswidrig wäre, da ein Verputz im Winter nicht möglich sei, ist festzuhalten, dass zwar tatsächlich, obgleich § 4 Abs. 1 VVG keine Frist vorsieht, sich doch aus der Natur der Sache ergibt, dass die Frist für die Androhung der Ersatzvornahme mindestens so bemessen sein muss, dass dem Verpflichteten noch eine Möglichkeit zur Selbstvornahme eingeräumt ist (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155 mwN). Legt man diesbezüglich jedoch den festgestellten Sachverhalt zugrunde, so ergibt sich nicht nur, dass der verfahrensgegenständliche Titelbescheid schon seit 11.03.2016 rechtskräftig ist und insbesondere seitens der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya dem Beschwerdeführer mehrfach Fristen und Nachfristen gesetzt wurden, selbst die zuletzt mit der angedrohten Ersatzvornahme vom 03.04.2018 gesetzte Frist nochmals bis 20.05.2018 verlängert wurde und der Beschwerdeführer trotzdem nicht diesen bescheidmäßig auferlegten Verpflichtungen nachgekommen ist. Zudem wurde vom Beschwerdeführer zuletzt bekundet, ohnehin gar nicht zu beabsichtigen, diese Leistungen zu erbringen. Auch diesbezüglich ist sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen. Was die Verputzarbeiten an dieser Mauer betrifft, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass diese vom Beschwerdeführer noch überhaupt nicht vorgenommen wurden bzw. in Auftrag gegeben wurden. Hinsichtlich der Fristsetzung, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtswidrig wäre, da ein Verputz im Winter nicht möglich sei, ist festzuhalten, dass zwar tatsächlich, obgleich Paragraph 4, Absatz eins, VVG keine Frist vorsieht, sich doch aus der Natur der Sache ergibt, dass die Frist für die Androhung der Ersatzvornahme mindestens so bemessen sein muss, dass dem Verpflichteten noch eine Möglichkeit zur Selbstvornahme eingeräumt ist (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155 mwN). Legt man diesbezüglich jedoch den festgestellten Sachverhalt zugrunde, so ergibt sich nicht nur, dass der verfahrensgegenständliche Titelbescheid schon seit 11.03.2016 rechtskräftig ist und insbesondere seitens der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya dem Beschwerdeführer mehrfach Fristen und Nachfristen gesetzt wurden, selbst die zuletzt mit der angedrohten Ersatzvornahme vom 03.04.2018 gesetzte Frist nochmals bis 20.05.2018 verlängert wurde und der Beschwerdeführer trotzdem nicht diesen bescheidmäßig auferlegten Verpflichtungen nachgekommen ist. Zudem wurde vom Beschwerdeführer zuletzt bekundet, ohnehin gar nicht zu beabsichtigen, diese Leistungen zu erbringen. Auch diesbezüglich ist sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde zudem zuletzt vom Beschwerdeführer vorgebracht, einen Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Abbruch der verfahrensgegenständlichen Außenmauer gestellt zu haben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zielt sohin darauf ab, dass ein Abbruch der Mauer nach Erteilung der baubehördlichen Bewilligung diese im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verfahrensgegenständlichen Leistungen quasi sinnlos machen würde. Eine Unzulässigkeit der Vollstreckung liegt nicht nur dann vor, wenn der durch Verwaltungszwang herbeizuführende Zustand bereits eingetreten ist, sondern auch, wenn sich seit der Zustellung des Titelbescheides der Sachverhalt mit der Wirkung in wesentlicher Weise geändert hat, dass bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein dem Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte. Dies kann auch durch Änderung der Rechtslage bewirkt sein (VwGH 18.12.1997, 97/06/0187). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass etwa eine nachträglich eingetretene Verschlechterung des Bauzustandes der Vollstreckung eines Instandsetzungsauftrages nur dann entgegensteht, wenn die Instandsetzung technisch unmöglich ist; die nachträglich eingetretene wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Instandsetzung oder eine wirtschaftliche Abbruchreife hindert die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme (und die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages) nicht. Auch etwa eine beabsichtigte Generalsanierung des Hauses steht der Anordnung der Ersatzvornahme nicht entgegen (z.B. VwGH 30.06.1983, 83/06/0070; VwGH 19.08.1993, 93/06/0145; VwGH 30.05.1995, 95/05/0214). Auch in diesen Fällen geht sohin das Argument des Eigentümers, die aufgetragene Sanierung von Baugebrechen wäre durch notwendige und/oder beantragte Nachfolgearbeiten sinnlos, ins Leere. Konkret wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Abbruchsbewilligung im Vollstreckungsverfahren betreffend einen Bauauftrag keine Änderung des Sachverhaltes darstellt, die der Vollstreckung entgegenstünde (VwGH 25.02.1988, 86/06/0188). Nicht einmal eine allenfalls einmal erteilte Abbruchbewilligung macht einen baupolizeilichen Auftrag unwirksam und steht ein Instandsetzungsauftrag auch der Erteilung einer Abbruchbewilligung nicht entgegen (VwGH 14.04.1987, 86/05/0136; VwGH 01.09.1998, 98/95/0064). Eine Abbruchbewilligung per se beseitigt eben auch nicht bestehende Baugebrechen. Ganz abgesehen davon, dass – wie im konkreten Fall – nicht einmal feststeht, ob überhaupt ein Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Abbruch des gesamten Gebäudes oder – wie hier – des restlichen Gebäudes zu einer antragsgemäßen Bewilligung führt, erwächst durch eine erteilte baubehördliche Bewilligung nur das Recht des Antragstellers, sein beantragtes Projekt durchzuführen, nicht jedoch die Pflicht dazu. Durch die gegenständlich aufgetragenen Sanierungsarbeiten sollen jedoch unmittelbar weitere Baugebrechen hintangehalten werden. Wenn zuletzt der Beschwerdeführer darauf verwiesen hat, dass eine Entfernung der Mauer anstatt deren Sanierung im Sinne des verfahrensgegenständlichen Titelbescheides aus wirtschaftlichen Gründen – so aus Gründen einer besseren Verkaufsmöglichkeit des Grundstücks – erforderlich sei, ist dem wiederum entgegenzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht (mehr) zu prüfen ist. Außerdem haben überhaupt wirtschaftliche Überlegungen, so etwa auch die Auferlegung selbst unwirtschaftlicher Lasten, im Vollstreckungsverfahren außer Betracht zu bleiben (VwGH 30.05.1995, 95/05/0124; VwGH 28.03.2000, 99/05/0269). Insgesamt kann sohin insgesamt dem Beschwerdevorbringen kein Erfolg beschieden sein, auf Grund dessen die Beschwerde abzuweisen war. Zumal seitens der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya nicht auch in Einem gleichzeitig mit der Anordnung der Ersatzvornahme auch der Auftrag zur Vorauszahlung der damit verbundenen Kosten im Sinne des § 4 Abs. 2 VVG ergangen ist – nach der Aktenlage werden dazu zurzeit noch von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya im verwaltungsbehördlichen Verfahren Kostenvoranschläge verschiedener Baufirmen eingeholt –, erübrigen sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren weitere rechtliche Überlegungen insbesondere im Hinblick auf das Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG. Insgesamt kann sohin insgesamt dem Beschwerdevorbringen kein Erfolg beschieden sein, auf Grund dessen die Beschwerde abzuweisen war. Zumal seitens der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya nicht auch in Einem gleichzeitig mit der Anordnung der Ersatzvornahme auch der Auftrag zur Vorauszahlung der damit verbundenen Kosten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, VVG ergangen ist – nach der Aktenlage werden dazu zurzeit noch von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya im verwaltungsbehördlichen Verfahren Kostenvoranschläge verschiedener Baufirmen eingeholt –, erübrigen sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren weitere rechtliche Überlegungen insbesondere im Hinblick auf das Schonungsprinzip des Paragraph 2, Absatz eins, VVG. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu auf die umfangreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.575.001.2018

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