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LVwG-AV-818/001-2017

Obsah (9)Art. 133§ 10§ 3§ 6§ 63Art. 130§ 2§ 34§ 33

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-818/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: §§ 3, 6, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)Paragraphen 3, 6, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Auf Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt ***, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Bescheid vom 26. April 2017, Zl. ***, wie folgt fest: „

§ 10

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) stellt die Bezirkshauptmannschaft „

Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) stellt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten fest, dass 1) das auf den Grundstücken Nr. Nr. *** und ***, KG ***, zwischengelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 6.900m³ im Jahr 2012 und im Ausmaß von 2.157 m³ im Jahr 2013 Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) ist. zwischengelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 6.900m³ im Jahr 2012 und im Ausmaß von 2.157 m³ im Jahr 2013 Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) ist. 2) das auf den Grundstücken Nr. Nr. *** und ***, KG *** zwischengelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von insgesamt 9057m³ dem Altlastenbeitrag

§ 3

ALSAG unterliegt, Altlastenbeitrag

Paragraph 3, ALSAG unterliegt, 3) die Lagerung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials eine beitragspflichtige Tätigkeit darstellt, 4) der gegenständliche Bodenaushub der Abfallkategorie § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a ALSAG 4) der gegenständliche Bodenaushub der Abfallkategorie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ALSAG „Erdaushub“ ab 1. Jänner 2012 mit € 9,20 je angefangener Tonne zu zuordnen ist.“ In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Feststellungsantrag der potenziellen Beitragsschuldnerin

§ 6Abs.

1 Z 1 AWG

  1. Über diesen Feststellungsantrag wäre mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  2. April 2017, Zl. ***, entschieden worden. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Feststellungsantrag der potenziellen Beitragsschuldnerin

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG

  1. Über diesen Feststellungsantrag wäre mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  2. April 2017, Zl. ***, entschieden worden. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten ging von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: „Mit Bescheid vom 24.04.2017, Zl. *** wurde festgestellt, dass es sich bei den in den Jahren 2012 und 2013 auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** zwischengelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von insgesamt 9110m³ um Abfall im Sinn des AWG 2002 handelt. In der Begründung wird ausgeführt, dass die A Gesellschaft m.b.H. zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der Liegenschaften, auf welchen gegenständlicher Bodenaushub angefallen ist, war und vom Vorliegen der Entledigungsabsicht der jeweiligen Bauherren bzw. Grundstückeigentümer mit Verbringung des Bodenaushubmaterials von den jeweiligen Baustellen auszugehen ist. Eine Qualifikation des Bodenaushubmaterials als Nebenprodukt im Sinne des § 2 Abs. 3a AWG 2002 scheide ebenfalls aus. *** zwischengelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von insgesamt 9110m³ um Abfall im Sinn des AWG 2002 handelt. In der Begründung wird ausgeführt, dass die A Gesellschaft m.b.H. zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der Liegenschaften, auf welchen gegenständlicher Bodenaushub angefallen ist, war und vom Vorliegen der Entledigungsabsicht der jeweiligen Bauherren bzw. Grundstückeigentümer mit Verbringung des Bodenaushubmaterials von den jeweiligen Baustellen auszugehen ist. Eine Qualifikation des Bodenaushubmaterials als Nebenprodukt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 scheide ebenfalls aus. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 05.08.2014, Zl. ***, wurde der A Gesellschaft m.b.H. die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für Bodenaushub im Rahmen der abfallrechtlich genehmigten Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** erteilt. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass im Jahresbericht 2012 bereits die konsenslose Zwischenlagerung von 6900m³ Bodenaushub in der Bodenaushubdeponie durch das Deponieaufsichtsorgan festgestellt wurde. Im Jahr 2013 wurde weiteres Material von zwei Baustellen konsenslos zugeführt und gelagert. In den rechtlichen Erwägungen wird die Zwischenlagerung des Bodenaushubes in der Deponie als konsenslos – da ohne Bewilligung vorgenommen – eingestuft.“ Nach Wiedergabe der relevanten Bestimmungen des ALSAG führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur zum
  3. April 2013, Zl. 2010/07/0238, aus, dass der Feststellungsbescheid

§ 6

AWG 2002 nicht nur Bindungswirkung gegenüber den Verfahrensparteien hätte, sondern auch in einem Verfahren nach ALSAG entfalte.Nach Wiedergabe der relevanten Bestimmungen des ALSAG führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur zum 26. April 2013, , Zl. 2010/07/0238, aus, dass der Feststellungsbescheid

Paragraph 6, AWG 2002 nicht nur Bindungswirkung gegenüber den Verfahrensparteien hätte, sondern auch in einem Verfahren nach ALSAG entfalte. Ebenso verweise § 2 Abs. 4 ALSAG für die Klärung der Frage, ob Abfall vorliege, auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 3 AWG

  1. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  2. April 2017, Zl. ***, behandle die Lagerungen des spruchgegenständlichen Bodenaushubes auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG ***. Lediglich hinsichtlich des exakten Ausmaßes der Lagerungen bestehe keine Deckungsgleichheit (Antrag

§ 6

AWG betrifft 9.110 m³ Bodenaushub, Antrag

§ 10ALSAG betrifft 9.057m³).

Ebenso verweise Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG für die Klärung der Frage, ob Abfall vorliege, auf die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 AWG

  1. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  2. April 2017, Zl. ***, behandle die Lagerungen des spruchgegenständlichen Bodenaushubes auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG ***. Lediglich hinsichtlich des exakten Ausmaßes der Lagerungen bestehe keine Deckungsgleichheit (Antrag

Paragraph 6, AWG betrifft 9.110 m³ Bodenaushub, Antrag

Paragraph 10, ALSAG betrifft 9.057m³). Aufgrund der geringen mengenmäßigen Abweichung und der Tatsache, dass die vom Zollamt angegebene Menge unter der seitens der A Gesellschaft m.b.H. angegebenen Menge an Bodenaushubmaterial im Feststellungsverfahren

§ 6

AWG 2002 liege, könne hier vom selben Feststellungsgegenstand ausgegangen werden und entfalte daher der oben zitierte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Bindungswirkung im Hinblick auf dieses nach § 10 ALSAG zu führende Verfahren. Aufgrund der geringen mengenmäßigen Abweichung und der Tatsache, dass die vom Zollamt angegebene Menge unter der seitens der A Gesellschaft m.b.H. angegebenen Menge an Bodenaushubmaterial im Feststellungsverfahren

Paragraph 6, AWG 2002 liege, könne hier vom selben Feststellungsgegenstand ausgegangen werden und entfalte daher der oben zitierte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Bindungswirkung im Hinblick auf dieses nach Paragraph 10, ALSAG zu führende Verfahren. Zu Spruchpunkt

  1. verwies die belangte Behörde auf die höchstgerichtliche Judikatur vom
  2. Jänner 2013, Zl. 2010/07/0218, wonach dem Gesetzgeber des ALSAG nicht unterstellt werden könne, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen – wozu auch deren Lagerung zu zählen sei – die der Rechtsordnung widerspreche, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe. Ferner spreche auch weder der Wortlaut noch der Sinn des § 3 leg. cit. für ein gegenteiliges Normenverständnis. Demzufolge unterliege auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 2 Abs. 7 bzw. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hierfür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorgelegen seien.Zu Spruchpunkt
  3. verwies die belangte Behörde auf die höchstgerichtliche Judikatur vom
  4. Jänner 2013, Zl. 2010/07/0218, wonach dem Gesetzgeber des ALSAG nicht unterstellt werden könne, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen – wozu auch deren Lagerung zu zählen sei – die der Rechtsordnung widerspreche, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe. Ferner spreche auch weder der Wortlaut noch der Sinn des Paragraph 3, leg. cit. für ein gegenteiliges Normenverständnis. Demzufolge unterliege auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in Paragraph 2, Absatz 7, bzw. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hierfür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorgelegen seien. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, dass der gegenständliche Bodenaushub (welcher als Abfall anzusehen sei) im Rahmen der genehmigten Bodenaushubdeponie der A Gesellschaft m.b.H. ohne Genehmigung zwischengelagert worden wäre und erst im Jahr 2014 seitens der zuständigen Abfallrechtsbehörde die Bewilligung für die Zwischenlagerung erteilt worden wäre, sei erwiesen, dass nicht alle erforderlichen Bewilligungen im Lagerungszeitpunkt vorgelegen hätten. Die Lagerung stelle mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes

§ 3ALSAG eine beitragspflichtige Tätigkeit dar.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, dass der gegenständliche Bodenaushub (welcher als Abfall anzusehen sei) im Rahmen der genehmigten Bodenaushubdeponie der A Gesellschaft m.b.H. ohne Genehmigung zwischengelagert worden wäre und erst im Jahr 2014 seitens der zuständigen Abfallrechtsbehörde die Bewilligung für die Zwischenlagerung erteilt worden wäre, sei erwiesen, dass nicht alle erforderlichen Bewilligungen im Lagerungszeitpunkt vorgelegen hätten. Die Lagerung stelle mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes

Paragraph 3, ALSAG eine beitragspflichtige Tätigkeit dar. Zu Spruchpunkt

  1. führte die belangte Behörde aus, dass „Erdaushub“ aufgrund der Definition in § 2 Abs. 16 ALSAG sowohl Bodenaushubmaterial als auch Erdaushub umfasse. Zu Spruchpunkt
  2. führte die belangte Behörde aus, dass „Erdaushub“ aufgrund der Definition in Paragraph 2, Absatz 16, ALSAG sowohl Bodenaushubmaterial als auch Erdaushub umfasse.
  3. Zum Beschwerdevorbringen: Die potenzielle Beitragspflichtige erhob durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und wurde beantragt, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt feststellen: "

§ 10

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) wird festgestellt, dass "

Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) wird festgestellt, dass 1) das auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von

  1. 900 m³ im Jahr 2012 und im Ausmaß von 2.157 m³ im Jahr 2013 kein Abfall im Sinne Des § 2 Abs. 4 ALSAG in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) ist, das auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von
  2. 900 m³ im Jahr 2012 und im Ausmaß von 2.157 m³ im Jahr 2013 kein Abfall im Sinne Des Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG in Verbindung mit§ 2 Absatz eins bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) ist, 2) das auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von
  3. 057 m³ nicht dem Altlastenbeitrag

§ 3ALSAG unterliegt, das auf den Grundstücken Nr.

*** und ***, KG ***, zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 9. 057 m³ nicht dem Altlastenbeitrag

Paragraph 3, ALSAG unterliegt, 3) die Lagerung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials keine beitragspflichtige Tätigkeit darstellt, 4) der gegenständliche Bodenaushub keiner Abfallkategorie

§ 6

ALSAG zuzuordnen ist." der gegenständliche Bodenaushub keiner Abfallkategorie

Paragraph 6, ALSAG zuzuordnen ist." in eventu "

§ 10

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) wird festgestellt, dass "

Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) wird festgestellt, dass 1) das auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von

  1. 900 m³ im Jahr 2012 und im Ausmaß von 2.157 m³ im Jahr 2013 Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) ist, das auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von
  2. 900 m³ im Jahr 2012 und im Ausmaß von 2.157 m³ im Jahr 2013 Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG in Verbindung mit§ 2 Absatz eins bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) ist, 2) das auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von
  3. 057 m³ nicht dem Altlastenbeitrag

§ 3ALSAG unterliegt, das auf den Grundstücken Nr.

*** und ***, KG ***, zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 9. 057 m³ nicht dem Altlastenbeitrag

Paragraph 3, ALSAG unterliegt, 3) die Lagerung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials keine beitragspflichtige Tätigkeit darstellt, 4) der gegenständliche Bodenaushub der Abfallkategorie

§ 6Abs.

1 Z. 1 lit. a ALSAG "Erdaushub" ab 1. Jänner 2012 mit € 9,20 je angefangener Tonne zuzuordnen ist."der gegenständliche Bodenaushub der Abfallkategorie

Paragraph 6, Absatz eins, , Ziffer eins, Litera a, ALSAG "Erdaushub" ab

  1. Jänner 2012 mit € 9,20 je angefangener Tonne zuzuordnen ist." Begründet wurden diese Anträge wie folgt: „
  2. Rechtliche Beurteilung 2.1 Keine Abfalleigenschaft des Bodenaushubmaterials Der Abfallbegriff des AWG 2002 hat eine subjektive und eine objektive Komponente. Ist eine dieser beiden Komponenten erfüllt, so liegt Abfall im Rechtssinn vor. Im gegenständlichen Fall wurde von der Behörde die objektive Abfalleigenschaft nicht geprüft, mangels Gefährlichkeit des zu beurteilenden Materials ist diese im gegenständlichen Fall auch nicht gegeben. Vielmehr wurde von der belangten Behörde angenommen, dass der Bodenaushub als Abfall zu qualifizieren sei, weil bei den Grundeigentümern, bei welchen der Bodenaushub angefallen ist, Entledigungs- absicht hinsichtlich des Aushubmaterials bestanden hätte. Die Beschwerdeführerin weist zuerst darauf hin, dass zwischen ihr und den von der Behörde nicht näher angeführten Grundeigentümern, von deren Grundstücken der Bodenaushub stammt, enge persönliche und familiäre Verflechtungen bestehen. Dies ungeachtet des Umstandes, dass diese Verflechtungen hinsichtlich der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft keine Rolle spielen. Dies ist jedoch insofern von Bedeutung, als das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial von der Beschwerdeführerin im Zuge von Bautätigkeiten selbst ausgekoffert wurde. Sie benötigte dieses Material dringend zur Herstellung der Böschung der geplanten angrenzenden Deponie. Nur Material, dessen Eigenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund der eigenen Aushubtätigkeit und der durchgeführten Untersuchungen bestens bekannt ist, ist geeignet, für diese Böschungsherstellung verwendet zu werden, weil die Eigenschaften von Drittmaterial nicht mit dem gleichen Maß an Sicherheit (etwa aufgrund verschwiegener Kontaminationen) verwendet werden können. Die Behörde ist jedoch irrtümlich davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall eine Entledigungsabsicht der Grundeigentümer bestanden hätte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 22.03.2012, 2008/07/0204 (dort hinsichtlich Tunnelausbruch), ausgeführt, dass grundsätzlich eine Entledigungsabsicht des Bauherren anzunehmen ist. Im Folgenden verweist er aber darauf, dass im zu beurteilenden Fall Anhaltspunkte dafür gefehlt hätten, dass sich der ursprüngliche Eigentümer nicht des Tunnelausbruchmaterials hätte entledigen wollen. Im Umkehrschluss besteht daher die Möglichkeit, das Fehlen der Abfalleigenschaft nachzuweisen, wenn belegt werden kann, dass keine Entledigungsabsicht bestanden hat. Eine derartige Entledigungsabsicht bestand jedenfalls hinsichtlich im Folgenden näher dargestellter Bauvorhaben nicht. Die Beschwerdeführerin hat im Parallelverfahren Bestätigungen der Grundeigentümer dieser Bauvorhaben vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Aushubmaterialien im Zuge der Bauarbeiten auf den Grundstücken verbleiben hätten sollen, um diese vor Ort für Bauzwecke zu verwenden. Erst aufgrund ihres Ersuchens um Überlassung wurden von der ursprünglich geplante Verwendung Abstand genommen. Konkret war Folgendes geplant: I-*** Dieses Bauvorhaben sollte ursprünglich über dem Ursprungsgelände errichtet werden, weshalb das Aushubmaterial vorgehalten wurde. Aufgrund der Verwendung des Materials durch die Beschwerdeführerin wurde dieser ursprüngliche Plan nicht realisiert. Wohnhausanlage C Es war geplant, den Aushub am Grundstück zu hinterfüllen. Da dieses Material für die Zwecke der Beschwerdeführerin gut geeignet war, ersuchte sie die Grundeigentümerin ihr dieses Material zu überlassen und stellte dafür anderes taugliches Material zu Verfügung. Gemeindezentrum *** Das anfallende Material (Aushub) des Bauteils 1 sollte für Geländekorrekturen am Grundstück verwendet werden, bis der Bauteil 2 realisiert wird. Auf die Vornahme der geplanten Geländekorrekturen wurde aufgrund des Ersuchens der Beschwerdeführerin verzichtet. Dies belegt, dass der Beschwerdeführerin das Material auf ihren Wunsch hin überlassen wurde, damit diese es für eigene Zwecke verwenden kann. Die oben dargelegten Verwendungsmöglichkeiten hätten hinsichtlich des gesamten Aushubmaterials auch noch im Zeitpunkt der Übergabe an die Beschwerdeführerin bestanden. Daraus ist abzuleiten, dass der subjektive Abfallbegriff hinsichtlich dieses Bodenaushubs nicht erfüllt ist, weil keine Entledigungsabsicht bei den Grundeigentümern bestanden hat. Da aufgrund der vorgelegten Beurteilungsnachweise zudem festgestellt ist, dass auch der objektive Abfallbegriff nicht erfüllt ist, ist der Bodenaushub nicht als Abfall zu qualifizieren. 2.2 Kein Vorliegen einer beitragspflichtigen Tätigkeit Selbst wenn man, entgegen der oben dargelegten Rechtsansicht, von der Abfalleigenschaft des zu beurteilenden Materials ausgehen wollte, so ist damit - entgegen den Ausführungen der Behörde - nicht von einer beitragspflichtigen Tätigkeit auszugehen. Der VwGH hat vielmehr im Erkenntnis vom 23.04.2014, 2013/07/0269, ausgeführt, dass eine Lagerung von Abfällen nicht zwingend einer behördlichen Bewilligung bedarf. Zur Vermeidung einer Altlastenbeitragspflicht müssen die erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Daher kann eine Lagerung von Abfällen auch an einem "geeigneten" Lagerort iSd § 15 Abs 3 AWG 2002 erfolgen. Abfällen auch an einem "geeigneten" Lagerort iSd Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 erfolgen. Der von der Beschwerdeführerin für die Zwischenlagerung des nachweislich unbedenklichen Materials verwendete Ort war für diesen Zweck jedenfalls geeignet. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin im Besitz der für die Lagerung erforderlichen Genehmigung. Die Beschwerdeführerin hat bei der Behörde mit Eingabe vom 26.11.2010 die Zwischenlagerung des Materials beantragt und in diesem Zusammenhang mit E-Mail vom 28.11.2010 die entsprechenden Unterlagen an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten übermittelt (Beilage ./1 ). Dieser Antrag wurde von der Behörde mit Schreiben vom 05.01.2011, GZ: ***, zur Kenntnis genommen und mitgeteilt, dass die angezeigte Maßnahme eine nicht wesentliche Abänderung der bereits bestehenden Anlage darstellen würde und keiner Bescheidabänderung bedürfte (Beilage ./2). Dieses Schreiben ist als normativer Rechtsakt zu werten und lag damit im Ablagerungszeitpunkt die erforderliche Genehmigung für die Zwischenlagerung des Materials vor. Da eine Altlastenbeitragspflicht für Abfälle jedoch erst ab einer dreijährigen Zwischenlagerung besteht, ist selbst für den Fall, dass man die Abfalleigenschaft des Materials bejahen wolle, die Altlastenbeitragspflicht jedenfalls zu verneinen. Die Zwischenlagerung war damit keine beitragspflichtige Tätigkeit und erübrigt sich damit auch eine Zuordnung zu einer Abfallkategorie

ALSAG“

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
  2. Mai 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Einvernahme eines informierten Vertreters der Beschwerdeführerin, sowie der Zeugen D, E und F Beweis erhoben wurde. Weiters wurden die Akten der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu den Zln. *** sowie ***, sowie jene des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich mit den Zln. LVwG-AV-818/001-2017 und LVwG-AV-819/001-2017 durch Verlesung in das Beweisverfahren einbezogen. Im weiteren Verhandlungsverlauf erstattete der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz zu den an ihn gestellten Beweisfragen sein Gutachten. Während der Verhandlung brachte die Beschwerdeführervertretung ergänzend Folgendes vor: „Die Situation stellt sich derart dar, dass von der Beschwerdeführerin ein Lager für die Herstellung einer Böschung auf den Grundstücken angelegt wurde. Dieses Lager befand sich innerhalb des genehmigten Abbaubereiches und wurde dafür von der belangten Behörde sogar mitgeteilt, dass für dieses Lager keine Bewilligungspflicht besteht. Zur Genehmigungspflicht des Zwischenlagers nach dem MinroG wird ausgeführt, dass der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, dass eine bloße Anschüttung keine Anlage ist und deshalb nicht der Genehmigungspflicht für Bergbauanlagen nach dem MinroG unterliegt. Eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht wurde von der Behörde verneint. Auch der VwGH sieht für derartige Fälle vor, dass, sofern der Lagerort geeignet ist und keine sonstige Bewilligungspflicht besteht, auch keine Behandlungsanlagengenehmigung nach § 37 AWG 2002 erforderlich ist (z.B. VwGH 6.11.2003, 2000/07/0095; VSlg; 19.166 A/2015). Selbst wenn es sich beim zu beurteilenden Material um Abfall handeln sollte, so erfolgte eine Lagerung an einem geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002.„Die Situation stellt sich derart dar, dass von der Beschwerdeführerin ein Lager für die Herstellung einer Böschung auf den Grundstücken angelegt wurde. Dieses Lager befand sich innerhalb des genehmigten Abbaubereiches und wurde dafür von der belangten Behörde sogar mitgeteilt, dass für dieses Lager keine Bewilligungspflicht besteht. Zur Genehmigungspflicht des Zwischenlagers nach dem MinroG wird ausgeführt, dass der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, dass eine bloße Anschüttung keine Anlage ist und deshalb nicht der Genehmigungspflicht für Bergbauanlagen nach dem MinroG unterliegt. Eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht wurde von der Behörde verneint. Auch der VwGH sieht für derartige Fälle vor, dass, sofern der Lagerort geeignet ist und keine sonstige Bewilligungspflicht besteht, auch keine Behandlungsanlagengenehmigung nach , Paragraph 37, AWG 2002 erforderlich ist (z.B. VwGH 6.11.2003, 2000/07/0095; VSlg; 19.166 A/2015). Selbst wenn es sich beim zu beurteilenden Material um Abfall handeln sollte, so erfolgte eine Lagerung an einem geeigneten Ort im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG
  3. Abschließend wird jedoch festgehalten, dass die heutige Verhandlung die Darstellung der Beschwerdeführerin bestätigt, wonach bei dem Bauherrn keine Entledigungsabsicht bestanden hat und daher der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt ist. Der objektive Abfallbegriff ist ebenfalls nicht erfüllt, weil dafür im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen sind.“ Ebenso wies der Amtssachverständige für Deponietechnik darauf hin, dass er das verfahrensgegenständliche Haufwerk im Zuge eines Lokalaugenscheines als Deponietechniker im abfallrechtlichen Verfahren vor Ort gesehen hat und er eine Trennung der Haufwerke anhand der Beurteilungsnachweise nicht durchführen konnte. Begründet wurde dies vom Sachverständigen wie folgt: „Aus zwei Gründen: es lägen die Beurteilungsnachweise im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines des Sachverständigen nicht vor und zweitens war auch augenscheinlich keine eindeutige Trennung erkennbar. Es mag sein, dass ein Mitarbeiter das trennen kann. Aus fachlicher Sicht war ohne Zusatzinformation diese Trennung nicht möglich. Eine entsprechende Information wurde von mir aber nicht eingeholt. Ich wusste damals nicht, aus wie vielen Baulosen das Haufwerk bestand und war das auch nicht bekannt. Es kann nicht gesagt werden, wer bei der Verhandlung seitens der Deponiebetreiber anwesend war.“ Seitens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wurde die Verfahrensanordnung der Abfallrechtsbehörde vom
  4. August 2014, Zl. ***, vorgelegt. Auf Fragen der Verhandlungsleiterin, ob aus technischer Sicht eine Trennung der Materialien unter der Annahme, dass die Materialien vom informierten Vertreter dort selbst gelagert wurden, möglich wäre, gab der Sachverständige an, dass grundsätzlich unter der Prämisse, dass keine Aufzeichnungen geführt wurden, nur eine sehr grobe Einteilung zu den Beurteilungsnachweisen aufgrund der Lagerungshistorie machbar wäre. Auf Fragen des Beschwerdeführervertreters, „ob aufgrund der Tatsache, dass die verschiedenen Böden bei den drei Bauvorhaben vorhanden gewesen waren, eine Trennung dann aus technischer Sicht möglich wäre“, gab der Sachverständige an, dass bei farblichen Unterschieden der Böden von den unterschiedlichen Anfallsorten eine optische Trennung leichter möglich wäre. Zur Materialbeschreibung hinsichtlich Farb- und Zusammensetzung wurde vom Amtssachverständigen auf die einzelnen Beurteilungsnachweise, dargestellt im Probenahmeprotokoll bzw. Schürfprotokoll, hingewiesen. Vom Vertreter der A Gesellschaft m.b.H. wurde ein Abbauplan für den Schotterabbau vorgelegt, welcher als Beilage./1 der Verhandlungsschrift angefügt wurde. Auf diesem Plan zeichnete er mit blau jenen Lagerbereich ein, auf welchem die verfahrensgegenständlichen Lagerungen stattfanden. Die Lage des auf der Deponie abfallrechtlich genehmigten Zwischenlagers wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin auf dieser Beilage mit einem roten Kreuz markiert.
  5. Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  6. Mai 2008, Zl. ***, wurde der A Gesellschaft m.b.H. die Genehmigung zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe unter Vorschreibung von Auflagen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, befristet bis
  7. Mai 2026 erteilt. Mit Schreiben vom
  8. Juli 2010 wurde von der A Gesellschaft m.b.H. bei der Abfallrechtsbehörde eine abfallrechtliche Genehmigung für das Projekt „Ansuchen für die Böschungsauswechslung“ beantragt. Um zusätzliches Material gewinnen zu können, sollten die durch den Schotterabbau entstehenden Abbauböschungen in Form von Böschungsauswechslungen abgebaut und mit Fremdmaterial wiederverfüllt werden. Es ergibt sich dadurch eine zusätzlich gewinnbare Menge an Schotter von 213.700 m³. Das Wiederverfüllungsvolumen beträgt projektsgemäß 274.471 m³. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde vom
  9. März 2012, Zl. ***, wurde für dieses Vorhaben der A Gesellschaft m.b.H. die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie mit einem Gesamtvolumen von 274.500 m³, unterteilt in vier Abschnitte mit einer maximalen offenen Schüttfläche von 5.000 m², erteilt. Im Jahr 2012 wurde die Abbausohle im Deponieabschnitt 1 noch nicht erreicht und erfolgte aus diesem Grund noch keine Inbetriebnahme dieses Deponieabschnittes. Parallel zur Schotterentnahme wurde Bodenaushubmaterial zugeführt und wurde dieses seitlich außerhalb des im Betrieb befindlichen Abbauabschnittes, nämlich im Bereich des projektierten Abbauabschnittes 3, zwischengelagert. Zweck der Zwischenlagerung war die Verwendung dieser Materialien für den geplanten Böschungsaustausch. Das Material stammt von zwei verschiedenen Bauvorhaben und wurde vorab abfallchemisch untersucht. Die Beurteilungsnachweise wurden dem Deponieaufsichtsorgan vorgelegt. Die Bodenaushubmaterialien fielen beim Bauvorhaben EKZ *** mit einem Volumen von ca. 5.300 m³, sowie beim Bauvorhaben G/C- Siedlung mit ca. 1.600 m³ an. Für die spätere Einbringung wurden also ca. 6.900 m³ zwischengelagert. Im Jahr 2013 wurden auf diesem Haufwerk die Bodenaushubmaterialien des Bauvorhabens „Neues Wohnen ***“ im Ausmaß von 648 m³ sowie des Bauvorhabens „Gemeindezentrum ***“ mit einem Volumen von 1.509 m³ zum gleichen Zweck gelagert. Nur das vom Bauvorhaben „Gemeindezentrum ***“ stammende Material wurde im Jahr 2013 vorab abfallchemisch untersucht. Auch zu diesem Zeitpunkt konnte der Deponiebetrieb noch nicht aufgenommen werden, da eine Fertigstellung der Deponiebasis noch nicht erfolgte und somit auch noch kein Abschnitt behördlich abgenommen wurde. Mit Schreiben vom
  10. Juni 2014 erstattete die H GmbH die Fertigstellungsmeldung

§ 63Abs. 1 AWG 2002 für den Abschnitt 1 der Bodenaushubdeponie.Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 erstattete die H Gmb

H die Fertigstellungsmeldung

Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 für den Abschnitt 1 der Bodenaushubdeponie. In der mündlichen Kollaudierungsverhandlung der Abfallrechtsbehörde vom

  1. Juni 2014 stellte die A Gesellschaft m.b.H. den Antrag, „für die Durchführung der Arbeiten in den einzelnen Deponieabschnitten ein Zwischenlager auf den jeweiligen Abbauabschnitten 1 bis 4“ zu genehmigen und gab gleichzeitig bekannt, dass die Zwischenlagerungen mindestens 1,0 m über HGW erfolgen und das zwischengelagerte Material sämtlichen Eingangskontrollen der bewilligten Bodenaushubdeponie unterliegen würden.In der mündlichen Kollaudierungsverhandlung der Abfallrechtsbehörde vom ,
  2. Juni 2014 stellte die A Gesellschaft m.b.H. den Antrag, „für die Durchführung der Arbeiten in den einzelnen Deponieabschnitten ein Zwischenlager auf den jeweiligen Abbauabschnitten 1 bis 4“ zu genehmigen und gab gleichzeitig bekannt, dass die Zwischenlagerungen mindestens 1,0 m über HGW erfolgen und das zwischengelagerte Material sämtlichen Eingangskontrollen der bewilligten Bodenaushubdeponie unterliegen würden. Da

den dem Deponieaufsichtsorgan vorgelegten Beurteilungsnachweisen zum Teil auch Bodenaushubmaterial gelagert wurde, das auf einer Baurestmassendeponie abzulagern wäre, und im Hinblick darauf, dass keine abfallrechtliche Bewilligung für die Zwischenlagerungen auf dem Deponieareal vorlag, wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in der Verhandlung vom

  1. Juni 2014 die umgehende Entfernung der verfahrensgegenständlichen Abfalllagerungen, als den in den Jahren 2012 und 2013 gelagerten Bodenaushubmaterialien, sowie deren ordnungsgemäße Entsorgung gefordert. Mit Verfahrensanordnung vom
  2. August 2014, Zl. ***, erging an die A Gesellschaft m.b.H. zur Herstellung des Rechtszustandes hinsichtlich der Bodenaushubdeponie am Standort KG ***, Grundstück Nr. *** und ***, ein Maßnahmenauftrag, der die Entfernung dieser auf den zukünftigen Abbauabschnitten 3 und 4 zwischengelagerten „15.005 m³ Bodenaushub und Baurestmassen“ im Inhalt hatte. Zu den einzelnen Bauvorhaben wird im Detail festgestellt: Bezüglich des Bauvorhabens „EKZ ***“, welches auf den Grundstücken *** und ***, beide KG ***, verwirklicht wurde, wurde ein grundlegender Beurteilungsnachweis dem Deponieaufsichtsorgan im Berichtsjahr 2012 (und in weiterer Folge auch der nunmehr belangten Behörde) vorgelegt, welchem eine Probenahme des Materials am
  3. Juni 2012 zugrunde liegt. Dieses Bauvorhaben wurde von der A Gesellschaft m.b.H. als Generalunternehmerin verwirklicht, sodass auch die bauliche Ausführung des Vorhabens von diesem Unternehmen übernommen wurde. Der Auftragsumfang umfasste unter anderem auch die Durchführung der Aushubarbeiten. Das Gebäude wurde um ca. 20 bis 30 cm tiefer als geplant errichtet. Von diesem Bauvorhaben wurden 5.300 m³ auf der Deponie zwischengelagert, nämlich jene 7.000 t, welche der Sammelprobe SP2 zugrunde liegen und der Schlüsselnummer 31 411 30 (Bodenaushubmaterial mit der Spezifizierung „Klasse A1“) und 31 411 31 (Bodenaushubmaterial mit der Spezifizierung „Klasse A2“)

Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO zuzuordnen sind. Die mit der Sammelprobe SP1 beprobten 3.600 t, welche laut Untersuchungsergebnis auf einer Baurestmassendeponie abzulagern sind, wurden im Einfahrtsbereich des Bauvorhabens im Zuge der Errichtung der Zufahrt zum Einkaufszentrum verwendet. Von diesem Bauvorhaben wurden also nur die 7.000 t der Sammelprobe SP2, also die im Jahresbericht 2012 vom Aufsichtsorgan angeführten ca. 5.300 m³, auf der Deponie zwischengelagert und sind vom Feststellungsantrag umfasst. Der Geschäftsführer der Bauherrin, der I GmbH, wurde von Vertretern der A Gesellschaft m.b.H. gefragt, ob das Aushubmaterial, welches bei diesem Bauvorhaben anfiel, im Umfang von 5.300 m³ der A Gesellschaft m.b.H. überlassen werden kann. Da dieses Material für die Errichtung des Einkaufszentrums nicht mehr benötigt wurde, war die Bauherrin mit dem Abtransport des Bodenaushubmaterials einverstanden.Der Geschäftsführer der Bauherrin, der römisch eins GmbH, wurde von Vertretern der A Gesellschaft m.b.H. gefragt, ob das Aushubmaterial, welches bei diesem Bauvorhaben anfiel, im Umfang von 5.300 m³ der A Gesellschaft m.b.H. überlassen werden kann. Da dieses Material für die Errichtung des Einkaufszentrums nicht mehr benötigt wurde, war die Bauherrin mit dem Abtransport des Bodenaushubmaterials einverstanden. Weiters wurde im Jahre 2012 auf dem festgestellten Bereich der Deponie Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 1.600 m³ gelagert, welches vom Bauvorhaben „C-Siedlung“ in der KG *** stammt und

Beurteilungsnachweis der Schlüsselnummer 31 411 31 (Bodenaushubmaterial mit der Spezifizierung „Klasse A2“)

Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO zuzuordnen ist. Auch bei diesem Bauvorhaben wurde die A Gesellschaft m.b.H. mit der Generalunternehmung inkl. Durchführung der Aushubarbeiten beauftragt. Seitens der Antragstellerin erging an die Bauherrin der Vorschlag, das zur Verfüllung vorgehaltene Bodenausmaterial durch für die Verdichtung besser geeigneteres Aushubmaterial auszutauschen. Nachdem die Bauherrin diesem Materialaustausch zugestimmt hat, wurde dieses Material auf dem festgestellten Zwischenlager ohne technische Barriere auf das nunmehr bestehende Haufwerk gelagert. Im Jahr 2013 wurden auf diesem Zwischenlager die Bodenaushubmaterialien zweier weiterer Baustellen zugeführt, und zwar des Bauvorhabens „Neues Wohnen ***“ im Ausmaß von 648 m³, sowie des Bauvorhabens „Gemeindezentrum ***“ mit 1.509 m³. Eine Probenahme des Untergrundmaterials auf jenen Grundstücksflächen, auf welchen das „Gemeindezentrum ***“ errichtet werden sollte, nämlich auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** in der KG ***, ergab eine Materialqualität, welche den Schlüsselnummern 31 411 30 (Bodenaushubmaterial mit der Spezifizierung „Klasse A1“) und 31 411 31 (Bodenaushubmaterial mit der Spezifizierung „Klasse A2“)

Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO entsprechen. Im Zuge der Errichtung dieses Bauvorhabens wurde der Parkplatz für das betreute Wohnen anders angelegt, als ursprünglich geplant. Durch diese Änderungen fiel mehr Bodenaushubmaterial als kalkuliert an. Der Gemeinde *** als Bauherrin war es wichtig, dass möglichst viele Parkplätze geschaffen werden, weshalb sie den Abtransport des Bodenaushubmaterials befürwortete. Beim Bauvorhaben „Neues Wohnen ***“ war von Beginn an geplant, dass das bei den Aushubarbeiten anfallende Bodenaushubdeponie auf der Deponie der Antragstellerin zur Böschungsstabilisierung verwendet wird und wurde dieses daher von der Baustelle auf verfahrensinkriminiertes Haufwerk auf der Deponie der A Gesellschaft m.b.H. gebracht. Das nicht verunreinigte Bodenaushubmaterial (mit hauptsächlich schottrigen Bestandteilen) im Ausmaß von ca. 650 m³ wurde zuvor nicht geprobt. Eine „Abfallinformation für Kleinmengen Bodenaushubmaterial“ wurde von der A Gesellschaft m.b.H. am

  1. November 2014 erstellt. Es erfolgte keine technische Trennung zwischen den Bodenaushubmaterialien der angeführten Bauvorhaben und wurden auch im Lagerungszeitraum keine Aufzeichnungen zu den einzelnen Bauvorhaben geführt. Eine Trennbarkeit der Materialien im Sinne einer Zuordnung zu den einzelnen Baustellen war nicht gegeben. Zwischenzeitlich wurde das verfahrensgegenständliche Material auf der Deponie abgelagert. Auf Antrag der A Gesellschaft m.b.H. vom
  2. Juni 2014 wurde dieser mit Bescheid des Landeshauptmannes vom
  3. August 2014, Zl. ***, die abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für Bodenaushub im Bereich der bewilligten Abbausohlen in den Abbauabschnitten 1 bis 4 erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  4. April 2017, Zl. ***, wurde auf Antrag der potenziellen Beitragsschuldnerin wie folgt festgestellt: „

§ 6Abs.

1 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) stellt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zum Antrag der A Gesellschaft m.b.H mit Sitz in *** vom 07.09.2015, fest, dass es sich bei den in den Jahren 2012 und 2013 auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** zwischengelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von insgesamt 9110m³ um Abfall im Sinn des AWG 2002 handelt.“„

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) stellt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zum Antrag der A Gesellschaft m.b.H mit Sitz in *** vom 07.09.2015, fest, dass es sich bei den in den Jahren 2012 und 2013 auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** zwischengelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von insgesamt 9110m³ um Abfall im Sinn des AWG 2002 handelt.“ Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Oktober 2018, LVwG-AV-819/001-2017, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ,
  2. Oktober 2018, LVwG-AV-819/001-2017, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung verlesenen Akten der Verwaltungsbehörde, nämlich den Akten mit den Zl. *** und ***, in welchen ua der Aufsichtsbericht des Deponieaufsichtsorgans für das Jahr 2013 und der Genehmigungsbescheid der Abfallrechtsbehörde vom
  4. August 2014, Zl. ***, enthalten sind, sowie jenen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zl. LVwG-AV-818/001-2017 und LVwG-AV-819/001-2017, die ua den Aufsichtsbericht des Deponieaufsichtsorgans für das Jahr 2012 umfassen, weiters aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz. Den fachlichen Ausführungen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, welche als in sich schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen sind, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den im Verfahren hervorgekommenen Lagerungstätigkeiten der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Aufgrund des vorgelegten Beurteilungsnachweises zum Bauvorhaben „I ***“, der als Beilage ./1 zum Feststellungsantrag vorgelegt wurde, konnte der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz insbesondere aus dem Lageplan Anhang 11, Seite 1, des Beurteilungsnachweises, den Verbleib der mit der Sammelprobe SP1 untersuchten Menge auf der Baustelle nachvollziehen. Dies steht auch im Einklang mit der Tatsache, dass die Sammelprobe SP2 eine Masse von 7.000 t umfasst und von diesem Bauvorhaben ca. 5.300 m³ auf dem Deponieareal gelagert wurden. Dass das vom Bauvorhaben „Wohnhausanlage ***“ stammende Material im Umfang von ca. 650 m³ zuvor nicht beprobt wurde und von Anfang an geplant war, dieses auf die verfahrensgegenständliche Deponie der Beschwerdeführerin zu verbringen, konnte der informierte Vertreter der Rechtsmittelwerberin zweifelsfrei bestätigen. Der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte informierte Vertreter vermittelte bei seiner Einvernahme dem erkennenden Gericht auch glaubhaft, dass zu den getätigten Zwischenlagerungen in den Jahren 2012 und 2013 keine Aufzeichnungen geführt wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Deponieaufsichtsorgan in den Jahren 2012 und 2013 Informationen zu Abfallqualitäten von Aushubmaterial in Bezug auf die verfahrensrelevanten Lagerungen übergeben wurden, welche auch Abfallfraktionen betrafen, die letztendlich an einem anderen Ort abgelagert wurden, davon aus, dass die Rechtsmittelwerberin in den Jahren 2012 und 2013 selbst nicht im Detail im Bilde war, welches Bodenaushubmaterial auf dem Deponieareal tatsächlich gelagert wurde. Dem Deponieaufsichtsorgan wurde nämlich wie festgestellt zu den gelagerten Materialien auch der Beurteilungsnachweis der Sammelprobe SP1 des Bauvorhabens „I ***“ vorgelegt, obwohl dieses am Anfallsort wieder eingebaut wurde. Wegen des Ergebnisses dieser Abfalluntersuchung (sie ergab, dass dieses Material auf einer Baurestmassendeponie abzulagern ist) kam das behördlich bestellte Aufsichtsorgan zum Schluss, dass die verfahrensinkriminierten Abfalllagerungen auch „Baurestmassen“ umfassen. Erst das gerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass jenes Material anderswo abgelagert wurde. Die entsprechenden Feststellungen werden auch darauf gestützt, dass weder bei einem Lokalaugenschein des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz am
  5. März 2014, noch bei der (angekündigten) Überprüfungsverhandlung der Abfallrechtsbehörde am
  6. Juni 2014 ein Vertreter der Beschwerdeführerin zur Qualität der gelagerten Materialien Angaben machen konnte. Trotz Kenntnis des laufenden Kollaudierungsverfahrens in Bezug auf die behördliche Abnahme des Deponierohplanums des Deponieabschnittes 1 und der erlassenen Verfahrensanordnung vom
  7. August 2014, Zl. ***, konnte die Einschreiterin die irrige Annahme des Deponieaufsichtsorgans und der Abfallrechtsbehörde, wonach auch Bodenaushubmaterial in Baurestmassenqualität auf der Deponie gelagert wurde, nicht aufklären. Dieser Umstand führt dazu, dass das Verwaltungsgericht bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin bei den Lagerungen jene Maßnahmen getroffen hat, welche zu einer technischen Trennbarkeit der verschiedenen Bodenaushubmaterialien geführt hätte. Ebenso ist aus den vorgelegten Beurteilungsnachweisen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine optische Trennung der verschiedenen Aushubmaterialien nach Anfallsort nicht möglich, da die einzelnen Schürfprotokolle der verschiedenen Vorhaben sehr unterschiedliche Färbungen des Materials beschreiben. Beispielsweise weisen die Schürfe des Bauvorhabens „EKZ ***“ „vorwiegend gelbbraune Färbungen, auch graue Färbung und dunkelgraue Färbung“ von 0,0 bis 0,7/0,8 m unter Geländeoberkante auf, darunter teilweise „hellgraue Färbung“ (zB Schürf 6). Auch im Schürfprotokoll zum Bauvorhaben „Gemeindezentrum ***“ wurde das Material mit unterschiedlichen Färbungen angesprochen („von ‚vorwiegend gelbbraune‘, ‚dunkelbraune‘, ‚graue‘ bis ‚braungraue‘ Färbungen). Da auch der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik im Rahmen seiner Tätigkeit für die Abfallrechtsbehörde bei seinen Lokalaugenscheinen keine visuelle Trennung vornehmen vermochte, konnte vom erkennenden Gericht dem entsprechend festgestellt werden. Zu den von der Rechtsmittelwerberin im behördlichen Verfahren vorgelegten Schreiben der Bauwerber ist festzuhalten, dass die diese Schriftstücke unterschreibenden Personen bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die in diesen Briefen dargestellten Geschehnisse nicht bestätigen konnten. Vielmehr konnte aufgrund der nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben dieser Zeugen (welchen die Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten ist), der Sachverhalt zu den einzelnen Bauvorhaben ermittelt werden. Darüber hinaus ist wegen der gleichlautenden Formulierungen davon auszugehen, dass der Inhalt dieser Bestätigungen von der Beschwerdeführerin vorformuliert wurde und lediglich auf deren Wunsch von den Zeugen entsprechende Bestätigungsschreiben ausgestellt wurden. Die Feststellungen bezüglich des Ausganges des AWG-Feststellungsverfahrens ergeben sich aus der Einsichtnahme in den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesenen Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-819/001-
  8. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG ordnet an:Paragraph 17, VwGVG ordnet an: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. In einem nach dem Altlastensanierungsgesetz abzuhandelnden Feststellungsverfahren trifft das erkennende Gericht die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. VwGH 20.09.2012, 2008/07/0183 mwN). In einem nach dem Altlastensanierungsgesetz abzuhandelnden Feststellungsverfahren trifft das erkennende Gericht die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war vergleiche VwGH 20.09.2012, 2008/07/0183 mwN). Der Feststellungsantrag bezog sich auf einen im Jahr 2012 begonnenen Sachverhalt, sodass im gegenständlichen Verfahren nach § 7 Abs. 1 ALSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, welche zu diesem Zeitpunkt gegolten hat. Der Feststellungsantrag bezog sich auf einen im Jahr 2012 begonnenen Sachverhalt, sodass im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 7, Absatz eins, ALSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, welche zu diesem Zeitpunkt gegolten hat. § 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) idF BGBl I Nr. 40/2008 regelt auszugsweise: Paragraph 2, Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008, regelt auszugsweise:

(4)Absatz 4,Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle

§ 2Abs.

1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle

Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102.

(16)Absatz 16,Erdaushub im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Material mit bodenfremden Bestandteilen, das durch Ausheben oder Abräumen anfällt, sofern der überwiegende Massenanteil Boden oder Erde ist.
(17)Absatz 17,Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird. § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG idF BGBl I Nr. 15/2011 lautet wie folgt: Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2011, lautet wie folgt: Dem Altlastenbeitrag unterliegen 1.Ziffer eins das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a)Litera a das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b)Litera b das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung, c)Litera c das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen, § 6 Abs. 1 ALSAG idF BGBl I Nr. 15/2011 schreibt vor: Paragraph 6, Absatz eins, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2011, schreibt vor: Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten

§ 3Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für

Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 je angefangene Tonne für 1.Ziffer eins a) Aushubmaterial oder b)Litera b Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen

Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, oderBaurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen

Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. römisch zwei Nr. 39, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,, oder c)Litera c sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie

Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, einhalten,sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie

Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. römisch zwei Nr. 39, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,, einhalten, abSub-Litera, a, b

  1. Jänner 2008…………………………………………………8,00 Euro abSub-Litera, a, b
  2. Jänner 2012…………………………………………………9,20 Euro, 2.Ziffer 2 alle übrigen Abfälle abSub-Litera, a, b
  3. Jänner 2008…………………………………………………87,00 Euro.

§ 10Abs.

1 ALSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG hat die Behörde (Paragraph 21,) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

  1. ob eine Sache Abfall ist,
  2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
  3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
  4. welche Abfallkategorie

§ 6Abs.

1 vorliegt, welche Abfallkategorie

Paragraph 6, Absatz eins, vorliegt, 5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge

§ 6Abs.

2 oder 3 nicht anzuwenden, ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge

Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden, 6. welche Deponie(unter)klasse

§ 6Abs.

4 vorliegt. welche Deponie(unter)klasse

Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt. Das Altlastensanierungsgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Während das AWG 2002 in seiner Zielsetzung im Sinn des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzipes den Grundsätzen der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung und der geordneten Abfallentsorgung dient (vgl. dazu insbesondere § 1 AWG 2002), bezweckt das Altlastensanierungsgesetz die Sicherung der Finanzierung der Sanierung von Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) im Sinne dieses Gesetzes (vgl. dazu insbesondere § 1 ALSAG). Eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht besteht nur dann, wenn sich dies auf Grund einer Regelung des ALSAG ergibt (vgl. VwGH 25.06.2009, 2006/07/0105). Das Altlastensanierungsgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Während das AWG 2002 in seiner Zielsetzung im Sinn des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzipes den Grundsätzen der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung und der geordneten Abfallentsorgung dient vergleiche , dazu insbesondere Paragraph eins, AWG 2002), bezweckt das Altlastensanierungsgesetz die Sicherung der Finanzierung der Sanierung von Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) im Sinne dieses Gesetzes vergleiche , dazu insbesondere Paragraph eins, ALSAG). Eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht besteht nur dann, wenn sich dies auf Grund einer Regelung des ALSAG ergibt vergleiche VwGH 25.06.2009, 2006/07/0105). Vorweg ist festzuhalten, dass eine mengenmäßigen Beschreibung des Abfalls in Gewichtstonnen in einem Feststellungsverfahren nach § 10 leg. cit. nicht erforderlich ist. Dies setzt allerdings voraus, dass eine ausreichende Umschreibung dessen vorliegt, was vom Feststellungsverfahren nach § 10 erfasst ist (Scheichl/Zauner, ALSAG, § 10 Rz 22 mwN). Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag bezieht, ist Sache desjenigen, der die Feststellung nach § 10 ALSAG von der Behörde begehrt (vgl. VwGH 23.04.2013, 2010/07/0152). Die mitbeteiligte Partei ist diesen sie nach § 10 Abs. 1 ALSAG treffenden Verpflichtungen in ihrem Antrag vom

  1. Mai 2015 nachgekommen, sodass auf die mengenmäßige (geringfügige) Unschärfe zwischen AWG-Feststellungsantrag und ALSAG-Feststellungsbegehren nicht näher eingegangen werden braucht. Vorweg ist festzuhalten, dass eine mengenmäßigen Beschreibung des Abfalls in Gewichtstonnen in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, leg. cit. nicht erforderlich ist. Dies setzt allerdings voraus, dass eine ausreichende Umschreibung dessen vorliegt, was vom Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, erfasst ist (Scheichl/Zauner, ALSAG, Paragraph 10, Rz 22 mwN). Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag bezieht, ist Sache desjenigen, der die Feststellung nach Paragraph 10, ALSAG von der Behörde begehrt vergleiche VwGH 23.04.2013, 2010/07/0152). Die mitbeteiligte Partei ist diesen sie nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG treffenden Verpflichtungen in ihrem Antrag vom
  2. Mai 2015 nachgekommen, sodass auf die mengenmäßige (geringfügige) Unschärfe zwischen AWG-Feststellungsantrag und ALSAG-Feststellungsbegehren nicht näher eingegangen werden braucht. Zu der von der belangten Behörde angenommenen Bindungswirkung des AWG-Feststellungsbescheides im ALSAG-Verfahren ist auf die grundsätzliche Rechtsprechung des Höchstgerichtes hinzuweisen, wonach die Rechtsordnung des § 6 AWG 2002 Verfahren zur Verfügung gestellt hat, in welchen die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten ist. Solche Feststellungsbescheide sind auch für die das ALSAG vollziehende Behörde bindend (VwGH 25.10.2017, Ra 2015/07/0063).Zu der von der belangten Behörde angenommenen Bindungswirkung des AWG-Feststellungsbescheides im ALSAG-Verfahren ist auf die grundsätzliche Rechtsprechung des Höchstgerichtes hinzuweisen, wonach die Rechtsordnung des Paragraph 6, AWG 2002 Verfahren zur Verfügung gestellt hat, in welchen die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten ist. Solche Feststellungsbescheide sind auch für die das ALSAG vollziehende Behörde bindend (VwGH 25.10.2017, , Ra 2015/07/0063). Nach § 2 Abs. 17 ALSAG ist Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Gesetzes Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, z.B. mineralische Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier, usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.Nach Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG ist Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Gesetzes Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, z.B. mineralische Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier, usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird. In diesem Zusammenhang hat das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren ergeben, dass eine Trennbarkeit der von der Beschwerdeführerin gelagerten Aushubmaterialien der verschiedenen Bauvorhaben im Sinne dieser Legaldefinition nicht gegeben ist. Die Beurteilung der verschiedenen Bodenaushubmaterialien hat deshalb als untrennbares Gemisch zu erfolgen und ist dieser Umstand bei der Prüfung der Ausnahme von der Beitragspflicht

§ 3ALSAG zu berücksichtigen.

Eine zulässige Verwendung im Sinne des § 3 ALSAG setzt bei Bodenaushubmaterial nämlich voraus, dass das verwendete Material der Definition des § 2 Abs. 17 ALSAG genügt.In diesem Zusammenhang hat das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren ergeben, dass eine Trennbarkeit der von der Beschwerdeführerin gelagerten Aushubmaterialien der verschiedenen Bauvorhaben im Sinne dieser Legaldefinition nicht gegeben ist. Die Beurteilung der verschiedenen Bodenaushubmaterialien hat deshalb als untrennbares Gemisch zu erfolgen und ist dieser Umstand bei der Prüfung der Ausnahme von der Beitragspflicht

Paragraph 3, ALSAG zu berücksichtigen. Eine zulässige Verwendung im Sinne des Paragraph 3, ALSAG setzt bei Bodenaushubmaterial nämlich voraus, dass das verwendete Material der Definition des Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG genügt. Mit § 2 Abs. 17 ALSAG idF BGBl. Nr. 71/2003 wurde für Bodenaushubmaterial der in § 2 Abs. 4 ALSAG normierte Rückgriff auf die abfallrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung des Abfallbegriffs beseitigt. § 2 Abs. 17 ALSAG ist gegenüber § 2 Abs. 4 leg. cit. die Spezialnorm (vgl. VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Mit Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 2003, wurde für Bodenaushubmaterial der in Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG normierte Rückgriff auf die abfallrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung des Abfallbegriffs beseitigt. Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG ist gegenüber , Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. die Spezialnorm vergleiche , VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Dieser Rechtsprechung folgend ist im konkreten Fall fraglich, ob die von der belangten Behörde herangezogene Judikatur zur Bindungswirkung eines abfallrechtlichen Feststellungsbescheides bei Bodenaushubmaterial - welches unstrittig im gegenständlichen Fall vorliegt - noch angenommen werden kann. Die Ausführungen zum Abfallbegriff in der Beschwerdeschrift können grundsätzlich nicht nachvollzogen werden, hat doch die belangte Behörde zu dieser Rechtsfrage lediglich auf den von ihr erlassenen Feststellungsbescheid verwiesen und dessen Bindungswirkung im ALSAG-Verfahren angenommen. Zu dieser rechtlichen Beurteilung hat sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise geäußert. Ist

§ 2Abs.

17 ALSAG der Abfallbegriff erfüllt, bedarf es sonst keiner weiteren Voraussetzungen mehr, um die Materialien als Abfall zu qualifizieren. Das bedeutet, dass Materialien, die als Bodenaushubmaterial einzustufen sind, Abfälle sind (vgl. VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Ist

Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG der Abfallbegriff erfüllt, bedarf es sonst keiner weiteren Voraussetzungen mehr, um die Materialien als Abfall zu qualifizieren. Das bedeutet, dass Materialien, die als Bodenaushubmaterial einzustufen sind, Abfälle sind vergleiche VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei und die verfahrensgegenständliche Lagerung deshalb nicht nach dem Altlastensanierungsgesetz zu beurteilen wäre, geht aus diesem Grund schon ins Leere. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im Erkenntnis vom

  1. Oktober 2018, LVwG-AV-819/001-2017, im Feststellungsverfahren nach § 6 AWG 2002 im Übrigen ausgeführt, weshalb im Gegenstand der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist und wird der Vollständigkeit halber auf diese Ausführungen verwiesen. Die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei und die verfahrensgegenständliche Lagerung deshalb nicht nach dem Altlastensanierungsgesetz zu beurteilen wäre, geht aus diesem Grund schon ins Leere. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im Erkenntnis vom ,
  2. Oktober 2018, LVwG-AV-819/001-2017, im Feststellungsverfahren nach , Paragraph 6, AWG 2002 im Übrigen ausgeführt, weshalb im Gegenstand der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist und wird der Vollständigkeit halber auf diese Ausführungen verwiesen. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG unterliegt das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung nicht der Beitragspflicht.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ALSAG unterliegt das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung nicht der Beitragspflicht. Es kann dem Gesetzgeber des ALSAG nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen - wozu auch deren Lagerung zu zählen ist -, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat. Ferner spricht auch weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des § 3 ALSAG für ein gegenteiliges Normenverständnis (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0041).Es kann dem Gesetzgeber des ALSAG nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen - wozu auch deren Lagerung zu zählen ist -, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat. Ferner spricht auch weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des Paragraph 3, ALSAG für ein gegenteiliges Normenverständnis (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0041). Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, unterliegt somit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein Lagern oder Zwischenlagern in einer kürzeren als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind. Allenfalls erforderliche Bewilligungen müssen im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (des Lagerns) vorliegen. Das Entstehen der Altlastenbeitragsschuld in dem in § 7 Abs. 1 ALSAG genannten Zeitpunkt kann durch nachträglich eingeholte Bewilligungen nicht wieder rückgängig gemacht werden (VwGH 28.02.2017, Ra 2016/16/0019 mwN).Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, unterliegt somit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein Lagern oder Zwischenlagern in einer kürzeren als in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind. Allenfalls erforderliche Bewilligungen müssen im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (des Lagerns) vorliegen. Das Entstehen der Altlastenbeitragsschuld in dem in Paragraph 7, Absatz eins, ALSAG genannten Zeitpunkt kann durch nachträglich eingeholte Bewilligungen nicht wieder rückgängig gemacht werden (VwGH 28.02.2017, Ra 2016/16/0019 mwN). Die Verwaltungsbehörde hat eine beitragsfreie Lagerung im konkreten Fall verneint, als sie eine abfallrechtliche Genehmigungspflicht für das Zwischenlager angenommen hat. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. November 2003, 2000/07/0095, verfolgt die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht, dass die angestrebte Verwendung der Aushubmaterialien nach den naturschutz- und bergrechtlichen Bestimmungen zulässig wäre. Zur von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht einer abfallrechtlichen Bewilligungspflicht hat sich die Rechtsmittelwerberin weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geäußert.Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom ,
  4. November 2003, 2000/07/0095, verfolgt die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht, dass die angestrebte Verwendung der Aushubmaterialien nach den naturschutz- und bergrechtlichen Bestimmungen zulässig wäre. Zur von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht einer abfallrechtlichen Bewilligungspflicht hat sich die Rechtsmittelwerberin weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geäußert. Aus § 15 Abs. 4a AWG 2002 kann abgeleitet werden, dass außerhalb des Abfallrechts nur bergbautechnisch notwendige Verwertungsmaßnahmen, wie zB die Sicherung der Abbauböschung, mit Fremdmaterial abzuhandeln sind, nicht aber die Verfüllung einer Mineralgewinnungsstätte ohne vordergründig bergbautechnischen Zweck. Aus Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 kann abgeleitet werden, dass außerhalb des Abfallrechts nur bergbautechnisch notwendige Verwertungsmaßnahmen, wie zB die Sicherung der Abbauböschung, mit Fremdmaterial abzuhandeln sind, nicht aber die Verfüllung einer Mineralgewinnungsstätte ohne vordergründig bergbautechnischen Zweck. Zum Vorbringen ist der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach eine bloße Anschüttung keine Anlage sei, ist auf die Rechtsansicht der Höchstgerichtes zu verweisen, die zwar besagt, dass das bloße Ablagern von Abfällen noch nicht als Deponie zu beurteilen ist. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist aber die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage oder die Errichtung einer solchen Anlage (VwGH 22.03.2012, 2008/07/0125). Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. März 1996, 95/05/0070, folgend wird eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen, also eine Deponie im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 errichtet, wenn eine Mineralgewinnungsstätte für die Ablagerung von Abfällen verwendet wird.Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. März 1996, 95/05/0070, folgend wird eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen, also eine Deponie im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 errichtet, wenn eine Mineralgewinnungsstätte für die Ablagerung von Abfällen verwendet wird. Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin Abfälle in einer Mineralgewinnungsstätte lagert, also entsprechend der Judikatur des Höchstgerichtes in einer Deponie im Rechtssinn. Darüber hinaus lag in diesem Zeitpunkt bereits eine abfallrechtlich genehmigte Deponie vor, welche sich in diesem Zeitpunkt in der Errichtungsphase befand. Mit dem Antrag auf Genehmigung der Deponie brachte die Rechtsmittelwerberin einerseits zum Ausdruck, dass im Sinne der angeführten Rechtsprechung der bergbautechnische Zweck nicht im Vordergrund steht, was angesichts des festgestellten Deponievolumens von 274.000 m³ (bei einem bewilligten zusätzlichen Abbauvolumen von 213.700 m³) auch aus rechtlicher Sicht nachvollziehbar erscheint. Andererseits erklärte sie mit diesem Vorgehen, auf der ihr bewilligten Abfallbehandlungsanlage Abfälle deponieren zu wollen. Die verfahrensrelevante Lagerung auf dem Deponieareal ist deshalb nach der abfallrechtlichen Gesetzeslage zu beurteilen und kann durch die Erklärung der Naturschutzbehörde die Kompetenz der Landeshauptfrau von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde nicht verdrängt werden.

§ 34Abs.

2 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) ist ein Lagern oder Zwischenlagern von Abfällen, einschließlich ein kurzzeitiges Lagern vor oder nach einer Behandlung, nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager

§ 33Abs.

1 oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend § 18 Abs. 2 im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig.

Paragraph 34, Absatz 2, Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) ist ein Lagern oder Zwischenlagern von Abfällen, einschließlich ein kurzzeitiges Lagern vor oder nach einer Behandlung, nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager

Paragraph 33, Absatz eins, oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend Paragraph 18, Absatz 2, im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig. Zumindest seit Inkrafttreten der DVO 2008 stellt ein Zwischenlager auf einer Deponie eine „andere Anlage“ im Sinne des § 34 Abs. 2 leg cit dar, und ist somit nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig.Zumindest seit Inkrafttreten der DVO 2008 stellt ein Zwischenlager auf einer Deponie eine „andere Anlage“ im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, leg cit dar, und ist somit nach Paragraph 37, AWG 2002 genehmigungspflichtig. Es besteht unzweifelhaft sowohl ein örtlicher als auch sachlicher Zusammenhang zwischen der Deponie und den in den Jahren 2012 und 2013 vorgenommenen Zwischenlagerungen, fanden doch die verfahrensgegenständlichen Lagerungen auf dem mit Bescheid der Abfallrechtsbehörde vom

  1. März 2012, Zl. RU4-K-1134/005-2011, genehmigten Deponieareal statt. Auch wurden die Lagerungen ja getätigt, um sie zu einem späteren Zeit für die Erstellung des Deponiekörpers zu verwenden, ergo zu deponieren. In Anbetracht dessen, dass auf dieser Behandlungsanlage ein Zwischenlager für Bodenaushubmaterial auf Antrag der Rechtsmittelwerberin vom
  2. Juni 2014 erst am
  3. August 2014 genehmigt wurde, kann schon aus diesem Grund von einer „zulässigen“ Lagerung – ohne abfallrechtliche Genehmigung - keine Rede sein. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat richtig erkannt, dass die Zwischenlagerungen auf der genehmigten Bodenaushubdeponie konsenslos erfolgten (weshalb auch der festgestellte Maßnahmenauftrag der Abfallrechtsbehörde erging). Die nachträgliche Genehmigung eines Zwischenlagers am Deponieareal kann mangels Rechtsgrundlage weder den abfallrechtlichen Normenverstoß sanieren noch die im Jahr 2012 entstandene Beitragsschuld zu einem späteren Zeitpunkt zum Erlöschen bringen. Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber zur Zulässigkeit der Lagerung festgehalten, dass der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik bei seinen Überprüfungen im Jahr 2014 im Auftrag der Abfallrechtsbehörde die Entfernung dieser Lagerungen vom Deponieareal aus gewässer- und bodenschutztechnischer Sicht deshalb gefordert hat, als seitens der Beschwerdeführerin ihm keine Untersuchungsbefunde vorgelegt wurden und er eine Trennbarkeit der verschiedenen Materialien nicht feststellen konnte. Auch an der von der belangten Behörde getroffenen Zuordnung zur Abfallkategorie des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a ALSAG kann im Gegenstand keine Rechtwidrigkeit erkannt werden, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.Auch an der von der belangten Behörde getroffenen Zuordnung zur Abfallkategorie des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ALSAG kann im Gegenstand keine Rechtwidrigkeit erkannt werden, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.818.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.