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{'item': 'LVwG-AV-979/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-979/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 8.8.2018, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von 8 Monaten auf 6 Monate (ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 6.7.2018) herabgesetzt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 7, § 24, § 26 Führerscheingesetz - FSGParagraph 7,, Paragraph 24,, Paragraph 26, Führerscheingesetz - FSG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit (Mandats-)Bescheid vom 13.7.2018 entzog die Bezirkshauptmannschaft Krems (im folgenden: „belangte Behörde“) der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F bis einschließlich 6.3.2019 (8 Monate ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 6.7.2018); weiters wurde eine Nachschulung angeordnet. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin am 6.7.2018 um 22:15 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,64 mg/l) den Pkw mit dem Kennzeichen *** auf der *** im Gemeindegebiet von *** gelenkt und dabei eine Kollision mit einem daraufhin verstorbenen Radfahrer verschuldet habe, weshalb sie verkehrsunzuverlässig sei. Die Beschwerdeführerin erhob rechtzeitig dagegen Vorstellung. Die belangte Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.8.2018 gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte die Entziehung der Lenkberechtigung für 8 Monate und die Anordnung der Nachschulung im Wesentlichen mit folgender Begründung: Sie habe die Übertretung erstmalig begangen. Ihr Verhalten müsse als besonders gefährlich angesehen werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt seien und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellten. Als zusätzliches gefährliches Wertungselement sei das Verschulden eines Verkehrsunfalles mit Todesfolge zu beurteilen. Dem Argument, dass der Radfahrer am Zustandekommen des Unfalles eine Mitschuld trage, könne nicht mit der begehrten Intensität gefolgt werden. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die angeordnete Nachschulung, sondern gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung. Sie beantragt, die Entziehungsdauer von acht Monaten auf vier Monate zu reduzieren, und zwar mit folgender Begründung: Der Radfahrer habe ein grobes Mitverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles, weil auf der *** ein striktes Fahrradverbot herrsche und weil er sich – offenbar alkoholisiert – nicht an das Rechtsfahrgebot gehalten habe, sondern in der Mitte gefahren sei, wie sich aus dem Schadensbild des Pkw der Beschwerdeführerin ergebe. Die Beschwerdeführerin sei vor diesem Vorfall über 30 Jahre unfallfrei geblieben und noch nie alkoholisiert am Steuer gewesen. Ihr Verschulden liege darin, dass sie mit einer für das Abblendlicht überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei. Sie habe nicht damit rechnen können, dass sich ein Radfahrer mitten auf der Fahrbahn bewege. Dieser Unfall hätte auch einem nicht alkoholisierten Autofahrer passieren können. Der Promillegehalt sei nur gering über 1,2 Promille. Die Beschwerdeführerin arbeite als Verkäuferin in *** und beginne mehrmals pro Woche bereits um 6 Uhr morgens, zu dieser Uhrzeit führen noch keine öffentlichen Verkehrsmittel. Es sei zu besorgen, dass sie ihren Arbeitsplatz verliere bzw. aufgrund ihres Alters langzeitarbeitslos werde. Sie sei sich der Tragweite ihres Fehlverhaltens bewusst und werde nie wieder alkoholisiert fahren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt und die Beschwerde vorlegt hat, hat zusätzlich Einsicht in den Strafakt des Landesgerichtes ***, ***, genommen und danach über die Beschwerde wie folgt erwogen: Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der unbedenklichen Aktenlage steht Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin hat am 6.7.2018 gegen 22.15 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der *** als Lenkerin des PKW Skoda Fabia mit dem Kennzeichen ***, in Fahrtrichtung ***, mit einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 100 km/h bei Abblendlicht den vor ihr in Fahrbahnmitte fahrenden Radfahrer C übersehen und mit dem PKW erfasst, wodurch dieser getötet wurde. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch den Radfahrer trifft ein (Mit-)Verschulden am Zustandekommen des Unfalles. In diesem Streckenabschnitt bestand ein Radfahrverbot. Ein um 23:09 Uhr an der Beschwerdeführerin durchgeführter Alkomattest ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,64 mg/l (entspricht 1,28 ‰ Blutalkoholgehalt). Eine Rückrechnung (mit der für die Beschwerdeführerin günstigsten stündlichen Abbaurate von 0,10 ‰ entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) auf den Unfallzeitpunkt ergibt einen Blutalkoholgehalt von 1,37 ‰. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Da sich die Beschwerde nicht gegen die Anordnung der Absolvierung der Nachschulung richtet, ist diesbezüglich (Teil-)Rechtskraft eingetreten und vom Verwaltungsgericht darüber nicht mehr abzusprechen. Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt: § 3.

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....
  1. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …
  2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), … § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, …,
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, … § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ... § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ... 26.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …
  1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, …
  2. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, … Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO ist mit Geldstrafe von 1.200 Euro bis 4.400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO ist mit Geldstrafe von 1.200 Euro bis 4.400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. Aufgrund der obigen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG verwirklicht, was ihre Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Aufgrund der obigen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG verwirklicht, was ihre Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Was die gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, lag der Vorfall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst etwa einen Monat zurück. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Der Verwaltungsgerichthof weist aber auch in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19.8.2014, 2013/11/0038 mwN) darauf hin, dass der Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 FSG Mindestentziehungszeiten festgelegt hat und dass diese nur dann überschritten werden dürfen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr schon insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs. 2 vorgesehene Mindestentziehungsdauer erforderlich ist. Die Höhe des Alkoholisierungsgrades der Beschwerdeführerin von 1,37 ‰ (Blutalkoholgehalt) vermag für sich allein also gegenständlich kein Überschreiten der Mindestentziehungsdauer (hier: vier Monate gemäß § 26 Abs. 2 Z. 4 FSG) zu begründen.Was die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, lag der Vorfall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst etwa einen Monat zurück. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Der Verwaltungsgerichthof weist aber auch in ständiger Rechtsprechung vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 19.8.2014, 2013/11/0038 mwN) darauf hin, dass der Gesetzgeber in Paragraph 26, Absatz 2, FSG Mindestentziehungszeiten festgelegt hat und dass diese nur dann überschritten werden dürfen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (Paragraph 7, Absatz 4, FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr schon insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in Paragraph 26, FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in Paragraph 26, Absatz 2, vorgesehene Mindestentziehungsdauer erforderlich ist. Die Höhe des Alkoholisierungsgrades der Beschwerdeführerin von 1,37 ‰ (Blutalkoholgehalt) vermag für sich allein also gegenständlich kein Überschreiten der Mindestentziehungsdauer (hier: vier Monate gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG) zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Welche Bedeutung der Gesetzgeber der Verschuldung eines Verkehrsunfalles beimisst, zeigt sich in § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG, wo bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 bis 1,2 ‰ die dort normierte Mindestentziehungsdauer um zwei Monate erhöht wird, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet; daraus lässt sich ableiten, dass das Verschulden eines Unfalls auch bei anderen Alkodelikten entzugsdauererhöhend wirkt (vgl. VwGH vom 28.3.2003, 2002/11/0052). Es muss sich dabei um kein Alleinverschulden handeln, sondern auch ein Mitverschulden des Alkolenkers, gleichgültig in welchem Ausmaß, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 28.6.2001, 99/11/0265) als ausreichend im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG zu werten. Insoferne vermögen die Ausführungen in der Beschwerde zum Ausmaß des - zweifellos gegebenen - Mitverschuldens des Radfahrers der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andererseits kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob (nur) ein Sachschaden oder (aber) ein Personenschaden verschuldet wurde, und der Gesetzgeber hat die (zusätzliche) Entziehungsdauer bei Verschuldung eines Verkehrsunfalles fix mit zwei Monaten normiert und nicht ins Ermessen der Führerscheinbehörde – je nach Ausmaß des Verschuldens oder der Unfallfolgen – gestellt (siehe dazu auch § 7 Abs. 4 FSG, wonach es bei der Wertung der „bestimmten Tatsache“ zwar auf deren Verwerflichkeit, nicht aber auf deren Folgen ankommt). Daher betont der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Unfallfolgen bei der Wertung der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 4 FSG außer Betracht zu bleiben haben (auch bei einem Unfall mit Todesfolge, siehe VwGH vom 6.4.2006, 2005/11/0214, und vom 22.10.1991, 91/11/0033) bzw. dass es für die Festsetzung der Entziehungszeit auf das konkrete Ausmaß der Unfallfolgen nicht ankommt, ist doch der entscheidende Gesichtspunkt die Gefährlichkeit des in alkoholisiertem Zustand gesetzten Verhaltens (vgl. VwGH vom 23.4.1996, 95/11/0408) und vermögen die Unfallfolgen den durch dieses Verhalten bestimmten Grad der Verwerflichkeit nicht noch zusätzlich zu erhöhen (vgl. abermals das zuvor zitierte Erkenntnis vom 22.10.1991). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch immer wieder veranlasst zu betonen, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung keine (Neben-)Strafe darstellt, sondern eine administrative Maßnahme im Dienste der Verkehrssicherheit (vgl. im Zusammenhang mit dem Ausspruch, dass es auf das Ausmaß der Unfallfolgen nicht ankommt, sein Erkenntnis vom 20.1.1998, 97/11/0217, sowie das oben zitierte Erkenntnis vom 6.4.2006). Unter Berücksichtigung dieser höchstgerichtlichen Judikatur kann das Verwaltungsgericht nicht befinden, dass der gegenständliche Verkehrsunfall eine Erhöhung der Mindestentziehungsdauer von vier Monaten um mehr als zwei Monate rechtfertigen würde. Ein sonstiges Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ist nicht zu erkennen, so hat sie insb. nach dem Verkehrsunfall ihren Lenkerverpflichtungen entsprochen und keine „Fahrerflucht“ begangen. Sie ist seit 32 Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung und weist nach der Aktenlage keine Verwaltungsstrafvormerkung und keine gerichtliche Vorstrafe auf.Im gegenständlichen Fall ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Welche Bedeutung der Gesetzgeber der Verschuldung eines Verkehrsunfalles beimisst, zeigt sich in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG, wo bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 bis 1,2 ‰ die dort normierte Mindestentziehungsdauer um zwei Monate erhöht wird, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet; daraus lässt sich ableiten, dass das Verschulden eines Unfalls auch bei anderen Alkodelikten entzugsdauererhöhend wirkt vergleiche VwGH vom 28.3.2003, 2002/11/0052). Es muss sich dabei um kein Alleinverschulden handeln, sondern auch ein Mitverschulden des Alkolenkers, gleichgültig in welchem Ausmaß, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 28.6.2001, 99/11/0265) als ausreichend im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG zu werten. Insoferne vermögen die Ausführungen in der Beschwerde zum Ausmaß des - zweifellos gegebenen - Mitverschuldens des Radfahrers der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andererseits kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob (nur) ein Sachschaden oder (aber) ein Personenschaden verschuldet wurde, und der Gesetzgeber hat die (zusätzliche) Entziehungsdauer bei Verschuldung eines Verkehrsunfalles fix mit zwei Monaten normiert und nicht ins Ermessen der Führerscheinbehörde – je nach Ausmaß des Verschuldens oder der Unfallfolgen – gestellt (siehe dazu auch Paragraph 7, Absatz 4, FSG, wonach es bei der Wertung der „bestimmten Tatsache“ zwar auf deren Verwerflichkeit, nicht aber auf deren Folgen ankommt). Daher betont der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Unfallfolgen bei der Wertung der bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG außer Betracht zu bleiben haben (auch bei einem Unfall mit Todesfolge, siehe VwGH vom 6.4.2006, 2005/11/0214, und vom 22.10.1991, 91/11/0033) bzw. dass es für die Festsetzung der Entziehungszeit auf das konkrete Ausmaß der Unfallfolgen nicht ankommt, ist doch der entscheidende Gesichtspunkt die Gefährlichkeit des in alkoholisiertem Zustand gesetzten Verhaltens vergleiche VwGH vom 23.4.1996, 95/11/0408) und vermögen die Unfallfolgen den durch dieses Verhalten bestimmten Grad der Verwerflichkeit nicht noch zusätzlich zu erhöhen vergleiche abermals das zuvor zitierte Erkenntnis vom 22.10.1991). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch immer wieder veranlasst zu betonen, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung keine (Neben-)Strafe darstellt, sondern eine administrative Maßnahme im Dienste der Verkehrssicherheit vergleiche im Zusammenhang mit dem Ausspruch, dass es auf das Ausmaß der Unfallfolgen nicht ankommt, sein Erkenntnis vom 20.1.1998, 97/11/0217, sowie das oben zitierte Erkenntnis vom 6.4.2006). Unter Berücksichtigung dieser höchstgerichtlichen Judikatur kann das Verwaltungsgericht nicht befinden, dass der gegenständliche Verkehrsunfall eine Erhöhung der Mindestentziehungsdauer von vier Monaten um mehr als zwei Monate rechtfertigen würde. Ein sonstiges Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ist nicht zu erkennen, so hat sie insb. nach dem Verkehrsunfall ihren Lenkerverpflichtungen entsprochen und keine „Fahrerflucht“ begangen. Sie ist seit 32 Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung und weist nach der Aktenlage keine Verwaltungsstrafvormerkung und keine gerichtliche Vorstrafe auf. Private und berufliche Umstände, wie sie in der Beschwerde vorgebracht wurden, haben aber laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH vom 25.2.2003, 2003/11/0017).Private und berufliche Umstände, wie sie in der Beschwerde vorgebracht wurden, haben aber laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben vergleiche VwGH vom 25.2.2003, 2003/11/0017). Das erkennende Gericht stellt aus all diesen Gründen die Prognose, dass die Beschwerdeführerin ihre Verkehrszuverlässigkeit – unbeschadet der Absolvierung der Nachschulung – nach sechs Monaten wieder erlangen werde. Somit war die Entziehungsdauer spruchgemäß auf sechs Monate herabzusetzen. Die von der belangten Behörde mit acht Monaten bemessene Entziehungsdauer erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Fall der Beschwerdeführerin (einer „Ersttäterin“) auch deshalb zu lange, da dies der vom Gesetzgeber fixierten Mindestentziehungsdauer für eine Wiederholungstäterin, die innerhalb von fünf Jahren zuerst ein Alkodelikt über 1,6 Promille Blutalkoholgehalt (oder eine Alkotestverweigerung) und dann das verfahrensgegenständliche begeht, entspricht (vgl. § 26 Abs 2 Z 3 FSG).Das erkennende Gericht stellt aus all diesen Gründen die Prognose, dass die Beschwerdeführerin ihre Verkehrszuverlässigkeit – unbeschadet der Absolvierung der Nachschulung – nach sechs Monaten wieder erlangen werde. Somit war die Entziehungsdauer spruchgemäß auf sechs Monate herabzusetzen. Die von der belangten Behörde mit acht Monaten bemessene Entziehungsdauer erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Fall der Beschwerdeführerin (einer „Ersttäterin“) auch deshalb zu lange, da dies der vom Gesetzgeber fixierten Mindestentziehungsdauer für eine Wiederholungstäterin, die innerhalb von fünf Jahren zuerst ein Alkodelikt über 1,6 Promille Blutalkoholgehalt (oder eine Alkotestverweigerung) und dann das verfahrensgegenständliche begeht, entspricht vergleiche Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG). Da der Führerschein am 6.7.2018 vorläufig abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer an diesem Tag (§ 29 Abs. 4 FSG).Da der Führerschein am 6.7.2018 vorläufig abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer an diesem Tag (Paragraph 29, Absatz 4, FSG). Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt worden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist, wie auch die Beschwerdeführerin eingeräumt hat, aufgrund der Aktenlage geklärt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087).Eine öffentliche mündliche Verhandlung war weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt worden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist, wie auch die Beschwerdeführerin eingeräumt hat, aufgrund der Aktenlage geklärt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.979.001.2018

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